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E-5467/2016

E-5467/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 9. August 2016 dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 17. August 2016 wurde er im Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (BzP) und am 29. August 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in C._______, geboren und habe bis zur achten Klasse die Schule besucht. Im Februar (...) habe er als Fünfzehnjähriger die Schule abgebrochen, um in der Gärtnerei der Familie zu arbeiten. Weder er noch jemand aus seiner Familie sei politisch aktiv. Sein Vater habe seit langer Zeit als Soldat gedient. Dieser habe im September 2014 Urlaub gehabt und sei anschliessend, im Alter von 62 Jahren, desertiert. In Folge dessen seien wiederholt Soldaten bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um den Vater, der dort gelebt und die Gärtnerei der Familie betrieben habe, zu suchen. Dieser habe sich jeweils rechtzeitig im Freien verstecken können. Daher sei bei einem weiteren Besuch im April 2015 anstelle des Vaters die Mutter mitgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Da sie schwanger gewesen sei, sei sie mit Hilfe einer Bürgschaft einer Freundin freigelassen worden. Als der Vater jedoch weiterhin nicht habe aufgefunden werden können, sei der Mutter von den Soldaten bei einem Besuch im September 2015 angedroht worden, beim nächsten Mal ihn als Pfand für den Vater mitzunehmen. Ansonsten habe er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt. Aus Angst habe er sich zwei Wochen lang bei einem Freund versteckt und sei schliesslich im Oktober 2015 mit sieben weiteren Jugendlichen und einem Schlepper aus Eritrea ausgereist. Er sei über den Sudan, Libyen und Italien bis in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Ausweise seiner Eltern ein. B. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV am 2. September 2016 zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 5. September 2016 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine "Schnellrecherche" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2016 zur Relevanz illegaler Ausreisen zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 15. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 durch seinen Rechtsvertreter die Replik ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Probleme seiner Familie mit der Armee nach der angeblichen Desertion seines Vaters seien teilweise unsubstantiiert, pauschal und nicht nachvollziehbar. Somit sei die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers als Folge davon zu verneinen. Die Angaben hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG daher nicht stand. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, sei - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - festzustellen, dass dieses flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei und seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass das SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea vorgenommen habe, die im Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die Praxisänderung basiere nicht auf ausreichenden Informationsgrundlagen, ausserdem habe das SEM die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Informationen zu minderjährigen Rückkehren würden fehlen. Zudem machte er geltend, das Vorgehen der Vorinstanz entspreche den durch das Gericht in BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen nicht. Die Beschwerde richte sich gegen diese Praxisänderung der Vorinstanz.

E. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die neuen Erkenntnisse, die sich aus einer Fact-Finding Mission vom März 2016 ergeben hätten. Der Beschwerdeführer müsse glaubhaft machen, dass konkrete Hinweise bestünden, durch die er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Substantiierungslast liege nicht beim SEM. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sei das SEM jedenfalls zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Zudem habe auch das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lassen.

E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer an, im Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" des SEM werde auf die "dünne" Informationslage und die "spärlichen anekdotischen Informationen" verwiesen. Dass eine Praxisänderung bei dieser Informationslage nicht zulässig sei, scheine offensichtlich. In Bezug auf minderjährige Personen würden zudem einzelfallspezifische Angaben fehlen, womit die Aussage der Vor-instanz weder nachvollziehbar noch überprüfbar sei. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf drei Fälle, die nach Ankündigung der Praxisänderung ergangen seien und in welchen das SEM den asylsuchenden Personen wegen der im zweiten Versuch gelungenen illegalen Ausreise, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt habe.

E. 5.1 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. E. 4.6-4.11) kam das Gericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.2).

E. 5.3 Es sind aus den vorliegenden Verfahrensakten des Beschwerdeführers keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Die überzeugend erscheinenden Argumente, mit denen das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen verneint hat, werden von ihm kaum ernsthaft bestritten. Er beschränkt sich diesbezüglich auf die Feststellung, er habe erlebnisorientiert erzählt. Zudem sei er wegen der Desertion seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen (vgl. Beschwerde S. 4).

E. 5.4 Soweit die Frage im vorliegenden Verfahren überhaupt zu thematisieren ist (nachdem der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Asylgewährung nicht einmal mehr beantragt), schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Qualifikation der Vorfluchtgründe als unglaubhaft bei der gegebenen Aktenlage ohne weiteres an.

E. 5.5 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz beim Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).

E. 5.6 Diese Regeln waren indessen für das SEM bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet. Damit hat es implizit auch das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt. Im Übrigen setzt sich das Urteil BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinander, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5.2).

E. 5.7 Somit ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.

E. 5.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfügung vom 15. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5467/2016 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Linda Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 9. August 2016 dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 17. August 2016 wurde er im Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (BzP) und am 29. August 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in C._______, geboren und habe bis zur achten Klasse die Schule besucht. Im Februar (...) habe er als Fünfzehnjähriger die Schule abgebrochen, um in der Gärtnerei der Familie zu arbeiten. Weder er noch jemand aus seiner Familie sei politisch aktiv. Sein Vater habe seit langer Zeit als Soldat gedient. Dieser habe im September 2014 Urlaub gehabt und sei anschliessend, im Alter von 62 Jahren, desertiert. In Folge dessen seien wiederholt Soldaten bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um den Vater, der dort gelebt und die Gärtnerei der Familie betrieben habe, zu suchen. Dieser habe sich jeweils rechtzeitig im Freien verstecken können. Daher sei bei einem weiteren Besuch im April 2015 anstelle des Vaters die Mutter mitgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Da sie schwanger gewesen sei, sei sie mit Hilfe einer Bürgschaft einer Freundin freigelassen worden. Als der Vater jedoch weiterhin nicht habe aufgefunden werden können, sei der Mutter von den Soldaten bei einem Besuch im September 2015 angedroht worden, beim nächsten Mal ihn als Pfand für den Vater mitzunehmen. Ansonsten habe er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt. Aus Angst habe er sich zwei Wochen lang bei einem Freund versteckt und sei schliesslich im Oktober 2015 mit sieben weiteren Jugendlichen und einem Schlepper aus Eritrea ausgereist. Er sei über den Sudan, Libyen und Italien bis in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Ausweise seiner Eltern ein. B. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV am 2. September 2016 zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 5. September 2016 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine "Schnellrecherche" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2016 zur Relevanz illegaler Ausreisen zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 15. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 durch seinen Rechtsvertreter die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen, BVGE 2012/5 E. 2.2). 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Probleme seiner Familie mit der Armee nach der angeblichen Desertion seines Vaters seien teilweise unsubstantiiert, pauschal und nicht nachvollziehbar. Somit sei die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers als Folge davon zu verneinen. Die Angaben hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG daher nicht stand. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, sei - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - festzustellen, dass dieses flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei und seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass das SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea vorgenommen habe, die im Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die Praxisänderung basiere nicht auf ausreichenden Informationsgrundlagen, ausserdem habe das SEM die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Informationen zu minderjährigen Rückkehren würden fehlen. Zudem machte er geltend, das Vorgehen der Vorinstanz entspreche den durch das Gericht in BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen nicht. Die Beschwerde richte sich gegen diese Praxisänderung der Vorinstanz. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die neuen Erkenntnisse, die sich aus einer Fact-Finding Mission vom März 2016 ergeben hätten. Der Beschwerdeführer müsse glaubhaft machen, dass konkrete Hinweise bestünden, durch die er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Substantiierungslast liege nicht beim SEM. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sei das SEM jedenfalls zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Zudem habe auch das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lassen. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer an, im Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" des SEM werde auf die "dünne" Informationslage und die "spärlichen anekdotischen Informationen" verwiesen. Dass eine Praxisänderung bei dieser Informationslage nicht zulässig sei, scheine offensichtlich. In Bezug auf minderjährige Personen würden zudem einzelfallspezifische Angaben fehlen, womit die Aussage der Vor-instanz weder nachvollziehbar noch überprüfbar sei. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf drei Fälle, die nach Ankündigung der Praxisänderung ergangen seien und in welchen das SEM den asylsuchenden Personen wegen der im zweiten Versuch gelungenen illegalen Ausreise, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt habe. 5. 5.1 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. E. 4.6-4.11) kam das Gericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.2). 5.3 Es sind aus den vorliegenden Verfahrensakten des Beschwerdeführers keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Die überzeugend erscheinenden Argumente, mit denen das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen verneint hat, werden von ihm kaum ernsthaft bestritten. Er beschränkt sich diesbezüglich auf die Feststellung, er habe erlebnisorientiert erzählt. Zudem sei er wegen der Desertion seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen (vgl. Beschwerde S. 4). 5.4 Soweit die Frage im vorliegenden Verfahren überhaupt zu thematisieren ist (nachdem der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Asylgewährung nicht einmal mehr beantragt), schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Qualifikation der Vorfluchtgründe als unglaubhaft bei der gegebenen Aktenlage ohne weiteres an. 5.5 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz beim Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 5.6 Diese Regeln waren indessen für das SEM bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet. Damit hat es implizit auch das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt. Im Übrigen setzt sich das Urteil BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinander, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5.2). 5.7 Somit ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist. 5.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfügung vom 15. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Härter Versand: