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E-5375/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-20 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5375/2022

U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / N (…).

E-5375/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie stellte am

27. Juli 2022 im Bundesasylzentrum der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Gleichentags befragte das SEM die Beschwerdeführerin (Kurzbefragung). Dabei führte sie aus, sie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz eineinhalb Jahre gemeinsam mit ihrem Sohn in Tschechien gelebt und dort gearbeitet, um ihre Familie finanziell zu unterstützen. In dieser Zeit sei sie alle zwei, drei Monate für zwei bis drei Wochen in die Ukraine zurückgereist, um ihre Familie zu besuchen. Ihr tschechisches Arbeitsvisum sei inzwischen abge- laufen. Ihr Ex-Ehemann lebe mit der gemeinsamen Tochter mittlerweile in der Schweiz; beide verfügten über den Status S. Die Tochter sei behindert und besuche hier eine Sonderschule. Ihr Ex-Ehemann und sie hätten beide das Sorgerecht für die Tochter. Ihr volljähriger Sohn lebe weiterhin in Tsche- chien. Sie sei mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und ver- füge über eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Sie sei in die Schweiz gekommen, um ihrer Tochter zu helfen, welche Unterstützung be- nötige. Ihr deutscher Ehemann unterstütze dies. Sie plane, in der Zukunft mit ihm zusammen in der Ukraine zu leben. C. Am 2. September 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Die deutschen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerde- führerin am 5. September 2022 zu. E. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. September 2022 mit, aufgrund der Akten sei festzustellen, dass sie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland verfüge und folglich im Sinne des Subsidia- ritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus die- sem Grund beabsichtigte das SEM, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und die Wegweisung nach Deutschland anzuordnen, wo sie sich sicher und dauerhaft aufhalten könne. Gleichzeitig gewährte das SEM der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör.

E-5375/2022 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 17. September 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie führte aus, ihre behinderte Tochter lebe in der Schweiz und es sei ihre Pflicht, sich um sie zu kümmern und ihr dabei zu helfen, sich hier zu integrieren. Am 28. Februar 2022 hätten ihre Tochter mit ihrem Ex- Ehemann die Ukraine sofort verlassen müssen und beide seien nach Deutschland gereist, wo sie einen Monat geblieben seien. Sie habe ge- plant, die Tochter bei ihr und ihrem jetzigen Ehemann, einem deutschen Staatsgenhörigen, aufzunehmen. Ihre Tochter brauche hier in der Schweiz besondere Fürsorge und Schutz, welche ihr nur sie als ihre Mutter geben könne. Ihr Ex-Ehemann spreche kein Deutsch. Sie selber spreche Deutsch und sei bereit, sich zu integrieren, hier zu arbeiten und für ihre Familie zu sorgen. Sie habe keinen Schutzstatus in einem anderen Land erhalten und habe bis zum 24. Februar 2022 ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie wolle mit ihrer Tochter und ihrem deutschen Mann in der Schweiz leben. Mit Schreiben vom 19. September 2022 gelangte der Ex-Ehemann der Be- schwerdeführerin an das SEM und ersuchte darin, im Interesse der ge- meinsamen Tochter, der Beschwerdeführerin vorläufiges Asyl in der Schweiz zu gewähren. Das Kind sei krank (Down-Syndrom) und benötige besondere Fürsorge und Obhut. Er wolle hier arbeiten. Dies falle ihm aber schwer, weil die Tochter vermehrt Pflege brauche. Im Interesse des Kindes sei die Nähe der Mutter hier in der Schweiz sehr wichtig. Mit Schreiben vom 19. September 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Stellungnahme beim SEM ein. Sie ver- wies dabei auf die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin und ihres Ex- Ehemanns und hielt ergänzend Folgendes fest: Der Ex-Ehemann und die gemeinsame Tochter hätten Kiew bereits am 28. Februar 2022 verlassen und seien zur Beschwerdeführerin nach Deutschland gezogen. Dort hätten sie sich einen Monat ohne Perspektive und Unterstützung aufgehalten. Da die Tochter besondere Unterstützung benötige, seien die beiden in die Schweiz weitergereist. Hier habe die Tochter bereits eingeschult werden können und bekomme die nötige medizinische Unterstützung. Mutter und Vater würden sich das Sorgerecht teilen und die Tochter sei stark abhängig von ihrer Mutter, welche sich in der Ukraine um sie gekümmert und sie gepflegt habe.

E-5375/2022 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 – eröffnet am 25. Oktober 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Schutz zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 AsylG i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5375/2022 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teil- weise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukra- ine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gül- tigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass

E-5375/2022 Seite 6 sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren kön- nen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle nicht unter die Kategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022, weil sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen sei. Zu- dem verfüge sie bereits über einen gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland und könne sicher und dauerhaft nach Deutschland zurückkehren. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz deshalb abzulehnen. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Deutsch- land sprechen würden. Sie lebe dort zusammen mit ihrem deutschen Ehe- mann, sodass sie dort in ein bestehendes Beziehungsnetz eingebettet sei und voraussichtlich keine Schwierigkeiten haben werde, sich zu integrie- ren. Weiter habe sie eine gute Ausbildung abgeschlossen und besitze auch in Bezug auf das berufliche Fortkommen gute Möglichkeiten in Deutsch- land. Das Kriterium der dauerhaften Rückkehrmöglichkeit nach Deutsch- land sei gegeben.

Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Was ihre Tochter betrifft, welche über den Schutzstatus in der Schweiz verfüge, sei folgendes festzustellen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass diese auf Pflege und Fürsorge angewiesen sei. Allerdings lebe die Tochter zusammen mit ihrem Vater und besuche aufgrund ihrer Erkrankung eine Sonderschule in der Schweiz. Somit sei die Pflege ihrer Tochter in der Schweiz sichergestellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin gemäss eige- nen Angaben die letzten eineinhalb Jahre in Tschechien gelebt und sei nur alle zwei bis drei Monate in die Ukraine gereist, um die Familie zu besu- chen. Aufgrund der Nähe von Deutschland zur Schweiz könne das bisher gelebte Familienmodell im gleichen Umfang weitergeführt werden. Besu- che in der Schweiz seien künftig ebenfalls regelmässig möglich.

5.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen im Wesentlichen folgendes entgegen: Sie habe am 24. Februar 2022 einen ständigen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie habe dort mit ihren zwei Töchtern und einem Sohn sowie ihrem Ehemann (heute Ex-Ehemann) ge- lebt. Seit deren Geburt kümmere sie sich um ihre jüngste Tochter, welche am Down-Syndrom leide. Durch ihre Krankheit sei die Tochter ständig auf

E-5375/2022 Seite 7 Pflege, Fürsorge und Präsenz angewiesen. Da die Familie in der Ukraine in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei, sei sie im Septem- ber 2020 mit ihrem Sohn nach Tschechien zum Arbeiten gegangen. Die angespannte finanzielle Lage der Familie habe ihr keine Wahl gelassen. Während ihrer Abwesenheit habe sich ihre ältere Tochter und ihr Ex-Ehe- mann um die pflegebedürftige Tochter gekümmert. Sie sei zwischen Januar 2021 und Februar 2022 fünf Mal für jeweils ein bis drei Wochen in die Uk- raine zurückgekehrt, um ihre Familie zu besuchen. Sie und ihr ukrainischer Ex-Ehemann hätten keine gute Beziehung gehabt und hätten sich schei- den lassen. Es sei vereinbart worden, dass die pflegebedürftige Tochter bei ihr bleiben solle. Während ihres Aufenthalts in Tschechien habe sie ihren heutigen Ehemann, einen deutschen Staatsangehörigen, kennengelernt, den sie im Rahmen eines Urlaubs in der Ukraine im Januar 2022 geheiratet habe. Die beiden hätten sich darauf geeinigt, nach Ablauf ihres Arbeitsvi- sums in Tschechien gemeinsam in die Ukraine zurückzukehren und dort zu leben. Am 28. Februar 2022 sei ihr Ex-Ehemann mit der jüngsten Tochter aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet. Sie seien in einem Flücht- lingslager untergekommen, wo ihre Tochter weder die Schule habe besu- chen können noch Geld zum Leben erhalten habe. Ohne Vorwarnung sei ihr Ex-Ehemann mit der Tochter deshalb erst nach Frankreich und dann in die Schweiz weitergereist, wo sie vorübergehend Schutz erhalten hätten. Sie und ihr deutscher Ehemann hätten nur von Ende März bis Juli 2022 in Deutschland gelebt. Dort verfüge sie zwar über einen Aufenthaltstitel, doch könne sie nicht arbeiten und habe kein Geld zum Leben, da auch die Al- tersrente ihres Ehemannes nicht genüge. Sie habe ihre Tochter im April und Mai 2022 in der Schweiz besucht. Seit Juli 2022 lebe ihr Ex-Ehemann mit der gemeinsamen Tochter in einer eigenen Wohnung. Die Tochter habe sich gut eingelebt, erhalte medizinische Hilfe und besuche eine Sonder- schule. Ihr Ex-Ehemann arbeite derzeit Vollzeit und könne sich nicht um die neunjährige Tochter kümmern. Er spreche kein Deutsch und habe ein Alkoholproblem. Sie beabsichtige nicht, wieder mit ihm zusammenzuleben. Nach Deutschland könne sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zurückge- hen. Ihr deutscher Ehemann könne wegen seiner geringen Rente ihren Aufenthalt nicht finanzieren und sie könne wegen Sprachproblemen und mangelnder Bildung keiner Arbeit nachgehen. Ihr Ehemann lebe in Sach- sen, 772 Kilometer entfernt von Bern, weshalb sie ihre Tochter nicht oft besuchen könnte. Dies würde deren Entwicklung und Betreuung negativ beeinflussen.

E-5375/2022 Seite 8 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt in Hinblick auf die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an, welchen die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

6.2 Mit der expliziten Nennung des Stichdatums – dem 24. Februar 2022 – in der Bestimmung gemäss Ziffer 1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat seinen Willen kundgetan, ukraini- sche Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt des Kriegs- ausbruchs nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbe- reich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen.

6.3 Gemäss eigenen Aussagen in der Kurzbefragung hat die Beschwerde- führerin am 24. Februar 2022 in der Tschechischen Republik gelebt und war dort steuerpflichtig (vgl. SEM-eAkten, 1185321-2/5, F6 und F21). In ihrer Stellungnahme sowie auf Beschwerdeebene behauptet sie hingegen (erstmals), zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein. Das Gericht erachtet diese Behauptung als nicht glaubhaft. Einerseits sind die Aussagen widersprüchlich, da sie in der Beschwerde gleichzeitig aus- führt, vom 18. Januar 2022 bis zum 10. Februar 2022 einen Urlaub in der Ukraine verbracht zu haben, was gegen einen Wohnsitz und Aufenthalt in der Ukraine zum damaligen Zeitpunkt spricht. Ausserdem verfügte sie laut eigenen Angaben damals noch über ein gültiges Arbeitsvisum und damit über ein Aufenthaltsrecht in der Tschechischen Republik. Andererseits ist der behauptete Wohnsitz in der Ukraine im Februar 2022 nicht rechts- genüglich belegt. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (in uk- rainischer Sprache) sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin- gens zu begründen. Ohne an dieser Stelle die Echtheit dieser Dokumente zu thematisieren, ist daraus zunächst ersichtlich, dass diese Dokumente offenbar am 5. Mai 2022 sowie am 1. Juli 2022 von der (ukrainischen) Stadtverwaltung Riwne ausgestellt worden sind. Gemäss dem Dokument vom 1. Juli 2022 wird von der Stadtverwaltung bestätigt, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 18. November 2015 bis zum Ausstellungsdatum an dem im Dokument genannten Wohnsitz gemeldet und unter der ge- nannten Nummer im staatlichen demografischen Register eingetragen ist. Das Dokument vom 5. Mai 2022 bezieht sich auf die in der Schweiz wohn- hafte Tochter der Beschwerdeführerin. Darin wird bestätigt, dass diese seit dem 29. Oktober 2019 an der genannten Adresse und mit einer entspre- chenden demografischen Registernummer eingetragen ist. Die vorgeleg-

E-5375/2022 Seite 9 ten Dokumente haben im Hinblick auf den Beweis des ständigen Wohnsit- zes der Beschwerdeführerin in der Ukraine nur eine geringe Beweiskraft. Einerseits ist augenfällig, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Tochter am Ausstellungsdatum dieser Dokumente – den 1. Juli 2022 respektive dem 5. Mai 2022 – unbestritten ihren Wohnsitz nicht mehr in der Ukraine hatten. Andererseits ist verschiedenen Quellen zu entnehmen, dass eine solche Bestätigung der (Personen-)Registrierung in der Regel nicht einer Bestätigung über den tatsächlichen Wohnsitz entspricht bezie- hungsweise keine verlässlichen Informationen über den aktuellen, tatsäch- lichen Wohnsitz der betreffenden Person widergibt (vgl. ZMINA Human Rights Centre, Centre for Society Research [CEDOS], Ukrainian Center for Independent Political Research (UCIPR), Center of Political and Legal Re- form (CPLR), The White Paper on the domicile registration system in Uk- raine, 2019, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/migra- tion/ua/white-book-eng-web.pdf, abgerufen am 25.04.2023).

6.4 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht – wie auch das SEM – davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs beziehungsweise am 24. Februar 2022 nicht in der Ukra- ine aufgehalten hat. Das objektive Kriterium, an welches die Allgemeinver- fügung in Bst. a der Bestimmung anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) ist somit nicht erfüllt.

6.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar sind, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ukrainische Staatsangehörige handelt.

6.6 Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt.

7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E-5375/2022 Seite 10 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Deutsch- land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Rahmen einer vorfrageweisen Beurteilung ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin auch aus Art. 8 EMRK – in Bezug auf das Familienleben mit ihrer Tochter –, vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Etwaige Ansprüche wären bei den zuständigen kantonalen Migrationsbe- hörden geltend zu machen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-5375/2022 Seite 11 8.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht nach Deutschland zurückkehren. Erstens könne sie und ihr deutscher Ehemann von seiner monatlichen Altersrente von 756.55 Euro nicht leben. Sie verfüge zwar über einen Aufenthaltstitel in Deutschland, könne aber keine Arbeit bekommen, keinen Integrationskurs besuchen und habe dort keine Existenzgrundlage. Zweitens sei ihr Ex- Ehemann mit der Betreuung der jüngsten Tochter überfordert und habe sie im Juli 2022 immer wieder darum gebeten, in die Schweiz zu kommen und sich um die Tochter zu kümmern. Derzeit arbeite er Vollzeit und könne sich nicht um die Tochter kümmern. Aufgrund der grossen Distanz zu ihrem deutschen Wohnsitz würde sie ihre Tochter nicht oft besuchen können, was deren Entwicklung und Betreuung negativ beeinflussen werde. Im Falle ei- ner Abschiebung bleibe die am Down-Syndrom leidende Tochter ohne die notwendige Unterstützung. 8.3.3 Die vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der finanziellen und beruflichen Schwierigkeiten in Deutschland sind nicht ge- eignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat eine juristische Ausbildung in der Ukraine ab- solviert und weist jahrelange Berufserfahrung aus, auch in anderen Wirt- schaftszweigen und teilweise im Ausland. Gemäss eigenen Aussagen lernt sie zurzeit auch die deutsche Sprache. Die Chancen für den Einstieg in den Arbeitsmarkt in Deutschland sind demnach intakt. Mit ihrem gültigen Aufenthaltstitel stehen ihr sodann auch keine rechtlichen Hürden für den Einstieg in die Arbeitswelt im Weg. Das Vorbringen, wonach sie in Deutsch- land über keine Existenzgrundlage verfüge, ist weiter zu relativieren, da sie sich bisher nur für einige Monate dort aufgehalten hat. Ausserdem ist sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Es kann deshalb le- bensnah angenommen werden, dass dieser in ein bestehendes soziales Beziehungsnetz eingebettet ist, zu welchem die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau Zugang hat und davon profitieren kann. Damit liegen auch in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht geeignete Voraussetzungen für die Integration in Deutschland vor. 8.3.4 Was das Vorbringen betreffend die Betreuung und Pflege ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter anbelangt, ist den vorinstanzlichen Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung zu folgen. Gemäss dem ärztlichen Bericht der (…) vom (…) über die Tochter bestehe aus medizinischer Sicht kein Grund für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin beziehungsweise Mutter in der Schweiz. Allerdings sei das Aufwachsen mit beiden Eltern aus entwicklungspädiatrischer Sicht sehr empfehlenswert. Aus den Akten ist

E-5375/2022 Seite 12 ersichtlich, dass die Tochter in der Schweiz ohne weiteres Zugang zu den nötigen medizinischen Behandlungen hat, was auch der ärztliche Bericht der (…) vom (…) zeigt. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Tochter in der Schweiz eine Tagesschulgruppe in einem Sonderheim be- sucht und in diesem Rahmen die notwendige und ihrer Behinderung ange- messene Betreuung erhält. Gemäss dem Bericht des Sonderschulheims (…) vom (…) verfügt die Tochter über einen stabilen Gesundheitszustand, wird im Rahmen der Lektionen engmaschig betreut, in ihrer Selbständigkeit und in lebenspraktischen Bereichen gezielt gefördert und gut von den an- deren Kindern akzeptiert. Auch die Beschwerdeführerin führt in ihrer Be- schwerde aus, dass sich die Tochter in der Schweiz gut eingelebt habe und das genannte Sonderschulheim besuche. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ex-Ehemann arbeite derzeit Vollzeit, spreche kein Deutsch und habe ein Alkoholproblem, weshalb er sich nicht um die Toch- ter kümmern könne, ist dies mit den Akten nicht zu vereinbaren. Weder aus den eingereichten Arztberichten und noch aus dem Bericht des Sonder- schulheims sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betreuung und Pflege der Tochter durch den Vater nicht gewährleistet werden kann oder sich in dieser Hinsicht Probleme ergeben hätten. In seinem Schreiben vom

19. September 2022 an die Vorinstanz hält er fest, die Tochter besuche hier eine Sonderschule und erhalte die notwendige medizinische Betreuung. Er würde gerne arbeiten und dem Staat nützlich sein. Dies falle ihm aber schwer, da die Tochter vermehrt Pflege brauche. In ihrem Interesse sei die Nähe zur Mutter sehr wichtig. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Tochter in der Schweiz eine ihren Bedürfnissen entsprechende Betreu- ung und Pflege geniesst. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die ständige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus emotionaler und entwicklungspsychologischer Sicht für die Tochter förderlich sein kann und der Wunsch der Beschwerdeführerin nach dem geäusserten Familienmo- dell ist verständlich. Wie die Vorinstanz aber zu Recht bemerkt, hat sie vor der Ausreise des Ex-Ehemanns und der Tochter aus der Ukraine bereits rund eineinhalb Jahre aus beruflichen Gründen getrennt von der Tochter gelebt. Aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung in Deutschland kann sie rechtmässig und regelmässig in die Schweiz einreisen. Insofern kann das in den letzten Jahren gelebte Familienmodell in vollem Umfang weiterge- führt werden. 8.3.5 Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin ihre Tochter gemäss der für Deutschland geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen auch zu sich nach Deutschland holen; ein entsprechender Antrag wäre an die deut- schen Ausländerbehörden zu richten.

E-5375/2022 Seite 13 8.3.6 Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.4 Schliesslich haben die deutschen Behörden am 5. September 2022 der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland ausdrücklich zu- gestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden Direktentscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5375/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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