Familienzusammenführung (Asyl)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5447/2011 Urteil vom 7. November 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder des Beschwerdeführers in dessen Namen am 7. Februar 2011 unter Beilage eines Schreibens und einer Vollmacht des Beschwerdeführers das BFM um Bewilligung der Einreise zwecks Stellen eines Asylgesuches ersuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2011 die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2011 auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und am 10. April 2011 in Basel um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 2. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person sowie die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass das BFM noch gleichentags das Asylgesuch des Beschwerdeführers guthiess und feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, dass die Caritas Bern mit Eingabe vom 22. August 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit der Ehefrau und den [Kindern], C._______, D._______ und B._______ einreichte, dass der Beschwerdeführer darum ersuchte, die Einreisebewilligungen an die Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu senden, dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 2. September 2011, eröffnet am 6. September 2011, die Familienzusammenführung hinsichtlich der Ehefrau und der zwei ehelichen Kinder C._______ und D._______ bewilligte, hingegen jene mit dem ausserehelichen Sohn B._______ verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass das BFM in seiner Begründung einleitend auf die Voraussetzungen der Familienzusammenführung verwies, dass es dazu ausführte, eine der Voraussetzungen sei, dass die zu vereinenden Familienangehörigen vor der Trennung in einer Familiengemeinschaft gelebt haben müssten und die Familie durch die Flucht getrennt worden sei, dass diese Voraussetzung bezüglich des Sohnes B._______ nicht erfüllt sei, da dieser uneheliche, aus einer kurzen Liebschaft stammende Sohn laut Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Mutter gelebt habe, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung der Familienzusammenführung mit dem Sohn B._______ Beschwerde erhob, dass er darin die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. September 2011 in materieller Hinsicht beantragte und um Bewilligung der Einreise des Sohnes B._______, dessen Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 AsylG ersuchte, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zusammen mit der Beschwerde ein Schreiben des ehemaligen BFM-Direktors Alard du Bois-Reymond vom 19. Juli 2011 an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Betreff "Für einen grosszügigen Umgang mit Flüchtlingen aus (Nord)-Afrika und dem Nahen Osten" einreichte, dass die Instruktionsrichterin am 7. Oktober 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staats, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) , dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass den vorgenannten Personen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, falls sie sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG), dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb es vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet, dass Art. 51 Abs. 4 AsylG praxisgemäss voraussetze, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt worden seien, dass den Akten zu entnehmen sei, dass es sich beim Sohn B._______ um ein Kind aus einer kurzen früheren Beziehung handle, welches bei seiner Mutter lebe, dass überdies keine Einwilligung der Mutter B._______s dafür vorliege, ihren Sohn künftig bei dessen Vater leben zu lassen, dass sodann eine Prüfung allfälliger eigener Asylgründe unterbleiben könne, da Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), welcher eine solche vorgängige Prüfung vorsehe, vorliegend nicht anwendbar sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Gründe für die Verweigerung der Familienzusammenführung mit B._______ auf die praxiskonformen und überzeugenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass darin nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn B._______ laut Akten nicht durch die Flucht erfolgt ist und deshalb die in Art. 51 Abs. 4 AsylG erwähnte Grundvoraussetzung für eine flüchtlingsrechtliche Familienvereinigung nicht erfüllt ist, dass das im EVZ Basel erstellte Protokoll die Richtigkeit dieser Erwägung bestätigt (Akten BFM A8/9, S.3 f.), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen den protokollierten Aussagen geltend macht, er habe im EVZ einen ganz anderen Sachverhalt dargestellt, dass er nämlich angegeben habe, dass die leibliche Mutter den Sohn B._______ im Jahre 2006 dem Beschwerdeführer beziehungsweise der heutigen, seit 2005 religiös angetrauten Ehefrau gebracht habe, wo dieser fortan mit den ehelichen Kindern - diese sind in den Jahren (...) und (...) geboren - zusammengelebt habe, dass angesichts der eindeutigen Aussagen im EVZ-Protokoll diese Version der Familienverhältnisse als klar nachgeschoben und damit unglaubhaft zu bezeichnen ist, sind dem EVZ-Protkoll doch keine Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, die auf eine derartige Falscherfassung des vorgebrachten Sachverhaltes hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer die dortige Verständigung als gut bezeichnet hat (A8/9, S.7), dass somit festgestellt werden kann, dass das Gesuch um Einreise zwecks Familienzusammenführung hinsichtlich des Sohnes B._______ zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen worden ist, dass weder das eingereichte Schreiben des ehemaligen BFM-Direktors noch der Umstand, dass sich B._______ angeblich inzwischen in den Sudan begeben habe, wo er auf eine Einreise warte, an dieser Auffassung etwas zu ändern vermag, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann hinsichtlich der Prüfung der eigenen Asylgründe von B._______ Art. 37 AsylV 1 ins Feld geführt hat, dass gemäss dieser Bestimmung die Prüfung des Einbezugs in die Flüchtligseigenschaft eines Elternteils gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylG festgestellt ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt, dass die Vorinstanz die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung mit der Begründung verneint hat, dass B._______ nicht zum davon betroffenen Personenkreis gehöre, dass diese Begründung angesichts des Umstandes, dass es sich bei B._______ laut Akten um einen leiblichen Sohn des Beschwerdeführers handelt, als unrichtig zu bezeichnen ist, dass diese irrige Erwägung des BFM jedoch unbeachtlich ist, da eine Prüfung der eigenen Asylgründe voraussetzt, dass die betreffende Person entweder direkt aus dem Ausland ein Asylgesuch einreicht oder sich aus deren Ausführungen gegenüber den Schweizer Behörden sinngemäss, so wie das Gesuch nach Treu und Glauben verstanden werden muss, ein Schutzersuchen ergibt (vgl. BVGE 2007/19), dass hinsichtlich des Sohnes B._______ jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Gefährdung B._______s in Eritrea geltend gemacht wurde, dass den Akten somit insgesamt nichts zu entnehmen ist, was zu einer Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft hätte führen müssen, dass nach dem Gesagten nochmals festzustellen ist, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung den Sohn B._______ betreffend zu Recht abgewiesen hat, das demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den obstehenden Erwägungen die Aussichtslosigkeit der Beschwerde hervorgeht und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund der direkten Entscheidfindung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: