Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 15. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Aufgrund seiner Aussagen und dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hätten die Leute angeschrien sowie gedemütigt. B. Am 18. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 29. August 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 30. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 13. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sowie das Dublinverfahren seien aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er drei verschiedene Zeitungsausschnitte zur Lage der Flüchtlinge in Bulgarien als Beweismittel zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Fluchtgründe nicht vollständig und richtig festgestellt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Überstellungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da die Bestimmung des für ihn zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Zudem würden keine Hinweise vorliegen, dass die bulgarischen Behörden ihn zum Einreichen eines Asylgesuches gezwungen haben. Bezüglich seines Vorbringens, die Polizei habe in Sofia eine Wohnung gestürmt, ihn verhaftet, länger als zehn Tage inhaftiert und geschlagen, sei festzuhalten, dass es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handle. Den bulgarischen Behörden stehe es frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle zu wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würde. Zudem würden in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden ebenfalls keine Gründe vorliegen.
E. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen.
E. 4.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 29. August 2016 gut. Bulgarien ist somit grundsätzlich zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, Bulgarien sei nicht sein Reiseziel gewesen. Es habe sich lediglich um eine Zwischenstation gehandelt, da er zu seinen Verwandten und Freunden in die Schweiz habe kommen wollen. Er sei polizeilich zwangsregistriert worden. Er habe in Bulgarien kein Asyl beantragen wollen, weil Bulgarien sehr arm sei, kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge misshandle. Er persönlich sei in Bulgarien unmenschlich behandelt und geschlagen worden. Flüchtlinge seien in Bulgarien nicht willkommen, weshalb die Polizei und Behörden mit Gewalt gegen sie vorgingen. Dort sei kein menschenwürdiges Leben möglich. Eine Abschiebung sei unzumutbar, weil Bulgarien Menschenrechte verletze. Zudem gebe es vom Staat keinerlei Unterstützung. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer zum Einreichen eines Asylgesuches gezwungen wurde, liegen - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine vor. Bei seinem Vorbringen, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt und geschlagen worden, handelt es sich um eine reine Behauptung, welche er nicht annährend substantiiert. Aus den eingereichten Zeitungsausschnitten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt und nicht um eine besonders verletzliche Person. Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Verwandtschaft sowie viele Bekannte und Freunde lebten in der Schweiz. Er sei auf deren Unterstützung in der Schweiz angewiesen. Er habe in Bulgarien keine Perspektiven. Es werde kaum möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Auch dieses Vorbringen begründet er nicht. Konkrete verwandtschaftliche Beziehungen führt er, abgesehen von einem Onkel, nicht an und legt auch nicht dar, inwiefern es sich bei einer dieser Personen um ein Familienmitglied gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und damit Art. 8 bis Art. 11 Dublin-III-VO anwendbar wären. Ebensowenig legt er ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO dar. Solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend.
E. 4.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Bulgarien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde.
E. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 5 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5537/2016 Urteil vom 19. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 15. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Aufgrund seiner Aussagen und dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hätten die Leute angeschrien sowie gedemütigt. B. Am 18. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 29. August 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 30. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 13. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sowie das Dublinverfahren seien aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er drei verschiedene Zeitungsausschnitte zur Lage der Flüchtlinge in Bulgarien als Beweismittel zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Fluchtgründe nicht vollständig und richtig festgestellt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Überstellungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da die Bestimmung des für ihn zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Zudem würden keine Hinweise vorliegen, dass die bulgarischen Behörden ihn zum Einreichen eines Asylgesuches gezwungen haben. Bezüglich seines Vorbringens, die Polizei habe in Sofia eine Wohnung gestürmt, ihn verhaftet, länger als zehn Tage inhaftiert und geschlagen, sei festzuhalten, dass es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handle. Den bulgarischen Behörden stehe es frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle zu wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würde. Zudem würden in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden ebenfalls keine Gründe vorliegen. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. 4.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 29. August 2016 gut. Bulgarien ist somit grundsätzlich zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, Bulgarien sei nicht sein Reiseziel gewesen. Es habe sich lediglich um eine Zwischenstation gehandelt, da er zu seinen Verwandten und Freunden in die Schweiz habe kommen wollen. Er sei polizeilich zwangsregistriert worden. Er habe in Bulgarien kein Asyl beantragen wollen, weil Bulgarien sehr arm sei, kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge misshandle. Er persönlich sei in Bulgarien unmenschlich behandelt und geschlagen worden. Flüchtlinge seien in Bulgarien nicht willkommen, weshalb die Polizei und Behörden mit Gewalt gegen sie vorgingen. Dort sei kein menschenwürdiges Leben möglich. Eine Abschiebung sei unzumutbar, weil Bulgarien Menschenrechte verletze. Zudem gebe es vom Staat keinerlei Unterstützung. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer zum Einreichen eines Asylgesuches gezwungen wurde, liegen - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine vor. Bei seinem Vorbringen, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt und geschlagen worden, handelt es sich um eine reine Behauptung, welche er nicht annährend substantiiert. Aus den eingereichten Zeitungsausschnitten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt und nicht um eine besonders verletzliche Person. Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Verwandtschaft sowie viele Bekannte und Freunde lebten in der Schweiz. Er sei auf deren Unterstützung in der Schweiz angewiesen. Er habe in Bulgarien keine Perspektiven. Es werde kaum möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Auch dieses Vorbringen begründet er nicht. Konkrete verwandtschaftliche Beziehungen führt er, abgesehen von einem Onkel, nicht an und legt auch nicht dar, inwiefern es sich bei einer dieser Personen um ein Familienmitglied gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und damit Art. 8 bis Art. 11 Dublin-III-VO anwendbar wären. Ebensowenig legt er ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO dar. Solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend. 4.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Bulgarien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: