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E-5421/2015

E-5421/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) 2014 mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 16. Oktober 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 17. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer und am 20. Februar 2015 die Beschwerdeführerin zur Person (BzP) befragt. Am 7. Juli 2015 hörte sie die Vorinstanz zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Lage in Mariupol habe sich aufgrund des Konfliktes in der Ostukraine immer mehr zugespitzt. Die Stadt werde vom nationalistischen Azow-Battailon belagert, weshalb sie dort als ukrainische Staatsbürger russischer Ethnie in Gefahr seien. Es gebe zudem kaum Arbeit; bei einer Rückkehr wäre es ihnen nicht möglich für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies habe der Beschwerdeführer mit der Einberufung in die Armee zu rechnen. Sie reichten ihre Reisepässe, einen abgelaufenen Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre Inlandpässe, ihre Geburtsurkunden sowie die Reiseunterlagen ein. B. Mit Verfügung vom 4. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. C. Mit Eingabe vom 4. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. August 2015 seien aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden gaben drei Zeitungsberichte der "le temps", einen Zeitungsbericht der "la voix de la russie" sowie einen Bericht von Reuters zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bildet und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte der unterzeichnende Instruktionsrichter mit, dass er neu mit der Behandlung des Verfahrens betraut wurde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 festgestellt wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist nicht zu überprüfen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dem Frageschema für rechtliches Gehör lasse sich entnehmen, dass die Vorinstanz ihnen nicht generell das Wort erteilt habe und sie sich auch nicht zur Abweisung ihres Gesuches hätten äussern können. Aus diesem Grund sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen und geltend machen, sie hätten sich nicht vollständig zu Sache äussern können, verkennen sie den Charakter des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können, was den Beschwerdeführenden vorliegend, insbesondere durch die von der Vorinstanz durchgeführten Befragungen, vollumfänglich möglich war (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4.). Zudem verkennen die Beschwerdeführenden, dass es sich bei dem von ihnen angerufenen Frageschema nicht um die Erteilung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Entscheid über das Asylgesuch handelte, sondern dies im Rahmen des Zuweisungsentscheides gewährt wurde. Die Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Der Konflikt in der Ukraine beschränke sich auf ein kleines Gebiet im Osten. Ihr Wohnort befinde sich zwar im Konfliktgebiet, aufgrund der garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe jedoch die Möglichkeit einen Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebietes zu wählen. Da beide gesund seien und über langjährige Berufserfahrung verfügen würden, lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden. Auch wenn sie keine Verwandten in der Westukraine hätten, würden sie bei einer Rückkehr staatliche Unterstützung erhalten und könnten von ihren Verwandten in Russland und der Schweiz finanziellen Beistand erwarten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, intern Vertriebene würden in der Ukraine nur ungenügende staatliche Hilfe erhalten. Zwischen den Ansässigen und den "internally displaced persons" (IDP) herrschten Spannungen und es komme zu Verteilungskämpfen. Wie die eingereichten Berichte belegen würden, hätten sie als Ukrainer russischer Ethnie mit von der Regierung unterstützen neonazistischen Gruppierungen zu kämpfen. Bei einem Umzug müssten sie zudem aufgrund ihrer Herkunft aus dem Konfliktgebiet und weil sie wegen ihrer Abstammung den Separatisten zugerechnet würden, selbst mit Anfeindungen der Ultranationalisten rechnen. Zudem sei eine Rückkehr wegen der hohen Arbeitslosigkeit, mangelnder Ersparnisse und des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes unzumutbar. Sie wären in der Ukraine auf Almosen angewiesen, da die staatlich garantierte Unterstützung der IDP zu niedrig sei, um davon leben zu können. Sie seien somit einem existenziellen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt, weshalb eine inländische Zufluchtsmöglichkeit zu verneinen und eine Rückkehr unzumutbar sei.

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.4.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführenden stammen aus Mariupol, einem von ukrainischen Regierungstruppen kontrollierten, jedoch von prorussischen und von russischen Militäreinheiten unterstützten Separatisten umkämpften Gebiet der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbedingten Probleme in der Heimatstadt der Beschwerdeführenden sind glaubhaft und decken sich mit den Berichterstattungen zum Krisengebiet. Die Lage in Mariupol ist weiterhin kritisch. Die Kämpfe, bei welchen sowohl die ukrainischen als auch die russischen Kämpfer schwere Waffen einsetzen, dauern bis heute an (vgl. Jamestown Foundation, Conflict Escalates Again in Eastern Ukraine: Possible Causes and Consequences, 31 March 2017, Eurasia Daily Monitor, <https://jamestown.org/program/conflict-escalates-eastern-ukraine-possible-causes-consequences/>, abgerufen am 13.6.2017).

E. 4.5.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen im Konfliktgebiet, insbesondere die Probleme im Zusammenhang mit neonazistischen Gruppierungen, wirken sich lediglich lokal in den ostukrainischen Gebieten aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts in der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen in den anderen Landesteilen wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts per se diskriminiert, als Separatisten bezeichnet oder gar bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde.

E. 4.5.2 Den Beschwerdeführenden ist es sodann möglich, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist wegen des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten Wirtschaftslage, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Kauffrau und arbeitete zuletzt mehrere Jahre als Verkäuferin. Zudem spricht sie ukrainisch (vgl. Akten der Vorinstanz A8/12, F1.17). Es dürft ihr daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wieder in die Berufstätigkeit einzusteigen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat am (...) studiert und unterrichtete als Berufsschullehrer. In den letzten fünf Jahren bis zu seiner Ausreise war er als Aushilfe, letzthin bei einer Transportfirma, tätig. Er spreche nur wenig Ukrainisch (vgl. Akten der Vorinstanz A5/12, F1.17). Angesichts seiner geringen Sprachkenntnisse dürfte es für ihn zwar schwieriger sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Dennoch ist davon auszugehen, dass Aushilfsarbeiten im Transportbereich oder anderen Sektoren weiterhin auch mit seinen knappen Sprachkenntnissen möglich sein sollten. Als intern Vertriebene haben die Beschwerdeführenden überdies Zugang zu garantierten sozialen Leistungen im Heimatstaat (vgl. UK: Home Office, Country Information and Guidance - Ukraine: Crimea, Donetsk & Luhansk, Januar 2016, S. 35 f.; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Ukraine. UNHCR Operational Update [28 December 2015 - 19 January 2016], 19. Januar 2016, S. 2). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Lage geraten werden.

E. 4.5.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, da sie behauptet habe, die Beschwerdeführenden würden über langjährige Berufserfahrung verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst in den Befragungen angaben, mehrere Jahre als Berufsschullehrer, Aushilfsarbeiter und Verkäuferin gearbeitete zu haben (vgl. Ziffer 5.5.3). Eine unrichtige Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt nicht vor.

E. 4.5.4 Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er in der Ukraine tatsächlich in den Militärdienst eingezogen werden sollte. Gemäss seinen Angaben hatte er kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2015 wurde betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten. Es wurde daher nicht bestritten, dass eine allfällige zukünftige Mobilisierung einem legitimen Recht des ukrainischen Staates, eine Armee zu erhalten und seine Bürger zu rekrutieren, entsprechen würde und nicht asylrelevant wäre. Die Einberufung zu einer legitimen staatsbürgerlichen Pflicht tangiert die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht.

E. 4.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 4.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der gültigen Reisepässe der Beschwerdeführenden auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 21. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5421/2015 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) 2014 mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 16. Oktober 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 17. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer und am 20. Februar 2015 die Beschwerdeführerin zur Person (BzP) befragt. Am 7. Juli 2015 hörte sie die Vorinstanz zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Lage in Mariupol habe sich aufgrund des Konfliktes in der Ostukraine immer mehr zugespitzt. Die Stadt werde vom nationalistischen Azow-Battailon belagert, weshalb sie dort als ukrainische Staatsbürger russischer Ethnie in Gefahr seien. Es gebe zudem kaum Arbeit; bei einer Rückkehr wäre es ihnen nicht möglich für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies habe der Beschwerdeführer mit der Einberufung in die Armee zu rechnen. Sie reichten ihre Reisepässe, einen abgelaufenen Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre Inlandpässe, ihre Geburtsurkunden sowie die Reiseunterlagen ein. B. Mit Verfügung vom 4. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. C. Mit Eingabe vom 4. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. August 2015 seien aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden gaben drei Zeitungsberichte der "le temps", einen Zeitungsbericht der "la voix de la russie" sowie einen Bericht von Reuters zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bildet und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte der unterzeichnende Instruktionsrichter mit, dass er neu mit der Behandlung des Verfahrens betraut wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 festgestellt wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist nicht zu überprüfen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dem Frageschema für rechtliches Gehör lasse sich entnehmen, dass die Vorinstanz ihnen nicht generell das Wort erteilt habe und sie sich auch nicht zur Abweisung ihres Gesuches hätten äussern können. Aus diesem Grund sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen und geltend machen, sie hätten sich nicht vollständig zu Sache äussern können, verkennen sie den Charakter des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können, was den Beschwerdeführenden vorliegend, insbesondere durch die von der Vorinstanz durchgeführten Befragungen, vollumfänglich möglich war (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4.). Zudem verkennen die Beschwerdeführenden, dass es sich bei dem von ihnen angerufenen Frageschema nicht um die Erteilung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Entscheid über das Asylgesuch handelte, sondern dies im Rahmen des Zuweisungsentscheides gewährt wurde. Die Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Der Konflikt in der Ukraine beschränke sich auf ein kleines Gebiet im Osten. Ihr Wohnort befinde sich zwar im Konfliktgebiet, aufgrund der garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe jedoch die Möglichkeit einen Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebietes zu wählen. Da beide gesund seien und über langjährige Berufserfahrung verfügen würden, lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden. Auch wenn sie keine Verwandten in der Westukraine hätten, würden sie bei einer Rückkehr staatliche Unterstützung erhalten und könnten von ihren Verwandten in Russland und der Schweiz finanziellen Beistand erwarten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, intern Vertriebene würden in der Ukraine nur ungenügende staatliche Hilfe erhalten. Zwischen den Ansässigen und den "internally displaced persons" (IDP) herrschten Spannungen und es komme zu Verteilungskämpfen. Wie die eingereichten Berichte belegen würden, hätten sie als Ukrainer russischer Ethnie mit von der Regierung unterstützen neonazistischen Gruppierungen zu kämpfen. Bei einem Umzug müssten sie zudem aufgrund ihrer Herkunft aus dem Konfliktgebiet und weil sie wegen ihrer Abstammung den Separatisten zugerechnet würden, selbst mit Anfeindungen der Ultranationalisten rechnen. Zudem sei eine Rückkehr wegen der hohen Arbeitslosigkeit, mangelnder Ersparnisse und des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes unzumutbar. Sie wären in der Ukraine auf Almosen angewiesen, da die staatlich garantierte Unterstützung der IDP zu niedrig sei, um davon leben zu können. Sie seien somit einem existenziellen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt, weshalb eine inländische Zufluchtsmöglichkeit zu verneinen und eine Rückkehr unzumutbar sei. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführenden stammen aus Mariupol, einem von ukrainischen Regierungstruppen kontrollierten, jedoch von prorussischen und von russischen Militäreinheiten unterstützten Separatisten umkämpften Gebiet der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbedingten Probleme in der Heimatstadt der Beschwerdeführenden sind glaubhaft und decken sich mit den Berichterstattungen zum Krisengebiet. Die Lage in Mariupol ist weiterhin kritisch. Die Kämpfe, bei welchen sowohl die ukrainischen als auch die russischen Kämpfer schwere Waffen einsetzen, dauern bis heute an (vgl. Jamestown Foundation, Conflict Escalates Again in Eastern Ukraine: Possible Causes and Consequences, 31 March 2017, Eurasia Daily Monitor, , abgerufen am 13.6.2017). 4.5.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen im Konfliktgebiet, insbesondere die Probleme im Zusammenhang mit neonazistischen Gruppierungen, wirken sich lediglich lokal in den ostukrainischen Gebieten aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts in der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen in den anderen Landesteilen wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts per se diskriminiert, als Separatisten bezeichnet oder gar bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. 4.5.2 Den Beschwerdeführenden ist es sodann möglich, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist wegen des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten Wirtschaftslage, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Kauffrau und arbeitete zuletzt mehrere Jahre als Verkäuferin. Zudem spricht sie ukrainisch (vgl. Akten der Vorinstanz A8/12, F1.17). Es dürft ihr daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wieder in die Berufstätigkeit einzusteigen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat am (...) studiert und unterrichtete als Berufsschullehrer. In den letzten fünf Jahren bis zu seiner Ausreise war er als Aushilfe, letzthin bei einer Transportfirma, tätig. Er spreche nur wenig Ukrainisch (vgl. Akten der Vorinstanz A5/12, F1.17). Angesichts seiner geringen Sprachkenntnisse dürfte es für ihn zwar schwieriger sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Dennoch ist davon auszugehen, dass Aushilfsarbeiten im Transportbereich oder anderen Sektoren weiterhin auch mit seinen knappen Sprachkenntnissen möglich sein sollten. Als intern Vertriebene haben die Beschwerdeführenden überdies Zugang zu garantierten sozialen Leistungen im Heimatstaat (vgl. UK: Home Office, Country Information and Guidance - Ukraine: Crimea, Donetsk & Luhansk, Januar 2016, S. 35 f.; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Ukraine. UNHCR Operational Update [28 December 2015 - 19 January 2016], 19. Januar 2016, S. 2). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. 4.5.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, da sie behauptet habe, die Beschwerdeführenden würden über langjährige Berufserfahrung verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst in den Befragungen angaben, mehrere Jahre als Berufsschullehrer, Aushilfsarbeiter und Verkäuferin gearbeitete zu haben (vgl. Ziffer 5.5.3). Eine unrichtige Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt nicht vor. 4.5.4 Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er in der Ukraine tatsächlich in den Militärdienst eingezogen werden sollte. Gemäss seinen Angaben hatte er kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2015 wurde betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten. Es wurde daher nicht bestritten, dass eine allfällige zukünftige Mobilisierung einem legitimen Recht des ukrainischen Staates, eine Armee zu erhalten und seine Bürger zu rekrutieren, entsprechen würde und nicht asylrelevant wäre. Die Einberufung zu einer legitimen staatsbürgerlichen Pflicht tangiert die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht. 4.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der gültigen Reisepässe der Beschwerdeführenden auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 21. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem