Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2012 und gelangte am 20. Mai 2012 in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 14. April 2014 führte er insbesondere aus, er habe im Jahr 2001 die Schule abgebrochen, um nicht für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Anschliessend habe er bis 2007 in verschiedenen Ortschaften im ganzen Land versteckt gelebt und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Im Herbst 2007 sei er nach B._______ gegangen und habe sich dort ein bis zwei Monate lang aufgehalten, bevor er im November 2007 illegal in den Sudan gelangt und im Januar 2008 weiter in Richtung Israel gereist sei. Am 9. Februar 2008 sei er in Ägypten inhaftiert und im Sommer 2008 nach Eritrea ausgeschafft worden. Dort habe er zwei Monate im Gefängnis verbracht und anschliessend mit der militärischen Ausbildung begonnen. Einen Monat beziehungsweise weniger als zwei Wochen später sei er erneut zwei Monate lang in Haft gewesen, bevor er seine Ausbildung fortgesetzt habe. Nach sechs Monaten Grundausbildung sei er am 4. Mai 2009 in die Militäreinheit von C._______ eingeteilt worden. Im Dezember 2011 habe er 20 Tage Urlaub erhalten und die Zeit genutzt, um seinen Heimatstaat Anfang 2012 erneut zu verlassen; beziehungsweise habe er mit seiner Einheit in D._______ Leute kontrolliert, die das Land illegal verlassen wollten, und bei dieser Gelegenheit selber eines Nachts die Flucht ergriffen. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine im Jahr 2001 ausgestellte eritreische Identitätskarte (in Kopie), eine Einwohnerkarte (Scan) und einen Urlaubsschein vom Juni 2009 (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. August 2014 - eröffnet tags darauf - verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, jegliche Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und die Datenweitergabe an diesen zu unterlassen respektive um Information über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe. Als weitere Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte im Original und ein Scan eines Schulzeugnisses der 5. Klasse ein. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 31. Oktober 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und machte ergänzende Ausführungen. F. Mit Verfügung vom 4. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. G. Das BFM reichte am 10. November 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Schulbesuchs der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen gemacht. So habe er vorgebracht, bis zur fünften (gemäss Aussage anlässlich der Anhörung) beziehungsweise siebten (gemäss den Vorbringen bei der BzP) Klasse die Schule besucht und diese im Jahr 2001 abgebrochen zu haben. Demnach wäre er im Zeitpunkt des Schulabbruchs bereits (...) Jahre alt gewesen. Selbst unter der Annahme eines mehrfachen Wiederholens von Klassen sei eine derartige Altersdifferenz nicht realistisch. Zudem seien im Jahr 1998 nach dem Ausbruch des Grenzkrieges mit Äthiopien mit grossem Aufwand Personen über 18 Jahre für den Militärdienst rekrutiert worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er nicht eingezogen worden sei, weil er damals, im Alter von (...) Jahren, noch die (Grund-) Schule besucht habe, sei nicht plausibel. Vor dem Hintergrund der Intensität der behördlichen Kontrollen und des betriebenen Aufwands zur Rekrutierung von dienstpflichtigen Personen auch nach dem Ende des Grenzkriegs sei die Erklärung, er habe sich meistens versteckt gehalten und sei deshalb bis 2008 nicht eingezogen worden, nicht ausreichend. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Einwohnerkarte eingereicht. Dies widerspreche dem geltend gemachten Verstecken. Ausserdem hätten ihm die Behörden keine solche Karte ausgestellt, wenn er für den Nationaldienst gesucht worden wäre. Aufgrund der erfahrungswidrigen Aussagen sei unklar, wie und wo er die Zeit zwischen der Grundschule und der angeblich ersten Ausreise im November 2007 verbracht habe. Sodann seien die Aussagen zur illegalen Ausreise im Jahr 2007 sowie zur Rückkehr nach Eritrea (Deportation durch die ägyptischen Behörden) im Jahr 2008 zu wenig substanziiert, um glaubhaft zu sein. Die Antworten auf offene Fragen seien stets eintönig und wortkarg ausgefallen und hätten sich auf das Minimum an Information beschränkt. Eigene subjektive Erlebnisse oder konkrete Begebenheiten seien nicht geschildert worden. Bei einem der wenigen Details, die der Beschwerdeführer überhaupt genannt habe, habe er sich widersprochen. So habe er bei der BzP gesagt, die sudanesischen Behörden hätten ihn von E._______ nach F._______ gebracht, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, es sei das rote Kreuz gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer zur angeblichen Desertion und illegalen Ausreise Ende 2011 beziehungsweise Anfang 2012 sich gegenseitig ausschliessende Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, er habe im Dezember 2011 rund 20 Tage Urlaub erhalten und sei innerhalb dieses Urlaubs von G._______ zu Fuss in den Sudan gegangen. Bei der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, er habe nur ein einziges Mal, im Juni 2009, Diensturlaub gehabt (vgl. den eingereichten Urlaubs- und Passierschein). Im Dezember 2011 sei seine Einheit für die Bewachung der Grenze zum Sudan zuständig gewesen. Er habe sich von der Truppe entfernt und sei zu Fuss losgelaufen, bis er im Sudan auf sudanesische Soldaten gestossen sei. Überdies seien seine Aussagen zum Nationaldienst unsubstanziiert. Selbst auf zahlreiche Nachfragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, mit seinen Antworten den Eindruck zu erwecken, dass er die Lebensumstände im Militärdienst selbst erlebt habe. Obwohl er von 2008 bis 2011 im Dienst gewesen sein soll, habe er beispielsweise nie einen militärischen Grad eines Vorgesetzten angegeben und sei nicht in der Lage gewesen, seine Einteilung vollständig bekannt zu geben oder anzugeben, wie viele Soldaten in seinem Bataillon gedient hätten und wie gross seine Gruppe in der kleinsten Einheit gewesen sei. Die konkrete Frage nach dem Rang seines Vorgesetzten habe er nicht beantworten können, wobei er nicht einmal gewusst habe, dass der Kommandierende einer Kompanie (Haili) nicht sein direkter Vorgesetzter habe sein können, da zwischen einem Soldaten und dem Kompaniekommandanten weitere hierarchische Einheiten stehen würden. Ferner habe er unglaubhafte Angaben zum Umgang mit seiner Waffe gemacht. So habe er etwa ausgesagt, Schiessübungen auf eine Entfernung von einem, zwei und drei Metern gemacht zu haben. Es könne ihm mithin nicht geglaubt werden, dass er jemals im militärischen Nationaldienst gewesen sei. Schliesslich beurteilte die Vorinstanz den beigebrachten Passier-/ Urlaubsschein und die eingereichte Kopie einer Identitätskarte als untauglich zum Beweis des Sachverhalts. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine Identitätskarte im Original einzureichen, sei seine Identität nicht erstellt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, es sei für ihn nicht einfach gewesen, über das Erlebte zu berichten. Er habe spezifisch auf die konkreten Fragen geantwortet und gedacht, er dürfe nicht mehr ausführen. Da die Befragerin keine weiteren konkreten Fragen gestellt habe, habe er nicht mehr erzählt. Es dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Vorinstanz keine weiteren Details erfragt habe, insbesondere da es sich bei ihm um einen unterdurchschnittlich gebildeten Menschen handle. Da er auf dem Land gelebt habe, wo es früher gar keine Schule gegeben habe, sei er spät eingeschult worden. Er habe 1993 im Alter von (...) Jahren mit der Schule begonnen. 1996 sei er mit seiner Familie in die Stadt H._______ gezogen. Ab 1997 habe das eritreische Militär mit Massenrekrutierungen begonnen. Um dem Militärdienst zu entkommen, habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und die Schule nur unregelmässig besucht. 2001 sei er mit (...) Jahren in der 7. Klasse gewesen, wobei er nur bis zur 5. Klasse "legal" in die Schule gegangen sei und die 6. und 7. Klasse illegal am Abend besucht habe. Während des Grenzkonflikts habe er sich nicht oft versteckt. Ohnehin habe er sich nur bis zum Ende des Grenzkriegs, bis im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 versteckt gehalten. Danach seien keine Personen mehr aus der Schule zum Militärdienst eingezogen worden. Aus diesem Grund habe er eine Einwohnerkarte erhalten. Im August 2007 habe er sich mit einem Freund zu einer Plantage in B._______, nahe der Grenze Sudans, begeben. An einem Abend im November jenes Jahres hätten sie die Grenze zum Sudan überschritten. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren genau angegeben, wie und mit wem er illegal ausgereist sei. Des Weiteren habe er angeben können, wie lange die Reise gedauert habe und welche Orte sich auf der Route befunden hätten. Als weiteres Detail habe er angegeben, dass er und sein Freund auf der sudanesischen Seite Hirten angetroffen und mit diesen auf Arabisch kommuniziert hätten. Nach sechs Stunden Fussmarsch seien sie von sudanesischen Soldaten in Haft genommen und nach Shegereab geschickt worden. Von dort aus seien sie mit dem roten Kreuz nach F._______ gekommen, wo er (Beschwerdeführer) zwei Monate lang geblieben sei. Im Januar 2008 habe er den Sudan in Richtung Israel verlassen. Am 9. Februar 2008 sei er in I._______ in Ägypten festgenommen und inhaftiert worden. Am 18. Juni 2008 sei er nach Kairo gebracht worden, wo er eine weitere Woche in Haft habe verbringen müssen. Von dort aus sei er im Rahmen einer Massenausschaffung zusammen mit anderen Gefangenen nach Eritrea zurückgebracht worden. Über seine Rückkehr nach Eritrea sei er detailliert befragt worden und habe ausführlich Auskunft gegeben. In Ägypten sei er von Soldaten untersucht und bewacht worden, im Flugzeug seien etwa 80 ägyptische Sicherheitsleute anwesend gewesen. Bei der Ankunft sei er entfesselt worden, habe etwas essen dürfen und sei den eritreischen Behörden übergeben worden (vgl. A14/20 F68 ff.). Direkt vom Flughafen aus sei er in das Militärcamp J._______ gebracht und dort während zwei Monaten in Haft gesetzt worden. Ein Bericht von Amnesty International ("Eritrea - 20 years of independence, but still no freedom") bestätige die Deportation zahlreicher Eritreer von Ägypten nach Eritrea in den Jahren 2008 und 2009 und deren anschliessende Verbringung in militärische und andere Haftanstalten (vgl. dort S. 31). In einer Pressemitteilung von Amnesty International würden weiter Deportationen zwischen dem 12. und 19. Juni 2008 bestätigt und es werde über Misshandlungen der betroffenen Personen berichtet (vgl. die Eingabe vom 31. Oktober 2014 S. 6 f.). Auch er sei geschlagen, beschimpft und im Hochsommer im Freien festgehalten worden. Nach der Entlassung aus der Haft habe er mit der militärischen Ausbildung begonnen. Nach zwei Wochen seien er und weitere Gefangene beschuldigt worden, das Land illegal verlassen zu wollen. Obwohl er diesen Vorwurf bestritten habe, sei er erneut zwei Monate lang unter widrigen Bedingungen inhaftiert worden. Anschliessend sei die sechsmonatige Ausbildung weitergegangen. Am 4. Mai 2009 habe er diese beendet und sei in eine Einheit in C._______ eingeteilt worden, der er bis 2012 angehört habe. Bei der BzP habe er das Jahr seines Urlaubs verwechselt; er habe lediglich 2009 Urlaub gehabt und sei 2011 aus dem Militär desertiert. Die militärischen Ränge habe er deshalb nicht weiter ausgeführt, weil die Befragerin gesagt habe, seine Antwort sei ausreichend (vgl. A14/20 F134 ff.). Er habe bei der Erstbefragung problemlos angeben können, wie er eingeteilt gewesen sei. Damit hätte ihn die Befragerin konfrontieren müssen. Die Distanz, auf die er Schiessübungen gemacht habe, habe nicht einen bis drei Meter sondern hundert bis dreihundert Meter betragen. Es könne sein, dass der Übersetzer dies falsch verstanden und er es bei der Rückübersetzung nicht gemerkt habe. Die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass er den Namen seines Vorgesetzten angegeben und erklärt habe, wie eine Kalaschnikow funktioniere. Auch habe er aufklären können, wir der Urlaubsschein gebraucht worden sei. Schliesslich habe er die illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2012 ausreichend substanziiert dargelegt. So habe er angegeben, aus welchem Grund er desertiert sei, nämlich weil er es nicht habe ertragen können, das ganze Leben im Militär zu dienen. Sodann habe er auf nachvollziehbare Weise dargelegt, wie er seiner Einheit entkommen sei. Diese sei am 1. Januar 2012 zur Kontrolle illegal Ausreisender nach D._______ versetzt worden. Eines Abends habe er vorgegeben, die Notdurft verrichten zu müssen. Er habe sich von seiner Einheit entfernt und die eritreisch-sudanesische Grenze illegal überquert. Nach ungefähr 10 Stunden sei er in K._______ auf sudanesische Soldaten getroffen, die ihn nach Shegereab gebracht hätten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräften können. Weitere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das BFM bei der Anhörung ausgeräumt werden können. Das BFM habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG (herabgesetzte Beweisanforderungen) zu restriktiv gehandhabt. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bejahen. Zudem habe seine Schwester mittlerweile seine Identitätskarte gefunden, welche er mit der Beschwerde einreiche. Seine Identität habe damit als erstellt zu gelten. Ferner habe das BFM die Echtheit des Urlaubsscheins nicht infrage gestellt. Es seien denn auch keinerlei Fälschungsmerkmale vorhanden. Es stehe somit fest, dass er zumindest im Jahr 2009 in Eritrea im Militär gewesen sei. Da kein Grund dafür ersichtlich sei, dass er als junger, gesunder Mann vorzeitig aus dem Dienst hätte entlassen werden sollen oder gute Beziehungen zu Regierungskreisen gepflegt hätte, sei es ihm nur auf dem Weg der Desertion möglich gewesen, dem Militärdienst zu entkommen. Da er glaubhaft gemacht habe, aufgrund seiner Desertion in Eritrea an Leib und Leben bedroht zu sein, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Weil keine Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 4.3 Vernehmlassend hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Ergänzend führte sie aus, in Eritrea gebe es zahlreiche Strassensperren, an welchen Passanten im nationaldienstpflichtigen Alter kontrolliert würden. Dabei müssten sie einen Passierschein analog des durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokuments vorweisen. Es sei in Eritrea einfach und verbreitet, solche Dokumente durch Fälscher oder bei korrupten Beamten gegen Bezahlung erstellen zu lassen. Das Dokument als solches sei daher nicht geeignet, den Militärdienst zu belegen. Wie bereits im angefochtenen Entscheid erwähnt, widerspreche das Dokument zudem den geltend gemachten Vorbringen in zeitlicher Hinsicht. Der Umstand, dass nun auf Beschwerdeebene die Identitätskarte neu im Original eingereicht worden sei, vermöge daran nichts zu ändern.
E. 4.4 Replizierend führte der Beschwerdeführer aus, das SEM bewege sich mit der pauschalen Ablehnung des im Original vorliegenden Passierscheins an der Grenze des nach Art. 29 Abs. 2 BV Zulässigen, zumal derartige Passierscheine in der Praxis als generell beweistauglich betrachtet würden. Hinsichtlich der Datierung seines Urlaubs habe er in der Beschwerdeschrift erklärt, sich in der Jahreszahl geirrt zu haben. Da das eingereichte Dokument keine Fälschungsmerkmale aufweise, sei der vorgebrachte Irrtum als glaubhaft zu beurteilen.
E. 5 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft und asylrelevant im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu beurteilen sind.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
E. 5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
E. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass ihm anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Asylgründe gegeben wurde. Indes wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche offene Fragen gestellt, anlässlich derer er mehrfach aufgefordert wurde, detaillierte Angaben zu machen. Zudem wurde ihm am Ende der Anhörung Gelegenheit zur Ergänzung des Gesagten gegeben (vgl. A14/20 F196 und 197 S. 17 f.). Der Sachverhalt erweist sich damit als vollständig und richtig erstellt.
E. 5.2.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass der Beschwerdeführer weitgehend substanzlos über den Schulbesuch und -abbruch, seinen versteckten Aufenthalt in Eritrea, die militärische Ausbildung und die Inhaftierungen sowie die beiden Ausreisen in den Jahren 2007 und 2012 berichtete. Darüber hinaus weisen die zentralen Vorbringen - insbesondere die Vorbringen über die zweite Ausreise Anfang 2012 - massgebliche Widersprüche auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
E. 5.2.3 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei im Jahr 1996 von L._______ nach H._______ gezogen. Die vierte Klasse habe er noch in L._______ besucht, die fünfte in H._______. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht (vgl. A14/20 F8-11 S. 2 f.). Gleichzeitig gab er an, die Schule erst im Jahr 2001 abgebrochen zu haben (vgl. A14/20 F18 S. 3). Hätte der Beschwerdeführer die sechste und siebte Klasse tatsächlich im Geheimen besucht und dafür vier Jahre benötigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies anlässlich der Anhörung bei den Fragen nach seinem Schulbesuch angegeben hätte. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schulzeugnis aus dem Jahr 1998/1999 vermag er diese Ungereimtheit ebenfalls nicht zu erklären. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zudem an, er habe sich zwischen 1998 und 2008 - und nicht nur bis zum Ende des Grenzkriegs - meistens versteckt gehalten beziehungsweise sei die ganze Zeit auf der Flucht gewesen (vgl. A14/20 F27 f. S. 4). Die illegale Ausreise im Jahr 2007, die Deportation von Ägypten nach Eritrea im Sommer 2008, die anschliessende Inhaftierung und die militärische Ausbildung schilderte der Beschwerdeführer auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht detailliert und ausführlich, sondern oberflächlich und pauschal (vgl. insb. A14/20 F59-77 S. 6 ff., F119-132 S. 11 f.). Zudem machte er bei der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Zeitdauer zwischen den Inhaftierungen (vgl. A5/10 Ziff. 7.02 S. 7; A14/20 F90 S. 9) und zu seiner militärischen Einheit (vgl. A5/10 Ziff. 7.02 S. 7 und A14/20 F134 f. S. 12). Die Schilderung der zweiten Flucht Anfang 2012 erweist sich ebenfalls als widersprüchlich und unsubstanziiert. Dass er das Jahr seines Urlaubs bei der BzP verwechselt habe, ist nicht nachvollziehbar, gab er doch an, er sei nach dem Urlaub im Jahr 2011 nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt und habe das Land verlassen (vgl. A5/10 Ziff. 7.02 S. 7). Dies widerspricht seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung (vgl. A14/20 F161-166 S. 14 f.). Aus dem Umstand, dass Deportationen von Ägypten nach Eritrea in den Jahren 2007 und 2008 dokumentiert sind, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Insgesamt genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen durch das BFM den Anforderungen an eine glaubhafte Schilderung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Dass seine Identität durch die Einreichung der Identitätskarte mittlerweile erstellt ist, vermag daran nichts zu ändern. Der eingereichte Urlaubs-/Passierschein - der den Ausführungen anlässlich der Erstbefragung widerspricht - vermag für sich alleine den vorgebrachten Sachverhalt ebenfalls nicht zu belegen, zumal die Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Fälschbarkeit solcher Dokumente zutrifft.
E. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 6 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen vermag.
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea in seinem Heimatstaat gefährdet. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei ein legales Verlassen Eritreas nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Solche Visa würden seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, der Massenfluchtbewegung mit drakonischen Massnahmen Herr zu werden (vgl. das Urteil E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2). Damit stehe fest, dass er wegen seiner illegalen Ausreise in seinem Heimatstaat gefährdet sei. Er habe das illegale Verlassen Eritreas substanziiert geschildert; insbesondere habe er die Ortschaft seiner Einheit benannt und auf nachvollziehbare Art und Weise dargelegt, wie er dieser entkommen sei. Die Sachbearbeiterin des SEM habe ihn nicht aufgefordert, konkreter zu berichten sondern lediglich die Frage wiederholt, ohne klarzumachen, dass detailliertere Angaben gewünscht wären.
E. 6.3 Da die illegale Ausreise aus Eritrea nach der aktuellen Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft begründet, sind die Umstände der Ausreise glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ist die durch den Beschwerdeführer erwähnte restriktive Praxis der eritreischen Behörden bei der Vergabe von Ausreisevisa zu berücksichtigen. Die blosse Wahrscheinlichkeit der illegalen Ausreise aufgrund der eritreischen Visumsvergabepraxis reicht jedoch nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4787/2013 vom 20. November 2014 [als Referenzurteil publiziert], E. 9). Wie vom BFM erwogen und in E. 5.2.3 festgehalten, berichtete der Beschwerdeführer über die angeblichen illegalen Ausreisen in den Jahren 2007 und 2012 unsubstanziiert und widersprüchlich. Betreffend die Ausreise im Jahr 2007 - bei der er von einer Plantage an der Grenze in den Sudan gelangt sei - wurde er mehrfach aufgefordert, sich genauer und ausführlicher zu äussern (vgl. A14/20 F60-66 S. 6). Auch hinsichtlich der zweiten Ausreise wurde er ausdrücklich um eine genauere Beschreibung gebeten (vgl. A14/20 F160-166 S. 14 f.). Die dennoch oberflächliche Schilderung des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Es bleibt mithin unklar, wann und auf welchem Weg er seinen Heimatstaat verlassen hat. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe respektive eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner Art der Ausreise flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
E. 7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch aktuell kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatstaat zuerkannt werden. Das BFM hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 11 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 3. Dezember 2014 machte der Rechtsvertreter einen Vertretungsaufwand von 9.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 18.90 geltend. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für seine Bemühungen wird dem amtlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 1'250.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5505/2014 Urteil vom 17. August 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2012 und gelangte am 20. Mai 2012 in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 14. April 2014 führte er insbesondere aus, er habe im Jahr 2001 die Schule abgebrochen, um nicht für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Anschliessend habe er bis 2007 in verschiedenen Ortschaften im ganzen Land versteckt gelebt und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Im Herbst 2007 sei er nach B._______ gegangen und habe sich dort ein bis zwei Monate lang aufgehalten, bevor er im November 2007 illegal in den Sudan gelangt und im Januar 2008 weiter in Richtung Israel gereist sei. Am 9. Februar 2008 sei er in Ägypten inhaftiert und im Sommer 2008 nach Eritrea ausgeschafft worden. Dort habe er zwei Monate im Gefängnis verbracht und anschliessend mit der militärischen Ausbildung begonnen. Einen Monat beziehungsweise weniger als zwei Wochen später sei er erneut zwei Monate lang in Haft gewesen, bevor er seine Ausbildung fortgesetzt habe. Nach sechs Monaten Grundausbildung sei er am 4. Mai 2009 in die Militäreinheit von C._______ eingeteilt worden. Im Dezember 2011 habe er 20 Tage Urlaub erhalten und die Zeit genutzt, um seinen Heimatstaat Anfang 2012 erneut zu verlassen; beziehungsweise habe er mit seiner Einheit in D._______ Leute kontrolliert, die das Land illegal verlassen wollten, und bei dieser Gelegenheit selber eines Nachts die Flucht ergriffen. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine im Jahr 2001 ausgestellte eritreische Identitätskarte (in Kopie), eine Einwohnerkarte (Scan) und einen Urlaubsschein vom Juni 2009 (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. August 2014 - eröffnet tags darauf - verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, jegliche Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und die Datenweitergabe an diesen zu unterlassen respektive um Information über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe. Als weitere Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte im Original und ein Scan eines Schulzeugnisses der 5. Klasse ein. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 31. Oktober 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und machte ergänzende Ausführungen. F. Mit Verfügung vom 4. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. G. Das BFM reichte am 10. November 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Schulbesuchs der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen gemacht. So habe er vorgebracht, bis zur fünften (gemäss Aussage anlässlich der Anhörung) beziehungsweise siebten (gemäss den Vorbringen bei der BzP) Klasse die Schule besucht und diese im Jahr 2001 abgebrochen zu haben. Demnach wäre er im Zeitpunkt des Schulabbruchs bereits (...) Jahre alt gewesen. Selbst unter der Annahme eines mehrfachen Wiederholens von Klassen sei eine derartige Altersdifferenz nicht realistisch. Zudem seien im Jahr 1998 nach dem Ausbruch des Grenzkrieges mit Äthiopien mit grossem Aufwand Personen über 18 Jahre für den Militärdienst rekrutiert worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er nicht eingezogen worden sei, weil er damals, im Alter von (...) Jahren, noch die (Grund-) Schule besucht habe, sei nicht plausibel. Vor dem Hintergrund der Intensität der behördlichen Kontrollen und des betriebenen Aufwands zur Rekrutierung von dienstpflichtigen Personen auch nach dem Ende des Grenzkriegs sei die Erklärung, er habe sich meistens versteckt gehalten und sei deshalb bis 2008 nicht eingezogen worden, nicht ausreichend. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Einwohnerkarte eingereicht. Dies widerspreche dem geltend gemachten Verstecken. Ausserdem hätten ihm die Behörden keine solche Karte ausgestellt, wenn er für den Nationaldienst gesucht worden wäre. Aufgrund der erfahrungswidrigen Aussagen sei unklar, wie und wo er die Zeit zwischen der Grundschule und der angeblich ersten Ausreise im November 2007 verbracht habe. Sodann seien die Aussagen zur illegalen Ausreise im Jahr 2007 sowie zur Rückkehr nach Eritrea (Deportation durch die ägyptischen Behörden) im Jahr 2008 zu wenig substanziiert, um glaubhaft zu sein. Die Antworten auf offene Fragen seien stets eintönig und wortkarg ausgefallen und hätten sich auf das Minimum an Information beschränkt. Eigene subjektive Erlebnisse oder konkrete Begebenheiten seien nicht geschildert worden. Bei einem der wenigen Details, die der Beschwerdeführer überhaupt genannt habe, habe er sich widersprochen. So habe er bei der BzP gesagt, die sudanesischen Behörden hätten ihn von E._______ nach F._______ gebracht, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, es sei das rote Kreuz gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer zur angeblichen Desertion und illegalen Ausreise Ende 2011 beziehungsweise Anfang 2012 sich gegenseitig ausschliessende Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, er habe im Dezember 2011 rund 20 Tage Urlaub erhalten und sei innerhalb dieses Urlaubs von G._______ zu Fuss in den Sudan gegangen. Bei der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, er habe nur ein einziges Mal, im Juni 2009, Diensturlaub gehabt (vgl. den eingereichten Urlaubs- und Passierschein). Im Dezember 2011 sei seine Einheit für die Bewachung der Grenze zum Sudan zuständig gewesen. Er habe sich von der Truppe entfernt und sei zu Fuss losgelaufen, bis er im Sudan auf sudanesische Soldaten gestossen sei. Überdies seien seine Aussagen zum Nationaldienst unsubstanziiert. Selbst auf zahlreiche Nachfragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, mit seinen Antworten den Eindruck zu erwecken, dass er die Lebensumstände im Militärdienst selbst erlebt habe. Obwohl er von 2008 bis 2011 im Dienst gewesen sein soll, habe er beispielsweise nie einen militärischen Grad eines Vorgesetzten angegeben und sei nicht in der Lage gewesen, seine Einteilung vollständig bekannt zu geben oder anzugeben, wie viele Soldaten in seinem Bataillon gedient hätten und wie gross seine Gruppe in der kleinsten Einheit gewesen sei. Die konkrete Frage nach dem Rang seines Vorgesetzten habe er nicht beantworten können, wobei er nicht einmal gewusst habe, dass der Kommandierende einer Kompanie (Haili) nicht sein direkter Vorgesetzter habe sein können, da zwischen einem Soldaten und dem Kompaniekommandanten weitere hierarchische Einheiten stehen würden. Ferner habe er unglaubhafte Angaben zum Umgang mit seiner Waffe gemacht. So habe er etwa ausgesagt, Schiessübungen auf eine Entfernung von einem, zwei und drei Metern gemacht zu haben. Es könne ihm mithin nicht geglaubt werden, dass er jemals im militärischen Nationaldienst gewesen sei. Schliesslich beurteilte die Vorinstanz den beigebrachten Passier-/ Urlaubsschein und die eingereichte Kopie einer Identitätskarte als untauglich zum Beweis des Sachverhalts. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine Identitätskarte im Original einzureichen, sei seine Identität nicht erstellt. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, es sei für ihn nicht einfach gewesen, über das Erlebte zu berichten. Er habe spezifisch auf die konkreten Fragen geantwortet und gedacht, er dürfe nicht mehr ausführen. Da die Befragerin keine weiteren konkreten Fragen gestellt habe, habe er nicht mehr erzählt. Es dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Vorinstanz keine weiteren Details erfragt habe, insbesondere da es sich bei ihm um einen unterdurchschnittlich gebildeten Menschen handle. Da er auf dem Land gelebt habe, wo es früher gar keine Schule gegeben habe, sei er spät eingeschult worden. Er habe 1993 im Alter von (...) Jahren mit der Schule begonnen. 1996 sei er mit seiner Familie in die Stadt H._______ gezogen. Ab 1997 habe das eritreische Militär mit Massenrekrutierungen begonnen. Um dem Militärdienst zu entkommen, habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und die Schule nur unregelmässig besucht. 2001 sei er mit (...) Jahren in der 7. Klasse gewesen, wobei er nur bis zur 5. Klasse "legal" in die Schule gegangen sei und die 6. und 7. Klasse illegal am Abend besucht habe. Während des Grenzkonflikts habe er sich nicht oft versteckt. Ohnehin habe er sich nur bis zum Ende des Grenzkriegs, bis im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 versteckt gehalten. Danach seien keine Personen mehr aus der Schule zum Militärdienst eingezogen worden. Aus diesem Grund habe er eine Einwohnerkarte erhalten. Im August 2007 habe er sich mit einem Freund zu einer Plantage in B._______, nahe der Grenze Sudans, begeben. An einem Abend im November jenes Jahres hätten sie die Grenze zum Sudan überschritten. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren genau angegeben, wie und mit wem er illegal ausgereist sei. Des Weiteren habe er angeben können, wie lange die Reise gedauert habe und welche Orte sich auf der Route befunden hätten. Als weiteres Detail habe er angegeben, dass er und sein Freund auf der sudanesischen Seite Hirten angetroffen und mit diesen auf Arabisch kommuniziert hätten. Nach sechs Stunden Fussmarsch seien sie von sudanesischen Soldaten in Haft genommen und nach Shegereab geschickt worden. Von dort aus seien sie mit dem roten Kreuz nach F._______ gekommen, wo er (Beschwerdeführer) zwei Monate lang geblieben sei. Im Januar 2008 habe er den Sudan in Richtung Israel verlassen. Am 9. Februar 2008 sei er in I._______ in Ägypten festgenommen und inhaftiert worden. Am 18. Juni 2008 sei er nach Kairo gebracht worden, wo er eine weitere Woche in Haft habe verbringen müssen. Von dort aus sei er im Rahmen einer Massenausschaffung zusammen mit anderen Gefangenen nach Eritrea zurückgebracht worden. Über seine Rückkehr nach Eritrea sei er detailliert befragt worden und habe ausführlich Auskunft gegeben. In Ägypten sei er von Soldaten untersucht und bewacht worden, im Flugzeug seien etwa 80 ägyptische Sicherheitsleute anwesend gewesen. Bei der Ankunft sei er entfesselt worden, habe etwas essen dürfen und sei den eritreischen Behörden übergeben worden (vgl. A14/20 F68 ff.). Direkt vom Flughafen aus sei er in das Militärcamp J._______ gebracht und dort während zwei Monaten in Haft gesetzt worden. Ein Bericht von Amnesty International ("Eritrea - 20 years of independence, but still no freedom") bestätige die Deportation zahlreicher Eritreer von Ägypten nach Eritrea in den Jahren 2008 und 2009 und deren anschliessende Verbringung in militärische und andere Haftanstalten (vgl. dort S. 31). In einer Pressemitteilung von Amnesty International würden weiter Deportationen zwischen dem 12. und 19. Juni 2008 bestätigt und es werde über Misshandlungen der betroffenen Personen berichtet (vgl. die Eingabe vom 31. Oktober 2014 S. 6 f.). Auch er sei geschlagen, beschimpft und im Hochsommer im Freien festgehalten worden. Nach der Entlassung aus der Haft habe er mit der militärischen Ausbildung begonnen. Nach zwei Wochen seien er und weitere Gefangene beschuldigt worden, das Land illegal verlassen zu wollen. Obwohl er diesen Vorwurf bestritten habe, sei er erneut zwei Monate lang unter widrigen Bedingungen inhaftiert worden. Anschliessend sei die sechsmonatige Ausbildung weitergegangen. Am 4. Mai 2009 habe er diese beendet und sei in eine Einheit in C._______ eingeteilt worden, der er bis 2012 angehört habe. Bei der BzP habe er das Jahr seines Urlaubs verwechselt; er habe lediglich 2009 Urlaub gehabt und sei 2011 aus dem Militär desertiert. Die militärischen Ränge habe er deshalb nicht weiter ausgeführt, weil die Befragerin gesagt habe, seine Antwort sei ausreichend (vgl. A14/20 F134 ff.). Er habe bei der Erstbefragung problemlos angeben können, wie er eingeteilt gewesen sei. Damit hätte ihn die Befragerin konfrontieren müssen. Die Distanz, auf die er Schiessübungen gemacht habe, habe nicht einen bis drei Meter sondern hundert bis dreihundert Meter betragen. Es könne sein, dass der Übersetzer dies falsch verstanden und er es bei der Rückübersetzung nicht gemerkt habe. Die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass er den Namen seines Vorgesetzten angegeben und erklärt habe, wie eine Kalaschnikow funktioniere. Auch habe er aufklären können, wir der Urlaubsschein gebraucht worden sei. Schliesslich habe er die illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2012 ausreichend substanziiert dargelegt. So habe er angegeben, aus welchem Grund er desertiert sei, nämlich weil er es nicht habe ertragen können, das ganze Leben im Militär zu dienen. Sodann habe er auf nachvollziehbare Weise dargelegt, wie er seiner Einheit entkommen sei. Diese sei am 1. Januar 2012 zur Kontrolle illegal Ausreisender nach D._______ versetzt worden. Eines Abends habe er vorgegeben, die Notdurft verrichten zu müssen. Er habe sich von seiner Einheit entfernt und die eritreisch-sudanesische Grenze illegal überquert. Nach ungefähr 10 Stunden sei er in K._______ auf sudanesische Soldaten getroffen, die ihn nach Shegereab gebracht hätten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräften können. Weitere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das BFM bei der Anhörung ausgeräumt werden können. Das BFM habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG (herabgesetzte Beweisanforderungen) zu restriktiv gehandhabt. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bejahen. Zudem habe seine Schwester mittlerweile seine Identitätskarte gefunden, welche er mit der Beschwerde einreiche. Seine Identität habe damit als erstellt zu gelten. Ferner habe das BFM die Echtheit des Urlaubsscheins nicht infrage gestellt. Es seien denn auch keinerlei Fälschungsmerkmale vorhanden. Es stehe somit fest, dass er zumindest im Jahr 2009 in Eritrea im Militär gewesen sei. Da kein Grund dafür ersichtlich sei, dass er als junger, gesunder Mann vorzeitig aus dem Dienst hätte entlassen werden sollen oder gute Beziehungen zu Regierungskreisen gepflegt hätte, sei es ihm nur auf dem Weg der Desertion möglich gewesen, dem Militärdienst zu entkommen. Da er glaubhaft gemacht habe, aufgrund seiner Desertion in Eritrea an Leib und Leben bedroht zu sein, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Weil keine Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 Vernehmlassend hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Ergänzend führte sie aus, in Eritrea gebe es zahlreiche Strassensperren, an welchen Passanten im nationaldienstpflichtigen Alter kontrolliert würden. Dabei müssten sie einen Passierschein analog des durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokuments vorweisen. Es sei in Eritrea einfach und verbreitet, solche Dokumente durch Fälscher oder bei korrupten Beamten gegen Bezahlung erstellen zu lassen. Das Dokument als solches sei daher nicht geeignet, den Militärdienst zu belegen. Wie bereits im angefochtenen Entscheid erwähnt, widerspreche das Dokument zudem den geltend gemachten Vorbringen in zeitlicher Hinsicht. Der Umstand, dass nun auf Beschwerdeebene die Identitätskarte neu im Original eingereicht worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. 4.4 Replizierend führte der Beschwerdeführer aus, das SEM bewege sich mit der pauschalen Ablehnung des im Original vorliegenden Passierscheins an der Grenze des nach Art. 29 Abs. 2 BV Zulässigen, zumal derartige Passierscheine in der Praxis als generell beweistauglich betrachtet würden. Hinsichtlich der Datierung seines Urlaubs habe er in der Beschwerdeschrift erklärt, sich in der Jahreszahl geirrt zu haben. Da das eingereichte Dokument keine Fälschungsmerkmale aufweise, sei der vorgebrachte Irrtum als glaubhaft zu beurteilen.
5. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft und asylrelevant im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu beurteilen sind. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). 5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass ihm anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Asylgründe gegeben wurde. Indes wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche offene Fragen gestellt, anlässlich derer er mehrfach aufgefordert wurde, detaillierte Angaben zu machen. Zudem wurde ihm am Ende der Anhörung Gelegenheit zur Ergänzung des Gesagten gegeben (vgl. A14/20 F196 und 197 S. 17 f.). Der Sachverhalt erweist sich damit als vollständig und richtig erstellt. 5.2.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass der Beschwerdeführer weitgehend substanzlos über den Schulbesuch und -abbruch, seinen versteckten Aufenthalt in Eritrea, die militärische Ausbildung und die Inhaftierungen sowie die beiden Ausreisen in den Jahren 2007 und 2012 berichtete. Darüber hinaus weisen die zentralen Vorbringen - insbesondere die Vorbringen über die zweite Ausreise Anfang 2012 - massgebliche Widersprüche auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 5.2.3 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei im Jahr 1996 von L._______ nach H._______ gezogen. Die vierte Klasse habe er noch in L._______ besucht, die fünfte in H._______. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht (vgl. A14/20 F8-11 S. 2 f.). Gleichzeitig gab er an, die Schule erst im Jahr 2001 abgebrochen zu haben (vgl. A14/20 F18 S. 3). Hätte der Beschwerdeführer die sechste und siebte Klasse tatsächlich im Geheimen besucht und dafür vier Jahre benötigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies anlässlich der Anhörung bei den Fragen nach seinem Schulbesuch angegeben hätte. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schulzeugnis aus dem Jahr 1998/1999 vermag er diese Ungereimtheit ebenfalls nicht zu erklären. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zudem an, er habe sich zwischen 1998 und 2008 - und nicht nur bis zum Ende des Grenzkriegs - meistens versteckt gehalten beziehungsweise sei die ganze Zeit auf der Flucht gewesen (vgl. A14/20 F27 f. S. 4). Die illegale Ausreise im Jahr 2007, die Deportation von Ägypten nach Eritrea im Sommer 2008, die anschliessende Inhaftierung und die militärische Ausbildung schilderte der Beschwerdeführer auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht detailliert und ausführlich, sondern oberflächlich und pauschal (vgl. insb. A14/20 F59-77 S. 6 ff., F119-132 S. 11 f.). Zudem machte er bei der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Zeitdauer zwischen den Inhaftierungen (vgl. A5/10 Ziff. 7.02 S. 7; A14/20 F90 S. 9) und zu seiner militärischen Einheit (vgl. A5/10 Ziff. 7.02 S. 7 und A14/20 F134 f. S. 12). Die Schilderung der zweiten Flucht Anfang 2012 erweist sich ebenfalls als widersprüchlich und unsubstanziiert. Dass er das Jahr seines Urlaubs bei der BzP verwechselt habe, ist nicht nachvollziehbar, gab er doch an, er sei nach dem Urlaub im Jahr 2011 nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt und habe das Land verlassen (vgl. A5/10 Ziff. 7.02 S. 7). Dies widerspricht seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung (vgl. A14/20 F161-166 S. 14 f.). Aus dem Umstand, dass Deportationen von Ägypten nach Eritrea in den Jahren 2007 und 2008 dokumentiert sind, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Insgesamt genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen durch das BFM den Anforderungen an eine glaubhafte Schilderung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Dass seine Identität durch die Einreichung der Identitätskarte mittlerweile erstellt ist, vermag daran nichts zu ändern. Der eingereichte Urlaubs-/Passierschein - der den Ausführungen anlässlich der Erstbefragung widerspricht - vermag für sich alleine den vorgebrachten Sachverhalt ebenfalls nicht zu belegen, zumal die Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Fälschbarkeit solcher Dokumente zutrifft. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen vermag. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea in seinem Heimatstaat gefährdet. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei ein legales Verlassen Eritreas nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Solche Visa würden seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, der Massenfluchtbewegung mit drakonischen Massnahmen Herr zu werden (vgl. das Urteil E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2). Damit stehe fest, dass er wegen seiner illegalen Ausreise in seinem Heimatstaat gefährdet sei. Er habe das illegale Verlassen Eritreas substanziiert geschildert; insbesondere habe er die Ortschaft seiner Einheit benannt und auf nachvollziehbare Art und Weise dargelegt, wie er dieser entkommen sei. Die Sachbearbeiterin des SEM habe ihn nicht aufgefordert, konkreter zu berichten sondern lediglich die Frage wiederholt, ohne klarzumachen, dass detailliertere Angaben gewünscht wären. 6.3 Da die illegale Ausreise aus Eritrea nach der aktuellen Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft begründet, sind die Umstände der Ausreise glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ist die durch den Beschwerdeführer erwähnte restriktive Praxis der eritreischen Behörden bei der Vergabe von Ausreisevisa zu berücksichtigen. Die blosse Wahrscheinlichkeit der illegalen Ausreise aufgrund der eritreischen Visumsvergabepraxis reicht jedoch nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4787/2013 vom 20. November 2014 [als Referenzurteil publiziert], E. 9). Wie vom BFM erwogen und in E. 5.2.3 festgehalten, berichtete der Beschwerdeführer über die angeblichen illegalen Ausreisen in den Jahren 2007 und 2012 unsubstanziiert und widersprüchlich. Betreffend die Ausreise im Jahr 2007 - bei der er von einer Plantage an der Grenze in den Sudan gelangt sei - wurde er mehrfach aufgefordert, sich genauer und ausführlicher zu äussern (vgl. A14/20 F60-66 S. 6). Auch hinsichtlich der zweiten Ausreise wurde er ausdrücklich um eine genauere Beschreibung gebeten (vgl. A14/20 F160-166 S. 14 f.). Die dennoch oberflächliche Schilderung des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Es bleibt mithin unklar, wann und auf welchem Weg er seinen Heimatstaat verlassen hat. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe respektive eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner Art der Ausreise flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist damit nicht glaubhaft gemacht. 7. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch aktuell kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatstaat zuerkannt werden. Das BFM hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
11. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 3. Dezember 2014 machte der Rechtsvertreter einen Vertretungsaufwand von 9.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 18.90 geltend. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Für seine Bemühungen wird dem amtlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 1'250.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi