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E-5515/2008

E-5515/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Das BFM trat am 24. Februar 2004 auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2003 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung an. Auf die am 23. März 2004 dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Entrichtung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 27. April 2004 nicht ein. A.b Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 trat das BFM auf ein am 9. Mai 2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Auf die am 11. Juli 2007 dagegen erhobene Beschwerde trat das (neu dafür zuständige) Bundesverwaltungsgericht mangels Entrichtung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 28. August 2007 nicht ein. A.c Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 trat das BFM auf eine mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 6. Februar 2008, welche das BFM als zweites Asylgesuch entgegen nahm, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Ohne zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 25. Juni 2008, mit einer Ergänzung vom 25. Juli 2008, beim BFM ein "neues Asylgesuch" einreichen. Dabei brachte er als Begründung vor, seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich aktiv für die Anliegen der Südjemeniten eingesetzt. So sei er seit der Gründungsversammlung vom 17. September 2006 Mitglied der in Jemen verbotenen (...). Im Rahmen seiner politischen Aktivitäten habe er am 11. September 2007 die regimekritische Erklärung von Südjemeniten, welche (...) publiziert worden sei, mitunterzeichnet. Nach dem letzten Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Februar 2008 habe er sich weiterhin in der Schweiz exilpolitisch betätigt, insbesondere indem er im Mai und Juni 2008 an Sitzungen und Versammlungen (...) teilgenommen habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

- ein Bestätigungsschreiben (...) vom 21. März 2007

- fünf Fotografien

- zwei Internet-Artikel (...) vom 11. September 2007 und vom 7. April 2008, mit Übersetzungen

- einen fremdsprachigen Internet-Artikel (...) ausgedruckt am 25. Juni 2008, ohne Übersetzung

- einen ärztlichen Bericht des (...), vom 27. April 2007 und einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, (...), vom 21. Juli 2008 C. Mit Verfügung vom 21. August 2008 - eröffnet am 25. August 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. D. Mit Beschwerde vom 27. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 21. August 2008 sei aufzuheben, auf das Gesuch vom 25. Juni 2008 sei einzutreten, wobei es materiell zu behandeln sei. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen unzulässigem beziehungsweise unzumutbarem Wegweisungsvollzug anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ärztliche Bericht von Dr. med. Dr. med. B._______, (...), vom 21. Juli 2008 bei.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsyG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach ab rechtskräftigem Abschluss der früheren Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten, welche seiner Auffassung nach flüchtlingsrelevant seien, würden sich von den bereits im zweiten (Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2007) und dritten Asylverfahren (zweites Asylgesuch vom 9. Februar 2008) geltend gemachten Aktivitäten nicht wesentlich unterscheiden, sondern stellten bloss eine zeitliche Fortsetzung früherer (rechtskräftig beurteilter) Tätigkeiten dar. An dieser Einschätzung würden auch die weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrige, näher darauf einzutreten. Bei dieser Sachlage bestehe auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen durchzuführen oder den Beschwerdeführer persönlich zu befragen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM hätte im Lichte des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zu Jemen vom 30. Januar 2008 (vgl. BVGE E-6990/2006) das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung nicht verneinen dürfen, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten gewesen wäre. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, es könne davon ausgegangen werden, dass das "Erscheinen der erwähnten Erklärung [...], die von zahlreichen, in der Exilopposition engagierten Südjemeniten mit unterzeichnet wurde und bis heute weiterhin auf dem Internet abrufbar ist, von den jemenitischen Behörden nicht ungeachtet geblieben ist. Überdies bestehen gemäss vertraulichen Quellen konkrete Hinweise darauf, dass der jemenitische Staat jemenitische Oppositionelle im Exil aktiv beobachtet [...], weshalb anzunehmen ist, dass den jemenitischen Behörden auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers [...] bekannt geworden sind.". Im selben Urteil sei ferner angenommen worden, dass das geschilderte politische Engagement eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsland ausgelöst habe (vgl. BVGE E-6990/2006 E. 8.5). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des Nichteintretensentscheides vom 21. Februar 2008 an exilpolitischen Ereignissen massgebend teilgenommen, namentlich habe er (...) ein Communiqué mitunterzeichnet, in welchem das Vorgehen der jemenitischen Behörden aufs Schärfste kritisiert worden sei. Weiter habe er an der Generalversammlung (...) teilgenommen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, seit Inkrafttreten des letzten Nichteintretensentscheids des BFM vom 21. Februar 2008 seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Im Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung des BFM, wonach die eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen nicht als geboten erscheinen liessen, zumal gewisse davon bereits in früheren Verfahren eingereicht worden waren (vgl. unten E. 6.2.2). Aus diesem Grund ist das BFM zu Recht ohne vorherige Anhörung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten.

E. 6.2.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss der früheren Asylverfahren und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat. Somit bestand für das BFM keine Veranlassung, im Anschluss an die Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen. Hingegen musste das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewähren. Gemäss der durch die ARK begründeten Rechtssprechung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, erschöpft sich der in Art. 36 Abs. 2 AsylG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör darin, die neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen. Dies geschieht in der Regel zusammen mit der Gesuchseinreichung (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13, wo allerdings auf die Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2 der damals geltenden Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] Bezug genommen wird, welche indessen mit dem heutigen Art. 36 AsylG hinsichtlich der hier interessierenden Frage inhaltlich übereinstimmt). Im schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 25. Juni 2008 legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt dar. Insbesondere wird im Gesuch begründet, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers dessen Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt gegeben sei respektive inwiefern sich die relevante Sachlage gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Asylverfahrens verändert habe. Gestützt auf die Vorbringen im Gesuch konnte die Vorinstanz daher davon ausgehen, dass die Asylvorbringen damit vollständig vorlagen, womit keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer zu einer weiteren - schriftlichen oder mündlichen - Stellungnahme aufzufordern. Die gesuchstellende Person hat im Übrigen keinen Anspruch darauf, zur Frage der rechtlichen Qualifizierung ihrer Eingabe durch die verfügende Behörde vorgängig Stellung zu nehmen, da es sich dabei um eine Rechts-, nicht um eine Sachverhaltsfrage handelt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist. Es ist somit festzustellen, dass die Vorgehensweise des BFM im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte.

E. 6.2.2 Zu den im vorliegenden Asylgesuch eingereichten Beweismitteln ist zunächst festzustellen, dass das (lediglich in Kopie eingereichte) Bestätigungsschreiben (...) vom 21. März 2007 bereits dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2007 (vgl. B1, Beilage 1, ebenfalls bloss in Kopie) - welches damals als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden war (vgl. B5) - und der Internetartikel vom 11. September 2007 (...) schon dem zweiten Asylgesuch vom 5. Februar 2008 (vgl. C2, Beweismittelcouvert) beilagen. Zum Letzteren erwog das BFM in seinem - unangefochten rechtskräftig gewordenen - Entscheid vom 21. Februar 2008, dass die blosse Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers unter einem im Internet publizierten Artikel aufgeführt sei, nicht darauf schliessen lasse, dass er von den jemenitischen Behörden registriert worden sei und im Falle einer Rückkehr in den Jemen aus asylrechtlich relevanten Gründen mit einer Verfolgung zu rechnen habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Identität bis heute nicht belegt hat, was umso weniger nachvollziehbar ist, als er in seinem Heimatland nicht nur zahlreiche Verwandte hat, sondern darunter auch solche sind, die enge Beziehungen zu den Behörden haben, welche solche Dokumente ausstellen (vgl. A1, S. 2). Schliesslich genügen auch die eingereichten Fotografien und der in Arabisch verfasste, nicht übersetzte Internetartikel (Ausdruck am 25. Juni 2008) nicht, um Hinweise glaubhaft zu machen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Überdies ist das Profil des Beschwerdeführers mit demjenigen des von ihm zitierten Verfahrens E-6990/2006 nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer hat weder eine massgebliche Stellung in Jemen vor seiner Ausreise noch exponierte politische Aktivitäten in der Schweiz glaubhaft machen können.

E. 6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Vorbringen, wonach sich die Sachlage seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens dergestalt verändert habe, dass der Beschwerdeführer nun als Flüchtling anerkannt werden müsse, offensichtlich haltlos ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die dazu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Jemen eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage im Jemen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.

E. 8.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Austrittsbericht (...), vom 27. April 2007, sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, (...), vom 21. Juli 2008 - welcher ebenfalls der Rechtsmitteleingabe beilag - zu den Akten. Dem Austrittsbericht - der übrigens bereits in früheren Verfahren hätte beigebracht werden können - ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbständig wegen zunehmender Angstzustände, Depression und Suizidgedanken auf Anmeldung seines Arztes Dr. med. B._______ zur Ersthospitalisation (vom 13. März bis 26. April 2007) erschien. Mit dem ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2008 attestiert Dr. med. B._______, dass der Beschwerdeführer seit etwa April 2004 bei ihm in Behandlung sei. Dessen Gesundheitsverlauf zeige sich chronifizierend und könne am ehesten als Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen (Angst, Depression, Störung des Sozialverhaltens), auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung beurteilt werden. Eine Behandlung im Herkunftsland komme nur unter der Prämisse in Frage, dass die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers mit der örtlichen Justiz nicht real seien. Nachdem oben festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass die aufgetretenen psychischen Probleme mit Erlebnissen im Heimatland zusammenhängen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass im Jemen medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann. Er benötigt keine komplexe Therapie, sondern es werden lediglich Medikamente verabreicht. Allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So leben eigenen Angaben zufolge (...) sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, womit er bei einer Rückkehr ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihm die Integration erleichtern dürfte.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten war.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5515/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. September 2008 Besetzung Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. Parteien A._______, Jemen, vertreten durch Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Das BFM trat am 24. Februar 2004 auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2003 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung an. Auf die am 23. März 2004 dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Entrichtung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 27. April 2004 nicht ein. A.b Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 trat das BFM auf ein am 9. Mai 2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Auf die am 11. Juli 2007 dagegen erhobene Beschwerde trat das (neu dafür zuständige) Bundesverwaltungsgericht mangels Entrichtung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 28. August 2007 nicht ein. A.c Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 trat das BFM auf eine mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 6. Februar 2008, welche das BFM als zweites Asylgesuch entgegen nahm, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Ohne zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 25. Juni 2008, mit einer Ergänzung vom 25. Juli 2008, beim BFM ein "neues Asylgesuch" einreichen. Dabei brachte er als Begründung vor, seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich aktiv für die Anliegen der Südjemeniten eingesetzt. So sei er seit der Gründungsversammlung vom 17. September 2006 Mitglied der in Jemen verbotenen (...). Im Rahmen seiner politischen Aktivitäten habe er am 11. September 2007 die regimekritische Erklärung von Südjemeniten, welche (...) publiziert worden sei, mitunterzeichnet. Nach dem letzten Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Februar 2008 habe er sich weiterhin in der Schweiz exilpolitisch betätigt, insbesondere indem er im Mai und Juni 2008 an Sitzungen und Versammlungen (...) teilgenommen habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

- ein Bestätigungsschreiben (...) vom 21. März 2007

- fünf Fotografien

- zwei Internet-Artikel (...) vom 11. September 2007 und vom 7. April 2008, mit Übersetzungen

- einen fremdsprachigen Internet-Artikel (...) ausgedruckt am 25. Juni 2008, ohne Übersetzung

- einen ärztlichen Bericht des (...), vom 27. April 2007 und einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, (...), vom 21. Juli 2008 C. Mit Verfügung vom 21. August 2008 - eröffnet am 25. August 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. D. Mit Beschwerde vom 27. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 21. August 2008 sei aufzuheben, auf das Gesuch vom 25. Juni 2008 sei einzutreten, wobei es materiell zu behandeln sei. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen unzulässigem beziehungsweise unzumutbarem Wegweisungsvollzug anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ärztliche Bericht von Dr. med. Dr. med. B._______, (...), vom 21. Juli 2008 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsyG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach ab rechtskräftigem Abschluss der früheren Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten, welche seiner Auffassung nach flüchtlingsrelevant seien, würden sich von den bereits im zweiten (Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2007) und dritten Asylverfahren (zweites Asylgesuch vom 9. Februar 2008) geltend gemachten Aktivitäten nicht wesentlich unterscheiden, sondern stellten bloss eine zeitliche Fortsetzung früherer (rechtskräftig beurteilter) Tätigkeiten dar. An dieser Einschätzung würden auch die weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrige, näher darauf einzutreten. Bei dieser Sachlage bestehe auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen durchzuführen oder den Beschwerdeführer persönlich zu befragen. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM hätte im Lichte des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zu Jemen vom 30. Januar 2008 (vgl. BVGE E-6990/2006) das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung nicht verneinen dürfen, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten gewesen wäre. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, es könne davon ausgegangen werden, dass das "Erscheinen der erwähnten Erklärung [...], die von zahlreichen, in der Exilopposition engagierten Südjemeniten mit unterzeichnet wurde und bis heute weiterhin auf dem Internet abrufbar ist, von den jemenitischen Behörden nicht ungeachtet geblieben ist. Überdies bestehen gemäss vertraulichen Quellen konkrete Hinweise darauf, dass der jemenitische Staat jemenitische Oppositionelle im Exil aktiv beobachtet [...], weshalb anzunehmen ist, dass den jemenitischen Behörden auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers [...] bekannt geworden sind.". Im selben Urteil sei ferner angenommen worden, dass das geschilderte politische Engagement eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsland ausgelöst habe (vgl. BVGE E-6990/2006 E. 8.5). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des Nichteintretensentscheides vom 21. Februar 2008 an exilpolitischen Ereignissen massgebend teilgenommen, namentlich habe er (...) ein Communiqué mitunterzeichnet, in welchem das Vorgehen der jemenitischen Behörden aufs Schärfste kritisiert worden sei. Weiter habe er an der Generalversammlung (...) teilgenommen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, seit Inkrafttreten des letzten Nichteintretensentscheids des BFM vom 21. Februar 2008 seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Im Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung des BFM, wonach die eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen nicht als geboten erscheinen liessen, zumal gewisse davon bereits in früheren Verfahren eingereicht worden waren (vgl. unten E. 6.2.2). Aus diesem Grund ist das BFM zu Recht ohne vorherige Anhörung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. 6.2.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss der früheren Asylverfahren und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat. Somit bestand für das BFM keine Veranlassung, im Anschluss an die Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen. Hingegen musste das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewähren. Gemäss der durch die ARK begründeten Rechtssprechung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, erschöpft sich der in Art. 36 Abs. 2 AsylG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör darin, die neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen. Dies geschieht in der Regel zusammen mit der Gesuchseinreichung (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13, wo allerdings auf die Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2 der damals geltenden Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] Bezug genommen wird, welche indessen mit dem heutigen Art. 36 AsylG hinsichtlich der hier interessierenden Frage inhaltlich übereinstimmt). Im schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 25. Juni 2008 legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt dar. Insbesondere wird im Gesuch begründet, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers dessen Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt gegeben sei respektive inwiefern sich die relevante Sachlage gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Asylverfahrens verändert habe. Gestützt auf die Vorbringen im Gesuch konnte die Vorinstanz daher davon ausgehen, dass die Asylvorbringen damit vollständig vorlagen, womit keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer zu einer weiteren - schriftlichen oder mündlichen - Stellungnahme aufzufordern. Die gesuchstellende Person hat im Übrigen keinen Anspruch darauf, zur Frage der rechtlichen Qualifizierung ihrer Eingabe durch die verfügende Behörde vorgängig Stellung zu nehmen, da es sich dabei um eine Rechts-, nicht um eine Sachverhaltsfrage handelt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist. Es ist somit festzustellen, dass die Vorgehensweise des BFM im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte. 6.2.2 Zu den im vorliegenden Asylgesuch eingereichten Beweismitteln ist zunächst festzustellen, dass das (lediglich in Kopie eingereichte) Bestätigungsschreiben (...) vom 21. März 2007 bereits dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2007 (vgl. B1, Beilage 1, ebenfalls bloss in Kopie) - welches damals als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden war (vgl. B5) - und der Internetartikel vom 11. September 2007 (...) schon dem zweiten Asylgesuch vom 5. Februar 2008 (vgl. C2, Beweismittelcouvert) beilagen. Zum Letzteren erwog das BFM in seinem - unangefochten rechtskräftig gewordenen - Entscheid vom 21. Februar 2008, dass die blosse Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers unter einem im Internet publizierten Artikel aufgeführt sei, nicht darauf schliessen lasse, dass er von den jemenitischen Behörden registriert worden sei und im Falle einer Rückkehr in den Jemen aus asylrechtlich relevanten Gründen mit einer Verfolgung zu rechnen habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Identität bis heute nicht belegt hat, was umso weniger nachvollziehbar ist, als er in seinem Heimatland nicht nur zahlreiche Verwandte hat, sondern darunter auch solche sind, die enge Beziehungen zu den Behörden haben, welche solche Dokumente ausstellen (vgl. A1, S. 2). Schliesslich genügen auch die eingereichten Fotografien und der in Arabisch verfasste, nicht übersetzte Internetartikel (Ausdruck am 25. Juni 2008) nicht, um Hinweise glaubhaft zu machen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Überdies ist das Profil des Beschwerdeführers mit demjenigen des von ihm zitierten Verfahrens E-6990/2006 nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer hat weder eine massgebliche Stellung in Jemen vor seiner Ausreise noch exponierte politische Aktivitäten in der Schweiz glaubhaft machen können. 6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Vorbringen, wonach sich die Sachlage seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens dergestalt verändert habe, dass der Beschwerdeführer nun als Flüchtling anerkannt werden müsse, offensichtlich haltlos ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die dazu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Jemen eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage im Jemen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. 8.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Austrittsbericht (...), vom 27. April 2007, sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, (...), vom 21. Juli 2008 - welcher ebenfalls der Rechtsmitteleingabe beilag - zu den Akten. Dem Austrittsbericht - der übrigens bereits in früheren Verfahren hätte beigebracht werden können - ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbständig wegen zunehmender Angstzustände, Depression und Suizidgedanken auf Anmeldung seines Arztes Dr. med. B._______ zur Ersthospitalisation (vom 13. März bis 26. April 2007) erschien. Mit dem ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2008 attestiert Dr. med. B._______, dass der Beschwerdeführer seit etwa April 2004 bei ihm in Behandlung sei. Dessen Gesundheitsverlauf zeige sich chronifizierend und könne am ehesten als Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen (Angst, Depression, Störung des Sozialverhaltens), auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung beurteilt werden. Eine Behandlung im Herkunftsland komme nur unter der Prämisse in Frage, dass die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers mit der örtlichen Justiz nicht real seien. Nachdem oben festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass die aufgetretenen psychischen Probleme mit Erlebnissen im Heimatland zusammenhängen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass im Jemen medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann. Er benötigt keine komplexe Therapie, sondern es werden lediglich Medikamente verabreicht. Allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So leben eigenen Angaben zufolge (...) sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, womit er bei einer Rückkehr ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihm die Integration erleichtern dürfte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten war. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: