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E-5511/2016

E-5511/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-20 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 2. August 2011 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner angeblichen Ehefrau B._______. C. Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des aktuellen Aktenstandes die Einreise von Frau B._______ noch nicht bewilligt werden könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen und zur Einreichung von Identitätsbelegen betreffend Frau B._______ sowie weiterer Unterlagen aufgefordert. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen, reichte zwei Fotos zu den Akten und erklärte, weshalb er die angeforderten Identitätsausweise oder andere solche Beweismittel nicht beibringen könne. D. Mit Verfügung vom 11. August 2016 lehnte das SEM die Einreisebewilligung von Frau B._______ und das entsprechende Gesuch um Familienasyl ab. E. Mit Eingabe vom 11. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigte der Instruktionsrichter den fristgerechten Eingang der Beschwerde vom 11. September 2016.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

E. 4 Als "Conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls gilt die Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (BVGE 2012/32 E. 5, Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2, D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.1; Botschaft). Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen, sodass die weiteren Voraussetzungen (Trennung durch die Flucht sowie fest beabsichtigte Wiedervereinigung der Familie) nicht zu prüfen sind. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist eine im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft zu beweisen noch glaubhaft zu machen. So reichte er trotz expliziter Aufforderung seitens der Vorinstanz (SEM-Akten, B3, S. 1) - ausser zwei Passfotos seiner angeblichen Frau - keine entsprechenden Dokumente ein. Es gelang ihm auch nicht, einschlägige Fotos eines Familienlebens in Eritrea beizubringen. Seine Erklärungen, weshalb ihm all dies nicht möglich sein soll, sind unglaubhaft und wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (angefochtene Verfügung S. 4). Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung seines Gesuchs um Familienasyl weit über vier Jahre zugewartet, was das Fehlen einer "Familiengemeinschaft" untermauert. Hieran vermögen die weitschweifigen Beschwerdeausführungen nichts zu ändern. Es gelingt der Beschwerde mithin nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat.

E. 5 Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5511/2016 Urteil vom 20. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 11. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. August 2011 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner angeblichen Ehefrau B._______. C. Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des aktuellen Aktenstandes die Einreise von Frau B._______ noch nicht bewilligt werden könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen und zur Einreichung von Identitätsbelegen betreffend Frau B._______ sowie weiterer Unterlagen aufgefordert. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen, reichte zwei Fotos zu den Akten und erklärte, weshalb er die angeforderten Identitätsausweise oder andere solche Beweismittel nicht beibringen könne. D. Mit Verfügung vom 11. August 2016 lehnte das SEM die Einreisebewilligung von Frau B._______ und das entsprechende Gesuch um Familienasyl ab. E. Mit Eingabe vom 11. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigte der Instruktionsrichter den fristgerechten Eingang der Beschwerde vom 11. September 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

4. Als "Conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls gilt die Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (BVGE 2012/32 E. 5, Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2, D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.1; Botschaft). Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen, sodass die weiteren Voraussetzungen (Trennung durch die Flucht sowie fest beabsichtigte Wiedervereinigung der Familie) nicht zu prüfen sind. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist eine im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft zu beweisen noch glaubhaft zu machen. So reichte er trotz expliziter Aufforderung seitens der Vorinstanz (SEM-Akten, B3, S. 1) - ausser zwei Passfotos seiner angeblichen Frau - keine entsprechenden Dokumente ein. Es gelang ihm auch nicht, einschlägige Fotos eines Familienlebens in Eritrea beizubringen. Seine Erklärungen, weshalb ihm all dies nicht möglich sein soll, sind unglaubhaft und wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (angefochtene Verfügung S. 4). Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung seines Gesuchs um Familienasyl weit über vier Jahre zugewartet, was das Fehlen einer "Familiengemeinschaft" untermauert. Hieran vermögen die weitschweifigen Beschwerdeausführungen nichts zu ändern. Es gelingt der Beschwerde mithin nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat.

5. Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: