Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) illegal und gelangte über Nepal und ihm unbekannte Länder am 4. August 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2008 erfolgte im B._______ die summarische Erstbefragung und am 5. September 2008 fand in C._______ die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31] statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Bezirk E._______, Provinz F._______). Im Jahre (...) sei sein Onkel, ein Mönch, von den Chinesen umgebracht worden. Sein Vater habe sich im Jahre (...) an einer Demonstration für ein freies Tibet eingesetzt und sei von den Chinesen gefangen genommen worden. Sie hätten ihn deswegen in der Schule aufgesucht und von ihm verlangt, vom Glauben an den Dalai Lama abzuschwören; er sei geschlagen worden. In der Folge habe er die Schule verlassen müssen. Am (...) habe er mit zwei Freunden in (...) G._______ Flugblätter aufgehängt und verteilt und am nächsten Tag an einer Demonstration teilgenommen beziehungsweise diese angeführt. Als chinesische Polizisten gekommen seien, sei er auf Anraten tibetischer Demonstranten nach Hause in die Berge geflohen. Am (...) sei er gewarnt worden, die Polizei sei hinter ihm her. In der Nacht seien chinesische Polizisten gekommen, um ihn festzunehmen. Er sei über die Rückseite des Hauses entkommen, wobei er einen Polizisten niedergestochen habe. Anschliessend sei er zunächst zu seinem Bruder nach H._______ geflüchtet und dann von dort aus über (...) und Nepal nach Europa gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am 7. August 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 4. August 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit einer fälschlicherweise an das BFM adressierten Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2009 (Poststempel) verlangte der Beschwerdeführer die Neubeurteilung seines Falles und beantragte damit sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 2. September 2009 einging. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist auf. E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2009 wurde nach Eingang des fristgerecht einbezahlten Kostenvorschusses die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und bemerkte, dass es sich bei den angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. G. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2009 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 23. Oktober 2009 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Frist verstrich ungenutzt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, im Jahr (...) für (...) in der Schule festgehalten und geschlagen worden zu sein. Im Unterschied dazu habe er aber bei der Anhörung ausgesagt, in der Schule festgenommen und im Polizeigebäude geschlagen worden zu sein. Des Weiteren habe er sich bezüglich des Aufenthaltsortes der Polizisten bei seiner Flucht aus dem Haus widersprochen und das Erstechen eines Polizisten bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Dabei handle es sich jedoch um einen essentiellen Teil seiner Fluchtgründe, weshalb er ihn im Falle des tatsächlichen Erlebens nicht weggelassen hätte. Ferner sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei hätte seine Identität zwar gekannt, er sei aber nach der Demonstration trotzdem nach Hause gegangen und habe dort drei Tage gelebt, unglaubhaft. Schliesslich seien auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, weshalb er von der Polizei als Anführer der Demonstration identifiziert worden sei, realitätsfremd. Seine gesuchsbegründenden Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), so das BFM weiter, habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4 festgehalten: "Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weitergereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, haben im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen." Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit (...) ausserhalb Tibets, weshalb nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei. Demzufolge läge auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diesem im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei indessen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.
E. 4.2 Mit Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Entgegnungen in der Beschwerde zu den vom BFM geltend gemachten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich indessen als nicht stichhaltig, und sie sind nicht geeignet, die vorgebrachten Asylgründe glaubhaft erscheinen zu lassen. Inbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Übersetzerin habe ihn falsch verstanden, denn die Misshandlungen hätten in der Polizeistation stattgefunden, und er habe nie gesagt, in der Schule geschlagen worden zu sein, den Widerspruch zu seinem diesbezüglichen Vorbringen bei der Erstbefragung (Akten BFM A1/9 S. 5: "Sie haben mich in einem Raum in der Schule geschlagen.") nicht zu erklären. Auch der Einwand, die Übersetzerin habe seine Sichtweise des Geschehens bezüglich des Aufsuchens durch die Polizei nicht richtig wiedergegeben, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer machte nämlich diesbezüglich klare Aussagen: "(...) ich sah fünf bis sechs Polizisten vor unserem Haus. Ich ging auf die Rückseite des Hauses (...) und da stand ein Polizist (...)" (A 12/16 S. 5), und später: "Aber ich glaube nicht, dass die Polizisten sofort hinter mir her rennen konnten, weil sie sich im Inneren des Hauses befanden" (A 12/16 S. 9). Der Beschwerdeführer muss sich bei seinen protokollierten Aussagen, deren Richtigkeit er jeweils am Schluss der Befragungen unterschriftlich bestätigte, behaften lassen. Auch sein Einwand, er habe das Niederstechen des Polizisten anlässlich der Erstbefragung aufgrund der Anweisung des Befragers, sich auf den Fluchtweg zu konzentrieren, nicht für erwähnenswert gehalten, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer hatte sowohl am Anfang der Befragung Gelegenheit, sich zu seinen Fluchtgründen zu äussern, als auch am Ende, wurde er doch explizit gefragt, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Straftat, welche von den chinesischen Behörden gravierender geahndet wird als die Teilnahme an einer Demonstration, nicht erwähnte. Auch seine Entgegnung überzeugt nicht, er sei nach der Demonstration zurück nach Hause gegangen, weil die Wahrscheinlichkeit sehr klein gewesen sei, dass die Polizei wisse, woher er komme, und die Polizei zwar sein Gesicht erkannt habe, es jedoch in Tibet schwierig sei, ein Gesicht einem Gesuchten zuzuordnen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer nämlich geltend, er sei mit einigen Tibetern, die bei der Polizei gearbeitet hätten und während der Demonstration vor dem Polizeigebäude gestanden seien, in der gleichen Schule gewesen (A 12/16 S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine ehemaligen Mitschüler sein Gesicht erkannt haben sollten, dieses aber nicht dem Beschwerdeführer hätten zuordnen können.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Tibet keine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylgesuchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
E. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter Exilgemeinde bedeutsamen Land wie die Schweiz - Kontakte zu exiltibetischen, dissidenten Kreisen unterstellten und hierin eine oppositionelle Haltung erblickten. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat Tibet eigenen und übereinstimmenden Angaben zufolge illegal mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sich vor seiner Einreise in die Schweiz am 4. August 2008 (...) in Nepal aufgehalten (A1/9 S. 6 f. und A 12/16 S. 10 ff.). Damit erfüllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weil er bei einer Rückkehr nach China (Tibet) begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen seitens der chinesischen Behörden haben muss. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen ist.
E. 6 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Demgegenüber ist sie, soweit die Asylgewährung beantragt wird, abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren aufgrund seines Unterliegens im Asylpunkt kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ist mit seinen Begehren aber teilweise durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten um die Hälfte zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten.
E. 9 Nachdem dem nichtvertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5508/2009 {T 0/2} Urteil vom 7. Januar 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) illegal und gelangte über Nepal und ihm unbekannte Länder am 4. August 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2008 erfolgte im B._______ die summarische Erstbefragung und am 5. September 2008 fand in C._______ die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31] statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Bezirk E._______, Provinz F._______). Im Jahre (...) sei sein Onkel, ein Mönch, von den Chinesen umgebracht worden. Sein Vater habe sich im Jahre (...) an einer Demonstration für ein freies Tibet eingesetzt und sei von den Chinesen gefangen genommen worden. Sie hätten ihn deswegen in der Schule aufgesucht und von ihm verlangt, vom Glauben an den Dalai Lama abzuschwören; er sei geschlagen worden. In der Folge habe er die Schule verlassen müssen. Am (...) habe er mit zwei Freunden in (...) G._______ Flugblätter aufgehängt und verteilt und am nächsten Tag an einer Demonstration teilgenommen beziehungsweise diese angeführt. Als chinesische Polizisten gekommen seien, sei er auf Anraten tibetischer Demonstranten nach Hause in die Berge geflohen. Am (...) sei er gewarnt worden, die Polizei sei hinter ihm her. In der Nacht seien chinesische Polizisten gekommen, um ihn festzunehmen. Er sei über die Rückseite des Hauses entkommen, wobei er einen Polizisten niedergestochen habe. Anschliessend sei er zunächst zu seinem Bruder nach H._______ geflüchtet und dann von dort aus über (...) und Nepal nach Europa gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am 7. August 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 4. August 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit einer fälschlicherweise an das BFM adressierten Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2009 (Poststempel) verlangte der Beschwerdeführer die Neubeurteilung seines Falles und beantragte damit sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 2. September 2009 einging. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist auf. E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2009 wurde nach Eingang des fristgerecht einbezahlten Kostenvorschusses die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und bemerkte, dass es sich bei den angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. G. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2009 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 23. Oktober 2009 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Frist verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, im Jahr (...) für (...) in der Schule festgehalten und geschlagen worden zu sein. Im Unterschied dazu habe er aber bei der Anhörung ausgesagt, in der Schule festgenommen und im Polizeigebäude geschlagen worden zu sein. Des Weiteren habe er sich bezüglich des Aufenthaltsortes der Polizisten bei seiner Flucht aus dem Haus widersprochen und das Erstechen eines Polizisten bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Dabei handle es sich jedoch um einen essentiellen Teil seiner Fluchtgründe, weshalb er ihn im Falle des tatsächlichen Erlebens nicht weggelassen hätte. Ferner sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei hätte seine Identität zwar gekannt, er sei aber nach der Demonstration trotzdem nach Hause gegangen und habe dort drei Tage gelebt, unglaubhaft. Schliesslich seien auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, weshalb er von der Polizei als Anführer der Demonstration identifiziert worden sei, realitätsfremd. Seine gesuchsbegründenden Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), so das BFM weiter, habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4 festgehalten: "Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weitergereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, haben im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen." Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit (...) ausserhalb Tibets, weshalb nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei. Demzufolge läge auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diesem im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei indessen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. 4.2 Mit Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Entgegnungen in der Beschwerde zu den vom BFM geltend gemachten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich indessen als nicht stichhaltig, und sie sind nicht geeignet, die vorgebrachten Asylgründe glaubhaft erscheinen zu lassen. Inbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Übersetzerin habe ihn falsch verstanden, denn die Misshandlungen hätten in der Polizeistation stattgefunden, und er habe nie gesagt, in der Schule geschlagen worden zu sein, den Widerspruch zu seinem diesbezüglichen Vorbringen bei der Erstbefragung (Akten BFM A1/9 S. 5: "Sie haben mich in einem Raum in der Schule geschlagen.") nicht zu erklären. Auch der Einwand, die Übersetzerin habe seine Sichtweise des Geschehens bezüglich des Aufsuchens durch die Polizei nicht richtig wiedergegeben, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer machte nämlich diesbezüglich klare Aussagen: "(...) ich sah fünf bis sechs Polizisten vor unserem Haus. Ich ging auf die Rückseite des Hauses (...) und da stand ein Polizist (...)" (A 12/16 S. 5), und später: "Aber ich glaube nicht, dass die Polizisten sofort hinter mir her rennen konnten, weil sie sich im Inneren des Hauses befanden" (A 12/16 S. 9). Der Beschwerdeführer muss sich bei seinen protokollierten Aussagen, deren Richtigkeit er jeweils am Schluss der Befragungen unterschriftlich bestätigte, behaften lassen. Auch sein Einwand, er habe das Niederstechen des Polizisten anlässlich der Erstbefragung aufgrund der Anweisung des Befragers, sich auf den Fluchtweg zu konzentrieren, nicht für erwähnenswert gehalten, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer hatte sowohl am Anfang der Befragung Gelegenheit, sich zu seinen Fluchtgründen zu äussern, als auch am Ende, wurde er doch explizit gefragt, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Straftat, welche von den chinesischen Behörden gravierender geahndet wird als die Teilnahme an einer Demonstration, nicht erwähnte. Auch seine Entgegnung überzeugt nicht, er sei nach der Demonstration zurück nach Hause gegangen, weil die Wahrscheinlichkeit sehr klein gewesen sei, dass die Polizei wisse, woher er komme, und die Polizei zwar sein Gesicht erkannt habe, es jedoch in Tibet schwierig sei, ein Gesicht einem Gesuchten zuzuordnen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer nämlich geltend, er sei mit einigen Tibetern, die bei der Polizei gearbeitet hätten und während der Demonstration vor dem Polizeigebäude gestanden seien, in der gleichen Schule gewesen (A 12/16 S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine ehemaligen Mitschüler sein Gesicht erkannt haben sollten, dieses aber nicht dem Beschwerdeführer hätten zuordnen können. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Tibet keine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylgesuchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter Exilgemeinde bedeutsamen Land wie die Schweiz - Kontakte zu exiltibetischen, dissidenten Kreisen unterstellten und hierin eine oppositionelle Haltung erblickten. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten. 5.4 Der Beschwerdeführer hat Tibet eigenen und übereinstimmenden Angaben zufolge illegal mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sich vor seiner Einreise in die Schweiz am 4. August 2008 (...) in Nepal aufgehalten (A1/9 S. 6 f. und A 12/16 S. 10 ff.). Damit erfüllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weil er bei einer Rückkehr nach China (Tibet) begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen seitens der chinesischen Behörden haben muss. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen ist. 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Demgegenüber ist sie, soweit die Asylgewährung beantragt wird, abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren aufgrund seines Unterliegens im Asylpunkt kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ist mit seinen Begehren aber teilweise durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten um die Hälfte zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten. 9. Nachdem dem nichtvertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: