Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Chaldäer römisch-katholischen Glaubens aus Bagdad, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2004 und gelangte über A._______ und B._______ am 4. November 2004 in die Schweiz, wo er am 8. November 2004 in Basel ein Asylgesuch stellte. Am 11. November 2004 wurde er in der Empfangsstelle Basel summarisch befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 30. November 2004 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Befragung. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie Probleme mit der Regierung oder politischen Organisationen gehabt und sei beispielsweise auch nie festgenommen oder verurteilt worden. Er sei einfaches Mitglied der D._______ gewesen, habe aber auch deswegen keine Probleme gehabt, zumal er sich nie politisch betätigt habe. Etwa am (...) hätten Islamisten ihn auf der Strasse angehalten und aufgefordert, für die Amerikaner und ihre Verbündeten als E._______ zu arbeiten und dabei für die Islamisten Informationen zu sammeln; allenfalls könne er anderweitige Unterstützungstätigkeiten für diese ausüben. Er habe Angst gehabt und sich eine Bedenkfrist ausbedungen. Die Islamisten hätten ihm drei Wochen Zeit gegeben, ihn jedoch bereits nach zwei Wochen wieder auf der Strasse angesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihnen erklärt, er habe bereits versucht, Arbeit zu finden. Da er gespürt habe, dass er beobachtet werde, habe er einen Tag später sein Haus verlassen und sei zwei Wochen bei der Familie F._______geblieben. Danach habe er sich vom (...) in einer Kirche aufge-halten. Nachdem sich in Bagdad verschiedene Anschläge auf Kirchen ereignet hätten, habe der Priester ihn jedoch zum Gehen aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei zur Familie F._______ zurückgekehrt und bis zur Ausreise dort geblieben. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der Chaldäischen Kirche G._______ zu den Akten. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 15. Februar 2006 - eröffnet am 18. Februar 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde vom 20. März 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches und der Wegweisung aus der Schweiz; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Weiter wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere habe sich im Rahmen einer weiteren Anhörung vom 9. Oktober 2006 ergeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - namentlich bezüglich der geltend gemachten Aufforderung der Islamisten, bei den Alliierten zu arbeiten und dabei für die Islamisten Informationen zu sammeln - unstimmig sei. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2006 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 28. November 2006 fristgerecht zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen der Islamisten genügten den Anforderungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht und seien zudem unglaubhaft.
E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, aufgrund seiner Ausbildung hätte er sehr einfach eine Anstellung bei den Amerikanern oder deren Verbündeten erhalten können, zumal er bei diesen, wohl auch aufgrund seines christlichen Glaubens, willkommen gewesen wäre. Er sei von den Islamisten gedrängt worden, eine solche Arbeit anzunehmen. Im Falle einer Ablehnung dieses Angebots wäre er wahrscheinlich getötet worden. Das von ihm eingereichte Schreiben der Kirche bestätige, dass er sich vor den Islamisten habe verstecken müssen. Darin müsse eine politische Verfolgung seiner Person gesehen werden. Zudem würden viele Christen in Bagdad und wahrscheinlich im ganzen Irak verfolgt. Diese würden namentlich unter Morddrohungen zu Geldzahlungen erpresst. An staatlichen Schutz sei nicht zu denken. Da die Christen keine einflussreiche Lobby hätten, würden sie wegen ihres Glaubens verfolgt. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er sich um staatlichen Schutz hätte bemühen können, sei nicht richtig; zudem stehe die diesbezügliche Asylpraxis der Schweiz in Widerspruch zum Flüchtlingsbegriff des UNHCR, wel-ches den Schutzgedanken in den Vordergrund stelle; diese Schutztheorie werde auch im Rahmen der Harmonisierung des Asylrechts in der EU propagiert, und im Rahmen der Asylgesetzrevision sei eine Praxisänderung der Asylbehörden in Richtung der Schutztheorie geplant. Auch das geltende schweizerische Asylgesetz sei diesbezüg-lich neutral formuliert, eine Anpassung an die Schutztheorie sei daher machbar.
E. 4.2.2 In der Replik führte der Beschwerdeführer zudem aus, er habe in seiner Heimat keine Kontakte zu den Amerikanern gepflegt. Mit seiner guten Ausbildung und seinen Kenntnissen der englischen Sprache sowie seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit wäre für ihn eine solche Kontaktnahme jedoch einfach gewesen, was auch die Islamisten gewusst hätten, die ihn deshalb als Spion hätten einsetzen wollen. Er wisse nicht genau, wer diese Personen gewesen seien, jedoch sei er von ihnen gedrängt worden, eine Anstellung bei den Amerikanern und deren Verbündeten zu erhalten. Er gehe davon aus, dass er bei Weigerung einer Kooperation von den Islamisten getötet worden wäre.
E. 4.3.1 Vorweg ist hinsichtlich der Ausführungen zu den gesetzgeberischen Vorschlägen im Rahmen der EU-Staaten festzuhalten, dass die Schweiz nicht Mitgliedstaat der EU ist, sich diesbezügliche Erwägungen theoretischer Natur daher erübrigen. Hinsichtlich der erwähnten Schutztheorie ist unter Hinweis auf das in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich ergangene Grundsatzurteil (vgl. hierzu und zum Fol-genden EMARK 2006 Nr. 18) der ARK festzuhalten, dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, mithin damit der Gedanke der Schutztheorie in ihrem Grundsatz aner-kannt worden ist.
E. 4.3.2 In individueller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, von den Islamisten zu Spionagetätigkeiten bei den Alliierten aufgefordert worden zu sein. Zu Recht hat die Vorinstanz namentlich in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 festgehalten, dass bezüglich dieser Vorbringen erhebliche Zweifel anzumelden sind. So ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) pensioniert worden und hat danach noch bis (...) in einem Büro mit Verbindung zum (damaligen) Präsidentenpalast gearbeitet. Im Zeitpunkt der angeblichen Anwerbung durch die Islamisten im (...) war der Beschwerdeführer jedoch bereits seit über ei-nem Jahr aus dem Arbeitsprozess ausgestiegen. Zudem hat der Be-schwerdeführer erklärt, sich nie politisch exponiert und keinerlei Kon-takte zu den Alliierten gehabt und solche auch nicht gesucht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Islamisten gerade den Beschwerdeführer als Spion hätten anwerben sollen, zumal dieser aufgrund seines persönlichen Profils kaum über spezifische Informationen oder Informationsquellen bezüglich der Besatzungstruppen verfügt respektive Zugang zu solchen erhalten hätte. Bezeichnenderweise sind die diesbezüglichen Angaben oberflächlich und nicht nachvollziehbar geblieben. So hat der Beschwerdeführer einmal angegeben, er hätte für die Islamisten Informationen am Arbeitsplatz sammeln können, wo sich viele Leute kennen würden; so hätte er die Namen der anderen dort arbeitenden Iraker eruieren und an die Islamisten weitergeben können. Den Vorhalt, dass er als Pensionär diese Art der Informationsbeschaffung mangels Arbeitsplatz gar nicht hätte umsetzen können, bestritt der Beschwerdeführer nicht; er bestätigte lediglich, dass er in der Tat keinen Arbeitsplatz mehr gehabt habe (vgl. Protokoll Bundesamt, S. 4). Dass die Islamisten den Beschwerdeführer allenfalls einzig wegen seiner vergleichsweise guten Englischkenntnisse hätten anwerben sollen, ist auch nicht anzunehmen, zumal diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Personen im aktiven Erwerbsleben und mit Zugang zu für ihre Zwecke nützlichen Informationen jeglicher Art bevorzugt hätten. Die bestehenden Zweifel werden durch weitere, nicht nachvollziehbare oder unstimmige Aussagen des Beschwerdeführers bekräftigt: So hat er anlässlich der Erstbefragung (wie auch bei der ergänzenden Anhörung) angegeben, er könne keine Angaben über die Islamisten machen, welche ihn zu Spionagetätigkeiten angehalten hätten (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4, Protokoll Bundesamt S. 5). Andererseits gab er beim Kanton an, diese Leute hätten ihm gesagt, der Gruppe H._______ anzugehören (vgl. kantonales Protokoll S. 13). Sodann hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle dargelegt, er habe von den Islamisten drei Wochen Bedenkzeit erhalten und sei dann ausgereist, denn wenn diese wieder gekommen wären, hätten sie ihn unter Druck gesetzt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4). Dass die Islamisten bereits zwei Wochen später wieder gekommen, ihn völlig überrascht, in Angst versetzt und so seinen Ausreiseentschluss bewirkt hätten (vgl. kantonales Protokoll S. 11, 17), hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Sodann legte er einerseits dar, er habe seinen eigenen Reisepass in Bagdad zurückgelassen, da dieser abgelaufen gewesen sei (Protokoll Empfangsstelle S. 3); andererseits erklärte er, er habe sich bei seiner Reise nach I._______ mit dem irakischen Reisepass ausgewiesen, deshalb sei ihnen auch die Einreise gewährt worden, und gab erst auf Vorhalt hin an, er habe diesen (zweiten) irakischen Reisepass während seines Aufenthaltes bei der Familie F._______ beantragt und erhalten (vgl. kantonales Protokoll S. 18, 22). Auch dass er aufgrund des abgelaufenen Reisepasses einen neuen beantragt und erhalten habe, erwähnte er bei der Erstbefragung nicht.
E. 4.3.3 In Würdigung der gesamten Umstände sind nach dem Gesagten die geschilderten Anwerbungsversuche durch die Islamisten als unglaubhaft zu beurteilen. An dieser Feststellung vermag das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der Kirche nichts zu ändern. Dieses - undatierte - Dokument der Chaldäischen Kirche bestätigt lediglich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft; weitere Hinweise, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer als römisch-katholischer Christ und Chaldäer - in der Religion gebe es keine Unterschiede (vgl. Protokoll Bundesamt, S. 2) - Probleme geltend macht und namentlich in der Beschwerde (S. 3) ausführte, die Christen in Bagdad und "wahrscheinlich" in ganz Irak würden verfolgt, viele würden erpresserische Briefe enthalten, ist dazu Folgendes festzuhalten:
E. 4.4.1 In der irakischen Verfassung, über die am 15. Oktober 2005 abgestimmt worden und die gemäss offiziellen Erklärungen mit 78 Prozent der Stimmen angenommen worden ist, wird unter anderem festgehalten, dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird. Der Umsetzung dieser Bestimmungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz der Angehörigen der einzelnen Glaubensrichtungen ist allerdings noch ungenügend. Seit dem Sturz von Saddam Hussein ist es zu einer Vielzahl von Übergriffen und Anschlägen gekommen, wovon gerade auch religiöse Minderheiten betroffen gewesen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3). Die Sicherheitslage im Irak ist insgesamt als schlecht zu bezeichnen und die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hängt unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So wird jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter einer religiösen Minderheit - beispielsweise der Christen - auftritt oder einen in den Augen der Bevölkerung und besonders der fundamentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (beispielsweise als Mitarbeiter für die irakischen oder multinationalen Sicherheitskräfte) ausübt, gefährdeter sein als eine Person ohne dieses besondere Profil. Die Übergriffe gegen die Christen und andere religiöse Minderheiten gehen dabei hauptsächlich von (nicht-staatlichen) fundamentalistisch-islamistischen Gruppierungen aus. Solche Gruppierungen haben sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in grosser Zahl gebildet. Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden sind nicht in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es in einigen Teilen des Irak an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind. In den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak stellt sich die Lage namentlich für die traditionellen christlichen Gemeinschaften besser dar, zumal diese dort im allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können, und zudem dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheimdienst besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6).
E. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak in dem Sinne aus, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6). Es sieht umso weniger Veranlassung, heute von dieser Praxis abzuweichen, als sich die Sicherheitslage in letzter Zeit eher verbessert zu haben scheint, Weihnachten erstmals in der Geschichte Iraks zum offiziellen Feiertag erklärt worden ist und beispielsweise die Weihnachtsgottesdienste 2008 in Bagdad offenbar gut und störungsfrei besucht werden konnten (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 27./28. Dezember 2008). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt bei Christen aus dem Irak das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung vielmehr im Rahmen einer Individualprüfung; dabei berücksichtigt es insbesondere den Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht (vgl. etwa die Urteile D-4191/2006 vom 18. August 2008 E. 6.3 und 6.4, E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.5 und 6.2.6 sowie, zur Situation der Christen im nichtkurdischen Nordteil des Landes, die Entscheide E-4127/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.2 und E-4128/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.3).
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat sich weder in der Ausübung seines Glaubens noch in seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder sonstwie in besonderer Weise exponiert; er war namentlich auch nicht in einem besonders sensiblen Bereich für den irakischen Staat erwerbstätig. Seine individuellen Asylvorbringen haben sich, wie oben erwähnt, als unglaubhaft erwiesen. Die von ihm geschilderten Befürchtungen sind in ihrer Gesamtheit als Ausdruck der allgemeinen schlechten Situation im Irak zu beurteilen. Dieser instabilen Sicherheitslage (vgl. ausführlich BVGE 2008/12) ist vorliegend mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Wegweisung respektive deren Vollzugs Rechnung getragen worden.
E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2006 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss weitere Erwägungen zur Wegweisung respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft (vgl. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 16. Februar 2006).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer nach wie vor über kein geregeltes Einkommen verfügt und das Verfahren auch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte, sind diese in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5474/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. April 2009 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2006 / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Chaldäer römisch-katholischen Glaubens aus Bagdad, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2004 und gelangte über A._______ und B._______ am 4. November 2004 in die Schweiz, wo er am 8. November 2004 in Basel ein Asylgesuch stellte. Am 11. November 2004 wurde er in der Empfangsstelle Basel summarisch befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 30. November 2004 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Befragung. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie Probleme mit der Regierung oder politischen Organisationen gehabt und sei beispielsweise auch nie festgenommen oder verurteilt worden. Er sei einfaches Mitglied der D._______ gewesen, habe aber auch deswegen keine Probleme gehabt, zumal er sich nie politisch betätigt habe. Etwa am (...) hätten Islamisten ihn auf der Strasse angehalten und aufgefordert, für die Amerikaner und ihre Verbündeten als E._______ zu arbeiten und dabei für die Islamisten Informationen zu sammeln; allenfalls könne er anderweitige Unterstützungstätigkeiten für diese ausüben. Er habe Angst gehabt und sich eine Bedenkfrist ausbedungen. Die Islamisten hätten ihm drei Wochen Zeit gegeben, ihn jedoch bereits nach zwei Wochen wieder auf der Strasse angesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihnen erklärt, er habe bereits versucht, Arbeit zu finden. Da er gespürt habe, dass er beobachtet werde, habe er einen Tag später sein Haus verlassen und sei zwei Wochen bei der Familie F._______geblieben. Danach habe er sich vom (...) in einer Kirche aufge-halten. Nachdem sich in Bagdad verschiedene Anschläge auf Kirchen ereignet hätten, habe der Priester ihn jedoch zum Gehen aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei zur Familie F._______ zurückgekehrt und bis zur Ausreise dort geblieben. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der Chaldäischen Kirche G._______ zu den Akten. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 15. Februar 2006 - eröffnet am 18. Februar 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde vom 20. März 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches und der Wegweisung aus der Schweiz; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Weiter wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere habe sich im Rahmen einer weiteren Anhörung vom 9. Oktober 2006 ergeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - namentlich bezüglich der geltend gemachten Aufforderung der Islamisten, bei den Alliierten zu arbeiten und dabei für die Islamisten Informationen zu sammeln - unstimmig sei. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2006 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 28. November 2006 fristgerecht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen der Islamisten genügten den Anforderungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht und seien zudem unglaubhaft. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, aufgrund seiner Ausbildung hätte er sehr einfach eine Anstellung bei den Amerikanern oder deren Verbündeten erhalten können, zumal er bei diesen, wohl auch aufgrund seines christlichen Glaubens, willkommen gewesen wäre. Er sei von den Islamisten gedrängt worden, eine solche Arbeit anzunehmen. Im Falle einer Ablehnung dieses Angebots wäre er wahrscheinlich getötet worden. Das von ihm eingereichte Schreiben der Kirche bestätige, dass er sich vor den Islamisten habe verstecken müssen. Darin müsse eine politische Verfolgung seiner Person gesehen werden. Zudem würden viele Christen in Bagdad und wahrscheinlich im ganzen Irak verfolgt. Diese würden namentlich unter Morddrohungen zu Geldzahlungen erpresst. An staatlichen Schutz sei nicht zu denken. Da die Christen keine einflussreiche Lobby hätten, würden sie wegen ihres Glaubens verfolgt. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er sich um staatlichen Schutz hätte bemühen können, sei nicht richtig; zudem stehe die diesbezügliche Asylpraxis der Schweiz in Widerspruch zum Flüchtlingsbegriff des UNHCR, wel-ches den Schutzgedanken in den Vordergrund stelle; diese Schutztheorie werde auch im Rahmen der Harmonisierung des Asylrechts in der EU propagiert, und im Rahmen der Asylgesetzrevision sei eine Praxisänderung der Asylbehörden in Richtung der Schutztheorie geplant. Auch das geltende schweizerische Asylgesetz sei diesbezüg-lich neutral formuliert, eine Anpassung an die Schutztheorie sei daher machbar. 4.2.2 In der Replik führte der Beschwerdeführer zudem aus, er habe in seiner Heimat keine Kontakte zu den Amerikanern gepflegt. Mit seiner guten Ausbildung und seinen Kenntnissen der englischen Sprache sowie seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit wäre für ihn eine solche Kontaktnahme jedoch einfach gewesen, was auch die Islamisten gewusst hätten, die ihn deshalb als Spion hätten einsetzen wollen. Er wisse nicht genau, wer diese Personen gewesen seien, jedoch sei er von ihnen gedrängt worden, eine Anstellung bei den Amerikanern und deren Verbündeten zu erhalten. Er gehe davon aus, dass er bei Weigerung einer Kooperation von den Islamisten getötet worden wäre. 4.3 4.3.1 Vorweg ist hinsichtlich der Ausführungen zu den gesetzgeberischen Vorschlägen im Rahmen der EU-Staaten festzuhalten, dass die Schweiz nicht Mitgliedstaat der EU ist, sich diesbezügliche Erwägungen theoretischer Natur daher erübrigen. Hinsichtlich der erwähnten Schutztheorie ist unter Hinweis auf das in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich ergangene Grundsatzurteil (vgl. hierzu und zum Fol-genden EMARK 2006 Nr. 18) der ARK festzuhalten, dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, mithin damit der Gedanke der Schutztheorie in ihrem Grundsatz aner-kannt worden ist. 4.3.2 In individueller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, von den Islamisten zu Spionagetätigkeiten bei den Alliierten aufgefordert worden zu sein. Zu Recht hat die Vorinstanz namentlich in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 festgehalten, dass bezüglich dieser Vorbringen erhebliche Zweifel anzumelden sind. So ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) pensioniert worden und hat danach noch bis (...) in einem Büro mit Verbindung zum (damaligen) Präsidentenpalast gearbeitet. Im Zeitpunkt der angeblichen Anwerbung durch die Islamisten im (...) war der Beschwerdeführer jedoch bereits seit über ei-nem Jahr aus dem Arbeitsprozess ausgestiegen. Zudem hat der Be-schwerdeführer erklärt, sich nie politisch exponiert und keinerlei Kon-takte zu den Alliierten gehabt und solche auch nicht gesucht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Islamisten gerade den Beschwerdeführer als Spion hätten anwerben sollen, zumal dieser aufgrund seines persönlichen Profils kaum über spezifische Informationen oder Informationsquellen bezüglich der Besatzungstruppen verfügt respektive Zugang zu solchen erhalten hätte. Bezeichnenderweise sind die diesbezüglichen Angaben oberflächlich und nicht nachvollziehbar geblieben. So hat der Beschwerdeführer einmal angegeben, er hätte für die Islamisten Informationen am Arbeitsplatz sammeln können, wo sich viele Leute kennen würden; so hätte er die Namen der anderen dort arbeitenden Iraker eruieren und an die Islamisten weitergeben können. Den Vorhalt, dass er als Pensionär diese Art der Informationsbeschaffung mangels Arbeitsplatz gar nicht hätte umsetzen können, bestritt der Beschwerdeführer nicht; er bestätigte lediglich, dass er in der Tat keinen Arbeitsplatz mehr gehabt habe (vgl. Protokoll Bundesamt, S. 4). Dass die Islamisten den Beschwerdeführer allenfalls einzig wegen seiner vergleichsweise guten Englischkenntnisse hätten anwerben sollen, ist auch nicht anzunehmen, zumal diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Personen im aktiven Erwerbsleben und mit Zugang zu für ihre Zwecke nützlichen Informationen jeglicher Art bevorzugt hätten. Die bestehenden Zweifel werden durch weitere, nicht nachvollziehbare oder unstimmige Aussagen des Beschwerdeführers bekräftigt: So hat er anlässlich der Erstbefragung (wie auch bei der ergänzenden Anhörung) angegeben, er könne keine Angaben über die Islamisten machen, welche ihn zu Spionagetätigkeiten angehalten hätten (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4, Protokoll Bundesamt S. 5). Andererseits gab er beim Kanton an, diese Leute hätten ihm gesagt, der Gruppe H._______ anzugehören (vgl. kantonales Protokoll S. 13). Sodann hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle dargelegt, er habe von den Islamisten drei Wochen Bedenkzeit erhalten und sei dann ausgereist, denn wenn diese wieder gekommen wären, hätten sie ihn unter Druck gesetzt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4). Dass die Islamisten bereits zwei Wochen später wieder gekommen, ihn völlig überrascht, in Angst versetzt und so seinen Ausreiseentschluss bewirkt hätten (vgl. kantonales Protokoll S. 11, 17), hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Sodann legte er einerseits dar, er habe seinen eigenen Reisepass in Bagdad zurückgelassen, da dieser abgelaufen gewesen sei (Protokoll Empfangsstelle S. 3); andererseits erklärte er, er habe sich bei seiner Reise nach I._______ mit dem irakischen Reisepass ausgewiesen, deshalb sei ihnen auch die Einreise gewährt worden, und gab erst auf Vorhalt hin an, er habe diesen (zweiten) irakischen Reisepass während seines Aufenthaltes bei der Familie F._______ beantragt und erhalten (vgl. kantonales Protokoll S. 18, 22). Auch dass er aufgrund des abgelaufenen Reisepasses einen neuen beantragt und erhalten habe, erwähnte er bei der Erstbefragung nicht. 4.3.3 In Würdigung der gesamten Umstände sind nach dem Gesagten die geschilderten Anwerbungsversuche durch die Islamisten als unglaubhaft zu beurteilen. An dieser Feststellung vermag das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der Kirche nichts zu ändern. Dieses - undatierte - Dokument der Chaldäischen Kirche bestätigt lediglich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft; weitere Hinweise, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer als römisch-katholischer Christ und Chaldäer - in der Religion gebe es keine Unterschiede (vgl. Protokoll Bundesamt, S. 2) - Probleme geltend macht und namentlich in der Beschwerde (S. 3) ausführte, die Christen in Bagdad und "wahrscheinlich" in ganz Irak würden verfolgt, viele würden erpresserische Briefe enthalten, ist dazu Folgendes festzuhalten: 4.4.1 In der irakischen Verfassung, über die am 15. Oktober 2005 abgestimmt worden und die gemäss offiziellen Erklärungen mit 78 Prozent der Stimmen angenommen worden ist, wird unter anderem festgehalten, dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird. Der Umsetzung dieser Bestimmungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz der Angehörigen der einzelnen Glaubensrichtungen ist allerdings noch ungenügend. Seit dem Sturz von Saddam Hussein ist es zu einer Vielzahl von Übergriffen und Anschlägen gekommen, wovon gerade auch religiöse Minderheiten betroffen gewesen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3). Die Sicherheitslage im Irak ist insgesamt als schlecht zu bezeichnen und die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hängt unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So wird jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter einer religiösen Minderheit - beispielsweise der Christen - auftritt oder einen in den Augen der Bevölkerung und besonders der fundamentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (beispielsweise als Mitarbeiter für die irakischen oder multinationalen Sicherheitskräfte) ausübt, gefährdeter sein als eine Person ohne dieses besondere Profil. Die Übergriffe gegen die Christen und andere religiöse Minderheiten gehen dabei hauptsächlich von (nicht-staatlichen) fundamentalistisch-islamistischen Gruppierungen aus. Solche Gruppierungen haben sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in grosser Zahl gebildet. Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden sind nicht in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es in einigen Teilen des Irak an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind. In den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak stellt sich die Lage namentlich für die traditionellen christlichen Gemeinschaften besser dar, zumal diese dort im allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können, und zudem dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheimdienst besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6). 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak in dem Sinne aus, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6). Es sieht umso weniger Veranlassung, heute von dieser Praxis abzuweichen, als sich die Sicherheitslage in letzter Zeit eher verbessert zu haben scheint, Weihnachten erstmals in der Geschichte Iraks zum offiziellen Feiertag erklärt worden ist und beispielsweise die Weihnachtsgottesdienste 2008 in Bagdad offenbar gut und störungsfrei besucht werden konnten (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 27./28. Dezember 2008). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt bei Christen aus dem Irak das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung vielmehr im Rahmen einer Individualprüfung; dabei berücksichtigt es insbesondere den Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht (vgl. etwa die Urteile D-4191/2006 vom 18. August 2008 E. 6.3 und 6.4, E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.5 und 6.2.6 sowie, zur Situation der Christen im nichtkurdischen Nordteil des Landes, die Entscheide E-4127/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.2 und E-4128/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.3). 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat sich weder in der Ausübung seines Glaubens noch in seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder sonstwie in besonderer Weise exponiert; er war namentlich auch nicht in einem besonders sensiblen Bereich für den irakischen Staat erwerbstätig. Seine individuellen Asylvorbringen haben sich, wie oben erwähnt, als unglaubhaft erwiesen. Die von ihm geschilderten Befürchtungen sind in ihrer Gesamtheit als Ausdruck der allgemeinen schlechten Situation im Irak zu beurteilen. Dieser instabilen Sicherheitslage (vgl. ausführlich BVGE 2008/12) ist vorliegend mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Wegweisung respektive deren Vollzugs Rechnung getragen worden. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2006 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss weitere Erwägungen zur Wegweisung respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft (vgl. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 16. Februar 2006). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer nach wie vor über kein geregeltes Einkommen verfügt und das Verfahren auch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte, sind diese in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: