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E-5399/2026

E-5399/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5399/2026

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung

Einzelrichterin Constance Leisinger,

mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

und deren Kinder,

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

alle Türkei,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 und die Beschwerdeführerin sowie die beiden ältesten Kinder am 11. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass für die Vorbringen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Akten verwiesen wird,

dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,

dass die dagegen am 21. Dezember 2023 erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7112/2023 vom 8. Juli 2025 vollumfänglich abgewiesen wurde,

II.

dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2025 das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2025 abwies und im Wesentlichen feststellte, die Verfügung vom 30. November 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwer-de mit Urteil E-6984/2025 vom 22. Oktober 2025 nicht eintrat, da die Beschwerdeführenden den wegen Aussichtlosigkeit der Begehren einverlangten Kostenvorschuss nicht leisteten,

III.

dass die Beschwerdeführenden am 10. November 2025 mit einem Mehrfachgesuch an das SEM gelangten und im Wesentlichen geltend machten, gegen die Beschwerdeführerin (Ehefrau und Mutter) sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, und es bestehe eine Anklage-schrift sowie ein Haft- und Vorführbefehl,

dass der Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) wegen Bandscheibenvorfällen und weiteren Beschwerden medizinisch behandelt worden sei, wobei er am 19. November 2025 operiert werde, und in der Türkei die erforderliche medizinischen Behandlung nicht verfügbar sei,

dass die Tochter an Nierenproblemen leide, sie nur noch mit (...) lebe und auf regelmässige (...) Kontrollen angewiesen sei, wobei bei einer Rückkehr in den Heimatstaat das Risiko von (...) bestehe,

dass der ältere Sohn an psychischen Problemen leide und der jüngere Sohn in der Schweiz geboren und daher staatenlos sei,

dass hinsichtlich der weiteren Vorbringen und der eingereichten Beweis-mittel auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist (vgl. SEM-Vorhaben ID [...]-14/14),

dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2026 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, das Mehrfachgesuch abwies, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob,

dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die eingereichten türkischen Strafakten seien amtsintern überprüft worden, wobei mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien,

dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgeführt hätten, sie hätten sich bemüht, die Echtheit der Dokumente in der Türkei überprüfen zu lassen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, wobei sie hierzu einen WhatsApp-Ausdruck über einen Austausch mit einer türkischen Anwaltskanzlei eingereicht hätten,

dass mithin keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, und die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sei,

dass hinsichtlich der Zumutbarkeit festzustellen sei, dass die Operation des Beschwerdeführers am (...) mehrere Monate zurückliege, keine weiteren Arztberichte eingereicht worden seien und eine allfällige weitere medizinische Behandlung in der Türkei gewährleistet sei,

dass die gesundheitlichen Beschwerden der Tochter, wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025 festgehalten, nicht der-gestalt seien, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten, und auch die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Unter-lagen - Arztberichte vom 15. September 2025 und 27. November 2025 - an dieser Feststellung nichts zu ändern vermöchten,

dass im Falle einer Rückkehr von Personen mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen die Weiterführung der benötigten Behandlung im Heimatstaat sichergestellt werde, den eingereichten Dokumente keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Tochter führen würde, zumal sie in der Türkei mehrere Jahre medizinisch behandelt worden sei und nicht dargelegt werde, dass die erforderliche Behandlung nicht zur Verfügung stehe,

dass es den Beschwerdeführenden überdies freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,

dass in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen und die in Aussicht gestellten weiteren Arztberichte verzichtet werden könne, und auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe, da sich die beiden älteren Kinder erst seit rund drei Jahren in der Schweiz aufhielten,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. August 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und (aus dem Fliesstext schliessend) sinngemäss beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten,

dass sie zur Begründung ausführen, die Tochter sei auf eine hochspezialisierte Behandlung, speziell hergestellte Medikamente und wiederkehrend auf operative Eingriffe angewiesen, die Kinder lebten seit drei Jahren in der Schweiz und seien bestens integriert, im November 2025 sei der Beschwerdeführer (Vater) am (...) operiert worden,

dass die pauschale Qualifikation der das Strafverfahren der Beschwerdeführerin betreffenden Beweismittel als Fälschung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und der besonderen Gefährdungslage nicht hinreichend Rechnung trage,

dass der Beschwerde im Wesentlichen medizinische Unterlagen zur Erkrankung der Tochter, Unterlagen zur schulischen Integration der Kinder und ein WhatsApp-Auszug einer Unterhaltung mit einem türkischen Rechtsvertreter beigelegt waren,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. August 2026 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies, und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,

dass der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2026 verlangte Kostenvorschuss am 25. August 2026 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),

dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist, da die von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Beweismittel nach einer eingehenden amtsinternen Prüfung als Fälschungen qualifiziert wurden und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich zum Abklärungsergebnis zu äussern (vgl. SEM-Vorhaben ID [...]-10/3),

dass auch sonst keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich sind, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,

dass die Vorinstanz gestützt auf eine interne Dokumentenanalyse den in Bezug auf die Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft in F._______ vom (...) 2025, den Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft in F._______ vom (...) 2025 sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2025 als Fälschungen qualifiziert hat, und die diesbezüglichen Ausführungen überzeugend erscheinen, wobei es den Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht gelingt, diese Feststellungen umzustossen (vgl. zum Ganzen SEM-Vorhaben ID [...]-10/3 und 11/17),

dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs umzustossen und zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie den Argumenten der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenhalten,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass auch die Ausführungen der Vorinstanz zum angeordneten Wegweisungsvollzug zu bestätigen sind, und die in der Beschwerde gemachten Ausführungen nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändern, da sich diese darauf beschränken, eine andere, als die in den vorangehenden Verfahren (ordentliches Asylverfahren, Wiedererwägungsverfahren) bereits vorgenommene materiellen Würdigung der Vorbringen zu erwirken,

dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, und die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei behandeln lassen können,

dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist und in Anbetracht des Alters der Kinder und deren Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine fortgeschrittene individuelle Verwurzelung ersichtlich ist,

dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass Letzteres auch für das in der Schweiz geborene Kind gilt, welches nach Angaben der Beschwerdeführenden aktuell noch keine heimatlichen Identitätsdokumente besitze, wobei sich für die behauptete Staatenlosigkeit des Kindes keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. auch Verfügung des SEM betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 2. September 2025 S. 7),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo-bei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger

Saskia Eberhardt

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