Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 31. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 27. Januar 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 4. August 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Dort habe er die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Ab der 9. Klasse habe er die Schule in C._______ besucht, weshalb er dort bei einer befreundeten Familie gelebt habe und nur am Wochenende nach Hause gegangen sei. Am (...) 2013, damals sei er in der (...) Klasse gewesen, sei er zuhause in C._______ von zwei Soldaten verhaftet worden. In der Untersuchungsstelle in C._______ sei er mehrfach einvernommen worden, da man ihm vorgeworfen habe, er habe vorgehabt, mit Freunden das Land illegal zu verlassen. Diese Freunde hätten Eritrea im (...) 2012 verlassen. Nach der Inhaftierung in C._______ sei er nach E._______ gebracht und in einen Container eingesperrt worden. Dort habe man ihn geschlagen. Schliesslich sei er dank der Intervention seiner Tante am (...) 2013 freigekommen und zurück nach B._______ zu seinen Eltern gegangen. Nach drei Tagen sei er nach C._______ zurückgekehrt, um wieder zur Schule zu gehen. Da er zu lange ferngeblieben sei, habe er die (...) Klasse nicht wieder besuchen können. Einen Schülerausweis habe er nicht mehr erhalten, mit dem er sich während Razzien hätte ausweisen können. Am (...) 2013 sei er deshalb illegal über die Grenze nach Äthiopien ausgereist. Von dort sei er über den Sudan, nach Libyen und Italien bis in die Schweiz gelangt. Auf der Reise habe er Probleme gehabt und in der Schweiz habe er sich politisch betätigt. Bei einer Rückkehr würde man ihn wieder inhaftieren und schlagen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fotografie von einer Demonstration in der Schweiz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Eine Fürsorgebestätigung wurde am 12. September 2016 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, ordnete MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 26. Juni 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht mit Informationen zur Lage in Eritrea sowie zu Änderungen der familiären Situation des Beschwerdeführers. Zudem wurde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) genommen. Es wurde der Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Partnerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, eventualiter die Regelung des Aufenthalts gestützt auf Art. 44 AsylG (schützenswertes Vater-Kind-Verhältnis) beantragt. Als Beweismittel wurden der Asylentscheid seines Kindes vom 15. Dezember 2016, ein Auszug aus dem Geburtsregister und eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt sowie eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vom 7. Dezember 2016 und ein Zwischenzeugnis vom 20. August 2016 eingereicht. H. Mit Eingabe vom 20. September 2017 wurden eine Kopie des Ehescheins und des Familienbüchleins des Beschwerdeführers vom 12. September 2017 sowie ein Gerichtsentscheid des Regionalgerichts F._______ vom 10. August 2017 bezüglich Feststellung der Identität des Beschwerdeführers eingereicht und unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 vom 17. August 2017 Gewährung von Familienasyl beantragt. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 hob diese die Verfügung vom 11. August 2016 wiedererwägungsweise auf und verfügte, der Beschwerdeführer werde nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt, er werde als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und ihm werde Asyl gewährt. J. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 Gelegenheit erteilt, die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 20. November 2017 hielt dieser an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, er erfülle aufgrund seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbstständig (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung respektive der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2017). Die Beschwerde ist im Übrigen gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea sowie zur Teilnahme an zwei Protestdemonstrationen asylrechtlich unbeachtlich. Ferner würden die geltend gemachten Probleme während der Reise von Eritrea in die Schweiz keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
E. 5.1.1 Zur Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu den Haftgründen gemacht habe. Bei der BzP habe er angegeben, man habe ihm vorgeworfen, er habe mit einem Freund abhauen wollen, der tatsächlich ausgereist sei. Bei der Anhörung hingegen habe er behauptet, der Vorwurf habe sich auf zwei eng befreundete Mitschüler bezogen, die im (...) 2012 ausgereist seien (SEM-Akten A4 S. 7 und A21 S. 6-7). Zudem seien seine Ausführungen zur Freilassung unglaubhaft und widersprüchlich. Bei der BzP habe er erklärt, seine Tante habe ihn mittels Kaution freigekauft. Bei der Anhörung habe er angegeben, die Tante habe für ihn gebürgt, dafür habe es ein Papier gegeben. Einzelheiten habe er nicht erfahren. Auf Nachfrage hin habe er keine Informationen zur Bürgschaft oder dem Papier angeben können und erklärt, seine Tante habe ihm nicht alles im Einzelnen erzählt und er vermute, dass das Papier mit der Bürgschaft zusammenhänge. Angesprochen auf die Angaben in der BzP habe er behauptet, diese würden nicht stimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht versucht habe, Einzelheiten zur Freilassung zu erfahren, da eine mögliche weitere Verfolgung davon abhängen würde (SEM-Akten A4 S. 7-8 und A21 S. 5, 8-9). Ferner habe er angegeben, den Schülerausweis der (...) Klasse während der Inhaftierung verloren zu haben. Genauere Angaben zum Verlust hätten trotz Nachfrage nicht zu Protokoll gegeben werden können. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage bei der BzP, der Ausweis sei ihm in Äthiopien weggenommen worden. Diese unterschiedlichen Angaben habe er nicht nachvollziehbar erklären können. Hinzu komme, dass er an der BzP erklärt habe, die (...) Klasse am (...) 2013 abgebrochen zu haben, zu einem Zeitpunkt, an dem er bereits im Ausland gewesen sein wolle (SEM-Akte A4 S. 3, 5 und A21 S. 3-5). Insgesamt seien die Vorbringen unterschiedlich, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.1.2 Zur Frage der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, dass die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur Hauptsache davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden bezüglich Militärdienst gehabt zu haben (SEM-Akte A21 S. 10). Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte (gemäss SEM-Akte A21 F89). Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) flüchtlingsrechtlich relevant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung.
E. 5.2.1 Die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Haft seien ausführlich und detailreich, da er von tatsächlich Erlebtem berichtet habe. Die Vor- instanz habe die Elemente, die für ihn sprächen, nicht berücksichtigt. Zum Vorwurf, er habe sich unterschiedlich zum Haftgrund geäussert, hält er erneut fest, dass es sich um zwei und nicht nur um einen Freund gehandelt habe. Er habe das auch an der BzP so gesagt. Zu den Umständen der Freilassung bringt er vor, er habe keine Kenntnisse darüber, wie seine Tante ihn aus der Haft habe holen können oder über allfällige Papiere. Er könne nicht sagen, ob dies mittels Bürgschaft oder Kaution geschehen sei, da er den Unterschied dieser Institute nicht kenne. Er wisse nur, dass sie ihm als finanziell gut gestellte (...) habe helfen können. Wie sie das gemacht habe, sei für ihn nach der Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr wichtig gewesen, da er kurz darauf beschlossen habe auszureisen. Zum Verlust des Schülerausweises der (...) Klasse hält er fest, er habe diesen zuhause gelassen. Nach seiner Entlassung sei der Ausweis nicht mehr auffindbar gewesen, weshalb er keine Angaben über den Verbleib machen könne. Schliesslich habe er mehrfach erwähnt, dass er am (...) 2013 inhaftiert worden sei und nicht mehr zur Schule habe gehen können. Daraus gehe klar hervor, dass der Schulabbruch im (...) 2013 stattgefunden habe. Ihm einen Vorwurf zu machen, weil er einmal ein anderes Datum genannt habe, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe er seine Asylvorbringen glaubhaft und detailliert vorgebracht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer begründet die Flüchtlingseigenschaft ausserdem damit, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Hierzu macht er geltend, dass die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe. Bis anhin habe die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Die Praxisänderung basiere auf einer äusserst dünnen Quellenlage und missachte die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54. Damit sei sie rechtlich nicht zulässig.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und führt aus, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer habe auch an der BzP von zwei Freunden gesprochen, nicht gehört werden könne. Dort sei eindeutig von einer Person die Rede, was dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als richtig bestätigt worden sei. Zudem sei die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar und das SEM sei mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen zum Schluss gekommen, die illegale Ausreise für sich allein führe nicht zur Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Tante, die sich um seine Freilassung aus dem Gefängnis gekümmert habe, deswegen selbst (...) inhaftiert worden und ihr anschliessend die (...) entzogen worden sei. Um die (...) zurückzuerhalten, müsse sie eine Busse in der Höhe von 30'000 Nafka bezahlen. Dies sei ihr nicht möglich, weshalb ihr (...) seither geschlossen sei. Zudem befürchte sie weitere Bestrafungen. Dass dies erst rund dreieinhalb Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers geschehe, sei, weil er im Fluchtzeitpunkt noch Schüler gewesen und seine Flucht demzufolge erst viel später von den Behörden bemerkt worden sei. Das Verhalten der Behörden sei grundsätzlich willkürlich.
E. 6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten sind. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, vorab auf die Erwägungen des SEM (oben E. 5.1.1) zu verweisen.
E. 6.1.1 Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe zu seiner Verhaftung angab. Es handelt sich dabei um einen zentralen Punkt in der Geschichte des Beschwerdeführers. Daher ist nicht verständlich, dass er an der BzP angab, er sei verhaftet worden, weil er mit einem Freund habe abhauen wollen, der dann tatsächlich abgehauen sei. An der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, es habe sich um zwei enge, namentlich genannte Schulfreunde gehandelt. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, konnte er diesen nicht entkräften. Er gab lediglich an, dass es zwei Freunde gewesen seien, wegen derer Ausreise er verhaftet worden sei. Auch in der Beschwerde vermag er nur zu bestreiten, an der BzP von einem Freund gesprochen zu haben. Er bestätigte jedoch unterschriftlich die Rückübersetzung und die Richtigkeit der protokollierten Aussagen an der BzP, womit diese Bestreitung nicht zu hören ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu seiner Freilassung machen konnte und dass er sich nicht danach erkundigt haben will, wovon diese abhing. Schliesslich wäre diese Information für eine weitere Verfolgung relevant gewesen, unabhängig davon, wie lange er vorhatte, noch in Eritrea zu verbleiben. Deshalb wäre zu erwarten, dass er sich über deren Gründe informiert hätte. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen einer Kaution und einer Bürgschaft nicht kenne (Beschwerde S. 5). Allerdings ändert dies nichts daran, dass er an der BzP davon spricht, die Tante habe ihn freigekauft und bei der Anhörung plötzlich angibt, es habe ein Papier (einen [...]) gegeben, mit dem sie als (...) für ihn gebürgt habe. Auch hier gab er auf Nachfrage hin lediglich an, die Angaben der BzP würden nicht stimmen, womit der Widerspruch bestehen bleibt. Auch die unterschiedlichen Versionen zum Verlust des Schülerausweises der (...) Klasse konnten nicht erklärt werden. An der BzP gab er an, dieser Ausweis sei ihm in Äthiopien in G._______ weggenommen worden. An der Anhörung und in der Beschwerde will er keine Angaben zum Verlust machen können und gibt nur an, der Ausweis sei ihm während seiner Inhaftierung in Eritrea verloren gegangen. Warum er an der BzP jedoch vom Verlust in Äthiopien sprach, vermag er nicht zu begründen.
E. 6.1.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 6.3 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5).
E. 6.3.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGerE-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren Vorgehen bestätigt.
E. 6.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.
E. 6.4 Schliesslich ändert der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf angeblich nachträglich aufgetretene Probleme der Tante (vgl. E. 5.4) im vorliegenden Fall nichts, zumal dafür keine Belege eingereicht wurden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass diese Verfolgungssituation gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers erst dreieinhalb Jahre nach seiner Flucht entstanden sei, was die Vermutung aufkommen lässt, er wolle seinen Vorbringen mehr Gewicht verleihen. Der Erklärungsversuch, die Behörden hätten von seiner Flucht erst viel später erfahren, da er damals noch Schüler gewesen sei, überzeugt nicht.
E. 7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; es liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zu den vom Gericht als zutreffend erachteten Ausführungen betreffend Teilnahme an zwei Demonstrationen in der Schweiz äussert sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 6.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde wie oben ausgeführt wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt, womit die verfügte Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos geworden sind. Eine Prüfung der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug in der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2017 erübrigt sich damit.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
E. 10.1 Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 als Flüchtling anerkannt (gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG) und ihm Asyl gewährt, ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 10.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und Gewährung von Asyl durch das SEM herbeigeführt wurde. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vor-instanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
E. 10.4 Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote vom 26. Juni 2017 weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- auf. Dieser Vertretungsaufwand erweist sich nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand auf zehn Stunden zu kürzen. Der für die Einreichung der Beweismittel und Stellungnahme vom 20. November 2017 entstandene zeitliche Aufwand wird vom Bundesverwaltungsgericht, ohne dass hierfür eine nachträgliche Kostennote einzufordern wäre, auf eine halbe Stunde festgelegt. Die Entschädigung für den Aufwand von 10.5 Stunden beläuft sich somit auf Fr. 1'940.- (inkl. Auslagen) und ist hälftig zulasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 970.- (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) zu entrichten.
E. 10.5 Der mit Verfügung vom 15. September 2016 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Umfang des Unterliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten und im erwähnten Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Honorar ausgerichtet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Somit wird ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 812.50 (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) ausgerichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 970.- auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nicole Scheiber, wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 812.50 zulasten der Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5401/2016 Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 11. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 31. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 27. Januar 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 4. August 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Dort habe er die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Ab der 9. Klasse habe er die Schule in C._______ besucht, weshalb er dort bei einer befreundeten Familie gelebt habe und nur am Wochenende nach Hause gegangen sei. Am (...) 2013, damals sei er in der (...) Klasse gewesen, sei er zuhause in C._______ von zwei Soldaten verhaftet worden. In der Untersuchungsstelle in C._______ sei er mehrfach einvernommen worden, da man ihm vorgeworfen habe, er habe vorgehabt, mit Freunden das Land illegal zu verlassen. Diese Freunde hätten Eritrea im (...) 2012 verlassen. Nach der Inhaftierung in C._______ sei er nach E._______ gebracht und in einen Container eingesperrt worden. Dort habe man ihn geschlagen. Schliesslich sei er dank der Intervention seiner Tante am (...) 2013 freigekommen und zurück nach B._______ zu seinen Eltern gegangen. Nach drei Tagen sei er nach C._______ zurückgekehrt, um wieder zur Schule zu gehen. Da er zu lange ferngeblieben sei, habe er die (...) Klasse nicht wieder besuchen können. Einen Schülerausweis habe er nicht mehr erhalten, mit dem er sich während Razzien hätte ausweisen können. Am (...) 2013 sei er deshalb illegal über die Grenze nach Äthiopien ausgereist. Von dort sei er über den Sudan, nach Libyen und Italien bis in die Schweiz gelangt. Auf der Reise habe er Probleme gehabt und in der Schweiz habe er sich politisch betätigt. Bei einer Rückkehr würde man ihn wieder inhaftieren und schlagen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fotografie von einer Demonstration in der Schweiz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Eine Fürsorgebestätigung wurde am 12. September 2016 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, ordnete MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 26. Juni 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht mit Informationen zur Lage in Eritrea sowie zu Änderungen der familiären Situation des Beschwerdeführers. Zudem wurde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) genommen. Es wurde der Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Partnerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, eventualiter die Regelung des Aufenthalts gestützt auf Art. 44 AsylG (schützenswertes Vater-Kind-Verhältnis) beantragt. Als Beweismittel wurden der Asylentscheid seines Kindes vom 15. Dezember 2016, ein Auszug aus dem Geburtsregister und eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt sowie eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vom 7. Dezember 2016 und ein Zwischenzeugnis vom 20. August 2016 eingereicht. H. Mit Eingabe vom 20. September 2017 wurden eine Kopie des Ehescheins und des Familienbüchleins des Beschwerdeführers vom 12. September 2017 sowie ein Gerichtsentscheid des Regionalgerichts F._______ vom 10. August 2017 bezüglich Feststellung der Identität des Beschwerdeführers eingereicht und unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 vom 17. August 2017 Gewährung von Familienasyl beantragt. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 hob diese die Verfügung vom 11. August 2016 wiedererwägungsweise auf und verfügte, der Beschwerdeführer werde nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt, er werde als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und ihm werde Asyl gewährt. J. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 Gelegenheit erteilt, die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 20. November 2017 hielt dieser an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, er erfülle aufgrund seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbstständig (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung respektive der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2017). Die Beschwerde ist im Übrigen gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea sowie zur Teilnahme an zwei Protestdemonstrationen asylrechtlich unbeachtlich. Ferner würden die geltend gemachten Probleme während der Reise von Eritrea in die Schweiz keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.1.1 Zur Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu den Haftgründen gemacht habe. Bei der BzP habe er angegeben, man habe ihm vorgeworfen, er habe mit einem Freund abhauen wollen, der tatsächlich ausgereist sei. Bei der Anhörung hingegen habe er behauptet, der Vorwurf habe sich auf zwei eng befreundete Mitschüler bezogen, die im (...) 2012 ausgereist seien (SEM-Akten A4 S. 7 und A21 S. 6-7). Zudem seien seine Ausführungen zur Freilassung unglaubhaft und widersprüchlich. Bei der BzP habe er erklärt, seine Tante habe ihn mittels Kaution freigekauft. Bei der Anhörung habe er angegeben, die Tante habe für ihn gebürgt, dafür habe es ein Papier gegeben. Einzelheiten habe er nicht erfahren. Auf Nachfrage hin habe er keine Informationen zur Bürgschaft oder dem Papier angeben können und erklärt, seine Tante habe ihm nicht alles im Einzelnen erzählt und er vermute, dass das Papier mit der Bürgschaft zusammenhänge. Angesprochen auf die Angaben in der BzP habe er behauptet, diese würden nicht stimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht versucht habe, Einzelheiten zur Freilassung zu erfahren, da eine mögliche weitere Verfolgung davon abhängen würde (SEM-Akten A4 S. 7-8 und A21 S. 5, 8-9). Ferner habe er angegeben, den Schülerausweis der (...) Klasse während der Inhaftierung verloren zu haben. Genauere Angaben zum Verlust hätten trotz Nachfrage nicht zu Protokoll gegeben werden können. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage bei der BzP, der Ausweis sei ihm in Äthiopien weggenommen worden. Diese unterschiedlichen Angaben habe er nicht nachvollziehbar erklären können. Hinzu komme, dass er an der BzP erklärt habe, die (...) Klasse am (...) 2013 abgebrochen zu haben, zu einem Zeitpunkt, an dem er bereits im Ausland gewesen sein wolle (SEM-Akte A4 S. 3, 5 und A21 S. 3-5). Insgesamt seien die Vorbringen unterschiedlich, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.2 Zur Frage der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, dass die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur Hauptsache davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden bezüglich Militärdienst gehabt zu haben (SEM-Akte A21 S. 10). Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte (gemäss SEM-Akte A21 F89). Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) flüchtlingsrechtlich relevant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung. 5.2.1 Die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Haft seien ausführlich und detailreich, da er von tatsächlich Erlebtem berichtet habe. Die Vor- instanz habe die Elemente, die für ihn sprächen, nicht berücksichtigt. Zum Vorwurf, er habe sich unterschiedlich zum Haftgrund geäussert, hält er erneut fest, dass es sich um zwei und nicht nur um einen Freund gehandelt habe. Er habe das auch an der BzP so gesagt. Zu den Umständen der Freilassung bringt er vor, er habe keine Kenntnisse darüber, wie seine Tante ihn aus der Haft habe holen können oder über allfällige Papiere. Er könne nicht sagen, ob dies mittels Bürgschaft oder Kaution geschehen sei, da er den Unterschied dieser Institute nicht kenne. Er wisse nur, dass sie ihm als finanziell gut gestellte (...) habe helfen können. Wie sie das gemacht habe, sei für ihn nach der Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr wichtig gewesen, da er kurz darauf beschlossen habe auszureisen. Zum Verlust des Schülerausweises der (...) Klasse hält er fest, er habe diesen zuhause gelassen. Nach seiner Entlassung sei der Ausweis nicht mehr auffindbar gewesen, weshalb er keine Angaben über den Verbleib machen könne. Schliesslich habe er mehrfach erwähnt, dass er am (...) 2013 inhaftiert worden sei und nicht mehr zur Schule habe gehen können. Daraus gehe klar hervor, dass der Schulabbruch im (...) 2013 stattgefunden habe. Ihm einen Vorwurf zu machen, weil er einmal ein anderes Datum genannt habe, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe er seine Asylvorbringen glaubhaft und detailliert vorgebracht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. 5.2.2 Der Beschwerdeführer begründet die Flüchtlingseigenschaft ausserdem damit, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Hierzu macht er geltend, dass die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe. Bis anhin habe die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Die Praxisänderung basiere auf einer äusserst dünnen Quellenlage und missachte die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54. Damit sei sie rechtlich nicht zulässig. 5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und führt aus, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer habe auch an der BzP von zwei Freunden gesprochen, nicht gehört werden könne. Dort sei eindeutig von einer Person die Rede, was dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als richtig bestätigt worden sei. Zudem sei die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar und das SEM sei mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen zum Schluss gekommen, die illegale Ausreise für sich allein führe nicht zur Flüchtlingseigenschaft. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Tante, die sich um seine Freilassung aus dem Gefängnis gekümmert habe, deswegen selbst (...) inhaftiert worden und ihr anschliessend die (...) entzogen worden sei. Um die (...) zurückzuerhalten, müsse sie eine Busse in der Höhe von 30'000 Nafka bezahlen. Dies sei ihr nicht möglich, weshalb ihr (...) seither geschlossen sei. Zudem befürchte sie weitere Bestrafungen. Dass dies erst rund dreieinhalb Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers geschehe, sei, weil er im Fluchtzeitpunkt noch Schüler gewesen und seine Flucht demzufolge erst viel später von den Behörden bemerkt worden sei. Das Verhalten der Behörden sei grundsätzlich willkürlich. 6. 6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten sind. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, vorab auf die Erwägungen des SEM (oben E. 5.1.1) zu verweisen. 6.1.1 Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe zu seiner Verhaftung angab. Es handelt sich dabei um einen zentralen Punkt in der Geschichte des Beschwerdeführers. Daher ist nicht verständlich, dass er an der BzP angab, er sei verhaftet worden, weil er mit einem Freund habe abhauen wollen, der dann tatsächlich abgehauen sei. An der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, es habe sich um zwei enge, namentlich genannte Schulfreunde gehandelt. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, konnte er diesen nicht entkräften. Er gab lediglich an, dass es zwei Freunde gewesen seien, wegen derer Ausreise er verhaftet worden sei. Auch in der Beschwerde vermag er nur zu bestreiten, an der BzP von einem Freund gesprochen zu haben. Er bestätigte jedoch unterschriftlich die Rückübersetzung und die Richtigkeit der protokollierten Aussagen an der BzP, womit diese Bestreitung nicht zu hören ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu seiner Freilassung machen konnte und dass er sich nicht danach erkundigt haben will, wovon diese abhing. Schliesslich wäre diese Information für eine weitere Verfolgung relevant gewesen, unabhängig davon, wie lange er vorhatte, noch in Eritrea zu verbleiben. Deshalb wäre zu erwarten, dass er sich über deren Gründe informiert hätte. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen einer Kaution und einer Bürgschaft nicht kenne (Beschwerde S. 5). Allerdings ändert dies nichts daran, dass er an der BzP davon spricht, die Tante habe ihn freigekauft und bei der Anhörung plötzlich angibt, es habe ein Papier (einen [...]) gegeben, mit dem sie als (...) für ihn gebürgt habe. Auch hier gab er auf Nachfrage hin lediglich an, die Angaben der BzP würden nicht stimmen, womit der Widerspruch bestehen bleibt. Auch die unterschiedlichen Versionen zum Verlust des Schülerausweises der (...) Klasse konnten nicht erklärt werden. An der BzP gab er an, dieser Ausweis sei ihm in Äthiopien in G._______ weggenommen worden. An der Anhörung und in der Beschwerde will er keine Angaben zum Verlust machen können und gibt nur an, der Ausweis sei ihm während seiner Inhaftierung in Eritrea verloren gegangen. Warum er an der BzP jedoch vom Verlust in Äthiopien sprach, vermag er nicht zu begründen. 6.1.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 6.3 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5). 6.3.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGerE-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren Vorgehen bestätigt. 6.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist. 6.4 Schliesslich ändert der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf angeblich nachträglich aufgetretene Probleme der Tante (vgl. E. 5.4) im vorliegenden Fall nichts, zumal dafür keine Belege eingereicht wurden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass diese Verfolgungssituation gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers erst dreieinhalb Jahre nach seiner Flucht entstanden sei, was die Vermutung aufkommen lässt, er wolle seinen Vorbringen mehr Gewicht verleihen. Der Erklärungsversuch, die Behörden hätten von seiner Flucht erst viel später erfahren, da er damals noch Schüler gewesen sei, überzeugt nicht.
7. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; es liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zu den vom Gericht als zutreffend erachteten Ausführungen betreffend Teilnahme an zwei Demonstrationen in der Schweiz äussert sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 6.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde wie oben ausgeführt wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt, womit die verfügte Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos geworden sind. Eine Prüfung der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug in der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2017 erübrigt sich damit.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 10. 10.1 Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 als Flüchtling anerkannt (gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG) und ihm Asyl gewährt, ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 10.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und Gewährung von Asyl durch das SEM herbeigeführt wurde. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vor-instanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). 10.4 Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote vom 26. Juni 2017 weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- auf. Dieser Vertretungsaufwand erweist sich nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand auf zehn Stunden zu kürzen. Der für die Einreichung der Beweismittel und Stellungnahme vom 20. November 2017 entstandene zeitliche Aufwand wird vom Bundesverwaltungsgericht, ohne dass hierfür eine nachträgliche Kostennote einzufordern wäre, auf eine halbe Stunde festgelegt. Die Entschädigung für den Aufwand von 10.5 Stunden beläuft sich somit auf Fr. 1'940.- (inkl. Auslagen) und ist hälftig zulasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 970.- (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) zu entrichten. 10.5 Der mit Verfügung vom 15. September 2016 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Umfang des Unterliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten und im erwähnten Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Honorar ausgerichtet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Somit wird ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 812.50 (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) ausgerichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 970.- auszurichten.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nicole Scheiber, wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 812.50 zulasten der Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: