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E-5485/2016

E-5485/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 5. August 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- auszurichten.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertretung ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.-.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5485/2016 Urteil vom 14. September 2017 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Vanessa Koenig (Rechtsvertreterin), Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, und B._______ (Beistand), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Eritrea im April 2015 verliess und über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Europa gelangte, dass er am 28. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 30. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seiner Person, seiner Reise und den Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass das SEM mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 den Beschwerdeführer dem Kanton Schaffhausen zuwies und die zuständige kantonale Behörde gleichzeitig informiert wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, weshalb die entsprechenden Schutzmassnahmen einzuleiten seien und gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) dem SEM sowie dem Beschwerdeführer nach Ernennung der gesetzlichen Vertretung deren Namen und Adresse mitzuteilen sei, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen am 15. März 2016 gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB (SR 210) Herrn B._______, (...), als Beistand des Beschwerdeführers einsetzte, dass zudem zu einem aus den Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt MLaw Vanessa Koenig und Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerfragen, Schaffhausen als Vertrauenspersonen und als rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren eingesetzt wurden, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 in Begleitung von Benedikt Homberger einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, sein Vater sei Soldat im eritreischen Militär und habe die Familie nur alle zwei Jahre besuchen können, dass er sich wegen der Abwesenheit des Vaters während einer zweiwöchigen Inhaftierung seiner Mutter allein um den Haushalt und seine Brüder habe kümmern müssen und in dieser Zeit die Schule versäumt habe, dass er aufgrund dieser zweiwöchigen Abwesenheit in der Schule von der Schülerliste gestrichen worden und deshalb in der Folge nicht mehr zur Schule gegangen sei, dass er befürchtet habe, aufgrund seines Schulabbruchs in den Nationaldienst einberufen zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass er zum Beweis seiner Identität einen Taufschein der "Eritrean Orthodox Tewahdo Church" in Kopie zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2016 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, und der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, dass das SEM diese Verfügung am 10. August 2016 an Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, als Rechtsvertreter und Vertrauensperson des Beschwerdeführers, eröffnete, dass die mit der Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Vanessa Koenig, namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 5. August 2016 aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei er ohne Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass das Gericht gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG MLaw Vanessa Koenig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerfragen, Schaffhausen, als amtliche Rechtsbeiständin einsetzte, dass der Beistand des Beschwerdeführers, B._______, sich dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 15. August 2017 ausdrücklich mit der Bevollmächtigung und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren durch Benedikt Homberger und Vanessa Koenig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerfragen, (...), einverstanden erklärte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass weder der Beistand des Beschwerdeführers, noch der bei der Anhörung anwesende Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin, die den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, im Verlauf des Asylverfahrens eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers moniert haben, weshalb auch für das Gericht kein Anlass besteht, an der Urteilsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Asylverfahren zu zweifeln, dass sich der Beistand des Beschwerdeführers mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren durch Vanessa Koenig einverstanden erklärte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verweigert und in der Folge sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen zu Protokoll gab, er habe bisher keine Einberufung zum Nationaldienst erhalten und er habe mit der eritreischen Armee, Polizei oder sonstigen Behörden keine Probleme gehabt (vgl. act. A6, Ziffer 7.02), dass er sein Asylgesuch im Wesentlich damit begründete, er habe aufgrund seines erzwungenen Schulabbruchs befürchtet, zu einem späteren Zeitpunkt in den Nationaldienst einberufen zu werden (vgl. act. A15, Frage 54 sowie Beschwerdeeingabe Ziffer III A, S. 3), dass aufgrund der Verfahrensakten feststeht, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung nicht absolviert hat, nicht zum eritreischen Militärdienst respektive Nationaldienst (zum Begriff: vgl. Urteile des BVGer D-2311/2016 E. 12 vom 17. August 2017 sowie D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteile publiziert]) einberufen worden ist und auch sonst keinen persönlichen, konkreten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gehabt hat, dass der Beschwerdeführer mithin weder den Nationaldienst verweigert hat noch aus diesem desertiert ist und somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat, dass die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr nach Eritrea nicht asylbeachtlich ist und einzig unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse relevant sein kann (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1), dass auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag und keine zusätzlichen Anhaltspunkte aus den Akten hervorgehen, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5) führen könnten, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie politisch tätig war und keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. act. A6, Ziffer. 7.02), dass das SEM im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen und daher seine Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgewährung verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass das SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich festgestellt hat, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass es vorliegend mithin keine vertiefte Prüfung der Frage vorgenommen hat, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden, ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK darstellen kann, dass insbesondere aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer als abgewiesener eritreischer Asylsuchender zu einer Personengruppe gehört, welcher grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst drohen würde respektive ob er als Rückkehrender sein Verhältnis zum eritreischen Staat durch die Bezahlung der 2 %-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hat (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 13), dass bei dieser Sachlage der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht hinreichend erstellt ist und das SEM seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt, dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, dass widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt, namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen), dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR. 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-5468/2016 vom 21. November 2016), dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten landesspezifischen (vorliegend: eritreischen) Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3), dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung, BVGE 2015/4 E. 4.3), dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.), dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat, dass sie sich im vorliegenden Fall vielmehr darauf beschränkte, auf ein breites soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu verweisen, welches allein aufgrund der Aussagen des minderjährigen - im Zeitpunkt seiner Erstbefragung 15-jährigen und bei der Anhörung 16-jährigen Beschwerdeführers - vermutet wurde, dass das SEM jedoch die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er - wenn dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann, dass ferner abklärungsbedürftig die für den Beschwerdeführer zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Nachbarstaat Sudan zu gegebenem Zeitpunkt diesen Anforderungen in nicht genügen würde, dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vorliegend offenkundig nicht gerecht wird und mithin der Sachverhalt unvollständig erstellt ist und infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht verletzt hat, dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen zur Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Verfügung des SEM vom 5. August 2016 im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht verletzt und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist und die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch mit Verfügung vom 20. September 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens - sprich hälftig - zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass vorliegend zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 400.- festzusetzen ist, dass der mit Verfügung vom 20. September 2016 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin sodann im Umfang des Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten ist, welches unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf Fr. 400.-festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 5. August 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- auszurichten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertretung ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.-.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann