Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 18. August 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Assyrer, Christ und stamme aus Bagdad. Sein Vater sei seit dem Jahre (...) verschollen, womöglich entführt worden. In seiner Heimat würden Christen und Assyrer als Minorität diskriminiert und bedroht und sähen sich zum Wegzug ins Ausland genötigt. In Bagdad, habe er vor allem in den Jahren 2007 bis 2010 beziehungsweise im Jahre 2013 verschiedene Benachteiligungen durch Unbekannte erfahren (briefliche Drohungen, Aufforderung zum Wegzug, Beschädigung seines Hauses durch einen Bombenanschlag und durch ein gegen die Hausmauer gepralltes und in der Folge explodiertes Auto, Verletzung durch ein ihn anfahrendes Auto bei seiner Rückkehr vom Alkoholeinkauf). Er vermute schiitische Milizen hinter diesen Vorkommnissen. Wirksamer Schutz vom Staat sei nicht zu erwarten gewesen, weshalb er keine entsprechenden Schritte unternommen habe. Zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern sei er daher um 2010/2011 beziehungsweise Anfang 2014 in den von Christen bewohnten Ort B._______ umgezogen, wo er bei einer (...) gearbeitet habe. Das Vorrücken der Organisation "Islamischer Staat" (IS) vom 16. Juli 2014 beziehungsweise um 2013/2014 habe ihn letztlich zum Wegzug bewogen und zur Trennung von seinen ebenfalls geflüchteten Angehörigen geführt; letztere seien später nach Bagdad zurückgekehrt. Fortan habe er sich in einem Flüchtlingslager in C._______ aufgehalten und sich angesichts der dortigen Perspektivlosigkeit um eine Einreisegenehmigung in den kurdischen Nordirak bemüht, wo er Verwandte und die Familie (...) habe. Mangels Erfolg habe er sich zur Ausreise entschieden. Anfang September 2015 habe er den Irak in Richtung Türkei verlassen. In der Folge sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und via die Balkanroute weiter illegal in die Schweiz gereist. In Griechenland und Serbien sei er aufgegriffen und daktyloskopiert worden. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe ansonsten nie Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst seiner irakischen Identitätskarte, kirchlichen Tauf- und Ledigkeitsbescheinigungen und einer Lebensmittelkarte sechs Fotos von seinem angeblich beschädigten Haus zu den Akten. Seinen im Jahre 2010 ausgestellten und noch gültigen Reisepass habe er auf der Reise verloren. B. Mit Verfügung vom 5. September 2017 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4 bis 6). C. Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Den verschiedenen geltend gemachten Vorfällen und Drohungen sei die Tatsache gemeinsam, dass seine diesbezüglichen Angaben keine Rückschlüsse auf die Urheber- und Täterschaft sowie auf die dahinter stehende Motivation zuliessen, sondern auf blossen Vermutungen basierten. Sie entfalteten somit keine Asylrelevanz. Hinzu komme, dass er offensichtlich keine Schritte unternommen habe, die Vorfälle bei den Behörden zu melden. Soweit er sinngemäss eine Kollektivverfolgung von Christen und Assyrern geltend mache, sei zum einen auf die praxisgemäss hohen Anforderungen an die Feststellung einer solchen sowie speziell auf das am 26. März 2013 ergangene Urteil BVGE 2013/12 zu verweisen, in welchem eine Kollektivverfolgung von Christen im Irak verneint worden sei. Diese Praxis habe weiterhin Bestand. Es liege somit keine begründete Furcht vor Verfolgung vor. Im Weiteren macht das SEM auf zahlreich aufgetretene Ungereimtheiten aufmerksam (insb. unstimmige Chronologie der Vorfälle und Unterlassung der Nennung wesentlicher Vorbringen in der jeweils anderen Anhörung). Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen könne aber darauf verzichtet werden, auf diese und andere Unglaubhaftigkeitselemente im Einzelnen näher einzugehen. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien somit nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfälle und die Verfolgungslage der Christen im Irak. Die Vorbringen seien vom SEM unzureichend gewürdigt und auf eine Prüfung der Asylrelevanz sei zu Unrecht verzichtet worden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 sei festgestellt worden, dass die Übergriffe auf Leib und Leben von Christen durch nichtstaatliche Gruppierungen als gezielt und genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen seien und der zentralirakische Staat hiergegen keinen wirksamen Schutz zu bieten imstande sei. Die Verfolgung und Vertreibung von Christen gehe zudem aus zahlreichen Internetberichten hervor und die Tätergruppe sei durchaus zuordenbar. Das religiöse Motiv der Verfolgung seiner selbst und seiner Familie sei eindeutig, zumal eine zielgerichtete, persönliche und genügend intensive Verfolgung ohne kriminellen Motivhintergrund vorliege, die typischerweise religiöse Minderheiten im Irak betreffe und über blosse Diskriminierungen hinausgehe. Die Bedrohung und Verfolgung der Christen im Irak sei für diese Alltag geworden und hätte zu einer starken Verminderung des christlichen Bevölkerungsbestandes im Irak geführt. Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält der Beschwerdeführer schliesslich entgegen, dass praxisgemäss das Abfragen präziser Datumsangaben unzulässig sei; zudem hätten Jahreszahlen in seiner Gesellschaft nicht die gleiche Bedeutung wie in Europa. Im Übrigen sei die BzP sehr kurz ausgefallen, weshalb er dort - im Gegensatz zur ausführlichen Darlegung in der Anhörung - nicht alle Verfolgungen habe aufzählen können. Er habe somit Anspruch auf Asyl.
E. 6.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung mit überzeugenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente haben keine Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen und Gegenbehauptungen darstellen. Klarzustellen ist vorab, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde (dort S. 3) keineswegs auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet, sondern diese sogar ins Zentrum der Begründung des ablehnenden Asylentscheides gestellt hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das behauptungsgemässe religiöse Motiv der angeblich gezielt auf den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen weder erstellt ist noch dessen Annahme sich anderweitig aufdrängt; konkrete und über blosse Vermutungen hinausgehende Hinweise hierfür fehlen. Die Behauptung einer durchaus zuordenbaren Täterschaft der Verfolgungshandlungen wird in der Beschwerde nach wie vor nicht konkretisiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bislang keine Kollektivverfolgung der Christen (beziehungsweise Assyrer) im Irak festgestellt, sondern eine solche im Jahre 2013 in einem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2013/12) wiederholt verneint wurde. Dort wurde in E. 6 auf das qualifizierte und hohe Anforderungsprofil für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufmerksam gemacht (vgl. dazu auch BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben). Die Einschätzungen haben sich seither nicht verändert. Bezeichnenderweise stützt sich die anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers einenteils gerade auf Erwägungen aus diesem Urteil BVGE 2013/12, ohne indessen die dort gezogene Schlussfolgerung einer nicht bestehenden Kollektivverfolgung von Christen im Irak zu erkennen. Zum andern stützen sich die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich auf Berichte aus den Jahren 2007 und 2011, die somit im Zeitpunkt dieses Urteils bereits vorgelegen hatten und bekannt waren. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen auf deren vertiefte Prüfung unter dem Aspekt der Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts verzichtet. Die vom SEM dennoch summarisch vorgenommene Einschätzung, wonach diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien, wird vom Bundesverwaltungsgericht vorbehaltlos gestützt. Der in der Beschwerde hierzu deponierte Einwand, wonach Zurückhaltung beim Gegenüberstellen präziser Datumsangaben zu üben sei, ist zwar an sich berechtigt. Er ist aber vorliegend deshalb nicht stichhaltig, weil es um Widersprüche und chronologische Unstimmigkeiten in der Dimension von Jahren und nicht nur von präzisen Daten geht.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG sind unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5557/2017 Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 18. August 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Assyrer, Christ und stamme aus Bagdad. Sein Vater sei seit dem Jahre (...) verschollen, womöglich entführt worden. In seiner Heimat würden Christen und Assyrer als Minorität diskriminiert und bedroht und sähen sich zum Wegzug ins Ausland genötigt. In Bagdad, habe er vor allem in den Jahren 2007 bis 2010 beziehungsweise im Jahre 2013 verschiedene Benachteiligungen durch Unbekannte erfahren (briefliche Drohungen, Aufforderung zum Wegzug, Beschädigung seines Hauses durch einen Bombenanschlag und durch ein gegen die Hausmauer gepralltes und in der Folge explodiertes Auto, Verletzung durch ein ihn anfahrendes Auto bei seiner Rückkehr vom Alkoholeinkauf). Er vermute schiitische Milizen hinter diesen Vorkommnissen. Wirksamer Schutz vom Staat sei nicht zu erwarten gewesen, weshalb er keine entsprechenden Schritte unternommen habe. Zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern sei er daher um 2010/2011 beziehungsweise Anfang 2014 in den von Christen bewohnten Ort B._______ umgezogen, wo er bei einer (...) gearbeitet habe. Das Vorrücken der Organisation "Islamischer Staat" (IS) vom 16. Juli 2014 beziehungsweise um 2013/2014 habe ihn letztlich zum Wegzug bewogen und zur Trennung von seinen ebenfalls geflüchteten Angehörigen geführt; letztere seien später nach Bagdad zurückgekehrt. Fortan habe er sich in einem Flüchtlingslager in C._______ aufgehalten und sich angesichts der dortigen Perspektivlosigkeit um eine Einreisegenehmigung in den kurdischen Nordirak bemüht, wo er Verwandte und die Familie (...) habe. Mangels Erfolg habe er sich zur Ausreise entschieden. Anfang September 2015 habe er den Irak in Richtung Türkei verlassen. In der Folge sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und via die Balkanroute weiter illegal in die Schweiz gereist. In Griechenland und Serbien sei er aufgegriffen und daktyloskopiert worden. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe ansonsten nie Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst seiner irakischen Identitätskarte, kirchlichen Tauf- und Ledigkeitsbescheinigungen und einer Lebensmittelkarte sechs Fotos von seinem angeblich beschädigten Haus zu den Akten. Seinen im Jahre 2010 ausgestellten und noch gültigen Reisepass habe er auf der Reise verloren. B. Mit Verfügung vom 5. September 2017 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4 bis 6). C. Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Den verschiedenen geltend gemachten Vorfällen und Drohungen sei die Tatsache gemeinsam, dass seine diesbezüglichen Angaben keine Rückschlüsse auf die Urheber- und Täterschaft sowie auf die dahinter stehende Motivation zuliessen, sondern auf blossen Vermutungen basierten. Sie entfalteten somit keine Asylrelevanz. Hinzu komme, dass er offensichtlich keine Schritte unternommen habe, die Vorfälle bei den Behörden zu melden. Soweit er sinngemäss eine Kollektivverfolgung von Christen und Assyrern geltend mache, sei zum einen auf die praxisgemäss hohen Anforderungen an die Feststellung einer solchen sowie speziell auf das am 26. März 2013 ergangene Urteil BVGE 2013/12 zu verweisen, in welchem eine Kollektivverfolgung von Christen im Irak verneint worden sei. Diese Praxis habe weiterhin Bestand. Es liege somit keine begründete Furcht vor Verfolgung vor. Im Weiteren macht das SEM auf zahlreich aufgetretene Ungereimtheiten aufmerksam (insb. unstimmige Chronologie der Vorfälle und Unterlassung der Nennung wesentlicher Vorbringen in der jeweils anderen Anhörung). Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen könne aber darauf verzichtet werden, auf diese und andere Unglaubhaftigkeitselemente im Einzelnen näher einzugehen. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien somit nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfälle und die Verfolgungslage der Christen im Irak. Die Vorbringen seien vom SEM unzureichend gewürdigt und auf eine Prüfung der Asylrelevanz sei zu Unrecht verzichtet worden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 sei festgestellt worden, dass die Übergriffe auf Leib und Leben von Christen durch nichtstaatliche Gruppierungen als gezielt und genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen seien und der zentralirakische Staat hiergegen keinen wirksamen Schutz zu bieten imstande sei. Die Verfolgung und Vertreibung von Christen gehe zudem aus zahlreichen Internetberichten hervor und die Tätergruppe sei durchaus zuordenbar. Das religiöse Motiv der Verfolgung seiner selbst und seiner Familie sei eindeutig, zumal eine zielgerichtete, persönliche und genügend intensive Verfolgung ohne kriminellen Motivhintergrund vorliege, die typischerweise religiöse Minderheiten im Irak betreffe und über blosse Diskriminierungen hinausgehe. Die Bedrohung und Verfolgung der Christen im Irak sei für diese Alltag geworden und hätte zu einer starken Verminderung des christlichen Bevölkerungsbestandes im Irak geführt. Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält der Beschwerdeführer schliesslich entgegen, dass praxisgemäss das Abfragen präziser Datumsangaben unzulässig sei; zudem hätten Jahreszahlen in seiner Gesellschaft nicht die gleiche Bedeutung wie in Europa. Im Übrigen sei die BzP sehr kurz ausgefallen, weshalb er dort - im Gegensatz zur ausführlichen Darlegung in der Anhörung - nicht alle Verfolgungen habe aufzählen können. Er habe somit Anspruch auf Asyl. 6. 6.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung mit überzeugenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente haben keine Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen und Gegenbehauptungen darstellen. Klarzustellen ist vorab, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde (dort S. 3) keineswegs auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet, sondern diese sogar ins Zentrum der Begründung des ablehnenden Asylentscheides gestellt hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das behauptungsgemässe religiöse Motiv der angeblich gezielt auf den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen weder erstellt ist noch dessen Annahme sich anderweitig aufdrängt; konkrete und über blosse Vermutungen hinausgehende Hinweise hierfür fehlen. Die Behauptung einer durchaus zuordenbaren Täterschaft der Verfolgungshandlungen wird in der Beschwerde nach wie vor nicht konkretisiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bislang keine Kollektivverfolgung der Christen (beziehungsweise Assyrer) im Irak festgestellt, sondern eine solche im Jahre 2013 in einem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2013/12) wiederholt verneint wurde. Dort wurde in E. 6 auf das qualifizierte und hohe Anforderungsprofil für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufmerksam gemacht (vgl. dazu auch BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben). Die Einschätzungen haben sich seither nicht verändert. Bezeichnenderweise stützt sich die anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers einenteils gerade auf Erwägungen aus diesem Urteil BVGE 2013/12, ohne indessen die dort gezogene Schlussfolgerung einer nicht bestehenden Kollektivverfolgung von Christen im Irak zu erkennen. Zum andern stützen sich die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich auf Berichte aus den Jahren 2007 und 2011, die somit im Zeitpunkt dieses Urteils bereits vorgelegen hatten und bekannt waren. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen auf deren vertiefte Prüfung unter dem Aspekt der Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts verzichtet. Die vom SEM dennoch summarisch vorgenommene Einschätzung, wonach diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien, wird vom Bundesverwaltungsgericht vorbehaltlos gestützt. Der in der Beschwerde hierzu deponierte Einwand, wonach Zurückhaltung beim Gegenüberstellen präziser Datumsangaben zu üben sei, ist zwar an sich berechtigt. Er ist aber vorliegend deshalb nicht stichhaltig, weil es um Widersprüche und chronologische Unstimmigkeiten in der Dimension von Jahren und nicht nur von präzisen Daten geht. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG sind unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: