Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan un- gefähr im Jahr 2016. Er sei nach Bulgarien gelangt und noch bevor er einen Asylentscheid erhalten habe nach B._______ weitergereist. Dort habe er sich schliesslich bis zu seiner legalen Weiterreise im September 2021 auf- gehalten; er habe auch ein Arbeitsvisum besessen. Am 10. September 2021 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am glei- chen Tag reichte er ein «Case testimonial» (ohne Datum) einer Anwältin der (…) Nichtregierungsorganisation (NGO) C – zu den Akten. Am 15. Sep- tember 2021 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der ihm zugewie- senen Rechtsvertretung der Bundesasylzentren D._______. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer im (…) 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ausserdem stellte ihm Italien am (…) 2021 in E._______ ein Visum aus. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. September 2021 wurde dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens- entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder Bulga- rien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zu- ständig seien. Er wandte ein, bei einer Wegweisung nach Italien würde B._______ – wo sein italienisches Visum ausgestellt worden sei – von sei- nem Aufenthalt in Italien erfahren. Er sei zudem überzeugt, dass er von Italien aus nach B._______ zurückgeschickt werde, wo er jedoch Probleme gehabt habe. Er habe dort nämlich als (…) gearbeitet habe und sei in den Jahren 2019 und 2020 aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Im Ge- genzug habe man ihm den Asylstatus angeboten. Dies habe er aber jeweils abgelehnt. Auch nach Bulgarien, das er bereits vor fünf Jahren verlassen habe, wolle er aus diversen Gründen nicht zurückkehren. Aus gesundheitlicher Sicht brachte er vor, er habe Schlafprobleme seit man ihn 2019 in B._______ aufgefordert habe, als Spitzel tätig zu sein. Der Arzt
E-5551/2021 Seite 3 im Bundesasylzentrum (BAZ) habe gemeint, er solle zum Psychiater ge- hen. Sodann leide er an einer chronischen (…), welche allenfalls eine Ope- ration bedinge, zumal es nur Medikamente gegen die Symptome gebe. C. Am 22. September 2021 informierte die (damalige) Rechtsvertretung die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während des Dublin-Gespräches tags zuvor nur einen Bruchteil dessen, weshalb er nicht nach Italien zu- rückkehren wolle, ausführen können. Weil deshalb sein Recht auf rechtli- ches Gehör verletzt worden sei, beantragte er, sich schriftlich weitergehend äussern zu können. D. Mit Schreiben vom 28. September 2021 teilte das SEM mit, dass derzeit Abklärungen betreffend eine Überstellung des Beschwerdeführers mit Ita- lien geführt würden. Sollte Italien sich für die Durchführung des Asylverfah- rens zuständig zeigen, werde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör noch einmal gewährt. E. Am 24. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (gültiges Visum). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und Abs. 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Am 13. Oktober 2021 diagnostizierte die Medbase F._______ in ihrem Be- richt eine chronische (…) ([…]) mit Verdacht auf anatomische Abnormalität, weshalb ihm ein Schnupfenmittel in Form von Kapseln ([…]) verschrieben wurde. G. Dem Bericht vom 28. Oktober 2021 von Medbase F._______ lässt sich ent- nehmen, dass ihm, weil er nicht schlafen könne und zu Depressionen neige, ausserdem ein Arzneimittel mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung ([…]) verschrieben wurde.
E-5551/2021 Seite 4 H. Am 26. November 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ge- stützt auf sein Schreiben vom 28. September 2021 nochmals das rechtli- che Gehör bezüglich einer Überstellung nach Italien. I. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in B._______ im Migrationsbereich im Auftrag der Behörden und von NGO als (…) gearbeitet habe. Der (…) Geheimdienst habe dann versucht, ihn als Spitzel zu gewinnen, um Schleppern auf die Spur zu kom- men. Er habe dies abgelehnt und man habe ihm mit dem Verlust seines Aufenthaltsstatus und der Wegweisung nach Afghanistan gedroht. Den Rechtsweg habe er nicht beschreiten können, weil er vom (…) Staat ver- folgt worden sei. Deshalb habe er ein italienisches Visum beantragt. Im Rahmen seiner (…)-Tätigkeit habe er jedoch mitbekommen, dass Perso- nen, welche wie er einen (…) Aufenthaltstitel gehabt hätten, von den itali- enischen Behörden über G._______ nach B._______ ausgeschafft worden seien. Er sei überzeugt, dass er dasselbe Schicksal erleiden werde (mit Hinweis auf C._______). Wegen dieser Gefahr einer Kettenabschiebung habe die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten. J. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 (eröffnet am 13. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz in das für ihn zuständige Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Voll- zug der Wegweisung, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Am 14. Dezember 2021 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. L. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechts- vertretung, die Verfügung vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung
E-5551/2021 Seite 5 sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Implizit er- sucht er, auf das Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (und eine super- provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), den Beizug der vor- instanzlichen Akten, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung der neu mandatierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen Berichte der Wochenzeitung (WoZ) vom 24. Dezember 2020 («Ein Dokument der Schande»), von Medical Tribune vom (…) 2021 («[…]») und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien vom 8. Mai 2019 sowie betreffend Auf- nahmebedingungen in Italien vom 10. Juni 2021 und eine Kostennote vom
20. Dezember 2021 bei. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5551/2021 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet und der Entscheid nur summarisch begründet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe den Untersuchungs- grundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 9 ff.). Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt abgeklärt, wüsste sie, dass gemäss dem Border Violence Monitoring Network über 12'000 Fälle dokumentiert seien, welche «Opfer von Kettenrückschiebungen aus Italien oder Österreich über Slowenien, Kroatien nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien» geworden seien (vgl. Bericht der WoZ vom 24. Dezember 2020). Ausser- dem habe Italien der Überstellung nie zugestimmt, was für eine Kettenab- schiebung nach B._______ spreche. In gesundheitlicher Hinsicht gehe aus den Akten eindeutig hervor, dass der vulnerable Beschwerdeführer operiert werden müsse und er einem erhöhten Risiko unterliege, an Covid-19 zu
E-5551/2021 Seite 7 erkranken, zumal seit Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets (und auch des nachfolgenden Dekrets) nicht gewährt sei, dass er medizinisch versorgt werde. Ferner sei, weil sich die Begründung der Vorinstanz be- züglich des Selbsteintritts aus humanitären Gründen lediglich auf drei Sätze beschränke, die Begründungspflicht verletzt worden (vgl. Be- schwerde Ziff. 17).
E. 4.2 Diese formellen Rügen sind unbegründet.
E. 4.2.1 Das SEM nahm zu den vom Beschwerdeführer geltenden Befürch- tungen hinsichtlich einer Kettenabschiebung über zwei Seiten hinweg Stel- lung (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Es hielt dann im Wesentlichen fest, Italien habe diverse Richtlinien der Europäischen Union (EU) das Asyl- verfahren betreffend umgesetzt und sei Signatarstaat der EMRK. Dabei gehe es nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat überstellt werde. Konkret vermöge sein Einwand, weil B._______ aus Sicht von Ita- lien ein sicherer Drittstaat sei, habe er keinen Zugang zu einem fairen Asyl- verfahren, an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Aus dem eingereich- ten «Case testimonial» ergebe sich bloss, dass er bei der NGO C._______ um Unterstützung ersucht und seine angebliche Bedrohungslage in B._______ zur Sprache gebracht habe. Es lägen folglich keine konkreten Hinweise auf eine völkerrechtswidrige Abschiebung von Italien nach B._______ vor. Aus diesen Erwägungen die Kettenabschiebung betreffend ergibt sich, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Beden- ken bezüglich einer völkerrechtswidrigen Abschiebung seitens Italiens zur Kenntnis genommen und geprüft hat.
E. 4.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 8. Dezember 2021 die Pflegestation des BAZ D._______ um Zustellung aller medizinischen Zeugnisse gebeten und an- gefragt, ob weitere Arzttermine oder Operationen vorgesehen seien (vgl. SEM-Akte 1108698-31). Einen Tag später wurden sämtliche Arztberichte dem SEM zugestellt und bestätigt, dass keine Arzttermine ausstehen wür- den. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Strukturen des SEM, so die Vorinstanz in ihrer Verfügung, sei kein akuter medizini- scher Notfall festgestellt worden. Gemäss den Arztberichten vom 13. und
18. Oktober 2021 seien die Beschwerden des Beschwerdeführers behan-
E-5551/2021 Seite 8 delbar, was auch in Italien, das über eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur verfüge, möglich sei. Zudem wies sie darauf hin, dass das soge- nannte Salvini-Dekret (Nr. 113 vom 4. Oktober 2018) vom Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 ersetzt worden sei, welches einen einfacheren Zu- gang zur Gesundheitsversorgung vorsehe. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im BAZ medizinisch versorgt und ärztlich behandelt wurde. Das SEM hat alle ärztlichen Be- richte in der angefochtenen Verfügung eingehend gewürdigt. Aufgrund der Aktenlage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die gesundheitlichen Be- schwerden – auch nicht ein mutmassliches Risiko betreffend eine allfällige Covid-19-Erkrankung – näher abzuklären. Schliesslich hat sich das SEM auch mit den Behandlungsmöglichkeiten in Italien auseinandergesetzt. Folglich ist diesbezüglich kein Verfahrensfehler erkennbar.
E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Sachverhaltsrüge als auch die Rüge der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Das da- mit begründete Rechtsbegehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorlie- gend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständig- keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von
E-5551/2021 Seite 9 der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf- zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der ita- lienischen Botschaft E._______ am (…) 2021 ein Visum ausgestellt wurde (gültig vom […]). Damit ist die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich begründet (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden haben ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzli- che Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht bestritten.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche
E-5551/2021 Seite 10 Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf diverse Quellen Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Zum einen komme es regelmässig zu Kettenabschiebungen, zum anderen habe sich seit In- krafttreten des Salvini-Dekrets die Lage (Aufnahmebedingungen) für asyl- suchende Personen massiv verschlechtert; sie seien in mangelhaften Un- terkünften untergebracht und würden nicht in adäquater Weise medizinisch versorgt. De facto habe sich auch nach dem Erlass des neuen Dekrets Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 nichts geändert. Ausserdem überlaste die Pandemie das sonst schon schwach aufgestellte Gesundheitssystem. Der Beschwerdeführer unterliege aufgrund seiner Vorerkrankung (chronische […]) und der engen Verhältnisse in den Unterkünften bezüglich Covid-19 einer hohen Ansteckungsgefahr (vgl. Bericht Medical Tribune vom […] 2021), zumal schon grundsätzlich eine adäquate Behandlung – und insbe- sondere eine Operation, die angebracht wäre – nicht sichergestellt sei. Vor diesem Hintergrund habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil F-3042/2021 (recte: F-3043/2021) vom 30. September 2021 erwogen, bis zur Umsetzung des neuen Dekrets Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 die im Referenzurteil BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 entwickelte Rechtsprechung anzuwenden.
E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E-5551/2021 Seite 11
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom
16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Ur- teil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Ände- rung der Rechtsprechung besteht weder in Berücksichtigung der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers noch des WOZ-Artikels vom 24. Dezember 2020 oder der Berichte der SFH Anlass.
E. 7.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. oben E. 6.1) fällt demnach nicht in Betracht.
E. 8.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wi- derlegt werden (vgl. oben E.6.2). Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zu- treffend erwogen hat, nicht.
E. 8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Italien hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht offensichtlich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund der feh- lenden expliziten Zustimmung Italiens eine Kettenabschiebung zu befürch- ten. Vielmehr ist auch in seinem Fall davon auszugehen, die italienischen Behörden hielten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen. Im Übri- gen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beweismittel aus B._______, die ihn persönlich beträfen, legt der Beschwerdeführer im Übrigen auch auf Beschwerdestufe nicht vor.
E. 8.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungs- hindernisse ist Folgendes festzuhalten:
E. 8.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales
E-5551/2021 Seite 12 Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegt offensichtlich eben- falls kein Überstellungshindernis. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er an chronischer (…) ([…]) leidet und zu Depressionen neigt, was medikamen- tös behandelt wurde (SEM-Akte 1108698-22, -24 und -31). Im Bericht vom
E. 8.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 9. 9.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Sou- veränitätsklausel. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kog- nitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beur- teilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg- lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rech- nung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalls in der ausführlich begründeten Verfügung hinreichend berücksichtigt (vgl. auch oben E. 4). 10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet, zumal auch kein Tatbestand gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1(SR 142.311) vorliegt. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-5551/2021 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinan- dersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist. Der am 22. Dezember 2021 angeordnete Vollzugs- stopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel.
E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalls in der ausführlich begründeten Verfügung hinreichend berücksichtigt (vgl. auch oben E. 4).
E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet, zumal auch kein Tatbestand gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1(SR 142.311) vorliegt.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 22. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Oktober 2021 (SEM-Akte 1108698-22) wurde zwar festgehalten, dass eine Operation vorgesehen sei. Eine solche ist aber aufgrund der Akten nicht konkret geplant; unabhängig davon handelt es sich offensichtlich um eine solche, die nötigenfalls auch in Italien durchgeführt werden kann. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist nicht als schwerwiegend zu qualifi- zieren und er ist nicht als besonders verletzlich im Sinn des Referenzurteils BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4 einzustufen. Dies gilt im Übrigen auch in Berücksichtigung der geltend gemachten besonderen Betroffenheit von der Covid-19-Pandemie. Mit dem Hinweis auf eine allen- falls in Zukunft – im Falle einer Erkrankung am Virus – notwendige Behand- lung auf der Intensivstation ist eine ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK offenkundig auch nicht dargetan. Die psychischen Beschwerden sind ebenfalls nicht derart gravierend, dass sie im Rahmen von Art. 3 EMRK zu beachten wären. Allfällige weitere notwendige medizinische Ab- klärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien er- folgen. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesund- heitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich ge- währleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kom- men kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Strengere Kri- terien für Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer er- krankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versor- gung bedarf. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand
E-5551/2021 Seite 13 des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil der Be- schwerdeführer von den Verfahrenskosten nicht befreit wurde, ist das Ge- such um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 13.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5551/2021 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abge- wiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5551/2021 Urteil vom 29. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Tanja Ivanovic, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan ungefähr im Jahr 2016. Er sei nach Bulgarien gelangt und noch bevor er einen Asylentscheid erhalten habe nach B._______ weitergereist. Dort habe er sich schliesslich bis zu seiner legalen Weiterreise im September 2021 aufgehalten; er habe auch ein Arbeitsvisum besessen. Am 10. September 2021 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am gleichen Tag reichte er ein «Case testimonial» (ohne Datum) einer Anwältin der (...) Nichtregierungsorganisation (NGO) C - zu den Akten. Am 15. September 2021 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung der Bundesasylzentren D._______. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ausserdem stellte ihm Italien am (...) 2021 in E._______ ein Visum aus. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder Bulgarien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Er wandte ein, bei einer Wegweisung nach Italien würde B._______ - wo sein italienisches Visum ausgestellt worden sei - von seinem Aufenthalt in Italien erfahren. Er sei zudem überzeugt, dass er von Italien aus nach B._______ zurückgeschickt werde, wo er jedoch Probleme gehabt habe. Er habe dort nämlich als (...) gearbeitet habe und sei in den Jahren 2019 und 2020 aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Im Gegenzug habe man ihm den Asylstatus angeboten. Dies habe er aber jeweils abgelehnt. Auch nach Bulgarien, das er bereits vor fünf Jahren verlassen habe, wolle er aus diversen Gründen nicht zurückkehren. Aus gesundheitlicher Sicht brachte er vor, er habe Schlafprobleme seit man ihn 2019 in B._______ aufgefordert habe, als Spitzel tätig zu sein. Der Arzt im Bundesasylzentrum (BAZ) habe gemeint, er solle zum Psychiater gehen. Sodann leide er an einer chronischen (...), welche allenfalls eine Operation bedinge, zumal es nur Medikamente gegen die Symptome gebe. C. Am 22. September 2021 informierte die (damalige) Rechtsvertretung die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während des Dublin-Gespräches tags zuvor nur einen Bruchteil dessen, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle, ausführen können. Weil deshalb sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, beantragte er, sich schriftlich weitergehend äussern zu können. D. Mit Schreiben vom 28. September 2021 teilte das SEM mit, dass derzeit Abklärungen betreffend eine Überstellung des Beschwerdeführers mit Italien geführt würden. Sollte Italien sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zeigen, werde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör noch einmal gewährt. E. Am 24. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (gültiges Visum). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und Abs. 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Am 13. Oktober 2021 diagnostizierte die Medbase F._______ in ihrem Bericht eine chronische (...) ([...]) mit Verdacht auf anatomische Abnormalität, weshalb ihm ein Schnupfenmittel in Form von Kapseln ([...]) verschrieben wurde. G. Dem Bericht vom 28. Oktober 2021 von Medbase F._______ lässt sich entnehmen, dass ihm, weil er nicht schlafen könne und zu Depressionen neige, ausserdem ein Arzneimittel mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung ([...]) verschrieben wurde. H. Am 26. November 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf sein Schreiben vom 28. September 2021 nochmals das rechtliche Gehör bezüglich einer Überstellung nach Italien. I. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in B._______ im Migrationsbereich im Auftrag der Behörden und von NGO als (...) gearbeitet habe. Der (...) Geheimdienst habe dann versucht, ihn als Spitzel zu gewinnen, um Schleppern auf die Spur zu kommen. Er habe dies abgelehnt und man habe ihm mit dem Verlust seines Aufenthaltsstatus und der Wegweisung nach Afghanistan gedroht. Den Rechtsweg habe er nicht beschreiten können, weil er vom (...) Staat verfolgt worden sei. Deshalb habe er ein italienisches Visum beantragt. Im Rahmen seiner (...)-Tätigkeit habe er jedoch mitbekommen, dass Personen, welche wie er einen (...) Aufenthaltstitel gehabt hätten, von den italienischen Behörden über G._______ nach B._______ ausgeschafft worden seien. Er sei überzeugt, dass er dasselbe Schicksal erleiden werde (mit Hinweis auf C._______). Wegen dieser Gefahr einer Kettenabschiebung habe die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten. J. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 (eröffnet am 13. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in das für ihn zuständige Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Am 14. Dezember 2021 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. L. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung, die Verfügung vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Implizit ersucht er, auf das Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (und eine superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), den Beizug der vor-instanzlichen Akten, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung der neu mandatierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen Berichte der Wochenzeitung (WoZ) vom 24. Dezember 2020 («Ein Dokument der Schande»), von Medical Tribune vom (...) 2021 («[...]») und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien vom 8. Mai 2019 sowie betreffend Aufnahmebedingungen in Italien vom 10. Juni 2021 und eine Kostennote vom 20. Dezember 2021 bei. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und der Entscheid nur summarisch begründet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 9 ff.). Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt abgeklärt, wüsste sie, dass gemäss dem Border Violence Monitoring Network über 12'000 Fälle dokumentiert seien, welche «Opfer von Kettenrückschiebungen aus Italien oder Österreich über Slowenien, Kroatien nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien» geworden seien (vgl. Bericht der WoZ vom 24. Dezember 2020). Ausserdem habe Italien der Überstellung nie zugestimmt, was für eine Kettenabschiebung nach B._______ spreche. In gesundheitlicher Hinsicht gehe aus den Akten eindeutig hervor, dass der vulnerable Beschwerdeführer operiert werden müsse und er einem erhöhten Risiko unterliege, an Covid-19 zu erkranken, zumal seit Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets (und auch des nachfolgenden Dekrets) nicht gewährt sei, dass er medizinisch versorgt werde. Ferner sei, weil sich die Begründung der Vorinstanz bezüglich des Selbsteintritts aus humanitären Gründen lediglich auf drei Sätze beschränke, die Begründungspflicht verletzt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 17). 4.2 Diese formellen Rügen sind unbegründet. 4.2.1 Das SEM nahm zu den vom Beschwerdeführer geltenden Befürchtungen hinsichtlich einer Kettenabschiebung über zwei Seiten hinweg Stellung (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Es hielt dann im Wesentlichen fest, Italien habe diverse Richtlinien der Europäischen Union (EU) das Asylverfahren betreffend umgesetzt und sei Signatarstaat der EMRK. Dabei gehe es nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat überstellt werde. Konkret vermöge sein Einwand, weil B._______ aus Sicht von Italien ein sicherer Drittstaat sei, habe er keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren, an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Aus dem eingereichten «Case testimonial» ergebe sich bloss, dass er bei der NGO C._______ um Unterstützung ersucht und seine angebliche Bedrohungslage in B._______ zur Sprache gebracht habe. Es lägen folglich keine konkreten Hinweise auf eine völkerrechtswidrige Abschiebung von Italien nach B._______ vor. Aus diesen Erwägungen die Kettenabschiebung betreffend ergibt sich, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Bedenken bezüglich einer völkerrechtswidrigen Abschiebung seitens Italiens zur Kenntnis genommen und geprüft hat. 4.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 8. Dezember 2021 die Pflegestation des BAZ D._______ um Zustellung aller medizinischen Zeugnisse gebeten und angefragt, ob weitere Arzttermine oder Operationen vorgesehen seien (vgl. SEM-Akte 1108698-31). Einen Tag später wurden sämtliche Arztberichte dem SEM zugestellt und bestätigt, dass keine Arzttermine ausstehen würden. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Strukturen des SEM, so die Vorinstanz in ihrer Verfügung, sei kein akuter medizinischer Notfall festgestellt worden. Gemäss den Arztberichten vom 13. und 18. Oktober 2021 seien die Beschwerden des Beschwerdeführers behandelbar, was auch in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, möglich sei. Zudem wies sie darauf hin, dass das sogenannte Salvini-Dekret (Nr. 113 vom 4. Oktober 2018) vom Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 ersetzt worden sei, welches einen einfacheren Zugang zur Gesundheitsversorgung vorsehe. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im BAZ medizinisch versorgt und ärztlich behandelt wurde. Das SEM hat alle ärztlichen Berichte in der angefochtenen Verfügung eingehend gewürdigt. Aufgrund der Aktenlage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die gesundheitlichen Beschwerden - auch nicht ein mutmassliches Risiko betreffend eine allfällige Covid-19-Erkrankung - näher abzuklären. Schliesslich hat sich das SEM auch mit den Behandlungsmöglichkeiten in Italien auseinandergesetzt. Folglich ist diesbezüglich kein Verfahrensfehler erkennbar. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Sachverhaltsrüge als auch die Rüge der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Das damit begründete Rechtsbegehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft E._______ am (...) 2021 ein Visum ausgestellt wurde (gültig vom [...]). Damit ist die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich begründet (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden haben ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht bestritten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf diverse Quellen Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Zum einen komme es regelmässig zu Kettenabschiebungen, zum anderen habe sich seit Inkrafttreten des Salvini-Dekrets die Lage (Aufnahmebedingungen) für asylsuchende Personen massiv verschlechtert; sie seien in mangelhaften Unterkünften untergebracht und würden nicht in adäquater Weise medizinisch versorgt. De facto habe sich auch nach dem Erlass des neuen Dekrets Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 nichts geändert. Ausserdem überlaste die Pandemie das sonst schon schwach aufgestellte Gesundheitssystem. Der Beschwerdeführer unterliege aufgrund seiner Vorerkrankung (chronische [...]) und der engen Verhältnisse in den Unterkünften bezüglich Covid-19 einer hohen Ansteckungsgefahr (vgl. Bericht Medical Tribune vom [...] 2021), zumal schon grundsätzlich eine adäquate Behandlung - und insbesondere eine Operation, die angebracht wäre - nicht sichergestellt sei. Vor diesem Hintergrund habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil F-3042/2021 (recte: F-3043/2021) vom 30. September 2021 erwogen, bis zur Umsetzung des neuen Dekrets Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 die im Referenzurteil BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 entwickelte Rechtsprechung anzuwenden. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht weder in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch des WOZ-Artikels vom 24. Dezember 2020 oder der Berichte der SFH Anlass. 7.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. oben E. 6.1) fällt demnach nicht in Betracht. 8. 8.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. oben E.6.2). Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Italien hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht offensichtlich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund der fehlenden expliziten Zustimmung Italiens eine Kettenabschiebung zu befürchten. Vielmehr ist auch in seinem Fall davon auszugehen, die italienischen Behörden hielten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen. Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beweismittel aus B._______, die ihn persönlich beträfen, legt der Beschwerdeführer im Übrigen auch auf Beschwerdestufe nicht vor. 8.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: 8.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegt offensichtlich ebenfalls kein Überstellungshindernis. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er an chronischer (...) ([...]) leidet und zu Depressionen neigt, was medikamentös behandelt wurde (SEM-Akte 1108698-22, -24 und -31). Im Bericht vom 13. Oktober 2021 (SEM-Akte 1108698-22) wurde zwar festgehalten, dass eine Operation vorgesehen sei. Eine solche ist aber aufgrund der Akten nicht konkret geplant; unabhängig davon handelt es sich offensichtlich um eine solche, die nötigenfalls auch in Italien durchgeführt werden kann. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist nicht als schwerwiegend zu qualifizieren und er ist nicht als besonders verletzlich im Sinn des Referenzurteils BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4 einzustufen. Dies gilt im Übrigen auch in Berücksichtigung der geltend gemachten besonderen Betroffenheit von der Covid-19-Pandemie. Mit dem Hinweis auf eine allenfalls in Zukunft - im Falle einer Erkrankung am Virus - notwendige Behandlung auf der Intensivstation ist eine ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK offenkundig auch nicht dargetan. Die psychischen Beschwerden sind ebenfalls nicht derart gravierend, dass sie im Rahmen von Art. 3 EMRK zu beachten wären. Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien erfolgen. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bedarf. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 9. 9.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalls in der ausführlich begründeten Verfügung hinreichend berücksichtigt (vgl. auch oben E. 4).
10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet, zumal auch kein Tatbestand gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1(SR 142.311) vorliegt.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 22. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil der Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten nicht befreit wurde, ist das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 13.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: