Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei unter Zwang Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Als (...) habe er deren (...) und (...). Zudem habe er für die LTTE (...) ausgeliefert. Eine (...) seines Vaters sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und als Kämpferin im Krieg gefallen. Während des Krieges habe sich die Familie in einem Camp in B._______ aufgehalten. Dort seien die LTTE-Mitglieder aufgefordert worden, sich als solche zu erkennen zu geben und sich zur Haft zu melden. Sein Vater habe dies nicht getan, sei unbemerkt geblieben und auch nicht verraten worden. Nach der Rückkehr an ihren ehemaligen Wohnort im Jahre 2010 habe die Familie in Ruhe dort leben können. Ende des Jahres (...) sie der Vater wegen der nicht angetretenen Haft während des Aufenthaltes im Camp ins Gerede gekommen, verraten und in der Folge wiederholt befragt worden. Im (...) sei der Vater bei einem Ausreiseversuch von der sri-lankischen Marine abgefangen und für (...) Tage inhaftiert worden. Bei einem Besuch des Vaters im Gefängnis sei er, der Gesuchsteller, überprüft worden und wegen einer Narbe am Rücken zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei den LTTE befragt und dabei geschlagen worden. Nach der Haftentlassung - mit Auflagen - habe der Vater als (...) in einer (...) gearbeitet und sei keinen Problemen mit den Sicherheitsbehörden mehr ausgesetzt gewesen. Indes hätten die Behörden angefangen, ihn - den Gesuchsteller - regelmässig zu kontrollieren, wiederholt zu Hause aufzusuchen und zu befragen. Sie seien in der Woche zwei- bis dreimal zu ihm nach Hause gekommen oder hätten ihn auch an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Obwohl er nichts mit den LTTE zu tun gehabt habe und im Zeitpunkt des Kriegsendes noch ein Kind gewesen sei, sei er anlässlich der zahlreichen Anhaltungen immer nach allfälligen Tätigkeiten für die "Bewegung" befragt worden. Aufgrund seines Alters sei vermutet worden, er könnte sich der "Bewegung" anschliessen, falls wieder politische Konflikte aufflammen würden. Am (...) Oktober 2015 sei er in einem Fahrzeug mitgenommen, eine Stunde lang befragt und danach nach Hause entlassen worden. Am (...) Oktober 2015 sei er von Colombo auf dem Luftweg legal mit seinem Pass ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 18. August 2017 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei gelangte es zum Schluss, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, weil er der Involvierung in terroristische Aktivitäten verdächtigt werde, sei der Vater am (...) 2019 von der Polizei verhaftet worden. Diese verdächtige ihn - den Gesuchsteller - im Ausland in Geldsammlungsaktionen beteiligt zu sein, um den Wiederaufbau der Bewegung zu unterstützen. B.b Mit Schreiben vom 18. September 2019 überwies das SEM die Eingabe vom 17. September 2019 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. B.c In der am 20. September 2019 beim Gericht eingegangenen Eingabe beantragt der Gesuchsteller subeventualiter, diese sei als Revisionsgesuch anzunehmen und der Entscheid vom 4. Juli 2019 sei in Revision zu ziehen. Nach Aufhebung des Entscheides sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der drohende Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller drei seinen Vater betreffende Dokumente ein: eine Haftbestätigung vom (...) 2019, eine Bestätigung der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2019 und eine Gerichtsvorladung vom (...) 2019. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe als Revision entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller auf, bis zum 11. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Dieser wurde am 10. Oktober 2019 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 4. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet.
E. 3.1 Im Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zur Begründung führte es aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller der Vergangenheit und der Probleme seines Vaters bemächtigt habe, um daraus eigene Asylvorbringen abzuleiten. Er stütze sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung. Mit dem SEM sei festzustellen, dass selbst der Vater des Gesuchstellers keinen übermässig intensiven Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei und nach der Entlassung aus der (...)-tägigen Untersuchungshaft im Jahre 2013 zu seiner Familie habe zurückkehren können. Der Vater sei für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als Risikogruppe angesehen worden, ansonsten die Sicherheitsbehörden anders als vom Gesuchsteller geschildert vorgegangen wären. Der Gesuchsteller sei zur Zeit des Krieges noch ein Kind gewesen, weshalb er nicht für die LTTE habe aktiv gewesen sein können. Falls die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich als potentielle Gefahr betrachtete hätten, wäre ein konsequenteres Vorgehen als blosse Befragungen und Beschattungen über Jahre hinweg zu erwarten gewesen. Zudem sei nicht realistisch, dass die Behörden zwei bis drei Mal in der Woche bei ihm zuhause vorbeigekommen sein sollen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in ernst zu nehmender Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Dem Ereignis, wonach der Gesuchsteller beim Besuch seines Vaters im Gefängnis kontrolliert, befragt und zur Narbe auf dem Rücken habe Auskunft geben müssen, komme die geforderte Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht zu. Ferner habe sich der Gesuchsteller am Tag der Ausreise einen neuen Pass auf die eigene Identität ausstellen lassen, um mit diesem legal über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo auszureisen, was erheblich gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden spreche. Schliesslich weise er kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
E. 3.2 Im Revisionsgesuch führt der Gesuchsteller aus, mit den nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Dokumenten könne er nun die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 hätten sich die Ereignisse überschlagen. Aufgrund des Verdachts seiner Involvierung in terroristische Aktivitäten sei sein Vater am (...) 2019 von der Polizei in C._______ verhaftet worden. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wo er - der Gesuchsteller - sich befinde und was er dort tue. Es bestehe der Verdacht gegen ihn, dass er im Ausland an Geldsammelaktionen beteiligt sei, um den Wiederaufbau der Unabhängigkeitsbewegung zu unterstützen. Am (...) 2019 habe sich die Mutter an die «Human Rights Commission of Sri Lanka» gewandt, um eine Anzeige gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes zu erstatten. Am (...) 2019 sei der Vater aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er vorgeladen worden, am (...) 2019 vor Gericht auszusagen. Es werde ihm vorgeworfen, sich nicht kooperativ bei der Verhaftung seines Sohnes - dem Gesuchsteller - verhalten zu haben. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung sei der Vater der Vorladung nicht gefolgt, worauf er am (...) 2019 eine solche für den (...) 2019 erhalten habe.
E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die beiden seinen Vater betreffende Dokumente, die Haftbestätigung vom (...) 2019 sowie die Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2019 im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen, welches mit Urteil E-5409/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 abgeschlossen wurde. Die Frage der Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 46 VGG kann indes aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
E. 3.4 Im vorgenannten Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 hielt das Gericht fest, das wiederholte Aufsuchen und Befragen des Gesuchstellers durch die Behörden sei nicht glaubhaft. Weiter stellte es fest, der Gesuchsteller habe sich am Tag seiner Ausreise einen neuen, auf seine Identität lautenden Reisepass ausstellen lassen und sei damit legal aus Sri Lanka ausgereist. Allein dies spreche erheblich gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der Behörden. Dass der Vater des Gesuchstellers nun dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Sohnes von den Behörden verhaftet wird, zu dessen Verbleib befragt und vor Gericht vorgeladen worden sein soll, erscheint in Anbetracht im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaftgemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Gesuchsteller im Rahmen dieses Verfahrens verneinte, in seinem Heimatland politisch oder religiös tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A5/15 S. 11 Ziff. 7.02). Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz. Demnach ist weder nachvollziehbar noch ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Verdacht schöpfen sollten, der Gesuchsteller habe vom Exil aus dem tamilischen Separatismus unterstützt beziehungsweise unterstütze diesen. Daran ändert auch die Anzeige der «Human Rights Commission of Sri Lanka» nichts. Darüber hinaus weisen die Haftbestätigung und die Gerichtsvorladung keine Sicherheitsmerkmale auf und solche Urkunden können im Sri Lanka-Kontext leicht beschafft werden (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 28. Oktober 2019).
E. 3.5 Die eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Suche nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Die Beweismittel sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 3.6 Soweit der Gesuchsteller auf die Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge vom 21. April 2019 und das daraus folgende erhöhte Gefährdungsrisiko verweist, ist festzuhalten, dass dies im Urteil E-5409/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. ebd. E. 10.3.1), womit kein Revisionsgrund gegeben ist.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der am 10. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4828/2019 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision des Urteils E-5409/2017 vom 4. Juli 2019, N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei unter Zwang Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Als (...) habe er deren (...) und (...). Zudem habe er für die LTTE (...) ausgeliefert. Eine (...) seines Vaters sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und als Kämpferin im Krieg gefallen. Während des Krieges habe sich die Familie in einem Camp in B._______ aufgehalten. Dort seien die LTTE-Mitglieder aufgefordert worden, sich als solche zu erkennen zu geben und sich zur Haft zu melden. Sein Vater habe dies nicht getan, sei unbemerkt geblieben und auch nicht verraten worden. Nach der Rückkehr an ihren ehemaligen Wohnort im Jahre 2010 habe die Familie in Ruhe dort leben können. Ende des Jahres (...) sie der Vater wegen der nicht angetretenen Haft während des Aufenthaltes im Camp ins Gerede gekommen, verraten und in der Folge wiederholt befragt worden. Im (...) sei der Vater bei einem Ausreiseversuch von der sri-lankischen Marine abgefangen und für (...) Tage inhaftiert worden. Bei einem Besuch des Vaters im Gefängnis sei er, der Gesuchsteller, überprüft worden und wegen einer Narbe am Rücken zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei den LTTE befragt und dabei geschlagen worden. Nach der Haftentlassung - mit Auflagen - habe der Vater als (...) in einer (...) gearbeitet und sei keinen Problemen mit den Sicherheitsbehörden mehr ausgesetzt gewesen. Indes hätten die Behörden angefangen, ihn - den Gesuchsteller - regelmässig zu kontrollieren, wiederholt zu Hause aufzusuchen und zu befragen. Sie seien in der Woche zwei- bis dreimal zu ihm nach Hause gekommen oder hätten ihn auch an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Obwohl er nichts mit den LTTE zu tun gehabt habe und im Zeitpunkt des Kriegsendes noch ein Kind gewesen sei, sei er anlässlich der zahlreichen Anhaltungen immer nach allfälligen Tätigkeiten für die "Bewegung" befragt worden. Aufgrund seines Alters sei vermutet worden, er könnte sich der "Bewegung" anschliessen, falls wieder politische Konflikte aufflammen würden. Am (...) Oktober 2015 sei er in einem Fahrzeug mitgenommen, eine Stunde lang befragt und danach nach Hause entlassen worden. Am (...) Oktober 2015 sei er von Colombo auf dem Luftweg legal mit seinem Pass ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 18. August 2017 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei gelangte es zum Schluss, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, weil er der Involvierung in terroristische Aktivitäten verdächtigt werde, sei der Vater am (...) 2019 von der Polizei verhaftet worden. Diese verdächtige ihn - den Gesuchsteller - im Ausland in Geldsammlungsaktionen beteiligt zu sein, um den Wiederaufbau der Bewegung zu unterstützen. B.b Mit Schreiben vom 18. September 2019 überwies das SEM die Eingabe vom 17. September 2019 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. B.c In der am 20. September 2019 beim Gericht eingegangenen Eingabe beantragt der Gesuchsteller subeventualiter, diese sei als Revisionsgesuch anzunehmen und der Entscheid vom 4. Juli 2019 sei in Revision zu ziehen. Nach Aufhebung des Entscheides sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der drohende Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller drei seinen Vater betreffende Dokumente ein: eine Haftbestätigung vom (...) 2019, eine Bestätigung der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2019 und eine Gerichtsvorladung vom (...) 2019. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe als Revision entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller auf, bis zum 11. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Dieser wurde am 10. Oktober 2019 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 4. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet. 3. 3.1 Im Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zur Begründung führte es aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller der Vergangenheit und der Probleme seines Vaters bemächtigt habe, um daraus eigene Asylvorbringen abzuleiten. Er stütze sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung. Mit dem SEM sei festzustellen, dass selbst der Vater des Gesuchstellers keinen übermässig intensiven Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei und nach der Entlassung aus der (...)-tägigen Untersuchungshaft im Jahre 2013 zu seiner Familie habe zurückkehren können. Der Vater sei für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als Risikogruppe angesehen worden, ansonsten die Sicherheitsbehörden anders als vom Gesuchsteller geschildert vorgegangen wären. Der Gesuchsteller sei zur Zeit des Krieges noch ein Kind gewesen, weshalb er nicht für die LTTE habe aktiv gewesen sein können. Falls die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich als potentielle Gefahr betrachtete hätten, wäre ein konsequenteres Vorgehen als blosse Befragungen und Beschattungen über Jahre hinweg zu erwarten gewesen. Zudem sei nicht realistisch, dass die Behörden zwei bis drei Mal in der Woche bei ihm zuhause vorbeigekommen sein sollen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in ernst zu nehmender Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Dem Ereignis, wonach der Gesuchsteller beim Besuch seines Vaters im Gefängnis kontrolliert, befragt und zur Narbe auf dem Rücken habe Auskunft geben müssen, komme die geforderte Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht zu. Ferner habe sich der Gesuchsteller am Tag der Ausreise einen neuen Pass auf die eigene Identität ausstellen lassen, um mit diesem legal über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo auszureisen, was erheblich gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden spreche. Schliesslich weise er kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 3.2 Im Revisionsgesuch führt der Gesuchsteller aus, mit den nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Dokumenten könne er nun die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 hätten sich die Ereignisse überschlagen. Aufgrund des Verdachts seiner Involvierung in terroristische Aktivitäten sei sein Vater am (...) 2019 von der Polizei in C._______ verhaftet worden. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wo er - der Gesuchsteller - sich befinde und was er dort tue. Es bestehe der Verdacht gegen ihn, dass er im Ausland an Geldsammelaktionen beteiligt sei, um den Wiederaufbau der Unabhängigkeitsbewegung zu unterstützen. Am (...) 2019 habe sich die Mutter an die «Human Rights Commission of Sri Lanka» gewandt, um eine Anzeige gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes zu erstatten. Am (...) 2019 sei der Vater aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er vorgeladen worden, am (...) 2019 vor Gericht auszusagen. Es werde ihm vorgeworfen, sich nicht kooperativ bei der Verhaftung seines Sohnes - dem Gesuchsteller - verhalten zu haben. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung sei der Vater der Vorladung nicht gefolgt, worauf er am (...) 2019 eine solche für den (...) 2019 erhalten habe. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die beiden seinen Vater betreffende Dokumente, die Haftbestätigung vom (...) 2019 sowie die Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2019 im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen, welches mit Urteil E-5409/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 abgeschlossen wurde. Die Frage der Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 46 VGG kann indes aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 3.4 Im vorgenannten Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 hielt das Gericht fest, das wiederholte Aufsuchen und Befragen des Gesuchstellers durch die Behörden sei nicht glaubhaft. Weiter stellte es fest, der Gesuchsteller habe sich am Tag seiner Ausreise einen neuen, auf seine Identität lautenden Reisepass ausstellen lassen und sei damit legal aus Sri Lanka ausgereist. Allein dies spreche erheblich gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der Behörden. Dass der Vater des Gesuchstellers nun dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Sohnes von den Behörden verhaftet wird, zu dessen Verbleib befragt und vor Gericht vorgeladen worden sein soll, erscheint in Anbetracht im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaftgemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Gesuchsteller im Rahmen dieses Verfahrens verneinte, in seinem Heimatland politisch oder religiös tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A5/15 S. 11 Ziff. 7.02). Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz. Demnach ist weder nachvollziehbar noch ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Verdacht schöpfen sollten, der Gesuchsteller habe vom Exil aus dem tamilischen Separatismus unterstützt beziehungsweise unterstütze diesen. Daran ändert auch die Anzeige der «Human Rights Commission of Sri Lanka» nichts. Darüber hinaus weisen die Haftbestätigung und die Gerichtsvorladung keine Sicherheitsmerkmale auf und solche Urkunden können im Sri Lanka-Kontext leicht beschafft werden (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 28. Oktober 2019). 3.5 Die eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Suche nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Die Beweismittel sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 3.6 Soweit der Gesuchsteller auf die Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge vom 21. April 2019 und das daraus folgende erhöhte Gefährdungsrisiko verweist, ist festzuhalten, dass dies im Urteil E-5409/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. ebd. E. 10.3.1), womit kein Revisionsgrund gegeben ist. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der am 10. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: