Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5444/2013 Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, Armenien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Armenien am 29. September 2011 verliess, nach C._______ gelangte und von dort aus am 13. Oktober 2011 über den Landweg in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Oktober 2011 (Protokoll in den Akten BFM: A5/15), der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Dezember 2011 (Protokoll in den Akten BFM: A13/15) und einer ergänzenden Anhörung am 3. Juni 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A26/19) zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei von ihrem damaligen Ehemann zu Hause jeweils schikaniert, massiv geschlagen und bedroht worden, dass er auch kriminelle und drogenabhängige Freunde nach Hause gebracht habe, die sie habe bewirten müssen, dass sie sich zwar (...) habe scheiden lassen, ihr ehemaliger Ehemann sie aber weiter zu Hause belästigt und schliesslich ohne ihr Wissen ihre Wohnung verkauft habe, was sie letztlich zur Flucht bewegt habe, dass sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, da es in Armenien eine Schande sei, gegen den Ex-Ehemann eine Anzeige zu erstatten, dies schon deshalb nichts gebracht hätte, weil die Polizei sie nicht hätte schützen können und ihr Mann zudem Verbindungen zur Polizei habe, dass auch andere Organisationen ihr nicht hätten helfen können, weshalb sie sich nicht an sie gewandt habe und auch nicht in ein Frauenhaus gegangen sei, dass zwar ihre Nachbarn ihr manchmal zur Hilfe geeilt seien und im Januar oder Februar 2011 auch die Behörden informiert hätten, die Polizei sich jedoch nicht bei ihr gemeldet habe, dass sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe als ihr Mann ihre Wohnung verkauft habe, und dass sie diese (...) verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin, zu ihren persönlichen Verhältnissen angab, in B._______ gelebt, (...) studiert und (...) als (...) gearbeitet zu haben, dass sowohl ihre Eltern als auch ihre zwei Brüder Armenien 1994 kriegsbedingt verlassen hätten und heute in C._______ lebten, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2013 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da ihren unmittelbaren Fluchtgrund nicht die eheliche Gewalt, sondern der Verkauf der Wohnung (...) darstelle und zwischen den ehelichen Problemen und der Ausreise kein genügender sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, dass die Vorbringen auch deshalb nicht asylrelevant seien, weil sich die Beschwerdeführerin weder an die Behörden gewandt, noch sonst etwas gegen die Vorkommnisse unternommen habe, womit dem armenischen Staat keine Verletzung seiner Schutzpflichten vorgeworfen werden könne, dass das BFM sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin in mehreren Punkten als nicht glaubhaft befand, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 29. August 2013 mit Formularbeschwerde vom 27. September 2013 Beschwerde erhob und mittels vorgedruckter Begehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass sie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass sie schliesslich begehrte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei sie mittels separater Verfügung darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie leide unter den Problemen, die sie mit ihrem Ex-Ehemann gehabt habe, dass im Übrigen auch die gewaltsamen Ereignisse der Präsidentschaftswahlen vom 1. März 2008 ein Grund für ihre Ausreise seien, sie in Armenien um ihr Leben fürchte und dort nicht leben könne, weil das Geld über dem Gesetz stehe und die Polizei keinen Schutz biete, zumal sie mit Kriminellen in Verbindung stehe, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abwies und von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600. erhob, dass sie auch das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abwies, dass sie das BFM jedoch anwies, der Beschwerdeführerin eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 mitteilte, das durch die zuständige Sozialarbeiterin am 8. Oktober 2013 eingereichte Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses könne nicht bewilligt werden und die mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 angesetzte Zahlungsfrist behalte ihre Gültigkeit, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschusses am 18. Oktober 2013 fristgerecht leistete, dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2013 ein Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 7. November 2013 inklusive einer Passkopie lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin mit Schengenvisum weiterleitete und am selben Tag das Schreiben einer Drittperson mit eben solchen Kopien beim Bundesverwaltungsgericht einging, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Nachteile - die körperliche und psychische Gewalt seitens ihres Ex-Ehemannes sowie der Umstand, dass er ihr Haus verkauft habe - asylrechtlich nicht relevant sind, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zu verneinen ist, wenn ein Staat vor Bedrohungen durch private Akteure hinreichenden Schutz gewährt, dass ein solcher Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 m.w.H.), dass zwar in Armenien häusliche Gewalt gegen Frauen ein weitverbreitetes Problem darstellt, nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgericht die armenischen Behörden, insbesondere in der armenischen Hauptstadt Eriwan, jedoch grundsätzlich als fähig und willig einzuschätzen sind, Opfern von häuslicher Gewalt Schutz zu bieten (vgl. u.a. UN Human Rights Committee, Concluding Observations Armenia, Juli 2012, Ziff. 8, United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Armenia, S. 22 f., OSCE, Domestic Violence Survey in the Republic of Armenia, Yerevan 2011), dass darüber hinaus seit 2003 die Institution des Ombudsmanns besteht, an welche sich Privatpersonen wenden können, wenn die staatlichen Behörden ihrer Aufgabe nicht nachkommen, wobei 2012 eine spezifische Strategie zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt entwickelt wurde (vgl. Human Rights Defender of the Republic of Armenia, http://www.pashtpan.am/en/page/88, abgerufen am 12. Dezember 2013), dass schliesslich in Armenien mehrere Frauenhäuser Opfern von häuslicher Gewalt Unterkünfte zum Schutz vor gewaltsamen Übergriffen anbieten sowie diverse Nichtregierungsorganisationen (NGO) bestehen, welche die Betroffenen mit rechtlicher und psychologischer Beratung, medizinischer Versorgung sowie kostenlosen Anwälten, unterstützen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie habe sich nicht in einem anderen Landesteil in Sicherheit bringen wollen, weil sie eine gute Arbeitsstelle gehabt habe und ihr Entscheid wegzugehen erst gefallen sei, als ihr Ex-Ehemann die Wohnung verkauft habe (vgl. A5/15 S. 11), dass die soeben umschriebenen Möglichkeiten zur Schutzgewährung von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen wurden, dass der blosse Hinweis, dies hätte sowieso nichts genützt und auf die einmalige Anzeige der Nachbarn bei den Behörden 2011 sei nichts geschehen vor dem umschriebenen Hintergrund nicht ausreicht, um glaubhaft darzutun, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland keinen Zugang zu Schutz vor den geltend gemachten Nachteilen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erhalten, dass auch ihr blosser Hinweis darauf, die staatlichen Behörden in Armenien seien kriminell und ihr Ex-Ehemann habe Verbindungen zu ihnen und sei an den Unruhen vom März 2008 beteiligt gewesen, nichts daran ändert, dass dem BFM beizupflichten ist, wenn es festhält, es wäre der Beschwerdeführerin als gebildete Person zumutbar gewesen, sich - allenfalls mit der Hilfe eines Anwalts oder Unterstützung durch eine NGO - in Armenien um Schutz zu bemühen, dass die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führen, wobei ergänzend auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführerin in Armenien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine überdurchschnittlich qualifizierte Frau handelt, welche laut ihren eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise erwerbstätig war, dass demzufolge davon ausgegangen werden kann, sie sei in der Lage, sich wieder eine Existenz aufzubauen, dass sich darüber hinaus aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin zumindest mit ihren ehemaligen Nachbarn und ihrer Freundin über engere soziale Beziehungen in Armenien verfügt, wobei ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, ihr soziales Netzwerk sei grösser, zumal sie vor ihrer Ausreise während beinahe zwanzig Jahren (...) tätig war, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem am 18. Oktober 2013 eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: