Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5509/2019 Urteil vom 6. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Walche Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Äthiopien am 10. April 2016 verliess, auf dem Landweg nach Ägypten reiste, auf dem Seeweg nach Italien gelangte und am 6. August 2016 in die Schweiz einreiste, wo sie am 8. August 2016 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung (Befragung zur Person; BzP) vom 19. August 2016 sowie der Anhörung vom 3. Mai 2019 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sie gehöre der Ethnie der Oromo an; sie habe bis zur 10. Klasse die Schule besucht und im März 2016, im 20. Lebensjahr, die Schule abgebrochen, dass der Schulabbruch erfolgt sei, nachdem Oromo-Leute vor der Schule demonstriert hätten und von der Regierung immer wieder festgenommen und getötet worden seien, dass sie gemeinsam mit Mitschülern demonstriert habe, worauf die Schule geschlossen und sie selbst festgenommen worden sei sowie viele Kundgebungsteilnehmenden erschossen worden seien, dass die Beschwerdeführerin anschliessend 20 Tage lang im Gefängnis verbracht habe und dabei geschlagen worden sei, dass sie mit einer Schmiergeldzahlung durch eine Tante freigekommen sei, dass sie ansonsten niemals irgendwelche Probleme mit einer heimatlichen Behörde oder Organisation gehabt und sich nie politisch betätigt habe, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis sowie auf ihrer Reise nach Ägypten vergewaltigt worden sei, dass sie nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, da sie dort umgebracht würde, dass sie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen weiter vortrug, ihre Eltern würden ein Geschäft besitzen und mit (...) handeln; sie selbst habe keinen Beruf erlernt; sie habe zuletzt in B._______ respektive C._______ (im Osten Äthiopiens) bei ihren Eltern und zwei Schwestern gelebt, dass einer ihrer Brüder an einer Krankheit gestorben und der andere bei einer Demonstration erschossen worden sei, dass ihr Vater versucht habe, den Bruder an der Demonstration zu suchen, und seither selbst verschwunden sei, dass sich zwei ihrer Schwestern in D._______ (im Osten Äthiopiens) und mehrere Onkel und Tanten anderswo in Äthiopien aufhalten würden, dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2019 - eröffnet am 24. September 2019 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch vom 8. August 2016 ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schule, zu deren geographischen Lage und zum Schulweg seien überaus vage ausgefallen, dass es zwar durchaus möglich sei, dass sie später als in Äthiopien eigentlich vorgesehen eingeschult worden sei, dass von einer Person, die neun Jahre lang die Schule in Äthiopien besucht haben wolle, jedoch Amharisch-Kenntnisse zu erwarten gewesen wären, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Sprachkenntnisse angegeben habe, dass ihre Angaben zum Abbruch der 10. Schulklasse nach drei Monaten - im März 2016 - nicht mit den in Äthiopien herrschenden Begebenheiten (Beginn des Schuljahres im September) vereinbar seien, dass deshalb auch die Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe am 20. März 2016 letztmals die Schule besucht, sie habe von dort aus an einer Demonstration teilgenommen und sei anschliessend verhaftet und inhaftiert worden, als nicht glaubhaft zu würdigen seien, dass ihre Schilderungen zum Eingreifen der Behörden und zu ihrer anschliessenden Haft insgesamt unsubstantiiert ausgefallen seien, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Anhörung vorgetragen habe, nach ihrer Freilassung aus der Haft vergewaltigt worden zu sein, und diesen Übergriff bei der BzP nicht erwähnt habe, obwohl sie dort gleichzeitig vorgetragen habe, eine andere (angeblich zweite und zeitlich spätere) Vergewaltigung auf ihrer Reise durch die Wüste erlitten zu haben, dass die Schilderungen der Vergewaltigung während der Haft, die die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, zusätzlich mit inhaltlichen Widersprüchen behaftet seien, dass im Weiteren eine einfache Regimekritik, eine einfache politische Betätigung oder die Mitgliedschaft in einer legalen oppositionellen Partei in Äthiopien nicht geahndet würden, sofern die betreffende Person nicht durch als staatsgefährdend betrachtete Aktivitäten auffalle, dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Mitnahme ihrer Mutter wegen ihrer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, dass es den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zusätzlich an der Asylrelevanz fehle, dass alleine die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung in ganz Äthiopien schliessen lasse, dass die vorgetragene Vergewaltigung auf der Reise von Addis Abeba nach Ägypten zwar ein schwerwiegendes Ereignis sei, jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, dass die erlittenen Nachteile sich zudem auf eine Lokalität beschränken würden, die - gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - ausserhalb Äthiopiens liege und weit vom eigentlichen Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt sei, dass sie entsprechende Verfolgungsmassnahmen in ihrer Heimatregion nicht befürchten müsse, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei, dass das SEM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifizierte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu erteilen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2019 festhielt, die Beschwerdeführerin könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass das Gericht gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung abwies, nachdem die Beschwerdevorbringen aufgrund der aktuellen Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen und sie diesen am 7. November 2019 fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse einzahlte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 sowie AS 2016 3101), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist, (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden kann, welche eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermöglichen, dass je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht, wobei dabei immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen sind, dass zu den Realkennzeichen insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen gehören (vgl. Entscheid E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3 m.w.H.), dass das SEM den Sachverhalt - unter Vorbehalt der nachstehenden Feststellung - im Ergebnis vollständig und richtig festgestellt hat, dass das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als erstes Zweifel am vorgetragenen Bildungsstand der Beschwerdeführerin anbringt und hierzu auf einige Gepflogenheiten im äthiopischen Schulwesen (Zeitpunkt der Einschulung und des Schuljahrbeginns sowie Erwerb von Sprachkenntnissen) verweist (vgl. Erwägung II/Ziff. 1), dass diese eingangs der SEM-Verfügung dargelegten Erwägungen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Asylrelevanz nicht ausschlaggebend sind, wie bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 30. Oktober 2019 festgestellt wurde, dass das SEM im Übrigen jedoch im Ergebnis mit überzeugender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 ausgeführt - besonders hervorzuheben ist, dass der in grossen Teilen substanzlos und ohne Vorliegen massgeblicher Realkennzeichen vorgetragene Sachverhalt, insbesondere die vagen Ausführungen zur behaupteten Teilnahme an einer Demonstration am 20. März 2016 (vgl. A16, Antworten 88, 93, 95 und 102) und zum Gefängnisaufenthalt (vgl. A5, Ziff. 7.01 sowie A16, Antworten 110, 120 und 121), darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin hierbei nicht über selbst Erlebtes berichtet hat, dass das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass die erst bei der einlässlichen Anhörung vom 3. Mai 2019 von der Beschwerdeführerin vorgetragene Vergewaltigung durch einen Polizisten nach ihrer angeblichen Haftentlassung bloss stereotyp und ohne überzeugende Realkennzeichen dargelegt wurde (vgl. A16, insbesondere Antworten 139 und 140), dass die Beschwerdeführerin dieses Gewalterlebnis bei der BzP mit keinem Wort erwähnt oder angedeutet hat, sondern vielmehr auf entsprechende Nachfrage explizit verneint hat, insbesondere mit der Polizei irgendwelche Probleme gehabt zu haben (vgl. A5, Ziff. 7.02), dass dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin darauf schliessen lässt, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt handelt, dass in der Beschwerde vorgetragen wird, es sei der Beschwerdeführerin aus verständlichen Gründen nicht leichtgefallen, über die Vergewaltigung (in der BzP) vor anderen Personen zu sprechen, dass sich dieser Erklärungsversuch jedoch als nicht stichhaltig erweist, nachdem die Beschwerdeführerin in derselben BzP durchaus in der Lage war, ein zweite - angeblich während ihrer Flucht nach Europa, in Ägypten erlittene - Vergewaltigung vorzutragen (vgl. A5, Ziff. 5.02), weshalb die geltend gemachten Schamgefühle nicht die Ursache für das erst nachträgliche Vortragen der Vergewaltigung durch einen Polizisten darstellen können, dass auch die Schilderungen zur angeblichen Verhaftung der Mutter nach einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vage und ohne glaubhafte Grundlage ausgefallen sind, zumal vorliegend auch nicht plausibel erscheint, weshalb die äthiopischen Behörden ein Interesse an der Beschwerdeführerin im behaupteten Ausmass haben sollten, dass das Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2019 - wie vom Rechtsvertreter festgestellt wurde - zwar Textstellen aufweist, die sprachlich nicht einwandfrei formuliert wurden, dass in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten ist, dass beide Befragungen in Oromo, das heisst in der Muttersprache der Beschwerdeführerin (vgl. A5, Ziff. 1.17.01) durchgeführt wurden und die Beschwerdeführerin nach beiden Protokollierungen jeweils bestätigt hat, die anwesende Dolmetscherin gut zu verstehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ihr rückübersetzt wurden, worauf sie beide Protokolle mit ihrer Unterschrift als vollständig und korrekt bestätigt hat (vgl. A5, S. 2 und 9 sowie A16, Antwort 1 sowie S. 17), dass insgesamt deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin missverständlich oder sinnentstellt protokolliert worden sind, dass sodann auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vorgetragen werden, welche im Ergebnis die bisherigen vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel ziehen lassen, dass auf Beschwerdeebene fünf Farbotoaufnahmen von angeblichen Narben der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, dass diese neuen Beweismittel jedoch nicht geeignet sind, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ursache dieser Narben - die behaupteten Misshandlungen während ihrer angeblichen Inhaftierung - als überwiegend wahrscheinlich darzutun, dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, woran auch das in der Anhörung bloss pauschal deponierte Vorbringen, die neue äthiopische Regierung würde auch nach dem Machtwechsel weiterhin Leute verhaften und umbringen, nichts ändert, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des neuen Premierministers im April 2018 zum Positiven verändert hat und das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgeht, wobei der Situation alleinstehender Frauen nach wie vor besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 und 8.6), dass die Beschwerdeführerin bei der BzP und der Anhörung vortrug, mehrere enge Familienangehörige in Äthiopien zu haben, insbesondere beide Eltern, zwei Geschwister und mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits (vgl. A5, Ziff.3.01 sowie A16, Antworten 27 ff.), dass in der Beschwerdeeingabe zwar vorgetragen wird, die Beschwerdeführerin pflege keinen Kontakt zu ihren Tanten, ihrem Onkel und ihren Schwestern, dass gemäss ihren eigenen, zu Protokoll gegebenen, Angaben jedoch immerhin eine Tante die angebliche Geldzahlung für die geltend gemachte Freilassung der Beschwerdeführerin bezahlt haben soll (vgl. A5, Ziff. 5.02 und A16, Antwort 72), weshalb die behaupteten fehlenden Kontakte aktenwidrig sind respektive als nachgeschobene Schutzbehauptung zu würdigen sind, dass vorliegend aufgrund der gesamten Aktenlage vom Bestehen eines tragfähigen, familiären Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin auszugehen ist, selbst wenn die derzeitigen Aufenthaltsorte ihres Vaters und ihres Bruders im Dunkeln bleiben (vgl. A5, Ziff. 4.07 sowie Beschwerdeschrift, S. 12), dass die Familie der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben einen (...)laden geführt hat (vgl. A5, Ziff. 1.17.06), so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien angesichts dieser finanziellen Einkünfte nicht in eine existenzielle Notsituation geraten würde, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insgesamt zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive -verbeiständung) abgewiesen wurde, dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: