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E-5385/2011

E-5385/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am (...) Dezember 2008. Er reiste über mehrere Transitstaaten, darunter Griechenland, in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 11. Juni 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 trat das BFM auf dieses Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, weil Griechenland für die Behandlung seines Gesuchs zuständig sei. C. Am 26. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal­tungsgericht eine Beschwerde gegen diese Nichteintretensverfügung ein. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seine Ver­fügung vom 30. Dezember 2009 wiedererwägungsweise auf und erklärte den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung). D. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde mit Beschluss E-465/2010 vom 28. März 2011 als gegenstandslos geworden ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens. II. E. Am 18. August 2011 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Tamile und stamme ursprünglich aus B._______; seit seiner Heirat im Jahr (...) habe er in Jaffna gelebt. E.a Als Gründe für seine Ausreise brachte er vor, er sei von 1984 bis 1986 Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) gewesen und habe in den Jahren 1992 bis 1995 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Sympathisant unterstützt. Zusammen mit seinem Vater, der ebenfalls LTTE-Sympathisant gewesen sei, habe er unter anderem an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und geholfen, solche zu organisieren. Deswegen habe er Probleme mit den heimatlichen Behörden gekriegt und sei zweimal - in den Jahren 1996 und 2001 respektive 2001 und 2006 - festgenommen und dabei misshandelt worden. Die eine Inhaftierung habe nur zwei oder drei Tage lang gedauert, die andere mehr als (...) Monate. E.b Im Juli 2008 beziehungsweise am (...) August 2008 sei ein Freund getötet worden, mit dem er Demonstrationen und ähnliche Aktivitäten organisiert gehabt habe. Im August 2008 sei er zweimal von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden, wobei er nicht zu Hause gewesen sei respektive habe fliehen können. Weil man ihn nicht angetroffen habe, sei ein Cousin an seiner Stelle mitgenommen worden, der später in Haft versetzt und angeklagt worden sei. Er habe sich aus Furcht vor Ver­folgung zur Landesflucht entschieden und sei zunächst nach C._______ und dann nach D._______ umgezogen. Von seiner Frau habe er erfahren, dass ein weiterer Genosse am (...) August 2008 getötet worden sei. Ende Dezember 2008 sei er nach Colombo weitergereist und habe das Land daraufhin auf dem Luftweg verlassen. F. Mit Verfügung vom 22. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung gab es an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien völlig unsubstanziiert und würden krasse Widersprüche enthalten, weshalb sie unglaubhaft seien. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das BFM als zulässig zumutbar und möglich. G. Gegen den negativen Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be­antragte inhaltlich die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventuell die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an das BFM; subeven­tualiter wurden die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, verbunden mit der Anwei­sung an das BFM, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozes­sualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt und die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestritten. Die geringfügigen Widersprüche in Nebenpunkten seiner Angaben seien auf Missver­ständnisse zurückzuführen. Am 5. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Zeitungsbericht zum Tod eines Freundes, eine Bestätigung seiner sozialen Einsätze in der Heimatregion und einen Auszug aus einem Todesregister zu den Akten, in dem die Tötung seiner Schwägerin im (...) 1997 bestätigt werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 verzichtete der Instruktions­richter antragsgemäss auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeeingabe Stellung und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. Sie machte insbesondere geltend, die eingereichten Beweismittel seien zum Beleg der Asylbegründung nicht geeignet. J. In seiner Replik vom 18. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer unter anderem erstmals exilpolitische Aktivitäten geltend, verwies auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Sri Lanka und leitete daraus Hinweise auf seine Gefährdung ab.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde­führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes­verwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg­lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden namentlich, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da­rüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie ihre Vor­bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, wenn sie im Lauf des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, wenn sie mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verweigert. Glaubhaft­machen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­ver­haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid vorwiegend mit der unsubstanziierten Darlegung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowie den Widersprüchen in wesentlichen Punkten seiner Aussagen. Da er zudem die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht habe aufzulösen vermögen, könnten die geltend gemachten Übergriffe seitens der sri-lankischen Behörden nicht geglaubt werden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Schliesslich würden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde neben allgemeinen Hinweisen auf die Situation seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 geltend, die von der Vorinstanz genannten Widersprüche anlässlich seiner Befragungen seien auf Missverständnisse zurückzuführen. Zudem könne nicht als krasser Widerspruch betrachtet werden, wenn er sich nicht an die genauen Daten oder Anzahl Personen erinnern könne. Seine Inhaftierung habe er nicht ausführlicher beschreiben können, da er sich nicht gerne an diese Erlebnisse erinnere und auch möglichst nicht darüber sprechen wolle. Ausserdem habe ihn das BFM hierzu nicht weitergehend befragt, weshalb nicht am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen gezweifelt werden könne. Zumindest müsse aber der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erkannt werden. Einerseits sei er verdächtigt worden, ein Sympathisant der LTTE zu sein, andererseits erweise sich die Situation im Norden und Osten Sri Lankas weiterhin als prekär.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass auch die eingereichten Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ändern würden, und verwies im Übrigen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 18. Januar 2012 erstmals geltend, er habe sich als Produzent und Moderator der Radiosendung "(...)" bei Radio (...) für die Situation der Tamilen engagiert, und wäre deswegen bei einer Rückkehr möglicherweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Ausserdem sei er einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt, da er mit den LTTE in Verbindung gebracht werde und deshalb als abgewiesener Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland in einen behördlichen Verdacht geraten würde.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst, ob das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unglaub­haft qualifiziert hat.

E. 5.1 Die Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die protokollierten Asylvorbringen in den zentralen Punkten klare Aussagewidersprüche aufweisen: Der Beschwerdeführer datierte unter anderem seine beiden angeblichen Inhaftierungen völlig unterschiedlich - einerseits auf die Jahre 1996 und 2001 (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 4 und 7), andererseits auf 2001 und 2006 (vgl. Protokoll der BzP S. 8; Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 8). Bei der Erstbefra­gung gab er an, Unbekannte hätten in zweimal - am (...) August 2008 und am (...) August 2008 - zu Hause gesucht (vgl. Protokoll der BzP S. 8), während er bei der einlässlichen Befragung zu Protokoll gab, er sei nur einmal, und zwar am (...) August 2008, zu Hause gesucht worden (vgl. Protokoll der Anhörung S. 4 und 5). Hinzu kommen, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (vgl. dort S. 3 f.), weitere Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den angeblichen Erlebnissen von Mitte August 2008, die zum Ausreiseentschluss geführt haben sollen, sowie bezüglich der Aus­stellung und des Verbleibs des Reisepasses.

E. 5.2 Für die in der Beschwerde geltend gemachten Missverständnisse ergeben sich in den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise. Der Beschwerdeführer hatte bei beiden Befragungen angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, und war bei der Anhörung zu den Asylgründen korrekt und wiederholt auf Unstimmigkeiten angesprochen worden, ohne dass es ihm jeweils gelungen wäre, diese plausibel aufzulösen.

E. 5.3 Hinzu kommt, dass die protokollierte Schilderung der angeblichen Verfolgung im Heimatstaat auch nach Auffassung des Gerichts als wenig substanziiert bezeichnet werden muss und die Aussagen des Beschwer­deführers auch sonst nicht von Realitätskennzeichen geprägt sind.

E. 5.4 Die im Beschwerdeverfahren - in Form von Fotokopien - eingereichten Beweismittel betreffen im Wesentlichen nicht die zentralen Asylgründe, zumal die Ermordung eines Schwagers im Jahr 1997 und die sozialen Aktivi­täten des Beschwerdeführers für einen Tempel in zeitlicher Hinsicht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der Ende 2008 erfolgten Ausreise standen. Im Artikel der Zeitung "(...)" wird unter anderem die Tötung eines "E._______ [...] of F._______, Jaffna" vom Vortag geschildert. Der Beschwerdeführer hatte zu Protokoll gegeben, ein aus "G._______" stammender Freund namens "H._______" respektive "E._______" sei am (...) August 2008 getötet worden (vgl. Protokolle der BzP S. 9, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 4). Aus den Akten wird jedoch kein persönlicher Bezug zwischen diesem Vorfall und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, er habe den Tod seiner beiden besten Freunde, I._______ und E._______ erst in der Schweiz von seiner Frau erfahren (vgl. BzP S. 9). Bei der einlässlichen Anhörung führte er hingegen aus, von der Tötung von I._______ habe er in J._______ Kenntnis erhalten und die Ermordung von E._______ habe er in K._______ erfahren; die Tötung seiner beiden besten Kollegen sei schliesslich der Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka gewesen (vgl. Protokoll S. 4).

E. 5.5 Die Würdigung der gesamten Akten lässt nur den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaub­haft sind.

E. 5.6 In der Replik vom 18. Januar 2012 macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten ent­faltet, indem er die Sendung "(...)" bei Radio (...) produziere und moderiere, in welcher er über die Situation in Sri Lanka berichte, wobei die politischen und sozialen Geschehnisse in der Heimat Schwerpunkte der Sendung seien. Diese Behauptungen wurden in keiner Weise belegt und müssen nach dem oben Gesagten bezweifelt werden. Ob sie zutreffen, kann indessen letztlich offenbleiben: Es ist kaum davon auszugehen, dass diese allfälligen Aktivitäten den hei­matlichen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt wären, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Geheimdienst Sri Lankas die Lokalradios der Schweiz systematisch auswertet. Aus der Formulierung in der Replik ("Die Inhalte der Sendung [...] könnten für die Behörden Sri Lankas Grund genug sein, ihm Verbindungen zur LTTE oder sonstige regimekritische Tätigkeiten vorzuwerfen") ist überdies zu schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht unbedingt davon ausgeht, mit diesen Aktivitäten zwingend ein konkretes Verfolgungsrisiko geschaffen zu haben. Die geltend gemachten Nachfluchtgründe erweisen sich damit als nicht relevant, soweit sie überhaupt geglaubt werden können.

E. 5.7 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.

E. 5.8 Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auch für die beantragte Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid besteht keine Veranlassung.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ru­ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen).

E. 7.2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine generelle Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden ehemaligen Asyl­suchenden tamilischer Ethnie geltend macht, ist Folgendes festzustellen:

E. 7.2.3.2 Unbestritten ist, dass die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Wäh­rend sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsicht­lich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil BVGE 2011/24, welches eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Ge­fährdung ausge­setzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Per­sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch­tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge­standen zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungs­organisationen, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men­schenrechts­ver­stösse wurden oder diesbe­züglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risiko­gruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine Gefährdung zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine konkrete Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise ent­sprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise das Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts E 1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2 m.w.H.).

E. 7.2.3.3 Die Lageeinschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in einer Vielzahl von Berichten betreffend die politische und men­schenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E. 5.5.3 m.w.H. [auch auf: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012]). Auch der EGMR hat in mehreren Urteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 m.H.) unterstrichen, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmensch­liche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständ­nisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanz­mittel­beschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach Sri Lanka zurück­kehrenden Tamilen nach wie vor nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht.

E. 7.2.3.4 Den Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routine­mässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behand­lung. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden mussten.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bun­desverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nicht­regierungs­organisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz - mit Ausnahme des so genann­ten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurück­hal­tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso auf­drängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord­provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi­gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei­sungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Per­sonen, die aus der Nord­provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhält­nisse abzu­klä­ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenz­minimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).

E. 7.3.2 Dieser Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der Darle­gun­gen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zur aktuellen Situati­on in Sri Lanka und der diesbezüglich eingereichten Lageberichte weiter­hin gefolgt werden, da diese nicht auf eine derart gravierende Verschlech­terung der Lage der tamilischen Minderheit schliessen lassen, dass es sich rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell unzumut­bar zu bezeichnen.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens im Distrikt Jaffna verbracht. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten gut vertraut und dort verwurzelt ist. Die Reintegration ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in der Nordprovinz dürfte ihm umso leichter fallen, als seine Ehefrau und Kinder weiterhin dort leben. Der Beschwerdeführer macht keine gesund­heitlichen Einschränkungen geltend. Er verfügt neben seiner Kernfamilie über weitere Verwandte in der Herkunftsregion und war in der Heimat in der Landwirtschaft tätig. In der Schweiz ist er gemäss Akten seit Mitte 2010 als Küchenhilfe in einem (...) Restaurant angestellt und konnte auf diese Weise weitere Berufserfahrungen sammeln. Unter Berücksichti­gung aller massgebenden Umstände geht das Gericht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführer ange­sichts der mehrjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz praxisgemäss nicht als bedürftig im Sinn dieser Bestimmung bezeichnet werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu­guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5385/2011 Urteil vom 28. August 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (...). Sachverhalt: I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am (...) Dezember 2008. Er reiste über mehrere Transitstaaten, darunter Griechenland, in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 11. Juni 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 trat das BFM auf dieses Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, weil Griechenland für die Behandlung seines Gesuchs zuständig sei. C. Am 26. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal­tungsgericht eine Beschwerde gegen diese Nichteintretensverfügung ein. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seine Ver­fügung vom 30. Dezember 2009 wiedererwägungsweise auf und erklärte den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung). D. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde mit Beschluss E-465/2010 vom 28. März 2011 als gegenstandslos geworden ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens. II. E. Am 18. August 2011 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Tamile und stamme ursprünglich aus B._______; seit seiner Heirat im Jahr (...) habe er in Jaffna gelebt. E.a Als Gründe für seine Ausreise brachte er vor, er sei von 1984 bis 1986 Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) gewesen und habe in den Jahren 1992 bis 1995 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Sympathisant unterstützt. Zusammen mit seinem Vater, der ebenfalls LTTE-Sympathisant gewesen sei, habe er unter anderem an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und geholfen, solche zu organisieren. Deswegen habe er Probleme mit den heimatlichen Behörden gekriegt und sei zweimal - in den Jahren 1996 und 2001 respektive 2001 und 2006 - festgenommen und dabei misshandelt worden. Die eine Inhaftierung habe nur zwei oder drei Tage lang gedauert, die andere mehr als (...) Monate. E.b Im Juli 2008 beziehungsweise am (...) August 2008 sei ein Freund getötet worden, mit dem er Demonstrationen und ähnliche Aktivitäten organisiert gehabt habe. Im August 2008 sei er zweimal von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden, wobei er nicht zu Hause gewesen sei respektive habe fliehen können. Weil man ihn nicht angetroffen habe, sei ein Cousin an seiner Stelle mitgenommen worden, der später in Haft versetzt und angeklagt worden sei. Er habe sich aus Furcht vor Ver­folgung zur Landesflucht entschieden und sei zunächst nach C._______ und dann nach D._______ umgezogen. Von seiner Frau habe er erfahren, dass ein weiterer Genosse am (...) August 2008 getötet worden sei. Ende Dezember 2008 sei er nach Colombo weitergereist und habe das Land daraufhin auf dem Luftweg verlassen. F. Mit Verfügung vom 22. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung gab es an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien völlig unsubstanziiert und würden krasse Widersprüche enthalten, weshalb sie unglaubhaft seien. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das BFM als zulässig zumutbar und möglich. G. Gegen den negativen Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be­antragte inhaltlich die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventuell die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an das BFM; subeven­tualiter wurden die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, verbunden mit der Anwei­sung an das BFM, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozes­sualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt und die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestritten. Die geringfügigen Widersprüche in Nebenpunkten seiner Angaben seien auf Missver­ständnisse zurückzuführen. Am 5. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Zeitungsbericht zum Tod eines Freundes, eine Bestätigung seiner sozialen Einsätze in der Heimatregion und einen Auszug aus einem Todesregister zu den Akten, in dem die Tötung seiner Schwägerin im (...) 1997 bestätigt werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 verzichtete der Instruktions­richter antragsgemäss auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeeingabe Stellung und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. Sie machte insbesondere geltend, die eingereichten Beweismittel seien zum Beleg der Asylbegründung nicht geeignet. J. In seiner Replik vom 18. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer unter anderem erstmals exilpolitische Aktivitäten geltend, verwies auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Sri Lanka und leitete daraus Hinweise auf seine Gefährdung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde­führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes­verwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg­lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden namentlich, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da­rüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie ihre Vor­bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, wenn sie im Lauf des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, wenn sie mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verweigert. Glaubhaft­machen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­ver­haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid vorwiegend mit der unsubstanziierten Darlegung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowie den Widersprüchen in wesentlichen Punkten seiner Aussagen. Da er zudem die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht habe aufzulösen vermögen, könnten die geltend gemachten Übergriffe seitens der sri-lankischen Behörden nicht geglaubt werden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Schliesslich würden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde neben allgemeinen Hinweisen auf die Situation seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 geltend, die von der Vorinstanz genannten Widersprüche anlässlich seiner Befragungen seien auf Missverständnisse zurückzuführen. Zudem könne nicht als krasser Widerspruch betrachtet werden, wenn er sich nicht an die genauen Daten oder Anzahl Personen erinnern könne. Seine Inhaftierung habe er nicht ausführlicher beschreiben können, da er sich nicht gerne an diese Erlebnisse erinnere und auch möglichst nicht darüber sprechen wolle. Ausserdem habe ihn das BFM hierzu nicht weitergehend befragt, weshalb nicht am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen gezweifelt werden könne. Zumindest müsse aber der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erkannt werden. Einerseits sei er verdächtigt worden, ein Sympathisant der LTTE zu sein, andererseits erweise sich die Situation im Norden und Osten Sri Lankas weiterhin als prekär. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass auch die eingereichten Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ändern würden, und verwies im Übrigen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 18. Januar 2012 erstmals geltend, er habe sich als Produzent und Moderator der Radiosendung "(...)" bei Radio (...) für die Situation der Tamilen engagiert, und wäre deswegen bei einer Rückkehr möglicherweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Ausserdem sei er einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt, da er mit den LTTE in Verbindung gebracht werde und deshalb als abgewiesener Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland in einen behördlichen Verdacht geraten würde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst, ob das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unglaub­haft qualifiziert hat. 5.1 Die Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die protokollierten Asylvorbringen in den zentralen Punkten klare Aussagewidersprüche aufweisen: Der Beschwerdeführer datierte unter anderem seine beiden angeblichen Inhaftierungen völlig unterschiedlich - einerseits auf die Jahre 1996 und 2001 (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 4 und 7), andererseits auf 2001 und 2006 (vgl. Protokoll der BzP S. 8; Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 8). Bei der Erstbefra­gung gab er an, Unbekannte hätten in zweimal - am (...) August 2008 und am (...) August 2008 - zu Hause gesucht (vgl. Protokoll der BzP S. 8), während er bei der einlässlichen Befragung zu Protokoll gab, er sei nur einmal, und zwar am (...) August 2008, zu Hause gesucht worden (vgl. Protokoll der Anhörung S. 4 und 5). Hinzu kommen, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (vgl. dort S. 3 f.), weitere Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den angeblichen Erlebnissen von Mitte August 2008, die zum Ausreiseentschluss geführt haben sollen, sowie bezüglich der Aus­stellung und des Verbleibs des Reisepasses. 5.2 Für die in der Beschwerde geltend gemachten Missverständnisse ergeben sich in den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise. Der Beschwerdeführer hatte bei beiden Befragungen angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, und war bei der Anhörung zu den Asylgründen korrekt und wiederholt auf Unstimmigkeiten angesprochen worden, ohne dass es ihm jeweils gelungen wäre, diese plausibel aufzulösen. 5.3 Hinzu kommt, dass die protokollierte Schilderung der angeblichen Verfolgung im Heimatstaat auch nach Auffassung des Gerichts als wenig substanziiert bezeichnet werden muss und die Aussagen des Beschwer­deführers auch sonst nicht von Realitätskennzeichen geprägt sind. 5.4 Die im Beschwerdeverfahren - in Form von Fotokopien - eingereichten Beweismittel betreffen im Wesentlichen nicht die zentralen Asylgründe, zumal die Ermordung eines Schwagers im Jahr 1997 und die sozialen Aktivi­täten des Beschwerdeführers für einen Tempel in zeitlicher Hinsicht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der Ende 2008 erfolgten Ausreise standen. Im Artikel der Zeitung "(...)" wird unter anderem die Tötung eines "E._______ [...] of F._______, Jaffna" vom Vortag geschildert. Der Beschwerdeführer hatte zu Protokoll gegeben, ein aus "G._______" stammender Freund namens "H._______" respektive "E._______" sei am (...) August 2008 getötet worden (vgl. Protokolle der BzP S. 9, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 4). Aus den Akten wird jedoch kein persönlicher Bezug zwischen diesem Vorfall und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, er habe den Tod seiner beiden besten Freunde, I._______ und E._______ erst in der Schweiz von seiner Frau erfahren (vgl. BzP S. 9). Bei der einlässlichen Anhörung führte er hingegen aus, von der Tötung von I._______ habe er in J._______ Kenntnis erhalten und die Ermordung von E._______ habe er in K._______ erfahren; die Tötung seiner beiden besten Kollegen sei schliesslich der Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka gewesen (vgl. Protokoll S. 4). 5.5 Die Würdigung der gesamten Akten lässt nur den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaub­haft sind. 5.6 In der Replik vom 18. Januar 2012 macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten ent­faltet, indem er die Sendung "(...)" bei Radio (...) produziere und moderiere, in welcher er über die Situation in Sri Lanka berichte, wobei die politischen und sozialen Geschehnisse in der Heimat Schwerpunkte der Sendung seien. Diese Behauptungen wurden in keiner Weise belegt und müssen nach dem oben Gesagten bezweifelt werden. Ob sie zutreffen, kann indessen letztlich offenbleiben: Es ist kaum davon auszugehen, dass diese allfälligen Aktivitäten den hei­matlichen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt wären, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Geheimdienst Sri Lankas die Lokalradios der Schweiz systematisch auswertet. Aus der Formulierung in der Replik ("Die Inhalte der Sendung [...] könnten für die Behörden Sri Lankas Grund genug sein, ihm Verbindungen zur LTTE oder sonstige regimekritische Tätigkeiten vorzuwerfen") ist überdies zu schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht unbedingt davon ausgeht, mit diesen Aktivitäten zwingend ein konkretes Verfolgungsrisiko geschaffen zu haben. Die geltend gemachten Nachfluchtgründe erweisen sich damit als nicht relevant, soweit sie überhaupt geglaubt werden können. 5.7 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. 5.8 Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auch für die beantragte Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ru­ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). 7.2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine generelle Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden ehemaligen Asyl­suchenden tamilischer Ethnie geltend macht, ist Folgendes festzustellen: 7.2.3.2 Unbestritten ist, dass die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Wäh­rend sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsicht­lich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil BVGE 2011/24, welches eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Ge­fährdung ausge­setzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Per­sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch­tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge­standen zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungs­organisationen, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men­schenrechts­ver­stösse wurden oder diesbe­züglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risiko­gruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine Gefährdung zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine konkrete Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise ent­sprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise das Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts E 1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2 m.w.H.). 7.2.3.3 Die Lageeinschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in einer Vielzahl von Berichten betreffend die politische und men­schenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E. 5.5.3 m.w.H. [auch auf: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012]). Auch der EGMR hat in mehreren Urteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 m.H.) unterstrichen, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmensch­liche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständ­nisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanz­mittel­beschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach Sri Lanka zurück­kehrenden Tamilen nach wie vor nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht. 7.2.3.4 Den Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routine­mässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behand­lung. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden mussten. 7.2.4 Nach dem Gesagten lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bun­desverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nicht­regierungs­organisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz - mit Ausnahme des so genann­ten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurück­hal­tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso auf­drängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord­provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi­gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei­sungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Per­sonen, die aus der Nord­provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhält­nisse abzu­klä­ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenz­minimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2). 7.3.2 Dieser Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der Darle­gun­gen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zur aktuellen Situati­on in Sri Lanka und der diesbezüglich eingereichten Lageberichte weiter­hin gefolgt werden, da diese nicht auf eine derart gravierende Verschlech­terung der Lage der tamilischen Minderheit schliessen lassen, dass es sich rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell unzumut­bar zu bezeichnen. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens im Distrikt Jaffna verbracht. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten gut vertraut und dort verwurzelt ist. Die Reintegration ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in der Nordprovinz dürfte ihm umso leichter fallen, als seine Ehefrau und Kinder weiterhin dort leben. Der Beschwerdeführer macht keine gesund­heitlichen Einschränkungen geltend. Er verfügt neben seiner Kernfamilie über weitere Verwandte in der Herkunftsregion und war in der Heimat in der Landwirtschaft tätig. In der Schweiz ist er gemäss Akten seit Mitte 2010 als Küchenhilfe in einem (...) Restaurant angestellt und konnte auf diese Weise weitere Berufserfahrungen sammeln. Unter Berücksichti­gung aller massgebenden Umstände geht das Gericht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführer ange­sichts der mehrjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz praxisgemäss nicht als bedürftig im Sinn dieser Bestimmung bezeichnet werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu­guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: