Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2017 von Deutschland her kommend in die Schweiz ein und stellte hierzulande zusammen mit B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ am 5. Januar 2018 ein Asylgesuch. Anlässlich ihrer Kurzbefragungen vom 23. respektive 31. Januar 2018 machten der Beschwerdeführer und B._______ im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei Ende 2012 mit seiner ersten Ehefrau und seiner Tochter von Syrien über die Türkei nach Bulgarien gereist, wo sie an der Grenze aufgegriffen und in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht worden seien. Von dort aus habe er sich zusammen mit den genannten Angehörigen nach Deutschland begeben. Kurz nach der dortigen Ankunft habe ihn seine erste Ehefrau verlassen, wobei sie die gemeinsame Tochter mitgenommen habe. Daraufhin, das heisst im Jahr 2015, habe er B._______ kennengelernt, sei mit ihr zusammengekommen und habe sie nach Brauch geheiratet. Am (...) 2015 sei ihr gemeinsamer Sohn C._______ zur Welt gekommen. Ungefähr neun Monate später habe B._______ Deutschland verlassen müssen und sei mit C._______ nach Albanien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland geblieben, habe den Kontakt zu C._______ und B._______ aber nie abgebrochen und habe sie auch finanziell unterstützt. Ende 2017 respektive Anfang 2018 hätten sie sich in der Schweiz wieder getroffen. Sie wollten zusammenleben und ihren Sohn gemeinsam erziehen. B. B.a Am 21. Februar 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b respektive Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme von B._______, des Beschwerdeführers und ihres gemeinsamen Sohnes. B.b Mit Schreiben vom 13. März 2018 verneinten die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit für das Verfahren von B._______, des Beschwerdeführers und ihres gemeinsamen Sohnes mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 29. Oktober 2013 bereits in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten, weshalb die Dublin-III-VO keine Anwendung finde. C. C.a Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-III-VO angesichts der Tatsache, dass ihm in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht anwendbar sei und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz behandelt werde. Es gewährte ihm zur Absicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen, das rechtliche Gehör. C.b Mit Eingabe vom 26. März 2018 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und führte mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6144/2015 vom 27. November 2017 aus, das SEM sei nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zu ermitteln, ob es, trotz grundsätzlicher Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG, angezeigt sei, auf sein Asylgesuch einzutreten. Sämtliche seiner Familienmitglieder befänden sich in der Schweiz und unterstützten ihn und B._______ bei der Erziehung ihres Sohnes sowie bei der Integration hierzulande. Es bestehe eindeutig ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Familie. Aus diesem Grund und weil die Gemeinschaft mit C._______ und B._______ bei seiner Wegweisung nach Bulgarien auseinandergerissen würde, würde Art. 8 EMRK mit dem in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid schwerwiegend verletzt. Zudem sei es für B._______ als albanische Staatsangehörige nicht möglich, in Bulgarien zu leben. Ebensowenig sei es ihm mit seinem bulgarischen Schutzstatus möglich, in Albanien zu leben. Das Familienleben könne somit nur in der Schweiz aufrechterhalten werden. Schliesslich seien die Bedingungen für Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien katastrophal, weshalb ein Familienleben dort nicht zumutbar sei. D. D.a Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 19. März 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Nachdem die bulgarischen Behörden das Ersuchen zunächst - mit der Begründung, die bulgarischen Dokumente des Beschwerdeführers seien am 7. November 2016 abgelaufen - abschlägig beantwortet hatten, stimmten sie diesem - auf erneute Anfrage des SEM und unter Hinweis darauf, dass davon auszugehen sei, der ihm gewährte subsidiäre Schutz sei noch gültig - am 9. Mai 2018 zu. E. E.a Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 ersuchte das SEM B._______ um Einverständnis, dass derselbe Staat, der für den Beschwerdeführer zuständig sei, auch ihr Asylgesuch behandle. Sollte sie dieses Einverständnis verweigern, komme dies einem Verzicht auf ihr Recht auf Zusammenführung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO gleich. E.b In ihrer Eingabe vom 29. Mai 2018 führte B._______ im Wesentlichen aus, dass sie nicht verstehe, weshalb eine Wegweisung nach Bulgarien geprüft werde, wo der Beschwerdeführer vor ihrer Wiedervereinigung in der Schweiz doch während mehreren Jahren ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen habe. Ferner frage sie sich, ob Bulgarien überhaupt bereit wäre, sie und ihren Sohn aufzunehmen. Der Beschwerdeführer und sie seien nicht nach Gesetz verheiratet und die Kindsanerkennung sei noch bei der Gemeinde D._______ hängig. Aus diesem Grund ersuche sie um Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten und um erneute Frist zur Stellungnahme. E.c Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 forderte das SEM B._______ erneut auf, eine Einwilligungserklärung betreffend die Zuständigkeit Bulgariens für ihr Asylverfahren zu unterzeichnen, "falls [sie] mit der Einheit der Familie einverstanden [sei]" (A44/2). Mit Datum vom 19. Juli 2018 unterzeichnete B._______ die Erklärung, sie sei einverstanden, dass für ihr Asylgesuch ebenfalls Bulgarien zuständig sei und das SEM Bulgarien ersuchen könne, sie und ihren Sohn aufzunehmen (A45/1). F. F.a Am 26. Juli 2018 wandte sich das SEM erneut an die bulgarischen Behörden und ersuchte diese zwecks Wahrung der Einheit der Familie des in Bulgarien schutzberechtigten Beschwerdeführers, C._______ und B._______ gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ebenfalls aufzunehmen. F.b Am 31. Juli 2018 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit, dass sie das Aufnahmegesuch betreffend C._______ und B._______ nicht gutheissen könnten, da der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag in ihrem Register mit einer anderen Frau verheiratet sei und mit dieser eine Tochter habe. Dabei handle es sich um die gesetzmässige Familie des Beschwerdeführers. Ihnen sei gemeinsam subsidiärer Schutz gewährt worden. Polygamie sei sowohl nach bulgarischem als auch nach dem gesamten europäischen Recht verboten, weshalb beim Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, B._______ und deren Sohn nicht von einer gesetzesmässigen Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne. G. G.a Mit Verfügung vom 17. September 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien an. G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Bulgarien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Bulgarien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sich dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat seitens der Schweizer Behörden nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn der betroffenen Person bereits seitens eines Drittstaats ein Schutzstatus erteilt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten. Mit Blick auf die Wegweisungsvollzugshindernisse hielt das SEM massgeblich fest, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, es bestehe seit 2015 zwischen ihm, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn eine Familiengemeinschaft. Nach der Wegweisung von B._______ von Deutschland nach Albanien habe er diese und den gemeinsamen Sohn jedoch während eineinhalb Jahren nicht gesehen. Es könne sein, dass sie in dieser Zeit in telefonischem Kontakt gestanden hätten, allerdings vermöge dies keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung zu begründen. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sei ausserdem auch keine finanzielle Verflechtung zwischen ihm, C._______ und B._______ ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK seien demnach nicht erfüllt. Hinzukomme, dass die bulgarischen Behörden die Ablehnung des Aufnahmegesuchs betreffend C._______ und B._______ damit begründet hätten, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, mit dieser eine Tochter habe und diese Familie des Beschwerdeführers als rechtmässig angesehen werde. Angesichts dessen und weil keine Scheidungspapiere vorlägen, habe zwischen ihm und B._______ keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK etabliert werden können. Im Übrigen sprächen weder die in Bulgarien vorherrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. H. Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte das SEM B._______ mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. I. I.a Mit Eingabe vom 27. September 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozes- sualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm umgehend Einsicht in die vorinstanzlichen Akten betreffend das Ersuchen an Bulgarien um seine Übernahme zu geben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei die Vollzugsbehörden bis zum Entscheid darüber im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen. I.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er vor dem Hintergrund von Art. 44 AsylG, aber auch mit Blick auf die Zuständigkeitsfrage nicht nach Bulgarien weggewiesen werden könne, da seine Lebenspartnerin B._______ und ihr gemeinsamer Sohn C._______ in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, das noch nicht entschieden sei. Sein Verfahren hätte mit jenem seiner Lebenspartnerin und seines Sohnes koordiniert werden müssen, da es sich bei ihnen um eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK handle und auch sein Sohn aus der Kinderrechtskonvention einen Anspruch darauf habe, mit beiden Elternteilen zusammenleben zu können. Er kenne B._______ bereits seit einigen Jahren. Die Vaterschaftsanerkennung für ihren gemeinsamen Sohn sei in der Gemeinde D._______ hängig, sei aber durch den Umstand erschwert, dass dieser in Deutschland zur Welt gekommen sei, weshalb zuerst die Zuständigkeit der Behörden abgeklärt werden müsse. Nichtsdestotrotz sei die Beziehung zwischen ihm, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn als stabil zu bezeichnen und vom Willen der Fortführung geprägt. Sie wohnten zusammen und hätten auch schon in Deutschland zusammengelebt. Aufgrund der Tatsache, dass B._______ und ihr Sohn von Deutschland nach Albanien weggewiesen worden seien, sei es zu einer eineinhalbjährigen Trennung der Familie gekommen. Ihnen dies entgegenzuhalten sei nicht statthaft, da die Trennung nicht freiwillig erfolgt sei. B._______ sei gezwungen gewesen, Deutschland zu verlassen und er habe sie aufgrund seines ungeklärten Status nicht in Albanien besuchen können. Dass sie nun wieder in der Schweiz zusammengekommen seien, spreche dafür, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben wollten. Aus diesem Grund habe B._______ auch ihre Zustimmung zu einer gemeinsamen Überstellung nach Bulgarien erteilt, welche aber seitens der bulgarischen Behörden abgewiesen worden sei. Er habe nie verheimlicht, dass er bereits einmal verheiratet gewesen sei, lebe nun aber von seiner ersten Frau und der Tochter getrennt und habe eine neue Familie. Als Familie respektive eheähnliche Gemeinschaft seien er, B._______ und ihr gemeinsamer Sohn denn auch vom SEM behandelt worden. Nachdem sie in der Schweiz gemeinsam ein Asylgesuch gestellt hätten, sei ihnen dieselbe Verfahrensnummer zugeteilt worden, und sie seien demselben Kanton zugewiesen worden. Ferner habe das SEM B._______ das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Bulgarien gewährt und ihre diesbezügliche Zustimmung eingeholt, was zeige, dass das SEM sie als Familie wahrgenommen habe. Würde er nach Bulgarien weggewiesen, würde ihm, seiner Lebenspartnerin und ihrem gemeinsamen Sohn ein Familienleben verunmöglicht. Auch würde dies dem Kindeswohl widersprechen. Eine Trennung - die sicher auf Dauer angelegt wäre - würde den zukünftigen Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. K. Am 4. Oktober 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens des Kantons E._______ vom 21. September 2018, einschliesslich einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, ein, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2018 zugestellt wurde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde nicht nur form-, sondern auch fristgerecht eingereicht. Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post - die zusammen mit dem Schreiben des Kantons E._______ vom 21. September 2018 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (vgl. Bst. K) - wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2018 eröffnet. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2018 (Poststempel) wurde die Frist von fünf Arbeitstagen demnach eingehalten.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 4 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn nicht um eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK handle. In der Folge trat es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Bulgarien weg, während es im Fall von C._______ und B._______ entschied, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.
E. 5.2 Zwar ist das Bestehen einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau noch nicht rechtsgültig geschieden zu sein scheint, für die Beziehung zwischen ihm und B._______ tatsächlich fraglich. Für die Beziehung zwischen ihm und C._______ vermag diese Schlussfolgerung des SEM demgegenüber aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen. Die ungeschiedene Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Frau kann der Qualifikation der Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn als Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK nicht entgegengehalten werden (vgl. Boughanemi gegen Frankreich vom 24. April 1996, Beschwerde Nr. 22070/93, § 35; Berrehab gegen Niederlande vom 21. Juni 1988, Beschwerde Nr. 10730/84, § 21). Ferner ist auch das SEM bis zur abschlägigen Antwort der bulgarischen Behörden betreffend die Übernahme von C._______ und B._______ von einer nahen, dauerhaften und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und seinem Sohn ausgegangen. Es registrierte den Beschwerdeführer, C._______ und B._______ unter derselben N-Nummer. Überdies ersuchte es bereits die deutschen und später auch die bulgarischen Behörden darum, C._______ und B._______ zwecks Aufrechterhaltung des Familienlebens zusammen mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen (vgl. A18/16 und A46/12). Im Gesuch an die deutschen Behörden verwies es denn auch auf die in Deutschland schon erfolgte Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers vor dem Kreisjugendamt des Landratsamtes F._______ vom 8. Oktober 2015 und auf die von ihm gegenüber dieser Behörde abgegebene Sorgeerklärung, ebenfalls vom 8. Oktober 2015 (vgl. A10 und A13). Wäre es nicht von einer nahen, dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen, hätte es B._______ zudem kaum darum ersucht, einzuwilligen, dass Bulgarien auch für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Es erscheint widersprüchlich, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nun das Gegenteil behauptet. Das Argument, die eineinhalbjährige Trennung nach der Wegweisung von C._______ und B._______ nach Albanien stehe einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK entgegen, vermag denn auch nicht zu überzeugen, war diese Trennung doch - wie auf Beschwerdeebene zu Recht vorgebracht - unfreiwillig. Das SEM hat zudem nicht widerlegt, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm und auch von B._______ geltend gemacht, während dieser Zeit ständig in Kontakt mit seinem Sohn stand und ihn und seine Mutter finanziell unterstützte. Vielmehr hat es diese Elemente in die Sachverhaltsdarstellung im Rahmen seiner Übernahmeersuchen an die deutschen und bulgarischen Behörden aufgenommen (vgl. A18/16 und A46/12). Nach dem Gesagten sind den vorinstanzlichen Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, um eine Familiengemeinschaft gemäss Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu verneinen.
E. 5.3 Für den Fall, dass das Bestehen einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK nach eingehender Abklärung des Sachverhalts zu bejahen wäre, wäre dies voraussichtlich zumindest bei der Frage der Wegweisung und beim Vollzug zu berücksichtigen, weil dort dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Demnach müssen Familienmitglieder, deren Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, gleichzeitig weggewiesen werden, und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs muss - vorliegend zusätzlich unter Berücksichtigung des Kindeswohls von C._______ - auf koordinierte Weise geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4). Die öffentlich zugängliche Weisung des SEM zu Wegweisung und Vollzug vom 1. Januar 2008 (Stand 1. März 2017) sieht den gestaffelten Vollzug denn auch nur in Fällen vor, in denen Familienmitglieder, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen liessen (S. 7 und 10). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 Nach dem in E. 5 Gesagten sind der heutigen Aktenlage zufolge nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, um das Bestehen einer Familiengemeinschaft gemäss Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ernsthaft in Frage zu stellen. Bei weiteren Zweifeln daran wären zusätzliche Abklärungen zum Vorliegen einer nahen, dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der genannten Bestimmung zu tätigen. Angesichts dessen und weil die Verfahren des Beschwerdeführers und von C._______ und B._______ bei der Bejahung der Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn koordiniert zu führen wären, erscheint es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und allenfalls zwecks Koordination der genannten Verfahren ans SEM zurückzuweisen. Zudem hat das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in den (anonymisierten) E-Mailverkehr mit den bulgarischen Behörden vom 23. März respektive vom 9. April 2018 (A30/2 und A33/2) zu gewähren, da es sich entgegen der Ansicht des SEM bei diesen Dokumenten nicht um interne Akten handelt. Die Akteneinsicht in die Dokumente A20/3 und A48/1 wurde demgegenüber richtig gewährt, handelt es sich beim offengelegten Aktenstück A21/3 doch um die anonymisierte Version von A20/3 und beim offengelegten Aktenstück A49/1 um die anonymisierte Version von A48/1.
E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 17. September 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 17. September 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5528/2018 Urteil vom 2. November 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Bulgarien; Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2017 von Deutschland her kommend in die Schweiz ein und stellte hierzulande zusammen mit B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ am 5. Januar 2018 ein Asylgesuch. Anlässlich ihrer Kurzbefragungen vom 23. respektive 31. Januar 2018 machten der Beschwerdeführer und B._______ im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei Ende 2012 mit seiner ersten Ehefrau und seiner Tochter von Syrien über die Türkei nach Bulgarien gereist, wo sie an der Grenze aufgegriffen und in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht worden seien. Von dort aus habe er sich zusammen mit den genannten Angehörigen nach Deutschland begeben. Kurz nach der dortigen Ankunft habe ihn seine erste Ehefrau verlassen, wobei sie die gemeinsame Tochter mitgenommen habe. Daraufhin, das heisst im Jahr 2015, habe er B._______ kennengelernt, sei mit ihr zusammengekommen und habe sie nach Brauch geheiratet. Am (...) 2015 sei ihr gemeinsamer Sohn C._______ zur Welt gekommen. Ungefähr neun Monate später habe B._______ Deutschland verlassen müssen und sei mit C._______ nach Albanien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland geblieben, habe den Kontakt zu C._______ und B._______ aber nie abgebrochen und habe sie auch finanziell unterstützt. Ende 2017 respektive Anfang 2018 hätten sie sich in der Schweiz wieder getroffen. Sie wollten zusammenleben und ihren Sohn gemeinsam erziehen. B. B.a Am 21. Februar 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b respektive Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme von B._______, des Beschwerdeführers und ihres gemeinsamen Sohnes. B.b Mit Schreiben vom 13. März 2018 verneinten die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit für das Verfahren von B._______, des Beschwerdeführers und ihres gemeinsamen Sohnes mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 29. Oktober 2013 bereits in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten, weshalb die Dublin-III-VO keine Anwendung finde. C. C.a Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-III-VO angesichts der Tatsache, dass ihm in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht anwendbar sei und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz behandelt werde. Es gewährte ihm zur Absicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen, das rechtliche Gehör. C.b Mit Eingabe vom 26. März 2018 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und führte mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6144/2015 vom 27. November 2017 aus, das SEM sei nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zu ermitteln, ob es, trotz grundsätzlicher Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG, angezeigt sei, auf sein Asylgesuch einzutreten. Sämtliche seiner Familienmitglieder befänden sich in der Schweiz und unterstützten ihn und B._______ bei der Erziehung ihres Sohnes sowie bei der Integration hierzulande. Es bestehe eindeutig ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Familie. Aus diesem Grund und weil die Gemeinschaft mit C._______ und B._______ bei seiner Wegweisung nach Bulgarien auseinandergerissen würde, würde Art. 8 EMRK mit dem in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid schwerwiegend verletzt. Zudem sei es für B._______ als albanische Staatsangehörige nicht möglich, in Bulgarien zu leben. Ebensowenig sei es ihm mit seinem bulgarischen Schutzstatus möglich, in Albanien zu leben. Das Familienleben könne somit nur in der Schweiz aufrechterhalten werden. Schliesslich seien die Bedingungen für Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien katastrophal, weshalb ein Familienleben dort nicht zumutbar sei. D. D.a Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 19. März 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Nachdem die bulgarischen Behörden das Ersuchen zunächst - mit der Begründung, die bulgarischen Dokumente des Beschwerdeführers seien am 7. November 2016 abgelaufen - abschlägig beantwortet hatten, stimmten sie diesem - auf erneute Anfrage des SEM und unter Hinweis darauf, dass davon auszugehen sei, der ihm gewährte subsidiäre Schutz sei noch gültig - am 9. Mai 2018 zu. E. E.a Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 ersuchte das SEM B._______ um Einverständnis, dass derselbe Staat, der für den Beschwerdeführer zuständig sei, auch ihr Asylgesuch behandle. Sollte sie dieses Einverständnis verweigern, komme dies einem Verzicht auf ihr Recht auf Zusammenführung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO gleich. E.b In ihrer Eingabe vom 29. Mai 2018 führte B._______ im Wesentlichen aus, dass sie nicht verstehe, weshalb eine Wegweisung nach Bulgarien geprüft werde, wo der Beschwerdeführer vor ihrer Wiedervereinigung in der Schweiz doch während mehreren Jahren ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen habe. Ferner frage sie sich, ob Bulgarien überhaupt bereit wäre, sie und ihren Sohn aufzunehmen. Der Beschwerdeführer und sie seien nicht nach Gesetz verheiratet und die Kindsanerkennung sei noch bei der Gemeinde D._______ hängig. Aus diesem Grund ersuche sie um Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten und um erneute Frist zur Stellungnahme. E.c Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 forderte das SEM B._______ erneut auf, eine Einwilligungserklärung betreffend die Zuständigkeit Bulgariens für ihr Asylverfahren zu unterzeichnen, "falls [sie] mit der Einheit der Familie einverstanden [sei]" (A44/2). Mit Datum vom 19. Juli 2018 unterzeichnete B._______ die Erklärung, sie sei einverstanden, dass für ihr Asylgesuch ebenfalls Bulgarien zuständig sei und das SEM Bulgarien ersuchen könne, sie und ihren Sohn aufzunehmen (A45/1). F. F.a Am 26. Juli 2018 wandte sich das SEM erneut an die bulgarischen Behörden und ersuchte diese zwecks Wahrung der Einheit der Familie des in Bulgarien schutzberechtigten Beschwerdeführers, C._______ und B._______ gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ebenfalls aufzunehmen. F.b Am 31. Juli 2018 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit, dass sie das Aufnahmegesuch betreffend C._______ und B._______ nicht gutheissen könnten, da der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag in ihrem Register mit einer anderen Frau verheiratet sei und mit dieser eine Tochter habe. Dabei handle es sich um die gesetzmässige Familie des Beschwerdeführers. Ihnen sei gemeinsam subsidiärer Schutz gewährt worden. Polygamie sei sowohl nach bulgarischem als auch nach dem gesamten europäischen Recht verboten, weshalb beim Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, B._______ und deren Sohn nicht von einer gesetzesmässigen Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne. G. G.a Mit Verfügung vom 17. September 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien an. G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Bulgarien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Bulgarien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sich dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat seitens der Schweizer Behörden nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn der betroffenen Person bereits seitens eines Drittstaats ein Schutzstatus erteilt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten. Mit Blick auf die Wegweisungsvollzugshindernisse hielt das SEM massgeblich fest, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, es bestehe seit 2015 zwischen ihm, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn eine Familiengemeinschaft. Nach der Wegweisung von B._______ von Deutschland nach Albanien habe er diese und den gemeinsamen Sohn jedoch während eineinhalb Jahren nicht gesehen. Es könne sein, dass sie in dieser Zeit in telefonischem Kontakt gestanden hätten, allerdings vermöge dies keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung zu begründen. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sei ausserdem auch keine finanzielle Verflechtung zwischen ihm, C._______ und B._______ ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK seien demnach nicht erfüllt. Hinzukomme, dass die bulgarischen Behörden die Ablehnung des Aufnahmegesuchs betreffend C._______ und B._______ damit begründet hätten, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, mit dieser eine Tochter habe und diese Familie des Beschwerdeführers als rechtmässig angesehen werde. Angesichts dessen und weil keine Scheidungspapiere vorlägen, habe zwischen ihm und B._______ keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK etabliert werden können. Im Übrigen sprächen weder die in Bulgarien vorherrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. H. Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte das SEM B._______ mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. I. I.a Mit Eingabe vom 27. September 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozes- sualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm umgehend Einsicht in die vorinstanzlichen Akten betreffend das Ersuchen an Bulgarien um seine Übernahme zu geben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei die Vollzugsbehörden bis zum Entscheid darüber im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen. I.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er vor dem Hintergrund von Art. 44 AsylG, aber auch mit Blick auf die Zuständigkeitsfrage nicht nach Bulgarien weggewiesen werden könne, da seine Lebenspartnerin B._______ und ihr gemeinsamer Sohn C._______ in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, das noch nicht entschieden sei. Sein Verfahren hätte mit jenem seiner Lebenspartnerin und seines Sohnes koordiniert werden müssen, da es sich bei ihnen um eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK handle und auch sein Sohn aus der Kinderrechtskonvention einen Anspruch darauf habe, mit beiden Elternteilen zusammenleben zu können. Er kenne B._______ bereits seit einigen Jahren. Die Vaterschaftsanerkennung für ihren gemeinsamen Sohn sei in der Gemeinde D._______ hängig, sei aber durch den Umstand erschwert, dass dieser in Deutschland zur Welt gekommen sei, weshalb zuerst die Zuständigkeit der Behörden abgeklärt werden müsse. Nichtsdestotrotz sei die Beziehung zwischen ihm, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn als stabil zu bezeichnen und vom Willen der Fortführung geprägt. Sie wohnten zusammen und hätten auch schon in Deutschland zusammengelebt. Aufgrund der Tatsache, dass B._______ und ihr Sohn von Deutschland nach Albanien weggewiesen worden seien, sei es zu einer eineinhalbjährigen Trennung der Familie gekommen. Ihnen dies entgegenzuhalten sei nicht statthaft, da die Trennung nicht freiwillig erfolgt sei. B._______ sei gezwungen gewesen, Deutschland zu verlassen und er habe sie aufgrund seines ungeklärten Status nicht in Albanien besuchen können. Dass sie nun wieder in der Schweiz zusammengekommen seien, spreche dafür, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben wollten. Aus diesem Grund habe B._______ auch ihre Zustimmung zu einer gemeinsamen Überstellung nach Bulgarien erteilt, welche aber seitens der bulgarischen Behörden abgewiesen worden sei. Er habe nie verheimlicht, dass er bereits einmal verheiratet gewesen sei, lebe nun aber von seiner ersten Frau und der Tochter getrennt und habe eine neue Familie. Als Familie respektive eheähnliche Gemeinschaft seien er, B._______ und ihr gemeinsamer Sohn denn auch vom SEM behandelt worden. Nachdem sie in der Schweiz gemeinsam ein Asylgesuch gestellt hätten, sei ihnen dieselbe Verfahrensnummer zugeteilt worden, und sie seien demselben Kanton zugewiesen worden. Ferner habe das SEM B._______ das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Bulgarien gewährt und ihre diesbezügliche Zustimmung eingeholt, was zeige, dass das SEM sie als Familie wahrgenommen habe. Würde er nach Bulgarien weggewiesen, würde ihm, seiner Lebenspartnerin und ihrem gemeinsamen Sohn ein Familienleben verunmöglicht. Auch würde dies dem Kindeswohl widersprechen. Eine Trennung - die sicher auf Dauer angelegt wäre - würde den zukünftigen Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. K. Am 4. Oktober 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens des Kantons E._______ vom 21. September 2018, einschliesslich einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, ein, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2018 zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde nicht nur form-, sondern auch fristgerecht eingereicht. Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post - die zusammen mit dem Schreiben des Kantons E._______ vom 21. September 2018 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (vgl. Bst. K) - wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2018 eröffnet. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2018 (Poststempel) wurde die Frist von fünf Arbeitstagen demnach eingehalten. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 4. Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn nicht um eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK handle. In der Folge trat es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Bulgarien weg, während es im Fall von C._______ und B._______ entschied, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. 5.2 Zwar ist das Bestehen einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau noch nicht rechtsgültig geschieden zu sein scheint, für die Beziehung zwischen ihm und B._______ tatsächlich fraglich. Für die Beziehung zwischen ihm und C._______ vermag diese Schlussfolgerung des SEM demgegenüber aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen. Die ungeschiedene Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Frau kann der Qualifikation der Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn als Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK nicht entgegengehalten werden (vgl. Boughanemi gegen Frankreich vom 24. April 1996, Beschwerde Nr. 22070/93, § 35; Berrehab gegen Niederlande vom 21. Juni 1988, Beschwerde Nr. 10730/84, § 21). Ferner ist auch das SEM bis zur abschlägigen Antwort der bulgarischen Behörden betreffend die Übernahme von C._______ und B._______ von einer nahen, dauerhaften und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und seinem Sohn ausgegangen. Es registrierte den Beschwerdeführer, C._______ und B._______ unter derselben N-Nummer. Überdies ersuchte es bereits die deutschen und später auch die bulgarischen Behörden darum, C._______ und B._______ zwecks Aufrechterhaltung des Familienlebens zusammen mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen (vgl. A18/16 und A46/12). Im Gesuch an die deutschen Behörden verwies es denn auch auf die in Deutschland schon erfolgte Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers vor dem Kreisjugendamt des Landratsamtes F._______ vom 8. Oktober 2015 und auf die von ihm gegenüber dieser Behörde abgegebene Sorgeerklärung, ebenfalls vom 8. Oktober 2015 (vgl. A10 und A13). Wäre es nicht von einer nahen, dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen, hätte es B._______ zudem kaum darum ersucht, einzuwilligen, dass Bulgarien auch für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Es erscheint widersprüchlich, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nun das Gegenteil behauptet. Das Argument, die eineinhalbjährige Trennung nach der Wegweisung von C._______ und B._______ nach Albanien stehe einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK entgegen, vermag denn auch nicht zu überzeugen, war diese Trennung doch - wie auf Beschwerdeebene zu Recht vorgebracht - unfreiwillig. Das SEM hat zudem nicht widerlegt, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm und auch von B._______ geltend gemacht, während dieser Zeit ständig in Kontakt mit seinem Sohn stand und ihn und seine Mutter finanziell unterstützte. Vielmehr hat es diese Elemente in die Sachverhaltsdarstellung im Rahmen seiner Übernahmeersuchen an die deutschen und bulgarischen Behörden aufgenommen (vgl. A18/16 und A46/12). Nach dem Gesagten sind den vorinstanzlichen Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, um eine Familiengemeinschaft gemäss Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu verneinen. 5.3 Für den Fall, dass das Bestehen einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK nach eingehender Abklärung des Sachverhalts zu bejahen wäre, wäre dies voraussichtlich zumindest bei der Frage der Wegweisung und beim Vollzug zu berücksichtigen, weil dort dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Demnach müssen Familienmitglieder, deren Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, gleichzeitig weggewiesen werden, und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs muss - vorliegend zusätzlich unter Berücksichtigung des Kindeswohls von C._______ - auf koordinierte Weise geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4). Die öffentlich zugängliche Weisung des SEM zu Wegweisung und Vollzug vom 1. Januar 2008 (Stand 1. März 2017) sieht den gestaffelten Vollzug denn auch nur in Fällen vor, in denen Familienmitglieder, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen liessen (S. 7 und 10). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Nach dem in E. 5 Gesagten sind der heutigen Aktenlage zufolge nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, um das Bestehen einer Familiengemeinschaft gemäss Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ernsthaft in Frage zu stellen. Bei weiteren Zweifeln daran wären zusätzliche Abklärungen zum Vorliegen einer nahen, dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der genannten Bestimmung zu tätigen. Angesichts dessen und weil die Verfahren des Beschwerdeführers und von C._______ und B._______ bei der Bejahung der Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn koordiniert zu führen wären, erscheint es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und allenfalls zwecks Koordination der genannten Verfahren ans SEM zurückzuweisen. Zudem hat das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in den (anonymisierten) E-Mailverkehr mit den bulgarischen Behörden vom 23. März respektive vom 9. April 2018 (A30/2 und A33/2) zu gewähren, da es sich entgegen der Ansicht des SEM bei diesen Dokumenten nicht um interne Akten handelt. Die Akteneinsicht in die Dokumente A20/3 und A48/1 wurde demgegenüber richtig gewährt, handelt es sich beim offengelegten Aktenstück A21/3 doch um die anonymisierte Version von A20/3 und beim offengelegten Aktenstück A49/1 um die anonymisierte Version von A48/1. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 17. September 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 17. September 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: