Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 wurde er zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 22. Juni 2018 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara zu sein und aus dem Dorf B._______ zu stammen. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie wegen einer Familienfehde und drohender Rache nach C._______ in Pakistan gezogen. Das Leben in Pakistan sei sehr schwierig gewesen, zumal er Hazara gewesen sei. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen und es habe tägliche Bombenanschläge gegeben. Er habe in grosser Angst gelebt. Aus diesem Grunde sei er vor einigen Jahren einmal von D._______ aus nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe schauen wollen, ob er in B._______ leben und allenfalls die Probleme lösen könnte. Sein dort lebender Onkel mütterlicherseits, bei welchem er sich aufgehalten habe, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, ihn zu beschützen. In der Folge sei er zwei Tage später wieder nach D._______ in Pakistan zurückgekehrt. Wegen der schwierigen Lebensumstände in Pakistan habe sich sein Vater entschieden, nach Afghanistan zurückzukehren, um mit seinen Feinden Frieden zu schliessen. Dies sei zumindest der Plan gewesen. Sein Vater sei aber nie mehr nach Pakistan zurückgekehrt und die Familie wisse nichts über seinen Verbleib. Er sei im Jahr 2013 von Pakistan in den Iran. Dort habe er etwa ein Jahr illegal gelebt, sich aber ständig von der Polizei verstecken müssen, weshalb er sich zur Weiterreise entschlossen habe. Ferner machte er geltend, er habe sich in der Schweiz der christlichen Kirche zugewandt und sich im Mai 2017 taufen lassen. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem das Original seiner Tazkira, diverse Empfehlungsschreiben und Zertifikate aus der Schweiz sowie eine christliche Taufurkunde der Freien Evangelischen Gemeinde E._______ vom 14. Mai 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 29. August 2018, eröffnet am 31. August 2018, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die angeführten Probleme in Pakistan seien nicht asylrelevant, da diese sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, ereignet hätten. Weiter handle es sich bei seinen Vorbringen betreffend seine Probleme und seine Angst vor Behelligungen im Heimatstaat um eine interne familiäre Angelegenheit. Es seien keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die geltend gemachten Probleme aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt seien, weshalb dieses Vorbringen von vornherein jeglicher asylrechtlicher Relevanz entbehre. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. C. Mit Eingabe vom 25. September 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Dispositivpunkt 1 und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Sachverhalt korrekt und vollständig zu erfassen und bezüglich der Flüchtlingseigenschaft eine erneute Würdigung vorzunehmen. Eventualtier sei die Verfügung im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Es wurde geltend gemacht, das SEM sei bei seiner Argumentation nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz glaubhaft vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er habe dies in der Anhörung vom 22. Juni 2018 in Bern ausführlich dargelegt und anhand der eingereichten Beweisurkunden auch belegt. Dieses Vorbringen habe das SEM weder im Sachverhalt der Verfügung noch in der Entscheidbegründung berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung mehrfach gesagt habe, die geltend gemachte Konversion gehöre nicht zu seinen Asylgründen, entbinde das SEM nicht von seiner Pflicht zur vollständigen Erfassung und Prüfung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Insbesondere könne es auch nicht dem Beschwerdeführer überlassen werden, seine vorgetragenen Probleme selbst rechtlich einzuordnen. Zumal er deutlich zum Ausdruck gebracht habe, was ihm passieren würde, sollte er als Christ nach Afghanistan zurückkehren. So habe er gesagt, dass er getötet würde, und es überhaupt nicht möglich sei, als Christ dort so zu leben. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und gewürdigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei ein Schreiben der Freien evangelischen Gemeinde E._______, zwei Schreiben von Pastoren der internationalen Kirche F._______ sowie ein weiteres Schreiben mit Fotos der G._______ Organisation, welche seine Teilnahme am Sponsorenlauf bestätigt, ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde bezieht sich explizit auf die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) in Bezug auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe durch die in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. In Bezug auf die Abweisung seines Asylgesuches und die verfügte Wegweisung ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie das persönliche Furchtempfinden der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Verwaltungs- und so auch das Asylverfahren werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Korrelat zur Untersuchungspflicht bildet die Mitwirkungspflicht der asylgesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG).
E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten der Vorinstanz sowie der im Beschwerdeverfahren erfolgten Eingabe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend nicht vollständig erfasst hat und sich deshalb auch die im Entscheid vom 29. August 2018 dargelegte rechtliche Würdigung nur auf gewisse Teilaspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht, was den Vorbringen des Beschwerdeführers, wie im Folgenden dargelegt, nicht gerecht wird.
E. 6.3 In der angefochtenen Verfügung äussert sich die Vorinstanz tatsächlich an keiner Stelle zu seiner geltend gemachten Konversion vom Islam zum Christentum, obschon sie ihn im Rahmen der Anhörung hierzu ausführlich befragte (A17/27, F 229-241). Auf Beschwerdeebene wird moniert, dass die Vorinstanz sein Vorbringen weder im Sachverhalt noch in der Entscheidfindung mitberücksichtigt habe. Diese Vorgehensweise wird in der Beschwerde zu Recht als unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubens in Afghanistan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel bedürfen einer näheren Prüfung und Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses wesentliche Sachverhaltselement unter dem Aspekt des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes in die Entscheidfindung einzubeziehen. Falls die Vorinstanz in casu zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Apostasie glaubhaft dargelegt hat, könnte dies - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - allenfalls zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) führen (vgl. im als Referenzurteil publizierten Urteil, D-4952/2014 vom 23. August 2017).
E. 7 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Vorliegend erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz namentlich auch deshalb angezeigt, weil dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren ginge.
E. 8 Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. August 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, über die Flüchtlingseigenschaft neu zu entscheiden. Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und dessen Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 25. September 2018 ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'015.- erweist sich als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten.
E. 9.3 Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1a und Abs. 3 AsylG sowie auf amtliche Verbeiständung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'015.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5477/2018 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 wurde er zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 22. Juni 2018 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara zu sein und aus dem Dorf B._______ zu stammen. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie wegen einer Familienfehde und drohender Rache nach C._______ in Pakistan gezogen. Das Leben in Pakistan sei sehr schwierig gewesen, zumal er Hazara gewesen sei. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen und es habe tägliche Bombenanschläge gegeben. Er habe in grosser Angst gelebt. Aus diesem Grunde sei er vor einigen Jahren einmal von D._______ aus nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe schauen wollen, ob er in B._______ leben und allenfalls die Probleme lösen könnte. Sein dort lebender Onkel mütterlicherseits, bei welchem er sich aufgehalten habe, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, ihn zu beschützen. In der Folge sei er zwei Tage später wieder nach D._______ in Pakistan zurückgekehrt. Wegen der schwierigen Lebensumstände in Pakistan habe sich sein Vater entschieden, nach Afghanistan zurückzukehren, um mit seinen Feinden Frieden zu schliessen. Dies sei zumindest der Plan gewesen. Sein Vater sei aber nie mehr nach Pakistan zurückgekehrt und die Familie wisse nichts über seinen Verbleib. Er sei im Jahr 2013 von Pakistan in den Iran. Dort habe er etwa ein Jahr illegal gelebt, sich aber ständig von der Polizei verstecken müssen, weshalb er sich zur Weiterreise entschlossen habe. Ferner machte er geltend, er habe sich in der Schweiz der christlichen Kirche zugewandt und sich im Mai 2017 taufen lassen. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem das Original seiner Tazkira, diverse Empfehlungsschreiben und Zertifikate aus der Schweiz sowie eine christliche Taufurkunde der Freien Evangelischen Gemeinde E._______ vom 14. Mai 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 29. August 2018, eröffnet am 31. August 2018, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die angeführten Probleme in Pakistan seien nicht asylrelevant, da diese sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, ereignet hätten. Weiter handle es sich bei seinen Vorbringen betreffend seine Probleme und seine Angst vor Behelligungen im Heimatstaat um eine interne familiäre Angelegenheit. Es seien keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die geltend gemachten Probleme aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt seien, weshalb dieses Vorbringen von vornherein jeglicher asylrechtlicher Relevanz entbehre. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. C. Mit Eingabe vom 25. September 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Dispositivpunkt 1 und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Sachverhalt korrekt und vollständig zu erfassen und bezüglich der Flüchtlingseigenschaft eine erneute Würdigung vorzunehmen. Eventualtier sei die Verfügung im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Es wurde geltend gemacht, das SEM sei bei seiner Argumentation nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz glaubhaft vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er habe dies in der Anhörung vom 22. Juni 2018 in Bern ausführlich dargelegt und anhand der eingereichten Beweisurkunden auch belegt. Dieses Vorbringen habe das SEM weder im Sachverhalt der Verfügung noch in der Entscheidbegründung berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung mehrfach gesagt habe, die geltend gemachte Konversion gehöre nicht zu seinen Asylgründen, entbinde das SEM nicht von seiner Pflicht zur vollständigen Erfassung und Prüfung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Insbesondere könne es auch nicht dem Beschwerdeführer überlassen werden, seine vorgetragenen Probleme selbst rechtlich einzuordnen. Zumal er deutlich zum Ausdruck gebracht habe, was ihm passieren würde, sollte er als Christ nach Afghanistan zurückkehren. So habe er gesagt, dass er getötet würde, und es überhaupt nicht möglich sei, als Christ dort so zu leben. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und gewürdigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei ein Schreiben der Freien evangelischen Gemeinde E._______, zwei Schreiben von Pastoren der internationalen Kirche F._______ sowie ein weiteres Schreiben mit Fotos der G._______ Organisation, welche seine Teilnahme am Sponsorenlauf bestätigt, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde bezieht sich explizit auf die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) in Bezug auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe durch die in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. In Bezug auf die Abweisung seines Asylgesuches und die verfügte Wegweisung ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie das persönliche Furchtempfinden der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Verwaltungs- und so auch das Asylverfahren werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Korrelat zur Untersuchungspflicht bildet die Mitwirkungspflicht der asylgesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG). 6.2 Nach Durchsicht der Akten der Vorinstanz sowie der im Beschwerdeverfahren erfolgten Eingabe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend nicht vollständig erfasst hat und sich deshalb auch die im Entscheid vom 29. August 2018 dargelegte rechtliche Würdigung nur auf gewisse Teilaspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht, was den Vorbringen des Beschwerdeführers, wie im Folgenden dargelegt, nicht gerecht wird. 6.3 In der angefochtenen Verfügung äussert sich die Vorinstanz tatsächlich an keiner Stelle zu seiner geltend gemachten Konversion vom Islam zum Christentum, obschon sie ihn im Rahmen der Anhörung hierzu ausführlich befragte (A17/27, F 229-241). Auf Beschwerdeebene wird moniert, dass die Vorinstanz sein Vorbringen weder im Sachverhalt noch in der Entscheidfindung mitberücksichtigt habe. Diese Vorgehensweise wird in der Beschwerde zu Recht als unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubens in Afghanistan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel bedürfen einer näheren Prüfung und Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses wesentliche Sachverhaltselement unter dem Aspekt des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes in die Entscheidfindung einzubeziehen. Falls die Vorinstanz in casu zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Apostasie glaubhaft dargelegt hat, könnte dies - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - allenfalls zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) führen (vgl. im als Referenzurteil publizierten Urteil, D-4952/2014 vom 23. August 2017).
7. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Vorliegend erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz namentlich auch deshalb angezeigt, weil dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren ginge.
8. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. August 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, über die Flüchtlingseigenschaft neu zu entscheiden. Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und dessen Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 25. September 2018 ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'015.- erweist sich als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten. 9.3 Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1a und Abs. 3 AsylG sowie auf amtliche Verbeiständung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'015.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: