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E-5440/2006

E-5440/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2004 und ge­lang­te über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 24. September 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl­ge­such stellte. Am 27. September 2004 wurde er im Emp­fangs- und Verfah­rens­zent­rum Kreuzlingen summarisch befragt und am 29. September 2004 am gleichen Ort zu seinen Asylgründen ange­hört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus B._______ in der Pro­vinz Daykundi. Sein Vater habe sich den Taliban angeschlossen und sei deswegen (...) von (...) getötet worden. Der Mörder seines Vaters sei nach der Tat ins Ausland geflohen, sei jedoch (...) ins Dorf zurückgekehrt und habe beabsichtigt, ihn (Be­schwerdeführer) zu töten, um seiner Blutrache zuvorzukommen. Eines Nachts sei der Mörder des Vaters zusammen mit seinem Bruder beim Haus der Familie erschienen; um die Angreifer zu vertreiben habe er (Beschwerdeführer) geschossen und dabei den Bruder des Vatermör­ders tödlich verletzt. Aus Furcht um sein Leben sei er (Beschwerde­führer) daraufhin weggerannt und später ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 21. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer­deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge­such ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Be­schwerdeführers sei­en unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und mög­lich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 5. April 2006 erhob der Beschwerdeführer Be­schwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl­rekurs­kom­mission (ARK) und beantragte, die Verfü­gung des BFM sei betref­fend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzu­heben, es sei die Un­zu­läs­sig­keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll­zugs der Wegweisung fest­zu­stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro­zes­su­a­ler Hin­sicht beantragte er die Ge­währung der unentgeltlichen Rechts­pfle­ge im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) und die Be­frei­ung von der Kos­tenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Fürsorgebestätigung und ein Brief der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten ge­reicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2006 hielt der Instruktionsrich­ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit­punkt und ver­zichtete auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2006 an der angefochtenen Ver­fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 13. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Schreiben vom 20. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht zu den Akten, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass das Migrationsamt (...) am 15. Januar 2010 die Behandlung eines Gesuchs ihres Mandanten um Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen unter Hinweis auf die beim Bundesverwaltungsgericht hän­gige Beschwerde sistiert habe. Am 21. April 2010 informierte der Instruktionsrichter die Rechtsvertre­terin des Beschwerdeführers telefonisch über den Stand des Verfah­rens.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun­desamt für Mi­gration (BFM) gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist da­her eine Vorinstanz des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts. Eine das Sachge­biet betreffende Ausnahme ist nicht ge­ge­ben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bun­desverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel zur Behandlung über­nom­men. Das Gericht ist da­her zuständig für die Beur­tei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu­em Ver­fah­rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) und richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver­neint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewie­sen. Der Be­schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Auf­hebung der Ver­fügung betreffend die Wegweisung und den Wegwei­sungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dis­positivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigen­schaft und die Ab­lehnung des Asylgesuchs blieben somit unangefoch­ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er­wachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist vorliegend praxis­ge­mäss nicht mehr Be­schwerdegegenstand. Im vorliegenden Beschwerde­ver­fahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vor­läu­fige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge­walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon­krete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.2 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanis­tan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an­deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbeson­dere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Siche­rung des Exis­tenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zu­sätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Re­gionen Afghani­stans als grund­sätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 ke­ine signi­fi­kan­ten militäri­schen Aktionen zu verzeichnen und die kei­ner dauern­den Un­sicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvoll­zug wurde dem­gemäss zu­sätzlich zu Kabul in weitere, abschlies­send auf­gezählte Pro­vinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kun­duz, Balkh, Sari Pul, He­rat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östli­chen, südlichen und süd­östlichen Pro­vinzen be­stand hin­gegen weiter­hin eine allgemeine Ge­waltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzu­mutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine Rück­kehr in die Provinz Daykundi bezeichnete schon die ARK - un­ab­hängig von in­dividuellen Umständen wie beispielsweise ge­sundheitlichen Be­schwer­den oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedro­hend und damit als generell unzumutbar. Das Bun­desverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlos­sen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Af­ghanistan momentan keine Ver­an­las­sung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten üb­ri­gen Pro­vinzen abzuweichen (vgl. Urteil E 6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müss­ten, kann vorliegend offen bleiben.

E. 4.3 Entgegen den (erstmals) in der Vernehmlassung des BFM geäus­serten Ver­mutungen besteht aufgrund der Akten aus Sicht des Bun­desverwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass der Beschwerdefüh­rer aus der Pro­vinz Daykundi stammt. Der (...) - also nach Aus­fertigung der vorinstanzlichen Vernehmlassung - zu den Akten ge­reichte Reise­pass des Beschwerdeführers weist denn auch diese Provinz als Ge­burts­ort aus. Der Her­kunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Pro­vinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qua­lifizieren ist.

E. 4.4 Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Be­schwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher be­zeich­neten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind.

E. 4.5 Der Vollzug der Weg­wei­sung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu ent­nehmen sind.

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. März 2006 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstands­los.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem er bis kurz vor Verfahrensabschluss nicht vertreten war und die aktenkundigen Vorkehrungen der Rechtsvertreterin (im Asyl-Beschwerdeverfahren) auf die Erkundigung nach dem Verfahrensstand beschränkt war, ist der geringe notwendige Vertretungsaufwand mangels Vorliegens einer Kostennote von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.- (inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5440/2006 Urteil vom 17. Dezember 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2004 und ge­lang­te über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 24. September 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl­ge­such stellte. Am 27. September 2004 wurde er im Emp­fangs- und Verfah­rens­zent­rum Kreuzlingen summarisch befragt und am 29. September 2004 am gleichen Ort zu seinen Asylgründen ange­hört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus B._______ in der Pro­vinz Daykundi. Sein Vater habe sich den Taliban angeschlossen und sei deswegen (...) von (...) getötet worden. Der Mörder seines Vaters sei nach der Tat ins Ausland geflohen, sei jedoch (...) ins Dorf zurückgekehrt und habe beabsichtigt, ihn (Be­schwerdeführer) zu töten, um seiner Blutrache zuvorzukommen. Eines Nachts sei der Mörder des Vaters zusammen mit seinem Bruder beim Haus der Familie erschienen; um die Angreifer zu vertreiben habe er (Beschwerdeführer) geschossen und dabei den Bruder des Vatermör­ders tödlich verletzt. Aus Furcht um sein Leben sei er (Beschwerde­führer) daraufhin weggerannt und später ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 21. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer­deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge­such ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Be­schwerdeführers sei­en unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und mög­lich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 5. April 2006 erhob der Beschwerdeführer Be­schwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl­rekurs­kom­mission (ARK) und beantragte, die Verfü­gung des BFM sei betref­fend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzu­heben, es sei die Un­zu­läs­sig­keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll­zugs der Wegweisung fest­zu­stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro­zes­su­a­ler Hin­sicht beantragte er die Ge­währung der unentgeltlichen Rechts­pfle­ge im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) und die Be­frei­ung von der Kos­tenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Fürsorgebestätigung und ein Brief der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten ge­reicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2006 hielt der Instruktionsrich­ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit­punkt und ver­zichtete auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2006 an der angefochtenen Ver­fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 13. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Schreiben vom 20. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht zu den Akten, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass das Migrationsamt (...) am 15. Januar 2010 die Behandlung eines Gesuchs ihres Mandanten um Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen unter Hinweis auf die beim Bundesverwaltungsgericht hän­gige Beschwerde sistiert habe. Am 21. April 2010 informierte der Instruktionsrichter die Rechtsvertre­terin des Beschwerdeführers telefonisch über den Stand des Verfah­rens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun­desamt für Mi­gration (BFM) gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist da­her eine Vorinstanz des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts. Eine das Sachge­biet betreffende Ausnahme ist nicht ge­ge­ben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bun­desverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel zur Behandlung über­nom­men. Das Gericht ist da­her zuständig für die Beur­tei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu­em Ver­fah­rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) und richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver­neint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewie­sen. Der Be­schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Auf­hebung der Ver­fügung betreffend die Wegweisung und den Wegwei­sungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dis­positivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigen­schaft und die Ab­lehnung des Asylgesuchs blieben somit unangefoch­ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er­wachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist vorliegend praxis­ge­mäss nicht mehr Be­schwerdegegenstand. Im vorliegenden Beschwerde­ver­fahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vor­läu­fige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge­walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon­krete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanis­tan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an­deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbeson­dere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Siche­rung des Exis­tenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zu­sätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Re­gionen Afghani­stans als grund­sätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 ke­ine signi­fi­kan­ten militäri­schen Aktionen zu verzeichnen und die kei­ner dauern­den Un­sicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvoll­zug wurde dem­gemäss zu­sätzlich zu Kabul in weitere, abschlies­send auf­gezählte Pro­vinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kun­duz, Balkh, Sari Pul, He­rat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östli­chen, südlichen und süd­östlichen Pro­vinzen be­stand hin­gegen weiter­hin eine allgemeine Ge­waltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzu­mutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine Rück­kehr in die Provinz Daykundi bezeichnete schon die ARK - un­ab­hängig von in­dividuellen Umständen wie beispielsweise ge­sundheitlichen Be­schwer­den oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedro­hend und damit als generell unzumutbar. Das Bun­desverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlos­sen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Af­ghanistan momentan keine Ver­an­las­sung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten üb­ri­gen Pro­vinzen abzuweichen (vgl. Urteil E 6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müss­ten, kann vorliegend offen bleiben. 4.3. Entgegen den (erstmals) in der Vernehmlassung des BFM geäus­serten Ver­mutungen besteht aufgrund der Akten aus Sicht des Bun­desverwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass der Beschwerdefüh­rer aus der Pro­vinz Daykundi stammt. Der (...) - also nach Aus­fertigung der vorinstanzlichen Vernehmlassung - zu den Akten ge­reichte Reise­pass des Beschwerdeführers weist denn auch diese Provinz als Ge­burts­ort aus. Der Her­kunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Pro­vinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qua­lifizieren ist. 4.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Be­schwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher be­zeich­neten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. 4.5. Der Vollzug der Weg­wei­sung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu ent­nehmen sind.

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. März 2006 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstands­los. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem er bis kurz vor Verfahrensabschluss nicht vertreten war und die aktenkundigen Vorkehrungen der Rechtsvertreterin (im Asyl-Beschwerdeverfahren) auf die Erkundigung nach dem Verfahrensstand beschränkt war, ist der geringe notwendige Vertretungsaufwand mangels Vorliegens einer Kostennote von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.- (inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: