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E-5378/2015

E-5378/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. November 2014 und reiste auf dem Luftweg über Dubai in die Türkei. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 6. Dezember 2016 in die Schweiz. Noch gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 11. Dezember 2014 wurde er im EVZ summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 26. Juni 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ als Dreiradtaxifahrer (Tuktukfahrer) gearbeitet. Er habe Angehörige der TNA (Tamil National Alliance) mit seinem Dreiradtaxi transportiert. Sein Vater sei bereits bei der TULF (Tamil United Liberation Front) gewesen; deshalb seien seine Familienangehörigen TNA-Sympathisanten geworden. Die TNA sei die einzige Partei, die zur Zeit für die Rechte der Tamilen kämpfe. Vor den Wahlen am 21. September 2013 und im März 2014 hätten TNA-Leute Wahlplakate mit seinem Taxi transportiert. Er habe im Jahr 2014 viel Unterstützung geleistet. Insbesondere habe er Propagandamaterial aufgehängt und an seinem Tuktuk Lautsprecher angebracht und dadurch Wahlpropaganda verbreitet. Er gehe davon aus, dass er von den politischen Gegnern beobachtet worden sei. Am 25. Oktober 2014 sei er in seinem Taxi in D._______ von drei bewaffneten Personen in Zivil angehalten und bedroht worden. Er sei dazu angehalten worden, die TNA-Leute nicht mehr zu unterstützen. Er sei zudem unter Todesdrohungen davor gewarnt worden, zur Polizei zu gehen. Er habe den TNA-Leuten, insbesondere einem Kandidaten namens E._______, über diesen Vorfall berichtet und diese hätten ihn ermuntert, weiterzumachen. Deshalb habe er weitere Unterstützung geleistet und weiterhin Tuktuk-Fahrten für sie durchgeführt. Er habe sich am Wahlkampf zwar engagiert, habe aber nicht gewusst, um welche Wahlen es dabei gegangen sei oder wofür E._______ kandidiert habe. Am Vormittag des 8. November 2014 sei er von zwei Personen zu Hause gesucht worden. Er sei zur fraglichen Zeit mit seinem Tuktuk in (...) unterwegs gewesen. Nachdem er von seiner Mutter telefonisch informiert worden sei, sei er gleichentags nach Colombo gereist. Nachdem er mit Hilfe seiner Verwandten die Ausreise organisiert habe, sei er aus Sri Lanka ausgereist. Ansonsten habe er mit Behörden oder anderen Organisationen keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Er habe nie etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun gehabt und habe keine Verwandte, die in dieser Gruppierung involviert seien. Seine Familie (Eltern und sechs Geschwister) lebten nach wie vor in B._______ und hätten keine Probleme. Nach Identitätsdokumenten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine 2010 ausgestellte Identitätskarte in Sri Lanka zurückgelassen habe. Seinen Reisepass, mit welchem er bis Dubai gereist sei, habe er seinem Schlepper abgeben müssen. B. Mit Eingaben vom 18. Februar 2015, 13. März 2015 und 17. April 2015 reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Identitätskarte im Original, eine Geburtsurkunde in Kopie, einen fremdsprachigen Zeitungsartikel, ein fremdsprachiges Schreiben von E._______, Mitglied des "Northern Provincial Council" und ehemaliger Parlamentarier, vom 20. Dezember 2014 sowie ein englisch-sprachiges Schreiben des "Justice of the Peace; Chief Priest", in (...), datiert 14. März 2015, nach. Aus dem Schreiben des Friedensrichters geht im Wesentlichen hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Friedensrichter angezeigt habe, dass sein Sohn - der Beschwerdeführer - während den Wahlen vom 21. September 2013 von drei Personen bedroht worden sei; zudem sei dieser mehrmals bei seiner Familie zu Hause gesucht worden; die Vorsprachen durch Unbekannte und durch Geheimdienstmitarbeitenden der Armee hätten auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden und hielten nach wie vor an. Im Schreiben von E._______, Mitglied des "Northern Provincial Council" und ehemaliger Parlamentarier, vom 20. Dezember 2014 - welches das Gericht von Amtes wegen hat übersetzen lassen (eine Kopie der Übersetzung wird dem Rechtsvertreter zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zugestellt) - wird bestätigt, der Beschwerdeführer habe bei der Wahl des Nordprovinzrats vom 21. September 2013 sein Tuktuk zur Verfügung gestellt; in der Folge sei er bedroht worden und habe deswegen das Land verlassen müssen. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 4. August 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. So bestünden am geltend gemachten Sachverhalt bereits deshalb Zweifel, weil das Wissen und die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die TNA, die er seinen eigenen Angaben zufolge in verschiedener Hinsicht unterstützt haben wolle, grosse Lücken aufwiesen. Er habe nicht gewusst, wer die Kandidaten der TNA in seiner eigenen Gemeinde gewesen seien. Er habe auch den Inhalt der Plakate nicht beschreiben oder das Parteilogo der TNA nicht korrekt wiedergeben können. Ferner habe er keine vertieften Angaben über das Parteiprogramm und die Kernthemen der TNA machen können. Obwohl er geltend gemacht habe, aufgrund seiner Unterstützung und Dienstleistungen für die TNA bedroht worden zu sein, sei er nicht in der Lage gewesen, anschaulich zu erklären, wie die Unbekannten hätten wissen können, wo und wann sie ihm hätten auflauern sollen. Es sei ihm auch nicht gelungen, darzulegen, weshalb und wie diese Personen von seinen unwesentlichen Tätigkeiten für die TNA erfahren hätten. Sein Wissen über die TNA entspreche nicht einer politisch aktiven oder politisch interessierten Person. Es scheine daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet er Opfer von Drohungen geworden sei, da er die Partei lediglich logistisch unterstützt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, beispielsweise zur Anzahl der Fahrten, die er für die TNA ausgeführt habe, zum Beschrieb der Personen, die ihn bedroht hätten und zu seinem Engagement während den Wahlen 2013/2014. Beim eingereichten Schreiben des Friedensrichters handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, das nicht geeignet sei, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und seine mehrmonatige Landesabwesenheit reichten aber nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zwar zusätzlich erhöhen. Da der Beschwerdeführer kein politisches Profil habe glaubhaft machen können, bestehe indessen kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Mit Verweis auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers für zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben verbracht habe. Die dort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, [...] Brüder und [...] Schwestern) und eine gesicherte Wohnsituation. Angesichts seiner Berufserfahrung als Tuktukfahrer könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sei, wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem sei er jung und gesund, so dass nichts gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat spreche D. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Engagement des Beschwerdeführers für die TNA seien keine direkten politischen Interessen zugrunde gelegen. Weil sich die TNA für eine Bekämpfung der Ungerechtigkeiten gegenüber den Tamilen eingesetzt habe, habe er diese in seiner Freizeit mit kleinen freiwilligen Arbeiten unterstützt. Ein guter Freund seines Vaters, F._______, habe ihn an einen gewissen E._______ weiterempfohlen, welcher zu seinem Ansprechpartner geworden sei. Von diesem habe er telefonisch die Aufträge erhalten. Die Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers hätten darin bestanden, Parteimitglieder zu befördern und Plakate zu transportieren und aufzuhängen. Zudem habe er mittels Lautsprechern, die an seinem Tuktuk angebracht worden seien, Propaganda für Wahlveranstaltungen und Parteiversammlungen verbreitet. Seine Tätigkeiten von Juli bis September 2013 für die Provinzwahlen am 21. September 2013 müssten als Einführung betrachtet werden und seien entsprechend überschaubar gewesen. Im Frühjahr 2014 habe sich sein Engagement als Wahlhelfer im Zuge der lokalen Gemeinderatswahlen von B._______ intensiviert. Einige Monate später habe er sich anlässlich des bevorstehenden Wahlkampfs für die Präsidentenwahlen am 8. Januar 2015 erneut für die TNA eingesetzt. Am 25. Oktober 2014 sei es zur ersten Bedrohung durch bewaffnete Unbekannte gekommen, worauf er E._______ konsultiert habe. Dieser habe versucht, ihn zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe die nächsten Aufträge zunächst abgelehnt. Im November 2014 habe er dann TNA-Politiker mit seinem Fahrzeug befördert, worauf am 8. November 2014 Unbekannte zu Hause erschienen seien und ihn zu Hause bei den Eltern gesucht hätten. Dabei seien seine Eltern massiv bedroht worden. Seine Mutter habe ihn sofort telefonisch gewarnt, worauf er mit Unterstützung seines Bruders nach Colombo gereist sei. Während seines sechstägigen Aufenthaltes in Colombo habe er die Ausreise organisiert, dann sei er aus Sri Lanka ausgereist. Unter Verweis auf andere Asylverfahren wurde weiter ausgeführt, dass die Unterstützung der TNA zu asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen führen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers können aufgrund der aktuell fehlenden Erfahrungswerte nur ungenügend überprüft werden. Im Kontext aller möglichen Szenarien müssten sie deshalb als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden. Ein Parlamentarier und Sprecher der TNA habe im März 2015 die tamilische Diaspora davor gewarnt, nach Sri Lanka zurückzukehren. Die regierungskritischen Äusserungen von TNA-Politikern zeigten die ideologische Nähe der Partei zu den LTTE auf, weshalb sich eine Verfolgung nicht nur aus einem Engagement für die LTTE, sondern genauso aus der Unterstützung der TNA ergeben könne. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche beträfen nur geringfügige Abweichungen der Aussagen (betreffend Anzahl Fahrten für die TNA) oder blosse Präzisierungen (betreffend Beschreibung der Peiniger) und würden nichts am Gesamtkontext ändern. Der Beschwerdeführer könne nicht eindeutig klar machen, ob er von einer staatlichen Behörde oder einer konkurrierenden Partei oder Gruppierung bedroht und verfolgt werde; beide Szenarien seien möglich. Die Einsitze der TNA im provinzialen und im nationalen Parlament seien in ihren realen Auswirkungen zu wenig relevant, um von einer Regierungsbeteiligung auszugehen. In den Augen vieler Singhalesen und der Behörden sei die TNA nichts anderes als das politisch organisierte Überbleibsel der LTTE. Unterstützer der TNA seien auch nach offizieller Beendigung des sri-lankischen Bürgerkrieges einer exzessiven Verfolgung ausgesetzt worden. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Entscheid BVGE 2011/24 sei nach wie vor gültig. Ausreichend für einen behördlichen Verdacht sei die Bekanntschaft oder die Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Rückkehrende Personen würden von mehreren Instanzen verhört und überprüft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, die in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als Hort der politisch aktiven tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf ihn lenken. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 führte das SEM im Wesentlichen aus, die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, seien als äusserst schwach einzustufen. Die Wissenslücken und oberflächlichen Schilderungen würden bestritten und es werde behauptet, der Beschwerdeführer habe extrem exakte Angaben gemacht. Die dafür gelieferten Beispiele bewiesen gerade das Gegenteil. Von jemanden, der sich auch nur minimal mit dem Programm der TNA auseinandergesetzt habe, dürften spezifischere Äusserungen erwartet werden, als dass die TNA "etwas Gutes für die Tamilen mache". Ebenso entspreche die Plakatbeschreibung des Beschwerdeführers bestenfalls der Beschreibung einer Person, die ein solches Plakat einmal flüchtig beim Vorbeigehen gesehen habe, jedoch keinesfalls einer Person, die diese Plakate selbst aufgehängt habe und dabei sicher ausreichend Zeit gehabt habe, sie genau zu betrachten. Es sei nicht ersichtlich, wo in diesen Vorbringen Realkennzeichen ersichtlich seien, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht werde. G. In seiner Replik vom 4. Januar 2017 trug der Beschwerdeführer vor, ein Wahlplakat komme auch im internationalen Vergleich meist schlicht daher und enthalte nicht mehr als das Portrait von den Kandidaten und ihr Symbol. Das Parteisymbol der TNA sei ein Haus; die von der Vorinstanz verlangte ausführlichere Beschreibung dieses Symbols mute sonderbar an. Die Äusserung des Beschwerdeführers, dass die TNA "etwas Gutes für die Tamilen mache", könne angesichts des politischen Unterstützungsgrads des Beschwerdeführers nicht per se als zu wenig spezifisch bezeichnet werden.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 4.2 Dies ist insofern zu verneinen, als das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als unglaubhaft einstufte.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe die TNA unterstützt, indem er deren Angehörige in seinem Tuktuk transportiert habe. Zudem habe er Lautsprecher an seinem Fahrzeug angebracht und damit TNA-Propaganda verbreitet. Dabei habe der TNA-Kandidat E._______ ihm jeweils telefonisch Aufträge erteilt. Als der Beschwerdeführer dazu befragt wurde, was auf den Plakaten gestanden sei, die er aufgeklebt habe oder wie die Durchsagen gelautet hätten, die über den Lautsprecher seines Tuktuks verbreitet worden seien, blieben seine Angaben vage und stereotyp. Zu den Plakaten gab er an, diese hätten das Porträt der Kandidaten und ihr Symbol abgebildet. Über den Lautsprecher seien Angaben zu Zeit und Ort der Propagandaveranstaltungen verbreitet worden. Er habe nicht darauf geachtet, wofür die Kandidaten eingestanden seien (vgl. A15, Antworten 51-53). Er war auch nicht in der Lage, Angaben dazu zu machen, welche genaue Funktion E._______ innegehabt und wofür er genau kandidiert habe (vgl. A15, Antwort 43). Er wusste auch nicht, welche Wahlen im Jahr 2013 überhaupt stattgefunden haben und wie hoch die TNA ungefähr gewonnen habe (vgl. A15, Antworten 41 und 42). Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 26. Juni 2015 auf diese Ungereimtheiten hingewiesen und konnte keine plausible Erklärung dazu abgeben (vgl. A15, Antwort 49-50). Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt hätten vom Beschwerdeführer hierzu konkretere Angaben erwartet werden dürfen, nachdem er die geltend gemachte Verfolgungssituation einzig auf sein Engagement für die TNA zurückführt. Seine Angaben und sein Wissen über die TNA enthielten kaum Realkennzeichen und blieben oberflächlich und vage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - das Hauptmerkmal des TNA-Logos wiederzugeben vermocht hat, ändert nichts an diesen Feststellungen.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer gab ferner im Verlaufe der beiden Befragungen in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchliche Angaben zu Protokoll. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass er bei der Erstbefragung angab, er habe bereits vor den Wahlen im Jahr 2013 TNA-Leute und deren Wahlplakate transportiert; er habe ihnen geholfen, die Plakate aufzuhängen (vgl. A4, Punkt 7.01, S. 8 oben). Bei der einlässlichen Anhörung gab er einerseits an, seine Aktivitäten als Wahlhelfer seien im September 2013 und im März 2014 ähnlich gewesen (vgl. A15, Antwort 22), andererseits gab er zu Protokoll, er habe im Jahr 2013 nicht viel gemacht, erst im Jahr 2014 habe er viel geholfen (vgl. A15, Antwort 67). Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeeingabe, wonach seine Tätigkeiten von Juli bis September 2013 für die Provinzwahlen am 21. September 2013 als Einführung betrachtet werden müssten und sich sein Engagement als Wahlhelfer erst im Frühjahr 2014 intensiviert hätten, vermag die feststellbaren Unstimmigkeiten nicht auf plausible Weise aufzuklären.

E. 4.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation auf Behelligungen durch Unbekannte zurückführt. Anlässlich der BzP gab er dazu an, er habe die drei Personen, die ihn im Oktober 2014 bedroht hätten, nicht gekannt. Auch die zwei Personen, die ihn zu Hause gesucht hätten, habe seine Mutter nicht gekannt (vgl. A4, Ziffer 7.02, S. 8). Bei der einlässlichen Anhörung wurde er gefragt, ob sich seine Peiniger zu erkennen gegeben hätten oder ob er einen Verdacht habe, wer diese Personen gewesen sein könnten. Hierzu gab er zu Protokoll: "Vielleicht konnten dies Leute von der Gegenpartei sein. Weil sie sind eifersüchtig, dass ich die TNA unterstützt habe" (vgl. A15, Antwort 14-15). Im weiteren Verlauf derselben Anhörung gab er explizit zu Protokoll, er habe die Leute, die ihn bedroht hätten, nicht gekannt (vgl. Antwort 100). Auch in der Beschwerdeeingabe räumt er explizit ein, nicht klar zu wissen, ob er von einer staatlichen Behörde oder einer konkurrierenden Partei oder Gruppierung bedroht und verfolgt werde. Bei dieser Sachlage kann die vom Beschwerdeführer befürchtete Bedrohungslage auch nicht eindeutig in einen asylrechtlichen Kontext gebracht werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er von Drittpersonen mit krimineller Motivation unter Druck gesetzt worden ist. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben des Friedensrichters vom 14. März 2015 nichts zu ändern, zumal in diesem Beweismittel auch bloss von drei Personen respektive Unbekannten die Rede ist, die dem Beschwerdeführer nachgestellt haben sollen. Den Angaben im Dokument zufolge sollen nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwar auch Geheimdienstmitarbeitende diesen zu Hause gesucht haben. Die näheren Umstände dieses Vorbringens bleiben jedoch im Dunkeln und können daher nicht als überwiegend wahrscheinlich eingestuft werden, weshalb dem Beweismittel für die behauptete Verfolgungssituation die Beweiskraft in Ergebnis abgesprochen werden muss. Auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben von E._______ vom 20. Dezember 2014 kann nur der Beweiswert einer Gefälligkeitsbestätigung zugemessen werden; es bleibt festzuhalten, dass im Schreiben die Bedrohung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Zusammenhang zur Wahl vom 21. September 2013 gestellt wird, während der Beschwerdeführer seinerseits die Bedrohungen zeitlich auf Oktober / November 2014 datiert hat.

E. 4.2.4 Insgesamt erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer im vorgetragenen Ausmass von den staatlichen Sicherheitskräften oder einer politischen Gruppierung bedroht und verfolgt worden sein soll, nachdem sein angebliches Engagement für die TNA in blossen logistischen Hilfeleistungen wie Verteilung von Propagandamaterial bestanden haben soll. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer keine politisch herausragende, exponierte Funktion wahrgenommen und war nicht an der strategischen und politischen Planung und Ausrichtung der TNA involviert. Seinen Schilderungen zufolge wurde er lediglich spontan als Helfer eingesetzt, welcher mit niederschwelligen Arbeiten betraut wurde und bloss kleinere Hilfeleistungen wie den Transport von TNA-Leuten und deren Propagandamaterial und das Anbringen von Wahlplakaten verrichtete. Der Beschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, nicht Mitglied der TNA gewesen zu sein (vgl. Akte A15, Frage 31). Er hatte offensichtlich auch keine eingehendere Kenntnisse über das Parteiprogramm der TNA (vgl. A15, Antworten 54 und 55). Angesichts dieses niederschwelligen politischen Profils kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitskräfte ein wirkliches Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer angesichts der dargelegten Umstände seitens der Gegner der TNA als Gefahr hätte wahrgenommen werden sollen, die es zu bekämpfen galt.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende des Jahres 2014 glaubhaft zu machen.

E. 5.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und des längeren Auslandaufenthalts bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen wäre.

E. 5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H. sowie Urteil E-6302/2015 vom 18. April 2017). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

E. 5.3.1 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen in den Jahren 2013 und 2014 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebne vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie von ihm dargelegt, im fraglichen Zeitraum für die TNA engagiert haben sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht ausreichen würde, um die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf ihn zu lenken. Dies wird wiederum durch die mangelnde Plausibilität der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers untermauert. Werden diese nämlich nicht geglaubt, hatte ein allfälliges Engagement für die TNA keinerlei Auswirkungen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gegner der TNA nun plötzlich relevant werden sollte. Hinzuzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, dass weder er noch seine Familienangehörige je bei den LTTE involviert gewesen seien respektive nie andere - als die vorgetragenen - Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt hätten (vgl. A15, Antworten 118 und 119; A4, Punkt 7.02, S. 9 oben).

E. 5.3.2 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran ändert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem Schlepper in Dubai übergeben zu haben, und folglich nicht mehr über die für die Einreise nach Sri Lanka erforderlichen Identitätsdokumente verfügt. So muss unter diesen Umständen zwar damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise mit einem Ersatzreisepapier wegen vermuteter illegaler Ausreise (mit einer kurzzeitigen Festnahme oder Busse) bestraft wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass er mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka und seiner nur sehr niederschwelligen Unterstützung der TNA aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

E. 5.3.3 Das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ist nach dem Gesagten zu verneinen.

E. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Da es den Ausführungen in E. 4 und 5 folgend wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten.

E. 7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt C._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ und mithin - wie soeben erwähnt - aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz). Anlässlich seiner summarischen Befragung gab er zu Protokoll, von seiner Geburt bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Er habe bis zur 11. Klasse die Schule in B._______ besucht und den "O-Level"-Abschluss gemacht. Er habe einen dreimonatigen Kurs für [Beruf] besucht und ab 2013 als Tuktukfahrer gearbeitet (vgl. A4, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05). Seine Eltern und (...) Geschwister lebten alle in B._______. Ferner gab er an, in (...) einen [Verwandter] zu haben (vgl. A4, Ziffern 3.01 und 3.03). Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion im Bedarfsfall über eine Unterkunft und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung und gemäss Aktenlage (vgl. A4, Ziffer 8.02) gesund. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.

E. 7.4 Die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers befindet sich bei den Akten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist (vgl. Bst. E) und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5378/2015 Urteil vom 13. Juni 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, (vormals: Bundesamt für Migration; BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. November 2014 und reiste auf dem Luftweg über Dubai in die Türkei. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 6. Dezember 2016 in die Schweiz. Noch gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 11. Dezember 2014 wurde er im EVZ summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 26. Juni 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ als Dreiradtaxifahrer (Tuktukfahrer) gearbeitet. Er habe Angehörige der TNA (Tamil National Alliance) mit seinem Dreiradtaxi transportiert. Sein Vater sei bereits bei der TULF (Tamil United Liberation Front) gewesen; deshalb seien seine Familienangehörigen TNA-Sympathisanten geworden. Die TNA sei die einzige Partei, die zur Zeit für die Rechte der Tamilen kämpfe. Vor den Wahlen am 21. September 2013 und im März 2014 hätten TNA-Leute Wahlplakate mit seinem Taxi transportiert. Er habe im Jahr 2014 viel Unterstützung geleistet. Insbesondere habe er Propagandamaterial aufgehängt und an seinem Tuktuk Lautsprecher angebracht und dadurch Wahlpropaganda verbreitet. Er gehe davon aus, dass er von den politischen Gegnern beobachtet worden sei. Am 25. Oktober 2014 sei er in seinem Taxi in D._______ von drei bewaffneten Personen in Zivil angehalten und bedroht worden. Er sei dazu angehalten worden, die TNA-Leute nicht mehr zu unterstützen. Er sei zudem unter Todesdrohungen davor gewarnt worden, zur Polizei zu gehen. Er habe den TNA-Leuten, insbesondere einem Kandidaten namens E._______, über diesen Vorfall berichtet und diese hätten ihn ermuntert, weiterzumachen. Deshalb habe er weitere Unterstützung geleistet und weiterhin Tuktuk-Fahrten für sie durchgeführt. Er habe sich am Wahlkampf zwar engagiert, habe aber nicht gewusst, um welche Wahlen es dabei gegangen sei oder wofür E._______ kandidiert habe. Am Vormittag des 8. November 2014 sei er von zwei Personen zu Hause gesucht worden. Er sei zur fraglichen Zeit mit seinem Tuktuk in (...) unterwegs gewesen. Nachdem er von seiner Mutter telefonisch informiert worden sei, sei er gleichentags nach Colombo gereist. Nachdem er mit Hilfe seiner Verwandten die Ausreise organisiert habe, sei er aus Sri Lanka ausgereist. Ansonsten habe er mit Behörden oder anderen Organisationen keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Er habe nie etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun gehabt und habe keine Verwandte, die in dieser Gruppierung involviert seien. Seine Familie (Eltern und sechs Geschwister) lebten nach wie vor in B._______ und hätten keine Probleme. Nach Identitätsdokumenten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine 2010 ausgestellte Identitätskarte in Sri Lanka zurückgelassen habe. Seinen Reisepass, mit welchem er bis Dubai gereist sei, habe er seinem Schlepper abgeben müssen. B. Mit Eingaben vom 18. Februar 2015, 13. März 2015 und 17. April 2015 reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Identitätskarte im Original, eine Geburtsurkunde in Kopie, einen fremdsprachigen Zeitungsartikel, ein fremdsprachiges Schreiben von E._______, Mitglied des "Northern Provincial Council" und ehemaliger Parlamentarier, vom 20. Dezember 2014 sowie ein englisch-sprachiges Schreiben des "Justice of the Peace; Chief Priest", in (...), datiert 14. März 2015, nach. Aus dem Schreiben des Friedensrichters geht im Wesentlichen hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Friedensrichter angezeigt habe, dass sein Sohn - der Beschwerdeführer - während den Wahlen vom 21. September 2013 von drei Personen bedroht worden sei; zudem sei dieser mehrmals bei seiner Familie zu Hause gesucht worden; die Vorsprachen durch Unbekannte und durch Geheimdienstmitarbeitenden der Armee hätten auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden und hielten nach wie vor an. Im Schreiben von E._______, Mitglied des "Northern Provincial Council" und ehemaliger Parlamentarier, vom 20. Dezember 2014 - welches das Gericht von Amtes wegen hat übersetzen lassen (eine Kopie der Übersetzung wird dem Rechtsvertreter zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zugestellt) - wird bestätigt, der Beschwerdeführer habe bei der Wahl des Nordprovinzrats vom 21. September 2013 sein Tuktuk zur Verfügung gestellt; in der Folge sei er bedroht worden und habe deswegen das Land verlassen müssen. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 4. August 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. So bestünden am geltend gemachten Sachverhalt bereits deshalb Zweifel, weil das Wissen und die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die TNA, die er seinen eigenen Angaben zufolge in verschiedener Hinsicht unterstützt haben wolle, grosse Lücken aufwiesen. Er habe nicht gewusst, wer die Kandidaten der TNA in seiner eigenen Gemeinde gewesen seien. Er habe auch den Inhalt der Plakate nicht beschreiben oder das Parteilogo der TNA nicht korrekt wiedergeben können. Ferner habe er keine vertieften Angaben über das Parteiprogramm und die Kernthemen der TNA machen können. Obwohl er geltend gemacht habe, aufgrund seiner Unterstützung und Dienstleistungen für die TNA bedroht worden zu sein, sei er nicht in der Lage gewesen, anschaulich zu erklären, wie die Unbekannten hätten wissen können, wo und wann sie ihm hätten auflauern sollen. Es sei ihm auch nicht gelungen, darzulegen, weshalb und wie diese Personen von seinen unwesentlichen Tätigkeiten für die TNA erfahren hätten. Sein Wissen über die TNA entspreche nicht einer politisch aktiven oder politisch interessierten Person. Es scheine daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet er Opfer von Drohungen geworden sei, da er die Partei lediglich logistisch unterstützt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, beispielsweise zur Anzahl der Fahrten, die er für die TNA ausgeführt habe, zum Beschrieb der Personen, die ihn bedroht hätten und zu seinem Engagement während den Wahlen 2013/2014. Beim eingereichten Schreiben des Friedensrichters handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, das nicht geeignet sei, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und seine mehrmonatige Landesabwesenheit reichten aber nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zwar zusätzlich erhöhen. Da der Beschwerdeführer kein politisches Profil habe glaubhaft machen können, bestehe indessen kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Mit Verweis auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers für zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben verbracht habe. Die dort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, [...] Brüder und [...] Schwestern) und eine gesicherte Wohnsituation. Angesichts seiner Berufserfahrung als Tuktukfahrer könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sei, wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem sei er jung und gesund, so dass nichts gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat spreche D. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Engagement des Beschwerdeführers für die TNA seien keine direkten politischen Interessen zugrunde gelegen. Weil sich die TNA für eine Bekämpfung der Ungerechtigkeiten gegenüber den Tamilen eingesetzt habe, habe er diese in seiner Freizeit mit kleinen freiwilligen Arbeiten unterstützt. Ein guter Freund seines Vaters, F._______, habe ihn an einen gewissen E._______ weiterempfohlen, welcher zu seinem Ansprechpartner geworden sei. Von diesem habe er telefonisch die Aufträge erhalten. Die Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers hätten darin bestanden, Parteimitglieder zu befördern und Plakate zu transportieren und aufzuhängen. Zudem habe er mittels Lautsprechern, die an seinem Tuktuk angebracht worden seien, Propaganda für Wahlveranstaltungen und Parteiversammlungen verbreitet. Seine Tätigkeiten von Juli bis September 2013 für die Provinzwahlen am 21. September 2013 müssten als Einführung betrachtet werden und seien entsprechend überschaubar gewesen. Im Frühjahr 2014 habe sich sein Engagement als Wahlhelfer im Zuge der lokalen Gemeinderatswahlen von B._______ intensiviert. Einige Monate später habe er sich anlässlich des bevorstehenden Wahlkampfs für die Präsidentenwahlen am 8. Januar 2015 erneut für die TNA eingesetzt. Am 25. Oktober 2014 sei es zur ersten Bedrohung durch bewaffnete Unbekannte gekommen, worauf er E._______ konsultiert habe. Dieser habe versucht, ihn zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe die nächsten Aufträge zunächst abgelehnt. Im November 2014 habe er dann TNA-Politiker mit seinem Fahrzeug befördert, worauf am 8. November 2014 Unbekannte zu Hause erschienen seien und ihn zu Hause bei den Eltern gesucht hätten. Dabei seien seine Eltern massiv bedroht worden. Seine Mutter habe ihn sofort telefonisch gewarnt, worauf er mit Unterstützung seines Bruders nach Colombo gereist sei. Während seines sechstägigen Aufenthaltes in Colombo habe er die Ausreise organisiert, dann sei er aus Sri Lanka ausgereist. Unter Verweis auf andere Asylverfahren wurde weiter ausgeführt, dass die Unterstützung der TNA zu asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen führen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers können aufgrund der aktuell fehlenden Erfahrungswerte nur ungenügend überprüft werden. Im Kontext aller möglichen Szenarien müssten sie deshalb als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden. Ein Parlamentarier und Sprecher der TNA habe im März 2015 die tamilische Diaspora davor gewarnt, nach Sri Lanka zurückzukehren. Die regierungskritischen Äusserungen von TNA-Politikern zeigten die ideologische Nähe der Partei zu den LTTE auf, weshalb sich eine Verfolgung nicht nur aus einem Engagement für die LTTE, sondern genauso aus der Unterstützung der TNA ergeben könne. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche beträfen nur geringfügige Abweichungen der Aussagen (betreffend Anzahl Fahrten für die TNA) oder blosse Präzisierungen (betreffend Beschreibung der Peiniger) und würden nichts am Gesamtkontext ändern. Der Beschwerdeführer könne nicht eindeutig klar machen, ob er von einer staatlichen Behörde oder einer konkurrierenden Partei oder Gruppierung bedroht und verfolgt werde; beide Szenarien seien möglich. Die Einsitze der TNA im provinzialen und im nationalen Parlament seien in ihren realen Auswirkungen zu wenig relevant, um von einer Regierungsbeteiligung auszugehen. In den Augen vieler Singhalesen und der Behörden sei die TNA nichts anderes als das politisch organisierte Überbleibsel der LTTE. Unterstützer der TNA seien auch nach offizieller Beendigung des sri-lankischen Bürgerkrieges einer exzessiven Verfolgung ausgesetzt worden. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Entscheid BVGE 2011/24 sei nach wie vor gültig. Ausreichend für einen behördlichen Verdacht sei die Bekanntschaft oder die Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Rückkehrende Personen würden von mehreren Instanzen verhört und überprüft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, die in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als Hort der politisch aktiven tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf ihn lenken. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 führte das SEM im Wesentlichen aus, die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, seien als äusserst schwach einzustufen. Die Wissenslücken und oberflächlichen Schilderungen würden bestritten und es werde behauptet, der Beschwerdeführer habe extrem exakte Angaben gemacht. Die dafür gelieferten Beispiele bewiesen gerade das Gegenteil. Von jemanden, der sich auch nur minimal mit dem Programm der TNA auseinandergesetzt habe, dürften spezifischere Äusserungen erwartet werden, als dass die TNA "etwas Gutes für die Tamilen mache". Ebenso entspreche die Plakatbeschreibung des Beschwerdeführers bestenfalls der Beschreibung einer Person, die ein solches Plakat einmal flüchtig beim Vorbeigehen gesehen habe, jedoch keinesfalls einer Person, die diese Plakate selbst aufgehängt habe und dabei sicher ausreichend Zeit gehabt habe, sie genau zu betrachten. Es sei nicht ersichtlich, wo in diesen Vorbringen Realkennzeichen ersichtlich seien, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht werde. G. In seiner Replik vom 4. Januar 2017 trug der Beschwerdeführer vor, ein Wahlplakat komme auch im internationalen Vergleich meist schlicht daher und enthalte nicht mehr als das Portrait von den Kandidaten und ihr Symbol. Das Parteisymbol der TNA sei ein Haus; die von der Vorinstanz verlangte ausführlichere Beschreibung dieses Symbols mute sonderbar an. Die Äusserung des Beschwerdeführers, dass die TNA "etwas Gutes für die Tamilen mache", könne angesichts des politischen Unterstützungsgrads des Beschwerdeführers nicht per se als zu wenig spezifisch bezeichnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.2 Dies ist insofern zu verneinen, als das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als unglaubhaft einstufte. 4.2.1 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe die TNA unterstützt, indem er deren Angehörige in seinem Tuktuk transportiert habe. Zudem habe er Lautsprecher an seinem Fahrzeug angebracht und damit TNA-Propaganda verbreitet. Dabei habe der TNA-Kandidat E._______ ihm jeweils telefonisch Aufträge erteilt. Als der Beschwerdeführer dazu befragt wurde, was auf den Plakaten gestanden sei, die er aufgeklebt habe oder wie die Durchsagen gelautet hätten, die über den Lautsprecher seines Tuktuks verbreitet worden seien, blieben seine Angaben vage und stereotyp. Zu den Plakaten gab er an, diese hätten das Porträt der Kandidaten und ihr Symbol abgebildet. Über den Lautsprecher seien Angaben zu Zeit und Ort der Propagandaveranstaltungen verbreitet worden. Er habe nicht darauf geachtet, wofür die Kandidaten eingestanden seien (vgl. A15, Antworten 51-53). Er war auch nicht in der Lage, Angaben dazu zu machen, welche genaue Funktion E._______ innegehabt und wofür er genau kandidiert habe (vgl. A15, Antwort 43). Er wusste auch nicht, welche Wahlen im Jahr 2013 überhaupt stattgefunden haben und wie hoch die TNA ungefähr gewonnen habe (vgl. A15, Antworten 41 und 42). Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 26. Juni 2015 auf diese Ungereimtheiten hingewiesen und konnte keine plausible Erklärung dazu abgeben (vgl. A15, Antwort 49-50). Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt hätten vom Beschwerdeführer hierzu konkretere Angaben erwartet werden dürfen, nachdem er die geltend gemachte Verfolgungssituation einzig auf sein Engagement für die TNA zurückführt. Seine Angaben und sein Wissen über die TNA enthielten kaum Realkennzeichen und blieben oberflächlich und vage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - das Hauptmerkmal des TNA-Logos wiederzugeben vermocht hat, ändert nichts an diesen Feststellungen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer gab ferner im Verlaufe der beiden Befragungen in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchliche Angaben zu Protokoll. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass er bei der Erstbefragung angab, er habe bereits vor den Wahlen im Jahr 2013 TNA-Leute und deren Wahlplakate transportiert; er habe ihnen geholfen, die Plakate aufzuhängen (vgl. A4, Punkt 7.01, S. 8 oben). Bei der einlässlichen Anhörung gab er einerseits an, seine Aktivitäten als Wahlhelfer seien im September 2013 und im März 2014 ähnlich gewesen (vgl. A15, Antwort 22), andererseits gab er zu Protokoll, er habe im Jahr 2013 nicht viel gemacht, erst im Jahr 2014 habe er viel geholfen (vgl. A15, Antwort 67). Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeeingabe, wonach seine Tätigkeiten von Juli bis September 2013 für die Provinzwahlen am 21. September 2013 als Einführung betrachtet werden müssten und sich sein Engagement als Wahlhelfer erst im Frühjahr 2014 intensiviert hätten, vermag die feststellbaren Unstimmigkeiten nicht auf plausible Weise aufzuklären. 4.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation auf Behelligungen durch Unbekannte zurückführt. Anlässlich der BzP gab er dazu an, er habe die drei Personen, die ihn im Oktober 2014 bedroht hätten, nicht gekannt. Auch die zwei Personen, die ihn zu Hause gesucht hätten, habe seine Mutter nicht gekannt (vgl. A4, Ziffer 7.02, S. 8). Bei der einlässlichen Anhörung wurde er gefragt, ob sich seine Peiniger zu erkennen gegeben hätten oder ob er einen Verdacht habe, wer diese Personen gewesen sein könnten. Hierzu gab er zu Protokoll: "Vielleicht konnten dies Leute von der Gegenpartei sein. Weil sie sind eifersüchtig, dass ich die TNA unterstützt habe" (vgl. A15, Antwort 14-15). Im weiteren Verlauf derselben Anhörung gab er explizit zu Protokoll, er habe die Leute, die ihn bedroht hätten, nicht gekannt (vgl. Antwort 100). Auch in der Beschwerdeeingabe räumt er explizit ein, nicht klar zu wissen, ob er von einer staatlichen Behörde oder einer konkurrierenden Partei oder Gruppierung bedroht und verfolgt werde. Bei dieser Sachlage kann die vom Beschwerdeführer befürchtete Bedrohungslage auch nicht eindeutig in einen asylrechtlichen Kontext gebracht werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er von Drittpersonen mit krimineller Motivation unter Druck gesetzt worden ist. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben des Friedensrichters vom 14. März 2015 nichts zu ändern, zumal in diesem Beweismittel auch bloss von drei Personen respektive Unbekannten die Rede ist, die dem Beschwerdeführer nachgestellt haben sollen. Den Angaben im Dokument zufolge sollen nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwar auch Geheimdienstmitarbeitende diesen zu Hause gesucht haben. Die näheren Umstände dieses Vorbringens bleiben jedoch im Dunkeln und können daher nicht als überwiegend wahrscheinlich eingestuft werden, weshalb dem Beweismittel für die behauptete Verfolgungssituation die Beweiskraft in Ergebnis abgesprochen werden muss. Auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben von E._______ vom 20. Dezember 2014 kann nur der Beweiswert einer Gefälligkeitsbestätigung zugemessen werden; es bleibt festzuhalten, dass im Schreiben die Bedrohung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Zusammenhang zur Wahl vom 21. September 2013 gestellt wird, während der Beschwerdeführer seinerseits die Bedrohungen zeitlich auf Oktober / November 2014 datiert hat. 4.2.4 Insgesamt erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer im vorgetragenen Ausmass von den staatlichen Sicherheitskräften oder einer politischen Gruppierung bedroht und verfolgt worden sein soll, nachdem sein angebliches Engagement für die TNA in blossen logistischen Hilfeleistungen wie Verteilung von Propagandamaterial bestanden haben soll. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer keine politisch herausragende, exponierte Funktion wahrgenommen und war nicht an der strategischen und politischen Planung und Ausrichtung der TNA involviert. Seinen Schilderungen zufolge wurde er lediglich spontan als Helfer eingesetzt, welcher mit niederschwelligen Arbeiten betraut wurde und bloss kleinere Hilfeleistungen wie den Transport von TNA-Leuten und deren Propagandamaterial und das Anbringen von Wahlplakaten verrichtete. Der Beschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, nicht Mitglied der TNA gewesen zu sein (vgl. Akte A15, Frage 31). Er hatte offensichtlich auch keine eingehendere Kenntnisse über das Parteiprogramm der TNA (vgl. A15, Antworten 54 und 55). Angesichts dieses niederschwelligen politischen Profils kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitskräfte ein wirkliches Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer angesichts der dargelegten Umstände seitens der Gegner der TNA als Gefahr hätte wahrgenommen werden sollen, die es zu bekämpfen galt. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende des Jahres 2014 glaubhaft zu machen. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und des längeren Auslandaufenthalts bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen wäre. 5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H. sowie Urteil E-6302/2015 vom 18. April 2017). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 5.3 5.3.1 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen in den Jahren 2013 und 2014 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebne vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie von ihm dargelegt, im fraglichen Zeitraum für die TNA engagiert haben sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht ausreichen würde, um die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf ihn zu lenken. Dies wird wiederum durch die mangelnde Plausibilität der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers untermauert. Werden diese nämlich nicht geglaubt, hatte ein allfälliges Engagement für die TNA keinerlei Auswirkungen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gegner der TNA nun plötzlich relevant werden sollte. Hinzuzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, dass weder er noch seine Familienangehörige je bei den LTTE involviert gewesen seien respektive nie andere - als die vorgetragenen - Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt hätten (vgl. A15, Antworten 118 und 119; A4, Punkt 7.02, S. 9 oben). 5.3.2 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran ändert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem Schlepper in Dubai übergeben zu haben, und folglich nicht mehr über die für die Einreise nach Sri Lanka erforderlichen Identitätsdokumente verfügt. So muss unter diesen Umständen zwar damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise mit einem Ersatzreisepapier wegen vermuteter illegaler Ausreise (mit einer kurzzeitigen Festnahme oder Busse) bestraft wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass er mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka und seiner nur sehr niederschwelligen Unterstützung der TNA aber nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.3.3 Das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ist nach dem Gesagten zu verneinen. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Da es den Ausführungen in E. 4 und 5 folgend wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten. 7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt C._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.) 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ und mithin - wie soeben erwähnt - aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz). Anlässlich seiner summarischen Befragung gab er zu Protokoll, von seiner Geburt bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Er habe bis zur 11. Klasse die Schule in B._______ besucht und den "O-Level"-Abschluss gemacht. Er habe einen dreimonatigen Kurs für [Beruf] besucht und ab 2013 als Tuktukfahrer gearbeitet (vgl. A4, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05). Seine Eltern und (...) Geschwister lebten alle in B._______. Ferner gab er an, in (...) einen [Verwandter] zu haben (vgl. A4, Ziffern 3.01 und 3.03). Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion im Bedarfsfall über eine Unterkunft und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung und gemäss Aktenlage (vgl. A4, Ziffer 8.02) gesund. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar. 7.4 Die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers befindet sich bei den Akten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist (vgl. Bst. E) und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: