Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Limbu mit letztem Wohnsitz in B._______ (nördliches Gebiet der Mechi Zone) in der Ostregion Nepals, verliess seinen Heimatstaat nach seinen Angaben am 24. Dezember 2004 und reiste am 17. Januar 2005 über Indien, Singapur und Frankreich in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum Basel (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2005 wurde er im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 17. März 2005 folgte eine einlässliche Anhörung durch den Kanton Bern. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als Maoist von den nepalesischen Behörden gesucht werde und um sein Leben fürchte. Nach seinem Schulabschluss sei er zu Studienzwecken nach Kathmandu ("C._______") gegangen; er habe indes nur bis zum Bachelor studiert, den Abschluss habe er nicht gemacht. In dieser Zeit habe er sich der marxistisch-leninistischen Studentenbewegung angeschlossen (ca. im Jahr 1996). Als aktives (Verteidigungs-)Mitglied der Kommunistischen Partei Nepals (konkret: Akhil Nepal Rastria Swotantra Bidyarthi Union [A8/24, S. 10], eine unabhängige studentische Bewegung), habe er für diese unter anderem Propaganda betrieben, Veranstaltungen durchgeführt und an Demonstrationen teilgenommen. Ungefähr am 11. April 2001 sei er von der Polizei in Kathmandu verhaftet worden, als er von einer Versammlung im "D._______" nach Hause gekommen sei. Er sei auf einen Polizeiposten namens "Baneswor" mitgenommen und über seine Partei befragt worden. Ausserdem sei er im Gefängnis körperlich misshandelt worden, indem er unter anderem auf die Fusssohlen geschlagen worden sei. Nach zehn Tagen sei er freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er wieder für die Maobadi Organisation (Maoisten) tätig gewesen, für welche er schon während der Studienzeit gearbeitet habe (A8/24, S. 13f.). Seither sei er mehrmals von der Polizei gesucht worden. Am 26. November 2004 habe er zusammen mit ungefähr 500 bis 600 Menschen an einer Demonstration gegen den König teilgenommen. Am 18. Dezember 2004 sei die Geheimarmee, deren Angehörige in zivil auftreten würden, ins Haus seiner Tante gekommen, um ihn zu verhaften. Er sei indes nicht im Haus, sondern bei einem Freund gewesen. Seine Tante hätte ihn daraufhin gewarnt, worauf er bis zu seiner Ausreise nach Indien am 24. Dezember 2004 bei seinem Freund geblieben sei. Im Weiteren gab er an, an Tuberkulose erkrankt zu sein. Als Beleg für seine Identität reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Bestätigungsschreiben des Dharan Municipality Office vom 28. April 2005 im Original samt Übersetzung ein. B. Das Bundesamt für Migration lehnte mit Verfügung vom 1. Juni 2006 - eröffnet am 6. Juni 2006 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass für Personen, welche die Maoisten unterstützt haben oder sich in deren Sinn politisch engagierten, aufgrund der seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehen würde. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Zudem seien Ende Mai 2006 alle durch die nepalesischen Behörden inhaftierten Maoisten entlassen worden. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechte geführt. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer (zum Zeitpunkt des Entscheides) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Den Vollzug der Wegweisung nach Nepal befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Unterstreichung dieser Begehren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde Hindelbank vom 14. Juni 2006 über seine Fürsorgeabhängigkeit ein. Begründet wurden diese Anträge mit der Vorschnelligkeit des Entscheides der Vorinstanz. Eine erste Kontaktaufnahme zwischen den Konfliktparteien, welche möglicherweise zu einer momentanen Entspannung führe, könne nicht als eigentliche Entspannung der Lage in Nepal gedeutet werden. Es sei offensichtlich, dass das BFM die Betroffenen aus der Schweiz wegweise, bevor die erst am 26. Mai 2006 aufgenommenen Friedensverhandlungen scheitern könnten. Als Beispiel für ein Scheitern von Verhandlungen und ein Wiederaufflammen des Bürgerkriegs wurde in der Beschwerde die Lage in Angola im Jahr 1991 genannt. Bezüglich der Entwicklung der politischen Lage in Nepal seien daher noch viele Fragen offen, wie beispielsweise die Entwaffnung der Maoisten und die künftige Rolle der Monarchie und der Streitkräfte. Ferner sei es schockierend, dass das Bundesamt die Meldung von Ende Mai 2006, dass alle Maoisten entlassen worden seien, schon für eine Verfügung vom 1. Juni 2006 als entscheidrelevantes Kriterium verwendet habe; zudem habe sich diese Meldung als tatsachenwidrig herausgestellt, da bisher lediglich 270 Inhaftierte freigelassen worden seien. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. Juli 2006 wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. E. Am 27. August 2007 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung, insbesondere zu den neueren Entwicklungen in Nepal, aufgefordert. In der Vernehmlassung vom 7. September 2007 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 19. April 2010 den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Bedürftigkeit mittels einer aktuellen Fürsorgebestätigung oder die (ungenügenden) finanziellen Verhältnisse mittels des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu belegen. Innert Frist stellte der Beschwerdeführer Letzteres ausgefüllt zu. In der Beilage liess er unter anderem Kopien des Lohnausweises für das Jahr 2009 sowie Lohnabrechnungen von Januar 2009 bis März 2010 zukommen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist unglaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 1. Juni 2006 - wie vorgehend erläutert (vgl. B.) - im Wesentlichen mit den politischen Veränderungen in Nepal. Das Bundesamt ging davon aus, dass für Personen, welche die Maoisten unterstützt haben oder sich in deren Sinn politisch engagierten, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde. Daher erfülle der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.
E. 4.2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei vorschnell gefällt worden und bringe damit Menschen in Gefahr. Eine erste Kontaktaufnahme der Konfliktparteien könne zwar zu einer momentanen Entspannung führen, indes würden diese Verhandlungen noch keinen soliden Frieden bedeuten. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor begründete Furcht vor einer künftigen, asylrelevanten Verfolgung; insbesondere sei zu befürchten, dass die behördlichen Übergriffe nach einem allfälligen Scheitern der Friedensverhandlungen noch viel massiver ausfallen würden als vor dem Waffenstillstand.
E. 5.1 Es gilt zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die den Beschwerdeführer zu seiner Ausreise veranlassten, in der heutigen Situation aktuell sind und für den Beschwerdeführer möglicherweise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
E. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der schutzsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31, E. 5.3 m.w.H.).
E. 5.3 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgericht tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten (Communist Party of Nepal [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April 2006 um weitere drei Monate zu verlängern, erheblich verbessert (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.). Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einem Sieg für die Maoisten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von 601 Abgeordnetensitze). Am 28. Mai 2008 schuf die Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um die Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei um die Eingliederung der maoistischen Kämpfer in die nepalesische Armee. Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor dem Auslaufen des Mandats der verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien auf eine Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich, weil der amtierende Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal, Vorsitzender der Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist (CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt haben die Maoisten zudem angekündigt, dass sie eine Regierung der nationalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die Regierungsverantwortung zu. Bis jetzt ist jedoch (noch) keine Einigung über die Nachfolge von Madhav Kumar Nepal zustande gekommen; auch der bisher letzte Versuch einer Regierungsbildung vom 2. August 2010 ist fehlgeschlagen (NZZ Online vom 3. August 2010). Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird und Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar andauern, sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl dazu Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden.
E. 5.4 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung der Maoisten dürfte kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Da der Beschwerdeführer ferner nie zu den bewaffneten Aktivisten der Maoisten gehört hat, kann davon ausgegangen werden, dass er auch keine Racheaktionen von der Bevölkerung zu befürchten hat.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits unter Ziffer 5.3 dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell kann nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an Tuberkulose, weswegen er in Nepal auch schon im E._______-Spital, welches nur an Tuberkulose erkrankte Personen behandle, untersucht worden sei (A8/24, S. 13). Aufgrund dieser Informationen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Nepal auch aus medizinischer Sicht fachgerecht behandelt werden kann. Aus den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge Beschwerdeführer hat bei B._______ zehn Jahre die Schule besucht, bevor er zwecks Studium nach Kathmandu ging. Dort habe er die englische Sprache gelernt, Volontärarbeit geleistet und an einer Schule unterrichtet (A8/24, S. 13). In der Schweiz konnte er überdies berufliche Erfahrungen im Gastronomiebereich sammeln. Gemäss seinen Angaben lebt eine Tante, ein guter Freund und die Schwester des Beschwerdeführers in F._______, während die Mutter mit dem jüngsten Bruder in G._______. Ein weiterer Bruder lebt in H._______ (A8/24, S. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nepal über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. [BGE] Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Teil 1-5) 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Gewinnaussichten des vorliegenden Falles erscheinen nach einer summarischen Prüfung als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos. Indessen verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine Arbeitsstelle und gemäss eingereichtem Formular über ein genügendes Einkommen, weshalb er nicht mehr als bedürftig angesehen werden kann. Aus diesem Grund ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und an die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5530/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 9. September 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Thomas Wenger, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Limbu mit letztem Wohnsitz in B._______ (nördliches Gebiet der Mechi Zone) in der Ostregion Nepals, verliess seinen Heimatstaat nach seinen Angaben am 24. Dezember 2004 und reiste am 17. Januar 2005 über Indien, Singapur und Frankreich in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum Basel (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2005 wurde er im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 17. März 2005 folgte eine einlässliche Anhörung durch den Kanton Bern. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als Maoist von den nepalesischen Behörden gesucht werde und um sein Leben fürchte. Nach seinem Schulabschluss sei er zu Studienzwecken nach Kathmandu ("C._______") gegangen; er habe indes nur bis zum Bachelor studiert, den Abschluss habe er nicht gemacht. In dieser Zeit habe er sich der marxistisch-leninistischen Studentenbewegung angeschlossen (ca. im Jahr 1996). Als aktives (Verteidigungs-)Mitglied der Kommunistischen Partei Nepals (konkret: Akhil Nepal Rastria Swotantra Bidyarthi Union [A8/24, S. 10], eine unabhängige studentische Bewegung), habe er für diese unter anderem Propaganda betrieben, Veranstaltungen durchgeführt und an Demonstrationen teilgenommen. Ungefähr am 11. April 2001 sei er von der Polizei in Kathmandu verhaftet worden, als er von einer Versammlung im "D._______" nach Hause gekommen sei. Er sei auf einen Polizeiposten namens "Baneswor" mitgenommen und über seine Partei befragt worden. Ausserdem sei er im Gefängnis körperlich misshandelt worden, indem er unter anderem auf die Fusssohlen geschlagen worden sei. Nach zehn Tagen sei er freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er wieder für die Maobadi Organisation (Maoisten) tätig gewesen, für welche er schon während der Studienzeit gearbeitet habe (A8/24, S. 13f.). Seither sei er mehrmals von der Polizei gesucht worden. Am 26. November 2004 habe er zusammen mit ungefähr 500 bis 600 Menschen an einer Demonstration gegen den König teilgenommen. Am 18. Dezember 2004 sei die Geheimarmee, deren Angehörige in zivil auftreten würden, ins Haus seiner Tante gekommen, um ihn zu verhaften. Er sei indes nicht im Haus, sondern bei einem Freund gewesen. Seine Tante hätte ihn daraufhin gewarnt, worauf er bis zu seiner Ausreise nach Indien am 24. Dezember 2004 bei seinem Freund geblieben sei. Im Weiteren gab er an, an Tuberkulose erkrankt zu sein. Als Beleg für seine Identität reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Bestätigungsschreiben des Dharan Municipality Office vom 28. April 2005 im Original samt Übersetzung ein. B. Das Bundesamt für Migration lehnte mit Verfügung vom 1. Juni 2006 - eröffnet am 6. Juni 2006 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass für Personen, welche die Maoisten unterstützt haben oder sich in deren Sinn politisch engagierten, aufgrund der seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehen würde. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Zudem seien Ende Mai 2006 alle durch die nepalesischen Behörden inhaftierten Maoisten entlassen worden. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechte geführt. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer (zum Zeitpunkt des Entscheides) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Den Vollzug der Wegweisung nach Nepal befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Unterstreichung dieser Begehren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde Hindelbank vom 14. Juni 2006 über seine Fürsorgeabhängigkeit ein. Begründet wurden diese Anträge mit der Vorschnelligkeit des Entscheides der Vorinstanz. Eine erste Kontaktaufnahme zwischen den Konfliktparteien, welche möglicherweise zu einer momentanen Entspannung führe, könne nicht als eigentliche Entspannung der Lage in Nepal gedeutet werden. Es sei offensichtlich, dass das BFM die Betroffenen aus der Schweiz wegweise, bevor die erst am 26. Mai 2006 aufgenommenen Friedensverhandlungen scheitern könnten. Als Beispiel für ein Scheitern von Verhandlungen und ein Wiederaufflammen des Bürgerkriegs wurde in der Beschwerde die Lage in Angola im Jahr 1991 genannt. Bezüglich der Entwicklung der politischen Lage in Nepal seien daher noch viele Fragen offen, wie beispielsweise die Entwaffnung der Maoisten und die künftige Rolle der Monarchie und der Streitkräfte. Ferner sei es schockierend, dass das Bundesamt die Meldung von Ende Mai 2006, dass alle Maoisten entlassen worden seien, schon für eine Verfügung vom 1. Juni 2006 als entscheidrelevantes Kriterium verwendet habe; zudem habe sich diese Meldung als tatsachenwidrig herausgestellt, da bisher lediglich 270 Inhaftierte freigelassen worden seien. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. Juli 2006 wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. E. Am 27. August 2007 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung, insbesondere zu den neueren Entwicklungen in Nepal, aufgefordert. In der Vernehmlassung vom 7. September 2007 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 19. April 2010 den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Bedürftigkeit mittels einer aktuellen Fürsorgebestätigung oder die (ungenügenden) finanziellen Verhältnisse mittels des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu belegen. Innert Frist stellte der Beschwerdeführer Letzteres ausgefüllt zu. In der Beilage liess er unter anderem Kopien des Lohnausweises für das Jahr 2009 sowie Lohnabrechnungen von Januar 2009 bis März 2010 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist unglaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 1. Juni 2006 - wie vorgehend erläutert (vgl. B.) - im Wesentlichen mit den politischen Veränderungen in Nepal. Das Bundesamt ging davon aus, dass für Personen, welche die Maoisten unterstützt haben oder sich in deren Sinn politisch engagierten, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde. Daher erfülle der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. 4.2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei vorschnell gefällt worden und bringe damit Menschen in Gefahr. Eine erste Kontaktaufnahme der Konfliktparteien könne zwar zu einer momentanen Entspannung führen, indes würden diese Verhandlungen noch keinen soliden Frieden bedeuten. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor begründete Furcht vor einer künftigen, asylrelevanten Verfolgung; insbesondere sei zu befürchten, dass die behördlichen Übergriffe nach einem allfälligen Scheitern der Friedensverhandlungen noch viel massiver ausfallen würden als vor dem Waffenstillstand. 5. 5.1 Es gilt zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die den Beschwerdeführer zu seiner Ausreise veranlassten, in der heutigen Situation aktuell sind und für den Beschwerdeführer möglicherweise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der schutzsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31, E. 5.3 m.w.H.). 5.3 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgericht tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten (Communist Party of Nepal [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April 2006 um weitere drei Monate zu verlängern, erheblich verbessert (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.). Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einem Sieg für die Maoisten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von 601 Abgeordnetensitze). Am 28. Mai 2008 schuf die Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um die Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei um die Eingliederung der maoistischen Kämpfer in die nepalesische Armee. Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor dem Auslaufen des Mandats der verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien auf eine Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich, weil der amtierende Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal, Vorsitzender der Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist (CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt haben die Maoisten zudem angekündigt, dass sie eine Regierung der nationalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die Regierungsverantwortung zu. Bis jetzt ist jedoch (noch) keine Einigung über die Nachfolge von Madhav Kumar Nepal zustande gekommen; auch der bisher letzte Versuch einer Regierungsbildung vom 2. August 2010 ist fehlgeschlagen (NZZ Online vom 3. August 2010). Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird und Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar andauern, sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl dazu Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. 5.4 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung der Maoisten dürfte kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Da der Beschwerdeführer ferner nie zu den bewaffneten Aktivisten der Maoisten gehört hat, kann davon ausgegangen werden, dass er auch keine Racheaktionen von der Bevölkerung zu befürchten hat. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits unter Ziffer 5.3 dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell kann nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an Tuberkulose, weswegen er in Nepal auch schon im E._______-Spital, welches nur an Tuberkulose erkrankte Personen behandle, untersucht worden sei (A8/24, S. 13). Aufgrund dieser Informationen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Nepal auch aus medizinischer Sicht fachgerecht behandelt werden kann. Aus den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge Beschwerdeführer hat bei B._______ zehn Jahre die Schule besucht, bevor er zwecks Studium nach Kathmandu ging. Dort habe er die englische Sprache gelernt, Volontärarbeit geleistet und an einer Schule unterrichtet (A8/24, S. 13). In der Schweiz konnte er überdies berufliche Erfahrungen im Gastronomiebereich sammeln. Gemäss seinen Angaben lebt eine Tante, ein guter Freund und die Schwester des Beschwerdeführers in F._______, während die Mutter mit dem jüngsten Bruder in G._______. Ein weiterer Bruder lebt in H._______ (A8/24, S. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nepal über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. [BGE] Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Teil 1-5) 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Gewinnaussichten des vorliegenden Falles erscheinen nach einer summarischen Prüfung als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos. Indessen verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine Arbeitsstelle und gemäss eingereichtem Formular über ein genügendes Einkommen, weshalb er nicht mehr als bedürftig angesehen werden kann. Aus diesem Grund ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und an die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: