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E-5495/2019

E-5495/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 30. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 ab. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylgesuchs vom 30. November 2015 geltend, sein Vater habe sich 1989 den Rebellen (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) angeschlossen. Nach einer Unterbrechung sei sein Vater in der letzten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs wieder bei den LTTE gewesen. Während dieser Zeit sei seine Mutter von einer Bombe getötet respektive von einer Bombe verletzt und anschliessend von Soldaten erschossen worden. Am (...) seien vier Angestellte des CID (Criminal Investigation Department) nach Hause gekommen und hätten seinen Vater festgenommen, weil dieser nach dem Krieg (...). Sein Vater sei (...) Tage später - aufgrund (...) - wieder freigelassen worden. Am (...) seien erneut Leute des CID beim Beschwerdeführer vorbeigekommen und hätten sich erfolglos nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt. In der Folge habe man ihn für einen Tag ins Militärcamp mitgenommen, wo man unter Gewaltanwendung versucht habe, Informationen zum Aufenthalt seines Vaters von ihm zu erlangen. Bei seiner Freilassung habe man von ihm verlangt, den Vater innert Wochenfrist an das Militär zu übergeben. Danach habe sich der Beschwerdeführer kurzzeitig bei seinem Onkel aufgehalten und sei dann legal - unter Verwendung seines Reisepasses - aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnetes Gesuch ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei das Gesuch als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, subeventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch anzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, am (...) hätten Sicherheitsbehörden in seiner Nachbarschaft in Sri Lanka diverse (...) gefunden. Zwei Tage zuvor seien Mitglieder des Staatsapparates bei seinem Bruder erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass sie Informationen über (...) erhalten hätten. Sie hätten ihn eingeschüchtert und ihn über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt. Sein Bruder habe keine Informationen geben können. Zwei Tage später seien die (...) gefunden worden. Aus Angst sei sein Bruder am (...) zum Büro (...) gegangen und habe Anzeige erstattet. Im Übrigen sei die Verfügung des SEM auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage seit 21. April 2019 neu zu überprüfen. Es wurden folgende Beweismittel in Kopie eingereicht: Ausdruck eines Zeitungsberichts mit Fotos betreffend (...) vom (...) (nicht übersetzt), Anzeigebrief des Bruders vom (...) (inkl. Übersetzung in Englisch) und Akten der (...) zum Verfahren (...) vom (...) inklusive Anzeigebestätigung (teilweise in Englisch übersetzt). C. Am 19. August 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 7. August 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 18. September 2019 (eröffnet am 19. September 2019) ab, erklärte die Verfügungen vom 13. Juni 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnet; es qualifiziere diese ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch und behandle sie folglich nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. Der Beschwerdeführer habe dem SEM zur Begründung seiner Anträge einen Zeitungsbericht betreffend den (...), einen Anzeigebrief seines Bruders und die Akten der (...) (Verfahrensnummer [...]) eingereicht. Mithin mache er das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend. Zum Zeitungsartikel liege keine Übersetzung vor. Ein neu vorgebrachter Sachverhalt habe bereits in der Eingabe liquid vorzuliegen. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen seien im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Betracht zu ziehen. Der Anzeigebrief seines Bruders und die Akten der (...) seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens gemachten Vorbringen umzustossen. Dem Anzeigebrief selber komme offensichtlich kein erhöhter Beweiswert zu. Die (...) habe sodann einzig den Eingang der Anzeige bestätigt, was noch nichts darüber aussage, ob sich der darin geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Abschliessend sei hinsichtlich der Sicherheitslage in Sri Lanka auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 zu verweisen. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. September 2019 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurden mit der Beschwerde folgende Beweismittel eingereicht: Übersetzung in Englisch des bereits aktenkundigen Zeitungsberichts betreffend (...) vom (...), bereits aktenkundige Anzeigebestätigung vom (...) im Original, Schreiben der (...) vom (...) (inkl. Übersetzung in Englisch), Schreiben von B._______ vom 9. Oktober 2019 und Schreiben von C._______ vom 9. Oktober 2019. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. November 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Er rügt insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 5 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz, indem sie das als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» ohne weitere Begründung lediglich als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete und als solches prüfte, nicht nur ihre Begründungspflicht verletzt hat, sondern auch fälschlicherweise vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuchs ausging. Ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Werden jedoch nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen betreffend (...) und Eingaben seines Bruders macht der Beschwerdeführer eine auf den Asylpunkt bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Es handelt sich nicht lediglich um neu entstandene Beweismittel, die Vorbestandenes belegen sollen, sondern um neue Geschehnisse betreffend die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gemäss Art. 3 AsyG. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch prüfen müssen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.7). Indem sie dies nicht getan und sich in materieller Hinsicht nur oberflächlich mit den entsprechenden Eingaben befasst hat, ist dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden. Die Vorinstanz führt in formeller Hinsicht lediglich aus, es qualifiziere die Eingabe - entsprechend der Betitelung des Beschwerdeführers - als Wiedererwägungsgesuch und behandle sie nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. In Anbetracht der umfangreichen Anträge und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht lediglich als einfaches Wiedererwägungsgesuch, sondern unter anderem ebenso als Mehrfachgesuch betitelt hat, sind diese Ausführungen fehlerhaft und vermögen der Begründungspflicht nicht zu genügen. Es ist ferner dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht den im Zentrum der neuen Vorbringen stehenden Zeitungsartikel nicht ansatzweise geprüft hat. Sie führte zwar zutreffend aus, der Sachverhalt habe im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs liquide vorzuliegen. Hierbei wurde aber - neben der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im einfachen Sinne handelt - übersehen, dass der Zeitungsartikel auch ohne Übersetzung einer Prüfung hätte unterzogen werden können. So sind dem Gesuch vom 7. August 2019 ausreichende Angaben zum Inhalt des Zeitungsartikels zu entnehmen und besteht dieser hauptsächlich aus Fotos, sodass eine Auseinandersetzung mit dessen Inhalt ohne Übersetzung möglich gewesen wäre.

E. 6 Nach dem Gesagten liegt eine fehlerhafte Behandlung des Gesuchs vom 7. August 2019 als Wiedererwägung unter Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgrund der nicht ansatzweisen Würdigung des zentralen Beweismittels vor. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Eingabe vom 7. August 2019 unter Würdigung aller Beweismittel als neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu prüfen.

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2019 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. Mit vorliegendem Direktentscheid ist auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der am 4. November 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5495/2019 Urteil vom 13. November 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 30. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 ab. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylgesuchs vom 30. November 2015 geltend, sein Vater habe sich 1989 den Rebellen (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) angeschlossen. Nach einer Unterbrechung sei sein Vater in der letzten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs wieder bei den LTTE gewesen. Während dieser Zeit sei seine Mutter von einer Bombe getötet respektive von einer Bombe verletzt und anschliessend von Soldaten erschossen worden. Am (...) seien vier Angestellte des CID (Criminal Investigation Department) nach Hause gekommen und hätten seinen Vater festgenommen, weil dieser nach dem Krieg (...). Sein Vater sei (...) Tage später - aufgrund (...) - wieder freigelassen worden. Am (...) seien erneut Leute des CID beim Beschwerdeführer vorbeigekommen und hätten sich erfolglos nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt. In der Folge habe man ihn für einen Tag ins Militärcamp mitgenommen, wo man unter Gewaltanwendung versucht habe, Informationen zum Aufenthalt seines Vaters von ihm zu erlangen. Bei seiner Freilassung habe man von ihm verlangt, den Vater innert Wochenfrist an das Militär zu übergeben. Danach habe sich der Beschwerdeführer kurzzeitig bei seinem Onkel aufgehalten und sei dann legal - unter Verwendung seines Reisepasses - aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnetes Gesuch ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei das Gesuch als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, subeventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch anzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, am (...) hätten Sicherheitsbehörden in seiner Nachbarschaft in Sri Lanka diverse (...) gefunden. Zwei Tage zuvor seien Mitglieder des Staatsapparates bei seinem Bruder erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass sie Informationen über (...) erhalten hätten. Sie hätten ihn eingeschüchtert und ihn über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt. Sein Bruder habe keine Informationen geben können. Zwei Tage später seien die (...) gefunden worden. Aus Angst sei sein Bruder am (...) zum Büro (...) gegangen und habe Anzeige erstattet. Im Übrigen sei die Verfügung des SEM auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage seit 21. April 2019 neu zu überprüfen. Es wurden folgende Beweismittel in Kopie eingereicht: Ausdruck eines Zeitungsberichts mit Fotos betreffend (...) vom (...) (nicht übersetzt), Anzeigebrief des Bruders vom (...) (inkl. Übersetzung in Englisch) und Akten der (...) zum Verfahren (...) vom (...) inklusive Anzeigebestätigung (teilweise in Englisch übersetzt). C. Am 19. August 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 7. August 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 18. September 2019 (eröffnet am 19. September 2019) ab, erklärte die Verfügungen vom 13. Juni 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnet; es qualifiziere diese ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch und behandle sie folglich nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. Der Beschwerdeführer habe dem SEM zur Begründung seiner Anträge einen Zeitungsbericht betreffend den (...), einen Anzeigebrief seines Bruders und die Akten der (...) (Verfahrensnummer [...]) eingereicht. Mithin mache er das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend. Zum Zeitungsartikel liege keine Übersetzung vor. Ein neu vorgebrachter Sachverhalt habe bereits in der Eingabe liquid vorzuliegen. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen seien im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Betracht zu ziehen. Der Anzeigebrief seines Bruders und die Akten der (...) seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens gemachten Vorbringen umzustossen. Dem Anzeigebrief selber komme offensichtlich kein erhöhter Beweiswert zu. Die (...) habe sodann einzig den Eingang der Anzeige bestätigt, was noch nichts darüber aussage, ob sich der darin geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Abschliessend sei hinsichtlich der Sicherheitslage in Sri Lanka auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 zu verweisen. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. September 2019 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurden mit der Beschwerde folgende Beweismittel eingereicht: Übersetzung in Englisch des bereits aktenkundigen Zeitungsberichts betreffend (...) vom (...), bereits aktenkundige Anzeigebestätigung vom (...) im Original, Schreiben der (...) vom (...) (inkl. Übersetzung in Englisch), Schreiben von B._______ vom 9. Oktober 2019 und Schreiben von C._______ vom 9. Oktober 2019. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. November 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

3. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Er rügt insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

5. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz, indem sie das als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» ohne weitere Begründung lediglich als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete und als solches prüfte, nicht nur ihre Begründungspflicht verletzt hat, sondern auch fälschlicherweise vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuchs ausging. Ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Werden jedoch nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen betreffend (...) und Eingaben seines Bruders macht der Beschwerdeführer eine auf den Asylpunkt bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Es handelt sich nicht lediglich um neu entstandene Beweismittel, die Vorbestandenes belegen sollen, sondern um neue Geschehnisse betreffend die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gemäss Art. 3 AsyG. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch prüfen müssen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.7). Indem sie dies nicht getan und sich in materieller Hinsicht nur oberflächlich mit den entsprechenden Eingaben befasst hat, ist dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden. Die Vorinstanz führt in formeller Hinsicht lediglich aus, es qualifiziere die Eingabe - entsprechend der Betitelung des Beschwerdeführers - als Wiedererwägungsgesuch und behandle sie nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. In Anbetracht der umfangreichen Anträge und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht lediglich als einfaches Wiedererwägungsgesuch, sondern unter anderem ebenso als Mehrfachgesuch betitelt hat, sind diese Ausführungen fehlerhaft und vermögen der Begründungspflicht nicht zu genügen. Es ist ferner dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht den im Zentrum der neuen Vorbringen stehenden Zeitungsartikel nicht ansatzweise geprüft hat. Sie führte zwar zutreffend aus, der Sachverhalt habe im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs liquide vorzuliegen. Hierbei wurde aber - neben der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im einfachen Sinne handelt - übersehen, dass der Zeitungsartikel auch ohne Übersetzung einer Prüfung hätte unterzogen werden können. So sind dem Gesuch vom 7. August 2019 ausreichende Angaben zum Inhalt des Zeitungsartikels zu entnehmen und besteht dieser hauptsächlich aus Fotos, sodass eine Auseinandersetzung mit dessen Inhalt ohne Übersetzung möglich gewesen wäre.

6. Nach dem Gesagten liegt eine fehlerhafte Behandlung des Gesuchs vom 7. August 2019 als Wiedererwägung unter Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgrund der nicht ansatzweisen Würdigung des zentralen Beweismittels vor. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Eingabe vom 7. August 2019 unter Würdigung aller Beweismittel als neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu prüfen.

8. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2019 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. Mit vorliegendem Direktentscheid ist auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der am 4. November 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel