Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1271/2013 Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Susanne Sadri, LL.M. lic.iur., Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N (...), seit dem 2. Mai 2011 in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asylstatus), am 22. August 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seinen ehelichen Kindern und seinem ausserehelichen Sohn (dem Beschwerdeführer) einreichte, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2011 ablehnte und diesem die Einreise in die Schweiz verweigerte, die identischen Gesuche der Ehefrau und der ehelichen Kinder aber in einer separaten Verfügung guthiess, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die erwähnte Verfügung vom 2. September 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2011 abwies (Verfahren E-5447/2011), dass es die Abweisung damit begründete, der Beschwerdeführer stamme laut Akten (seines Vaters) aus einer kurzen, unehelichen Liebschaft und habe bei seiner Mutter gelebt, so dass die für die Familienzusammenführung von Gesetzes wegen geforderte Familiengemeinschaft vor der Flucht nicht bestanden habe, beziehungsweise die Trennung von Vater und Sohn nicht durch die Flucht des Vaters erfolgt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die im damaligen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände, wonach der Vater des Beschwerdeführers von Anfang an erzählt habe, sein unehelicher Sohn sei ihm bereits im Jahre 2005 übergeben worden, im Urteil als aktenwidrig und daher unglaubhaft bezeichnete, dass es ausführte, den Protokollen seien die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten nicht entnehmbar und es sei nicht ersichtlich, was zu einer derartigen Falscherfassung des Sachverhaltes hätte geführt haben können, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger, undatierter Eingabe Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum am 23. August 2012) um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte, dass er in seinem Schreiben geltend machte, er sei in der Tat nicht permanent bei seinem Vater B._______ aufgewachsen, da sich seine Eltern getrennt hätten, dass er nach der Trennung zuerst bei seiner Mutter gelebt habe und später wegen Schwierigkeiten mit dem Stiefvater zum Vater gezogen sei, dass sein Vater im Jahre 2008 das Land wegen der Länge des Militärdienstes verlassen habe und nach Khartum gegangen sei, dass er (der Beschwerdeführer) fortan die Verantwortung für die sozioökonomischen Probleme der Familie übernommen und seine Ausbildung sistiert habe sowie einer Arbeit nachgegangen sei, dass er in dieser Zeit von der regionalen Administration ein Schreiben erhalten habe, welches ihn zu einem militärischen Training aufgefordert habe, dass ihm die Verschiebung dieses Trainings trotz guter Gründe (zu jung, Pflicht zur Unterstützung der Familie) nicht bewilligt worden sei, dass er sich dem Training vorerst durch Wegzug an einen andern Ort innerhalb Eritreas und später - infolge aktiver Suche nach ihm - durch Wegzug in den Sudan entzogen habe, dass die Reise in den Sudan beschwerlich gewesen und auch das Leben dort vor Ort nicht einfach sei, da er als Minderjähriger ohne Familie hilflos und ohne Arbeit (gewesen) sei, dass die einzige Perspektive für ihn die Wiedervereinigung mit seinem Vater in der Schweiz sei, da die Rückkehr nach Eritrea für ihn angesichts der ihn erwartenden Gefängnisstrafe keine Option sei, dass die Rechtsvertreterin des Vaters des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. September 2012 eine Vollmacht zu den Akten reichte, für den Beschwerdeführer ebenfalls ein Asylgesuch einreichte und zu dessen Situation geltend machte, dieser lebe seit langem nicht mehr bei seiner leiblichen Mutter, da jene sich wieder verheiratet habe und den Beschwerdeführer nicht länger versorgen könne, dass sie darauf hinwies, die Mutter des Beschwerdeführers habe die Obhut zwischenzeitlich in einem handschriftlichen Schreiben dem in der Schweiz lebenden Vater übertragen, dass die allgemeine Situation von geflüchteten Eritreern im Sudan katastrophal sei, da sie von Entführung, Organentnahme, Festnahmen, Ausschaffung, Hunger und unhygienischen Verhältnissen bedroht seien, dass auch nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer inzwischen das Wehrpflichtalter erreicht habe, jedoch nicht gewillt sei, Militärdienst zu leisten, dass der Beschwerdeführer im Übrigen beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert sei und auf die Aufnahme durch einen Gaststaat warte, das er in anderen Ländern keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte habe, während sein Vater, seine Stiefmutter und seine Stiefgeschwister alle in der Schweiz wohnhaft seien, dass die Rechtsvertreterin zur Untermauerung des Einreise- und Asylgesuches eine Kopie eines Flüchtlingsausweises aus dem Sudan sowie eine Kopie der Aktennummer des UNHCR zu den Akten reichte, dass sie im Übrigen ihrem Unverständnis Ausdruck gab, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung - im Gegensatz zu den Gesuchen der Frau und der ehelichen Kinder - nicht gutgeheissen worden war, dass das BFM die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 7. November 2012 auf die unzureichenden Kapazitäten der Botschaft in Khartum bezüglich der Durchführung einer Befragung hinwies und sie aufforderte, diverse für das Asylverfahren relevante Fragen innert Frist schriftlich zu beantworten (vgl. Akten BFM A5/4), dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 die Antworten des Beschwerdeführers übermittelte, dass diesen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe von (...) bis (...) in Eritrea die Schule besucht, dass er bis Februar 2011 mit der (...) und dem (...) im Heimatdorf C._______ beschäftigt gewesen sei, dass er Eritrea am 6. August 2011 zusammen mit Freunden verlassen habe, dass er das Land verlassen habe, weil er von seinem Stiefvater Tag und Nacht beschimpft worden sei, dass er im Besitz eines Studentenausweises gewesen sei, mittels welchem er sich an den Checkpoints habe ausweisen können, dass der Beschwerdeführer weiter die Frage, ob er im Heimatland für den Militärdienst rekrutiert worden sei, negierte, dass er sich im Sudan zuerst in das UNHCR-Lager Shagarab begeben habe und dort registriert worden sei, dass er das Camp später wegen Hungers, fehlender medizinischer Versorgung und der Gefahr des Kidnappings verlassen habe, dass er gegenwärtig zusammen mit seinen Freunden in Khartum lebe und von der finanziellen Hilfe seines in der Schweiz lebenden Vaters abhängig sei, dass diese Hilfe jedoch unzureichend sei, dass das Leben im Sudan sehr hart sei, weil er keine Erziehung/Ausbildung und keine Sicherheit habe und aufgrund der steigenden Kosten an Hunger leiden müsse, dass der Eingabe eine Kopie des UNHCR-Flüchtlingsausweises beilag, dass das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2013 abwies, dass für die Begründung auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. März 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, dass sie darin beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Familienmitglied von anerkannten Flüchtlingen in der Schweiz aufzunehmen sei, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei, dass der Eingabe diesjährige Berichte des UNHCR (Sorge über Entführungen im Ostsudan) und der Zeit online ("Ermordet, gequält und ausgeweidet") beilagen, dass auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. März 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer mitteilte, über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom 28. September 2012 abgeschafft worden ist, aber gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen für die vor dem Stichtag vom 29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylgesuche das bisherige Recht anzuwenden ist, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 3, Art. 7 und altArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 altAsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf altArt. 20 Abs. 3 AsylG Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea vorliegend offen- gelassen werden kann (wobei selbstverständlich die Frage der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch den Sudan zu prüfen ist), dass sich der Beschwerdeführer nämlich seit 2011 im Drittstaat Sudan aufhält, wo er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden ist, dass sich daher bloss die Frage stellt, ob ihm die bisher gewährte Aufnahme in diesem Drittstaat (weiter) zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM diese Frage bejaht hat, dass es im angefochtenen Entscheid einleitend ausgeführt hat, der rechtserhebliche Sachverhalt habe (auf schriftlichem Weg) ausreichend erhoben werden können, und es habe sich aus diesen Erhebungen keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben, welche eine Einreise erforderlich gemacht hätte, dass im Falle des Aufenthaltes in einem Drittstaat im Sinne einer Regelvermutung ohnehin davon auszugehen sei, die betreffende Person habe bereits in diesem Drittstaat Schutz gefunden, was regelmässig zur Ablehnung des Asylgesuches und Verweigerung der Einreise führe, dass die Kriterien zu prüfen seien, die die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, dass auch eine Abwägung mit der Beziehungsnähe zur Schweiz zu erfolgen habe, dass zu prüfen sei, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass ihm gerade die Schweiz Schutz gewähre, dass die Aktenlage zwar darauf schliessen lasse, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt, dass aber vorliegend zu prüfen sei, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von altArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, gemäss welchem einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zumutbar sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, dass das BFM diese Frage ebenfalls bejaht hat, dass es erwog, laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan und vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkenne, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich, dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen sei, dass die vom UNHCR im Sudan registrierten Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhielten, dass die Flüchtlinge im Sudan grundsätzlich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügten, dass der Beschwerdeführer das UNHCR (erneut) um Schutz ersuchen könne, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, und ihm diese Schutzsuche auch zuzumuten sei, dass die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sodann als nicht hinreichend begründet zu erachten sei, da das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für anerkannte Flüchtlinge gering sei, dass das BFM diesbezüglich auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwies (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4), welche dieselbe Einschätzung zum Inhalt hätten, dass der Beschwerdeführer auch nicht über ein Risikoprofil verfüge, welches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründet erscheinen liesse, dass er nicht habe glaubhaft darlegen können, dass er persönlich und unmittelbar von einer das Non-Refoulement-Prinzip missachtenden Rückschaffung nach Eritrea bedroht sei, dass der Beschwerdeführer sich zudem bei Bedarf jederzeit an eine Vertretung des UNHCR im Sudan wenden könne, dass aus den Akten hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2011 in Khartum aufhalte und dort mit Freunden zusammen lebe, dass angesichts des längeren Aufenthalts in Khartum davon auszugehen sei, dass die Hürden für einen zumutbaren Aufenthalt trotz seiner Minderjährigkeit nicht unüberwindbar seien, auch wenn er auf die Unterstützung seines Vaters angewiesen sei, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge in Khartum gewiss nicht einfach sei, die schwierigen Verhältnisse beziehungsweise allgemein humanitäre Überlegungen jedoch keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellten, dass überdies im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, welche für die in Not geratenen Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete, dass eine solche Unterstützung vor Ort vorliegend auch durch die Freunde des Beschwerdeführers gegeben sei, mit welchen er zusammenlebe, dass eine Abwägung dieser Faktoren mit der Beziehungsnähe zur Schweiz zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöge, dass sich nämlich aus der Anwesenheit des Vaters in der Schweiz noch keine enge Beziehung zu unserem Land ergebe, dass dieser Anknüpfungspunkt nicht derart gewichtig sei, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von altArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz für den Schutz des Beschwerdeführers zuständig sei, dass innerhalb der Kernfamilie zwar aufgrund der zwischen den Familienmitgliedern herrschenden Abhängigkeiten und der in der Regel beabsichtigen Zweckgemeinschaft die Vermutung herrsche, es liege eine enge Beziehung vor, dass jedoch besondere Umstände diese Vermutung zu widerlegen vermöchten, so beispielsweise, wenn Ehegatten seit Jahren getrennt lebten und kaum noch Kontakte pflegten, dass auch eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG einzig darauf abziele, durch Flucht getrennte Familienmitglieder wieder zu vereinen, und nicht bezwecke, eine neue Familiengemeinschaft zu gründen, dass als zwingende Voraussetzung der Umstand des gemeinsamen Haushalts vor der Ausreise gegeben sein müsse, dass das BFM die Aussage des Beschwerdeführers, er habe während einiger Zeit mit der Familie seines Vaters zusammengelebt, wie bereits im Entscheid betreffend Familiennachzug vom 2. September 2011 als unglaubhaft qualifizierte, da sie derjenigen des Vaters im früheren Verfahren widerspreche, wonach sein unehelicher Sohn (der Beschwerdeführer) bei seiner Mutter wohnhaft gewesen sei, dass nach dem Gesagten auch Art. 51 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer daher die Einreise auch nicht gestützt auf diese Bestimmung bewilligt werden könne, dass daher sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen seien, dass die Rechtsvertreterin diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2013 entgegenhielt, die Argumentation des BFM, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar sei, sei "eine Zumutung", dass das Engagement der Schweizer Behörden, bedürftige Flüchtlinge im Sudan zu schützen, mager und beleidigend sei, dass allgemein bekannt sei, wie prekär, unsicher und hygienisch katastrophal die Situation im Flüchtlingslager Shegerab sei, dass beispielsweise dem Roten Kreuz der Zugang zu diesem Lager verwehrt sei, seit es im Januar 2013 die dortigen Missstände aufgedeckt habe, dass der Rechtsvertreterin ein Entführungsfall aus ihrer Vertretungstätigkeit namentlich bekannt sei, dass die Begründung des BFM, der Beschwerdeführer erhalte bei Bedarf vom Flüchtlingslager ausreichend Schutz, realitätsfremd und unzutreffend sei, dass Gleiches für die Behauptung gelte, er müsse sich nicht vor einer Rückschaffung nach Eritrea fürchten, dass nämlich viele eritreische Flüchtlinge von den sudanesischen Behörden festgenommen und nach Eritrea ausgeschafft worden seien, dass sich das BFM sodann hinsichtlich der Argumentation, der Beschwerdeführer habe nicht beim Vater, sondern bei seiner leiblichen Mutter gewohnt, auf einen "alten Sachverhalt" abgestützt habe, dass der Beschwerdeführer vielmehr während des Militärdienstes seines Vaters zu seiner Stieffamilie gezogen und dieser strittige Umstand bei der Stiefmutter abzuklären sei, dass die Rechtsvertreterin abschliessend anführte, dem Beschwerdeführer sei eine Lebensführung in Illegalität und Angst nicht zuzumuten, zumal er noch minderjährig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, wonach dem vom UNCHR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt im Sudan weiterhin zugemutet werden könne, dass zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides und die darin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Zumutbarkeit eines Aufenthaltes in den sudanesischen Flüchtlingslagern verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben dem Flüchtlingslager Shagarab zugeteilt worden ist, welches das älteste und mit 30'000 Bewohnern das grösste Flüchtlingslager im Sudan ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Verhältnisse vor Ort und die eingereichten Berichterstattungen betreffend Verschwindens von Lagerbewohnern bekannt sind, und es die in vielen Bereichen schwierige Situation ebenfalls nicht verkennt, dass die Gründe der in der Beschwerde erwähnten Abgänge aus dem Lager jedoch mannigfaltig sind, und die rund dreihundert Vermisstmeldungen pro Jahr nicht allein auf Entführungen zurückgeführt werden können, dass dies auch der eingereichte UNHCR-Bericht festhält, indem er beschreibt, dass viele Menschen - so auch der Beschwerdeführer - das Lager freiwillig verlassen, weshalb es schwierig sei, einen genauen Überblick über die Zahl der tatsächlichen Entführungsopfer zu bekommen, dass das Gericht weiter nicht verkennt, dass es in der Vergangenheit zu einzelnen Rückführungen von eritreischen Asylsuchenden in ihr Heimatland gekommen ist, dass Lagerbewohner aber grundsätzlich im Besitze eines Flüchtlingsausweises sind, welcher sie weitgehend vor Abschiebung ins Heimatland schützt, dass das Bundesverwaltungsgericht die von diesem Grundsatz abweichenden Berichte nicht dermassen zu gewichten vermag, dass es die Zumutbarkeit von Lageraufenthalten eritreischer Staatsangehöriger global in Frage stellen würde (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6054/2011 vom 24. April 2012), dass der Beschwerdeführer auch kein besonderes Profil aufweist, welches für die sudanesischen bzw. eritreischen Behörden bezüglich einer Auslieferung von besonderem Interesse wäre, dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sich nach anfänglichem Aufenthalt im Lager für einen Aufenthaltsort ausserhalb dieses weitgehend geschützten Bereiches entschieden hat, wo er sich seit 2011 mit seinen Freunden aufhält und zusätzlich von seinem Vater unterstützt wird, dass der Beschwerdeführer nebst den allgemein schwierigen Lebensumständen im Sudan - sei es innerhalb oder ausserhalb der Lager - keine spezifischen Gefährdungsmomente geltend gemacht hat, die er seither selbst erlitten habe, dass er auch hinsichtlich des Aufenthalts im Flüchtlingslager nur allgemeine Ausführungen gemacht und angeführt hat, es gebe dort Hunger und keine Medizin, und es bestehe die Gefahr von Entführungen in den Sinai, dass aus diesen Beanstandungen und potenziellen Gefährdungen nicht in ausreichender Weise hervorgeht, inwieweit der Beschwerdeführer persönlich davon betroffen gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweise im achtzehnten Lebensjahr befindet und nach zweijährigem Aufenthalt im Sudan ohne gesetzliche Vertreter mit dem BFM davon ausgegangen werden darf, es sei ihm auch der weitere Aufenthalt im Gaststaat Sudan zuzumuten, und es gelinge ihm ein Auskommen, dass das Gericht auf den Einwand, dem Beschwerdeführer wäre im Rahmen von Art. 51 AsylG Familienasyl zu gewähren, nur noch am Rande eingeht, nachdem der Beschwerdeführer bereits ein Verfahren um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters negativ durchlaufen und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5447/2011 vom 7. November 2011 dazu ebenfalls in gleichem Sinne Stellung genommen hat, dass auch im vorliegenden Verfahren der erneut vorgebrachten Darstellung, wonach mit der Familie des Vaters vor der Ausreise eine Familieneinheit bestanden habe, kein Glaube geschenkt werden kann, dass von einer Befragung der Stiefmutter über die Wohnverhältnisse vor der Ausreise keine objektiven Aussagen zu erwarten sind, weshalb dem diesbezüglichen Gesuch um deren Befragung nicht stattzugeben ist, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, das BFM stütze sich bezüglich der Wohnsituation auf alte Erhebungen, ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, stammen die Aussagen des Vaters (dass der uneheliche Sohn bei der Mutter wohnhaft sei) doch aus einem ebenfalls im Jahre 2011 (Fluchtjahr des Beschwerdeführers) erstellten Protokoll (siehe Asylakten des Vaters, A8/9, S. 4), dass das BFM weiter auch zu Recht auf die eritreische Diaspora verwies, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet, dass zusammenfassend somit festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keinen zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG benötigt, da sein weiterer Verbleib im Sudan als zumutbar zu erachten ist, dass das BFM nach dem Gesagten das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher als gegenstandslos zu bezeichnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: