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E-5437/2006

E-5437/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige arabischer Ethnie und alavitischen Glaubens aus C._______ (Hatay/Iskenderun), verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrem damals [...]jährigen Sohn B._______ am 20. September 2004 und reiste am 22. September 2004 in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags für sich und ihren Sohn B._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2004 wurde sie in der Empfangsstelle Basel zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe zu einer Zeitungsserie zum Thema "[...]" eine Stellungnahme verfasst und diese der Presse zukommen lassen. Weil diese Stellungnahme in der lokalen Presse nicht veröffentlicht worden sei, habe sie sie einem Korrespondenten der Zeitung "D._______" ausgehändigt. In dieser Zeitung sei ihre Stellungnahme am 17. Juni 2004 veröffentlicht worden. Am 17. Mai 2004 hätten die Gendarmen zu Hause erstmals eine Razzia durchgeführt. Sie habe danach nicht mehr zu Hause, sondern bei einer Freundin in E._______ gewohnt, deren Namen sie nicht bekanntgeben wolle. Nach der Publikation ihres Artikels sei es sowohl bei ihr zu Hause wie auch bei ihren Eltern zu einer erneuten Razzia gekommen. Die türkischen Behörden hätten zudem - laut der Aussage eines Kommandanten gegenüber ihrem Bruder während der zweiten Razzia - eine Untersuchung eingeleitet. Gemäss diesem Kommandanten hätte sie auf dem Zentralposten erscheinen und dort Stellung beziehen müssen. Sie sei zudem seit dem 22. Januar 2003 ein aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins "Insan Haklari Dernegi" (IHD) gewesen. Sie habe an Pressekonferenzen teilgenommen, habe bei Kundgebungen und Meetings mitgemacht und Flugblätter verteilt. In der Gruppe "Fraueninitiative" habe sie aktiv Tätigkeiten ausgeführt. Verurteilt worden sei sie aufgrund ihrer Aktivitäten nicht, hingegen sei sie im Jahre 2003 zusammen mit anderen Teilnehmern dreimal bei Kundgebungen für jeweils einen Tag in Gewahrsam genommen worden. Diese Mitnahme und die dabei erlittenen Folterungen hätten bei ihr einen tiefen Eindruck hinterlassen. Zur Untermauerung ihrer Aussagen reichte die Beschwerdeführerin den besagten, in der Zeitung D._______ am 17. Juni 2004 publizierten Artikel sowie acht Fotografien einer Antikriegskundgebung vom 26. Januar 2003 und einer 1.-Mai-Kundgebung ein. B. Mit Schreiben vom 22. September 2004 an das BFF informierte der Rechtsvertreter über die Mandatsübernahme und die verwandtschaftlichen Verhältnisse zur in der Schweiz lebenden Schwiegerfamilie namens F._______. Er ersuchte um Kantonszuteilung in den Wohnkanton dieser Schwiegerfamilie, da die Beschwerdeführerin auf die Schwiegerfamilie angewiesen sei und schon in der Türkei bei ihr gewohnt habe. Sodann teilte der Rechtsvertreter mit, dass ein Mitglied der Schwiegerfamilie, G._______, die Beschwerdeführerin zur kantonalen Anhörung begleiten und daran teilnehmen werde. C. Mit Zuweisungsentscheid des BFF vom 28. September 2004 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dem Kanton Bern zugewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde und verlangte die Zuweisung in den Kanton H._______, wo sie bei ihrer Verwandtschaft wohnen könne. Die Beschwerde wurde in der Hauptsache mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der daraus folgenden Beeinträchtigung bei der Sorge für ihr Kind begründet. Der Eingabe lagen zwei Arztberichte bei, welche der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam das BFF mit Entscheid vom 15. November 2004 auf seine Verfügung vom 28. September 2009 zurück und teilte die Beschwerdeführerin und ihren Sohn dem Kanton H._______ zu. D. Am 5. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Behörde einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Der Anhörung wohnte der Sohn des Ex-Schwagers, G._______, bei. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe im Jahre [...] im Alter von [...] Jahren I._______ geheiratet, sei jedoch seit 1998 wieder von ihm geschieden. In den Jahren [...] und [...] habe sie zwei Kinder geboren; den älteren Sohn, J._______, habe sie in der Türkei zurücklassen müssen. Nach ihrer Scheidung sei sie von ihren Eltern finanziell unterstützt worden. Die Türkei habe sie verlassen müssen, weil gegen sie eine Untersuchung wegen eines von ihr verfassten Leserbriefes eingeleitet worden sei. Sie habe mit diesem Leserbrief auf eine Artikelserie reagiert, welche im November 2003 in der Zeitung Antakya erschienen sei. Darin habe der Verfasser, K._______, die Geschichte der Alaviten verfälscht, was sie nicht habe gelten lassen können. Aufgrund des von ihr verfassten Leserbriefes, welchen sie verschiedenen Zeitungen habe zukommen lassen und welcher erst am 17. Juni 2004, in einer zensurierten Version, abgedruckt worden sei, sei es am 17. Mai 2004 und am 17. Juni 2004 zu Razzien beziehungsweise Nachfragen nach ihrer Person gekommen. Das erste Mal habe man nur zu Hause nach ihr gesucht, das zweite Mal auch noch bei ihren Eltern. Sie hätten ihr ausrichten lassen, dass sie sich auf dem Zentralposten zu melden habe, um eine Aussage zu machen. Sie sei beschuldigt worden, den Staat zu beleidigen und das Volk zu spalten. Von ihren Eltern habe sie erfahren, dass die Gendarmerie auch nach der Ausreise noch vorbeigekommen sei. Weil sie zudem aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD sei, an politischen Aktivitäten im Rahmen der Fraueninitiative teilgenommen habe und wegen ihres Engagements dreimal festgenommen und gefoltert worden sei, habe sie das Land in grosser Angst verlassen. Hinsichtlich der in Haft erlittenen Erlebnisse gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei jeweils für einen Tag zur politischen Einheit geführt worden. Dort sei sie in eine dunkle Zelle gesperrt worden. Sie habe Furchtbares erlebt. Sie sei geschlagen, beschimpft und erniedrigt worden. Man habe sie an den Haaren gepackt und auf den Boden geworfen. Auch sei sie nackt ausgezogen und überall am Körper intensiv angefasst worden. Der Beschwerdeführerin bezeichnete sich selbst als bekennende arabische Alavitin. Ihr wurden daraufhin Fragen zur Herkunft und den Bräuchen der arabischen Alaviten gestellt. Auf ihre Antworten wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 ersuchte das BFM den Rechtsvertreter um detaillierte Angaben über eine allfällige Verfahrenseröffnung in der Türkei sowie das Bestehen einer Anklageschrift oder eines Gerichtsurteils. F. Mit Antwortschreiben vom 23. März 2006 nahm der Rechtsvertreter dahingehend Stellung, dass er den Anwalt L._______ beauftragt habe, Informationen über das laufende Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuholen. Rechtsanwalt L._______ habe Frau A._______ mitgeteilt, dass ein gewisser M._______ wegen des Artikels in der Zeitung D._______ eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft Hatay habe am 25. Oktober 2004 einen Unzuständigkeitsbeschluss erlassen und die Sache an die Staatsanwaltschaft Sisli überwiesen, welche für Pressedelikte zuständig sei. Die Strafandrohung für das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Delikt betrage zwischen 1 und 3 Jahren Gefängnis. Eine Anklage der Staatsanwaltschaft Sisli liege nicht vor. Der Rechtsvertreter machte weiter geltend, der Muhtar des Dorfes C._______ habe in einem Schreiben bestätigt, dass die Gendarmerie nach Erscheinen des Artikels im Auftrag der Staatsanwaltschaft mehrmals nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Auch der Menschenrechtsverein Hatay habe bestätigt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und der Ex-Schwiegervater dort vorgesprochen und gemeldet hätten, dass die Beschwerdeführerin von der Gendarmerie ständig gesucht werde. Der Eingabe lagen eine beglaubigte Anwaltsvollmacht, ein Schreiben des Anwaltes L._______ mit deutscher Übersetzung, ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Hatay vom 25. Oktober 2004 mit deutscher Übersetzung, eine Bestätigung des Muhtars O._______ vom 22. Februar 2006, eine Bestätigung des Menschenrechtsvereins Hatay vom 21. Februar 2006 und ein Internetausdruck der Jahresbilanz des Menschenrechtsvereins IHD vom 2005 bei. G. Mit Eingabe vom 3. April 2006 stellte der Rechtsvertreter für den in der Türkei zurückgelassenen Sohn J._______ ein Asylgesuch. Er beantragte, diesem sei in der Schweiz Asyl zu erteilen; eventualiter sei er in das Asylgesuch der Mutter miteinzubeziehen. Sodann sei J._______ zur Abklärung des Asylgesuches die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter an, der rund [...jährige Knabe sei durch die Nachstellungen gegen seine Mutter reflexiv verfolgt. Zusammen mit seinem in die Schweiz geflohenen Bruder habe dieser gelegentlich an Demonstrationen teilgenommen und sich so verdächtig gemacht. Amtsnotorisch würden in der Türkei auch Kinder Opfer staatlicher Verfolgung. J._______ befürchte, von der Polizei in das Verfahren gegen seine Mutter verwickelt und dabei misshandelt zu werden. Da er aus gesundheitlichen Gründen (Depressionen und eine Hepatitis A) das Verfahren nicht im Ausland abwarten könne, sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Der Eingabe lagen ein Foto, Medienberichte über Folter an Kindern, Arztberichte und eine Bescheinigung für die Überweisung ins Spital bei. H. Am 28. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Für die dortigen Angaben wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. I. Mit Schreiben des BFM vom 29. Juni 2006 und 14. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, genaue Angaben zum angeblich in Istanbul hängigen Verfahren zu machen und die Anklageschrift oder ein allfälliges Gerichtsurteil einzureichen. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, ihr Scheidungsurteil zu den Akten zu reichen. J. Mit Eingabe vom 30. August 2006 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des türkischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Hauptstaatsanwaltschaft Sisli mit Beschluss [...] das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt habe. Grund der Verfahrenseinstellung sei der Umstand, dass zu spät Strafantrag gestellt worden sei. Der Rechtsvertreter weist im Schreiben darauf hin, dass der Beschwerdeführerin trotz Verfahrenseinstellung Asyl zu gewähren sei, da diese bei verschiedenen Staatsanwaltschaften registriert sei und das Verfahren nur aus formellen Gründen eingestellt worden sei. Zudem stelle die Beschwerdeführerin ein Ziel von rechtsgerichteten Gruppen dar, welche mit dem türkischen Geheimdienst "Millî ?stihbarat Te?kilât?" (MIT) und den Sicherheitskräften zusammenarbeiteten, um missliebige Personen auszuschalten. Der türkische Rechtsvertreter habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verfahrenseinstellung keinen Schutz für die Beschwerdeführerin bedeute. Neben der Gefahr von extra-legaler Verfolgung könne die Beschwerdeführerin als registrierte oppositionelle Person und Mitglied einer politischen Familie jederzeit Opfer eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und dabei der Folter unterzogen werden. Der Rechtsvertreter verwies im Schreiben sodann auf die diversen in der Schweiz weilenden Mitglieder der Familie F._______. Diese würden von den Behörden gemeinhin der Unterstützung der arabischen Sozialisten verdächtigt. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Rechtsvertreter einen Zeitungsartikel über Vorgänge in der Kleinstadt Sedimli (BaZ vom 18. November 2005) zu den Akten, verwies auf einen Bericht von Denise Graf zur Situation in der Türkei im Juni 2003 und stellte die Originalakten aus der Türkei in Aussicht. Zudem beantragte er den Beizug der Akten von Frau P._______ (N._______). K. Mit Verfügung vom 19. September 2006, eröffnet am 20. September 2006, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das BFM wies mit Verfügung vom 19. September 2006 auch das Asylgesuch des Sohnes J._______ ab und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte es an, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei mit Entscheid gleichen Datums abgelehnt worden und diese habe die Schweiz bis zum 14. November 2006 zu verlassen. Eine Bewilligung der Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG komme demnach nicht in Frage. Auch rechtfertige es sich nicht, J._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bewilligen, zumal sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine einreiserelevante Gefährdungssituation des Sohnes ergäben. Das Gesuch um Familienzusammenführung sei folglich abzuweisen. L. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 erhob der Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Namen der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 19. September 2009. Er beantragte darin deren Aufhebung und die Asylgewährung an die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne. Eventualiter seien die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne vorläufig aufzunehmen. Das BFM sei im Sinne einer prozessleitenden Verfügung anzuweisen, J._______ die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei als Rechtsbeistand zu bewilligen. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (mehr dazu nachstehend), darunter ein Arztbericht vom 18. Oktober 2006 von Dr. med. Q._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei. Im erwähnten Arztbericht werden der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und - nach Erhalt des negativen Asylentscheides - eine akute Belastungsreaktion attestiert. M. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Sohn B._______ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Hinsichtlich der weiteren Anträge und das J._______ betreffende Verfahren wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass baldmöglichst darauf zurückgekommen werde. N. Mit Urteil vom 20. November 2006 wies die ARK die Beschwerde den Sohn J._______ betreffend ab. O. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2006 hiess die ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden - dem Arztzeugnis von Dr. med. Q._______ vom 18. Oktober 2006 Rechnung tragend - Rechtsvertreter Guido Ehrler als amtlichen Rechtsbeistand bei. P. Am 1. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin machte er geltend, die Beschwerdeführerin habe in der Internetausgabe der Zeitung "Özgür Haber" sowie in der Zeitschrift "Hayat Veren Asi" je einen Artikel veröffentlicht. Aufgrund dieser Artikel müssten der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe zugebilligt werden. Die entsprechenden Artikel wurden samt Übersetzung der Beschwerdeergänzung beigelegt. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel, darunter ein Schreiben des Sohnes J._______ sowie dessen Onkels R._______, bei. Auf die Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Q. Am 30. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht des Facharztes Dr. med. Q._______ vom 25. Mai 2007 ein, in welchem dieser über eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem letzten Bericht vom 18. Oktober 2006 berichtete. R. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für den in der Türkei zurückgelassenen Sohn ein zweites Mal um Asyl beziehungsweise um dessen Einbezug in das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die Gesuche wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Pflegevater von J._______ von einer Gruppierung namens türkische Rachebrigaden "Türk ?ntikam Tugayi" (TIT) bedroht worden sei und mit der Auslöschung der Familie gedroht worden sei. Der Eingabe lagen diverse E-Mails und Internetausdrucke bei. S. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn B._______ betreffend. Das BFM verneinte insbesondere auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. T. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 reichte der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz eine erste Replik ein. Am 26. Juli 2007 erfolgte auf Fristverlängerung hin eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung. U. Mit Entscheid vom 13. Juli 2007 wies das BFM das zweite Asylgesuch von J._______ ab und verweigerte diesem die Einreise. V. Mit Eingabe vom 10. September 2007 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. Q._______ vom 6. September 2007 zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Am 3. Dezember 2007 erkundigte sich der Facharzt unter Hinweis auf die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihres in der Türkei zurückgelassenen Sohnes telefonisch nach der voraussichtlichen Verfahrensdauer. Am 18. Dezember 2007 reichte er einen schriftlichen Bericht nach. W. Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter ein Psychiatrisches Konsilium der Externen Psychiatrischen Dienste (EPD), [...], vom 21. April 2008 sowie einen Bericht des Kinderarztes aus der Türkei den Sohn J._______ betreffend zu den Akten. Im Erstgenannten wird die PTBS-Diagnose von Dr. med. Q._______ gestützt und aus dem Bericht des türkischen Kinderarztes geht hervor, dass J._______ diverse Schnittwunden aufweise. Im Arztbericht wird weiter festgehalten, es sei davon auszugehen, dass sich J._______ diese aufgrund seiner Depression mittels einer Rasierklinge selbst zugefügt habe. X. In einer weiteren Vernehmlassung vom 11. September 2008 befand das BFM, es habe zur gesundheitlichen Situation bereits einlässlich Stellung genommen und die weiteren Arztzeugnisse vermöchten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Die gesundheitliche Situation spreche zudem auch nicht gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Einerseits sei nach wie vor an den geltend gemachten Gründen der Traumatisierung zu zweifeln, andererseits seien die nötigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Türkei vorhanden und sie könne sich auf ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen. Y. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom 1. September 2008 Stellung. Er wies darauf hin, dass das BFM die drei Inhaftierungen, welche offenbar zur Traumatisierung der Beschwerdeführerin geführt hätten, nicht angezweifelt habe. Der PTBS-Diagnose könne deshalb nicht entgegnet werden, diese stütze sich auf unglaubwürdige Aussagen. Für die Traumatisierung spreche nebst der Tatsache, dass sie von objektiver Stelle (Externe Psychiatrische Dienste) bestätigt worden sei, auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz zu Dr. med. Q._______ in psychiatrische Behandlung begeben habe. Z. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der Lehrerschaft von B._______ zu den Akten. In diesem informieren die Lehrerinnen über zunehmende Schulprobleme des Jugendlichen. Seit einem Jahr hätten sich die Leistungen deutlich verschlechtert. Die familiäre Situation scheine ihn stark zu belasten. Gemäss Rechtsvertreter müssten aus dem Bericht zwei Schlussfolgerungen gezogen werden: Die Ungewissheit über den Verfahrensausgang belaste nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch den Sohn. Zudem sei davon auszugehen, dass ein Wegweisungsvollzug für den Jungen eine eigentliche Entwurzelung bedeuten und unter dem Aspekt des Kindswohls heute als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Der Rechtsvertreter ersuchte erneut um dringliche Verfahrenserledigung. AA. Am 21. April 2009 und 15. Oktober 2009 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um baldigen Verfahrensabschluss. Dem Rechtsvertreter wurde in Aussicht gestellt, dass das Verfahren jedenfalls im Jahre 2010 erledigt werde. AB. Am 18. November 2009 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Schulbericht von B._______ zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er den Übertritt in die Oberstufe geschafft habe und nun die 1. Sekundarklasse besuche. B._______ besuche nun seit fünfeinhalb Jahren die schweizerischen Schulen. Er sei ein kontaktfreudiger, fleissiger und pflichtbewusster Schüler. Der Wegweisungsvollzug müsse unter Berücksichtigung des hier besonders zu gewichtenden Kindswohles (Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention, KRK) als unzumutbar bezeichnet werden. AC. Am 14. Dezember 2009 ersuchte Dr. med. Q._______ im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der einzelnen Familienmitglieder telefonisch erneut um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Am 16. Dezember 2009 reichte er einen schriftlichen Bericht nach, aus welchem eine Verschlimmerung der Situation der Beschwerdeführerin hervorgeht. Zunehmend wirke sich das von Ängsten dominierte Verhalten der Beschwerdeführerin hemmend für die Entwicklung ihres Sohnes in der Schweiz aus. AD. Am 8. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung des Gerichts eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe einen Teil der Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit ihrem Leserbrief nicht glaubhaft machen können. So sei höchst zweifelhaft, dass sich die heimatlichen Behörden bereits vor der Publikation des Leserbriefes nach der Beschwerdeführerin erkundigt haben sollen. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die Behörden offensichtlich erst auf eine Anzeige einer Privatperson hin Ermittlungen aufgenommen hätten. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, einem Schreiben des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass das Verfahren eingestellt worden sei, weil die Anzeige nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund sei höchst erstaunlich, dass sich die Gendarmerie bereits mehrere Wochen vor der Anzeige mit dem Hinweis, es sei eine Untersuchung eingeleitet worden, nach der Gesuchstellerin erkundigt und ihr mitgeteilt habe, sie werde gesucht. Nicht ganz auszuschliessen sei, dass die Anzeige erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgt sei, was indessen angesichts der nach wie vor fehlenden Dokumente offen bleiben müsse. Dass die Behörden von Amtes wegen ein Verfahren eingeleitet hätten, sei den Akten nicht zu entnehmen und auch nie geltend gemacht worden. Ohnehin müsste als unüblich bezeichnet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer offiziell eingeleiteten Untersuchung lediglich mündlich vorgeladen worden wäre. Befremdend sei sodann, dass die Beschwerdeführerin noch anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2006 behauptet habe, es sei noch ein Verfahren hängig beziehungsweise, sie wisse nicht, wie der Verfahrensstand sei. Obwohl sie ihren Anwalt angeblich bereits am 28. Juni 2005 mit Abklärungen über das laufende Verfahren beauftragt habe, habe dieser erst am 24. August 2006 darauf hingewiesen, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Dies lasse den Verdacht aufkommen, die Beschwerdeführerin habe für das Asylgesuch wichtige Informationen bewusst zurückgehalten und ihre Situation übersteigert dargestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin laut einem Schreiben des Muhtars vom 22. Februar 2006 und einem Schreiben des IHD vom 21. Februar 2006 im Zusammenhang mit diesem längst eingestellten Verfahren noch ständig gesucht worden sei, zumal die Gendarmerie sich im Mai/Juni 2004 damit begnügt habe, sich nach ihr zu erkundigen. Bei einem derart grossen Interesse wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass es zu Hausdurchsuchungen gekommen wäre oder die Familienangehörigen in die Ermittlungen miteinbezogen worden wären. Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Die erwähnten Schreiben müssten vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter bezeichnet werden. Hinsichtlich der geltend gemachten drei, jeweils einen Tag dauernden Inhaftierungen, anlässlich welcher sie sexuell belästigt, geschlagen und erniedrigt worden sei, führte das BFM Folgendes aus: Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des IHD gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu den erwähnten drei Festnahmen gekommen sei. Das Ausüben von Tätigkeiten und der Umstand, dass die Behörden deswegen an der Beschwerdeführerin interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. So sei sie nämlich nicht in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen. Aus der Tatsache, dass sie jeweils ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei, und es seit Oktober 2003 zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei, müsse geschlossen werden, dass die heimatlichen Behörden keine konkreten Verfolgungsabsichten hegten. Die eingereichten Fotos und Zeitungsartikel vermöchten daher die Erwägungen des BFM nicht zu beeinflussen. Was den von der Beschwerdeführerin eingereichten Artikel in der Zeitschrift D._______ vom 17. Juni 2004 betreffe, sei zu bemerken, dass angesichts der lückenhaften Kenntnis der Beschwerdeführerin über das arabische Alevitentum zu bezweifeln sei, dass sie selbst die Verfasserin dieses Artikels sei. Letztlich könne diese Frage jedoch offen gelassen werden. Fest stehe, dass bei der Staatsanwaltschaft Hatay eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erfolgt sei. In der Folge hätten sich mehrere Staatsanwaltschaften für unzuständig erklärt. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft Sisli das Verfahren eingestellt. Auch wenn angesichts der ausstehenden Dokumente der chronologische Ablauf und der genaue Wortlaut des Einstellungsbeschlusses nicht bekannt sei, müsse vorliegend eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Leserbriefes verneint werden. Die Einschätzung der beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wonach diese bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre, könne vom BFM nicht geteilt werden. Schliesslich verneinte das BFM auch die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen eines Bruders ihres Ex-Mannes, welcher mehrmals in Untersuchungshaft gewesen und nun unbekannten Aufenthalts sei. So lebten nämlich mehrere Familienangehörige offensichtlich ohne Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden in der Türkei. Von Reflexverfolgung betroffen seien zudem vorab Angehörige, von denen ein enger Kontakt mit dem Gesuchten vermutet werde und welche ein nicht unbedeutendes politisches Engagement zu verzeichnen hätten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder ein eigenes namhaftes politisches Engagement noch zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darzulegen vermocht. Infolgedessen müsse eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung verneint werden. Insbesondere spreche die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine entsprechende Vorverfolgung glaubhaft zu machen, gegen eine künftige Gefährdung.

E. 4.2 Dieser Argumentation hält der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift Folgendes entgegen: Das BFM habe die (ersten) Ermittlungshandlungen wegen des Zeitungsartikels zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Mit den eingereichten Beweismitteln sei belegt, dass jedenfalls nach dem Erscheinen des Artikels der Beschwerdeführerin in der Zeitschrift D._______ solche Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Sodann gehe aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli vom 10. Dezember 2004 hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin am 3. September 2004 Strafanzeige erhoben worden sei. Am 19. Oktober 2004 sei der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Sisli an die Gendarmerie-Kommandantur erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass bereits am 17. Mai 2004, also vor Veröffentlichung ihres Artikels, eine Razzia durchgeführt worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihren Artikel verschiedenen lokalen Zeitungen zugesandt habe, welche ihn jedoch nicht abgedruckt hätten, erscheine es nicht abwegig, dass diese Zeitungsredaktionen den Kommentar der Beschwerdeführerin der Polizei zugestellt hätten. Dies könne auch durch den kritisierten Autor, Herrn K._______, selbst geschehen sein, habe die Beschwerdeführerin den Artikel doch auch derjenigen Zeitung zugestellt, welche die Artikelserie veröffentlicht habe. Aus den Einstellungsbeschlüssen gehe hervor, dass Teile der Strafverfolgungsbehörden die Auffassung vertreten hätten, der Kommentar der Beschwerdeführerin erfülle den Tatbestand von Art. 312/2 (a)StGB. Gemäss diesem Tatbestand werde das Anstacheln von Feindschaft und Hass auf der Grundlage regionaler Unterschiede in der sozialen Klasse, Rasse, Religion oder regionaler Herkunft mit Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren bestraft. Dieser Tatbestand sei ein Offizialdelikt. Die Gendarmerie habe deswegen Ermittlungen aufgenommen, ohne auf eine Anzeige angewiesen zu sein. Dies erkläre, weshalb die Gendarmerie-Kommandantur Merkez der Staatsanwaltschaft in Hatay nach nur einer Woche nach Auftragseingang bereits die Protokolle der getätigten Ermittlungen zugestellt habe. Diese kurze Frist sei so erklärbar, dass die Ermittlungen bereits im Mai und Juni 2004 durchgeführt worden seien. Am 26. September 2006 habe die Staatsanwaltschaft Hatay denn auch ausdrücklich eine Voruntersuchung wegen "Klassen-, Rassen-, Religions-, Konfessions- und Regionsdiskriminierung" bestätigt. Weiter sei der Vorwurf zurückzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin den Einstellungsbeschluss aus dem Jahre 2004 absichtlich bis ins Jahr 2006 zurückbehalten habe. Aus einer der Beschwerde beiliegenden Notiz des türkischen Rechtsanwaltes gehe nämlich hervor, dass dieser den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli erst am 24. August 2006 kopiert habe. Zu bestreiten sei auch, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben des Muhtars und des IHD um blosse Gefälligkeitsschreiben handle, seien doch die darin erwähnten Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin bereits anderweitig erwiesen. Aufgrund der nachgewiesenen Ermittlungen wegen des Leserbriefes, der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für den IHD, der verschiedenen Demonstrationsteilnahmen und der drei von Folter begleiteten Inhaftierungen am 26. Januar, 29. Juni und 2. Oktober 2003, welche von der Vorinstanz nicht bestritten worden seien, müsse der Beschwerdeführerin sowohl wegen erlittener Vorverfolgung als auch wegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung Asyl gewährt werden. Hinsichtlich der erlittenen Vorverfolgung verwies der Rechtsvertreter sodann auf den Bericht des die Beschwerdeführerin von Anfang an behandelnden Psychiaters Dr. med. Q._______, welcher der Beschwerdeführerin schwere Ängste und eine schwere posttraumatische Belastungsstörung attestiert habe. Durch das Ermittlungsverfahren sei das im Jahre 2003 anlässlich der Inhaftierungen erlebte Trauma reaktiviert worden. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Eine Rückkehr in den Verfolgerstaat sei aus zwingenden Gründen nicht zumutbar. Soweit das BFM ein namhaftes politisches Engagement der Beschwerdeführerin bestreite, sei auch dieser Einschätzung zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe für den IHD öffentliche Aufrufe unterzeichnet. Dies beweise ihre wichtige Stellung innerhalb der Gruppe. Mit vielen Fotos und Zeitungen sei sodann nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen und Veranstaltungen des IHD teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei dreimal inhaftiert und jedes Mal der politischen Polizei vorgeführt worden, wo sie gefoltert worden sei. Dies beweise, dass sie als politische, staatsfeindliche Person betrachtet werde. Weil sie in der Türkei eine aktenkundige politische Person sei, bestünden ausreichende Indizien, dass sich die Inhaftierungen des Jahres 2003 jederzeit wiederholen könnten. Die Verfahrenseinstellung wegen des Artikels in der Zeitung D._______ bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht mehr gefährdet sei. Sie sei nun strafrechtlich registriert und das Verfahren sei nur aus formellen Gründen, wegen der verpassten Anzeigefrist, eingestellt worden. Unterschätzt werde vom BFM sodann die Verfolgungsgefahr, der die Beschwerdeführerin als Mitglied der Frauengruppe IHD ausgesetzt sei. Wie ihre Unterschrift unter einen Aufruf vom 16. August 2003 zeige, sei sie als Vertreterin dieser Gruppe öffentlich aufgetreten. Ihr öffentliches Engagement sei von den Sicherheitskräften wahrgenommen worden. Als Mitglied einer Frauengruppe sei sie rechtskonservativen Kreisen zusätzlich suspekt, weil sie das traditionelle Frauenbild in Frage stelle. Einem Bericht von amnesty international vom 31. Juli 2005 sei zu entnehmen, dass Mitarbeiter des IHD gravierende Menschenrechtsverletzungen erdulden müssten und bedroht würden, wenn sie Menschenrechtsverletzungen anprangerten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch im Sinne der Reflexverfolgung als Mitglied der Familie F._______ verfolgt. Als Mitglied der Gruppe der arabischen Sozialisten habe der Ex-Schwager R._______ in der Schweiz Asyl erhalten. Ein weiterer Ex-Schwager sei zudem in der Türkei untergetaucht und es könne jederzeit ein Verfahren eröffnet werden. In einer Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2007 machte der Rechtsvertreter sodann geltend, die Beschwerdeführerin habe im Internet (je eine Internetausgabe der Zeitung Özgür Haber und der Zeitschrift Hayat Veren Asi) einen Artikel veröffentlicht, in dem sie unter anderem die Auslöschung der armenischen Rasse in Hatay thematisiert habe. Aufgrund des kürzlichen Attentats an Hrant Dink müsse auch sie sich fürchten, Opfer von fehlgeleiteten militanten türkischen Nationalisten zu werden, welche den Genozid an den Armeniern leugneten. Ihr seien deshalb subjektive Nachfluchtgründe zuzugestehen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 machte der Rechtsvertreter ergänzend geltend, der in der Türkei zurückgelassene Sohn der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführerin selbst seien auch deshalb in Gefahr, weil der Ex-Schwager und Vormund des Sohnes R._______ wegen seiner Artikel auf der Internetseite "Antioche" von der TIT bedroht worden sei und sich die Bedrohung auch auf die Familie erstrecke.

E. 4.3 In einer ersten Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 machte das BFM geltend, den Akten könne nichts entnommen werden, was auf Ermittlungshandlungen vor dem Anzeigezeitpunkt schliessen lasse. Wie vermutet sei die Anzeige im Übrigen erst kurz vor der Ausreise erfolgt. Sodann verneinte das BFM das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in der Türkei aufgrund der fraglichen Veröffentlichungen im Internet behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Familienangehörigen in die diesbezüglichen Ermittlungen einbezogen worden seien. Im Übrigen seien sich die türkischen Behörden bewusst, dass viele Emigranten auf diesem Wege versuchten, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Zur geltend gemachten Gefahr der Reflexverfolgung führte das BFM aus, diejenige Person, wegen welcher der Beschwerdeführerin angeblich Reflexverfolgung drohen solle (gemeint ist R._______), habe sich eben erst in der Türkei aufgehalten. Schliesslich führte das BFM aus, selbst aus schwerwiegenden psychischen Problemen könne nicht auf das Vorhandensein von vorgängigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen geschlossen werden. Als Ursache denkbar sei auch eine Entwurzelung als Folge des Verlassens des Heimatlandes. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei in ärztlicher Behandlung gewesen sei oder eine solche benötigt hätte.

E. 4.4 In der Replik vom 26. Juli 2007 wandte der Rechtsvertreter ein, es sei absolut nicht ungewöhnlich, dass die Gendarmerie schon vor Erhalt der Anzeige Ermittlungen getätigt habe. So gehe aus dem Beschluss der Staatsanwaltschaft Sisli hervor, dass diese von einem Offizialdelikt ausgegangen sei. Da die Beschwerdeführerin die Artikel vor der Publikation bereits mehren Zeitungen zugestellt habe, sei es möglich, dass die Behörden bereits vor Veröffentlichung Kenntnis davon erhalten konnten. Die kurze Zeitspanne bis zur Übersendung der Protokolle an die Staatsanwaltschaft sei als Indiz zu werten, dass die Ermittlungen bereits vor der Anzeige getätigt worden seien. Weiter bestritt der Rechtsvertreter die der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung unterstellten rechtsmissbräuchlichen Absichten bei der Internetpublikation. Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Türkei publizistisch tätig gewesen und habe in der Schweiz nur das bereits manifestierte politische Engagement fortgesetzt. Was den Aufenthalt von R._______ im Juli 2003 in der Türkei betreffe, sei zu bemerken, dass dieser Umstand die Gefahr der Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nicht ausschliesse. Dieser sei nämlich im Gegensatz zur Beschwerdeführerin durch den Schweizer Pass geschützt. Geradezu unhaltbar seien die Ausführungen des BFM zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, in welcher dieses über die Ursachen der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin spekuliere. Nachdem ein Spezialarzt im Bericht vom 18. Oktober 2006 festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Halt bei ihren hier lebenden Angehörigen gefunden habe und deshalb nicht in eine Klinik eingewiesen werden sollte, komme die als möglich genannte Ursache der Entwurzelung nicht in Frage. Der Rechtsvertreter wies nochmals darauf hin, dass das BFM die Inhaftierungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 nicht bestritten habe. Die Beschwerdeführerin habe dabei massive, auch sexuell motivierte Gewalterfahrungen machen müssen. Dass sie dabei schwer traumatisiert worden sei, stehe ausser Frage. Die mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ins Recht gelegten Todesdrohungen der TIT gegen den Ex-Schwager R._______ stellten bei dieser Sachlage ein weiteres Mosaiksteinchen zur Beurteilung der individuellen Verfolgungsgefahr dar. In einer weiteren Eingabe vom 16. Juni 2008 machte der Rechtsvertreter geltend, der behandelnde Arzt habe bei den Externen Psychiatrischen Diensten (EPD) Baselland ein Konsilium eingeholt. Darin werde der Beschwerdeführerin ebenfalls eine schwere PTBS diagnostiziert. Aus den Darlegungen der Ärzte werde ersichtlich, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht Folge der mit der Flucht verbundenen misslichen Umstände sei, sondern die Ursache in den drei vom BFM nicht bestrittenen Inhaftierungen im Jahre 2003 liege, bei welchen sie sexuell belästigt, erniedrigt und geschlagen worden sei. Dieses Trauma sei durch die behördliche Suche wegen des Artikels in der Zeitung D._______ reaktiviert worden. Als Folge davon habe sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einreise in psychiatrische Behandlung begeben, welche heute noch andauere.

E. 4.5 In einer Zusatzvernehmlassung vom 11. September 2008 äusserte sich das BFM dahingehend, dass sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation seit der letzten Vernehmlassung nichts geändert habe, auch wenn mittlerweile mehrere Gutachten mit der Diagnose PTBS eingereicht worden seien. So müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Diagnose auf den Vorbringen der Beschwerdeführerin basiere. Zur Frage der Aussagekraft eines Arztberichtes in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen sei auf EMARK 2002 Nr. 13 zu verweisen. Darin werde festgehalten, dass ein Arzt zu einem grossen Teil auf die Aussagen eines Patienten angewiesen sei und nicht bestätigen könne, dass der Patient das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Aus den ins Recht gelegten Arztberichten gehe nicht hervor, dass sie sich auf weitere Quellen stützen würden. In Anlehnung an dieses Urteil müssten deshalb die Angaben in Bezug auf die Aussagekraft zu den Gründen der Traumatisierung relativiert werden. Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass in der Türkei die nötigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vorhanden seien und sie sich auf ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen könne.

E. 4.6 In seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 wandte der Rechtsvertreter ein, die EPD als Teil des staatlichen Gesundheitswesens seien zur Objektivität verpflichtet. Neben den Aussagen der Beschwerdeführerin basierten die ärztlichen Stellungnahmen auf den anerkannten Diagnoseinstrumenten der "International Classification of Diseases" (ICD). In der Konsequenz münde die Auffassung des BFM darin, die Ärzte hätten sich von der Beschwerdeführerin instrumentalisieren lassen. Dies könne nicht angenommen werden. Gemäss Konsilium der EPD vom 21. April 2008 habe sich die Symptomatik differentialdiagnostisch bereits zu einer Persönlichkeitsstörung entwickelt. Ein Krankheitsbild dieses Schweregrades werde nur diagnostiziert, wenn die entsprechenden Symptome klar und unzweifelhaft vorlägen. Weiter wandte der Rechtsvertreter ein, das BFM habe die Inhaftierungen und die dabei erlittenen Übergriffe bisher nicht bestritten. Der Diagnose der Psychiater, die Beschwerdeführerin sei in der Türkei schwer traumatisiert worden, könne deshalb nicht entgegnet werden, sie stütze sich auf unglaubhafte Aussagen ab. Für die Traumatisierung in der Türkei spreche auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach der Einreise in psychiatrische Behandlung begeben habe.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine der Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung - und damit das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung - verneint hat.

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht das geltend gemachte Engagement für den IHD aufgrund der zahlreichen Beweismittel - insbesondere der die Beschwerdeführerin bei Veranstaltungen des IHD abbildenden Zeitungsartikel - als glaubhaft erachtet. Ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen an den Mitnahmen und den erlittenen Nachteilen anlässlich von drei Kundgebungen im Jahre 2003. Die Beschwerdeführerin hat diese Verhaftungen und die erlittenen Übergriffe nämlich nicht nur im Asylverfahren, sondern auch gegenüber der sie behandelnden Ärzteschaft überzeugend und übereinstimmend geschildert. Zudem hat sie die Veranstaltungen und in einem Fall das Vorkommen von Festnahmen mittels Zeitungsberichten dokumentiert. Auch das BFM bestreitet diese eintägigen Inhaftierungen nicht, sondern lässt verlauten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es "tatsächlich zu den drei Festnahmen gekommen" sei (vgl. angefochtene Verfügung Seite 5). Gleichzeitig lässt es die erlittenen Übergriffe, Drohungen und Erniedrigungen in seinen Erwägungen unerwähnt, was seitens des Rechtsvertreters zu Recht moniert wird. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt den anlässlich der drei eintägigen Inhaftierungen erlittenen Nachteilen (Einsperren in dunkle Zelle, Todesdrohungen, Schläge, Auf-den-Boden-Werfen, Nackt-Ausziehen, intensives Anfassen am ganzen Körper, verbale Erniedrigungen, Schreie anderer Inhaftierter) durchaus Verfolgungscharakter zu. Gleichzeitig stellt das Gericht jedoch fest, dass die dritte Mitnahme im Oktober 2003 gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin die letzte direkte Begegnung mit den heimatlichen Sicherheitskräften bis zur Ausreise im September 2004 dargestellt hat. Dieser Umstand sowie derjenige, dass es danach zu keinen glaubhaft dargelegten Vorfällen mehr gekommen sei, hat das BFM zur Einschätzung veranlasst, dass die heimatlichen Behörden offenbar keine konkreten Verfolgungsabsichten hegten, weshalb das im Jahr 2003 Vorgefallene nicht genüge, um begründete Frucht vor Verfolgung anzunehmen. Nachfolgend ist seitens des Gerichts somit der strittigen Frage nachzugehen, ob angesichts der längeren Zeitspanne zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung. Das Fortbestehen einer Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise ist in diesem Fall von der asylsuchenden Person überzeugend darzutun. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen. Je nach Einzelfall wird in der Praxis bereits nach einer Zeitspanne von sechs Monaten von einem zerrissenen Kausalzusammenhang ausgegangen. Zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18 September 2009, E. 4.2.5, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist vorab festzustellen, dass sich den Akten keine Gründe dafür entnehmen lassen, weshalb sie eine Ausreise nicht vor dem Monat September des Folgejahres habe bewerkstelligen können. Somit ist weiter der Frage nachzugehen, ob sie gute Gründe für das angebliche Fortbestehen einer begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung im Ausreisezeitpunkt vorbringen kann. In diesem Kontext ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls durch die Nachfolgeereignisse in Form der Veröffentlichung eines mit ihrem Namen gekennzeichneten Leserbriefes und deren Ahndung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. Das BFM hat eine solche Gefährdung in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung verneint, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, welches durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Hatay initiiert worden sei, mit einem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli geendet habe. Der Rechtsvertreter hat als Reaktion darauf eine Vielzahl von amtlichen Dokumenten eingereicht und aus diesen eine andauernde Gefährdungssituation sowie das Bestehen von begründeter Furcht vor Verfolgung abgeleitet. Nach Durchsicht der Aussageprotokolle einerseits und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente der Gendarmerie und Staatsanwaltschaften andererseits vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung des Rechtsvertreters jedoch nicht zu teilen. So ist festzustellen, dass die Zustellung des Leserbriefes an angeblich zahlreiche, der Beschwerdeführerin jedoch - befremdlicherweise - mehrheitlich nicht mehr bekannte Zeitungsredaktionen im Mai 2004 und die Veröffentlichung des Artikels im Juni 2004 in den Folgemonaten laut Aussagen der Beschwerdeführerin einzig zwei Vorsprachen der Gendarmerie bei den Eltern und Schwiegereltern zur Folge hatten. Insofern die Beschwerdeführerin anfänglich von Razzien bei den Familienangehörigen sprach, welche sich später als blosse Nachfragen nach ihrem Verbleib (ohne Hausdurchsuchung) herausstellten, ist dem vorinstanzlichen Vorwurf einer übersteigerten Darstellung durchaus beizupflichten. Weder in diesen Nachfragen noch in der angeblich mündlichen Aufforderung (ohne Angabe einer Frist) gegenüber ihrem Bruder, dass sie sich auf dem Posten melden solle, ist eine ernsthafte Verfolgungsabsicht erkennbar. Weitere Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit dem im Juni 2004 in der Zeitung D._______ veröffentlichten Leserbrief der Beschwerdeführerin erfolgten erst auf Anzeige einer Privatperson am 3. September 2004 hin: So beauftragte die Staatsanwaltschaft Hatay die Gendarmeriekommandantur Merkez (erst) am 22. September 2004 damit, die Personalien und die Adresse der Beschwerdeführerin festzustellen, einen Auszug aus dem Familienregister zu beschaffen und die Beschwerdeführerin zur Sache zu befragen. Da diese Ermittlungshandlungen als Folge der Anzeige auf einen Zeitpunkt fielen, in dem sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befand, können sie von der Beschwerdeführerin nicht als Grund für die Ausreise herbeigezogen werden. Die Ereignisse als Folge der Anzeige können jedoch auch retrospektiv nicht als Umstände gewertet werden, welche zum Vorliegen begründeter Furcht hätten führen können. So ist einerseits mit dem BFM festzustellen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 eingestellt worden ist. Grund für den Einstellungsbeschluss durch die Generalstaatsanwaltschaft Sisli stellt der Umstand dar, dass die Anzeige nicht gemäss Art. 26 des türkischen Pressegesetzes (Gesetz 5187), welches für täglich erscheinende Presseerzeugnisse eine Anzeigefrist von zwei Monaten vorsieht, erfolgt ist. Zwar handelt es sich dabei in der Tat - wie der Rechtsvertreter einbringt - um eine Verfahrenseinstellung aus (bloss) formellen Gründen. Von weit grösserer Bedeutung ist jedoch die vom Rechtsvertreter unerwähnt gebliebene Feststellung der Staatsanwaltschaft Istanbul im Unzuständigkeitsbeschluss vom 7. Dezember 2004, dass es sich vorliegend gar nicht um ein Delikt nach Art. 312/2 des (früheren) türkischen Strafgesetzbuches handle, welcher Artikel die Aufstachelung zur Feindschaft auf Grund von Klasse, Rasse, Religion, Sekte oder regionalen Unterschieden unter Strafe zwischen ein und drei Jahren stellt. Unter welchen anderen Strafartikel die Veröffentlichung des Leserbriefes allenfalls hätte subsumiert werden können, geht aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli nicht hervor, hat diese doch auf die Nennung eines solchen verzichtet. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung im Ausreisezeitpunkt nicht als objektiv begründet angesehen werden kann. Aus den eingereichten amtlichen Dokumenten - insbesondere dem erst am 22. September 2004 erfolgten Ermittlungsauftrag an die Gendarmerie - ist zu schliessen, dass die Strafverfolgung erst nach der Flucht begonnen hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise über die Anzeige informiert war, zumal sie seit Mai 2004 nicht mehr an ihrem früheren Wohnort wohnhaft gewesen sein will. Die Anzeige, welche seitens der Staatsanwaltschaften nicht nur als unzulässig (da verspätet), sondern auch als nicht unter Art. 312/2 aStGB subsumierbar qualifiziert worden ist, kann somit nicht die Ursache für die Ausreise dargestellt haben. Ebensowenig waren die als unverbindlich zu wertenden Vorsprachen der Gendarmerie bei den Eltern und Schwiegereltern geeignet, objektiv begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen in asylrelevantem Ausmass hervorzurufen. Die Einschätzung des türkischen Rechtsvertreters, dass allein das Befassen verschiedener Staatsanwaltschaften mit der Sache der Beschwerdeführerin diese in Gefahr gebracht habe, wird vom Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Beschlüsse der Staatsanwaltschaften nicht geteilt. Ebenfalls nicht geteilt wird die Auffassung, aus der Überstellung der Untersuchungsergebnisse an die Gendarmerie-Kommandantur Merkez Hatay am 1. Oktober 2004 sei auf eine umfassende Voruntersuchung bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin zu schliessen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zur Sache nicht wie beauftragt befragt werden konnte, und es nur um die Zustellung von Daten wie Adresse, Personalien, Familienregisterauszug ging, war ein Handeln innert Wochenfrist durchaus möglich. Insoweit der Rechtsvertreter geltend macht, die Beschwerdeführerin sei spätestens durch den im Internet veröffentlichen Artikel in der Zeitung Özgür Haber (am 19. Januar 2006) und in der Zeitschrift "Hayat Veren Asi" (am 8. Februar 2006) in Gefahr geraten und es seien ihr diesbezüglich Nachfluchtgründe zu attestieren, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 21. Juni 2007 verwiesen werden. Aus der Ermordung des Autoren Hrant Dink im Januar 2007, welcher sich teilweise mit der gleichen Thematik (Genozid an den Armeniern) auseinandergesetzt habe, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Ebensowenig zu überzeugen vermag auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei durch die gegenüber ihrem Ex-Schwager im Jahre 2007 seitens der TIT per E-Mail und im Internet geäusserten Drohungen konkret an Leib und Leben gefährdet. Offenbar haben sich diese Drohungen gegenüber den in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen in den letzten drei Jahren nicht bewahrheitet. Zudem hat sich der Ex-Schwager R._______ selbst in dieser Zeit ins Heimatland zurückbegeben. Der Einwand des Rechtsvertreters, dass dieser durch seinen Schweizerpass geschützt gewesen sei, vermag schliesslich ebenfalls nicht zu überzeugen. Ebenfalls auf Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist hinsichtlich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben des IHD vom 21. Februar 2006 und des Muhtars vom 22. Februar 2006. Das BFM hat zu Recht befunden, dass die darin angeführte anhaltende Suche nach der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2006 nicht mit der Aktenlage vereinbar sei und es sich daher um Gefälligkeitsschreiben handeln müsse.

E. 5.3 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge um Zeugeneinvernahme des Ex-Schwagers R._______ und Beizug der Dossiers der Familie F._______ angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt erstellt ist und sich aus den Dossiers der zeitlich vor Beginn der Probleme der Beschwerdeführerin ausgereisten Personen keine wesentlichen Erkenntnisse ergeben können, abzuweisen. Dennoch sei betreffend der erwähnten Mitglieder der früheren Schwägerfamilie kurz Folgendes festgestellt: Die Beschwerde der Schwägerin P._______ ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2007 letztinstanzlich unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden (Verfahren E-3480/2006). Das R._______ gewährte Asyl ist bereits im Jahre 1996 widerrufen worden. Für die Einschätzung der Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei reflexgefährdet, fehlt es somit an überzeugenden Anhaltspunkten, zumal - wie erwähnt - weitere, gar näher verwandte Angehörige unbehelligt in der Türkei leben.

E. 5.4 Schliesslich sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch aus ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Ethnie und dem alavitischen Glauben keine Gefährdung abzuleiten vermag. Im Jahre 1995 wurde in der Türkei die arabische Bevölkerung, welche grossmehrheitlich an der Grenze zu Syrien angesiedelt ist, auf 800'000 bis 1 Million geschätzt. Der Zensus (allerdings noch von 1965) bezifferte die Zahl der Araber in der Herkunftsprovinz Hatay auf 183'000. Wiederum gemäss den Erhebungen von 1995 stellen die Araber in Hatay zwei Drittel der Bevölkerung dar. Die Araber in der Türkei sind grösstenteils - wie auch die Beschwerdeführerin - alavitischen Glaubens und bezeichnen sich auch als Nuyrier. Zwar haben mehrere Tausend Araber aufgrund von Diskriminierungen (keine arabischen Schulen, keine Medien, keine Literatur) die Türkei in den vergangenen Jahren wieder hauptsächlich in Richtung Syrien, zu dessen Staatsgebiet sie bis 1939 noch gehörten, verlassen. Letzterer Umstand ist mitunter aber auch auf die Bemühungen der syrischen Regierung zurückzuführen, die arabische Bevölkerung wieder zurückzugewinnen, zumal Hatay von Syrien nach wie vor als eigenes Territorium betrachtet wird. Inwieweit für die Auswanderer auch unzureichende Möglichkeiten der Glaubensausübung Grund für das Verlassen des Landes darstellten, scheint zahlenmässig nicht erhoben. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese sich zwar als bekennende Alavitin bezeichnet hat, an dieser Aussage jedoch aufgrund der unzureichenden Antworten anlässlich der Anhörung zu zweifeln ist. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sie an keiner Stelle geltend gemacht hat, in der Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nach dem Gesagten keine Gefährdung der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit auszumachen.

E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass das Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung für den Ausreisezeitpunkt und damit ein Schutzbedürfnis ebenso zu verneinen ist wie das Vorliegen von Nachfluchtgründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

E. 8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273] per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen).

E. 8.5 Sodann findet die Bestimmung mittels einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Anwendung auf Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, bei denen ein Wegweisungsvollzug geradezu einer Entwurzelung gleichkäme und damit dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde. Somit bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter diesem Aspekt sind praxisgemäss sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da insbesondere adoleszente Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. )und BVGE E-4115 vom 18. September 2009 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen.).

E. 8.6 Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation des Sohnes B._______ näher zu betrachten. B._______ ist am 22. September 2004 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Während er im ersten Jahr noch die Fremdsprachenklasse besuchte, konnte er bereits im zweiten Schuljahr in die Regelklasse überwechseln. Gemäss Schreiben der Klassenlehrerin vom 13. November 2009 hat er zwischenzeitlich in die Oberstufe übergewechselt, wo er gut aufgenommen sei. Sie erlebe B._______ als kontaktfreudigen, pflichtbewussten und interessierten Schüler. Von der Klasse werde er als humorvoller und aufgeschlossener Klassenkamerad geschätzt. Insgesamt besucht der bald [...]jährige B._______ nun seit fast fünfeinhalb Jahren die Schweizer Schulen. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. B._______ hat durch seinen Aufenthalt in der Schweiz seit dem Jahre 2004 den wesentlichen Teil seiner Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Gemäss Schreiben der Lehrerschaft vom 5. Februar 2009 beherrscht er die deutsche Sprache gut. Er habe sie sehr schnell und mit grossem Eifer gelernt und sei durch seinen Wortschatz und die Rechtschreibung positiv aufgefallen. Insgesamt wird ihm eine grosse Sprachbegabung attestiert. Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz Halt gefunden bei der ehemaligen Schwäger-Familie beziehungsweise bei der Tante der Beschwerdeführerin, welche entweder als Schweizer Bürger oder als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben. Auch der Vater von B._______ lebt nach der Wiederverheiratung mit einer Schweizerin dauerhaft in der Schweiz und nimmt sein Besuchsrecht wahr. Aus den Akten geht nicht hervor, dass B._______ eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes unterhält. Er würde heute somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich grundlegend von derjenigen in seiner Heimatprovinz Hatay unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die in der Schweiz erlebten Kindsjahre und die dadurch erfolgte Prägung, die kulturellen Differenzen zum Heimatland sowie der Abbruch der Beziehungen zum Vater und dessen Verwandtschaft, bei welcher er in der Schweiz gewohnt hat, die Reintegration von B._______ im Heimatland massiv in Frage stellen würden. Bei einem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass dieser eine Entwurzelung des adoleszenten Jungen zur Folge hätte, welche aufgrund der sich abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd gewordene Kultur und Umgebung eindeutig als gegen das Kindswohl sprechend qualifiziert werden müsste. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von B._______ als nicht zumutbar.

E. 8.7 Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie käme ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin schon allein deshalb nicht in Frage, weil ihr minderjähriger Sohn vorläufig aufzunehmen ist. Ungeachtet dessen ist jedoch festzustellen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr ins Heimatland ebenfalls ausschliesst. Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens diverse spezialärztliche Berichte unterschiedlicher Ärzteschaften eingereicht, welche hinsichtlich ihrer Erkrankung allesamt zum gleichen Schluss kommen. Stellvertretend für die vorgängigen Berichte sei an dieser Stelle die Einschätzung der gesundheitlichen Situation durch die EPD, Bruderholz, vom 21. August 2004 angeführt. Dem einlässlichen und eindrücklichen Bericht ist zu entnehmen, dass die erfahrene Traumatisierung die Patientin in ihrer Selbstverständlichkeit des Daseins tief erschüttert hat. Das Leiden der Beschwerdeführerin schränke sie in ihrem Denken, Fühlen und Handeln massiv ein. Die Beschwerden und Symptome (mehr dazu nachstehend), behinderten sie derart, dass sie nicht in der Lage sei, selbständig für sich zu sorgen und den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden. Die Beschwerden seien vielgestaltig und erfüllten einerseits die diagnostischen Kriterien einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. So leide sie an Flashbacks, Albträumen, Symptomen erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung wie erhöhte Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz bis hin zu halluzinatorischem Erleben, Kontrollzwängen, dissioziativen Phänomenen und Gefühlsabstumpfung. Differentialdiagnostisch sei das Einmünden der Symptomatik in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu diskutieren, da die depressiven Symptome ebenso im Rahmen dieser Persönlichkeitsveränderung interpretiert werden könnten. Die Ärzteschaft kommt zum Schluss, dass eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin unabdingbar sei, stellt aber gleichzeitig fest, dass diese für eine Besserung des Zustandes nicht ausreichend sei. Eine Konfrontation mit den Erlebnissen und der Flucht, deren Aufarbeitung und Integration in den Lebenslauf seien Voraussetzungen für eine wesentliche Besserung. Dies setze jedoch eine stabile Situation im Sinne einer äusseren Sicherheit und ein tragendes Helfer-Netz voraus. Das sie aktuell umgebende Umfeld biete ihr am ehesten einen solchen geschützten Rahmen. Diese Einschätzung wird denn auch vom Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin die letzten fünf Jahre, teilweise in Abständen von nur zwei Wochen, behandelt hat, bestätigt. In seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 hält er fest, der Beschwerdeführerin gehe es nach wie vor schlecht und eine effektive Behandlung sei wegen der Unsicherheit und Ängste nicht möglich. In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arztberichte und der sich präsentierenden Rückkehrsituation kommt dieses zum Schluss, dass auch der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich sodann hinsichtlich beider Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. Sie sind folglich vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. September 2006 wird demnach - soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin seither nichts Wesentliches geändert hat (sie arbeitet heute gemäss Schreiben ihres Arztes vom 16. Dezember 2009 stundenweise als [...]), ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten.

E. 10.3 Der Rechtsvertreter hat am 8. Februar 2010 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 7'113.10 eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26.08 Stunden (à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 90.70 aus. Dieser Aufwand ist, ebenso wie die Auslagen, . angesichts des entsprechend der Verfahrensdauer umfangreichen Dossiers als angemessen zu bezeichnen und zu vergüten. Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für den Teil ihres Obsiegens eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'556.55 (Hälfte) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr. 3'556.55 (andere Hälfte) - inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer - zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 19. September 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'556.55 zu entrichten.
  5. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. Fr. 3'556.55 zugesprochen, welches entsprechend den Angaben auf dem Formular Zahladresse ausgerichtet wird. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal ) Abteilung V E-5437/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. März 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, B._______, Türkei, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2006 / N [...] Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige arabischer Ethnie und alavitischen Glaubens aus C._______ (Hatay/Iskenderun), verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrem damals [...]jährigen Sohn B._______ am 20. September 2004 und reiste am 22. September 2004 in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags für sich und ihren Sohn B._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2004 wurde sie in der Empfangsstelle Basel zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe zu einer Zeitungsserie zum Thema "[...]" eine Stellungnahme verfasst und diese der Presse zukommen lassen. Weil diese Stellungnahme in der lokalen Presse nicht veröffentlicht worden sei, habe sie sie einem Korrespondenten der Zeitung "D._______" ausgehändigt. In dieser Zeitung sei ihre Stellungnahme am 17. Juni 2004 veröffentlicht worden. Am 17. Mai 2004 hätten die Gendarmen zu Hause erstmals eine Razzia durchgeführt. Sie habe danach nicht mehr zu Hause, sondern bei einer Freundin in E._______ gewohnt, deren Namen sie nicht bekanntgeben wolle. Nach der Publikation ihres Artikels sei es sowohl bei ihr zu Hause wie auch bei ihren Eltern zu einer erneuten Razzia gekommen. Die türkischen Behörden hätten zudem - laut der Aussage eines Kommandanten gegenüber ihrem Bruder während der zweiten Razzia - eine Untersuchung eingeleitet. Gemäss diesem Kommandanten hätte sie auf dem Zentralposten erscheinen und dort Stellung beziehen müssen. Sie sei zudem seit dem 22. Januar 2003 ein aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins "Insan Haklari Dernegi" (IHD) gewesen. Sie habe an Pressekonferenzen teilgenommen, habe bei Kundgebungen und Meetings mitgemacht und Flugblätter verteilt. In der Gruppe "Fraueninitiative" habe sie aktiv Tätigkeiten ausgeführt. Verurteilt worden sei sie aufgrund ihrer Aktivitäten nicht, hingegen sei sie im Jahre 2003 zusammen mit anderen Teilnehmern dreimal bei Kundgebungen für jeweils einen Tag in Gewahrsam genommen worden. Diese Mitnahme und die dabei erlittenen Folterungen hätten bei ihr einen tiefen Eindruck hinterlassen. Zur Untermauerung ihrer Aussagen reichte die Beschwerdeführerin den besagten, in der Zeitung D._______ am 17. Juni 2004 publizierten Artikel sowie acht Fotografien einer Antikriegskundgebung vom 26. Januar 2003 und einer 1.-Mai-Kundgebung ein. B. Mit Schreiben vom 22. September 2004 an das BFF informierte der Rechtsvertreter über die Mandatsübernahme und die verwandtschaftlichen Verhältnisse zur in der Schweiz lebenden Schwiegerfamilie namens F._______. Er ersuchte um Kantonszuteilung in den Wohnkanton dieser Schwiegerfamilie, da die Beschwerdeführerin auf die Schwiegerfamilie angewiesen sei und schon in der Türkei bei ihr gewohnt habe. Sodann teilte der Rechtsvertreter mit, dass ein Mitglied der Schwiegerfamilie, G._______, die Beschwerdeführerin zur kantonalen Anhörung begleiten und daran teilnehmen werde. C. Mit Zuweisungsentscheid des BFF vom 28. September 2004 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dem Kanton Bern zugewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde und verlangte die Zuweisung in den Kanton H._______, wo sie bei ihrer Verwandtschaft wohnen könne. Die Beschwerde wurde in der Hauptsache mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der daraus folgenden Beeinträchtigung bei der Sorge für ihr Kind begründet. Der Eingabe lagen zwei Arztberichte bei, welche der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam das BFF mit Entscheid vom 15. November 2004 auf seine Verfügung vom 28. September 2009 zurück und teilte die Beschwerdeführerin und ihren Sohn dem Kanton H._______ zu. D. Am 5. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Behörde einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Der Anhörung wohnte der Sohn des Ex-Schwagers, G._______, bei. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe im Jahre [...] im Alter von [...] Jahren I._______ geheiratet, sei jedoch seit 1998 wieder von ihm geschieden. In den Jahren [...] und [...] habe sie zwei Kinder geboren; den älteren Sohn, J._______, habe sie in der Türkei zurücklassen müssen. Nach ihrer Scheidung sei sie von ihren Eltern finanziell unterstützt worden. Die Türkei habe sie verlassen müssen, weil gegen sie eine Untersuchung wegen eines von ihr verfassten Leserbriefes eingeleitet worden sei. Sie habe mit diesem Leserbrief auf eine Artikelserie reagiert, welche im November 2003 in der Zeitung Antakya erschienen sei. Darin habe der Verfasser, K._______, die Geschichte der Alaviten verfälscht, was sie nicht habe gelten lassen können. Aufgrund des von ihr verfassten Leserbriefes, welchen sie verschiedenen Zeitungen habe zukommen lassen und welcher erst am 17. Juni 2004, in einer zensurierten Version, abgedruckt worden sei, sei es am 17. Mai 2004 und am 17. Juni 2004 zu Razzien beziehungsweise Nachfragen nach ihrer Person gekommen. Das erste Mal habe man nur zu Hause nach ihr gesucht, das zweite Mal auch noch bei ihren Eltern. Sie hätten ihr ausrichten lassen, dass sie sich auf dem Zentralposten zu melden habe, um eine Aussage zu machen. Sie sei beschuldigt worden, den Staat zu beleidigen und das Volk zu spalten. Von ihren Eltern habe sie erfahren, dass die Gendarmerie auch nach der Ausreise noch vorbeigekommen sei. Weil sie zudem aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD sei, an politischen Aktivitäten im Rahmen der Fraueninitiative teilgenommen habe und wegen ihres Engagements dreimal festgenommen und gefoltert worden sei, habe sie das Land in grosser Angst verlassen. Hinsichtlich der in Haft erlittenen Erlebnisse gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei jeweils für einen Tag zur politischen Einheit geführt worden. Dort sei sie in eine dunkle Zelle gesperrt worden. Sie habe Furchtbares erlebt. Sie sei geschlagen, beschimpft und erniedrigt worden. Man habe sie an den Haaren gepackt und auf den Boden geworfen. Auch sei sie nackt ausgezogen und überall am Körper intensiv angefasst worden. Der Beschwerdeführerin bezeichnete sich selbst als bekennende arabische Alavitin. Ihr wurden daraufhin Fragen zur Herkunft und den Bräuchen der arabischen Alaviten gestellt. Auf ihre Antworten wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 ersuchte das BFM den Rechtsvertreter um detaillierte Angaben über eine allfällige Verfahrenseröffnung in der Türkei sowie das Bestehen einer Anklageschrift oder eines Gerichtsurteils. F. Mit Antwortschreiben vom 23. März 2006 nahm der Rechtsvertreter dahingehend Stellung, dass er den Anwalt L._______ beauftragt habe, Informationen über das laufende Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuholen. Rechtsanwalt L._______ habe Frau A._______ mitgeteilt, dass ein gewisser M._______ wegen des Artikels in der Zeitung D._______ eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft Hatay habe am 25. Oktober 2004 einen Unzuständigkeitsbeschluss erlassen und die Sache an die Staatsanwaltschaft Sisli überwiesen, welche für Pressedelikte zuständig sei. Die Strafandrohung für das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Delikt betrage zwischen 1 und 3 Jahren Gefängnis. Eine Anklage der Staatsanwaltschaft Sisli liege nicht vor. Der Rechtsvertreter machte weiter geltend, der Muhtar des Dorfes C._______ habe in einem Schreiben bestätigt, dass die Gendarmerie nach Erscheinen des Artikels im Auftrag der Staatsanwaltschaft mehrmals nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Auch der Menschenrechtsverein Hatay habe bestätigt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und der Ex-Schwiegervater dort vorgesprochen und gemeldet hätten, dass die Beschwerdeführerin von der Gendarmerie ständig gesucht werde. Der Eingabe lagen eine beglaubigte Anwaltsvollmacht, ein Schreiben des Anwaltes L._______ mit deutscher Übersetzung, ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Hatay vom 25. Oktober 2004 mit deutscher Übersetzung, eine Bestätigung des Muhtars O._______ vom 22. Februar 2006, eine Bestätigung des Menschenrechtsvereins Hatay vom 21. Februar 2006 und ein Internetausdruck der Jahresbilanz des Menschenrechtsvereins IHD vom 2005 bei. G. Mit Eingabe vom 3. April 2006 stellte der Rechtsvertreter für den in der Türkei zurückgelassenen Sohn J._______ ein Asylgesuch. Er beantragte, diesem sei in der Schweiz Asyl zu erteilen; eventualiter sei er in das Asylgesuch der Mutter miteinzubeziehen. Sodann sei J._______ zur Abklärung des Asylgesuches die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter an, der rund [...jährige Knabe sei durch die Nachstellungen gegen seine Mutter reflexiv verfolgt. Zusammen mit seinem in die Schweiz geflohenen Bruder habe dieser gelegentlich an Demonstrationen teilgenommen und sich so verdächtig gemacht. Amtsnotorisch würden in der Türkei auch Kinder Opfer staatlicher Verfolgung. J._______ befürchte, von der Polizei in das Verfahren gegen seine Mutter verwickelt und dabei misshandelt zu werden. Da er aus gesundheitlichen Gründen (Depressionen und eine Hepatitis A) das Verfahren nicht im Ausland abwarten könne, sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Der Eingabe lagen ein Foto, Medienberichte über Folter an Kindern, Arztberichte und eine Bescheinigung für die Überweisung ins Spital bei. H. Am 28. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Für die dortigen Angaben wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. I. Mit Schreiben des BFM vom 29. Juni 2006 und 14. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, genaue Angaben zum angeblich in Istanbul hängigen Verfahren zu machen und die Anklageschrift oder ein allfälliges Gerichtsurteil einzureichen. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, ihr Scheidungsurteil zu den Akten zu reichen. J. Mit Eingabe vom 30. August 2006 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des türkischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Hauptstaatsanwaltschaft Sisli mit Beschluss [...] das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt habe. Grund der Verfahrenseinstellung sei der Umstand, dass zu spät Strafantrag gestellt worden sei. Der Rechtsvertreter weist im Schreiben darauf hin, dass der Beschwerdeführerin trotz Verfahrenseinstellung Asyl zu gewähren sei, da diese bei verschiedenen Staatsanwaltschaften registriert sei und das Verfahren nur aus formellen Gründen eingestellt worden sei. Zudem stelle die Beschwerdeführerin ein Ziel von rechtsgerichteten Gruppen dar, welche mit dem türkischen Geheimdienst "Millî ?stihbarat Te?kilât?" (MIT) und den Sicherheitskräften zusammenarbeiteten, um missliebige Personen auszuschalten. Der türkische Rechtsvertreter habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verfahrenseinstellung keinen Schutz für die Beschwerdeführerin bedeute. Neben der Gefahr von extra-legaler Verfolgung könne die Beschwerdeführerin als registrierte oppositionelle Person und Mitglied einer politischen Familie jederzeit Opfer eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und dabei der Folter unterzogen werden. Der Rechtsvertreter verwies im Schreiben sodann auf die diversen in der Schweiz weilenden Mitglieder der Familie F._______. Diese würden von den Behörden gemeinhin der Unterstützung der arabischen Sozialisten verdächtigt. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Rechtsvertreter einen Zeitungsartikel über Vorgänge in der Kleinstadt Sedimli (BaZ vom 18. November 2005) zu den Akten, verwies auf einen Bericht von Denise Graf zur Situation in der Türkei im Juni 2003 und stellte die Originalakten aus der Türkei in Aussicht. Zudem beantragte er den Beizug der Akten von Frau P._______ (N._______). K. Mit Verfügung vom 19. September 2006, eröffnet am 20. September 2006, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das BFM wies mit Verfügung vom 19. September 2006 auch das Asylgesuch des Sohnes J._______ ab und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte es an, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei mit Entscheid gleichen Datums abgelehnt worden und diese habe die Schweiz bis zum 14. November 2006 zu verlassen. Eine Bewilligung der Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG komme demnach nicht in Frage. Auch rechtfertige es sich nicht, J._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bewilligen, zumal sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine einreiserelevante Gefährdungssituation des Sohnes ergäben. Das Gesuch um Familienzusammenführung sei folglich abzuweisen. L. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 erhob der Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Namen der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 19. September 2009. Er beantragte darin deren Aufhebung und die Asylgewährung an die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne. Eventualiter seien die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne vorläufig aufzunehmen. Das BFM sei im Sinne einer prozessleitenden Verfügung anzuweisen, J._______ die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei als Rechtsbeistand zu bewilligen. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (mehr dazu nachstehend), darunter ein Arztbericht vom 18. Oktober 2006 von Dr. med. Q._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei. Im erwähnten Arztbericht werden der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und - nach Erhalt des negativen Asylentscheides - eine akute Belastungsreaktion attestiert. M. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Sohn B._______ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Hinsichtlich der weiteren Anträge und das J._______ betreffende Verfahren wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass baldmöglichst darauf zurückgekommen werde. N. Mit Urteil vom 20. November 2006 wies die ARK die Beschwerde den Sohn J._______ betreffend ab. O. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2006 hiess die ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden - dem Arztzeugnis von Dr. med. Q._______ vom 18. Oktober 2006 Rechnung tragend - Rechtsvertreter Guido Ehrler als amtlichen Rechtsbeistand bei. P. Am 1. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin machte er geltend, die Beschwerdeführerin habe in der Internetausgabe der Zeitung "Özgür Haber" sowie in der Zeitschrift "Hayat Veren Asi" je einen Artikel veröffentlicht. Aufgrund dieser Artikel müssten der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe zugebilligt werden. Die entsprechenden Artikel wurden samt Übersetzung der Beschwerdeergänzung beigelegt. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel, darunter ein Schreiben des Sohnes J._______ sowie dessen Onkels R._______, bei. Auf die Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Q. Am 30. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht des Facharztes Dr. med. Q._______ vom 25. Mai 2007 ein, in welchem dieser über eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem letzten Bericht vom 18. Oktober 2006 berichtete. R. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für den in der Türkei zurückgelassenen Sohn ein zweites Mal um Asyl beziehungsweise um dessen Einbezug in das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die Gesuche wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Pflegevater von J._______ von einer Gruppierung namens türkische Rachebrigaden "Türk ?ntikam Tugayi" (TIT) bedroht worden sei und mit der Auslöschung der Familie gedroht worden sei. Der Eingabe lagen diverse E-Mails und Internetausdrucke bei. S. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn B._______ betreffend. Das BFM verneinte insbesondere auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. T. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 reichte der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz eine erste Replik ein. Am 26. Juli 2007 erfolgte auf Fristverlängerung hin eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung. U. Mit Entscheid vom 13. Juli 2007 wies das BFM das zweite Asylgesuch von J._______ ab und verweigerte diesem die Einreise. V. Mit Eingabe vom 10. September 2007 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. Q._______ vom 6. September 2007 zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Am 3. Dezember 2007 erkundigte sich der Facharzt unter Hinweis auf die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihres in der Türkei zurückgelassenen Sohnes telefonisch nach der voraussichtlichen Verfahrensdauer. Am 18. Dezember 2007 reichte er einen schriftlichen Bericht nach. W. Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter ein Psychiatrisches Konsilium der Externen Psychiatrischen Dienste (EPD), [...], vom 21. April 2008 sowie einen Bericht des Kinderarztes aus der Türkei den Sohn J._______ betreffend zu den Akten. Im Erstgenannten wird die PTBS-Diagnose von Dr. med. Q._______ gestützt und aus dem Bericht des türkischen Kinderarztes geht hervor, dass J._______ diverse Schnittwunden aufweise. Im Arztbericht wird weiter festgehalten, es sei davon auszugehen, dass sich J._______ diese aufgrund seiner Depression mittels einer Rasierklinge selbst zugefügt habe. X. In einer weiteren Vernehmlassung vom 11. September 2008 befand das BFM, es habe zur gesundheitlichen Situation bereits einlässlich Stellung genommen und die weiteren Arztzeugnisse vermöchten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Die gesundheitliche Situation spreche zudem auch nicht gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Einerseits sei nach wie vor an den geltend gemachten Gründen der Traumatisierung zu zweifeln, andererseits seien die nötigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Türkei vorhanden und sie könne sich auf ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen. Y. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom 1. September 2008 Stellung. Er wies darauf hin, dass das BFM die drei Inhaftierungen, welche offenbar zur Traumatisierung der Beschwerdeführerin geführt hätten, nicht angezweifelt habe. Der PTBS-Diagnose könne deshalb nicht entgegnet werden, diese stütze sich auf unglaubwürdige Aussagen. Für die Traumatisierung spreche nebst der Tatsache, dass sie von objektiver Stelle (Externe Psychiatrische Dienste) bestätigt worden sei, auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz zu Dr. med. Q._______ in psychiatrische Behandlung begeben habe. Z. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der Lehrerschaft von B._______ zu den Akten. In diesem informieren die Lehrerinnen über zunehmende Schulprobleme des Jugendlichen. Seit einem Jahr hätten sich die Leistungen deutlich verschlechtert. Die familiäre Situation scheine ihn stark zu belasten. Gemäss Rechtsvertreter müssten aus dem Bericht zwei Schlussfolgerungen gezogen werden: Die Ungewissheit über den Verfahrensausgang belaste nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch den Sohn. Zudem sei davon auszugehen, dass ein Wegweisungsvollzug für den Jungen eine eigentliche Entwurzelung bedeuten und unter dem Aspekt des Kindswohls heute als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Der Rechtsvertreter ersuchte erneut um dringliche Verfahrenserledigung. AA. Am 21. April 2009 und 15. Oktober 2009 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um baldigen Verfahrensabschluss. Dem Rechtsvertreter wurde in Aussicht gestellt, dass das Verfahren jedenfalls im Jahre 2010 erledigt werde. AB. Am 18. November 2009 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Schulbericht von B._______ zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er den Übertritt in die Oberstufe geschafft habe und nun die 1. Sekundarklasse besuche. B._______ besuche nun seit fünfeinhalb Jahren die schweizerischen Schulen. Er sei ein kontaktfreudiger, fleissiger und pflichtbewusster Schüler. Der Wegweisungsvollzug müsse unter Berücksichtigung des hier besonders zu gewichtenden Kindswohles (Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention, KRK) als unzumutbar bezeichnet werden. AC. Am 14. Dezember 2009 ersuchte Dr. med. Q._______ im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der einzelnen Familienmitglieder telefonisch erneut um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Am 16. Dezember 2009 reichte er einen schriftlichen Bericht nach, aus welchem eine Verschlimmerung der Situation der Beschwerdeführerin hervorgeht. Zunehmend wirke sich das von Ängsten dominierte Verhalten der Beschwerdeführerin hemmend für die Entwicklung ihres Sohnes in der Schweiz aus. AD. Am 8. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung des Gerichts eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe einen Teil der Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit ihrem Leserbrief nicht glaubhaft machen können. So sei höchst zweifelhaft, dass sich die heimatlichen Behörden bereits vor der Publikation des Leserbriefes nach der Beschwerdeführerin erkundigt haben sollen. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die Behörden offensichtlich erst auf eine Anzeige einer Privatperson hin Ermittlungen aufgenommen hätten. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, einem Schreiben des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass das Verfahren eingestellt worden sei, weil die Anzeige nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund sei höchst erstaunlich, dass sich die Gendarmerie bereits mehrere Wochen vor der Anzeige mit dem Hinweis, es sei eine Untersuchung eingeleitet worden, nach der Gesuchstellerin erkundigt und ihr mitgeteilt habe, sie werde gesucht. Nicht ganz auszuschliessen sei, dass die Anzeige erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgt sei, was indessen angesichts der nach wie vor fehlenden Dokumente offen bleiben müsse. Dass die Behörden von Amtes wegen ein Verfahren eingeleitet hätten, sei den Akten nicht zu entnehmen und auch nie geltend gemacht worden. Ohnehin müsste als unüblich bezeichnet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer offiziell eingeleiteten Untersuchung lediglich mündlich vorgeladen worden wäre. Befremdend sei sodann, dass die Beschwerdeführerin noch anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2006 behauptet habe, es sei noch ein Verfahren hängig beziehungsweise, sie wisse nicht, wie der Verfahrensstand sei. Obwohl sie ihren Anwalt angeblich bereits am 28. Juni 2005 mit Abklärungen über das laufende Verfahren beauftragt habe, habe dieser erst am 24. August 2006 darauf hingewiesen, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Dies lasse den Verdacht aufkommen, die Beschwerdeführerin habe für das Asylgesuch wichtige Informationen bewusst zurückgehalten und ihre Situation übersteigert dargestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin laut einem Schreiben des Muhtars vom 22. Februar 2006 und einem Schreiben des IHD vom 21. Februar 2006 im Zusammenhang mit diesem längst eingestellten Verfahren noch ständig gesucht worden sei, zumal die Gendarmerie sich im Mai/Juni 2004 damit begnügt habe, sich nach ihr zu erkundigen. Bei einem derart grossen Interesse wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass es zu Hausdurchsuchungen gekommen wäre oder die Familienangehörigen in die Ermittlungen miteinbezogen worden wären. Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Die erwähnten Schreiben müssten vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter bezeichnet werden. Hinsichtlich der geltend gemachten drei, jeweils einen Tag dauernden Inhaftierungen, anlässlich welcher sie sexuell belästigt, geschlagen und erniedrigt worden sei, führte das BFM Folgendes aus: Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des IHD gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu den erwähnten drei Festnahmen gekommen sei. Das Ausüben von Tätigkeiten und der Umstand, dass die Behörden deswegen an der Beschwerdeführerin interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. So sei sie nämlich nicht in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen. Aus der Tatsache, dass sie jeweils ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei, und es seit Oktober 2003 zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei, müsse geschlossen werden, dass die heimatlichen Behörden keine konkreten Verfolgungsabsichten hegten. Die eingereichten Fotos und Zeitungsartikel vermöchten daher die Erwägungen des BFM nicht zu beeinflussen. Was den von der Beschwerdeführerin eingereichten Artikel in der Zeitschrift D._______ vom 17. Juni 2004 betreffe, sei zu bemerken, dass angesichts der lückenhaften Kenntnis der Beschwerdeführerin über das arabische Alevitentum zu bezweifeln sei, dass sie selbst die Verfasserin dieses Artikels sei. Letztlich könne diese Frage jedoch offen gelassen werden. Fest stehe, dass bei der Staatsanwaltschaft Hatay eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erfolgt sei. In der Folge hätten sich mehrere Staatsanwaltschaften für unzuständig erklärt. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft Sisli das Verfahren eingestellt. Auch wenn angesichts der ausstehenden Dokumente der chronologische Ablauf und der genaue Wortlaut des Einstellungsbeschlusses nicht bekannt sei, müsse vorliegend eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Leserbriefes verneint werden. Die Einschätzung der beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wonach diese bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre, könne vom BFM nicht geteilt werden. Schliesslich verneinte das BFM auch die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen eines Bruders ihres Ex-Mannes, welcher mehrmals in Untersuchungshaft gewesen und nun unbekannten Aufenthalts sei. So lebten nämlich mehrere Familienangehörige offensichtlich ohne Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden in der Türkei. Von Reflexverfolgung betroffen seien zudem vorab Angehörige, von denen ein enger Kontakt mit dem Gesuchten vermutet werde und welche ein nicht unbedeutendes politisches Engagement zu verzeichnen hätten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder ein eigenes namhaftes politisches Engagement noch zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darzulegen vermocht. Infolgedessen müsse eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung verneint werden. Insbesondere spreche die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine entsprechende Vorverfolgung glaubhaft zu machen, gegen eine künftige Gefährdung. 4.2 Dieser Argumentation hält der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift Folgendes entgegen: Das BFM habe die (ersten) Ermittlungshandlungen wegen des Zeitungsartikels zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Mit den eingereichten Beweismitteln sei belegt, dass jedenfalls nach dem Erscheinen des Artikels der Beschwerdeführerin in der Zeitschrift D._______ solche Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Sodann gehe aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli vom 10. Dezember 2004 hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin am 3. September 2004 Strafanzeige erhoben worden sei. Am 19. Oktober 2004 sei der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Sisli an die Gendarmerie-Kommandantur erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass bereits am 17. Mai 2004, also vor Veröffentlichung ihres Artikels, eine Razzia durchgeführt worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihren Artikel verschiedenen lokalen Zeitungen zugesandt habe, welche ihn jedoch nicht abgedruckt hätten, erscheine es nicht abwegig, dass diese Zeitungsredaktionen den Kommentar der Beschwerdeführerin der Polizei zugestellt hätten. Dies könne auch durch den kritisierten Autor, Herrn K._______, selbst geschehen sein, habe die Beschwerdeführerin den Artikel doch auch derjenigen Zeitung zugestellt, welche die Artikelserie veröffentlicht habe. Aus den Einstellungsbeschlüssen gehe hervor, dass Teile der Strafverfolgungsbehörden die Auffassung vertreten hätten, der Kommentar der Beschwerdeführerin erfülle den Tatbestand von Art. 312/2 (a)StGB. Gemäss diesem Tatbestand werde das Anstacheln von Feindschaft und Hass auf der Grundlage regionaler Unterschiede in der sozialen Klasse, Rasse, Religion oder regionaler Herkunft mit Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren bestraft. Dieser Tatbestand sei ein Offizialdelikt. Die Gendarmerie habe deswegen Ermittlungen aufgenommen, ohne auf eine Anzeige angewiesen zu sein. Dies erkläre, weshalb die Gendarmerie-Kommandantur Merkez der Staatsanwaltschaft in Hatay nach nur einer Woche nach Auftragseingang bereits die Protokolle der getätigten Ermittlungen zugestellt habe. Diese kurze Frist sei so erklärbar, dass die Ermittlungen bereits im Mai und Juni 2004 durchgeführt worden seien. Am 26. September 2006 habe die Staatsanwaltschaft Hatay denn auch ausdrücklich eine Voruntersuchung wegen "Klassen-, Rassen-, Religions-, Konfessions- und Regionsdiskriminierung" bestätigt. Weiter sei der Vorwurf zurückzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin den Einstellungsbeschluss aus dem Jahre 2004 absichtlich bis ins Jahr 2006 zurückbehalten habe. Aus einer der Beschwerde beiliegenden Notiz des türkischen Rechtsanwaltes gehe nämlich hervor, dass dieser den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli erst am 24. August 2006 kopiert habe. Zu bestreiten sei auch, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben des Muhtars und des IHD um blosse Gefälligkeitsschreiben handle, seien doch die darin erwähnten Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin bereits anderweitig erwiesen. Aufgrund der nachgewiesenen Ermittlungen wegen des Leserbriefes, der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für den IHD, der verschiedenen Demonstrationsteilnahmen und der drei von Folter begleiteten Inhaftierungen am 26. Januar, 29. Juni und 2. Oktober 2003, welche von der Vorinstanz nicht bestritten worden seien, müsse der Beschwerdeführerin sowohl wegen erlittener Vorverfolgung als auch wegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung Asyl gewährt werden. Hinsichtlich der erlittenen Vorverfolgung verwies der Rechtsvertreter sodann auf den Bericht des die Beschwerdeführerin von Anfang an behandelnden Psychiaters Dr. med. Q._______, welcher der Beschwerdeführerin schwere Ängste und eine schwere posttraumatische Belastungsstörung attestiert habe. Durch das Ermittlungsverfahren sei das im Jahre 2003 anlässlich der Inhaftierungen erlebte Trauma reaktiviert worden. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Eine Rückkehr in den Verfolgerstaat sei aus zwingenden Gründen nicht zumutbar. Soweit das BFM ein namhaftes politisches Engagement der Beschwerdeführerin bestreite, sei auch dieser Einschätzung zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe für den IHD öffentliche Aufrufe unterzeichnet. Dies beweise ihre wichtige Stellung innerhalb der Gruppe. Mit vielen Fotos und Zeitungen sei sodann nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen und Veranstaltungen des IHD teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei dreimal inhaftiert und jedes Mal der politischen Polizei vorgeführt worden, wo sie gefoltert worden sei. Dies beweise, dass sie als politische, staatsfeindliche Person betrachtet werde. Weil sie in der Türkei eine aktenkundige politische Person sei, bestünden ausreichende Indizien, dass sich die Inhaftierungen des Jahres 2003 jederzeit wiederholen könnten. Die Verfahrenseinstellung wegen des Artikels in der Zeitung D._______ bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht mehr gefährdet sei. Sie sei nun strafrechtlich registriert und das Verfahren sei nur aus formellen Gründen, wegen der verpassten Anzeigefrist, eingestellt worden. Unterschätzt werde vom BFM sodann die Verfolgungsgefahr, der die Beschwerdeführerin als Mitglied der Frauengruppe IHD ausgesetzt sei. Wie ihre Unterschrift unter einen Aufruf vom 16. August 2003 zeige, sei sie als Vertreterin dieser Gruppe öffentlich aufgetreten. Ihr öffentliches Engagement sei von den Sicherheitskräften wahrgenommen worden. Als Mitglied einer Frauengruppe sei sie rechtskonservativen Kreisen zusätzlich suspekt, weil sie das traditionelle Frauenbild in Frage stelle. Einem Bericht von amnesty international vom 31. Juli 2005 sei zu entnehmen, dass Mitarbeiter des IHD gravierende Menschenrechtsverletzungen erdulden müssten und bedroht würden, wenn sie Menschenrechtsverletzungen anprangerten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch im Sinne der Reflexverfolgung als Mitglied der Familie F._______ verfolgt. Als Mitglied der Gruppe der arabischen Sozialisten habe der Ex-Schwager R._______ in der Schweiz Asyl erhalten. Ein weiterer Ex-Schwager sei zudem in der Türkei untergetaucht und es könne jederzeit ein Verfahren eröffnet werden. In einer Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2007 machte der Rechtsvertreter sodann geltend, die Beschwerdeführerin habe im Internet (je eine Internetausgabe der Zeitung Özgür Haber und der Zeitschrift Hayat Veren Asi) einen Artikel veröffentlicht, in dem sie unter anderem die Auslöschung der armenischen Rasse in Hatay thematisiert habe. Aufgrund des kürzlichen Attentats an Hrant Dink müsse auch sie sich fürchten, Opfer von fehlgeleiteten militanten türkischen Nationalisten zu werden, welche den Genozid an den Armeniern leugneten. Ihr seien deshalb subjektive Nachfluchtgründe zuzugestehen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 machte der Rechtsvertreter ergänzend geltend, der in der Türkei zurückgelassene Sohn der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführerin selbst seien auch deshalb in Gefahr, weil der Ex-Schwager und Vormund des Sohnes R._______ wegen seiner Artikel auf der Internetseite "Antioche" von der TIT bedroht worden sei und sich die Bedrohung auch auf die Familie erstrecke. 4.3 In einer ersten Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 machte das BFM geltend, den Akten könne nichts entnommen werden, was auf Ermittlungshandlungen vor dem Anzeigezeitpunkt schliessen lasse. Wie vermutet sei die Anzeige im Übrigen erst kurz vor der Ausreise erfolgt. Sodann verneinte das BFM das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in der Türkei aufgrund der fraglichen Veröffentlichungen im Internet behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Familienangehörigen in die diesbezüglichen Ermittlungen einbezogen worden seien. Im Übrigen seien sich die türkischen Behörden bewusst, dass viele Emigranten auf diesem Wege versuchten, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Zur geltend gemachten Gefahr der Reflexverfolgung führte das BFM aus, diejenige Person, wegen welcher der Beschwerdeführerin angeblich Reflexverfolgung drohen solle (gemeint ist R._______), habe sich eben erst in der Türkei aufgehalten. Schliesslich führte das BFM aus, selbst aus schwerwiegenden psychischen Problemen könne nicht auf das Vorhandensein von vorgängigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen geschlossen werden. Als Ursache denkbar sei auch eine Entwurzelung als Folge des Verlassens des Heimatlandes. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei in ärztlicher Behandlung gewesen sei oder eine solche benötigt hätte. 4.4 In der Replik vom 26. Juli 2007 wandte der Rechtsvertreter ein, es sei absolut nicht ungewöhnlich, dass die Gendarmerie schon vor Erhalt der Anzeige Ermittlungen getätigt habe. So gehe aus dem Beschluss der Staatsanwaltschaft Sisli hervor, dass diese von einem Offizialdelikt ausgegangen sei. Da die Beschwerdeführerin die Artikel vor der Publikation bereits mehren Zeitungen zugestellt habe, sei es möglich, dass die Behörden bereits vor Veröffentlichung Kenntnis davon erhalten konnten. Die kurze Zeitspanne bis zur Übersendung der Protokolle an die Staatsanwaltschaft sei als Indiz zu werten, dass die Ermittlungen bereits vor der Anzeige getätigt worden seien. Weiter bestritt der Rechtsvertreter die der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung unterstellten rechtsmissbräuchlichen Absichten bei der Internetpublikation. Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Türkei publizistisch tätig gewesen und habe in der Schweiz nur das bereits manifestierte politische Engagement fortgesetzt. Was den Aufenthalt von R._______ im Juli 2003 in der Türkei betreffe, sei zu bemerken, dass dieser Umstand die Gefahr der Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nicht ausschliesse. Dieser sei nämlich im Gegensatz zur Beschwerdeführerin durch den Schweizer Pass geschützt. Geradezu unhaltbar seien die Ausführungen des BFM zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, in welcher dieses über die Ursachen der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin spekuliere. Nachdem ein Spezialarzt im Bericht vom 18. Oktober 2006 festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Halt bei ihren hier lebenden Angehörigen gefunden habe und deshalb nicht in eine Klinik eingewiesen werden sollte, komme die als möglich genannte Ursache der Entwurzelung nicht in Frage. Der Rechtsvertreter wies nochmals darauf hin, dass das BFM die Inhaftierungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 nicht bestritten habe. Die Beschwerdeführerin habe dabei massive, auch sexuell motivierte Gewalterfahrungen machen müssen. Dass sie dabei schwer traumatisiert worden sei, stehe ausser Frage. Die mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ins Recht gelegten Todesdrohungen der TIT gegen den Ex-Schwager R._______ stellten bei dieser Sachlage ein weiteres Mosaiksteinchen zur Beurteilung der individuellen Verfolgungsgefahr dar. In einer weiteren Eingabe vom 16. Juni 2008 machte der Rechtsvertreter geltend, der behandelnde Arzt habe bei den Externen Psychiatrischen Diensten (EPD) Baselland ein Konsilium eingeholt. Darin werde der Beschwerdeführerin ebenfalls eine schwere PTBS diagnostiziert. Aus den Darlegungen der Ärzte werde ersichtlich, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht Folge der mit der Flucht verbundenen misslichen Umstände sei, sondern die Ursache in den drei vom BFM nicht bestrittenen Inhaftierungen im Jahre 2003 liege, bei welchen sie sexuell belästigt, erniedrigt und geschlagen worden sei. Dieses Trauma sei durch die behördliche Suche wegen des Artikels in der Zeitung D._______ reaktiviert worden. Als Folge davon habe sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einreise in psychiatrische Behandlung begeben, welche heute noch andauere. 4.5 In einer Zusatzvernehmlassung vom 11. September 2008 äusserte sich das BFM dahingehend, dass sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation seit der letzten Vernehmlassung nichts geändert habe, auch wenn mittlerweile mehrere Gutachten mit der Diagnose PTBS eingereicht worden seien. So müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Diagnose auf den Vorbringen der Beschwerdeführerin basiere. Zur Frage der Aussagekraft eines Arztberichtes in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen sei auf EMARK 2002 Nr. 13 zu verweisen. Darin werde festgehalten, dass ein Arzt zu einem grossen Teil auf die Aussagen eines Patienten angewiesen sei und nicht bestätigen könne, dass der Patient das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Aus den ins Recht gelegten Arztberichten gehe nicht hervor, dass sie sich auf weitere Quellen stützen würden. In Anlehnung an dieses Urteil müssten deshalb die Angaben in Bezug auf die Aussagekraft zu den Gründen der Traumatisierung relativiert werden. Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass in der Türkei die nötigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vorhanden seien und sie sich auf ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen könne. 4.6 In seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 wandte der Rechtsvertreter ein, die EPD als Teil des staatlichen Gesundheitswesens seien zur Objektivität verpflichtet. Neben den Aussagen der Beschwerdeführerin basierten die ärztlichen Stellungnahmen auf den anerkannten Diagnoseinstrumenten der "International Classification of Diseases" (ICD). In der Konsequenz münde die Auffassung des BFM darin, die Ärzte hätten sich von der Beschwerdeführerin instrumentalisieren lassen. Dies könne nicht angenommen werden. Gemäss Konsilium der EPD vom 21. April 2008 habe sich die Symptomatik differentialdiagnostisch bereits zu einer Persönlichkeitsstörung entwickelt. Ein Krankheitsbild dieses Schweregrades werde nur diagnostiziert, wenn die entsprechenden Symptome klar und unzweifelhaft vorlägen. Weiter wandte der Rechtsvertreter ein, das BFM habe die Inhaftierungen und die dabei erlittenen Übergriffe bisher nicht bestritten. Der Diagnose der Psychiater, die Beschwerdeführerin sei in der Türkei schwer traumatisiert worden, könne deshalb nicht entgegnet werden, sie stütze sich auf unglaubhafte Aussagen ab. Für die Traumatisierung in der Türkei spreche auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach der Einreise in psychiatrische Behandlung begeben habe. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine der Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung - und damit das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung - verneint hat. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht das geltend gemachte Engagement für den IHD aufgrund der zahlreichen Beweismittel - insbesondere der die Beschwerdeführerin bei Veranstaltungen des IHD abbildenden Zeitungsartikel - als glaubhaft erachtet. Ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen an den Mitnahmen und den erlittenen Nachteilen anlässlich von drei Kundgebungen im Jahre 2003. Die Beschwerdeführerin hat diese Verhaftungen und die erlittenen Übergriffe nämlich nicht nur im Asylverfahren, sondern auch gegenüber der sie behandelnden Ärzteschaft überzeugend und übereinstimmend geschildert. Zudem hat sie die Veranstaltungen und in einem Fall das Vorkommen von Festnahmen mittels Zeitungsberichten dokumentiert. Auch das BFM bestreitet diese eintägigen Inhaftierungen nicht, sondern lässt verlauten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es "tatsächlich zu den drei Festnahmen gekommen" sei (vgl. angefochtene Verfügung Seite 5). Gleichzeitig lässt es die erlittenen Übergriffe, Drohungen und Erniedrigungen in seinen Erwägungen unerwähnt, was seitens des Rechtsvertreters zu Recht moniert wird. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt den anlässlich der drei eintägigen Inhaftierungen erlittenen Nachteilen (Einsperren in dunkle Zelle, Todesdrohungen, Schläge, Auf-den-Boden-Werfen, Nackt-Ausziehen, intensives Anfassen am ganzen Körper, verbale Erniedrigungen, Schreie anderer Inhaftierter) durchaus Verfolgungscharakter zu. Gleichzeitig stellt das Gericht jedoch fest, dass die dritte Mitnahme im Oktober 2003 gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin die letzte direkte Begegnung mit den heimatlichen Sicherheitskräften bis zur Ausreise im September 2004 dargestellt hat. Dieser Umstand sowie derjenige, dass es danach zu keinen glaubhaft dargelegten Vorfällen mehr gekommen sei, hat das BFM zur Einschätzung veranlasst, dass die heimatlichen Behörden offenbar keine konkreten Verfolgungsabsichten hegten, weshalb das im Jahr 2003 Vorgefallene nicht genüge, um begründete Frucht vor Verfolgung anzunehmen. Nachfolgend ist seitens des Gerichts somit der strittigen Frage nachzugehen, ob angesichts der längeren Zeitspanne zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung. Das Fortbestehen einer Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise ist in diesem Fall von der asylsuchenden Person überzeugend darzutun. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen. Je nach Einzelfall wird in der Praxis bereits nach einer Zeitspanne von sechs Monaten von einem zerrissenen Kausalzusammenhang ausgegangen. Zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18 September 2009, E. 4.2.5, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist vorab festzustellen, dass sich den Akten keine Gründe dafür entnehmen lassen, weshalb sie eine Ausreise nicht vor dem Monat September des Folgejahres habe bewerkstelligen können. Somit ist weiter der Frage nachzugehen, ob sie gute Gründe für das angebliche Fortbestehen einer begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung im Ausreisezeitpunkt vorbringen kann. In diesem Kontext ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls durch die Nachfolgeereignisse in Form der Veröffentlichung eines mit ihrem Namen gekennzeichneten Leserbriefes und deren Ahndung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. Das BFM hat eine solche Gefährdung in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung verneint, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, welches durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Hatay initiiert worden sei, mit einem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli geendet habe. Der Rechtsvertreter hat als Reaktion darauf eine Vielzahl von amtlichen Dokumenten eingereicht und aus diesen eine andauernde Gefährdungssituation sowie das Bestehen von begründeter Furcht vor Verfolgung abgeleitet. Nach Durchsicht der Aussageprotokolle einerseits und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente der Gendarmerie und Staatsanwaltschaften andererseits vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung des Rechtsvertreters jedoch nicht zu teilen. So ist festzustellen, dass die Zustellung des Leserbriefes an angeblich zahlreiche, der Beschwerdeführerin jedoch - befremdlicherweise - mehrheitlich nicht mehr bekannte Zeitungsredaktionen im Mai 2004 und die Veröffentlichung des Artikels im Juni 2004 in den Folgemonaten laut Aussagen der Beschwerdeführerin einzig zwei Vorsprachen der Gendarmerie bei den Eltern und Schwiegereltern zur Folge hatten. Insofern die Beschwerdeführerin anfänglich von Razzien bei den Familienangehörigen sprach, welche sich später als blosse Nachfragen nach ihrem Verbleib (ohne Hausdurchsuchung) herausstellten, ist dem vorinstanzlichen Vorwurf einer übersteigerten Darstellung durchaus beizupflichten. Weder in diesen Nachfragen noch in der angeblich mündlichen Aufforderung (ohne Angabe einer Frist) gegenüber ihrem Bruder, dass sie sich auf dem Posten melden solle, ist eine ernsthafte Verfolgungsabsicht erkennbar. Weitere Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit dem im Juni 2004 in der Zeitung D._______ veröffentlichten Leserbrief der Beschwerdeführerin erfolgten erst auf Anzeige einer Privatperson am 3. September 2004 hin: So beauftragte die Staatsanwaltschaft Hatay die Gendarmeriekommandantur Merkez (erst) am 22. September 2004 damit, die Personalien und die Adresse der Beschwerdeführerin festzustellen, einen Auszug aus dem Familienregister zu beschaffen und die Beschwerdeführerin zur Sache zu befragen. Da diese Ermittlungshandlungen als Folge der Anzeige auf einen Zeitpunkt fielen, in dem sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befand, können sie von der Beschwerdeführerin nicht als Grund für die Ausreise herbeigezogen werden. Die Ereignisse als Folge der Anzeige können jedoch auch retrospektiv nicht als Umstände gewertet werden, welche zum Vorliegen begründeter Furcht hätten führen können. So ist einerseits mit dem BFM festzustellen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 eingestellt worden ist. Grund für den Einstellungsbeschluss durch die Generalstaatsanwaltschaft Sisli stellt der Umstand dar, dass die Anzeige nicht gemäss Art. 26 des türkischen Pressegesetzes (Gesetz 5187), welches für täglich erscheinende Presseerzeugnisse eine Anzeigefrist von zwei Monaten vorsieht, erfolgt ist. Zwar handelt es sich dabei in der Tat - wie der Rechtsvertreter einbringt - um eine Verfahrenseinstellung aus (bloss) formellen Gründen. Von weit grösserer Bedeutung ist jedoch die vom Rechtsvertreter unerwähnt gebliebene Feststellung der Staatsanwaltschaft Istanbul im Unzuständigkeitsbeschluss vom 7. Dezember 2004, dass es sich vorliegend gar nicht um ein Delikt nach Art. 312/2 des (früheren) türkischen Strafgesetzbuches handle, welcher Artikel die Aufstachelung zur Feindschaft auf Grund von Klasse, Rasse, Religion, Sekte oder regionalen Unterschieden unter Strafe zwischen ein und drei Jahren stellt. Unter welchen anderen Strafartikel die Veröffentlichung des Leserbriefes allenfalls hätte subsumiert werden können, geht aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli nicht hervor, hat diese doch auf die Nennung eines solchen verzichtet. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung im Ausreisezeitpunkt nicht als objektiv begründet angesehen werden kann. Aus den eingereichten amtlichen Dokumenten - insbesondere dem erst am 22. September 2004 erfolgten Ermittlungsauftrag an die Gendarmerie - ist zu schliessen, dass die Strafverfolgung erst nach der Flucht begonnen hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise über die Anzeige informiert war, zumal sie seit Mai 2004 nicht mehr an ihrem früheren Wohnort wohnhaft gewesen sein will. Die Anzeige, welche seitens der Staatsanwaltschaften nicht nur als unzulässig (da verspätet), sondern auch als nicht unter Art. 312/2 aStGB subsumierbar qualifiziert worden ist, kann somit nicht die Ursache für die Ausreise dargestellt haben. Ebensowenig waren die als unverbindlich zu wertenden Vorsprachen der Gendarmerie bei den Eltern und Schwiegereltern geeignet, objektiv begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen in asylrelevantem Ausmass hervorzurufen. Die Einschätzung des türkischen Rechtsvertreters, dass allein das Befassen verschiedener Staatsanwaltschaften mit der Sache der Beschwerdeführerin diese in Gefahr gebracht habe, wird vom Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Beschlüsse der Staatsanwaltschaften nicht geteilt. Ebenfalls nicht geteilt wird die Auffassung, aus der Überstellung der Untersuchungsergebnisse an die Gendarmerie-Kommandantur Merkez Hatay am 1. Oktober 2004 sei auf eine umfassende Voruntersuchung bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin zu schliessen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zur Sache nicht wie beauftragt befragt werden konnte, und es nur um die Zustellung von Daten wie Adresse, Personalien, Familienregisterauszug ging, war ein Handeln innert Wochenfrist durchaus möglich. Insoweit der Rechtsvertreter geltend macht, die Beschwerdeführerin sei spätestens durch den im Internet veröffentlichen Artikel in der Zeitung Özgür Haber (am 19. Januar 2006) und in der Zeitschrift "Hayat Veren Asi" (am 8. Februar 2006) in Gefahr geraten und es seien ihr diesbezüglich Nachfluchtgründe zu attestieren, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 21. Juni 2007 verwiesen werden. Aus der Ermordung des Autoren Hrant Dink im Januar 2007, welcher sich teilweise mit der gleichen Thematik (Genozid an den Armeniern) auseinandergesetzt habe, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Ebensowenig zu überzeugen vermag auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei durch die gegenüber ihrem Ex-Schwager im Jahre 2007 seitens der TIT per E-Mail und im Internet geäusserten Drohungen konkret an Leib und Leben gefährdet. Offenbar haben sich diese Drohungen gegenüber den in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen in den letzten drei Jahren nicht bewahrheitet. Zudem hat sich der Ex-Schwager R._______ selbst in dieser Zeit ins Heimatland zurückbegeben. Der Einwand des Rechtsvertreters, dass dieser durch seinen Schweizerpass geschützt gewesen sei, vermag schliesslich ebenfalls nicht zu überzeugen. Ebenfalls auf Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist hinsichtlich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben des IHD vom 21. Februar 2006 und des Muhtars vom 22. Februar 2006. Das BFM hat zu Recht befunden, dass die darin angeführte anhaltende Suche nach der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2006 nicht mit der Aktenlage vereinbar sei und es sich daher um Gefälligkeitsschreiben handeln müsse. 5.3 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge um Zeugeneinvernahme des Ex-Schwagers R._______ und Beizug der Dossiers der Familie F._______ angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt erstellt ist und sich aus den Dossiers der zeitlich vor Beginn der Probleme der Beschwerdeführerin ausgereisten Personen keine wesentlichen Erkenntnisse ergeben können, abzuweisen. Dennoch sei betreffend der erwähnten Mitglieder der früheren Schwägerfamilie kurz Folgendes festgestellt: Die Beschwerde der Schwägerin P._______ ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2007 letztinstanzlich unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden (Verfahren E-3480/2006). Das R._______ gewährte Asyl ist bereits im Jahre 1996 widerrufen worden. Für die Einschätzung der Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei reflexgefährdet, fehlt es somit an überzeugenden Anhaltspunkten, zumal - wie erwähnt - weitere, gar näher verwandte Angehörige unbehelligt in der Türkei leben. 5.4 Schliesslich sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch aus ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Ethnie und dem alavitischen Glauben keine Gefährdung abzuleiten vermag. Im Jahre 1995 wurde in der Türkei die arabische Bevölkerung, welche grossmehrheitlich an der Grenze zu Syrien angesiedelt ist, auf 800'000 bis 1 Million geschätzt. Der Zensus (allerdings noch von 1965) bezifferte die Zahl der Araber in der Herkunftsprovinz Hatay auf 183'000. Wiederum gemäss den Erhebungen von 1995 stellen die Araber in Hatay zwei Drittel der Bevölkerung dar. Die Araber in der Türkei sind grösstenteils - wie auch die Beschwerdeführerin - alavitischen Glaubens und bezeichnen sich auch als Nuyrier. Zwar haben mehrere Tausend Araber aufgrund von Diskriminierungen (keine arabischen Schulen, keine Medien, keine Literatur) die Türkei in den vergangenen Jahren wieder hauptsächlich in Richtung Syrien, zu dessen Staatsgebiet sie bis 1939 noch gehörten, verlassen. Letzterer Umstand ist mitunter aber auch auf die Bemühungen der syrischen Regierung zurückzuführen, die arabische Bevölkerung wieder zurückzugewinnen, zumal Hatay von Syrien nach wie vor als eigenes Territorium betrachtet wird. Inwieweit für die Auswanderer auch unzureichende Möglichkeiten der Glaubensausübung Grund für das Verlassen des Landes darstellten, scheint zahlenmässig nicht erhoben. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese sich zwar als bekennende Alavitin bezeichnet hat, an dieser Aussage jedoch aufgrund der unzureichenden Antworten anlässlich der Anhörung zu zweifeln ist. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sie an keiner Stelle geltend gemacht hat, in der Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nach dem Gesagten keine Gefährdung der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit auszumachen. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass das Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung für den Ausreisezeitpunkt und damit ein Schutzbedürfnis ebenso zu verneinen ist wie das Vorliegen von Nachfluchtgründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273] per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen). 8.5 Sodann findet die Bestimmung mittels einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Anwendung auf Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, bei denen ein Wegweisungsvollzug geradezu einer Entwurzelung gleichkäme und damit dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde. Somit bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter diesem Aspekt sind praxisgemäss sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da insbesondere adoleszente Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. )und BVGE E-4115 vom 18. September 2009 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen.). 8.6 Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation des Sohnes B._______ näher zu betrachten. B._______ ist am 22. September 2004 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Während er im ersten Jahr noch die Fremdsprachenklasse besuchte, konnte er bereits im zweiten Schuljahr in die Regelklasse überwechseln. Gemäss Schreiben der Klassenlehrerin vom 13. November 2009 hat er zwischenzeitlich in die Oberstufe übergewechselt, wo er gut aufgenommen sei. Sie erlebe B._______ als kontaktfreudigen, pflichtbewussten und interessierten Schüler. Von der Klasse werde er als humorvoller und aufgeschlossener Klassenkamerad geschätzt. Insgesamt besucht der bald [...]jährige B._______ nun seit fast fünfeinhalb Jahren die Schweizer Schulen. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. B._______ hat durch seinen Aufenthalt in der Schweiz seit dem Jahre 2004 den wesentlichen Teil seiner Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Gemäss Schreiben der Lehrerschaft vom 5. Februar 2009 beherrscht er die deutsche Sprache gut. Er habe sie sehr schnell und mit grossem Eifer gelernt und sei durch seinen Wortschatz und die Rechtschreibung positiv aufgefallen. Insgesamt wird ihm eine grosse Sprachbegabung attestiert. Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz Halt gefunden bei der ehemaligen Schwäger-Familie beziehungsweise bei der Tante der Beschwerdeführerin, welche entweder als Schweizer Bürger oder als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben. Auch der Vater von B._______ lebt nach der Wiederverheiratung mit einer Schweizerin dauerhaft in der Schweiz und nimmt sein Besuchsrecht wahr. Aus den Akten geht nicht hervor, dass B._______ eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes unterhält. Er würde heute somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich grundlegend von derjenigen in seiner Heimatprovinz Hatay unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die in der Schweiz erlebten Kindsjahre und die dadurch erfolgte Prägung, die kulturellen Differenzen zum Heimatland sowie der Abbruch der Beziehungen zum Vater und dessen Verwandtschaft, bei welcher er in der Schweiz gewohnt hat, die Reintegration von B._______ im Heimatland massiv in Frage stellen würden. Bei einem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass dieser eine Entwurzelung des adoleszenten Jungen zur Folge hätte, welche aufgrund der sich abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd gewordene Kultur und Umgebung eindeutig als gegen das Kindswohl sprechend qualifiziert werden müsste. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von B._______ als nicht zumutbar. 8.7 Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie käme ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin schon allein deshalb nicht in Frage, weil ihr minderjähriger Sohn vorläufig aufzunehmen ist. Ungeachtet dessen ist jedoch festzustellen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr ins Heimatland ebenfalls ausschliesst. Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens diverse spezialärztliche Berichte unterschiedlicher Ärzteschaften eingereicht, welche hinsichtlich ihrer Erkrankung allesamt zum gleichen Schluss kommen. Stellvertretend für die vorgängigen Berichte sei an dieser Stelle die Einschätzung der gesundheitlichen Situation durch die EPD, Bruderholz, vom 21. August 2004 angeführt. Dem einlässlichen und eindrücklichen Bericht ist zu entnehmen, dass die erfahrene Traumatisierung die Patientin in ihrer Selbstverständlichkeit des Daseins tief erschüttert hat. Das Leiden der Beschwerdeführerin schränke sie in ihrem Denken, Fühlen und Handeln massiv ein. Die Beschwerden und Symptome (mehr dazu nachstehend), behinderten sie derart, dass sie nicht in der Lage sei, selbständig für sich zu sorgen und den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden. Die Beschwerden seien vielgestaltig und erfüllten einerseits die diagnostischen Kriterien einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. So leide sie an Flashbacks, Albträumen, Symptomen erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung wie erhöhte Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz bis hin zu halluzinatorischem Erleben, Kontrollzwängen, dissioziativen Phänomenen und Gefühlsabstumpfung. Differentialdiagnostisch sei das Einmünden der Symptomatik in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu diskutieren, da die depressiven Symptome ebenso im Rahmen dieser Persönlichkeitsveränderung interpretiert werden könnten. Die Ärzteschaft kommt zum Schluss, dass eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin unabdingbar sei, stellt aber gleichzeitig fest, dass diese für eine Besserung des Zustandes nicht ausreichend sei. Eine Konfrontation mit den Erlebnissen und der Flucht, deren Aufarbeitung und Integration in den Lebenslauf seien Voraussetzungen für eine wesentliche Besserung. Dies setze jedoch eine stabile Situation im Sinne einer äusseren Sicherheit und ein tragendes Helfer-Netz voraus. Das sie aktuell umgebende Umfeld biete ihr am ehesten einen solchen geschützten Rahmen. Diese Einschätzung wird denn auch vom Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin die letzten fünf Jahre, teilweise in Abständen von nur zwei Wochen, behandelt hat, bestätigt. In seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 hält er fest, der Beschwerdeführerin gehe es nach wie vor schlecht und eine effektive Behandlung sei wegen der Unsicherheit und Ängste nicht möglich. In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arztberichte und der sich präsentierenden Rückkehrsituation kommt dieses zum Schluss, dass auch der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich sodann hinsichtlich beider Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. Sie sind folglich vorläufig aufzunehmen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. September 2006 wird demnach - soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin seither nichts Wesentliches geändert hat (sie arbeitet heute gemäss Schreiben ihres Arztes vom 16. Dezember 2009 stundenweise als [...]), ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. 10.3 Der Rechtsvertreter hat am 8. Februar 2010 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 7'113.10 eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26.08 Stunden (à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 90.70 aus. Dieser Aufwand ist, ebenso wie die Auslagen, . angesichts des entsprechend der Verfahrensdauer umfangreichen Dossiers als angemessen zu bezeichnen und zu vergüten. Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für den Teil ihres Obsiegens eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'556.55 (Hälfte) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr. 3'556.55 (andere Hälfte) - inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer - zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 19. September 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'556.55 zu entrichten. 5. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. Fr. 3'556.55 zugesprochen, welches entsprechend den Angaben auf dem Formular Zahladresse ausgerichtet wird. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: