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E-3480/2006

E-3480/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer, gemäss ihren Angaben Angehörige der arabischen Ethnie und alevitischen Glaubens aus (...), Hatay, verliessen ihren Heimatstaat am 8. August 2002 und reisten am 14. August 2002 in die Schweiz ein, wo sie am 15. August 2002 um Asyl nachsuchten. Am 21. August 2002 wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel befragt. B. Am 7. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer 2 durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe am 23. Juli 2002 im Dorf (...) und in (...) Flugblätter verteilt. Dabei sei er von der Polizei festgenommen und auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden, wo man ihn gefoltert, geschlagen und bis zum nächsten Tag festgehalten habe. Er sei nach der Herkunft der Flugblätter gefragt worden, worauf er zugegeben habe, diese von seiner Mutter erhalten zu haben. In der Folge sei am 24. Juli 2002 bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Polizei verschiedene Zeitschriften und Flugblätter beschlagnahmt habe. Zudem habe man nach seiner Mutter, die nicht anwesend gewesen sei, gefragt. Im Übrigen hätten jeweils am 23. Juli zur Erinnerung an die Besetzung von Hatay Demonstrationen stattgefunden. Die von ihm verteilten Flugblätter, die anlässlich dieses Gedenktages geschrieben worden seien, hätten Parolen betreffend die Rechte der arabischen Bevölkerung von Hatay enthalten. Die Flugblätter würden jeweils von einer Gruppe namens "arabische Sozialisten" produziert. Diese Gruppe existiere zirka seit dem Jahr 2000 und setze sich für die Rechte der arabischen Bevölkerung sowie anderer Ethnien in Hatay ein. Im Anschluss an die Razzia vom 24. Juli 2002 sei ihm gedroht worden, dass man ihn im Wiederholungsfall umbringen würde. In der Folge sei das Haus ständig beobachtet worden, da man nach seiner Mutter gesucht habe. Diese habe sich jedoch mit Hilfe eines Onkels versteckt, weil sie bereits am 26. Juni 2002 festgenommen und dabei gefoltert worden sei. Damals sei wegen Kontakten seiner Mutter mit Kollegen aus der Gruppe der "arabischen Sozialisten" bereits eine Razzia in seinem Elternhaus durchgeführt und dabei seien Zeitschriften, Flugblätter und andere Papiere beschlagnahmt worden. Er wisse nichts Genaues über die politische Tätigkeit seiner Mutter. Aus diesen Gründen habe sein Onkel ihm, seiner Mutter (Beschwerdeführerin 1) und seinem Bruder C._______ (Beschwerdeführer 3) zur Ausreise geraten und diese für sie vorbereitet. C. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme, welche in einem Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 2. Mai 2003 attestiert worden sind, musste die Befragung der Beschwerdeführerin 1 durch die kantonale Behörde verschoben werden. In der Folge wurden die folgenden ärztlichen Berichte eingereicht:

- Bericht von (...), Homöopathische Ärztin, vom 24. Mai 2003 (für Beschwerde- führerin 1)

- Bericht von Dr. med. (...) vom 3. Juni 2003 (für Beschwerdeführerin 1)

- Bericht von Dr. med. (...), Kantonsspital (...), vom 5. Juni 2003 (für Beschwerdeführerin 1)

- Bericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 (für Beschwerdeführer 2)

- Bericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 (für Beschwerdeführer 3) D. Am 4. September 2003 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 durch die kantonale Behörde. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit der Gründung der Gruppierung der "arabischen Sozialisten" im Jahre 2000 monatlich oder wöchentlich deren Flugblätter erhalten und diese zum Verteilen ihrem Sohn B._______ (Beschwerdeführer 2) gegeben. Zudem habe sie gelegentlich Araberinnen und Aleviten über die Organisation aufgeklärt und sie zum Mitmachen aufgefordert, um ihre Rechte beim Staat einzufordern. Am 23. Juli 2002 sei B._______ beim Verteilen der Flugblätter von der Polizei festgenommen worden. Am 24. Juli 2002 habe zudem eine Razzia in ihrem Haus stattgefunden, wobei die Exemplare der legalen, jedoch vom Gouverneur von Antakya verbotenen Zeitschriften "Atak" und "Kizilbayrak" beschlagnahmt worden seien. Sie habe dies von der Familie, wo sie sich aufgehalten habe, erfahren. Sie wisse nicht, ob gegen ihren Sohn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Sie habe sich innerlich bereits am 26. Juni 2002, nachdem sie inhaftiert und auf der Gendarmeriezentrale gefoltert und sexuell belästigt worden sei, zur Ausreise entschossen. Damals sei bei ihr auf Denunziation hin eine Razzia durchgeführt worden, nachdem eine Frau, die ihr Zeitschriften gebracht habe, beobachtet worden sei. Sie sei bei der seinerzeitigen Festnahme nach einem Tag wieder freigelassen worden, ohne dass ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Damals sei sie zu einem Menschenrechtsverein gegangen, wo man ihr zu einem Arztbesuch geraten habe. Einen entsprechenden Arztbericht habe sie ihrem Rechtsvertreter übergeben. Aus diesen Gründen sei sie zusammen mit ihren Söhnen B._______ und C._______ ausgereist. E. Am 21. Oktober 2003 reichte die Beschwerdeführerin zwei Beweismittel (Bestätigung von (...), vom 16. Oktober 2003 und Schreiben von (...) vom 3. Oktober 2003 ) zu den Akten, aus denen hervorgehe, dass sie für die "arabischen Sozialisten" in Hatay aktiv gewesen sei. F. Am 8. Dezember 2003 wurde bezüglich des Beschwerdeführers 2 ein ärztlicher Bericht vom 27. November 2003 von Dr. med. (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie (...), eingereicht. G. Am 18. Dezember 2003 wurden die Beschwerdeführerin 1 und ihre Söhne ergänzend befragt. Die Beschwerdeführerin 1 führte anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung aus, sie habe von ihrem Schwiegervater telefonisch erfahren, dass in ihrem Haus wiederum eine Razzia stattgefunden habe und das Militär weiterhin nach ihr suchen würde. Ihr Schwiegervater werde unter Druck gesetzt. Die Namen der anderen politisch beteiligten Frauen könne sie aus Sicherheitsgründen nicht nennen. Der Beschwerdeführer 2 führte anlässlich der Bundesanhörung aus, er wisse nichts Genaues über die politische Tätigkeit und die Freunde seiner Mutter. Diese habe er nie gesehen, da er in der Schule gewesen sei. Er habe davon erst bei der Razzia vom 26. Juni 2002 erfahren. Von der politischen Tätigkeit wisse er seit 2002, weil er Flugblätter zu Hause entdeckt habe. In der Türkei habe er keine Verwandten, die sich politisch betätigt hätten oder festgenommen, angeklagt und verurteilt worden seien. Er selber habe erstmals am 23. Juli 2002 Flugblätter verteilt und deswegen mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer 3 machte im Wesentlichen geltend, er habe persönlich keine Probleme gehabt. Seine Mutter und sein Bruder B._______ hätten seit Juni 2002 Probleme mit der Polizei gehabt, nachdem diese bei einer Razzia Zeitschriften und Flugblätter beschlagnahmt habe. Die Beschwerdeführer reichten zudem ein weiteres Beweismittel (Schreiben von (...), vom 10. Dezember 2003) zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. H. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 - eröffnet am 5. Januar 2004 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Anhörung der Beschwerdeführer durch die ARK beantragt. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht:

- (undatiertes) Arztzeugnis von Dr. (...), Türkei, mit Übersetzung

- Schreiben von (...) vom 16. Oktober 2003 (Übersetzung bei den Vorakten)

- Flugblatt "Hatay Tutsakligina" mit Übersetzung

- Schreiben von (...) vom 10. Dezember 2003 (Übersetzung bei den Vorakten)

- Telefax-Schreiben von (...) vom 23. Januar 2004

- Schreiben von (...) vom 26. Januar 2003 (recte 2004) mit Aufmarschplan der Sicherheitskräfte gegen Anwesen der Familie D._______ (Zeichnung)

- Artikel der Zeitung "Günay" vom (...)

- Artikel der Zeitung "Hatay" vom (...) betr. (...)

- Artikel der Zeitung "Özyurt" vom (...) betr. (...)

- Artikel der Zeitung "Hatay" vom (...) betr. H.G. mit Übersetzung

- Fotos der Häuser der Familie der Beschwerdeführer

- Schreiben des (...) vom 20. Mai 2003 (betr. Anhörung des Beschwerdeführers 2)

- zwei Bestätigungen der (...) vom 15. Dezember 2003 und 15. Januar 2004

- Arztbericht von Dr. med. (...) vom 16. Januar 2004

- Ultraschallbericht (...) vom 20. Januar 2004

- Schreiben des Rechtsvertreters an Kantonsspital (...) vom 28. Januar 2004

- Schreiben von Dr. med. (...) vom 3. Februar 2004 J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2004 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und der bisherige Rechtsvertreter, Advokat Guido Ehrler, wurde als unentgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2004 die Abweisung der Beschwerde. L. In ihrer Replik vom 24. März 2004 hielten die Beschwerdeführer an ihren in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträgen fest. Zudem wurden zwei weitere Beweismittel (Schreiben des Muthars (...) vom 17. März 2004 in Telefax-Kopie mit Übersetzung und Arztbericht der (...) vom 3. Februar 2004) zu den Akten gereicht. M. Am 8. April 2004 wurde ein weiteres Beweismittel (Schreiben von (...) vom 29. März 2004 samt Übersetzung) sowie das Original des Schreibens von (...) vom 17. März 2004 nachgereicht. N. Am 29. Juli 2005 heiratete die Beschwerdeführerin 1 einen (...). O. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 29. August 2005 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, gestützt auf die Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit einem (...) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und die ARK über die Gesuchseinreichung in Kenntnis zu setzen. P. Mit Eingabe vom 6. September 2005 reichte der Rechtsvertreter die Kopie des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Q. Am 1. November 2005 äusserte sich das Bundesamt zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrer Söhne, welcher nur bei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 gegeben sei. Der Beschwerdeführer 2 sei bei der Gesuchseinreichung bereits 18-jährig gewesen, weshalb er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. R. Am 28. November 2005 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des (...) vom 23. November 2005 ein, worin betreffend den Beschwerdeführer 2 festgestellt wurde, dass auf dessen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten werden könne. S. Am 29. Dezember 2005 leitete das (...) zwei Schreiben der Beschwerdeführer vom 29. November 2005 und 13. Dezember 2005 weiter, worin diese an ihrem Asylverfahren festhielten. T. Am 23. Mai 2006 wurden betreffend den Beschwerdeführer 2 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 28. März 2006 und ein Bericht von (...), Homöopathin, vom 7. April 2006, eingereicht. U. Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. V. Am 4. Januar 2007 wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ein Exemplar seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 4. Januar 2007 samt Beilage (Schreiben der (...) vom 20. Dezember 2006 ) eingereicht. X. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Y. Am 31. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss die Kostennote ein. Z. In seiner Eingabe vom 11. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen betreffend ein Gesuch für (...), den Neffen der Beschwerdeführerin 1, ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfolgungssituation könne nicht geglaubt werden. So habe die Beschwerdeführerin 1 erklärt, sie habe seit dem Jahr 2000 wöchentlich oder monatlich Flugblätter erhalten, welche sie jeweils ihrem Sohn B._______ zum Verteilen gegeben habe. Demgegenüber habe B._______ erklärt, er habe erst seit 2002 von der politischen Tätigkeit seiner Mutter gewusst und habe ein einziges Mal - am 23. Juli 2002 - Flugblätter verteilt. Bei diesem Widerspruch handle es sich um einen zentralen Punkt der Asylvorbringen der Beschwerdeführer, weshalb die Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Beschwerdeführer hätten diese unterschiedlichen Aussagen nicht erklären können. Weiter habe die Beschwerdeführerin 1 erstmals anlässlich der Bundesanhörung erwähnt, selber auch Flugblätter verteilt und damit zirka drei Monate vor ihrer Flucht aus Angst aufgehört zu haben. Demgegenüber hätten sie und ihr Sohn B._______ vorgebracht, sie hätten vor den Ereignissen von Juni/Juli 2002 und somit sechs Wochen vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Daher sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin 1 bereits zirka drei Monate vor der Ausreise aus Angst mit dem Verteilen von Flugblättern aufgehört habe. Im Weiteren könne selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass diese konkrete Angaben über ihre politischen Aktivitäten und Kontakte sowie über die Erlebnisse und deren Begleitumstände machen könnten. Dazu seien sie jedoch in wesentlichen Punkten nicht in der Lage gewesen. So hätten sie auf entsprechende Fragen wiederholt stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 habe nicht angeben können, ob es sich bei den "arabischen Sozialisten" um eine Partei handle oder nicht und habe keine Angaben zu dieser Gruppierung machen können. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht gewusst, ob bei den anderen Personen, mit denen sie Kontakte gehabt hätten, Razzien stattgefunden hätten und ob auch andere Personen mitgenommen oder gesucht worden seien. Weiter hätten sie zu diesen Personen keine Angaben machen wollen, obwohl diese bei den Behörden längst bekannt sein müssten, zumal ihr Haus seit Jahren beobachtet worden sei und der Sohn B._______ zusammen mit zwei Kollegen festgenommen worden sein wolle. Die diesbezüglichen Darlegungen würden jegliche Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von Personen erwartet werden dürften, welche tatsächlich Erlebtes wiederzugeben hätten. Im Weiteren hätten sich die Beschwerdeführer seither auch nicht Gewissheit darüber verschafft, ob es zu weiteren Festnahmen, Razzien oder allfällig weiteren Massnahmen gegen arabische Sozialisten gekommen sei. Ein solches Verhalten sei mit der Situation von tatsächlich gefährdeten Personen nicht in Einklang zu bringen. Die Schilderungen der Beschwerdeführer seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, um den Eindruck zu vermitteln, dass sie das Geschilderte selbst erlebt hätten. Die eingereichten Bestätigungen seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter zu bezeichnen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weswegen die Behörden derart aufwändige Ermittlungen, wie sie die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht habe, hätten betreiben sollen, zumal die Beschwerdeführer keine verbotenen Flugblätter verteilt hätten und diese auch nicht von einer verbotenen Partei gestammt hätten. Der grosse Aufwand erscheine unverhältnismässig. Zudem sei nicht plausibel, ein Haus über Monate hinweg zu beobachten, ohne vorher jemals Familienangehörige, welche teilweise in der Nachbarschaft leben würden, in die Ermittlungen einzubeziehen. Vielmehr würden die türkischen Fahndungsbehörden alles daran setzen, etwas über den Verbleib der gesuchten Personen in Erfahrung zu bringen. Den Aussagen der Beschwerdeführer könne nicht entnommen werden, dass Familienangehörige - abgesehen von einem Ereignis im November 2003 - jemals in die Ermittlungen einbezogen worden seien oder diese Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Festnahme der Beschwerdeführerin 1 am 26. Juni 2002, bei der sie geschlagen worden sei, werde von verschiedenen Personen bestätigt (vgl. undatiertes Arztzeugnis von Dr. (...), Antakya, Schreiben von (...), vom 16. Oktober 2003, und Schreiben von (...) vom 10. Dezember 2003). Zudem habe (...)., der Schwager der Beschwerdeführerin 1, in seinem Schreiben vom 26. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragungen aus persönlichen, gesundheitlichen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche Asylgründe vorzubringen. Ferner wird gerügt, die Vorinstanz habe die vorgelegten Beweise nicht richtig gewürdigt. Auch die eintägige unbestrittene Festnahme der Beschwerdeführerin 1 sei nicht gewürdigt worden. Der Widerspruch betreffend die Häufigkeit des Verteilens von Flugblättern durch den Beschwerdeführer 2 sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Zudem sei das Einstellen des Flugblattverteilens durch die Beschwerdeführerin 1 bereits drei Monate vor ihrer Ausreise auf die berechtigte Angst vor Folter zurückzuführen. Die beschränkten Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1 zur Gruppierung der "arabischen Sozialisten" könnten damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nur die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Zudem sei sie scheu und zurückhaltend. Schliesslich sei die politische Tätigkeit ihrer Familienangehörigen eine Erklärung für das Vorgehen der Gendarmerie gegen die Beschwerdeführerin 1 und ihren Sohn B._______ Die Beschwerdeführerin 1 habe die Frage nach der politischen Tätigkeit ihrer Familie mit Angaben zu ihrer eigenen Kernfamilie, ihren Geschwistern und Eltern, beantwortet. Im Weiteren habe die angespannte politische Lage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer einen historischen Hintergrund. Hatay (Antakya) habe bis 1939 zu Syrien gehört. Die arabisch sprechende Bevölkerung von Hatay werde von den türkischen Behörden weiterhin diskriminiert. Angesichts dieser Situation würden die Aktivitäten der "arabischen Sozialisten" von den türkischen Behörden verfolgt. Diese würden leicht unter Sezessionsverdacht geraten und einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Die Gruppierung sei offiziell zwar nicht verboten. Es bestünden seitens der lokalen Sicherheitsorgane jedoch Gründe, um deren Aktivitäten zu verhindern. Ausserdem ergebe sich betreffend die Beschwerdeführerin 1 aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Flucht und Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung) ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Festnahme und Misshandlung vom 26. Juni 2002 das fluchtauslösende Trauma darstelle. Im Weiteren erscheine das Vorgehen der Gendarmerie vor dem aktenkundigen politischen Engagement der Familie der Beschwerdeführer sowie den Spannungen in Hatay als gezielter Schlag zur Einschüchterung einer Sympathisantin einer als staatsgefährdend empfundenen Gruppierung. Schliesslich werde nach der Beschwerdeführerin 1 weiterhin gefahndet. Bei einer Hausdurchsuchung sei belastendes Material gefunden worden. Die Beschwerdeführer reichten auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel zu den Akten. Im undatierten Schreiben von Dr. (...), Antakya, wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 am 26. Juni 2002 festgenommen worden sei. Bei der Untersuchung durch das Gesundheitszentrum seien Spuren von Schlägen am Körper festgestellt worden. In dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von (...) vom 16. Oktober 2003 bestätigte diese, die Beschwerdeführerin 1 sei am 26. Juni 2002 von der Gendarmerie festgenommen worden. Dabei sei sie geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt worden, weshalb sie beim (...) vorgesprochen habe. Man habe ihr erklärt, dass sie bei der Staatsanwaltschaft von Hatay eine Anzeige einreichen solle. Im Flugblatt "Hatay Tutsakligina son" werden Parolen der "arabischen Sozialisten" zitiert, das Ende der Besetzung von Hatay durch türkische Nationalisten gefordert und zur Unterstützung der Anliegen der arabischen Ethnie aufgefordert. Im ebenfalls bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben von (...) vom 10. Dezember 2003 bestätigt dieser die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 und deren Festnahme vom Juni 2002, bei der sie nach einem Tag freigelassen worden sei und einen Schock erlitten habe. Zudem wird eine Durchsuchung durch das Militär im Hause der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2002 bestätigt. Zudem beklage sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin 1 bei seinem Verein wegen immer wieder durchgeführten Durchsuchungen. Im Schreiben von (...) vom 23. Januar 2004 hält dieser fest, die Beschwerdeführerin 1 sei ihm aufgrund ihrer politischen Tätigkeit bekannt. Sie sei Leserin seiner Zeitschrift. Wegen politischer Probleme habe sie im Jahre 2002 ins Ausland fliehen müssen. Im Schreiben des Schwagers (...) vom 26. Januar 2003 weist dieser darauf hin, die Beschwerdeführerin 1 habe fälschlicherweise angegeben, dass ihre Verwandten politisch nicht aktiv seien, was nicht zutreffe. Er selber habe in der Schweiz aus politischen Gründen Asyl erhalten. Bei Ferienbesuchen in der Türkei habe er und seine Schwägerin (...) an mehreren politischen Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahre 2001 sei in den Häusern der Familie D._______ eine Razzia durchgeführt worden. Anhand einer Zeichnung stellte (...) zudem den Aufmarschplan der Razzia vom Sommer 2001 dar. In zwei Artikeln der Zeitungen Hatay und Özyurt vom (...) ist (...) anlässlich einer Versammlung des (...) abgebildet. Im Artikel der Zeitung Hatay vom (...) ist (...) abgebildet. In der dazu gehörigen Übersetzung wird über eine Pressekonferenz des (...) von Hatay berichtet, bei der die Freilassung von Festgenommenen verlangt wird. Im Artikel der Zeitung Günay vom (...) wird (...), ein Schwager der Beschwerdeführerin 1, erwähnt. Auf den eingereichten zwei Fotos soll das Anwesen der Familie D._______ abgebildet sein. Im Schreiben des (...) vom 20. Mai 2003 wird zur Befragung des Beschwerdeführers 2 Stellung genommen. Darin wird der Befrager der kantonalen Anhörung als ungemütlich beschrieben, und er habe dem Beschwerdeführer 2 Fragen gestellt, die dieser nicht habe beantworten können. Im Schreiben der (...) vom 15. Januar 2004 wird die Beschwerdeführerin 1 als freundlich, zuverlässig und zurückhaltend beschrieben. In den Arztberichten von Dr. med. (...) vom 16. Januar 2004 und 3. Februar 2004 sowie einem Ultraschallbericht des (...) vom 20. Januar 2004 werden Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 gemacht.

E. 4.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Aussagen der Beschwerdeführer seien derart unsubstanziiert und vage ausgefallen, dass sie jeglicher Realitätsmerkmale von tatsächlich verfolgten Personen entbehren würden. Zudem handle es sich bei den Beweismitteln um keine amtlichen Dokumente und sie würden teilweise auf den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 beruhen. Derartige Auskünfte von Bekannten und Verwandten würden oft aus reiner Gefälligkeit ausgestellt, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Befremdend sei der Umstand, dass der Schwager der Beschwerdeführerin 1 nachträglich auf Ereignisse hingewiesen habe, die die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 1 belegen sollten, welche jedoch von den Beschwerdeführern an keiner Befragung erwähnt und mit keinen Dokumenten belegt worden seien. Soweit gerügt worden sei, die Beschwerdeführerin 1 habe sich anlässlich der Befragungen nicht richtig ausdrücken können, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 - wie im Übrigen auch ihr Sohn B._______ - in der Empfangsstelle explizit erwähnt hätten, lieber auf Türkisch befragt zu werden. Zudem hätten sie die Richtigkeit der Protokolle nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und nie irgendwelche sprachliche Probleme geltend gemacht. Im Weiteren bleibe der Hauptwiderspruch betreffend die Häufigkeit des Verteilens von Flugblättern durch den Sohn B._______ bestehen. Schliesslich sei der Vorinstanz bekannt, dass mehrere Schwäger der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz leben würden. Die Beschwerdeführer seien auch danach gefragt worden, ob die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten, was sie jedoch verneint hätten. Im Übrigen sei unerheblich, dass einzelne in der Schweiz wohnhafte Verwandte als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten die Beschwerdeführer doch mehrmals bekräftigt, vor Juni/Juli 2002 keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Zudem würden mehrere Verwandte der Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei leben, weshalb diese Familienangehörigen den weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht wirklich als problematisch einschätzen würden.

E. 4.4 In ihrer Replik weisen die Beschwerdeführer darauf hin, die eingereichten Bestätigungen würden die Festnahme und den hieraus entstandenen Schock der Beschwerdeführerin 1 bestätigen. Im Weiteren sei bereits erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin 1 aus persönlichen und sozio-kulturellen Gründen auch in ihrer Muttersprache Arabisch Mühe habe, sich auszudrücken. Arabisch werde nur zu Hause gesprochen. Türkisch habe sie in der Schule gelernt. Weiter sei einer Bestätigung des Muhtars (...) vom 17. März 2004 zu entnehmen, dass im Sommer 2001 eine Razzia im Anwesen der Familie D._______ stattgefunden habe. Der Grund dafür sei die Rückkehr von (...) in die Türkei sowie dessen enge Beziehungen zu Jugendlichen gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe in eine politische Familie geheiratet. Entsprechend sei ihre Gefährdungssituation auch unter dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung zu würdigen. Schliesslich habe am 26. Februar 2004 im Anwesen der Familie D._______ eine weitere Razzia stattgefunden, bei der die Gendarmen nach Aussagen der anwesenden Schwägerin (...) nach der Beschwerdeführerin 1 gesucht hätten. Dies sei auch im Schreiben des Muhtars (...) vom 17. März 2004 bestätigt worden. Insgesamt sei der Nachweis erbracht, wonach die Beschwerdeführerin 1 zumindest auf lokaler Ebene gesucht werde. In einem nachgereichten Schreiben der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 (...) vom 29. März 2004 wird bestätigt, dass in den Häusern der Familie D._______ am 26. Februar 2004 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe.

E. 5 Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Beschwerdeführerin 1 sei aus persönlichen, gesundheitlichen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sämtliche Asylvorbringen geltend zu machen. Ihre Muttersprache sei Arabisch. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle Arabisch als ihre Muttersprache an. Gleichzeitig nannte sie Türkisch als bevorzugte Befragungssprache. Diesem Wunsch wurde denn auch entsprochen und die drei Befragungen erfolgten in türkischer Sprache. Die Beschwerdeführerin 1 hat im Verlaufe der Befragungen keine Bedenken bezüglich der Sprache geäussert. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin 1 ihre Aussagen rückübersetzt erhalten und mit ihrer Unterschrift als richtig und vollständig anerkannt. Was den Einwand des Schwagers (...) in seinem Schreiben vom 26. Januar 2003 betrifft, wonach die bei der Bundesanhörung amtierende Dolmetscherin zu schnell gesprochen habe, so dass die Beschwerdeführerin 1 der Befragung nicht habe folgen können, worauf sie selber wiederholt hingewiesen habe, können dem entsprechenden Protokoll keine solchen Hinweise entnommen werden. Dasselbe gilt für die Aussagen von (...), wonach die Dolmetscherin mit Spott und Beleidigungen reagiert habe. In einem solchen Fall hätte die Hilfswerkvertretung, welche die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten hat, Einwände gegen die Befragung angebracht. (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 1996 Nr. 13). Kommt der befragende Beamte zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus zu schliessen ist, dass die Befragung ordnungsgemäss durchgeführt wurde (vgl. Akten A27 und A28). Weder die Beschwerdeführerin 1 noch der bei der Anhörung als Begleitperson anwesende (...) haben irgendwelche Andeutungen gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Dolmetscherin daran gehindert worden wäre, ihre Gründe anlässlich dieser Anhörung vorzubringen. Daher sind die nun auf Beschwerdeebene erhobenen Vorwürfe durch (...) nicht überzeugend. Im Weiteren wurden im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Arztzeugnisse (Dr. med. (...) vom 14. August 2002, Dr. med. (...) vom 5. Juni 2003 und Dr. med. (...) vom 2. Mai 2003 und vom 3. Juni 2003) eingereicht, aus denen verschiedene physische und psychische gesundheitliche Leiden zu entnehmen sind. Diese führten dazu, dass die kantonale Anhörung der Beschwerdeführerin 1 entsprechend den Empfehlungen von Dr. med. (...), Psychiatrie und Psychotherapie, auf September 2003 verschoben wurde. In der Folge wurde die kantonale Befragung im Beisein von einem reinen Frauenteam sowie dem Schwager der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Befragung mit Sorgfalt und mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 erfolgt ist. Es wurden drei Pausen eingeschaltet, Fragen wiederholt und der Beschwerdeführerin 1 genügend Zeit zum Antworten gegeben (vgl. Akte A22, S. 6, 7, 9). Dabei wurde sie zur vorgebrachten Festnahme vom 26. Juni 2002, bei der sie geschlagen und sexuell belästigt worden sei, befragt. An keiner Stelle des Protokolls geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 unkorrekt befragt worden wäre. Es gibt keine Anzeichen dafür, wonach sich die Beschwerdeführerin 1 nicht getraut hätte, die Erlebnisse zu schildern. Zudem stimmte sie ausdrücklich zu, dass ihr Schwager (...) bei der Schilderung von sexuellen Belästigungen der Befragung weiterhin beiwohnen könne (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich war, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit keinen Anlass, die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht oder nur beschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens heranzuziehen und die Beschwerdeführerin 1 erneut zu befragen. Hinsichtlich des zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreibens des (...) vom 20. Mai 2003, worin festgestellt wird, dass der kantonale Befrager anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers 2 'ungemütlich' gewesen sei, können dem diesbezüglichen Befragungsprotokoll keine Hinweise entnommen werden, wonach diese Anhörung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre. So machte der dort anwesende Hilfswerksvertreter, bis auf eine Zusatzfrage, weder während der Anhörung noch im Anschluss an die Befragung irgendwelche Bemerkungen. Daher konnte davon ausgegangen werden, dass die Anhörung ordnungsgemäss durchgeführt wurde.

E. 6 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft erachtet und deren Asylgesuche mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.

E. 6.1 Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn B._______ das Verteilen von Flugblättern unterschiedlich dargestellt haben. So erklärte die Beschwerdeführerin 1, sie habe seit dem Jahre 2000 wöchentlich oder monatlich Flugblätter erhalten und diese jeweils ihrem Sohn B._______ gegeben, damit dieser sie verteile (vgl. Akte A22, S. 7 f.). Auf die wiederholte Frage, was sie mit den Flugblättern gemacht habe, antwortete sie, B._______ habe sie jeweils zusammen mit seinen Kollegen verteilt (vgl. a.a.O., S. 8). Bei der Bundesanhörung machte sie auf eine entsprechende Frage geltend, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass B._______ Flugblätter verteilt habe. Manchmal hätten sie auch zusammen verteilt. B._______ habe oft in anderen Dörfern oder in Städten verteilt. Sie habe ihm seit zwei oder drei Jahren Flugblätter zum Verteilen gegeben. Die Flugblätter habe in der Regel er verteilt. Auf den Vorhalt, wonach B._______ angegeben habe, lediglich einmal Flugblätter verteilt zu haben, bestritt die Beschwerdeführerin 1 dessen Angaben (vgl. Akte A28, S. 5). Demgegenüber machte B._______ anlässlich seiner kantonalen Anhörung geltend, er habe am 23. Juli 2002 zusammen mit Kollegen Flugblätter verteilt. Diese habe er von seiner Mutter erhalten (vgl. Akte A14, S. 5 f.). Anlässlich der Bundesanhörung bejahte er die Frage, ob dies das erste Mal gewesen sei, dass er Flugblätter verteilt habe. Auf die weitere Frage, wer die Flugblätter früher - also vor dem 23. Juli 2002 - verteilt habe, gab er an, er wisse es nicht (vgl. Akte A27, S. 5). Zudem vermochte er die anders lautenden Angaben seiner Mutter nicht zu erklären. Vielmehr entgegnete er, man möge seine Mutter fragen. Aufgrund der klaren Antworten des Beschwerdeführers 2 liegt bezüglich der Anzahl des Verteilens von Flugblättern entgegen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe auch kein Missverständnis vor. Die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes B._______ betreffen einen zentralen Punkt ihrer Asylbegründung, der schliesslich zu einer Razzia und einer behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin 1 geführt haben soll. Daher erscheinen die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an der behaupteten politischen Tätigkeit der Beschwerdeführer berechtigt. Zu weiteren Zweifeln Anlass gibt im Weiteren die erstmals bei der Bundesanhörung gemachte Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach auch sie Flugblätter verteilt habe. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit bereits zirka drei Monate vor der Ausreise aus Angst aufgehört haben soll, machten sie und ihr Sohn B._______ an anderer Stelle doch geltend, vor Ende Juni 2002 beziehungsweise 23. Juli 2002 und somit bis sechs Wochen vor ihrer Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. Akten A28, S. 5 und 6 sowie A2, S. 4). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht können diese unterschiedlichen Aussagen nicht mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 1 und von B._______ erklärt werden. Ferner hinterlassen die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer einen unsubstantiierten Eindruck. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht angeführt hat, vermochten weder die Beschwerdeführerin 1, die sich seit dem Jahre 2000 für die "arabischen Sozialisten" und deren Anliegen regelmässig engagiert haben will, noch ihr Sohn B._______ nähere Angaben zu dieser Gruppierung zu machen (vgl. Akten A1, S. 4; A2, S. 4; A22, S. 6f. und 14; A27, S. 2). Indem sie dazu lediglich festhielten, es handle sich dabei um eine Gruppierung, die sich für die Rechte der arabischen Ethnie und anderer Ethnien einsetze (vgl. Akten A14, S. 5 f.; A22, S. 7 ff.), sind somit weitere berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geschilderten Sachverhalts anzubringen. Immerhin will die Beschwerdeführerin 1 für diese Gruppierung Zusammenkünfte organisiert, Flugblätter verteilt und regelmässige Kontakte mit Personen aus diesem Kreis gepflegt haben (vgl. Akten A22, S. 6 ff.). Ferner entspricht die offenkundige Unkenntnis der Beschwerdeführer über allfällige weitere Razzien und Untersuchungsmassnahmen bei Personen, die dieser Gruppierung nahestehen und solchen, mit denen sie in Kontakt gestanden hätten, nicht dem Verhalten von tatsächlich Betroffenen, womit weitere Zweifel am vorgebrachten behördlichen Interesse an ihren Personen bestehen. Schliesslich fällt weiter ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 im Verlaufe der Anhörungen mehrmals weigerte, nähere Angaben zu Personen zu machen, mit denen sie innerhalb der Gruppierung der "arabischen Sozialisten" Kontakte gepflegt haben will (vgl. Akten A22, S. 6 f., 10; A28, S. 5). Dieses Verhalten sowie ihre Antworten, wonach die Gruppierung weder einen Präsidenten oder andere führende Personen, kein Emblem, etc. hätten, weisen vielmehr darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstützt. Die unsubstantiierten Angaben können entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung auch nicht mit soziokulturellen Faktoren erklärt werden. Angesichts der hievor aufgeführten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente müssen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unterstützungshandlungen zugunsten der Gruppierung "arabische Sozialisten" und die daraus erfolgten behördlichen Benachteiligungen vom 26. Juni 2002 und vom 23. Juli 2002 als unglaubhaft bezeichnet werden. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, so dass es sich, entgegen dem Einwand in der Beschwerdeschrift, erübrigte, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.

E. 6.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So kann dem undatierten Arztzeugnis von Dr. (...), in dem bei der Beschwerdeführerin 1 Spuren von Schlägen am Körper festgestellt worden sind und auf deren Festnahme vom 26. Juni 2002 hingewiesen wird, keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dieses Schreiben ist nicht geeignet, die vorgebrachte behördliche Suche glaubhaft zu machen. Ferner sind die eingereichten Referenzschreiben von (...) vom 16. Oktober 2003, (...) vom 10. Dezember 2003, und von (...) vom 23. Januar 2004, als Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert zu qualifizieren, weshalb sie ebenfalls nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Söhne glaubhaft darzutun.

E. 6.3 Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach nicht nachvollziehbar ist, dass die Behörden das Haus der Beschwerdeführerin 1 wegen Verteilens von Flugblättern seit dem 26. Juni 2002 ständig beobachtet hätten, soll es sich doch um nicht illegale Flugblätter gehandelt haben, die zudem von einer nicht verbotenen Partei herausgegeben worden seien. Aus diesen Gründen kann nicht geglaubt werden, dass die Sicherheitskräfte einen derartigen Aufwand betrieben hätten.

E. 6.4 Ferner wurde im Anschluss an die Vernehmlassung der Vorinstanz ein Schreiben von (...) vom 29. März 2004 eingereicht, worin geltend gemacht wurde, dass die Gendarmerie am 26. Februar 2004 eine Razzia in den Häusern der Verwandten der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt und nach der Beschwerdeführerin 1 gefragt habe. Unter Berücksichtigung der hievor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer sowie in Anbetracht dessen, dass das Schreiben von (...) kurz nach der Vernehmlassung der Vorinstanz verfasst worden ist, wo festgestellt worden war, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Verwandten offensichtlich nie in die Ermittlungen einbezogen worden seien, macht das Schreiben einen eher bestellten Eindruck. Es ist daher nicht geeignet, eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin 1 im heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Ebensowenig kommt dem zusammen mit der Replik vom 24. März 2004 eingereichten Schreiben des Muthars (...) vom 17. März 2004, in dem die vom Schwager der Beschwerdeführerin 1, (...), erwähnte Razzia vom Sommer 2001 im Anwesen der Familie D._______ bestätigt wird, eine rechtserhebliche Beweiskraft zu. Selbst wenn damals im Heimatdorf der Beschwerdeführerin 1 eine Razzia stattgefunden haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Befragungen nie ein solches Ereignis erwähnt hatten, womit nicht von einer persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 ausgegangen werden kann. Jedenfalls hätte von ihr erwartet werden können, dass sie ein derartiges Ereignis im Zusammenhang mit den Fragen zu allfälligen politischen Aktivitäten ihrer Verwandten erwähnt hätte. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor in der Türkei - in der näheren Umgebung des Heimatdorfes der Beschwerdeführerin 1 - wohnhaft sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann dies sehr wohl als Hinweis gewertet werden, dass diese ihren Aufenthalt nicht als problematisch einschätzen. Vielmehr spricht dieser Umstand dagegen, dass die Beschwerdeführerin 1 oder ihre in der Türkei zurückgebliebenen Verwandten wegen eigenen politisch missliebigen Tätigkeiten gesucht oder behördlich behelligt werden.

E. 6.5 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren Ursache die Festnahme vom 26. Juni 2002 sei. Dies sei ein gewichtiges Indiz für dieses Ereignis. Der behandelnde Arzt Dr. med. (...) teile diese Ansicht in seinem Arztbericht vom 3. Juni 2003. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: In der Regel können die behandelnden Ärzte bezüglich traumatisierter Personen zwar eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen. Bezüglich der Ursachen der Krankheit sind sie indessen zu einem grossen Teil auf die Aussagen ihrer Patienten angewiesen. Somit kann ein ärztliches Gutachten zwar Hinweise darauf geben, dass die vom Asylsuchenden geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel für sich allein nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der beschwerdeführenden Person ist vielmehr eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144; EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32; EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Nach dem Gesagten sind die die Beschwerdeführerin 1 betreffenden medizinischen Aussagen lediglich als Indizien für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdevorbringen anzusehen. Zu Beginn und im weiteren Verlaufe des Asylverfahrens wurden für die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Arztberichte eingereicht. Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 verschiedene gesundheitliche - physische und psychische - Probleme hat, weshalb sie seit ihrer Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung sei. Aus den Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer epigastrischen inkarzerierten Narbenhernie, einer Hepatitis B, einer Splenomegalie sowie an Anämie leidet. Am 25. August 2002 musste sie notfallmässig ins Kantonsspital eingewiesen werden, wo sie operiert wurde (Versorgung einer epigastrisch inkarzerierten Narbenhernie). Im ärztlichen Attest von Dr. med. (...) vom 3. Februar 2004 wird der Beschwerdeführerin 1 eine Vergrösserung der Milz attestiert, welche bei mechanischem Druck oder Gewaltanwendung in diesem Bereich leicht rupturieren könne. Zudem ist sie seit September 2002 wegen Depressionen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. (...) vom 14. August 2002, von Dr. med. (...) vom 2. Mai 2003 und vom 3. Juni 2003 sowie von Dr. med. (...) vom 5. Juni 2003). Bei den festgestellten physischen Beschwerden handelt es sich um Krankheiten, die offensichtlich nicht auf Schläge, wie sie die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht hat, zurückzuführen sind. Soweit im Arztzeugnis von Dr. (...), vom 27. Juni 2002 festgehalten wird, bei der Beschwerdeführerin 1 seien auf dem Körper Spuren von Schlägen vorhanden, sind diese ebenfalls auf einen anderen Ursprung zurückzuführen, als der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte. Ferner stützt sich der behandelnde Psychiater in seinen Arztberichten vom 2. Mai 2003 und vom 3. Juni 2003 auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und das eingereichte Arztzeugnis des (...) vom 27. Juni 2002. Die Beschwerdeführerin 1 leide an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Arzt stützt sich ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin 1 und auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden. Er ist nicht weiter der Frage nachgegangen, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden eine andere Ursache haben könnten, wie beispielsweise ihre gesundheitlichen Probleme sowie die Sorge um ihre gesundheitlich ebenfalls angeschlagenen Kinder, oder auch Probleme mit ihrem damaligen Ehemann. Namentlich die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Söhne B._______ und C._______, die ebenfalls an einer chronischen Hepatitis B leiden, werden - beispielsweise im Hinblick auf allfällige Prädispositionen - nicht miteinbezogen. Unter diesen Umständen lassen die Arztzeugnisse nicht den Schluss zu, dass die diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin 1 ihren Ursprung in einem Ereignis mit flüchtlingsrelevantem Hintergrund haben.

E. 6.6 Schliesslich gelingt es den Beschwerdeführern auch nicht, eine drohende Reflexverfolgung wegen der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Schwäger der Beschwerdeführerin 1 (Brüder ihres Ex-Ehemannes) als überwiegend wahrscheinlich gelten zu lassen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der nach wie vor gültigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21), trifft es zwar zu, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei weiterhin angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss der genannten Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff.). Die soeben erwähnten Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführer nicht vor. Zwar wird in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Schwagers (...) vom 26. Januar 2003 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 stamme aus einer bekannten politisch aktiven Familie, deren Mitglieder zum Teil in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Hingegen genügt der Umstand, dass zwei Schwägern der Beschwerdeführerin 1 - (...) und (...) - in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, nicht, um eine Reflexverfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführer vermochten ihre für die "arabischen Sozialisten" ausgeübte Tätigkeit - es soll sich bei dieser Organisation ohnehin nicht um eine verbotene handeln - sowie die daraus resultierenden Schwierigkeiten nicht glaubhaft darzutun. Zudem machten sie anlässlich ihrer Befragungen nie geltend, sich mit ihren früher politisch aktiven Schwägern resp. Onkeln solidarisiert zu haben oder wegen diesen von den Behörden benachteiligt oder schikaniert worden zu sein. Wenn auch (...) in seinem Schreiben vom 26. Januar 2003 auf eine Razzia von 2001 hinweist, die das ganze Anwesen der Familie der Beschwerdeführer betroffen haben soll, vermögen die Beschwerdeführer daraus keine drohende Reflexverfolgung überwiegend wahrscheinlich darzutun. Immerhin will (...) sogar mehrmals zwecks mehrwöchiger Ferien in die Türkei gereist sein und sich dabei - unter anderem im Juli 2003 - an politischen Veranstaltungen (Protestkundgebung der (...) mit Berichterstattung in der Zeitung Hatay vom (...)) beteiligt haben. Demnach ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz lebenden, vor Jahren als Flüchtlinge anerkannten Verwandten offenbar keine Reflexverfolgung befürchten. Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführer wegen dieser Verwandten eine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Beschwerdeführer vermögen daher aus den eingereichten Unterlagen von (...) vom 26. Januar 2003 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist auch aufgrund der eingereichten beiden Zeitungsartikel vom (...), worin eine Verwandte bei einem Anlass des (...) abgebildet ist, nicht auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführer zu schliessen. Ebensowenig kann dem Zeitungsartikel vom (...) betreffend (...), einem weiteren Schwager, der verschwunden sein soll, eine asylrechtliche Bedeutung zugunsten der Beschwerdeführer beigemessen werden.

E. 7 Was ferner die geschilderten Schwierigkeiten der Beschwerdeführer als Angehörige der arabischen Ethnie betrifft, sind diese zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Um die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche staatliche Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das, was die ethnische Minderheit der Araber in Hatay an sich hinnehmen muss. Wie hievor ausführlich dargelegt, vermochten die Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Schweizerische Asylpraxis bei Angehörigen dieser Ethnie nicht von einer so genannten Kollektivverfolgung beziehungsweise einer generellen Gefährdung ausgeht. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur ethnischen Minderheit der Araber ist für sich allein damit weder im Asyl- noch im Wegweisungspunkt von Relevanz.

E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten genügend abgeklärt und hinreichend erstellt. Es besteht somit keine Veranlassung für eine Botschaftsabklärung oder eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin 1 durch das Bundesverwaltungsgericht, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

E. 9.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 9.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführerin 1 und ihrem damals noch minderjährigen Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) ist gestützt auf die Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit (...) zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Aufgrund dieser Sachlage ist das vorliegende Beschwerdeverfahren, soweit die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 betreffend, im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 S. 248 ff.; 2001 Nr. 21 S. 178).

E. 11 Demgegenüber ist in Bezug auf den im Verlaufe des Asylverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführer 2 Folgendes festzuhalten: Dieser verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Nachdem das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen ist und er - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, wurde seine Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 11.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer 2 nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers 2 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist vorab massgeblich, ob der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG: [...] kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn [...]). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefahr darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBI 1990 II 668). Eine konkrete Gefährdung kann sich aber auch daraus ergeben, dass eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre (vgl. EMARK 1993 Nr. 38 E. 6a S. 277; 1999 Nr. 8 E. 7d S. 50). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 1994 Nr. 18. E. 4d S. 140 f; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 203). Im Rahmen dieses Ermessensspielraums sind daher im vorliegenden Fall, dem - wie nachstehend dargelegt - eine aussergewöhnliche Konstellation zugrunde liegt, bei der Zumutbarkeitsprüfung medizinische Aspekte einerseits und die Aspekte der Entwurzelung andererseits zu berücksichtigen.

E. 11.3.2 Wie den Akten entnommen werden kann, verliess der Beschwerdeführer 2 seinen Heimatstaat vor nahezu fünf Jahren als damals 15-Jähriger zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder C._______, mit denen er seither in der Schweiz lebt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Heimatstaat weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt. Zu seinem Vater hat er gemäss den Akten indes seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt mehr. Vorliegend kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er zu seinen in der Schweiz wohnhaften nahen Verwandten in besonders engem Kontakt steht. So wurde das am 15. August 2002 gestellte Gesuch der Beschwerdeführer um Kantonsumteilung mit Verfügung des Bundesamtes vom 30. September 2002 (wiedererwägungsweise) gutgeheissen und die Beschwerdeführer wurden dem Aufenthaltskanton ihrer nahen Verwandten zugewiesen. Die Verfügung wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und der länger dauernden medizinischen Behandlung nicht in der Lage, ihre Kinder selber zu betreuen. Wie den entsprechenden Arztzeugnissen zu entnehmen ist, musste die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz notfallmässig operiert werden. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes konnte die kantonale Anhörung erst im September 2003 durchgeführt werden. Schliesslich heiratete die Beschwerdeführerin 1 am 29. Juli 2005 einen (...), worauf sie und der damals noch minderjährige C._______ eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Der Beschwerdeführer 2 wurde lediglich deshalb von einer B-Bewilligung ausgeschlossen, weil er wenige Tage nach der Heirat seiner Mutter volljährig wurde und das Gesuch offenbar nicht sofort eingereicht wurde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 in den Heimatstaat - ohne seine Mutter und seinen Bruder - würde aus den dargelegten Gründen zu einer nicht unbeträchtlichen familiären Belastungssituation führen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz wohnhaften Verwandten ihm und seiner Mutter sowie seinem Bruder den notwendigen Rückhalt, auf den er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (vgl. hienach) angewiesen ist, geben können. Diese Elemente sind im Sinne der nach wie vor gültigen konstanten Praxis der ARK bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter humanitären Gesichtspunkten mit zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 S. 260). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 einen wichtigen Teil seiner entwicklungs- und integrationsmässig prägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat, was drohende Integrationsprobleme im Heimatstaat als wahrscheinlich erscheinen liesse. Vor diesem Hintergrund muss die Reintegration des Beschwerdeführers 2 in der Türkei und der Aufbau einer Existenz als fraglich erachtet werden. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer 2 gemäss aktenkundiger Arztzeugnisse gesundheitliche Probleme attestiert werden. Laut Arztbericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 leidet er an einer chronischen Hepatitis B. Zudem stellte Dr. med. (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie, im Arztzeugnis vom 27. November 2003 bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Als Ursache dafür kämen verschiedene Faktoren in Frage, unter anderem die schwierige gesundheitliche Situation seiner Mutter. Er sei auf seine in der Schweiz wohnhaften Verwandten angewiesen. Auch im Bericht der homöopathischen Ärztin (...) vom 7. April 2006 wurde festgestellt, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers 2 im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation seiner Mutter sowie seiner eigenen persönlichen Situation (Aufenthaltsstatus) stehe. Deshalb sei der familiäre Zusammenhalt für seine Entwicklung von grosser Bedeutung. Im ärztlichen Bericht von Dr. (...) vom 28. März 2006 wurde die chronische Hepatitis B bestätigt und eine antivirale HBV-Therapie vorgeschlagen. Zudem wurde ihm ein progredienter Verlauf in Richtung Zirrhose prognostiziert. Eine solche Therapie kam für den Beschwerdeführer 2 aus Angst vor Arbeitsplatzverlust bisher nicht in Frage. Dies ist um so mehr verständlich, als er seit August 2005 bei der (...) arbeitet, wo ihm eine Lehrstelle in Aussicht gestellt wird und damit beruflich gute Zukunftsperspektiven vorliegen.

E. 11.3.3 In einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände und humanitären Aspekte gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. Er ist daher - da sich in den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde oder in schwerwiegender Weise verletzt hätte (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG) - in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer näher einzugehen.

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abzuweisen. Die Beschwerde ist, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betrifft, hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes C._______ als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Soweit sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 betrifft, ist sie gutzuheissen und insofern die Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Sodann ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.1 Vorliegend ist auf das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 gutgeheissen worden ist, zurückzukommen und dieses mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 2 angesichts der solidarischen Haftbarkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 85 und 86 AsylG, Art. 9 Abs. 2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312], EMARK 2000 Nr. 6) wiedererwägungsweise abzuweisen. Was die unentgeltliche Verbeiständung betrifft, besteht demgegenüber keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Beschwerdeführer 2 nämlich über ein Sicherheitskonto im Sinne von Art. 86 AsylG, welches einen Saldo von mehreren Tausend Franken aufweist. Obwohl der Beschwerdeführer 2 nicht frei über dieses Guthaben verfügen kann, sind damit die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hinlänglich gedeckt, ohne dass dessen notwendiger Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Bei dieser Sachlage haben die Beschwerdeführer die praxisgemäss aufgrund des teilweisen Obsiegens um die Hälfte reduzierten Verfahrenkosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 13.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung auszurichten.

E. 13.2.1 Soweit die Beschwerdebegehren betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 gegenstandslos geworden sind (Wegweisung und Vollzug), ist über den Kosten- und Entschädigungspunkt gemäss den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (Art. 5 und 15 VGKE). Vorliegend dürften die Prozessaussichten der Beschwerdebegehren im Wegweisungspunkt vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Akten als intakt zu bezeichnen gewesen sein. Somit ist der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 für den gegenstandslos gewordenen hälftigen Teil ihrer Beschwerde (Wegweisungspunkt) eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Weiter ist für das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers 2 im Wegweisungspunkt ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 13.2.2 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 31. Mai 2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 25 Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 316.40 aus. Dieser Aufwand ist angesichts des relativ umfangreichen Dossiers als angemessen zu bezeichnen und vollumfänglich zu berücksichtigen. Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 und 15 VGKE und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für den Teil ihres Obsiegens respektive für den Teil des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'860.-- (Hälfte) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr. 2'860.-- (andere Hälfte) - (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 3 betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 betrifft, gutgeheissen.
  4. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003 werden, soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend, aufgehoben und das BFM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 abgewiesen. Die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- (Spruch- und Schreibgebühren) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) von Fr. 2'860.-- zu entrichten.
  7. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'860.-- zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
  8. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ....) - Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-3480/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Zoller, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiberin Püntener A._______, Beschwerdeführerin 1 B._______, Beschwerdeführer 2 C._______, Beschwerdeführer 3 alle Türkei, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Dezember 2003 in Sachen Asyl und Wegweisung Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, gemäss ihren Angaben Angehörige der arabischen Ethnie und alevitischen Glaubens aus (...), Hatay, verliessen ihren Heimatstaat am 8. August 2002 und reisten am 14. August 2002 in die Schweiz ein, wo sie am 15. August 2002 um Asyl nachsuchten. Am 21. August 2002 wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel befragt. B. Am 7. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer 2 durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe am 23. Juli 2002 im Dorf (...) und in (...) Flugblätter verteilt. Dabei sei er von der Polizei festgenommen und auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden, wo man ihn gefoltert, geschlagen und bis zum nächsten Tag festgehalten habe. Er sei nach der Herkunft der Flugblätter gefragt worden, worauf er zugegeben habe, diese von seiner Mutter erhalten zu haben. In der Folge sei am 24. Juli 2002 bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Polizei verschiedene Zeitschriften und Flugblätter beschlagnahmt habe. Zudem habe man nach seiner Mutter, die nicht anwesend gewesen sei, gefragt. Im Übrigen hätten jeweils am 23. Juli zur Erinnerung an die Besetzung von Hatay Demonstrationen stattgefunden. Die von ihm verteilten Flugblätter, die anlässlich dieses Gedenktages geschrieben worden seien, hätten Parolen betreffend die Rechte der arabischen Bevölkerung von Hatay enthalten. Die Flugblätter würden jeweils von einer Gruppe namens "arabische Sozialisten" produziert. Diese Gruppe existiere zirka seit dem Jahr 2000 und setze sich für die Rechte der arabischen Bevölkerung sowie anderer Ethnien in Hatay ein. Im Anschluss an die Razzia vom 24. Juli 2002 sei ihm gedroht worden, dass man ihn im Wiederholungsfall umbringen würde. In der Folge sei das Haus ständig beobachtet worden, da man nach seiner Mutter gesucht habe. Diese habe sich jedoch mit Hilfe eines Onkels versteckt, weil sie bereits am 26. Juni 2002 festgenommen und dabei gefoltert worden sei. Damals sei wegen Kontakten seiner Mutter mit Kollegen aus der Gruppe der "arabischen Sozialisten" bereits eine Razzia in seinem Elternhaus durchgeführt und dabei seien Zeitschriften, Flugblätter und andere Papiere beschlagnahmt worden. Er wisse nichts Genaues über die politische Tätigkeit seiner Mutter. Aus diesen Gründen habe sein Onkel ihm, seiner Mutter (Beschwerdeführerin 1) und seinem Bruder C._______ (Beschwerdeführer 3) zur Ausreise geraten und diese für sie vorbereitet. C. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme, welche in einem Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 2. Mai 2003 attestiert worden sind, musste die Befragung der Beschwerdeführerin 1 durch die kantonale Behörde verschoben werden. In der Folge wurden die folgenden ärztlichen Berichte eingereicht:

- Bericht von (...), Homöopathische Ärztin, vom 24. Mai 2003 (für Beschwerde- führerin 1)

- Bericht von Dr. med. (...) vom 3. Juni 2003 (für Beschwerdeführerin 1)

- Bericht von Dr. med. (...), Kantonsspital (...), vom 5. Juni 2003 (für Beschwerdeführerin 1)

- Bericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 (für Beschwerdeführer 2)

- Bericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 (für Beschwerdeführer 3) D. Am 4. September 2003 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 durch die kantonale Behörde. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit der Gründung der Gruppierung der "arabischen Sozialisten" im Jahre 2000 monatlich oder wöchentlich deren Flugblätter erhalten und diese zum Verteilen ihrem Sohn B._______ (Beschwerdeführer 2) gegeben. Zudem habe sie gelegentlich Araberinnen und Aleviten über die Organisation aufgeklärt und sie zum Mitmachen aufgefordert, um ihre Rechte beim Staat einzufordern. Am 23. Juli 2002 sei B._______ beim Verteilen der Flugblätter von der Polizei festgenommen worden. Am 24. Juli 2002 habe zudem eine Razzia in ihrem Haus stattgefunden, wobei die Exemplare der legalen, jedoch vom Gouverneur von Antakya verbotenen Zeitschriften "Atak" und "Kizilbayrak" beschlagnahmt worden seien. Sie habe dies von der Familie, wo sie sich aufgehalten habe, erfahren. Sie wisse nicht, ob gegen ihren Sohn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Sie habe sich innerlich bereits am 26. Juni 2002, nachdem sie inhaftiert und auf der Gendarmeriezentrale gefoltert und sexuell belästigt worden sei, zur Ausreise entschossen. Damals sei bei ihr auf Denunziation hin eine Razzia durchgeführt worden, nachdem eine Frau, die ihr Zeitschriften gebracht habe, beobachtet worden sei. Sie sei bei der seinerzeitigen Festnahme nach einem Tag wieder freigelassen worden, ohne dass ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Damals sei sie zu einem Menschenrechtsverein gegangen, wo man ihr zu einem Arztbesuch geraten habe. Einen entsprechenden Arztbericht habe sie ihrem Rechtsvertreter übergeben. Aus diesen Gründen sei sie zusammen mit ihren Söhnen B._______ und C._______ ausgereist. E. Am 21. Oktober 2003 reichte die Beschwerdeführerin zwei Beweismittel (Bestätigung von (...), vom 16. Oktober 2003 und Schreiben von (...) vom 3. Oktober 2003 ) zu den Akten, aus denen hervorgehe, dass sie für die "arabischen Sozialisten" in Hatay aktiv gewesen sei. F. Am 8. Dezember 2003 wurde bezüglich des Beschwerdeführers 2 ein ärztlicher Bericht vom 27. November 2003 von Dr. med. (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie (...), eingereicht. G. Am 18. Dezember 2003 wurden die Beschwerdeführerin 1 und ihre Söhne ergänzend befragt. Die Beschwerdeführerin 1 führte anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung aus, sie habe von ihrem Schwiegervater telefonisch erfahren, dass in ihrem Haus wiederum eine Razzia stattgefunden habe und das Militär weiterhin nach ihr suchen würde. Ihr Schwiegervater werde unter Druck gesetzt. Die Namen der anderen politisch beteiligten Frauen könne sie aus Sicherheitsgründen nicht nennen. Der Beschwerdeführer 2 führte anlässlich der Bundesanhörung aus, er wisse nichts Genaues über die politische Tätigkeit und die Freunde seiner Mutter. Diese habe er nie gesehen, da er in der Schule gewesen sei. Er habe davon erst bei der Razzia vom 26. Juni 2002 erfahren. Von der politischen Tätigkeit wisse er seit 2002, weil er Flugblätter zu Hause entdeckt habe. In der Türkei habe er keine Verwandten, die sich politisch betätigt hätten oder festgenommen, angeklagt und verurteilt worden seien. Er selber habe erstmals am 23. Juli 2002 Flugblätter verteilt und deswegen mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer 3 machte im Wesentlichen geltend, er habe persönlich keine Probleme gehabt. Seine Mutter und sein Bruder B._______ hätten seit Juni 2002 Probleme mit der Polizei gehabt, nachdem diese bei einer Razzia Zeitschriften und Flugblätter beschlagnahmt habe. Die Beschwerdeführer reichten zudem ein weiteres Beweismittel (Schreiben von (...), vom 10. Dezember 2003) zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. H. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 - eröffnet am 5. Januar 2004 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Anhörung der Beschwerdeführer durch die ARK beantragt. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht:

- (undatiertes) Arztzeugnis von Dr. (...), Türkei, mit Übersetzung

- Schreiben von (...) vom 16. Oktober 2003 (Übersetzung bei den Vorakten)

- Flugblatt "Hatay Tutsakligina" mit Übersetzung

- Schreiben von (...) vom 10. Dezember 2003 (Übersetzung bei den Vorakten)

- Telefax-Schreiben von (...) vom 23. Januar 2004

- Schreiben von (...) vom 26. Januar 2003 (recte 2004) mit Aufmarschplan der Sicherheitskräfte gegen Anwesen der Familie D._______ (Zeichnung)

- Artikel der Zeitung "Günay" vom (...)

- Artikel der Zeitung "Hatay" vom (...) betr. (...)

- Artikel der Zeitung "Özyurt" vom (...) betr. (...)

- Artikel der Zeitung "Hatay" vom (...) betr. H.G. mit Übersetzung

- Fotos der Häuser der Familie der Beschwerdeführer

- Schreiben des (...) vom 20. Mai 2003 (betr. Anhörung des Beschwerdeführers 2)

- zwei Bestätigungen der (...) vom 15. Dezember 2003 und 15. Januar 2004

- Arztbericht von Dr. med. (...) vom 16. Januar 2004

- Ultraschallbericht (...) vom 20. Januar 2004

- Schreiben des Rechtsvertreters an Kantonsspital (...) vom 28. Januar 2004

- Schreiben von Dr. med. (...) vom 3. Februar 2004 J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2004 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und der bisherige Rechtsvertreter, Advokat Guido Ehrler, wurde als unentgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2004 die Abweisung der Beschwerde. L. In ihrer Replik vom 24. März 2004 hielten die Beschwerdeführer an ihren in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträgen fest. Zudem wurden zwei weitere Beweismittel (Schreiben des Muthars (...) vom 17. März 2004 in Telefax-Kopie mit Übersetzung und Arztbericht der (...) vom 3. Februar 2004) zu den Akten gereicht. M. Am 8. April 2004 wurde ein weiteres Beweismittel (Schreiben von (...) vom 29. März 2004 samt Übersetzung) sowie das Original des Schreibens von (...) vom 17. März 2004 nachgereicht. N. Am 29. Juli 2005 heiratete die Beschwerdeführerin 1 einen (...). O. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 29. August 2005 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, gestützt auf die Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit einem (...) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und die ARK über die Gesuchseinreichung in Kenntnis zu setzen. P. Mit Eingabe vom 6. September 2005 reichte der Rechtsvertreter die Kopie des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Q. Am 1. November 2005 äusserte sich das Bundesamt zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrer Söhne, welcher nur bei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 gegeben sei. Der Beschwerdeführer 2 sei bei der Gesuchseinreichung bereits 18-jährig gewesen, weshalb er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. R. Am 28. November 2005 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des (...) vom 23. November 2005 ein, worin betreffend den Beschwerdeführer 2 festgestellt wurde, dass auf dessen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten werden könne. S. Am 29. Dezember 2005 leitete das (...) zwei Schreiben der Beschwerdeführer vom 29. November 2005 und 13. Dezember 2005 weiter, worin diese an ihrem Asylverfahren festhielten. T. Am 23. Mai 2006 wurden betreffend den Beschwerdeführer 2 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 28. März 2006 und ein Bericht von (...), Homöopathin, vom 7. April 2006, eingereicht. U. Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. V. Am 4. Januar 2007 wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ein Exemplar seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 4. Januar 2007 samt Beilage (Schreiben der (...) vom 20. Dezember 2006 ) eingereicht. X. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Y. Am 31. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss die Kostennote ein. Z. In seiner Eingabe vom 11. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen betreffend ein Gesuch für (...), den Neffen der Beschwerdeführerin 1, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfolgungssituation könne nicht geglaubt werden. So habe die Beschwerdeführerin 1 erklärt, sie habe seit dem Jahr 2000 wöchentlich oder monatlich Flugblätter erhalten, welche sie jeweils ihrem Sohn B._______ zum Verteilen gegeben habe. Demgegenüber habe B._______ erklärt, er habe erst seit 2002 von der politischen Tätigkeit seiner Mutter gewusst und habe ein einziges Mal - am 23. Juli 2002 - Flugblätter verteilt. Bei diesem Widerspruch handle es sich um einen zentralen Punkt der Asylvorbringen der Beschwerdeführer, weshalb die Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Beschwerdeführer hätten diese unterschiedlichen Aussagen nicht erklären können. Weiter habe die Beschwerdeführerin 1 erstmals anlässlich der Bundesanhörung erwähnt, selber auch Flugblätter verteilt und damit zirka drei Monate vor ihrer Flucht aus Angst aufgehört zu haben. Demgegenüber hätten sie und ihr Sohn B._______ vorgebracht, sie hätten vor den Ereignissen von Juni/Juli 2002 und somit sechs Wochen vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Daher sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin 1 bereits zirka drei Monate vor der Ausreise aus Angst mit dem Verteilen von Flugblättern aufgehört habe. Im Weiteren könne selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass diese konkrete Angaben über ihre politischen Aktivitäten und Kontakte sowie über die Erlebnisse und deren Begleitumstände machen könnten. Dazu seien sie jedoch in wesentlichen Punkten nicht in der Lage gewesen. So hätten sie auf entsprechende Fragen wiederholt stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 habe nicht angeben können, ob es sich bei den "arabischen Sozialisten" um eine Partei handle oder nicht und habe keine Angaben zu dieser Gruppierung machen können. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht gewusst, ob bei den anderen Personen, mit denen sie Kontakte gehabt hätten, Razzien stattgefunden hätten und ob auch andere Personen mitgenommen oder gesucht worden seien. Weiter hätten sie zu diesen Personen keine Angaben machen wollen, obwohl diese bei den Behörden längst bekannt sein müssten, zumal ihr Haus seit Jahren beobachtet worden sei und der Sohn B._______ zusammen mit zwei Kollegen festgenommen worden sein wolle. Die diesbezüglichen Darlegungen würden jegliche Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von Personen erwartet werden dürften, welche tatsächlich Erlebtes wiederzugeben hätten. Im Weiteren hätten sich die Beschwerdeführer seither auch nicht Gewissheit darüber verschafft, ob es zu weiteren Festnahmen, Razzien oder allfällig weiteren Massnahmen gegen arabische Sozialisten gekommen sei. Ein solches Verhalten sei mit der Situation von tatsächlich gefährdeten Personen nicht in Einklang zu bringen. Die Schilderungen der Beschwerdeführer seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, um den Eindruck zu vermitteln, dass sie das Geschilderte selbst erlebt hätten. Die eingereichten Bestätigungen seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter zu bezeichnen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weswegen die Behörden derart aufwändige Ermittlungen, wie sie die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht habe, hätten betreiben sollen, zumal die Beschwerdeführer keine verbotenen Flugblätter verteilt hätten und diese auch nicht von einer verbotenen Partei gestammt hätten. Der grosse Aufwand erscheine unverhältnismässig. Zudem sei nicht plausibel, ein Haus über Monate hinweg zu beobachten, ohne vorher jemals Familienangehörige, welche teilweise in der Nachbarschaft leben würden, in die Ermittlungen einzubeziehen. Vielmehr würden die türkischen Fahndungsbehörden alles daran setzen, etwas über den Verbleib der gesuchten Personen in Erfahrung zu bringen. Den Aussagen der Beschwerdeführer könne nicht entnommen werden, dass Familienangehörige - abgesehen von einem Ereignis im November 2003 - jemals in die Ermittlungen einbezogen worden seien oder diese Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Festnahme der Beschwerdeführerin 1 am 26. Juni 2002, bei der sie geschlagen worden sei, werde von verschiedenen Personen bestätigt (vgl. undatiertes Arztzeugnis von Dr. (...), Antakya, Schreiben von (...), vom 16. Oktober 2003, und Schreiben von (...) vom 10. Dezember 2003). Zudem habe (...)., der Schwager der Beschwerdeführerin 1, in seinem Schreiben vom 26. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragungen aus persönlichen, gesundheitlichen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche Asylgründe vorzubringen. Ferner wird gerügt, die Vorinstanz habe die vorgelegten Beweise nicht richtig gewürdigt. Auch die eintägige unbestrittene Festnahme der Beschwerdeführerin 1 sei nicht gewürdigt worden. Der Widerspruch betreffend die Häufigkeit des Verteilens von Flugblättern durch den Beschwerdeführer 2 sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Zudem sei das Einstellen des Flugblattverteilens durch die Beschwerdeführerin 1 bereits drei Monate vor ihrer Ausreise auf die berechtigte Angst vor Folter zurückzuführen. Die beschränkten Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1 zur Gruppierung der "arabischen Sozialisten" könnten damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nur die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Zudem sei sie scheu und zurückhaltend. Schliesslich sei die politische Tätigkeit ihrer Familienangehörigen eine Erklärung für das Vorgehen der Gendarmerie gegen die Beschwerdeführerin 1 und ihren Sohn B._______ Die Beschwerdeführerin 1 habe die Frage nach der politischen Tätigkeit ihrer Familie mit Angaben zu ihrer eigenen Kernfamilie, ihren Geschwistern und Eltern, beantwortet. Im Weiteren habe die angespannte politische Lage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer einen historischen Hintergrund. Hatay (Antakya) habe bis 1939 zu Syrien gehört. Die arabisch sprechende Bevölkerung von Hatay werde von den türkischen Behörden weiterhin diskriminiert. Angesichts dieser Situation würden die Aktivitäten der "arabischen Sozialisten" von den türkischen Behörden verfolgt. Diese würden leicht unter Sezessionsverdacht geraten und einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Die Gruppierung sei offiziell zwar nicht verboten. Es bestünden seitens der lokalen Sicherheitsorgane jedoch Gründe, um deren Aktivitäten zu verhindern. Ausserdem ergebe sich betreffend die Beschwerdeführerin 1 aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Flucht und Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung) ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Festnahme und Misshandlung vom 26. Juni 2002 das fluchtauslösende Trauma darstelle. Im Weiteren erscheine das Vorgehen der Gendarmerie vor dem aktenkundigen politischen Engagement der Familie der Beschwerdeführer sowie den Spannungen in Hatay als gezielter Schlag zur Einschüchterung einer Sympathisantin einer als staatsgefährdend empfundenen Gruppierung. Schliesslich werde nach der Beschwerdeführerin 1 weiterhin gefahndet. Bei einer Hausdurchsuchung sei belastendes Material gefunden worden. Die Beschwerdeführer reichten auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel zu den Akten. Im undatierten Schreiben von Dr. (...), Antakya, wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 am 26. Juni 2002 festgenommen worden sei. Bei der Untersuchung durch das Gesundheitszentrum seien Spuren von Schlägen am Körper festgestellt worden. In dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von (...) vom 16. Oktober 2003 bestätigte diese, die Beschwerdeführerin 1 sei am 26. Juni 2002 von der Gendarmerie festgenommen worden. Dabei sei sie geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt worden, weshalb sie beim (...) vorgesprochen habe. Man habe ihr erklärt, dass sie bei der Staatsanwaltschaft von Hatay eine Anzeige einreichen solle. Im Flugblatt "Hatay Tutsakligina son" werden Parolen der "arabischen Sozialisten" zitiert, das Ende der Besetzung von Hatay durch türkische Nationalisten gefordert und zur Unterstützung der Anliegen der arabischen Ethnie aufgefordert. Im ebenfalls bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben von (...) vom 10. Dezember 2003 bestätigt dieser die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 und deren Festnahme vom Juni 2002, bei der sie nach einem Tag freigelassen worden sei und einen Schock erlitten habe. Zudem wird eine Durchsuchung durch das Militär im Hause der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2002 bestätigt. Zudem beklage sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin 1 bei seinem Verein wegen immer wieder durchgeführten Durchsuchungen. Im Schreiben von (...) vom 23. Januar 2004 hält dieser fest, die Beschwerdeführerin 1 sei ihm aufgrund ihrer politischen Tätigkeit bekannt. Sie sei Leserin seiner Zeitschrift. Wegen politischer Probleme habe sie im Jahre 2002 ins Ausland fliehen müssen. Im Schreiben des Schwagers (...) vom 26. Januar 2003 weist dieser darauf hin, die Beschwerdeführerin 1 habe fälschlicherweise angegeben, dass ihre Verwandten politisch nicht aktiv seien, was nicht zutreffe. Er selber habe in der Schweiz aus politischen Gründen Asyl erhalten. Bei Ferienbesuchen in der Türkei habe er und seine Schwägerin (...) an mehreren politischen Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahre 2001 sei in den Häusern der Familie D._______ eine Razzia durchgeführt worden. Anhand einer Zeichnung stellte (...) zudem den Aufmarschplan der Razzia vom Sommer 2001 dar. In zwei Artikeln der Zeitungen Hatay und Özyurt vom (...) ist (...) anlässlich einer Versammlung des (...) abgebildet. Im Artikel der Zeitung Hatay vom (...) ist (...) abgebildet. In der dazu gehörigen Übersetzung wird über eine Pressekonferenz des (...) von Hatay berichtet, bei der die Freilassung von Festgenommenen verlangt wird. Im Artikel der Zeitung Günay vom (...) wird (...), ein Schwager der Beschwerdeführerin 1, erwähnt. Auf den eingereichten zwei Fotos soll das Anwesen der Familie D._______ abgebildet sein. Im Schreiben des (...) vom 20. Mai 2003 wird zur Befragung des Beschwerdeführers 2 Stellung genommen. Darin wird der Befrager der kantonalen Anhörung als ungemütlich beschrieben, und er habe dem Beschwerdeführer 2 Fragen gestellt, die dieser nicht habe beantworten können. Im Schreiben der (...) vom 15. Januar 2004 wird die Beschwerdeführerin 1 als freundlich, zuverlässig und zurückhaltend beschrieben. In den Arztberichten von Dr. med. (...) vom 16. Januar 2004 und 3. Februar 2004 sowie einem Ultraschallbericht des (...) vom 20. Januar 2004 werden Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 gemacht. 4.3. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Aussagen der Beschwerdeführer seien derart unsubstanziiert und vage ausgefallen, dass sie jeglicher Realitätsmerkmale von tatsächlich verfolgten Personen entbehren würden. Zudem handle es sich bei den Beweismitteln um keine amtlichen Dokumente und sie würden teilweise auf den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 beruhen. Derartige Auskünfte von Bekannten und Verwandten würden oft aus reiner Gefälligkeit ausgestellt, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Befremdend sei der Umstand, dass der Schwager der Beschwerdeführerin 1 nachträglich auf Ereignisse hingewiesen habe, die die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 1 belegen sollten, welche jedoch von den Beschwerdeführern an keiner Befragung erwähnt und mit keinen Dokumenten belegt worden seien. Soweit gerügt worden sei, die Beschwerdeführerin 1 habe sich anlässlich der Befragungen nicht richtig ausdrücken können, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 - wie im Übrigen auch ihr Sohn B._______ - in der Empfangsstelle explizit erwähnt hätten, lieber auf Türkisch befragt zu werden. Zudem hätten sie die Richtigkeit der Protokolle nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und nie irgendwelche sprachliche Probleme geltend gemacht. Im Weiteren bleibe der Hauptwiderspruch betreffend die Häufigkeit des Verteilens von Flugblättern durch den Sohn B._______ bestehen. Schliesslich sei der Vorinstanz bekannt, dass mehrere Schwäger der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz leben würden. Die Beschwerdeführer seien auch danach gefragt worden, ob die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten, was sie jedoch verneint hätten. Im Übrigen sei unerheblich, dass einzelne in der Schweiz wohnhafte Verwandte als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten die Beschwerdeführer doch mehrmals bekräftigt, vor Juni/Juli 2002 keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Zudem würden mehrere Verwandte der Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei leben, weshalb diese Familienangehörigen den weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht wirklich als problematisch einschätzen würden. 4.4. In ihrer Replik weisen die Beschwerdeführer darauf hin, die eingereichten Bestätigungen würden die Festnahme und den hieraus entstandenen Schock der Beschwerdeführerin 1 bestätigen. Im Weiteren sei bereits erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin 1 aus persönlichen und sozio-kulturellen Gründen auch in ihrer Muttersprache Arabisch Mühe habe, sich auszudrücken. Arabisch werde nur zu Hause gesprochen. Türkisch habe sie in der Schule gelernt. Weiter sei einer Bestätigung des Muhtars (...) vom 17. März 2004 zu entnehmen, dass im Sommer 2001 eine Razzia im Anwesen der Familie D._______ stattgefunden habe. Der Grund dafür sei die Rückkehr von (...) in die Türkei sowie dessen enge Beziehungen zu Jugendlichen gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe in eine politische Familie geheiratet. Entsprechend sei ihre Gefährdungssituation auch unter dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung zu würdigen. Schliesslich habe am 26. Februar 2004 im Anwesen der Familie D._______ eine weitere Razzia stattgefunden, bei der die Gendarmen nach Aussagen der anwesenden Schwägerin (...) nach der Beschwerdeführerin 1 gesucht hätten. Dies sei auch im Schreiben des Muhtars (...) vom 17. März 2004 bestätigt worden. Insgesamt sei der Nachweis erbracht, wonach die Beschwerdeführerin 1 zumindest auf lokaler Ebene gesucht werde. In einem nachgereichten Schreiben der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 (...) vom 29. März 2004 wird bestätigt, dass in den Häusern der Familie D._______ am 26. Februar 2004 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe.

5. Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Beschwerdeführerin 1 sei aus persönlichen, gesundheitlichen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sämtliche Asylvorbringen geltend zu machen. Ihre Muttersprache sei Arabisch. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle Arabisch als ihre Muttersprache an. Gleichzeitig nannte sie Türkisch als bevorzugte Befragungssprache. Diesem Wunsch wurde denn auch entsprochen und die drei Befragungen erfolgten in türkischer Sprache. Die Beschwerdeführerin 1 hat im Verlaufe der Befragungen keine Bedenken bezüglich der Sprache geäussert. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin 1 ihre Aussagen rückübersetzt erhalten und mit ihrer Unterschrift als richtig und vollständig anerkannt. Was den Einwand des Schwagers (...) in seinem Schreiben vom 26. Januar 2003 betrifft, wonach die bei der Bundesanhörung amtierende Dolmetscherin zu schnell gesprochen habe, so dass die Beschwerdeführerin 1 der Befragung nicht habe folgen können, worauf sie selber wiederholt hingewiesen habe, können dem entsprechenden Protokoll keine solchen Hinweise entnommen werden. Dasselbe gilt für die Aussagen von (...), wonach die Dolmetscherin mit Spott und Beleidigungen reagiert habe. In einem solchen Fall hätte die Hilfswerkvertretung, welche die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten hat, Einwände gegen die Befragung angebracht. (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 1996 Nr. 13). Kommt der befragende Beamte zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus zu schliessen ist, dass die Befragung ordnungsgemäss durchgeführt wurde (vgl. Akten A27 und A28). Weder die Beschwerdeführerin 1 noch der bei der Anhörung als Begleitperson anwesende (...) haben irgendwelche Andeutungen gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Dolmetscherin daran gehindert worden wäre, ihre Gründe anlässlich dieser Anhörung vorzubringen. Daher sind die nun auf Beschwerdeebene erhobenen Vorwürfe durch (...) nicht überzeugend. Im Weiteren wurden im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Arztzeugnisse (Dr. med. (...) vom 14. August 2002, Dr. med. (...) vom 5. Juni 2003 und Dr. med. (...) vom 2. Mai 2003 und vom 3. Juni 2003) eingereicht, aus denen verschiedene physische und psychische gesundheitliche Leiden zu entnehmen sind. Diese führten dazu, dass die kantonale Anhörung der Beschwerdeführerin 1 entsprechend den Empfehlungen von Dr. med. (...), Psychiatrie und Psychotherapie, auf September 2003 verschoben wurde. In der Folge wurde die kantonale Befragung im Beisein von einem reinen Frauenteam sowie dem Schwager der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Befragung mit Sorgfalt und mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 erfolgt ist. Es wurden drei Pausen eingeschaltet, Fragen wiederholt und der Beschwerdeführerin 1 genügend Zeit zum Antworten gegeben (vgl. Akte A22, S. 6, 7, 9). Dabei wurde sie zur vorgebrachten Festnahme vom 26. Juni 2002, bei der sie geschlagen und sexuell belästigt worden sei, befragt. An keiner Stelle des Protokolls geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 unkorrekt befragt worden wäre. Es gibt keine Anzeichen dafür, wonach sich die Beschwerdeführerin 1 nicht getraut hätte, die Erlebnisse zu schildern. Zudem stimmte sie ausdrücklich zu, dass ihr Schwager (...) bei der Schilderung von sexuellen Belästigungen der Befragung weiterhin beiwohnen könne (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich war, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit keinen Anlass, die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht oder nur beschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens heranzuziehen und die Beschwerdeführerin 1 erneut zu befragen. Hinsichtlich des zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreibens des (...) vom 20. Mai 2003, worin festgestellt wird, dass der kantonale Befrager anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers 2 'ungemütlich' gewesen sei, können dem diesbezüglichen Befragungsprotokoll keine Hinweise entnommen werden, wonach diese Anhörung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre. So machte der dort anwesende Hilfswerksvertreter, bis auf eine Zusatzfrage, weder während der Anhörung noch im Anschluss an die Befragung irgendwelche Bemerkungen. Daher konnte davon ausgegangen werden, dass die Anhörung ordnungsgemäss durchgeführt wurde.

6. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft erachtet und deren Asylgesuche mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. 6.1. Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn B._______ das Verteilen von Flugblättern unterschiedlich dargestellt haben. So erklärte die Beschwerdeführerin 1, sie habe seit dem Jahre 2000 wöchentlich oder monatlich Flugblätter erhalten und diese jeweils ihrem Sohn B._______ gegeben, damit dieser sie verteile (vgl. Akte A22, S. 7 f.). Auf die wiederholte Frage, was sie mit den Flugblättern gemacht habe, antwortete sie, B._______ habe sie jeweils zusammen mit seinen Kollegen verteilt (vgl. a.a.O., S. 8). Bei der Bundesanhörung machte sie auf eine entsprechende Frage geltend, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass B._______ Flugblätter verteilt habe. Manchmal hätten sie auch zusammen verteilt. B._______ habe oft in anderen Dörfern oder in Städten verteilt. Sie habe ihm seit zwei oder drei Jahren Flugblätter zum Verteilen gegeben. Die Flugblätter habe in der Regel er verteilt. Auf den Vorhalt, wonach B._______ angegeben habe, lediglich einmal Flugblätter verteilt zu haben, bestritt die Beschwerdeführerin 1 dessen Angaben (vgl. Akte A28, S. 5). Demgegenüber machte B._______ anlässlich seiner kantonalen Anhörung geltend, er habe am 23. Juli 2002 zusammen mit Kollegen Flugblätter verteilt. Diese habe er von seiner Mutter erhalten (vgl. Akte A14, S. 5 f.). Anlässlich der Bundesanhörung bejahte er die Frage, ob dies das erste Mal gewesen sei, dass er Flugblätter verteilt habe. Auf die weitere Frage, wer die Flugblätter früher - also vor dem 23. Juli 2002 - verteilt habe, gab er an, er wisse es nicht (vgl. Akte A27, S. 5). Zudem vermochte er die anders lautenden Angaben seiner Mutter nicht zu erklären. Vielmehr entgegnete er, man möge seine Mutter fragen. Aufgrund der klaren Antworten des Beschwerdeführers 2 liegt bezüglich der Anzahl des Verteilens von Flugblättern entgegen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe auch kein Missverständnis vor. Die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes B._______ betreffen einen zentralen Punkt ihrer Asylbegründung, der schliesslich zu einer Razzia und einer behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin 1 geführt haben soll. Daher erscheinen die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an der behaupteten politischen Tätigkeit der Beschwerdeführer berechtigt. Zu weiteren Zweifeln Anlass gibt im Weiteren die erstmals bei der Bundesanhörung gemachte Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach auch sie Flugblätter verteilt habe. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit bereits zirka drei Monate vor der Ausreise aus Angst aufgehört haben soll, machten sie und ihr Sohn B._______ an anderer Stelle doch geltend, vor Ende Juni 2002 beziehungsweise 23. Juli 2002 und somit bis sechs Wochen vor ihrer Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. Akten A28, S. 5 und 6 sowie A2, S. 4). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht können diese unterschiedlichen Aussagen nicht mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 1 und von B._______ erklärt werden. Ferner hinterlassen die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer einen unsubstantiierten Eindruck. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht angeführt hat, vermochten weder die Beschwerdeführerin 1, die sich seit dem Jahre 2000 für die "arabischen Sozialisten" und deren Anliegen regelmässig engagiert haben will, noch ihr Sohn B._______ nähere Angaben zu dieser Gruppierung zu machen (vgl. Akten A1, S. 4; A2, S. 4; A22, S. 6f. und 14; A27, S. 2). Indem sie dazu lediglich festhielten, es handle sich dabei um eine Gruppierung, die sich für die Rechte der arabischen Ethnie und anderer Ethnien einsetze (vgl. Akten A14, S. 5 f.; A22, S. 7 ff.), sind somit weitere berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geschilderten Sachverhalts anzubringen. Immerhin will die Beschwerdeführerin 1 für diese Gruppierung Zusammenkünfte organisiert, Flugblätter verteilt und regelmässige Kontakte mit Personen aus diesem Kreis gepflegt haben (vgl. Akten A22, S. 6 ff.). Ferner entspricht die offenkundige Unkenntnis der Beschwerdeführer über allfällige weitere Razzien und Untersuchungsmassnahmen bei Personen, die dieser Gruppierung nahestehen und solchen, mit denen sie in Kontakt gestanden hätten, nicht dem Verhalten von tatsächlich Betroffenen, womit weitere Zweifel am vorgebrachten behördlichen Interesse an ihren Personen bestehen. Schliesslich fällt weiter ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 im Verlaufe der Anhörungen mehrmals weigerte, nähere Angaben zu Personen zu machen, mit denen sie innerhalb der Gruppierung der "arabischen Sozialisten" Kontakte gepflegt haben will (vgl. Akten A22, S. 6 f., 10; A28, S. 5). Dieses Verhalten sowie ihre Antworten, wonach die Gruppierung weder einen Präsidenten oder andere führende Personen, kein Emblem, etc. hätten, weisen vielmehr darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstützt. Die unsubstantiierten Angaben können entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung auch nicht mit soziokulturellen Faktoren erklärt werden. Angesichts der hievor aufgeführten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente müssen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unterstützungshandlungen zugunsten der Gruppierung "arabische Sozialisten" und die daraus erfolgten behördlichen Benachteiligungen vom 26. Juni 2002 und vom 23. Juli 2002 als unglaubhaft bezeichnet werden. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, so dass es sich, entgegen dem Einwand in der Beschwerdeschrift, erübrigte, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. 6.2. An dieser Einschätzung vermögen auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So kann dem undatierten Arztzeugnis von Dr. (...), in dem bei der Beschwerdeführerin 1 Spuren von Schlägen am Körper festgestellt worden sind und auf deren Festnahme vom 26. Juni 2002 hingewiesen wird, keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dieses Schreiben ist nicht geeignet, die vorgebrachte behördliche Suche glaubhaft zu machen. Ferner sind die eingereichten Referenzschreiben von (...) vom 16. Oktober 2003, (...) vom 10. Dezember 2003, und von (...) vom 23. Januar 2004, als Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert zu qualifizieren, weshalb sie ebenfalls nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Söhne glaubhaft darzutun. 6.3. Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach nicht nachvollziehbar ist, dass die Behörden das Haus der Beschwerdeführerin 1 wegen Verteilens von Flugblättern seit dem 26. Juni 2002 ständig beobachtet hätten, soll es sich doch um nicht illegale Flugblätter gehandelt haben, die zudem von einer nicht verbotenen Partei herausgegeben worden seien. Aus diesen Gründen kann nicht geglaubt werden, dass die Sicherheitskräfte einen derartigen Aufwand betrieben hätten. 6.4. Ferner wurde im Anschluss an die Vernehmlassung der Vorinstanz ein Schreiben von (...) vom 29. März 2004 eingereicht, worin geltend gemacht wurde, dass die Gendarmerie am 26. Februar 2004 eine Razzia in den Häusern der Verwandten der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt und nach der Beschwerdeführerin 1 gefragt habe. Unter Berücksichtigung der hievor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer sowie in Anbetracht dessen, dass das Schreiben von (...) kurz nach der Vernehmlassung der Vorinstanz verfasst worden ist, wo festgestellt worden war, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Verwandten offensichtlich nie in die Ermittlungen einbezogen worden seien, macht das Schreiben einen eher bestellten Eindruck. Es ist daher nicht geeignet, eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin 1 im heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Ebensowenig kommt dem zusammen mit der Replik vom 24. März 2004 eingereichten Schreiben des Muthars (...) vom 17. März 2004, in dem die vom Schwager der Beschwerdeführerin 1, (...), erwähnte Razzia vom Sommer 2001 im Anwesen der Familie D._______ bestätigt wird, eine rechtserhebliche Beweiskraft zu. Selbst wenn damals im Heimatdorf der Beschwerdeführerin 1 eine Razzia stattgefunden haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Befragungen nie ein solches Ereignis erwähnt hatten, womit nicht von einer persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 ausgegangen werden kann. Jedenfalls hätte von ihr erwartet werden können, dass sie ein derartiges Ereignis im Zusammenhang mit den Fragen zu allfälligen politischen Aktivitäten ihrer Verwandten erwähnt hätte. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor in der Türkei - in der näheren Umgebung des Heimatdorfes der Beschwerdeführerin 1 - wohnhaft sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann dies sehr wohl als Hinweis gewertet werden, dass diese ihren Aufenthalt nicht als problematisch einschätzen. Vielmehr spricht dieser Umstand dagegen, dass die Beschwerdeführerin 1 oder ihre in der Türkei zurückgebliebenen Verwandten wegen eigenen politisch missliebigen Tätigkeiten gesucht oder behördlich behelligt werden. 6.5. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren Ursache die Festnahme vom 26. Juni 2002 sei. Dies sei ein gewichtiges Indiz für dieses Ereignis. Der behandelnde Arzt Dr. med. (...) teile diese Ansicht in seinem Arztbericht vom 3. Juni 2003. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: In der Regel können die behandelnden Ärzte bezüglich traumatisierter Personen zwar eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen. Bezüglich der Ursachen der Krankheit sind sie indessen zu einem grossen Teil auf die Aussagen ihrer Patienten angewiesen. Somit kann ein ärztliches Gutachten zwar Hinweise darauf geben, dass die vom Asylsuchenden geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel für sich allein nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der beschwerdeführenden Person ist vielmehr eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144; EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32; EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Nach dem Gesagten sind die die Beschwerdeführerin 1 betreffenden medizinischen Aussagen lediglich als Indizien für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdevorbringen anzusehen. Zu Beginn und im weiteren Verlaufe des Asylverfahrens wurden für die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Arztberichte eingereicht. Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 verschiedene gesundheitliche - physische und psychische - Probleme hat, weshalb sie seit ihrer Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung sei. Aus den Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer epigastrischen inkarzerierten Narbenhernie, einer Hepatitis B, einer Splenomegalie sowie an Anämie leidet. Am 25. August 2002 musste sie notfallmässig ins Kantonsspital eingewiesen werden, wo sie operiert wurde (Versorgung einer epigastrisch inkarzerierten Narbenhernie). Im ärztlichen Attest von Dr. med. (...) vom 3. Februar 2004 wird der Beschwerdeführerin 1 eine Vergrösserung der Milz attestiert, welche bei mechanischem Druck oder Gewaltanwendung in diesem Bereich leicht rupturieren könne. Zudem ist sie seit September 2002 wegen Depressionen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. (...) vom 14. August 2002, von Dr. med. (...) vom 2. Mai 2003 und vom 3. Juni 2003 sowie von Dr. med. (...) vom 5. Juni 2003). Bei den festgestellten physischen Beschwerden handelt es sich um Krankheiten, die offensichtlich nicht auf Schläge, wie sie die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht hat, zurückzuführen sind. Soweit im Arztzeugnis von Dr. (...), vom 27. Juni 2002 festgehalten wird, bei der Beschwerdeführerin 1 seien auf dem Körper Spuren von Schlägen vorhanden, sind diese ebenfalls auf einen anderen Ursprung zurückzuführen, als der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte. Ferner stützt sich der behandelnde Psychiater in seinen Arztberichten vom 2. Mai 2003 und vom 3. Juni 2003 auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und das eingereichte Arztzeugnis des (...) vom 27. Juni 2002. Die Beschwerdeführerin 1 leide an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Arzt stützt sich ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin 1 und auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden. Er ist nicht weiter der Frage nachgegangen, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden eine andere Ursache haben könnten, wie beispielsweise ihre gesundheitlichen Probleme sowie die Sorge um ihre gesundheitlich ebenfalls angeschlagenen Kinder, oder auch Probleme mit ihrem damaligen Ehemann. Namentlich die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Söhne B._______ und C._______, die ebenfalls an einer chronischen Hepatitis B leiden, werden - beispielsweise im Hinblick auf allfällige Prädispositionen - nicht miteinbezogen. Unter diesen Umständen lassen die Arztzeugnisse nicht den Schluss zu, dass die diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin 1 ihren Ursprung in einem Ereignis mit flüchtlingsrelevantem Hintergrund haben. 6.6. Schliesslich gelingt es den Beschwerdeführern auch nicht, eine drohende Reflexverfolgung wegen der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Schwäger der Beschwerdeführerin 1 (Brüder ihres Ex-Ehemannes) als überwiegend wahrscheinlich gelten zu lassen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der nach wie vor gültigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21), trifft es zwar zu, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei weiterhin angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss der genannten Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff.). Die soeben erwähnten Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführer nicht vor. Zwar wird in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Schwagers (...) vom 26. Januar 2003 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 stamme aus einer bekannten politisch aktiven Familie, deren Mitglieder zum Teil in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Hingegen genügt der Umstand, dass zwei Schwägern der Beschwerdeführerin 1 - (...) und (...) - in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, nicht, um eine Reflexverfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführer vermochten ihre für die "arabischen Sozialisten" ausgeübte Tätigkeit - es soll sich bei dieser Organisation ohnehin nicht um eine verbotene handeln - sowie die daraus resultierenden Schwierigkeiten nicht glaubhaft darzutun. Zudem machten sie anlässlich ihrer Befragungen nie geltend, sich mit ihren früher politisch aktiven Schwägern resp. Onkeln solidarisiert zu haben oder wegen diesen von den Behörden benachteiligt oder schikaniert worden zu sein. Wenn auch (...) in seinem Schreiben vom 26. Januar 2003 auf eine Razzia von 2001 hinweist, die das ganze Anwesen der Familie der Beschwerdeführer betroffen haben soll, vermögen die Beschwerdeführer daraus keine drohende Reflexverfolgung überwiegend wahrscheinlich darzutun. Immerhin will (...) sogar mehrmals zwecks mehrwöchiger Ferien in die Türkei gereist sein und sich dabei - unter anderem im Juli 2003 - an politischen Veranstaltungen (Protestkundgebung der (...) mit Berichterstattung in der Zeitung Hatay vom (...)) beteiligt haben. Demnach ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz lebenden, vor Jahren als Flüchtlinge anerkannten Verwandten offenbar keine Reflexverfolgung befürchten. Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführer wegen dieser Verwandten eine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Beschwerdeführer vermögen daher aus den eingereichten Unterlagen von (...) vom 26. Januar 2003 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist auch aufgrund der eingereichten beiden Zeitungsartikel vom (...), worin eine Verwandte bei einem Anlass des (...) abgebildet ist, nicht auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführer zu schliessen. Ebensowenig kann dem Zeitungsartikel vom (...) betreffend (...), einem weiteren Schwager, der verschwunden sein soll, eine asylrechtliche Bedeutung zugunsten der Beschwerdeführer beigemessen werden.

7. Was ferner die geschilderten Schwierigkeiten der Beschwerdeführer als Angehörige der arabischen Ethnie betrifft, sind diese zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Um die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche staatliche Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das, was die ethnische Minderheit der Araber in Hatay an sich hinnehmen muss. Wie hievor ausführlich dargelegt, vermochten die Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Schweizerische Asylpraxis bei Angehörigen dieser Ethnie nicht von einer so genannten Kollektivverfolgung beziehungsweise einer generellen Gefährdung ausgeht. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur ethnischen Minderheit der Araber ist für sich allein damit weder im Asyl- noch im Wegweisungspunkt von Relevanz.

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten genügend abgeklärt und hinreichend erstellt. Es besteht somit keine Veranlassung für eine Botschaftsabklärung oder eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin 1 durch das Bundesverwaltungsgericht, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 9.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 9.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 9.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10. Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführerin 1 und ihrem damals noch minderjährigen Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) ist gestützt auf die Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit (...) zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Aufgrund dieser Sachlage ist das vorliegende Beschwerdeverfahren, soweit die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 betreffend, im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 S. 248 ff.; 2001 Nr. 21 S. 178).

11. Demgegenüber ist in Bezug auf den im Verlaufe des Asylverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführer 2 Folgendes festzuhalten: Dieser verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Nachdem das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen ist und er - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, wurde seine Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 11.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer 2 nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers 2 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3. 11.3.1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist vorab massgeblich, ob der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG: [...] kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn [...]). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefahr darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBI 1990 II 668). Eine konkrete Gefährdung kann sich aber auch daraus ergeben, dass eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre (vgl. EMARK 1993 Nr. 38 E. 6a S. 277; 1999 Nr. 8 E. 7d S. 50). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 1994 Nr. 18. E. 4d S. 140 f; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 203). Im Rahmen dieses Ermessensspielraums sind daher im vorliegenden Fall, dem - wie nachstehend dargelegt - eine aussergewöhnliche Konstellation zugrunde liegt, bei der Zumutbarkeitsprüfung medizinische Aspekte einerseits und die Aspekte der Entwurzelung andererseits zu berücksichtigen. 11.3.2. Wie den Akten entnommen werden kann, verliess der Beschwerdeführer 2 seinen Heimatstaat vor nahezu fünf Jahren als damals 15-Jähriger zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder C._______, mit denen er seither in der Schweiz lebt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Heimatstaat weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt. Zu seinem Vater hat er gemäss den Akten indes seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt mehr. Vorliegend kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er zu seinen in der Schweiz wohnhaften nahen Verwandten in besonders engem Kontakt steht. So wurde das am 15. August 2002 gestellte Gesuch der Beschwerdeführer um Kantonsumteilung mit Verfügung des Bundesamtes vom 30. September 2002 (wiedererwägungsweise) gutgeheissen und die Beschwerdeführer wurden dem Aufenthaltskanton ihrer nahen Verwandten zugewiesen. Die Verfügung wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und der länger dauernden medizinischen Behandlung nicht in der Lage, ihre Kinder selber zu betreuen. Wie den entsprechenden Arztzeugnissen zu entnehmen ist, musste die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz notfallmässig operiert werden. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes konnte die kantonale Anhörung erst im September 2003 durchgeführt werden. Schliesslich heiratete die Beschwerdeführerin 1 am 29. Juli 2005 einen (...), worauf sie und der damals noch minderjährige C._______ eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Der Beschwerdeführer 2 wurde lediglich deshalb von einer B-Bewilligung ausgeschlossen, weil er wenige Tage nach der Heirat seiner Mutter volljährig wurde und das Gesuch offenbar nicht sofort eingereicht wurde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 in den Heimatstaat - ohne seine Mutter und seinen Bruder - würde aus den dargelegten Gründen zu einer nicht unbeträchtlichen familiären Belastungssituation führen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz wohnhaften Verwandten ihm und seiner Mutter sowie seinem Bruder den notwendigen Rückhalt, auf den er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (vgl. hienach) angewiesen ist, geben können. Diese Elemente sind im Sinne der nach wie vor gültigen konstanten Praxis der ARK bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter humanitären Gesichtspunkten mit zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 S. 260). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 einen wichtigen Teil seiner entwicklungs- und integrationsmässig prägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat, was drohende Integrationsprobleme im Heimatstaat als wahrscheinlich erscheinen liesse. Vor diesem Hintergrund muss die Reintegration des Beschwerdeführers 2 in der Türkei und der Aufbau einer Existenz als fraglich erachtet werden. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer 2 gemäss aktenkundiger Arztzeugnisse gesundheitliche Probleme attestiert werden. Laut Arztbericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 leidet er an einer chronischen Hepatitis B. Zudem stellte Dr. med. (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie, im Arztzeugnis vom 27. November 2003 bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Als Ursache dafür kämen verschiedene Faktoren in Frage, unter anderem die schwierige gesundheitliche Situation seiner Mutter. Er sei auf seine in der Schweiz wohnhaften Verwandten angewiesen. Auch im Bericht der homöopathischen Ärztin (...) vom 7. April 2006 wurde festgestellt, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers 2 im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation seiner Mutter sowie seiner eigenen persönlichen Situation (Aufenthaltsstatus) stehe. Deshalb sei der familiäre Zusammenhalt für seine Entwicklung von grosser Bedeutung. Im ärztlichen Bericht von Dr. (...) vom 28. März 2006 wurde die chronische Hepatitis B bestätigt und eine antivirale HBV-Therapie vorgeschlagen. Zudem wurde ihm ein progredienter Verlauf in Richtung Zirrhose prognostiziert. Eine solche Therapie kam für den Beschwerdeführer 2 aus Angst vor Arbeitsplatzverlust bisher nicht in Frage. Dies ist um so mehr verständlich, als er seit August 2005 bei der (...) arbeitet, wo ihm eine Lehrstelle in Aussicht gestellt wird und damit beruflich gute Zukunftsperspektiven vorliegen. 11.3.3. In einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände und humanitären Aspekte gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. Er ist daher - da sich in den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde oder in schwerwiegender Weise verletzt hätte (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG) - in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer näher einzugehen.

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abzuweisen. Die Beschwerde ist, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betrifft, hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes C._______ als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Soweit sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 betrifft, ist sie gutzuheissen und insofern die Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Sodann ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13. 13.1. Vorliegend ist auf das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 gutgeheissen worden ist, zurückzukommen und dieses mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 2 angesichts der solidarischen Haftbarkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 85 und 86 AsylG, Art. 9 Abs. 2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312], EMARK 2000 Nr. 6) wiedererwägungsweise abzuweisen. Was die unentgeltliche Verbeiständung betrifft, besteht demgegenüber keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Beschwerdeführer 2 nämlich über ein Sicherheitskonto im Sinne von Art. 86 AsylG, welches einen Saldo von mehreren Tausend Franken aufweist. Obwohl der Beschwerdeführer 2 nicht frei über dieses Guthaben verfügen kann, sind damit die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hinlänglich gedeckt, ohne dass dessen notwendiger Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Bei dieser Sachlage haben die Beschwerdeführer die praxisgemäss aufgrund des teilweisen Obsiegens um die Hälfte reduzierten Verfahrenkosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 13.2. Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung auszurichten. 13.2.1. Soweit die Beschwerdebegehren betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 gegenstandslos geworden sind (Wegweisung und Vollzug), ist über den Kosten- und Entschädigungspunkt gemäss den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (Art. 5 und 15 VGKE). Vorliegend dürften die Prozessaussichten der Beschwerdebegehren im Wegweisungspunkt vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Akten als intakt zu bezeichnen gewesen sein. Somit ist der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 für den gegenstandslos gewordenen hälftigen Teil ihrer Beschwerde (Wegweisungspunkt) eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Weiter ist für das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers 2 im Wegweisungspunkt ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. 13.2.2. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 31. Mai 2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 25 Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 316.40 aus. Dieser Aufwand ist angesichts des relativ umfangreichen Dossiers als angemessen zu bezeichnen und vollumfänglich zu berücksichtigen. Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 und 15 VGKE und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für den Teil ihres Obsiegens respektive für den Teil des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'860.-- (Hälfte) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr. 2'860.-- (andere Hälfte) - (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 3 betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 betrifft, gutgeheissen.

4. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003 werden, soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend, aufgehoben und das BFM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 abgewiesen. Die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- (Spruch- und Schreibgebühren) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) von Fr. 2'860.-- zu entrichten.

7. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'860.-- zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.

8. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ....) - Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am: