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E-5384/2006

E-5384/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos, katholischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. Juli 2004 und gelangte am 13. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe wurde er am 20. Juli 2004 zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Befragung fand am 5. August 2004 und die direkte Bundesanhörung am 24. September 2004 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit (...) Mitglied der Union des Forces de Changement (UFC) und habe anlässlich von Wahlen mitgeholfen, Flugblätter an die Bevölkerung seiner Heimatstadt B._______ zu verteilen. Aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei er am (...) als Wahlbeobachter tätig gewesen. Normalerweise müsse man den Leuten am Morgen früh, bevor die Wahlen beginnen würden, die leeren Urnen präsentieren. Zu seiner Überraschung sei eine seiner Urnen jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits mit Stimmzetteln gefüllt gewesen. Er habe sie sodann auf den Boden geworfen, so dass sie zerschlagen sei. Dieser sei nun mit Stimmzetteln der Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) übersät gewesen. Als er in der Folge mit der Bevölkerung am Diskutieren gewesen sei, sei das Militär herbei gekommen. Einige der Militärangehörigen hätten ihren Gürtel aus der Hose genommen und damit auf die Leute eingeschlagen. Ein Kollege des Beschwerdeführers, der ebenfalls als Wahlbeobachter tätig gewesen sei, sei festgenommen worden. Er selber habe sich deshalb vorsichtig zurückgezogen und in den nächsten Tagen bei Freunden übernachtet. Da er von den Leuten erfahren habe, dass er gesucht werde, habe er B._______ verlassen und sei nach C._______ zu einem Verwandten gezogen. In der Folge sei er jedoch in regelmässigen Abständen wieder in sein Wahlbüro gegangen. Als er am (...) von B._______ nach C._______ gekommen sei, sei er von vier Männern der Gendarmerie festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Nach einem halben Jahr habe er fliehen können, als er mit anderen Gefangenen Leichen auf einem Friedhof habe bestatten müssen. Die Wärter hätten ihn zwar verfolgt, doch habe er ihnen in Richtung der Landesgrenze zu Ghana entkommen können. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 - eröffnet am 6. Oktober 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem zog es die als gefälscht erkannten Dokumente ein. C. Mit Beschwerde vom 3. November 2006 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-schwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege. D. Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerde-führer mit, dass sie per 31. Dezember 2006 durch das Bundesver-waltungsgericht ersetzt werde. E. Mit Eingabe vom 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde D._______ vom 10. November 2006 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 teilte die Instruktions-richterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Des Weiteren wurde Frist angesetzt zur Beibringung der in der Beschwerde erwähnten Beweis-mittel. G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legitimierte sich die Rechtsver-treterin des Beschwerdeführers mit einer entsprechenden Vollmacht und reichte eine Bestätigung der UFC mit Zustellcouvert zu den Akten. H. Am 24. Januar 2007 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben der UFC samt Zustellcouvert nachgereicht. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 vollum-fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 18. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren fest. K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte und Schreiben zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. August 2009 zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be- urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, der Beschwerdeführer habe seine Betätigung als Wahl-beobachter in keiner Weise detailliert darlegen können. So habe er nicht gewusst, auf welche Nummer sein Wahlbüro gelautet habe, wie der Chef des Wahlbüros geheissen habe, was für andere Beteiligte oder Mithelfer es in seinem Wahlbüro gegeben habe, welche Angaben der Wahlausweis enthalten habe oder was die Abkürzungen CPP und PFC bedeuteten. Darüber habe er nicht angeben können, wie das Wahlergebnis schliesslich ausgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem auch bezüglich der Umstände der konkreten Verfolgungssituation und der Ausreise unsubstanziiert geäussert. So habe er nicht einmal den Namen des Kollegen, welcher an seiner Stelle verhaftet worden sei, angeben können. Auch habe er keinerlei Namen von verhafteten Politikern nennen können, welche mit ihm zusammen im Gefängnis gewesen sein sollen. Des Weiteren wolle er nicht wissen, wo er den Brief gelassen habe, mit welchem er zum Wahlbeobachter ernannt worden sei. Ferner habe er nicht angeben können, wie oft er etwa zu Hause behördlich gesucht worden und wann die letzte behördliche Vorsprache gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, auf welchen Namen der Pass gelautet habe, mit welchem er nach Europa gereist sei. Es entspreche weiter in keiner Weise dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, wenn er sich bei einem Verwandten, der selber behördlich auch gesucht werde, versteckt gehalten habe. Mit dieser Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer das Risiko einer Ver-haftung grundlos erhöht. Seine Angaben hinsichtlich des Vorbe-reitungsprozederes der Wahlen, wie beispielsweise des Zeitpunkts der Einberufung und Einschulung als Wahlbeobachter, seien ebenfalls realitätsfremd und würden in keiner Weise dem zeitlichen administrati-ven Aufwand vor Wahlen entsprechen. Ausserdem treffe es nicht zu, dass jede Partei einen eigenen Saal mit Wahlurnen habe, wie er es geltend mache. Nach Erkenntnissen des BFM seien diese in Togo zumindest auf einer Seite durchsichtig, weshalb deren Inhalt ohne öffnen habe erkannt werden können. Die Angaben des Beschwerde-führers, er habe nach Zerschlagen einer Wahlurne gesehen, dass diese bereits vor Wahlbeginn voll gewesen sei, erscheine daher realitätsfremd. Er habe ausserdem anlässlich der kantonalen Einvernahme geltend gemacht, dass er nach dem (...), während der Zeit seines Untertauchens, noch unregelmässig bei seiner alten Arbeitsstelle weitergearbeitet habe. Vor den Bundesbehörden habe er dagegen er-klärt, dass er nach besagtem Datum nicht mehr gearbeitet habe, sondern nur noch kurz zwischendurch zum Direktor gegangen sei, um etwas Geld zu holen. In der kantonalen Anhörung habe er ausserdem erwähnt, die Behörden hätten zwei Vorladungen zu ihm nach Hause gebracht. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung habe er sodann eine solche Vorladung, datiert vom (...), und eine Suchmeldung vom (...) eingereicht. Es sei nicht einsichtig und mute realitätsfremd an, weshalb er nicht bereits im Rahmen der kantonalen Anhörung von einer Suchmeldung gegen ihn gesprochen habe, sei er doch erst im Juli 2004 aus Togo ausgereist und habe seine Familie nach Juni 2003 auch regelmässig gesehen. Bezüglich der beiden erwähnten behördlichen Dokumente würden sich ausserdem Anzeichen finden, welche klar zum Schluss führen würden, dass es sich um gefälschte oder verfälschte Dokumente handeln müsse. Es sei auch kaum zu erklären, wie die Frau des Beschwerdeführers in den Besitz eines Originaldokumentes gekommen sein wolle. Da es sich um Fälschungen handeln müsse, seien die beiden Dokumente gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass die Vorbringen des Be-schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Das Asylgesuch sei demnach abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug betreffend, gehe aus den vom Beschwerde-führer eingereichten und vom BFM eingeforderten Arztberichten hervor, dass er an einer renovaskulären Hypertonie und einer generalisierten Arteriosklerose leide. Eine lebenslange antihyperten-sive Therapie sei bei dieser Krankheit zwingend, und der Zugang zu den entsprechenden Medikamenten müsste gewährleistet sein. Zudem seien regelmässige ärztliche Kontrollen notwendig. Nach den dem BFM zur Verfügung stehenden Quellen gebe es in B._______ mehrere Ärzte, welche die Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers sicherstellen könnten. Die Medikamentenversorgung in den grossen Städten Togos sei sehr gut. Die Medikamente seien durch Subventionen meist günstiger als in Europa. Mit seinem Einkommen sei es ihm möglich, die Lebenshaltungskosten seiner Familie sowie die benötigten Medikamente zu bezahlen. Es bestünden somit keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug in sein Heimatland sprechen würden.

E. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Wahl-prozedere eines Wahlbeobachters entgegen der Ansicht der Vor-instanz nachvollziehbar seien. Er habe zudem die Kandidaten und ihre Parteiabkürzungen nennen können. Sodann gehe aus den Be-fragungsprotokollen hervor, dass die im Wahllokal anwesenden Personen auf den ersten Blick bemerkt hätten, dass die Urnen bei Wahlbeginn entgegen den Vorschriften nicht leer gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestätige, dass die Urnen mindestens auf einer Seite transparent gewesen seien. Erst bei deren Zerstörung sei der Inhalt jedoch konkret sichtbar geworden. Es treffe zu, dass er die Frage, ob jede Partei einen eigenen Raum mit Wahlurnen gehabt habe, mit "ja" beantwortet habe. Die Antwort widerspreche der vorangehenden zusammenhängenden Schilderung der Situation im Wahllokal ("eine Schulanlage mit in die verschiedenen Klassenzimmer verteilten Urnen, sowie die Anwesenheit einer Kontrollkommission mit Vertretungen aller Parteien"). Die protokollierte Antwort ergebe in diesem Zusammenhang keinen Sinn und hätte zu präzisierenden Nachfragen seitens der Mitarbeiterin des BFM führen müssen. Für nicht nachvollziehbar halte die Vorinstanz das Verhalten des Be-schwerdeführers, sich zum Wohnsitz eines Verwandten begeben zu haben, der behördlich gesucht werde. Es handle sich dabei um den Wohnsitz des pensionierten Lehrers D._______ Dieser habe den Wohnort aus eigenen Gründen bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen, so dass kein erhöhtes Risiko einer Verhaftung bestanden habe. In der angefochtenen Verfügung stelle das BFM widersprüchliche Ant-worten auf die Frage fest, ob der Beschwerdeführer nach dem (...) weiter am bisherigen Arbeitsplatz gearbeitet habe. Es treffe zu, dass er bei der kantonalen Anhörung eine teilweise Tätigkeit erwähnt habe. Anlässlich der direkten Bundesanhörung habe er ausgesagt, den Arbeitsplatz ausschliesslich aufgesucht zu haben, um Geld von seinem bisherigen Arbeitgeber zu holen. Der Vergleich der Text-passagen zeige, dass er damit habe ausführen wollen, dass er die volle und regelmässige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen habe, sondern regelmässig zurückgekehrt sei, um finanzielle Unterstützung zu bekommen. Gemäss der Verfügung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung von zwei Vorladungen gesprochen, bei der direkten Bundesanhörung hingegen eine Vorladung vom (...) und eine Suchmeldung vom (...) vorgelegt. Zum Zeitpunkt der kantonalen Anhörung habe er jedoch lediglich auf Angaben seiner Familie beruhende Kenntnisse gehabt, dass, als er seinen Wohnsitz aufgegeben habe, nach ihm gesucht worden sei. Die Dokumente seien ihm in der Zwischenzeit von seiner Ehefrau aus Ghana zugestellt worden.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass sich die politische Situation und die Menschenrechtslage in Togo seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung weiter verbessert habe. Gemäss dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) sei die Mehrheit der togolesischen Flüchtlinge, darunter auch politische Oppositionelle, aus den Nachbarländern nach Togo zurückgekehrt. Selbst bei der Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierung entsprächen der Tatsache, sei er wegen der positiven Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt in Togo nicht in asylrelevanter Weise gefährdet, zumal er kein hervorstechendes politisches Profil aufweise.

E. 3.4 In der Replik wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mitglied der UFC-Sektion Aargau sei und sich für einen Macht-wechsel in Togo einsetze. Die politische Veränderung bezeichne er als oberflächlich, ein tiefgreifender politischer Wandel habe nicht statt-gefunden. Noch im Februar 2007 sei ein Kollege von ihm, der am 7. Januar 2004 auch in E._______ im Wahlbüro gewesen sei, ermordet worden. Obwohl noch immer Regimekritiker ermordet würden, würden die Probleme im Parlament totgeschwiegen und die modernen Milizen nicht unter Kontrolle gebracht oder zur Rechenschaft gezogen. Aus dem beigelegten Gutachten gehe überdies hervor, dass gerade Menschen, die nicht ein hervorstechendes politisches Profil aufweisen würden, besonders in Gefahr seien, verhaftet, bedroht oder gefoltert zu werden.

E. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid unter anderem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers un-glaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammen-fügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre - bei dem Ereignis aufgetretenen - Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Miss-verständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar hand-lungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tat-sachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.).

E. 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatz-entscheid festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegrün-den in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mit-teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkei-ten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen ei-ne entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hät-ten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangs-stelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aus-sagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu-mindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befra-gung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten.

E. 4.3 Weiter bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Mass-geblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeit-punkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor der Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheids angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist.

E. 4.4 Wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. So er-scheint es einerseits realitätsfremd, dass er sich nach dem angeblichen Vorfall im Wahllokal vom (...) noch mit einer gewissen Regelmässigkeit nach B._______ begeben habe. Anlässlich der direkten Bundesanhörung gab er zu Protokoll, er habe zwei bis drei Mal im Monat seine Familie besucht und habe manchmal ein bis zwei Mal die Woche an seiner Arbeitsstelle den Direktor aufgesucht, um Geld abzuholen (Akten BFM A9/29 S. 4). Andererseits entspricht es nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich bei einem Freund zu verstecken, der selber gesucht werde (a.a.O. S. 6). Auch die in der Beschwerde aufgeführte Begründung, wonach Letzterer seine Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, mag hieran nichts zu ändern, hätte sich doch der Beschwerdeführer damit unnötigerweise einem erhöhten Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass er als Wahlbeobachter die Abkürzungen der anderen politischen Parteien vergessen haben soll, wie er behauptete (a.a.O. S.12). Schliesslich hat er eigenen Angaben zufolge einen Monat vor den Wahlen eine entsprechende Ausbildung genossen (a.a.O. S. 9). Weiter erscheint das angeblich betrügerische Vorgehen der RPT, die Wahlurnen bereits vorgängig mit eigenen Stimmzetteln zu füllen, wenig sinnvoll. Gerade einer Regierungspartei dürfte das Wahlprozedere bestens bekannt sein. Deren Mitglieder hätten folglich davon ausgehen müssen, dass der Wahlbetrug schnell entdeckt werden würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitergehend auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein - im-mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4 Nach der Rechtsprechung der ARK und nun auch des Bundes-verwaltungsgerichts lassen Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-wendig ist. Unzumutbarkeit liegt aber jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24).

E. 6.5 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass das Bundes-verwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar erachtet (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Als individuelles Wegweisungsvollzugshindernis macht der Beschwerdeführer mittels eingangs aufgeführtem Arztbericht geltend, er leide an einer behandlungsbedürftigen arteriellen Hyper-tonie und benötige eine lebenslange antihypertensive Therapie. Bei fehlender Behandlung seien mit Folgen wie Herz- oder Hirninfarkt sowie mit einer Verschlechterung der Nierenfunktion zu rechnen. Gemäss den Abklärungen des BFM gebe es in B._______ mehrere Ärzte, welche die Behandlung von Hypertonie sicherstellen könnten; auch die benötigten Medikamente sollten vorhanden sein. Was die Kosten betreffe, so müssten diese von den Patienten in der Regel selber getragen werden, ausser sie würden zu den fünf Prozent der Bevölkerung gehören, welche krankenversichert seien. Die Schweize-rische Flüchtlingshilfe geht in ihrer vom Beschwerdeführer einge-reichten Auskunft vom 10. August 2009 auch davon aus, dass die Behandlung in seinem Heimatort möglich sei und die erforderlichen Medikamente erhältlich seien. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die monatlichen Medikamentenkosten für den Beschwerdeführer auf 38 600 CFA belaufen dürften, muss er doch gemäss dem eingereichten Arztbericht täglich je eine Tablette jedes Medikamentes einnehmen. Eigenen Angaben zufolge habe er in seinem Heimatland als (...) durchschnittlich rund 125 000 CFA im Monat verdient, manchmal auch mehr; für die Lebenskosten seiner Familie habe er sodann rund 80 000 CFA benötigt. Somit ist davon auszugehen, dass es ihm mit seinem Einkommen möglich wäre, sowohl für die Lebenskosten seiner Familie, als auch für die benötigten Medikamente aufzukommen. Auch eine gelegentliche Kontrolle durch einen Arzt würde ihm infolge seiner finanziellen Möglichkeiten offenstehen. Seine Gesundheit wäre daher bei einer Rückkehr nach Togo nicht konkret gefährdet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-weisung deshalb auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5384/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. Oktober 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, Togo, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

5. Oktober 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos, katholischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. Juli 2004 und gelangte am 13. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe wurde er am 20. Juli 2004 zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Befragung fand am 5. August 2004 und die direkte Bundesanhörung am 24. September 2004 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit (...) Mitglied der Union des Forces de Changement (UFC) und habe anlässlich von Wahlen mitgeholfen, Flugblätter an die Bevölkerung seiner Heimatstadt B._______ zu verteilen. Aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei er am (...) als Wahlbeobachter tätig gewesen. Normalerweise müsse man den Leuten am Morgen früh, bevor die Wahlen beginnen würden, die leeren Urnen präsentieren. Zu seiner Überraschung sei eine seiner Urnen jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits mit Stimmzetteln gefüllt gewesen. Er habe sie sodann auf den Boden geworfen, so dass sie zerschlagen sei. Dieser sei nun mit Stimmzetteln der Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) übersät gewesen. Als er in der Folge mit der Bevölkerung am Diskutieren gewesen sei, sei das Militär herbei gekommen. Einige der Militärangehörigen hätten ihren Gürtel aus der Hose genommen und damit auf die Leute eingeschlagen. Ein Kollege des Beschwerdeführers, der ebenfalls als Wahlbeobachter tätig gewesen sei, sei festgenommen worden. Er selber habe sich deshalb vorsichtig zurückgezogen und in den nächsten Tagen bei Freunden übernachtet. Da er von den Leuten erfahren habe, dass er gesucht werde, habe er B._______ verlassen und sei nach C._______ zu einem Verwandten gezogen. In der Folge sei er jedoch in regelmässigen Abständen wieder in sein Wahlbüro gegangen. Als er am (...) von B._______ nach C._______ gekommen sei, sei er von vier Männern der Gendarmerie festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Nach einem halben Jahr habe er fliehen können, als er mit anderen Gefangenen Leichen auf einem Friedhof habe bestatten müssen. Die Wärter hätten ihn zwar verfolgt, doch habe er ihnen in Richtung der Landesgrenze zu Ghana entkommen können. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 - eröffnet am 6. Oktober 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem zog es die als gefälscht erkannten Dokumente ein. C. Mit Beschwerde vom 3. November 2006 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-schwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege. D. Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerde-führer mit, dass sie per 31. Dezember 2006 durch das Bundesver-waltungsgericht ersetzt werde. E. Mit Eingabe vom 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde D._______ vom 10. November 2006 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 teilte die Instruktions-richterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Des Weiteren wurde Frist angesetzt zur Beibringung der in der Beschwerde erwähnten Beweis-mittel. G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legitimierte sich die Rechtsver-treterin des Beschwerdeführers mit einer entsprechenden Vollmacht und reichte eine Bestätigung der UFC mit Zustellcouvert zu den Akten. H. Am 24. Januar 2007 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben der UFC samt Zustellcouvert nachgereicht. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 vollum-fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 18. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren fest. K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte und Schreiben zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. August 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be- urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, der Beschwerdeführer habe seine Betätigung als Wahl-beobachter in keiner Weise detailliert darlegen können. So habe er nicht gewusst, auf welche Nummer sein Wahlbüro gelautet habe, wie der Chef des Wahlbüros geheissen habe, was für andere Beteiligte oder Mithelfer es in seinem Wahlbüro gegeben habe, welche Angaben der Wahlausweis enthalten habe oder was die Abkürzungen CPP und PFC bedeuteten. Darüber habe er nicht angeben können, wie das Wahlergebnis schliesslich ausgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem auch bezüglich der Umstände der konkreten Verfolgungssituation und der Ausreise unsubstanziiert geäussert. So habe er nicht einmal den Namen des Kollegen, welcher an seiner Stelle verhaftet worden sei, angeben können. Auch habe er keinerlei Namen von verhafteten Politikern nennen können, welche mit ihm zusammen im Gefängnis gewesen sein sollen. Des Weiteren wolle er nicht wissen, wo er den Brief gelassen habe, mit welchem er zum Wahlbeobachter ernannt worden sei. Ferner habe er nicht angeben können, wie oft er etwa zu Hause behördlich gesucht worden und wann die letzte behördliche Vorsprache gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, auf welchen Namen der Pass gelautet habe, mit welchem er nach Europa gereist sei. Es entspreche weiter in keiner Weise dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, wenn er sich bei einem Verwandten, der selber behördlich auch gesucht werde, versteckt gehalten habe. Mit dieser Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer das Risiko einer Ver-haftung grundlos erhöht. Seine Angaben hinsichtlich des Vorbe-reitungsprozederes der Wahlen, wie beispielsweise des Zeitpunkts der Einberufung und Einschulung als Wahlbeobachter, seien ebenfalls realitätsfremd und würden in keiner Weise dem zeitlichen administrati-ven Aufwand vor Wahlen entsprechen. Ausserdem treffe es nicht zu, dass jede Partei einen eigenen Saal mit Wahlurnen habe, wie er es geltend mache. Nach Erkenntnissen des BFM seien diese in Togo zumindest auf einer Seite durchsichtig, weshalb deren Inhalt ohne öffnen habe erkannt werden können. Die Angaben des Beschwerde-führers, er habe nach Zerschlagen einer Wahlurne gesehen, dass diese bereits vor Wahlbeginn voll gewesen sei, erscheine daher realitätsfremd. Er habe ausserdem anlässlich der kantonalen Einvernahme geltend gemacht, dass er nach dem (...), während der Zeit seines Untertauchens, noch unregelmässig bei seiner alten Arbeitsstelle weitergearbeitet habe. Vor den Bundesbehörden habe er dagegen er-klärt, dass er nach besagtem Datum nicht mehr gearbeitet habe, sondern nur noch kurz zwischendurch zum Direktor gegangen sei, um etwas Geld zu holen. In der kantonalen Anhörung habe er ausserdem erwähnt, die Behörden hätten zwei Vorladungen zu ihm nach Hause gebracht. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung habe er sodann eine solche Vorladung, datiert vom (...), und eine Suchmeldung vom (...) eingereicht. Es sei nicht einsichtig und mute realitätsfremd an, weshalb er nicht bereits im Rahmen der kantonalen Anhörung von einer Suchmeldung gegen ihn gesprochen habe, sei er doch erst im Juli 2004 aus Togo ausgereist und habe seine Familie nach Juni 2003 auch regelmässig gesehen. Bezüglich der beiden erwähnten behördlichen Dokumente würden sich ausserdem Anzeichen finden, welche klar zum Schluss führen würden, dass es sich um gefälschte oder verfälschte Dokumente handeln müsse. Es sei auch kaum zu erklären, wie die Frau des Beschwerdeführers in den Besitz eines Originaldokumentes gekommen sein wolle. Da es sich um Fälschungen handeln müsse, seien die beiden Dokumente gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass die Vorbringen des Be-schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Das Asylgesuch sei demnach abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug betreffend, gehe aus den vom Beschwerde-führer eingereichten und vom BFM eingeforderten Arztberichten hervor, dass er an einer renovaskulären Hypertonie und einer generalisierten Arteriosklerose leide. Eine lebenslange antihyperten-sive Therapie sei bei dieser Krankheit zwingend, und der Zugang zu den entsprechenden Medikamenten müsste gewährleistet sein. Zudem seien regelmässige ärztliche Kontrollen notwendig. Nach den dem BFM zur Verfügung stehenden Quellen gebe es in B._______ mehrere Ärzte, welche die Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers sicherstellen könnten. Die Medikamentenversorgung in den grossen Städten Togos sei sehr gut. Die Medikamente seien durch Subventionen meist günstiger als in Europa. Mit seinem Einkommen sei es ihm möglich, die Lebenshaltungskosten seiner Familie sowie die benötigten Medikamente zu bezahlen. Es bestünden somit keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug in sein Heimatland sprechen würden. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Wahl-prozedere eines Wahlbeobachters entgegen der Ansicht der Vor-instanz nachvollziehbar seien. Er habe zudem die Kandidaten und ihre Parteiabkürzungen nennen können. Sodann gehe aus den Be-fragungsprotokollen hervor, dass die im Wahllokal anwesenden Personen auf den ersten Blick bemerkt hätten, dass die Urnen bei Wahlbeginn entgegen den Vorschriften nicht leer gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestätige, dass die Urnen mindestens auf einer Seite transparent gewesen seien. Erst bei deren Zerstörung sei der Inhalt jedoch konkret sichtbar geworden. Es treffe zu, dass er die Frage, ob jede Partei einen eigenen Raum mit Wahlurnen gehabt habe, mit "ja" beantwortet habe. Die Antwort widerspreche der vorangehenden zusammenhängenden Schilderung der Situation im Wahllokal ("eine Schulanlage mit in die verschiedenen Klassenzimmer verteilten Urnen, sowie die Anwesenheit einer Kontrollkommission mit Vertretungen aller Parteien"). Die protokollierte Antwort ergebe in diesem Zusammenhang keinen Sinn und hätte zu präzisierenden Nachfragen seitens der Mitarbeiterin des BFM führen müssen. Für nicht nachvollziehbar halte die Vorinstanz das Verhalten des Be-schwerdeführers, sich zum Wohnsitz eines Verwandten begeben zu haben, der behördlich gesucht werde. Es handle sich dabei um den Wohnsitz des pensionierten Lehrers D._______ Dieser habe den Wohnort aus eigenen Gründen bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen, so dass kein erhöhtes Risiko einer Verhaftung bestanden habe. In der angefochtenen Verfügung stelle das BFM widersprüchliche Ant-worten auf die Frage fest, ob der Beschwerdeführer nach dem (...) weiter am bisherigen Arbeitsplatz gearbeitet habe. Es treffe zu, dass er bei der kantonalen Anhörung eine teilweise Tätigkeit erwähnt habe. Anlässlich der direkten Bundesanhörung habe er ausgesagt, den Arbeitsplatz ausschliesslich aufgesucht zu haben, um Geld von seinem bisherigen Arbeitgeber zu holen. Der Vergleich der Text-passagen zeige, dass er damit habe ausführen wollen, dass er die volle und regelmässige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen habe, sondern regelmässig zurückgekehrt sei, um finanzielle Unterstützung zu bekommen. Gemäss der Verfügung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung von zwei Vorladungen gesprochen, bei der direkten Bundesanhörung hingegen eine Vorladung vom (...) und eine Suchmeldung vom (...) vorgelegt. Zum Zeitpunkt der kantonalen Anhörung habe er jedoch lediglich auf Angaben seiner Familie beruhende Kenntnisse gehabt, dass, als er seinen Wohnsitz aufgegeben habe, nach ihm gesucht worden sei. Die Dokumente seien ihm in der Zwischenzeit von seiner Ehefrau aus Ghana zugestellt worden. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass sich die politische Situation und die Menschenrechtslage in Togo seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung weiter verbessert habe. Gemäss dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) sei die Mehrheit der togolesischen Flüchtlinge, darunter auch politische Oppositionelle, aus den Nachbarländern nach Togo zurückgekehrt. Selbst bei der Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierung entsprächen der Tatsache, sei er wegen der positiven Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt in Togo nicht in asylrelevanter Weise gefährdet, zumal er kein hervorstechendes politisches Profil aufweise. 3.4 In der Replik wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mitglied der UFC-Sektion Aargau sei und sich für einen Macht-wechsel in Togo einsetze. Die politische Veränderung bezeichne er als oberflächlich, ein tiefgreifender politischer Wandel habe nicht statt-gefunden. Noch im Februar 2007 sei ein Kollege von ihm, der am 7. Januar 2004 auch in E._______ im Wahlbüro gewesen sei, ermordet worden. Obwohl noch immer Regimekritiker ermordet würden, würden die Probleme im Parlament totgeschwiegen und die modernen Milizen nicht unter Kontrolle gebracht oder zur Rechenschaft gezogen. Aus dem beigelegten Gutachten gehe überdies hervor, dass gerade Menschen, die nicht ein hervorstechendes politisches Profil aufweisen würden, besonders in Gefahr seien, verhaftet, bedroht oder gefoltert zu werden. 4. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid unter anderem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers un-glaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammen-fügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre - bei dem Ereignis aufgetretenen - Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Miss-verständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar hand-lungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tat-sachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatz-entscheid festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegrün-den in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mit-teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkei-ten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen ei-ne entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hät-ten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangs-stelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aus-sagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu-mindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befra-gung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten. 4.3 Weiter bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Mass-geblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeit-punkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor der Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheids angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. 4.4 Wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. So er-scheint es einerseits realitätsfremd, dass er sich nach dem angeblichen Vorfall im Wahllokal vom (...) noch mit einer gewissen Regelmässigkeit nach B._______ begeben habe. Anlässlich der direkten Bundesanhörung gab er zu Protokoll, er habe zwei bis drei Mal im Monat seine Familie besucht und habe manchmal ein bis zwei Mal die Woche an seiner Arbeitsstelle den Direktor aufgesucht, um Geld abzuholen (Akten BFM A9/29 S. 4). Andererseits entspricht es nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich bei einem Freund zu verstecken, der selber gesucht werde (a.a.O. S. 6). Auch die in der Beschwerde aufgeführte Begründung, wonach Letzterer seine Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, mag hieran nichts zu ändern, hätte sich doch der Beschwerdeführer damit unnötigerweise einem erhöhten Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass er als Wahlbeobachter die Abkürzungen der anderen politischen Parteien vergessen haben soll, wie er behauptete (a.a.O. S.12). Schliesslich hat er eigenen Angaben zufolge einen Monat vor den Wahlen eine entsprechende Ausbildung genossen (a.a.O. S. 9). Weiter erscheint das angeblich betrügerische Vorgehen der RPT, die Wahlurnen bereits vorgängig mit eigenen Stimmzetteln zu füllen, wenig sinnvoll. Gerade einer Regierungspartei dürfte das Wahlprozedere bestens bekannt sein. Deren Mitglieder hätten folglich davon ausgehen müssen, dass der Wahlbetrug schnell entdeckt werden würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitergehend auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein - im-mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4 Nach der Rechtsprechung der ARK und nun auch des Bundes-verwaltungsgerichts lassen Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-wendig ist. Unzumutbarkeit liegt aber jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24). 6.5 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass das Bundes-verwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar erachtet (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Als individuelles Wegweisungsvollzugshindernis macht der Beschwerdeführer mittels eingangs aufgeführtem Arztbericht geltend, er leide an einer behandlungsbedürftigen arteriellen Hyper-tonie und benötige eine lebenslange antihypertensive Therapie. Bei fehlender Behandlung seien mit Folgen wie Herz- oder Hirninfarkt sowie mit einer Verschlechterung der Nierenfunktion zu rechnen. Gemäss den Abklärungen des BFM gebe es in B._______ mehrere Ärzte, welche die Behandlung von Hypertonie sicherstellen könnten; auch die benötigten Medikamente sollten vorhanden sein. Was die Kosten betreffe, so müssten diese von den Patienten in der Regel selber getragen werden, ausser sie würden zu den fünf Prozent der Bevölkerung gehören, welche krankenversichert seien. Die Schweize-rische Flüchtlingshilfe geht in ihrer vom Beschwerdeführer einge-reichten Auskunft vom 10. August 2009 auch davon aus, dass die Behandlung in seinem Heimatort möglich sei und die erforderlichen Medikamente erhältlich seien. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die monatlichen Medikamentenkosten für den Beschwerdeführer auf 38 600 CFA belaufen dürften, muss er doch gemäss dem eingereichten Arztbericht täglich je eine Tablette jedes Medikamentes einnehmen. Eigenen Angaben zufolge habe er in seinem Heimatland als (...) durchschnittlich rund 125 000 CFA im Monat verdient, manchmal auch mehr; für die Lebenskosten seiner Familie habe er sodann rund 80 000 CFA benötigt. Somit ist davon auszugehen, dass es ihm mit seinem Einkommen möglich wäre, sowohl für die Lebenskosten seiner Familie, als auch für die benötigten Medikamente aufzukommen. Auch eine gelegentliche Kontrolle durch einen Arzt würde ihm infolge seiner finanziellen Möglichkeiten offenstehen. Seine Gesundheit wäre daher bei einer Rückkehr nach Togo nicht konkret gefährdet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-weisung deshalb auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: