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E-5394/2007

E-5394/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, das mit Verfügung des BFM vom 28. Februar 2002 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 10. Juni 2005 ab. A.b. Am 1. August 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 10. August 2005 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2005 dagegen Beschwerde ein. Mit Urteil vom 16. September 2005 hob die ARK die Verfügung des BFM vom 10. August 2005 auf und nahm die Eingabe vom 1. August 2005 als Revisionsgesuch entgegen. Gleichzeitig wies es dieses ab. A.c. Am 8. April 2006 wurde um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersucht und ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 29. März 2006 zu den Akten gereicht. B. Mit Eingabe vom 20. April 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dieses wurde damit begründet, der Beschwerdeführer sei am 7. April 2006 in der [Klinik 1] notfallmässig hospitalisiert worden. Der Beschwerdeführer leide an einer wahnhaften Vorstellung. Er halte sich für einen Juden, dem die Mission übertragen worden sei, in die Türkei zurückzukehren, um auf das an den Armeniern und den Kurden begangene Unrecht durch die Türkei aufmerksam zu machen. Er halte sich selber nicht für krank. Deshalb wäre er im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer grossen Gefahr ausgesetzt, zumal seine psychische, wahnhafte Erkrankung nicht auf den ersten Blick ersichtlich sei. Er sei vom Bundesamt zu seiner Situation zu befragen. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens wurden drei Arztberichte des [Klinik 1] vom 13. April 2006, 18. Mai 2006 und 24. Mai 2006 sowie Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 10. Mai 2006, 24. Mai 2006 und 15. Juni 2006 zu den Akten gereicht. C. Das BFM nahm die Eingabe vom 20. April 2006 als zweites Asylgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Juni 2006 ab. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 hob es seine Verfügung vom 21. Juni 2006 auf und nahm das ordentliche Verfahren wieder auf. D. Mit Eingabe vom 4. September 2006 wies der Rechtsvertreter auf den angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hin. E. Am 13. September 2006 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen neu geltend gemachten Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er fürchte sich vor einer Rückkehr in die Türkei, einerseits aus denselben Gründen wie im ersten Asylverfahren, andererseits weil er befürchte, dass ihn die türkischen Behörden wegen seines langen Auslandaufenthalts verdächtigten, sich den Guerilla angeschlossen zu haben. Seine psychischen Probleme seien erst in der Schweiz aufgetreten. An seine wahnhaften Vorstellungen während seiner Hospitalisation könne er sich nicht erinnern. Er wohne bei seinem (Verwandter), der sich zur Zeit in der Türkei in den Ferien aufhalte. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. F. Am 17. November 2006 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom 13. November 2006 eingereicht. Darin wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer davon abhängigen akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit Belastung. G. Am 25. Juni 2007 wies der Rechtsvertreter auf den nach wie vor schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers hin und ersuchte um rasche Behandlung des Asylgesuches. Am 10. Juli 2007 reichte er sodann einen weiteren Arztbericht von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin, vom 7. Juli 2007 zu den Akten. H. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2007, eröffnet am 13. Juli 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe vom 13. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zwecks Einreichung einer detaillierten Kostennote eine Frist anzusetzen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 21. August 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. K. Am 5. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. M. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 wurde ein ärztlicher Bericht der [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007 sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 16. Oktober 2007 eingereicht. N. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 30. Januar 2008 Stellung. P. Am 4. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der [Klinik 2] vom 23. Februar 2009 ein. Q. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht, eine Stellungnahme sowie allfällige Ergänzungen einzureichen. R. Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 wurden ein Arztbericht der [Klinik 2] vom 24. Juni 2010, ein Kurzaustrittsbericht des [Klinik 1] vom 3. Mai 2011 und eine weitere Eingabe des [Klinik 1] vom 12. Mai 2011 eingereicht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt wiederum nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschlies­send aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach­vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massge­bend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Be­trachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat der­jenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; Acher­mann/ Hausmann, a.a.O., S. 108).

E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 5. Juli 2007 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe bezüglich der vorgebrachten Gefährdung als mutmasslicher Guerilla keine konkreten Gründe für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung angeführt. Der Rechtsvertreter habe zudem selber eingeräumt, dass sein Mandant in der Türkei wegen der früher geltend gemachten Asylgründe nicht gefährdet sei. Das zweite Asylgesuch sei in erster Linie deshalb eingereicht worden, weil sich der Beschwerdeführer einbilde, vom Propheten Jakob den Auftrag erhalten zu haben, in die Türkei zurückzukehren und dort das an den Armeniern und Kurden begangene Unrecht aufzudecken. Es bestünde die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die türkische Armenien- und Kurdenpolitik thematisieren und somit als unliebsamer politischer Aktivist auffallen würde. Somit würde er sich unweigerlich innert kurzer Zeit in eine Situation bringen, in der sein Leib und Leben gefährdet sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, im Bericht des [Klinik 1] vom 18. und 24. Mai 2006 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einweisung in die Klinik unter einer religiösen Wahnsymptomatik und unter Schlafstörungen gelitten habe. Bei der Bundesanhörung habe er sich jedoch nicht mehr daran erinnern können. Er habe dort erklärt, als alevitischer Kurde kein praktizierender Muslim und nicht sehr gläubig zu sein. Aufgrund dieser Sachlage kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei sehr unwahrscheinlich, dass er sich im Falle einer Rückkehr in die Türkei durch missionarischen Eifer exponieren und sich in der Öffentlichkeit zu seinem Sendungsauftrag äussern würde. Falls diese Wahnideen trotzdem wieder aufkommen sollten, hätte dies nicht eine unmittelbare Verfolgung des Beschwerdeführers zur Folge. Dessen psychischen Probleme dürften im persönlichen Umfeld bekannt sein. Im Falle von behördlichen Abklärungen würde sich schnell herausstellen, dass er nicht ein gefährlicher Politaktivist, sondern eine Person mit einer psychischen Erkrankung sei. Insgesamt stelle dies keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung dar.

E. 4.2 Am 10. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt einen aktualisierten Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2007 ein. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 hospitalisiert worden sei, nachdem er von Passanten im Wald schlafend aufgefunden worden sei. Er sei umgehend wieder entlassen worden, nachdem er nicht als psychotisch beurteilt worden sei. Zu diesem Schluss sei auch der behandelnde Arzt gekommen. Zudem sei die schwierige Beziehung zu seinem (Verwandter) deutlich zu spüren.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2007 an der Darstellung seiner Asylvorbringen fest und wendet ein, ausgehend von den ärztlichen Berichten des [Klinik 1] vom 18. und 24. Mai 2006 habe er damals an einer religiösen Wahnsymptomatik gelitten. Im alltäglichen Kontakt habe er jedoch keine besondere Auffälligkeit gezeigt. Selbst wenn im Falle einer Rückkehr in die Türkei und einer Inhaftierung seine psychischen Probleme entdeckt würden, sei damit zu rechnen, dass er zu Beginn der Haft schwere Benachteiligungen zu erleiden hätte. Zwar hätten sich seine Wahnideen mit den ihm verordneten Medikamenten vorerst verflüchtigt. Er habe anlässlich der Bundesanhörung jedoch seine Angst vor einer Rückkehr in die Türkei erwähnt. Er sei in der Folge in ständiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B._______ in D._______ gewesen. Er habe die Medikamente jedoch immer unregelmässiger eingenommen. Nachdem sich sein in der Schweiz lebender (Verwandter) immer mehr in seine psychiatrische Behandlung eingemischt habe, habe sich sein Verhältnis zu diesem verschlechtert. Er habe seine Behandlung bei Dr. med. B._______, den seinerzeit sein (Verwandter) für ihn organisiert habe, abgebrochen. Er habe seinem Rechtsvertreter gegenüber erklärt, dass er sich vor einer Rückkehr in die Türkei fürchte. Er wünsche sich eine intensive psychotherapeutische Behandlung, ohne die er nicht in die Türkei zurückkehren könne. Die Vorinstanz habe trotz der schwierigen psychischen Gesundheitssituation und ohne das Vorliegen genauer fachärztlicher Angaben eine Verfügung erlassen. Damit sei der Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Nachdem sich in den letzten Monaten Anhaltspunkte für das Wahnverhalten des Beschwerdeführers ergeben hätten, sei eine genaue Abklärung seines Gesundheitszustandes mit Angabe einer Prognose und der Abklärung der Frage der Behandlungsmöglichkeit in der Türkei nötig.

E. 4.4 Im eingereichten ärztlichen Bericht der [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007 wird beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Aktuell sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei, jedoch bestehe die belastende Situation des Beschwerdeverfahrens und die Gefahr eines Rückfalls bei einer möglichen Ausweisung. Im Falle einer psychischen Dekompensation bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr von Suizidalität. Auf längere Sicht sei eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung notwendig.

E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führt sie aus, dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten aktualisierten Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2007 könnten keine Hinweise entnommen werden, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten und die einem Vollzug der Wegweisung in die Türkei entgegen stünden. Der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und noch weitere, sehr aufwändige Instruktionsmassnahmen hätten getroffen werden müssen, sei nicht begründet.

E. 4.6 In der Replik vom 30. Januar 2008 wird dazu festgehalten, die Vorinstanz habe zum psychiatrischen Bericht vom 19. Dezember 2007 nicht Stellung genommen und damit die Gefährdungslage des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Aufgrund der verschiedenen ärztlichen Berichte, die im Verlaufe des Verfahrens erstellt worden seien, stehe fest, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die je nach Belastungssituation mit einer unterschiedlich stark ausgeprägten Symptomatik auftrete. Eines der zentralen auslösenden Elemente sei die zur Diskussion stehende Rückkehr in die Türkei, die angesichts seiner Wahnvorstellungen eine mögliche asylrelevante Verfolgung zur Folge hätten. Im psychiatrischen Bericht vom 19. Dezember 2007 werde auf die wiederholt auftretende Suizidalität hingewiesen und der psychische Gesundheitszustand als problematisch bezeichnet, welche zwingend eine Behandlung erfordere. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre mit einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz und sei in der Lage, sich einigermassen in der deutschen Sprache zu verständigen, was sich auf die weitere psychiatrische Behandlung in der [Klinik 2] positiv auswirke.

E. 4.7 In einem weiteren Arztbericht des [Klinik 2] vom 23. Februar 2009 wird festgestellt, mit den bisherigen Therapien habe beim Beschwerdeführer eine gewisse psychische Stabilität erreicht werden können. Er leide an einer depressiven Störung, die über Monate in ihrer Ausprägung zwischen leichtgradig bis schwer variiere. Aktuell bestehe eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode. Es wurde eine Weiterführung der aktuellen Therapie (Psychotherapie, Medikation, Bewegungstherapie) empfohlen.

E. 4.8 In seiner Eingabe vom 20. Mai 2011 weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom 26. Januar bis 9. Februar 2010 in der [Klinik 2] sowie vom 4. März bis 4. Mai 2011 im [Klinik 1] hospitalisiert worden sei. Er sei während einiger Wochen und Monate einer hundertprozentigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, worauf er aber wegen der auftretenden Auffälligkeit und einer möglichen Selbst- und Fremdgefährdung durch Dritte stationär hospitalisiert worden sei. Angesichts des langen Krankheitsverlaufs und der langen Behandlungsdauer sei von einer vom Beschwerdeführer nicht kontrollierbaren psychischen Erkrankung auszugehen. Er habe nicht die geringsten psychischen Ressourcen, um eine Rückkehr in die Türkei vorbereiten, zurückreisen und sich dort reintegrieren zu können, ohne dabei seine Gesundheit und sein Leben zu gefährden.

E. 4.9 Im Arztbericht der [Klinik 2] vom 24. Juni 2010 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 bei psychotischem Zustandsbild notfallmässig in die [Klinik 2] habe eingewiesen werden müssen, wo er bis am 9. Februar 2010 in Behandlung gewesen sei. Es wurde eine mittelgradig depressive Episode F 23.3 und schizoaffektive Störungen, gegenwärtig depressiv F 25.1, diagnostiziert. Während den psychotischen Episoden im Mai 2006 und im Januar 2010 habe aus psychiatrischer Sicht bereits eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dazwischen sei es zu einer vollständigen Remission der psychotischen Symptomatik und einer gewissen Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen. Aktuell bestehe keine akute Suizidalität. Es werde die Weiterführung der aktuellen Therapie (Psychotherapie, Medikation, Bewegungstherapie) empfohlen, andernfalls müsse mit einer erneuten psychischen Dekompensation gerechnet werden. Im ärztlichen Austrittsbericht des [Klinik 1] vom 4. Mai 2011 wird dem Beschwerdeführer eine psychotische Dekompensation mit bekannter schizoaffektiver Störung diagnostiziert. Am 4. März 2011 sei er wegen anhaltender Verwirrtheit mit seinem Einverständnis hospitalisiert worden. Seine Mitbewohner hätten zudem Angst vor ihm bekundet. Eine Rückkehr dorthin sei nicht möglich. Im [Klinik 1] wurde vorerst eine hochdosierte Medikation abgegeben, womit der Beschwerdeführer umgänglicher und gut führbar geworden sei. Weiter wird im Bericht bestätigt, der Beschwerdeführer habe seine Medikamente nur unregelmässig eingenommen, sich aber krankheitseinsichtig gegeben. Um eine regelmässige Medikamenteneinnahme sicherzustellen sei ein Platz im Durchgangszentrum E._______ organisiert worden. Zudem werde eine Nachbehandlung und Medikamentenanpassung empfohlen.

E. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei weder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch begründete Furcht hatte, einer solchen ausgesetzt zu sein. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zudem zu Recht festgestellt hat, sind die im ersten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Rahmen des diesbezüglich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unglaubhaft erachtet worden. Daher ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen.

E. 5.2 Soweit das zweite Asylgesuch damit begründet wird, der Beschwerdeführer leide an Wahnvorstellungen und würde bei einer Rückkehr wegen der dabei geäusserten politischen Haltung - der Kritik an der türkischen Armenien- und Kurdenpolitik - möglicherweise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, basieren diese Befürchtungen auf einer hypothetischen Annahme, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Eine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung muss daher verneint werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes möglicherweise nicht sofort zu erkennen sein könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass einem seitens der türkischen Behörden zu harten Durchgreifen beispielsweise unter Vorlage entsprechender ärztlicher Zeugnisse vorgebeugt werden kann.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe ausgeführt, welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die durch zahlreiche Arztberichte dokumentierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände der EGMR aus­nahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent­fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit weiteren Hinweisen). Folglich bilden weder die gel­tend gemachten psychischen Probleme noch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat ein völkerrechtliches Wegwei­sungshindernis. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.5.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte (Dr. med. B._______ vom 29. März 2006 und 13. November 2006, [Klinik1] vom 13. April 2006, 18. Mai 2006 und 24. Mai 2006, Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2007, [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007, 23. Februar 2009 und 24. Juni 2010, [Klinik 1] vom 12. Mai 2011). Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen sowie einer akuten wahnhaften psychotischen Störung (F 23.3) vom 7. April bis 18. Mai 2006 in der psychiatrischen Klinik erstmals hospitalisiert wurde. Der Beschwerdeführer äusserte stets Wahnvorstellungen und hatte vorerst keine Krankheitseinsicht. Nach der ersten Hospitalisation wurde er medikamentös und mit Therapie ambulant weiterbehandelt, welche ihm von den behandelnden Ärzten für längere Zeit empfohlen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, diese in der Türkei weiterzuführen. Die behandelnden Ärzte stellten zudem fest, dass eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz aus sprachlichen Gründen schwierig durchzuführen sei (vgl. Arztberichte vom 18. und 24. Mai 2006). Weiter ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu seinem in der Schweiz wohnhaften (Verwandter) in einem grösseren Konflikt gestanden sei, was ihn zu einem Wechsel seines Psychiaters veranlasst habe. Ferner wurde von einer massiven Überforderung des Beschwerdeführers ausgegangen; er habe Mühe, die hiesige Kultur zu verstehen (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2007). Im Arztbericht der [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007 wurde für den Fall einer psychischen Dekompensation von der Gefahr einer Suizidalität ausgegangen. Mit der regelmässigen ambulanten Therapien konnte eine gewisse psychische Stabilität erreicht werden (vgl. Arztbericht vom 23. Februar 2009). Im Januar 2010 und 2011 kam es zu zwei weiteren Hospitalisationen des Beschwerdeführers wegen depressiven und schizoaffektiven Störungen. Im Arztbericht vom 24. Juni 2010 wurde in Bezug auf die psychischen Leiden ausgeführt, es habe seit August 2007 (Behandlungsbeginn der [Klinik 2]) dank regelmässiger Gesprächstermine, Psychoedukation, antidepressiver Medikamente und regelmässiger Teilnahme an einer therapeutischen Bewegungsgruppe, etc. eine gewisse Stabilität derselben erreicht werden können. Es sei zwischen den psychotischen Episoden von Mai 2006 und Januar 2010 zu einer vollständigen Remission der psychotischen Symptomatik und einer gewissen Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen. In dieser Zeit habe eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bestanden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, über mehrere Monate eine zeitlich begrenzte Arbeitsstelle auszuführen. Ende 2009 habe der Beschwerdeführer nur noch unregelmässig an der Therapie teilgenommen; es sei zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Während der nachfolgenden Hospitalisation sei unter einer antipsychotischen Medikation die wahnhafte Symptomatik wieder vollständig abgeklungen. Es bestehe nach wie vor ein depressives Zustandsbild. Als Faktoren der nicht abklingenden Symptome wurden sein unsicherer Aufenthaltsstatus und die grösstenteils fehlende Tagesstrukturierung angesehen. Der behandelnde Arzt befürwortete ferner eine Weiterführung der Therapie, um eine möglichst gute Stabilisierung zu erreichen. Schliesslich wird im Arztbericht vom 4. Mai 2011 (Austrittsbericht der dritten und letzten Hospitalisation) zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, dieser sei im März 2011, nachdem er einen Gesprächstermin bei den Psychiatrischen Diensten SRO für den 3. März 2011 nicht eingehalten habe, in seiner Unterkunft aufgesucht worden. Dort hätten sich die Mitbewohner darüber beklagt, dass er seit zirka drei Wochen sehr verwirrt sei und herumschreie. Während des darauf folgenden stationären Aufenthaltes gab der Beschwerdeführer gegenüber den Therapeuten an, er habe die ihm verordneten Medikamente nur zwei bis drei Mal die Woche und nicht regelmässig eingenommen. Der behandelnde Arzt stellte fest, der Beschwerdeführer zeige sich krankheitseinsichtig und befolge nun die Medikamentation. Es müsse eine regelmässige Medikamentation sichergestellt werden.

E. 7.5.3 Insgesamt wird dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten bei einer regelmässigen Einnahme der ihm verordneten Medikamente und den notwendigen Nachkontrollen eine gute Prognose gestellt. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des bisherigen Verlaufs der psychischen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers und gestützt auf die eingereichten Arztberichte davon aus, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei auf die dort zur Verfügung stehende medizinische und therapeutische Infrastruktur zurückgreifen kann. Jedenfalls wird aus ärztlicher Sicht nicht geltend gemacht, eine Behandlung des Beschwerdeführers habe in der Schweiz zu erfolgen. Eine medizinische Behandlung von Psychiatriepatienten ist in der Türkei gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer geäusserte "innere" Angst vor einer Rückkehr in die Türkei nichts zu ändern. Schliesslich fallen vorliegend erleichternde Faktoren für eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei ins Gewicht. So dürfte der Beschwerdeführer in seinem angestammten Sprach- und Kulturkreis positive Folgen bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme haben. Er könnte sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in seiner Muttersprache ausdrücken und sich auch in seinem näheren Umfeld in seiner Muttersprache unterhalten. Zudem leben seine Eltern und (Zahl) Brüder in der Türkei (vgl. Akte A1, S. 2), womit er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Die Rückkehr in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Effekt auf den Gemütszustand des Beschwerdeführers haben, während er in der Schweiz in einem fremden Kultur- und Sprachgebiet isoliert ist, zumal er zu seinem hier wohnhaften (Verwandter) offenbar nicht immer in einem guten Verhältnis steht. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken Familienbande kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihm dieses im Falle seiner Rückkehr in die Türkei bei der Bewältigung der Anfangsschwierigkeiten und der Organisation der ärztlichen Behandlung zur Seite stehen wird. Als wichtige, zur Stabilisation beitragende Faktoren dürften zudem auch die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und sein Wille sein, seine Krankheit behandeln zu lassen und die ärztlichen Therapien regelmässig zu befolgen.

E. 7.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund und gestützt auf die erwähnten Arztberichte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und sich medizinisch behandeln lassen kann. Es ist ihm zuzumuten, sich in der Türkei um den Erhalt der "grünen Versicherungskarte" (Yesil Kart) zu bemühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen. Dabei können ihm seine Verwandten in der Türkei behilflich sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen - allenfalls auch der in der Schweiz wohnhafte (Verwandter) - den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und den Beschwerdeführer während einer ersten Zeit finanziell unterstützen, sollte er nicht in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Schliesslich kann für die Zeit vor und während der Rückreise in die Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann er für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Überdies wiesen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer regelmässigen Teilnahme an den verordneten Therapien jeweils eine bis zu hundertprozentige Arbeitsfähigkeit erreicht hat, welche zum Aufbau einer finanziellen Existenzgrundlage beitragen kann. Überdies kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit der Beschwerdeführer in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist.

E. 7.5.5 Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnte, welche jedoch keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2007 ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mittellos wäre. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5394/2007 Urteil vom 7. Oktober 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, das mit Verfügung des BFM vom 28. Februar 2002 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 10. Juni 2005 ab. A.b. Am 1. August 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 10. August 2005 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2005 dagegen Beschwerde ein. Mit Urteil vom 16. September 2005 hob die ARK die Verfügung des BFM vom 10. August 2005 auf und nahm die Eingabe vom 1. August 2005 als Revisionsgesuch entgegen. Gleichzeitig wies es dieses ab. A.c. Am 8. April 2006 wurde um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersucht und ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 29. März 2006 zu den Akten gereicht. B. Mit Eingabe vom 20. April 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dieses wurde damit begründet, der Beschwerdeführer sei am 7. April 2006 in der [Klinik 1] notfallmässig hospitalisiert worden. Der Beschwerdeführer leide an einer wahnhaften Vorstellung. Er halte sich für einen Juden, dem die Mission übertragen worden sei, in die Türkei zurückzukehren, um auf das an den Armeniern und den Kurden begangene Unrecht durch die Türkei aufmerksam zu machen. Er halte sich selber nicht für krank. Deshalb wäre er im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer grossen Gefahr ausgesetzt, zumal seine psychische, wahnhafte Erkrankung nicht auf den ersten Blick ersichtlich sei. Er sei vom Bundesamt zu seiner Situation zu befragen. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens wurden drei Arztberichte des [Klinik 1] vom 13. April 2006, 18. Mai 2006 und 24. Mai 2006 sowie Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 10. Mai 2006, 24. Mai 2006 und 15. Juni 2006 zu den Akten gereicht. C. Das BFM nahm die Eingabe vom 20. April 2006 als zweites Asylgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Juni 2006 ab. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 hob es seine Verfügung vom 21. Juni 2006 auf und nahm das ordentliche Verfahren wieder auf. D. Mit Eingabe vom 4. September 2006 wies der Rechtsvertreter auf den angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hin. E. Am 13. September 2006 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen neu geltend gemachten Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er fürchte sich vor einer Rückkehr in die Türkei, einerseits aus denselben Gründen wie im ersten Asylverfahren, andererseits weil er befürchte, dass ihn die türkischen Behörden wegen seines langen Auslandaufenthalts verdächtigten, sich den Guerilla angeschlossen zu haben. Seine psychischen Probleme seien erst in der Schweiz aufgetreten. An seine wahnhaften Vorstellungen während seiner Hospitalisation könne er sich nicht erinnern. Er wohne bei seinem (Verwandter), der sich zur Zeit in der Türkei in den Ferien aufhalte. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. F. Am 17. November 2006 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom 13. November 2006 eingereicht. Darin wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer davon abhängigen akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit Belastung. G. Am 25. Juni 2007 wies der Rechtsvertreter auf den nach wie vor schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers hin und ersuchte um rasche Behandlung des Asylgesuches. Am 10. Juli 2007 reichte er sodann einen weiteren Arztbericht von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin, vom 7. Juli 2007 zu den Akten. H. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2007, eröffnet am 13. Juli 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe vom 13. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zwecks Einreichung einer detaillierten Kostennote eine Frist anzusetzen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 21. August 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. K. Am 5. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. M. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 wurde ein ärztlicher Bericht der [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007 sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 16. Oktober 2007 eingereicht. N. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 30. Januar 2008 Stellung. P. Am 4. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der [Klinik 2] vom 23. Februar 2009 ein. Q. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht, eine Stellungnahme sowie allfällige Ergänzungen einzureichen. R. Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 wurden ein Arztbericht der [Klinik 2] vom 24. Juni 2010, ein Kurzaustrittsbericht des [Klinik 1] vom 3. Mai 2011 und eine weitere Eingabe des [Klinik 1] vom 12. Mai 2011 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt wiederum nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschlies­send aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach­vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massge­bend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Be­trachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat der­jenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; Acher­mann/ Hausmann, a.a.O., S. 108). 4. 4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 5. Juli 2007 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe bezüglich der vorgebrachten Gefährdung als mutmasslicher Guerilla keine konkreten Gründe für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung angeführt. Der Rechtsvertreter habe zudem selber eingeräumt, dass sein Mandant in der Türkei wegen der früher geltend gemachten Asylgründe nicht gefährdet sei. Das zweite Asylgesuch sei in erster Linie deshalb eingereicht worden, weil sich der Beschwerdeführer einbilde, vom Propheten Jakob den Auftrag erhalten zu haben, in die Türkei zurückzukehren und dort das an den Armeniern und Kurden begangene Unrecht aufzudecken. Es bestünde die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die türkische Armenien- und Kurdenpolitik thematisieren und somit als unliebsamer politischer Aktivist auffallen würde. Somit würde er sich unweigerlich innert kurzer Zeit in eine Situation bringen, in der sein Leib und Leben gefährdet sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, im Bericht des [Klinik 1] vom 18. und 24. Mai 2006 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einweisung in die Klinik unter einer religiösen Wahnsymptomatik und unter Schlafstörungen gelitten habe. Bei der Bundesanhörung habe er sich jedoch nicht mehr daran erinnern können. Er habe dort erklärt, als alevitischer Kurde kein praktizierender Muslim und nicht sehr gläubig zu sein. Aufgrund dieser Sachlage kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei sehr unwahrscheinlich, dass er sich im Falle einer Rückkehr in die Türkei durch missionarischen Eifer exponieren und sich in der Öffentlichkeit zu seinem Sendungsauftrag äussern würde. Falls diese Wahnideen trotzdem wieder aufkommen sollten, hätte dies nicht eine unmittelbare Verfolgung des Beschwerdeführers zur Folge. Dessen psychischen Probleme dürften im persönlichen Umfeld bekannt sein. Im Falle von behördlichen Abklärungen würde sich schnell herausstellen, dass er nicht ein gefährlicher Politaktivist, sondern eine Person mit einer psychischen Erkrankung sei. Insgesamt stelle dies keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung dar. 4.2. Am 10. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt einen aktualisierten Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2007 ein. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 hospitalisiert worden sei, nachdem er von Passanten im Wald schlafend aufgefunden worden sei. Er sei umgehend wieder entlassen worden, nachdem er nicht als psychotisch beurteilt worden sei. Zu diesem Schluss sei auch der behandelnde Arzt gekommen. Zudem sei die schwierige Beziehung zu seinem (Verwandter) deutlich zu spüren. 4.3. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2007 an der Darstellung seiner Asylvorbringen fest und wendet ein, ausgehend von den ärztlichen Berichten des [Klinik 1] vom 18. und 24. Mai 2006 habe er damals an einer religiösen Wahnsymptomatik gelitten. Im alltäglichen Kontakt habe er jedoch keine besondere Auffälligkeit gezeigt. Selbst wenn im Falle einer Rückkehr in die Türkei und einer Inhaftierung seine psychischen Probleme entdeckt würden, sei damit zu rechnen, dass er zu Beginn der Haft schwere Benachteiligungen zu erleiden hätte. Zwar hätten sich seine Wahnideen mit den ihm verordneten Medikamenten vorerst verflüchtigt. Er habe anlässlich der Bundesanhörung jedoch seine Angst vor einer Rückkehr in die Türkei erwähnt. Er sei in der Folge in ständiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B._______ in D._______ gewesen. Er habe die Medikamente jedoch immer unregelmässiger eingenommen. Nachdem sich sein in der Schweiz lebender (Verwandter) immer mehr in seine psychiatrische Behandlung eingemischt habe, habe sich sein Verhältnis zu diesem verschlechtert. Er habe seine Behandlung bei Dr. med. B._______, den seinerzeit sein (Verwandter) für ihn organisiert habe, abgebrochen. Er habe seinem Rechtsvertreter gegenüber erklärt, dass er sich vor einer Rückkehr in die Türkei fürchte. Er wünsche sich eine intensive psychotherapeutische Behandlung, ohne die er nicht in die Türkei zurückkehren könne. Die Vorinstanz habe trotz der schwierigen psychischen Gesundheitssituation und ohne das Vorliegen genauer fachärztlicher Angaben eine Verfügung erlassen. Damit sei der Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Nachdem sich in den letzten Monaten Anhaltspunkte für das Wahnverhalten des Beschwerdeführers ergeben hätten, sei eine genaue Abklärung seines Gesundheitszustandes mit Angabe einer Prognose und der Abklärung der Frage der Behandlungsmöglichkeit in der Türkei nötig. 4.4. Im eingereichten ärztlichen Bericht der [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007 wird beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Aktuell sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei, jedoch bestehe die belastende Situation des Beschwerdeverfahrens und die Gefahr eines Rückfalls bei einer möglichen Ausweisung. Im Falle einer psychischen Dekompensation bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr von Suizidalität. Auf längere Sicht sei eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung notwendig. 4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führt sie aus, dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten aktualisierten Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2007 könnten keine Hinweise entnommen werden, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten und die einem Vollzug der Wegweisung in die Türkei entgegen stünden. Der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und noch weitere, sehr aufwändige Instruktionsmassnahmen hätten getroffen werden müssen, sei nicht begründet. 4.6. In der Replik vom 30. Januar 2008 wird dazu festgehalten, die Vorinstanz habe zum psychiatrischen Bericht vom 19. Dezember 2007 nicht Stellung genommen und damit die Gefährdungslage des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Aufgrund der verschiedenen ärztlichen Berichte, die im Verlaufe des Verfahrens erstellt worden seien, stehe fest, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die je nach Belastungssituation mit einer unterschiedlich stark ausgeprägten Symptomatik auftrete. Eines der zentralen auslösenden Elemente sei die zur Diskussion stehende Rückkehr in die Türkei, die angesichts seiner Wahnvorstellungen eine mögliche asylrelevante Verfolgung zur Folge hätten. Im psychiatrischen Bericht vom 19. Dezember 2007 werde auf die wiederholt auftretende Suizidalität hingewiesen und der psychische Gesundheitszustand als problematisch bezeichnet, welche zwingend eine Behandlung erfordere. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre mit einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz und sei in der Lage, sich einigermassen in der deutschen Sprache zu verständigen, was sich auf die weitere psychiatrische Behandlung in der [Klinik 2] positiv auswirke. 4.7. In einem weiteren Arztbericht des [Klinik 2] vom 23. Februar 2009 wird festgestellt, mit den bisherigen Therapien habe beim Beschwerdeführer eine gewisse psychische Stabilität erreicht werden können. Er leide an einer depressiven Störung, die über Monate in ihrer Ausprägung zwischen leichtgradig bis schwer variiere. Aktuell bestehe eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode. Es wurde eine Weiterführung der aktuellen Therapie (Psychotherapie, Medikation, Bewegungstherapie) empfohlen. 4.8. In seiner Eingabe vom 20. Mai 2011 weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom 26. Januar bis 9. Februar 2010 in der [Klinik 2] sowie vom 4. März bis 4. Mai 2011 im [Klinik 1] hospitalisiert worden sei. Er sei während einiger Wochen und Monate einer hundertprozentigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, worauf er aber wegen der auftretenden Auffälligkeit und einer möglichen Selbst- und Fremdgefährdung durch Dritte stationär hospitalisiert worden sei. Angesichts des langen Krankheitsverlaufs und der langen Behandlungsdauer sei von einer vom Beschwerdeführer nicht kontrollierbaren psychischen Erkrankung auszugehen. Er habe nicht die geringsten psychischen Ressourcen, um eine Rückkehr in die Türkei vorbereiten, zurückreisen und sich dort reintegrieren zu können, ohne dabei seine Gesundheit und sein Leben zu gefährden. 4.9. Im Arztbericht der [Klinik 2] vom 24. Juni 2010 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 bei psychotischem Zustandsbild notfallmässig in die [Klinik 2] habe eingewiesen werden müssen, wo er bis am 9. Februar 2010 in Behandlung gewesen sei. Es wurde eine mittelgradig depressive Episode F 23.3 und schizoaffektive Störungen, gegenwärtig depressiv F 25.1, diagnostiziert. Während den psychotischen Episoden im Mai 2006 und im Januar 2010 habe aus psychiatrischer Sicht bereits eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dazwischen sei es zu einer vollständigen Remission der psychotischen Symptomatik und einer gewissen Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen. Aktuell bestehe keine akute Suizidalität. Es werde die Weiterführung der aktuellen Therapie (Psychotherapie, Medikation, Bewegungstherapie) empfohlen, andernfalls müsse mit einer erneuten psychischen Dekompensation gerechnet werden. Im ärztlichen Austrittsbericht des [Klinik 1] vom 4. Mai 2011 wird dem Beschwerdeführer eine psychotische Dekompensation mit bekannter schizoaffektiver Störung diagnostiziert. Am 4. März 2011 sei er wegen anhaltender Verwirrtheit mit seinem Einverständnis hospitalisiert worden. Seine Mitbewohner hätten zudem Angst vor ihm bekundet. Eine Rückkehr dorthin sei nicht möglich. Im [Klinik 1] wurde vorerst eine hochdosierte Medikation abgegeben, womit der Beschwerdeführer umgänglicher und gut führbar geworden sei. Weiter wird im Bericht bestätigt, der Beschwerdeführer habe seine Medikamente nur unregelmässig eingenommen, sich aber krankheitseinsichtig gegeben. Um eine regelmässige Medikamenteneinnahme sicherzustellen sei ein Platz im Durchgangszentrum E._______ organisiert worden. Zudem werde eine Nachbehandlung und Medikamentenanpassung empfohlen. 5. 5.1. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei weder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch begründete Furcht hatte, einer solchen ausgesetzt zu sein. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zudem zu Recht festgestellt hat, sind die im ersten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Rahmen des diesbezüglich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unglaubhaft erachtet worden. Daher ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen. 5.2. Soweit das zweite Asylgesuch damit begründet wird, der Beschwerdeführer leide an Wahnvorstellungen und würde bei einer Rückkehr wegen der dabei geäusserten politischen Haltung - der Kritik an der türkischen Armenien- und Kurdenpolitik - möglicherweise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, basieren diese Befürchtungen auf einer hypothetischen Annahme, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Eine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung muss daher verneint werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes möglicherweise nicht sofort zu erkennen sein könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass einem seitens der türkischen Behörden zu harten Durchgreifen beispielsweise unter Vorlage entsprechender ärztlicher Zeugnisse vorgebeugt werden kann. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe ausgeführt, welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Betreffend die durch zahlreiche Arztberichte dokumentierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände der EGMR aus­nahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent­fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit weiteren Hinweisen). Folglich bilden weder die gel­tend gemachten psychischen Probleme noch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat ein völkerrechtliches Wegwei­sungshindernis. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.5.1. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.5.2. Zur Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte (Dr. med. B._______ vom 29. März 2006 und 13. November 2006, [Klinik1] vom 13. April 2006, 18. Mai 2006 und 24. Mai 2006, Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2007, [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007, 23. Februar 2009 und 24. Juni 2010, [Klinik 1] vom 12. Mai 2011). Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen sowie einer akuten wahnhaften psychotischen Störung (F 23.3) vom 7. April bis 18. Mai 2006 in der psychiatrischen Klinik erstmals hospitalisiert wurde. Der Beschwerdeführer äusserte stets Wahnvorstellungen und hatte vorerst keine Krankheitseinsicht. Nach der ersten Hospitalisation wurde er medikamentös und mit Therapie ambulant weiterbehandelt, welche ihm von den behandelnden Ärzten für längere Zeit empfohlen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, diese in der Türkei weiterzuführen. Die behandelnden Ärzte stellten zudem fest, dass eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz aus sprachlichen Gründen schwierig durchzuführen sei (vgl. Arztberichte vom 18. und 24. Mai 2006). Weiter ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu seinem in der Schweiz wohnhaften (Verwandter) in einem grösseren Konflikt gestanden sei, was ihn zu einem Wechsel seines Psychiaters veranlasst habe. Ferner wurde von einer massiven Überforderung des Beschwerdeführers ausgegangen; er habe Mühe, die hiesige Kultur zu verstehen (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2007). Im Arztbericht der [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007 wurde für den Fall einer psychischen Dekompensation von der Gefahr einer Suizidalität ausgegangen. Mit der regelmässigen ambulanten Therapien konnte eine gewisse psychische Stabilität erreicht werden (vgl. Arztbericht vom 23. Februar 2009). Im Januar 2010 und 2011 kam es zu zwei weiteren Hospitalisationen des Beschwerdeführers wegen depressiven und schizoaffektiven Störungen. Im Arztbericht vom 24. Juni 2010 wurde in Bezug auf die psychischen Leiden ausgeführt, es habe seit August 2007 (Behandlungsbeginn der [Klinik 2]) dank regelmässiger Gesprächstermine, Psychoedukation, antidepressiver Medikamente und regelmässiger Teilnahme an einer therapeutischen Bewegungsgruppe, etc. eine gewisse Stabilität derselben erreicht werden können. Es sei zwischen den psychotischen Episoden von Mai 2006 und Januar 2010 zu einer vollständigen Remission der psychotischen Symptomatik und einer gewissen Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen. In dieser Zeit habe eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bestanden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, über mehrere Monate eine zeitlich begrenzte Arbeitsstelle auszuführen. Ende 2009 habe der Beschwerdeführer nur noch unregelmässig an der Therapie teilgenommen; es sei zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Während der nachfolgenden Hospitalisation sei unter einer antipsychotischen Medikation die wahnhafte Symptomatik wieder vollständig abgeklungen. Es bestehe nach wie vor ein depressives Zustandsbild. Als Faktoren der nicht abklingenden Symptome wurden sein unsicherer Aufenthaltsstatus und die grösstenteils fehlende Tagesstrukturierung angesehen. Der behandelnde Arzt befürwortete ferner eine Weiterführung der Therapie, um eine möglichst gute Stabilisierung zu erreichen. Schliesslich wird im Arztbericht vom 4. Mai 2011 (Austrittsbericht der dritten und letzten Hospitalisation) zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, dieser sei im März 2011, nachdem er einen Gesprächstermin bei den Psychiatrischen Diensten SRO für den 3. März 2011 nicht eingehalten habe, in seiner Unterkunft aufgesucht worden. Dort hätten sich die Mitbewohner darüber beklagt, dass er seit zirka drei Wochen sehr verwirrt sei und herumschreie. Während des darauf folgenden stationären Aufenthaltes gab der Beschwerdeführer gegenüber den Therapeuten an, er habe die ihm verordneten Medikamente nur zwei bis drei Mal die Woche und nicht regelmässig eingenommen. Der behandelnde Arzt stellte fest, der Beschwerdeführer zeige sich krankheitseinsichtig und befolge nun die Medikamentation. Es müsse eine regelmässige Medikamentation sichergestellt werden. 7.5.3. Insgesamt wird dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten bei einer regelmässigen Einnahme der ihm verordneten Medikamente und den notwendigen Nachkontrollen eine gute Prognose gestellt. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des bisherigen Verlaufs der psychischen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers und gestützt auf die eingereichten Arztberichte davon aus, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei auf die dort zur Verfügung stehende medizinische und therapeutische Infrastruktur zurückgreifen kann. Jedenfalls wird aus ärztlicher Sicht nicht geltend gemacht, eine Behandlung des Beschwerdeführers habe in der Schweiz zu erfolgen. Eine medizinische Behandlung von Psychiatriepatienten ist in der Türkei gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer geäusserte "innere" Angst vor einer Rückkehr in die Türkei nichts zu ändern. Schliesslich fallen vorliegend erleichternde Faktoren für eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei ins Gewicht. So dürfte der Beschwerdeführer in seinem angestammten Sprach- und Kulturkreis positive Folgen bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme haben. Er könnte sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in seiner Muttersprache ausdrücken und sich auch in seinem näheren Umfeld in seiner Muttersprache unterhalten. Zudem leben seine Eltern und (Zahl) Brüder in der Türkei (vgl. Akte A1, S. 2), womit er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Die Rückkehr in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Effekt auf den Gemütszustand des Beschwerdeführers haben, während er in der Schweiz in einem fremden Kultur- und Sprachgebiet isoliert ist, zumal er zu seinem hier wohnhaften (Verwandter) offenbar nicht immer in einem guten Verhältnis steht. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken Familienbande kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihm dieses im Falle seiner Rückkehr in die Türkei bei der Bewältigung der Anfangsschwierigkeiten und der Organisation der ärztlichen Behandlung zur Seite stehen wird. Als wichtige, zur Stabilisation beitragende Faktoren dürften zudem auch die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und sein Wille sein, seine Krankheit behandeln zu lassen und die ärztlichen Therapien regelmässig zu befolgen. 7.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund und gestützt auf die erwähnten Arztberichte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und sich medizinisch behandeln lassen kann. Es ist ihm zuzumuten, sich in der Türkei um den Erhalt der "grünen Versicherungskarte" (Yesil Kart) zu bemühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen. Dabei können ihm seine Verwandten in der Türkei behilflich sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen - allenfalls auch der in der Schweiz wohnhafte (Verwandter) - den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und den Beschwerdeführer während einer ersten Zeit finanziell unterstützen, sollte er nicht in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Schliesslich kann für die Zeit vor und während der Rückreise in die Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann er für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Überdies wiesen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer regelmässigen Teilnahme an den verordneten Therapien jeweils eine bis zu hundertprozentige Arbeitsfähigkeit erreicht hat, welche zum Aufbau einer finanziellen Existenzgrundlage beitragen kann. Überdies kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit der Beschwerdeführer in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. 7.5.5. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnte, welche jedoch keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2007 ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mittellos wäre. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: