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E-5409/2017

E-5409/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 3. Februar 2016 um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 9. Februar 2016 zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]. Die einlässliche Anhörung fand am 24. Juli 2017 statt. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Distrikt Kilinochchi). In den Jahren 1999 bis 2008 hätten er und seine Familie in C._______ (Distrikt Kilinochchi) gelebt. Während des Krieges habe er sich in den Jahren 2008 bis Ende 2009 in einem Camp in Jaffna aufgehalten und sei im Jahre 2010 wieder nach C._______ gezogen, wo er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatland vom 28. Oktober 2015 wohnhaft gewesen sei. Über Katar, den Iran, die Türkei, Griechenland und Ungarn und im Weiteren ihm unbekannte Länder sei er am 2. Februar 2016 in die Schweiz gelangt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, sein Vater sei - nicht freiwillig, sondern unter Zwang - Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe als (...) zu den (...) der Bewegung geschaut und diese auch gefahren. Zudem habe er für die LTTE Essen ausgeliefert. Eine jüngere Schwester seines Vaters sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und als Kämpferin im Krieg gefallen. Während des Aufenthaltes im Camp in Jaffna seien LTTE-Mitglieder gehalten gewesen, sich als solche zu erkennen zu geben, und seien zur Haft aufgerufen worden. Sein Vater habe sich nicht gemeldet und sei unbemerkt geblieben und auch nicht verraten worden. Nach der Rückkehr nach C._______ im Jahre 2010 habe die Familie dort bis Ende 2012 in Ruhe leben können, bis sein Vater ins Gerede gekommen und wegen der nicht angetretenen Haft während des Aufenthaltes im Camp verraten und in der Folge wiederholt befragt worden sei. Im August 2013 habe sein Vater aus der Befürchtung, er und seine Familie könnten gewichtigere Probleme bekommen, versucht, sich mit einem Boot nach Australien abzusetzen. Dabei sei er von der sri-lankischen Marine abgefangen und für 14 Tage inhaftiert worden. Bei einem Besuch seines Vaters im Gefängnis sei er, der Beschwerdeführer, überprüft worden. Da er am Rücken eine Narbe von einer Bombensplitterverletzung aufweise, sei er zu einer eventuellen Mitgliedschaft bei den LTTE befragt und dabei eingeschüchtert und geschlagen worden. Nach diesem Besuch sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach der Entlassung habe sein Vater Auflagen erhalten, sich monatlich beim Gericht zur Unterschrift zu melden, das Land nicht zu verlassen und keine Arbeit mit (...) zu verrichten. Sein Vater habe fortan als (...) gearbeitet und sei keinen weiteren Problemen seitens der Sicherheitsbehörden mehr ausgesetzt worden. Nach der Entlassung seines Vaters hätten die Behörden jedoch angefangen, ihn, den Beschwerdeführer, ständig zu kontrollieren, wiederholt zu Hause aufzusuchen und ihn zu verschiedenen Belangen zu befragen. Sie hätten auch Geld gefordert und die Familie belästigt. Auch hätten sie Fragen zu seinem Vater gestellt. Bis ins Jahr 2015 sei er wiederholt beschattet, von Behörden auf der Strasse angehalten und zu sich gerufen und befragt worden. Die Behörden seien auch weiterhin, in der Woche zwei- bis dreimal, zu ihm nach Hause gekommen oder hätten ihn auch an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Obwohl er nichts mit den LTTE zu tun gehabt habe und er im Zeitpunkt des Kriegsendes noch ein Kind gewesen sei, sei er anlässlich der zahlreichen Anhaltungen immer nach allfälligen Tätigkeiten für die "Bewegung" befragt worden. Diese Leute hätten aufgrund seines aktuellen Alters auch gedacht, er könnte sich der "Bewegung" anschliessen, falls wieder einmal politische Konflikte aufflammen würden. Am 12. Oktober 2015 sei er in einem Fahrzeug mitgenommen und darin eine Stunde lang befragt und wieder nach Hause entlassen worden. Anlässlich dieser Befragung sei zum Abschluss gesagt worden, wenn er weiterhin lüge, müsste er mitgenommen werden. Am 19. Oktober 2015 habe er seinen Wohnort verlassen. Aus Angst, er könnte von den Behörden entführt werden, sei er am 28. Oktober 2015 von Colombo aus auf dem Luftweg legal mit eigenem Pass aus seinem Heimatland ausgereist. In seinem Heimatland sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (3) und der Begründungspflicht (4) sowie zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (5), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (6), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (7). In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut worden sind, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden (1). Sodann ersuchte er darum (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Ausserdem ersuchte er für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erstens um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Unterstützungstätigkeit seines Vaters und seiner Tante für die LTTE und zweites um Durchführung einer erneuten Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch das Gericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers (vgl. Beweisanträge in Ziff. 7.1 und 7.2 der Beschwerdebegründung). Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. D. Mit Schreiben vom 26. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 wurde die Kopie eines Auszuges aus dem Todesregister betreffend die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers sowie eine sogenannte Heldenfotografie dieser Tante zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Es wurde ihm antragsgemäss der für das Verfahren zuständige Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der Beschwerde nach den dafür massgeblichen Bestimmungen festgesetzt worden war, zusammen mit dem für das Verfahren zuständigen Gerichtsschreiber. Hinsichtlich des mit der Beschwerde gestellten Antrags auf eine Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt sei, wurde auf die betreffenden Bestimmungen des Gerichtsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Das Gesuch um vollständige Offenlegung aller im Rahmen der SEM-Publikation "Focus Sri Lanka; Lagebild" vom 5. Juli 2016 (Version vom 16. August 2016) erwähnten nicht öffentlichen Quellen und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde mit der Feststellung abgewiesen, dass trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan ist. Bezüglich der entsprechenden Begründung ist vorab auf die Zwischenverfügung zu verweisen. Zudem wurde hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinen anders lautenden Ausführungen verkenne, dass seine Vorbringen zur angeblichen Nicht-Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen Einschätzungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht die Frage nach dem Einsichtsrecht in amtsinterne Quellen tangiere, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache durch das Gericht beschlage, welche noch zu erfolgen habe. Im Weiteren wurde darauf erkannt, aufgrund der Aktenlage sei auf die Ansetzung einer separaten Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Unterstützungstätigkeit seines Vaters und seiner Tante für die LTTE zu verzichten (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und es stehe dem Beschwerdeführer frei, solche von sich aus innert nützlicher Frist nachzureichen (Art. 32 VwVG). Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 Gebrauch gemacht und die Kopie eines Auszuges aus dem Todesregister sowie eine sogenannte Heldenfotografie betreffend die bezeichnete Tante zu den Akten gereicht habe. Das Gesuch um Ansetzung einer separaten Frist zur Beschwerdeergänzung oder zur Beschaffung von Beweismitteln wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, zur Deckung der mutmasslich Verfahrenskosten innert Frist einen angesichts des Aktenumfangs erhöhten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). G. Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer monieren, der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1500.- sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden. Im Weiteren sei der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, durch die Ausführungen in der Verfügung vom 15. November 2017 mit dem Verweis auf die betreffenden Bestimmungen des Gerichtsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich beantwortet worden. Weshalb die Frage nicht einfach wahrheitsgetreu beantwortet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der entsprechende Antrag sei somit noch korrekt zu behandeln. Zudem liess der Beschwerdeführer den Bericht des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka einreichen, in welchem durch seinen Rechtsvertreter die Informationen, die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen basieren, eingeschwärzt wurden. Dabei wurde das durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 beurteilte Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der vorerwähnten SEM-Publikation erneuert. Auf die im Rahmen dieser Eingabe eingebrachten Vorbringen und die mit dieser Eingabe vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. H. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. November 2017 innerhalb der angesetzten Frist einbezahlt.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.6 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.7 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15.November 2017 erfolgten Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR (SR 173.320.1) Genüge getan. Dabei ist anzumerken, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert wird, dass kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und es an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten, fehlt. Im Übrigen kann nachgetragen werden, dass sich aus Art. 30 BV auch kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids hätte ableiten lassen (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) dies nicht vorschreibt (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; in diesem Zusammenhang bezüglich der Geltendmachung von Ausstandsgründen auch BGE 128 V 82 E. 2b).

E. 1.8 An der Abweisung des mit der Eingabe vom 29. November 2017 erneuerten Gesuches um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des vorinstanzlichen Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wird festgehalten. Der Länderbericht ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Eingaben, welche als überdurchschnittlich umfangreich zu bezeichnen sind, eine ganze Reihe von schwerwiegenden Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensführung. So macht er namentlich das Vorliegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, insbesondere eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Umstände als gerade auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und zudem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorgebrachten Rügen als begründet.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund der Aktenlage können die Befragung vom 9. Februar 2016 und die Anhörung vom 24. Juli 2017 als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist.

E. 2.3 Auch bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird verkannt, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hinsicht unter den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, die nicht der Sichtweise des Beschwerdeführers entspricht. Das Staatssekretariat tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. So stellt entgegen der Einschätzung in der Beschwerde auch etwa der Umstand, dass das SEM den Onkel des Beschwerdeführers, der sich von den LTTE habe lossagen können, und seine von den LTTE zwangsweise verpflichtete und in der Endphase des Bürgerkrieges als Kämpferin gefallene Tante in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnte, keine schwere und unheilbare Begründungspflichtverletzung dar. Diese Elemente waren denn auch aufgrund des Aussageverhaltens keine Kernvorbringen des Beschwerdeführers, ohne deren Erwähnung und Abhandlung eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung und Begründung des vorliegenden Asylgesuches nicht möglich gewesen wäre. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, im Rahmen der Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf diese Tante angesprochen worden zu sein.

E. 2.4 Entgegen dem zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei ein Nachteil daraus erwachsen, dass die Anhörung erst fast eineinhalb Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher rechtliche Nachteil ihm aus diesem Umstand entstanden sein sollte. Die Rüge erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer selbst die Ansicht vertritt, das SEM habe seine Vorbringen anlässlich der beiden Anhörungen als insgesamt substanziiert, kohärent und widerspruchsfrei erachtet, jedoch aufgrund der angeblichen unklaren Verfolgungsmotive der sri-lankischen Behörden seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Zweifel gezogen (Beschwerde S. 10 f.). Zudem lässt sich diese eigene Einschätzung des Beschwerdeführers wiederum mit den Rügen de Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht kaum vereinbaren.

E. 2.5 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Aufgrund der Einschätzung der Aktenlage kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Angaben nicht glaubhaft gemacht habe, er wäre in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder müsste begründeterweise befürchten, solchen in Zukunft ausgesetzt zu werden.

E. 4.2 Das SEM führte als Ausgangslage aus, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers von den sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als eine Risikoperson angesehen worden sei, ansonsten sie mit ihm anders als (vom Beschwerdeführer) geschildert vorgegangen wären. Der Vater habe aufgrund seiner Hilfeleistungen und Aktivitäten zugunsten der LTTE zwar Probleme erfahren. Diese müssten aber als wenig intensiv angesehen werden, wenn er nach einem Versuch, das Land zu verlassen, für kurze Zeit inhaftiert und nach 14 Tagen zwar mit Auflagen wieder freigelassen worden sei, zu seiner Familie habe zurückkehren können und heute noch dort lebe und einer Arbeit nachgehe. Bezüglich des Beschwerdeführers kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich der Vergangenheit und der Probleme seines Vaters bemächtigt habe, um daraus eigene Asylvorbringen abzuleiten und dass er sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung stützen würde. So sei er zu Zeiten des Krieges noch ein Kind gewesen, so dass es den sri-lankischen Behörden klar gewesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für die LTTE habe aktiv gewesen sein können. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben, im Zeitpunkt der Befragungen durch die srilankischen Behörden sei er als junger Mann in einem Alter gewesen, in dem damals andere Gleichaltrige zur Bewegung gegangen seien, und er würde glauben, dass dies der Grund für die Befragungen gewesen sei. Das SEM hielt dafür, dass diese Erklärung weder einzuleuchten noch die gestellte Frage zu beantworten vermöge. Im Weiteren führte das SEM an, es erscheine im geltend gemachten Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - von den sri-lankischen Behörden Fragen zu seinem Vater gestellt worden sein sollten, wenn diese ihn doch während des 14-tägigen Gewahrsams selbst hätten befragen können. Auch wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer allenfalls beim Besuch seines Vaters im Gefängnis kontrolliert und befragt worden sei und zur Narbe auf seinem Rücken Auskünfte habe geben müssen, könne nicht geglaubt werden, dass er im Jahre 2013 grössere Probleme erfahren habe. Das Vorbringen, er sei nach der Inhaftierung seines Vaters im August 2013 bis zu seiner Ausreise wiederholt von den Behörden befragt, beschattet und zu Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht worden, müsse als wenig plausibel, realistisch und auch im Kontext von Sri Lanka als nicht nachvollziehbar angesehen werden.

E. 4.3 Die vorinstanzlichen Schlüsse werden in der Rechtsmitteleingabe vom Beschwerdeführer im Rahmen sehr umfangreicher Ausführungen und unter Darlegung einer von der Vorinstanz massgeblich abweichenden Lageeinschätzung nicht geteilt. Der Beschwerdeführer hält dabei an seiner von ihm befürchteten Gefährdung in seinem Heimatland fest. Seine Befürchtung stützt er als Ausgangslage auf die von ihm vertretene Grundeinschätzung, wonach unter den gegebenen (politischen und sicherheitsspezifischen) Zuständen in Sri Lanka eine Rückschaffung (Angehöriger der tamilischen Volksgemeinschaft) schon an und für sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr darstellen würde (vgl. Beschwerde 5.3.2.6, S. 26, 2. Abs.). In zusammenfassender Form benennt der Beschwerdeführer die zusätzlich zu berücksichtigenden Risikofaktoren, die er ausgehend vom Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Bundesverwaltungsgerichts in persönlicher Hinsicht erfülle (vgl. Beschwerde 10.2.2): (1) Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Verwandtschaft mit seinem Vater und seiner Tante, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien und diese über Jahre hinweg unterstützt hätten, über eine klare LTTE-Verbindung in den Augen der sri-lankischen Behörden; (2) er sei bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deshalb sei sein Name nach seinem Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden heute auf der "Watch-" bzw. der "Stop-List" aufgeführt; (3) er verfüge über eine klar sichtbare Kriegsnarbe; (4) der langjährige Aufenthalt in der Schweiz führe vor dem Hintergrund seiner vormaligen angeblichen Unterstützungsleistungen der LTTE und seiner illegalen Flucht unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, er habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt; (5) er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Zwei dieser Risikofaktoren (1-2) seien als stark einzustufen, während drei (3-5) eher genereller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten. In ihrer Kumulation ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe glaubhaft machen noch Nachfluchtgründe dartun konnte.

E. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe hält das Gericht dafür, dass vom SEM zutreffend festgestellt und hinreichend begründet wurde, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Vergangenheit und der Probleme seines Vaters bemächtigt habe, um daraus eigene Asylvorbringen abzuleiten und dass er sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung stützen würde. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind im Hinblick auf die für den Entscheid relevanten Gesichtspunkte mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, am Ergebnis der vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern.

E. 6.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Befragung und Anhörung dargelegten Sachverhalts und seiner gesamten aktenkundig erfassten persönlichen Hintergründe ist nicht davon auszugehen, dass er dem prozentual gesehen eher engen Personenkreis angehört hat, der von den sri-lankischen Behörden aus deren Sicht aus staatlichen Sicherheitsgründen mit ernsthaften, menschenrechtlich bedenklichen Massnahmen in aller Regel konsequent überzogen wird. Bezüglich des erstellten Sachverhaltes ist Vormerk zu nehmen, dass zur Beurteilung der Sache in erster Linie die im vorinstanzlichen Verfahren protokollierten Angaben des Beschwerdeführers massgeblich sind und nicht im Rahmen der Beschwerdeinstruktion mit dem Rechtsvertreter erörterte, ohne Not nachträglich ergänzende Weiterungen.

E. 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise erwogen, dass selbst schon der Vater des Beschwerdeführers keinen übermässig intensiven Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt wurde und nach der Entlassung aus der 14-tägigen Untersuchungshaft im Jahre 2013 zu seiner Familie zurückkehren, dort leben und einer Arbeit nachgehen konnte, weshalb aufgrund dessen davon auszugehen sei, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als Risikoperson angesehen worden sei, ansonsten die Sicherheitsbehörden anders als vom Beschwerdeführer geschildert vorgegangen wären. Demnach kann vernünftigerweise kaum geschlossen werden, die Person des Vaters hätte bei den sri-lankischen Behörden ein sicherheitsrelevantes Interesse gegenüber dem Beschwerdeführer geweckt, auch wenn das Gericht bei der Einschätzung von Beweggründen des Handels fremdstaatlicher Sicherheitsinstitutionen die gebotene Zurückhaltung zu walten hat. Der Beschwerdeführer war zu Zeiten des Krieges noch ein Kind, woraus das SEM zu Recht schloss, dass es den sri-lankischen Behörden klar gewesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für die LTTE habe aktiv gewesen sein können. Das Gericht geht ebenso entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht davon aus, dass falls die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft als Person potenzieller Gefahr betrachtet hätten, ein konsequenteres Vorgehen als blosse Befragungen und Beschattungen über Jahre hinweg zu erwarten gewesen wäre. Zudem wirkt es wenig realistisch, wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angibt, die Behörden seien in der Woche zwei- bis dreimal zu ihm nach Hause gekommen. Derartige Übersteigerungsversuche vermögen tatsächliche und ernsthaft beabsichtigte sicherheitsrelevante Massnahmen seitens der zuständigen sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ernst zu nehmender Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Das SEM hat in nicht zu beanstandender Weise erwogen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach der Inhaftierung seines Vaters im August 2013 bis zu seiner Ausreise wiederholt von den Behörden befragt, beschattet und zu Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht worden, auch in Berücksichtigung des auf Sicherheit bestrebten Kontextes der Behörden Sri Lankas als nicht nachvollziehbar zu erachten ist.

E. 6.4 Dem Ereignis, dass der Beschwerdeführer allenfalls beim Besuch seines Vaters im Gefängnis kontrolliert und befragt wurde und zur Narbe auf seinem Rücken hat Auskünfte geben müssen, kommt die geforderte Intensität an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht zu.

E. 6.5 Als erhebliches Element gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden spricht zudem, wenn der Beschwerdeführer am Tag seiner Ausreise einen neuen Pass auf die eigene Identität ausgestellt erhält (A5/15, Pt. 4.02) und mit diesem Pass legal über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo aus dem Heimatland ausreisen kann (A5/15, Pt. 5.01 und 5.02).

E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.

E. 7.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen, welche der Rückkehrenden - die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen - zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit die geltende Rechtsprechung in den Grundzügen und zusammenfassend behandelt. Dabei wird zwar zutreffend festgestellt, dass das Gericht zwischen stark risikobegründenden und schwach risikobegründenden Faktoren unterscheidet. Das Urteil wird aber in entscheidwesentlicher Hinsicht insofern falsch wiedergegeben, als ausgeführt wird, die als stark risikobegründend bezeichneten Faktoren der Verbindung zu den LTTE und der exilpolitischen Aktivitäten würden gemäss dem Bundesverwaltungsgericht bereits für sich alleine genommen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründen (Beschwerde 10.2.1, 3. Abs.). Dabei wird in massgeblicher Hinsicht ausgeklammert, dass im Referenzurteil ausdrücklich festgehalten wird, die stark risikobegründenden Faktoren seien als solche zu bezeichnen, da sie unter den (im Entscheid) dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten (a.a.O. E. 8.5.5 [Hervorhebungen durch das Gericht]). Somit trifft vielmehr zu, - wie in der Beschwerde unmittelbar im Anschluss an obige unzutreffende Folgerung auf das Urteil des Gerichts sinngemäss nun zutreffend Bezug genommen wird - dass eine geltend (und glaubhaft) gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen vermag, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird, wobei keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen sind. Somit sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Das Gericht führt im Urteil weiter aus, ob "dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (a.a.O. E. 8.5.3). In Beachtung dieses Erfordernisses an eine Beurteilung glaubhaft gemachter relevanter Umstände im Einzelfall ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht wiederum nicht korrekt, das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei dahingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in entsprechenden sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den LTTE immer (Hervorhebung durch das Gericht) eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen sehe. Vielmehr betont das Gericht bezüglich der allgemein geltenden Prüfungsparameter im vorliegenden Zusammenhang, es wäge dabei " - wie in E. 8.5 ausgeführt - im Einzelfall und vor dem Hintergrund der dargestellten Beweggründe, die dem Handeln der sri-lankischen Behörden zugrunde liegen, ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betroffenen Person ergeben" (a.a.O. E. 9.1). In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, mit einem Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 (Anmerkung Gericht: 25. Juli 2017) habe sich gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, welche sich für das Wiederaufleben eines tamilischen Separatismus einsetzen würden. Mit Verweis auf dieses Urteil (Verurteilung eines früheren in der Propagandaabteilung tätigen rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft auf Klage eines Vaters, dessen Tochter sich durch die Anwerbungstätigkeit des Verurteilten im Jahre 2007 bei den LTTE habe rekrutieren lassen und im Jahre 2008 zu Tode kam) wird gefolgert, die Einschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine Strafverfolgung in Sri Lanka nur gegen Personen richten könne, welche dem Verdacht ausgesetzt seien, einen neuen tamilischen Separatismus zu unterstützen, sei unrichtig. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Sri Lanka bedürfe somit einer klaren und wichtigen Ergänzung, was einer fundamentalen Praxisänderung entsprechen würde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht können aus dem Urteil des High Court Vavuniya keine allgemein gültigen Regeln für jeden im vorliegend interessierenden Zusammenhang im Einzelnen zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet werden. Es besteht kein Anlass, aufgrund des Urteils des High Court Vavuniya eine grundsätzliche Praxisänderung in Betracht zu ziehen, weshalb sich die Beurteilung der vorliegenden Sache nach der geltenden Praxis im Sinne des Referenzurteils zu richten hat.

E. 7.3 Mit der Argumentationslinie in der Rechtsmitteleingabe wird vom Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter versucht, die tatsächlichen sicherheitsrelevanten Gegebenheiten in Sri Lanka letztlich auf eine Kollektivverfolgung in dem Sinne zu überhöhen, als Asylsuchende tamilischer Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka per se begründeterweise befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die mehrfach auch von anderer Seite auf diese Sichtweise gestützten generellen Kritiken an der geltenden schweizerischen Rechtspraxis erscheinen in Berücksichtigung des sri-lankischen Gesamtkontextes in dieser Form nicht sachgerecht. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden dürfte zahlenmässig tief ausfallen (vgl. Referenzurteil E. 8.3), weshalb Gefährdungsmerkmale in subjektiver und objektiver Hinsicht in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind. Dabei ist zu prüfen, welche der Rückkehrenden zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören, die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist von insgesamt unbegründeter Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Er weist kein nach geltender Rechtsprechung massgebliches Risikoprofil auf. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden steht. Die gegenteilige Ansicht in der Beschwerdeschrift vermag nicht zu überzeugen.

E. 8.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise ist im Umstand der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinem Vater und seiner Tante, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien und diese über Jahre hinweg unterstützt hätten, unter den vorliegenden konkreten Gegebenheiten kein stark risikobegründeter Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen. Wie bereits festgestellt, wurde der Vater des Beschwerdeführers keinen übermässig intensiven Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt, weshalb vernünftigerweise kaum darauf geschlossen werden kann, die Person des Vaters hätte bei den sri-lankischen Behörden ein sicherheitsrelevantes Interesse gegenüber dem Beschwerdeführer geweckt. Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass aufgrund des blossen Umstandes der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tante, die von der LTTE zwangsrekrutiert worden, als Kämpferin am (...) im Krieg gefallen und der an Heldengedenkfeiern entsprechende Ehre zuteil geworden sei (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2017), ein erhöhter Risikofaktor für den Beschwerdeführer entstanden sein könnte. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, anlässlich von Befragungen der Sicherheitsleute auf diese Tante ernsthaft und in einer Weise angesprochen worden zu sein, woraus aus der Sicht der sri-lankischen Behörden eine sicherheitsrelevante Verknüpfung zu dieser abgeleitet werden könnte.

E. 8.3 Auch aufgrund des eigenen Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers lässt sich kein hinreichendes massgebliches Risikoprofil erkennen. In diesem Zusammenhang wird in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu Zeiten des Krieges noch im Kindesalter war, so dass es den sri-lankischen Behörden klar gewesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für die LTTE aktiv hätte gewesen sein können. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht dafür, dass auch aufgrund der am Rücken des Beschwerdeführers vernarbten Bombensplitter-Verletzungen von den sri-lankischen Behörden vernünftigerweise keine kämpferischen Aktivitäten auf ihn abgeleitet worden sein dürften. Weiter führte das SEM in nicht zu beanstandender Weise aus, aufgrund des Kontextes, dass davon ausgegangen werden könne, der Vater wäre für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als Risikoperson angesehen worden, würden die Asylvorbingen wenig realistisch erscheinen. Wie ebenso bereits festgestellt, wäre ein konsequenteres Vorgehen als blosse Befragungen und Beschattungen über Jahre hinweg zu erwarten gewesen, falls die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft als Person potentieller Gefahr betrachtet hätten. Die Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deshalb sei sein Name nach seinem Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden heute auf der "Watch-" bzw. der "Stop-List" aufgeführt sowie der langjährige Aufenthalt in der Schweiz führe vor dem Hintergrund seiner vormaligen angeblichen Unterstützungsleistungen der LTTE und seiner illegalen Flucht unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, er habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt, findet in Berücksichtigung der wesentlichen Entscheidgrundlagen keine Stütze. Wie festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ernst zu nehmender Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Es ist auch nicht von einer illegalen Flucht vor einem Zugriff der sri-lankischen Behörden auszugehen, wenn der Beschwerdeführer am Tag seiner Ausreise einen neuen Pass auf die eigene Identität ausgestellt erhält (A5/15, Pt. 4.02) und mit diesem Pass legal über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo aus dem Heimatland ausreist (A5/15, Pt. 5.01 und 5.02). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nie von einer formellen Haft betroffen. Auch sind keine Hinweise aktenkundig, wonach die sri-lankischen Behörden heute den Verdacht schöpfen müssten, der Beschwerdeführer hätte vom Exil aus den tamilischen Separatismus unterstützt. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer demnach aktuell auf der "Watch-" bzw. der "Stop-List" der sri-lankischen Sicherheitsbehörden vermerkt sein sollte, ist aus objektiver Sicht offenkundig nicht ersichtlich. In diese "Stop-List" aufgenommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Während unklar ist, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führen, wird eine Person von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor dargestellten Sinn wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE steht (a.a.O. E. 8.5.2). Keine dieser Voraussetzungen trifft gemäss Aktenlage auf den Beschwerdeführer zu.

E. 8.4 Den in der Beschwerde vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten nach Sri Lanka in den Jahren 2016 und 2017 liegt kein mit dem vorliegend zu beurteilenden vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen angeblichen Fehlentscheide gehabt hätten. Damit besteht keine Veranlassung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen.

E. 8.5 Schliesslich droht dem Beschwerdeführer weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten (vgl. Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April 2018 E. 7.3).

E. 8.6 Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise der Grundvoraussetzungen flüchtlingsrechtlich relevanter Risikofaktoren ist offensichtlich nicht mit den von der geltenden Rechtsprechung festgelegten Kriterien vereinbar. Auch den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, als davon ausgegangen werden müsste, dass er aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt würde, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Es ist demnach nicht hinreichend dargelegt, der sri-lankische Staat sei ernsthaft daran interessiert, den Beschwerdeführer mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu überziehen.

E. 8.7 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise ist aufgrund der Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet. Daran vermag auch der blosse Umstand seiner Herkunft aus dem sogenannten ehemaligen "Vanni-Gebiet" offenkundig nichts zu ändern.

E. 8.8 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da dem Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zugesprochen werden muss, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist indes aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer lässt indes - wie vorstehend aufgezeigt - im Lichte der massgeblichen Gerichtspraxis in keiner Hinsicht ein relevantes Risikoprofil erkennen, weshalb an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit seinen anders lautenden Vorbringen in der Beschwerde verzichtet werden kann. Alleine der Umstand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechtsvertreter in einem separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Sammlung verschiedenster Berichte zur derzeitigen Lage in Sri Lanka vorgelegt hat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), in welcher er sich in Widerspruch zur massgeblichen Gerichtspraxis setzt und im Resultat von einer überaus akuten Bedrohung aller Rückkehrer ausgeht, ändert daran nichts.

E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).

E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Daran vermögen die Terroranschläge auf Teilnehmer an christlichen Feierlichkeiten und mehrere Hotelgebäude mit zahlreichen Todesopfern von Ostern 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch//sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern.

E. 10.3.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im hier massgeblichen Referenzurteil zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 10.3.3 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es lägen klare Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer das Risiko eingehen würde, im Sinne einer konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte werden zu können. Zurückkehrenden Tamilen, insbesondere aus Ländern wie die Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, und in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten, würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung, verbunden mit Misshandlungen drohen. Die Gefahr einer Behelligung, Belästigung oder Misshandlung bestehe nach der Einreise weiter. Die Behörden würden bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers - ausgehend von den Abklärungen bei der Papierbeschaffung - sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka erlangen. Auch würde den sri-lankischen Behörden bekannt sein, dass dieser sich während seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit einen Wiederaufbau der LTTE bestrebt habe. Er könne sich den standardisierten Verhören nicht entziehen und aufgrund der LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe in solchen Verhören eine akute Gefahr für Leib und Leben.

E. 10.3.4 Abgesehen davon, dass in der Rechtsmitteleingabe verkannt zu werden scheint, dass unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht erneut die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sind, ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aktenwidrig. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurden zudem keine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig gemacht. Falls er sich dennoch diesbezüglich betätigt haben sollte, hätte dies von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hinreichend substanziiert dargetan werden müssen.

E. 10.3.5 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und auch in individueller Hinsicht zu Recht bejaht. Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Vollzug der Wegweisung sei aus finanziellen Gründen sowie wegen mangelnder Berufsbildung und Berufserfahrung und auch wegen eines fehlenden tragfähigen sozialen Netzes nicht zumutbar, kann nicht gefolgt werden. Das SEM stellte zutreffend fest, in Sri Lanka würden die Eltern, zwei jüngere Brüder, eine Grossmutter und ein Onkel leben und der Beschwerdeführer habe die wirtschaftliche Situation der Familie als "mittel" bezeichnet. Er habe elf Jahre die Schule besucht und in einem Textilladen gearbeitet. Es ist mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer in den Kreis seiner Familie zurückkehren kann und aufgrund seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung als lediger junger Mann ohne eigene familiäre Verpflichtungen für sich wird sorgen können.

E. 10.3.6 Mit Blick auf diese Gesamtumstände ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erkennen.

E. 10.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich - falls notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; diese sind vor dem Hintergrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingaben des Beschwerdeführers und des gesetzlich möglichen Kosten- respektive Gebührenrahmens auf Fr. 1'500.- zu bestimmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Eingabe vom 29. November 2017 erhobene Einwand, die Höhe des Kostenvorschusses sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden, ist demnach unbegründet. Der am 30. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5409/2017 Urteil vom 4. Juli 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 3. Februar 2016 um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 9. Februar 2016 zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]. Die einlässliche Anhörung fand am 24. Juli 2017 statt. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Distrikt Kilinochchi). In den Jahren 1999 bis 2008 hätten er und seine Familie in C._______ (Distrikt Kilinochchi) gelebt. Während des Krieges habe er sich in den Jahren 2008 bis Ende 2009 in einem Camp in Jaffna aufgehalten und sei im Jahre 2010 wieder nach C._______ gezogen, wo er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatland vom 28. Oktober 2015 wohnhaft gewesen sei. Über Katar, den Iran, die Türkei, Griechenland und Ungarn und im Weiteren ihm unbekannte Länder sei er am 2. Februar 2016 in die Schweiz gelangt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, sein Vater sei - nicht freiwillig, sondern unter Zwang - Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe als (...) zu den (...) der Bewegung geschaut und diese auch gefahren. Zudem habe er für die LTTE Essen ausgeliefert. Eine jüngere Schwester seines Vaters sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und als Kämpferin im Krieg gefallen. Während des Aufenthaltes im Camp in Jaffna seien LTTE-Mitglieder gehalten gewesen, sich als solche zu erkennen zu geben, und seien zur Haft aufgerufen worden. Sein Vater habe sich nicht gemeldet und sei unbemerkt geblieben und auch nicht verraten worden. Nach der Rückkehr nach C._______ im Jahre 2010 habe die Familie dort bis Ende 2012 in Ruhe leben können, bis sein Vater ins Gerede gekommen und wegen der nicht angetretenen Haft während des Aufenthaltes im Camp verraten und in der Folge wiederholt befragt worden sei. Im August 2013 habe sein Vater aus der Befürchtung, er und seine Familie könnten gewichtigere Probleme bekommen, versucht, sich mit einem Boot nach Australien abzusetzen. Dabei sei er von der sri-lankischen Marine abgefangen und für 14 Tage inhaftiert worden. Bei einem Besuch seines Vaters im Gefängnis sei er, der Beschwerdeführer, überprüft worden. Da er am Rücken eine Narbe von einer Bombensplitterverletzung aufweise, sei er zu einer eventuellen Mitgliedschaft bei den LTTE befragt und dabei eingeschüchtert und geschlagen worden. Nach diesem Besuch sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach der Entlassung habe sein Vater Auflagen erhalten, sich monatlich beim Gericht zur Unterschrift zu melden, das Land nicht zu verlassen und keine Arbeit mit (...) zu verrichten. Sein Vater habe fortan als (...) gearbeitet und sei keinen weiteren Problemen seitens der Sicherheitsbehörden mehr ausgesetzt worden. Nach der Entlassung seines Vaters hätten die Behörden jedoch angefangen, ihn, den Beschwerdeführer, ständig zu kontrollieren, wiederholt zu Hause aufzusuchen und ihn zu verschiedenen Belangen zu befragen. Sie hätten auch Geld gefordert und die Familie belästigt. Auch hätten sie Fragen zu seinem Vater gestellt. Bis ins Jahr 2015 sei er wiederholt beschattet, von Behörden auf der Strasse angehalten und zu sich gerufen und befragt worden. Die Behörden seien auch weiterhin, in der Woche zwei- bis dreimal, zu ihm nach Hause gekommen oder hätten ihn auch an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Obwohl er nichts mit den LTTE zu tun gehabt habe und er im Zeitpunkt des Kriegsendes noch ein Kind gewesen sei, sei er anlässlich der zahlreichen Anhaltungen immer nach allfälligen Tätigkeiten für die "Bewegung" befragt worden. Diese Leute hätten aufgrund seines aktuellen Alters auch gedacht, er könnte sich der "Bewegung" anschliessen, falls wieder einmal politische Konflikte aufflammen würden. Am 12. Oktober 2015 sei er in einem Fahrzeug mitgenommen und darin eine Stunde lang befragt und wieder nach Hause entlassen worden. Anlässlich dieser Befragung sei zum Abschluss gesagt worden, wenn er weiterhin lüge, müsste er mitgenommen werden. Am 19. Oktober 2015 habe er seinen Wohnort verlassen. Aus Angst, er könnte von den Behörden entführt werden, sei er am 28. Oktober 2015 von Colombo aus auf dem Luftweg legal mit eigenem Pass aus seinem Heimatland ausgereist. In seinem Heimatland sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (3) und der Begründungspflicht (4) sowie zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (5), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (6), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (7). In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut worden sind, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden (1). Sodann ersuchte er darum (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Ausserdem ersuchte er für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erstens um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Unterstützungstätigkeit seines Vaters und seiner Tante für die LTTE und zweites um Durchführung einer erneuten Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch das Gericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers (vgl. Beweisanträge in Ziff. 7.1 und 7.2 der Beschwerdebegründung). Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. D. Mit Schreiben vom 26. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 wurde die Kopie eines Auszuges aus dem Todesregister betreffend die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers sowie eine sogenannte Heldenfotografie dieser Tante zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Es wurde ihm antragsgemäss der für das Verfahren zuständige Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der Beschwerde nach den dafür massgeblichen Bestimmungen festgesetzt worden war, zusammen mit dem für das Verfahren zuständigen Gerichtsschreiber. Hinsichtlich des mit der Beschwerde gestellten Antrags auf eine Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt sei, wurde auf die betreffenden Bestimmungen des Gerichtsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Das Gesuch um vollständige Offenlegung aller im Rahmen der SEM-Publikation "Focus Sri Lanka; Lagebild" vom 5. Juli 2016 (Version vom 16. August 2016) erwähnten nicht öffentlichen Quellen und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde mit der Feststellung abgewiesen, dass trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan ist. Bezüglich der entsprechenden Begründung ist vorab auf die Zwischenverfügung zu verweisen. Zudem wurde hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinen anders lautenden Ausführungen verkenne, dass seine Vorbringen zur angeblichen Nicht-Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen Einschätzungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht die Frage nach dem Einsichtsrecht in amtsinterne Quellen tangiere, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache durch das Gericht beschlage, welche noch zu erfolgen habe. Im Weiteren wurde darauf erkannt, aufgrund der Aktenlage sei auf die Ansetzung einer separaten Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Unterstützungstätigkeit seines Vaters und seiner Tante für die LTTE zu verzichten (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und es stehe dem Beschwerdeführer frei, solche von sich aus innert nützlicher Frist nachzureichen (Art. 32 VwVG). Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 Gebrauch gemacht und die Kopie eines Auszuges aus dem Todesregister sowie eine sogenannte Heldenfotografie betreffend die bezeichnete Tante zu den Akten gereicht habe. Das Gesuch um Ansetzung einer separaten Frist zur Beschwerdeergänzung oder zur Beschaffung von Beweismitteln wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, zur Deckung der mutmasslich Verfahrenskosten innert Frist einen angesichts des Aktenumfangs erhöhten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). G. Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer monieren, der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1500.- sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden. Im Weiteren sei der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, durch die Ausführungen in der Verfügung vom 15. November 2017 mit dem Verweis auf die betreffenden Bestimmungen des Gerichtsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich beantwortet worden. Weshalb die Frage nicht einfach wahrheitsgetreu beantwortet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der entsprechende Antrag sei somit noch korrekt zu behandeln. Zudem liess der Beschwerdeführer den Bericht des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka einreichen, in welchem durch seinen Rechtsvertreter die Informationen, die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen basieren, eingeschwärzt wurden. Dabei wurde das durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 beurteilte Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der vorerwähnten SEM-Publikation erneuert. Auf die im Rahmen dieser Eingabe eingebrachten Vorbringen und die mit dieser Eingabe vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. H. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. November 2017 innerhalb der angesetzten Frist einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.7 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15.November 2017 erfolgten Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR (SR 173.320.1) Genüge getan. Dabei ist anzumerken, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert wird, dass kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und es an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten, fehlt. Im Übrigen kann nachgetragen werden, dass sich aus Art. 30 BV auch kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids hätte ableiten lassen (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) dies nicht vorschreibt (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; in diesem Zusammenhang bezüglich der Geltendmachung von Ausstandsgründen auch BGE 128 V 82 E. 2b). 1.8 An der Abweisung des mit der Eingabe vom 29. November 2017 erneuerten Gesuches um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des vorinstanzlichen Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wird festgehalten. Der Länderbericht ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Eingaben, welche als überdurchschnittlich umfangreich zu bezeichnen sind, eine ganze Reihe von schwerwiegenden Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensführung. So macht er namentlich das Vorliegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, insbesondere eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Umstände als gerade auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und zudem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorgebrachten Rügen als begründet. 2.2 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund der Aktenlage können die Befragung vom 9. Februar 2016 und die Anhörung vom 24. Juli 2017 als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. 2.3 Auch bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird verkannt, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hinsicht unter den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, die nicht der Sichtweise des Beschwerdeführers entspricht. Das Staatssekretariat tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. So stellt entgegen der Einschätzung in der Beschwerde auch etwa der Umstand, dass das SEM den Onkel des Beschwerdeführers, der sich von den LTTE habe lossagen können, und seine von den LTTE zwangsweise verpflichtete und in der Endphase des Bürgerkrieges als Kämpferin gefallene Tante in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnte, keine schwere und unheilbare Begründungspflichtverletzung dar. Diese Elemente waren denn auch aufgrund des Aussageverhaltens keine Kernvorbringen des Beschwerdeführers, ohne deren Erwähnung und Abhandlung eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung und Begründung des vorliegenden Asylgesuches nicht möglich gewesen wäre. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, im Rahmen der Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf diese Tante angesprochen worden zu sein. 2.4 Entgegen dem zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei ein Nachteil daraus erwachsen, dass die Anhörung erst fast eineinhalb Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher rechtliche Nachteil ihm aus diesem Umstand entstanden sein sollte. Die Rüge erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer selbst die Ansicht vertritt, das SEM habe seine Vorbringen anlässlich der beiden Anhörungen als insgesamt substanziiert, kohärent und widerspruchsfrei erachtet, jedoch aufgrund der angeblichen unklaren Verfolgungsmotive der sri-lankischen Behörden seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Zweifel gezogen (Beschwerde S. 10 f.). Zudem lässt sich diese eigene Einschätzung des Beschwerdeführers wiederum mit den Rügen de Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht kaum vereinbaren. 2.5 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Aufgrund der Einschätzung der Aktenlage kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Angaben nicht glaubhaft gemacht habe, er wäre in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder müsste begründeterweise befürchten, solchen in Zukunft ausgesetzt zu werden. 4.2 Das SEM führte als Ausgangslage aus, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers von den sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als eine Risikoperson angesehen worden sei, ansonsten sie mit ihm anders als (vom Beschwerdeführer) geschildert vorgegangen wären. Der Vater habe aufgrund seiner Hilfeleistungen und Aktivitäten zugunsten der LTTE zwar Probleme erfahren. Diese müssten aber als wenig intensiv angesehen werden, wenn er nach einem Versuch, das Land zu verlassen, für kurze Zeit inhaftiert und nach 14 Tagen zwar mit Auflagen wieder freigelassen worden sei, zu seiner Familie habe zurückkehren können und heute noch dort lebe und einer Arbeit nachgehe. Bezüglich des Beschwerdeführers kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich der Vergangenheit und der Probleme seines Vaters bemächtigt habe, um daraus eigene Asylvorbringen abzuleiten und dass er sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung stützen würde. So sei er zu Zeiten des Krieges noch ein Kind gewesen, so dass es den sri-lankischen Behörden klar gewesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für die LTTE habe aktiv gewesen sein können. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben, im Zeitpunkt der Befragungen durch die srilankischen Behörden sei er als junger Mann in einem Alter gewesen, in dem damals andere Gleichaltrige zur Bewegung gegangen seien, und er würde glauben, dass dies der Grund für die Befragungen gewesen sei. Das SEM hielt dafür, dass diese Erklärung weder einzuleuchten noch die gestellte Frage zu beantworten vermöge. Im Weiteren führte das SEM an, es erscheine im geltend gemachten Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - von den sri-lankischen Behörden Fragen zu seinem Vater gestellt worden sein sollten, wenn diese ihn doch während des 14-tägigen Gewahrsams selbst hätten befragen können. Auch wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer allenfalls beim Besuch seines Vaters im Gefängnis kontrolliert und befragt worden sei und zur Narbe auf seinem Rücken Auskünfte habe geben müssen, könne nicht geglaubt werden, dass er im Jahre 2013 grössere Probleme erfahren habe. Das Vorbringen, er sei nach der Inhaftierung seines Vaters im August 2013 bis zu seiner Ausreise wiederholt von den Behörden befragt, beschattet und zu Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht worden, müsse als wenig plausibel, realistisch und auch im Kontext von Sri Lanka als nicht nachvollziehbar angesehen werden. 4.3 Die vorinstanzlichen Schlüsse werden in der Rechtsmitteleingabe vom Beschwerdeführer im Rahmen sehr umfangreicher Ausführungen und unter Darlegung einer von der Vorinstanz massgeblich abweichenden Lageeinschätzung nicht geteilt. Der Beschwerdeführer hält dabei an seiner von ihm befürchteten Gefährdung in seinem Heimatland fest. Seine Befürchtung stützt er als Ausgangslage auf die von ihm vertretene Grundeinschätzung, wonach unter den gegebenen (politischen und sicherheitsspezifischen) Zuständen in Sri Lanka eine Rückschaffung (Angehöriger der tamilischen Volksgemeinschaft) schon an und für sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr darstellen würde (vgl. Beschwerde 5.3.2.6, S. 26, 2. Abs.). In zusammenfassender Form benennt der Beschwerdeführer die zusätzlich zu berücksichtigenden Risikofaktoren, die er ausgehend vom Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Bundesverwaltungsgerichts in persönlicher Hinsicht erfülle (vgl. Beschwerde 10.2.2): (1) Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Verwandtschaft mit seinem Vater und seiner Tante, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien und diese über Jahre hinweg unterstützt hätten, über eine klare LTTE-Verbindung in den Augen der sri-lankischen Behörden; (2) er sei bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deshalb sei sein Name nach seinem Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden heute auf der "Watch-" bzw. der "Stop-List" aufgeführt; (3) er verfüge über eine klar sichtbare Kriegsnarbe; (4) der langjährige Aufenthalt in der Schweiz führe vor dem Hintergrund seiner vormaligen angeblichen Unterstützungsleistungen der LTTE und seiner illegalen Flucht unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, er habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt; (5) er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Zwei dieser Risikofaktoren (1-2) seien als stark einzustufen, während drei (3-5) eher genereller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten. In ihrer Kumulation ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe glaubhaft machen noch Nachfluchtgründe dartun konnte. 6. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe hält das Gericht dafür, dass vom SEM zutreffend festgestellt und hinreichend begründet wurde, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Vergangenheit und der Probleme seines Vaters bemächtigt habe, um daraus eigene Asylvorbringen abzuleiten und dass er sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung stützen würde. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind im Hinblick auf die für den Entscheid relevanten Gesichtspunkte mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, am Ergebnis der vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern. 6.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Befragung und Anhörung dargelegten Sachverhalts und seiner gesamten aktenkundig erfassten persönlichen Hintergründe ist nicht davon auszugehen, dass er dem prozentual gesehen eher engen Personenkreis angehört hat, der von den sri-lankischen Behörden aus deren Sicht aus staatlichen Sicherheitsgründen mit ernsthaften, menschenrechtlich bedenklichen Massnahmen in aller Regel konsequent überzogen wird. Bezüglich des erstellten Sachverhaltes ist Vormerk zu nehmen, dass zur Beurteilung der Sache in erster Linie die im vorinstanzlichen Verfahren protokollierten Angaben des Beschwerdeführers massgeblich sind und nicht im Rahmen der Beschwerdeinstruktion mit dem Rechtsvertreter erörterte, ohne Not nachträglich ergänzende Weiterungen. 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise erwogen, dass selbst schon der Vater des Beschwerdeführers keinen übermässig intensiven Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt wurde und nach der Entlassung aus der 14-tägigen Untersuchungshaft im Jahre 2013 zu seiner Familie zurückkehren, dort leben und einer Arbeit nachgehen konnte, weshalb aufgrund dessen davon auszugehen sei, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als Risikoperson angesehen worden sei, ansonsten die Sicherheitsbehörden anders als vom Beschwerdeführer geschildert vorgegangen wären. Demnach kann vernünftigerweise kaum geschlossen werden, die Person des Vaters hätte bei den sri-lankischen Behörden ein sicherheitsrelevantes Interesse gegenüber dem Beschwerdeführer geweckt, auch wenn das Gericht bei der Einschätzung von Beweggründen des Handels fremdstaatlicher Sicherheitsinstitutionen die gebotene Zurückhaltung zu walten hat. Der Beschwerdeführer war zu Zeiten des Krieges noch ein Kind, woraus das SEM zu Recht schloss, dass es den sri-lankischen Behörden klar gewesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für die LTTE habe aktiv gewesen sein können. Das Gericht geht ebenso entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht davon aus, dass falls die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft als Person potenzieller Gefahr betrachtet hätten, ein konsequenteres Vorgehen als blosse Befragungen und Beschattungen über Jahre hinweg zu erwarten gewesen wäre. Zudem wirkt es wenig realistisch, wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angibt, die Behörden seien in der Woche zwei- bis dreimal zu ihm nach Hause gekommen. Derartige Übersteigerungsversuche vermögen tatsächliche und ernsthaft beabsichtigte sicherheitsrelevante Massnahmen seitens der zuständigen sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ernst zu nehmender Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Das SEM hat in nicht zu beanstandender Weise erwogen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach der Inhaftierung seines Vaters im August 2013 bis zu seiner Ausreise wiederholt von den Behörden befragt, beschattet und zu Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht worden, auch in Berücksichtigung des auf Sicherheit bestrebten Kontextes der Behörden Sri Lankas als nicht nachvollziehbar zu erachten ist. 6.4 Dem Ereignis, dass der Beschwerdeführer allenfalls beim Besuch seines Vaters im Gefängnis kontrolliert und befragt wurde und zur Narbe auf seinem Rücken hat Auskünfte geben müssen, kommt die geforderte Intensität an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht zu. 6.5 Als erhebliches Element gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden spricht zudem, wenn der Beschwerdeführer am Tag seiner Ausreise einen neuen Pass auf die eigene Identität ausgestellt erhält (A5/15, Pt. 4.02) und mit diesem Pass legal über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo aus dem Heimatland ausreisen kann (A5/15, Pt. 5.01 und 5.02). 6.6 Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. 7. 7.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen, welche der Rückkehrenden - die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen - zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit die geltende Rechtsprechung in den Grundzügen und zusammenfassend behandelt. Dabei wird zwar zutreffend festgestellt, dass das Gericht zwischen stark risikobegründenden und schwach risikobegründenden Faktoren unterscheidet. Das Urteil wird aber in entscheidwesentlicher Hinsicht insofern falsch wiedergegeben, als ausgeführt wird, die als stark risikobegründend bezeichneten Faktoren der Verbindung zu den LTTE und der exilpolitischen Aktivitäten würden gemäss dem Bundesverwaltungsgericht bereits für sich alleine genommen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründen (Beschwerde 10.2.1, 3. Abs.). Dabei wird in massgeblicher Hinsicht ausgeklammert, dass im Referenzurteil ausdrücklich festgehalten wird, die stark risikobegründenden Faktoren seien als solche zu bezeichnen, da sie unter den (im Entscheid) dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten (a.a.O. E. 8.5.5 [Hervorhebungen durch das Gericht]). Somit trifft vielmehr zu, - wie in der Beschwerde unmittelbar im Anschluss an obige unzutreffende Folgerung auf das Urteil des Gerichts sinngemäss nun zutreffend Bezug genommen wird - dass eine geltend (und glaubhaft) gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen vermag, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird, wobei keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen sind. Somit sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Das Gericht führt im Urteil weiter aus, ob "dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (a.a.O. E. 8.5.3). In Beachtung dieses Erfordernisses an eine Beurteilung glaubhaft gemachter relevanter Umstände im Einzelfall ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht wiederum nicht korrekt, das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei dahingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in entsprechenden sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den LTTE immer (Hervorhebung durch das Gericht) eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen sehe. Vielmehr betont das Gericht bezüglich der allgemein geltenden Prüfungsparameter im vorliegenden Zusammenhang, es wäge dabei " - wie in E. 8.5 ausgeführt - im Einzelfall und vor dem Hintergrund der dargestellten Beweggründe, die dem Handeln der sri-lankischen Behörden zugrunde liegen, ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betroffenen Person ergeben" (a.a.O. E. 9.1). In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, mit einem Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 (Anmerkung Gericht: 25. Juli 2017) habe sich gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, welche sich für das Wiederaufleben eines tamilischen Separatismus einsetzen würden. Mit Verweis auf dieses Urteil (Verurteilung eines früheren in der Propagandaabteilung tätigen rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft auf Klage eines Vaters, dessen Tochter sich durch die Anwerbungstätigkeit des Verurteilten im Jahre 2007 bei den LTTE habe rekrutieren lassen und im Jahre 2008 zu Tode kam) wird gefolgert, die Einschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine Strafverfolgung in Sri Lanka nur gegen Personen richten könne, welche dem Verdacht ausgesetzt seien, einen neuen tamilischen Separatismus zu unterstützen, sei unrichtig. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Sri Lanka bedürfe somit einer klaren und wichtigen Ergänzung, was einer fundamentalen Praxisänderung entsprechen würde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht können aus dem Urteil des High Court Vavuniya keine allgemein gültigen Regeln für jeden im vorliegend interessierenden Zusammenhang im Einzelnen zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet werden. Es besteht kein Anlass, aufgrund des Urteils des High Court Vavuniya eine grundsätzliche Praxisänderung in Betracht zu ziehen, weshalb sich die Beurteilung der vorliegenden Sache nach der geltenden Praxis im Sinne des Referenzurteils zu richten hat. 7.3 Mit der Argumentationslinie in der Rechtsmitteleingabe wird vom Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter versucht, die tatsächlichen sicherheitsrelevanten Gegebenheiten in Sri Lanka letztlich auf eine Kollektivverfolgung in dem Sinne zu überhöhen, als Asylsuchende tamilischer Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka per se begründeterweise befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die mehrfach auch von anderer Seite auf diese Sichtweise gestützten generellen Kritiken an der geltenden schweizerischen Rechtspraxis erscheinen in Berücksichtigung des sri-lankischen Gesamtkontextes in dieser Form nicht sachgerecht. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden dürfte zahlenmässig tief ausfallen (vgl. Referenzurteil E. 8.3), weshalb Gefährdungsmerkmale in subjektiver und objektiver Hinsicht in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind. Dabei ist zu prüfen, welche der Rückkehrenden zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören, die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 8. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist von insgesamt unbegründeter Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Er weist kein nach geltender Rechtsprechung massgebliches Risikoprofil auf. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden steht. Die gegenteilige Ansicht in der Beschwerdeschrift vermag nicht zu überzeugen. 8.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise ist im Umstand der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinem Vater und seiner Tante, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien und diese über Jahre hinweg unterstützt hätten, unter den vorliegenden konkreten Gegebenheiten kein stark risikobegründeter Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen. Wie bereits festgestellt, wurde der Vater des Beschwerdeführers keinen übermässig intensiven Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt, weshalb vernünftigerweise kaum darauf geschlossen werden kann, die Person des Vaters hätte bei den sri-lankischen Behörden ein sicherheitsrelevantes Interesse gegenüber dem Beschwerdeführer geweckt. Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass aufgrund des blossen Umstandes der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tante, die von der LTTE zwangsrekrutiert worden, als Kämpferin am (...) im Krieg gefallen und der an Heldengedenkfeiern entsprechende Ehre zuteil geworden sei (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2017), ein erhöhter Risikofaktor für den Beschwerdeführer entstanden sein könnte. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, anlässlich von Befragungen der Sicherheitsleute auf diese Tante ernsthaft und in einer Weise angesprochen worden zu sein, woraus aus der Sicht der sri-lankischen Behörden eine sicherheitsrelevante Verknüpfung zu dieser abgeleitet werden könnte. 8.3 Auch aufgrund des eigenen Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers lässt sich kein hinreichendes massgebliches Risikoprofil erkennen. In diesem Zusammenhang wird in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu Zeiten des Krieges noch im Kindesalter war, so dass es den sri-lankischen Behörden klar gewesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für die LTTE aktiv hätte gewesen sein können. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht dafür, dass auch aufgrund der am Rücken des Beschwerdeführers vernarbten Bombensplitter-Verletzungen von den sri-lankischen Behörden vernünftigerweise keine kämpferischen Aktivitäten auf ihn abgeleitet worden sein dürften. Weiter führte das SEM in nicht zu beanstandender Weise aus, aufgrund des Kontextes, dass davon ausgegangen werden könne, der Vater wäre für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als Risikoperson angesehen worden, würden die Asylvorbingen wenig realistisch erscheinen. Wie ebenso bereits festgestellt, wäre ein konsequenteres Vorgehen als blosse Befragungen und Beschattungen über Jahre hinweg zu erwarten gewesen, falls die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft als Person potentieller Gefahr betrachtet hätten. Die Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deshalb sei sein Name nach seinem Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden heute auf der "Watch-" bzw. der "Stop-List" aufgeführt sowie der langjährige Aufenthalt in der Schweiz führe vor dem Hintergrund seiner vormaligen angeblichen Unterstützungsleistungen der LTTE und seiner illegalen Flucht unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, er habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt, findet in Berücksichtigung der wesentlichen Entscheidgrundlagen keine Stütze. Wie festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ernst zu nehmender Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Es ist auch nicht von einer illegalen Flucht vor einem Zugriff der sri-lankischen Behörden auszugehen, wenn der Beschwerdeführer am Tag seiner Ausreise einen neuen Pass auf die eigene Identität ausgestellt erhält (A5/15, Pt. 4.02) und mit diesem Pass legal über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo aus dem Heimatland ausreist (A5/15, Pt. 5.01 und 5.02). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nie von einer formellen Haft betroffen. Auch sind keine Hinweise aktenkundig, wonach die sri-lankischen Behörden heute den Verdacht schöpfen müssten, der Beschwerdeführer hätte vom Exil aus den tamilischen Separatismus unterstützt. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer demnach aktuell auf der "Watch-" bzw. der "Stop-List" der sri-lankischen Sicherheitsbehörden vermerkt sein sollte, ist aus objektiver Sicht offenkundig nicht ersichtlich. In diese "Stop-List" aufgenommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Während unklar ist, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führen, wird eine Person von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor dargestellten Sinn wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE steht (a.a.O. E. 8.5.2). Keine dieser Voraussetzungen trifft gemäss Aktenlage auf den Beschwerdeführer zu. 8.4 Den in der Beschwerde vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten nach Sri Lanka in den Jahren 2016 und 2017 liegt kein mit dem vorliegend zu beurteilenden vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen angeblichen Fehlentscheide gehabt hätten. Damit besteht keine Veranlassung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen. 8.5 Schliesslich droht dem Beschwerdeführer weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten (vgl. Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April 2018 E. 7.3). 8.6 Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise der Grundvoraussetzungen flüchtlingsrechtlich relevanter Risikofaktoren ist offensichtlich nicht mit den von der geltenden Rechtsprechung festgelegten Kriterien vereinbar. Auch den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, als davon ausgegangen werden müsste, dass er aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt würde, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Es ist demnach nicht hinreichend dargelegt, der sri-lankische Staat sei ernsthaft daran interessiert, den Beschwerdeführer mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu überziehen. 8.7 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise ist aufgrund der Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet. Daran vermag auch der blosse Umstand seiner Herkunft aus dem sogenannten ehemaligen "Vanni-Gebiet" offenkundig nichts zu ändern. 8.8 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da dem Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zugesprochen werden muss, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist indes aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer lässt indes - wie vorstehend aufgezeigt - im Lichte der massgeblichen Gerichtspraxis in keiner Hinsicht ein relevantes Risikoprofil erkennen, weshalb an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit seinen anders lautenden Vorbringen in der Beschwerde verzichtet werden kann. Alleine der Umstand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechtsvertreter in einem separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Sammlung verschiedenster Berichte zur derzeitigen Lage in Sri Lanka vorgelegt hat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), in welcher er sich in Widerspruch zur massgeblichen Gerichtspraxis setzt und im Resultat von einer überaus akuten Bedrohung aller Rückkehrer ausgeht, ändert daran nichts. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.). 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Daran vermögen die Terroranschläge auf Teilnehmer an christlichen Feierlichkeiten und mehrere Hotelgebäude mit zahlreichen Todesopfern von Ostern 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch//sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern. 10.3.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im hier massgeblichen Referenzurteil zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 10.3.3 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es lägen klare Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer das Risiko eingehen würde, im Sinne einer konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte werden zu können. Zurückkehrenden Tamilen, insbesondere aus Ländern wie die Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, und in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten, würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung, verbunden mit Misshandlungen drohen. Die Gefahr einer Behelligung, Belästigung oder Misshandlung bestehe nach der Einreise weiter. Die Behörden würden bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers - ausgehend von den Abklärungen bei der Papierbeschaffung - sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka erlangen. Auch würde den sri-lankischen Behörden bekannt sein, dass dieser sich während seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit einen Wiederaufbau der LTTE bestrebt habe. Er könne sich den standardisierten Verhören nicht entziehen und aufgrund der LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe in solchen Verhören eine akute Gefahr für Leib und Leben. 10.3.4 Abgesehen davon, dass in der Rechtsmitteleingabe verkannt zu werden scheint, dass unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht erneut die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sind, ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aktenwidrig. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurden zudem keine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig gemacht. Falls er sich dennoch diesbezüglich betätigt haben sollte, hätte dies von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hinreichend substanziiert dargetan werden müssen. 10.3.5 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und auch in individueller Hinsicht zu Recht bejaht. Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Vollzug der Wegweisung sei aus finanziellen Gründen sowie wegen mangelnder Berufsbildung und Berufserfahrung und auch wegen eines fehlenden tragfähigen sozialen Netzes nicht zumutbar, kann nicht gefolgt werden. Das SEM stellte zutreffend fest, in Sri Lanka würden die Eltern, zwei jüngere Brüder, eine Grossmutter und ein Onkel leben und der Beschwerdeführer habe die wirtschaftliche Situation der Familie als "mittel" bezeichnet. Er habe elf Jahre die Schule besucht und in einem Textilladen gearbeitet. Es ist mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer in den Kreis seiner Familie zurückkehren kann und aufgrund seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung als lediger junger Mann ohne eigene familiäre Verpflichtungen für sich wird sorgen können. 10.3.6 Mit Blick auf diese Gesamtumstände ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erkennen. 10.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich - falls notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; diese sind vor dem Hintergrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingaben des Beschwerdeführers und des gesetzlich möglichen Kosten- respektive Gebührenrahmens auf Fr. 1'500.- zu bestimmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Eingabe vom 29. November 2017 erhobene Einwand, die Höhe des Kostenvorschusses sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden, ist demnach unbegründet. Der am 30. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: