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D-2918/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-18 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. April 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-2918/2023

U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. April 2023 / N (…).

D-2918/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), B._______ (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) sowie deren gemeinsame Kinder C._______, D._______ und E._______, alle ukrainische Staatsangehö- rige, ersuchten am 19. Januar 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion F._______ um vorübergehenden Schutz. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom selben Tag deklarier- ten die Beschwerdeführenden, weder im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 noch aktuell über eine Aufenthaltsbewil- ligung in einem Drittstaat zu verfügen, sondern festen Wohnsitz in der Uk- raine zu haben. B. Mit elektronischer Anfrage vom 19. Januar 2023 ersuchte ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beim Bundesamt für Polizei (fedpol) um Informationen darüber, ob die Beschwerdeführen- den über Aufenthaltstitel in Italien verfügten, da ein Eintrag des Beschwer- deführers respektive ein ihn betreffendes italienisches Dokument im Schengener Informationssystem (SIS) vorhanden sei. Gleichentags wurde die Anfrage dahingehend beantwortet, dass der italienischen Datenbank zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführenden Inhaber italienischer, unbefristeter Aufenthaltsbewilligungen seien. C. C.a Am 24. Januar 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorüberge- henden Schutz der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt. C.b Darin machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei 2008 nach Italien zu ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer), welcher in Italien gearbeitet habe, gereist. Sie hätten seither gemeinsam in G._______ gewohnt und seien im Besitz eines «permesso di soggiorno» gewesen. Sie sei jedoch jeden Sommer in die Ukraine gefahren und sei dort auch offiziell registriert gewesen. In Italien sei sie nicht erwerbstätig gewesen, weil sie sich um ihre drei Kinder gekümmert habe. Im Sommer 2022 seien sie anlässlich eines Bekanntenbesuchs bereits in der Schweiz gewesen und hätten über die Möglichkeit eines Aufenthalts sowie einer Ar- beitssuche in der Schweiz nachgedacht. Nachdem der Arbeitsvertrag ihres Ehemannes im November 2022 ausgelaufen sei und er seither keine Arbeit mehr gefunden habe, seien sie in die Schweiz gekommen.

D-2918/2023 Seite 3 C.c Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, er sei im Sep- tember 2007 mit einem Arbeitsvisum nach Italien gereist, wo er seither ge- lebt sowie als gelernter (…) für ein italienisches Unternehmen gearbeitet habe. Er und seine Familie seien im Besitz von italienischen, unbefristeten Aufenthaltsbewilligungen gewesen. Sie seien lediglich während der Ferien

– zuletzt im August 2021 – in der Ukraine gewesen und hätten auch den ständigen Wohnsitz dort gehabt. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen; sein italienischer Arbeitsvertrag sei Ende 2022 aus- gelaufen, in Italien habe er kein Geld und keine Arbeit mehr gehabt und habe deshalb die Wohnung sowie teilweise sonstige Aufwendungen nicht mehr bezahlen können. Ohne finanzielle Mittel und einer Arbeitsstelle müssten sie in die Ukraine zurückgehen, in Italien gebe es für sie keine Ansprüche auf Unterstützung. Die Arbeitssuche stelle sich angesichts sei- nes Alters und seiner Rückenprobleme als äusserst schwierig dar. Auch seine Ehefrau könne nicht arbeiten, da sie nicht italienisch spreche und die italienischen Gesetze ausserdem vorsehen würden, dass sie sich um die Kinder zu kümmern habe. In der Schweiz könnte er innert kurzer Zeit prob- lemlos eine Anstellung finden. C.d Den Gesuchen wurden die ukrainischen Reisepässe der Beschwerde- führenden, ein Inlandpass des Beschwerdeführers, eine Heiratsurkunde, verschiedene Wohnsitzbescheinigungen aus der Ukraine, ukrainische Steuerausweise und die italienischen Aufenthaltsbewilligungen aller Be- schwerdeführenden beigelegt. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: - ein (befristeter) Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2019 ([…] S.r.l.); - ein (befristeter) Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 26. November 2007 und dessen Verlängerung ([…] S.r.l.); - ein italienisches Arbeitsvisum für den Beschwerdeführer vom 3. Juli 2007 bis

1. Juli 2008; - ein ukrainisches Arbeitsbuch; - drei Kopien der italienischen Geburtsurkunden der Kinder; - ein ukrainischer Pass der Beschwerdeführerin mit Anmeldung; - drei Bescheinigungen des ukrainischen Konsulats;

D-2918/2023 Seite 4 - Arbeitszeugnisse des italienischen Arbeitgebers inklusive Übersetzung. E. Mit Verfügung vom 18. April 2023 (eröffnet am 21. April 2023) verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden den vorübergehenden Schutz, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurden sie dem Kanton H._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Be- schwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

18. April 2023, beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ihrer Wahl.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).

D-2918/2023 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abge- klärt habe, ob eine dauerhafte Rückkehr nach Italien tatsächlich möglich sei, zumal sie sich dabei lediglich auf die Bestätigung der italienischen Be- hörden gestützt habe, dass die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2023 über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügt hätten. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass die Feststellung der gültigen Aufenthaltsbewilligun- gen keine Voraussetzung für eine entsprechende Verlängerung beinhalte. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit einem möglichen Widerruf dersel- ben auseinandergesetzt. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

D-2918/2023 Seite 6 4.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der be- hördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe die dauerhafte Rückkehr ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet. Den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu entneh- men, dass die unbefristet gültigen, italienischen Aufenthaltsbewilligungen nicht verlängert würden oder dass ein Widderruf derselben bisher zur Dis- kussion gestanden hat oder aktuell in Frage gestellt ist. Somit erweisen sich diese Befürchtungen lediglich als Annahmen und sie sind denn in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt worden. Dementsprechend war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit diesen hypothetischen Szenarien auseinanderzusetzen. 4.4 Nach der vorangehenden Erwägung kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formelle Rüge als unbegründet erweist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist somit nicht angezeigt. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während

D-2918/2023 Seite 7 eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Be- schwerdeführenden nicht einer in der Allgemeinverfügung definierten Gruppe schutzberechtigter Personen angehören würden, da sie zum Zeit- punkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, sondern seit 2007 respektive 2008 in Italien gelebt hätten. Die drei Kinder seien zudem gemäss den eingereichten Dokumenten alle in Italien gebo- ren. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich ökonomische Gründe gel- tend gemacht, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden und dies damit begründet, dass er arbeitslos sei, die Mietkosten nicht mehr be- gleichen und deshalb auf der Strasse landen könnte. Italien würde Flücht- lingen nicht helfen und in ihrem Fall hätten sie auch keine Ansprüche auf

D-2918/2023 Seite 8 Unterstützung. Hierzu führte die Vorinstanz aus, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass er nicht erneut eine Arbeitsstelle in Italien finden werde, dies, nachdem er seit 2007 stets gearbeitet habe. Auch die Beschwerde- führerin, welche ausgebildete (…) sei und italienisch spreche, habe gute Aussichten auf dem italienischen Arbeitsmarkt. Nachdem sie seit rund fünf- zehn Jahren in Italien gelebt und ständig für ihren finanziellen Unterhalt aufgekommen seien, könne davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in Italien erneut eine Existenz aufbauen könnten. Zudem sei anzunehmen, dass sie als legale Aufenthalter in Italien bei Bedarf Zu- gang zu den dortigen Netzwerken der sozialen Absicherung erhalten könn- ten. Sodann sei es auch den Kindern, die in Italien geboren seien, zuzu- muten, erneut dorthin zurückzukehren. Ferner sei festzuhalten, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welchen auch die ita- lienische Bevölkerung ausgesetzt sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) darstelle. Schliesslich sei eine Rückkehr auch möglich, zumal sie über gül- tige Reisepässe und unbefristete italienische Aufenthaltsbewilligungen ver- fügten. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten, dass sie sich zwar seit 2007 respektive 2008 aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Italien aufgehalten hätten und sie am respektive vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, jedoch hätten sie nie beabsichtigt, sich dauerhaft in Italien niederzulassen, sondern in die Ukra- ine zurückzukehren, sobald die Kinder etwas älter geworden seien. Der Kriegsausbruch sowie der Verlust der Arbeitsstelle in Italien hätten ihre Ausgangslage jedoch grundlegend verändert. Eine Rückkehr in die Ukra- ine sein aktuell nicht möglich und um die italienischen Aufenthaltsbewilli- gungen erneuern zu können, müsse ein gültiger Arbeitsvertrag vorgewie- sen werden, ansonsten der Aufenthalt widerrufen werde. Das Alter des Be- schwerdeführers, seine gesundheitlichen Probleme (…) würden eine er- folgreiche Stellensuche verhindern. Seine bisherigen Anstellungen hätten einzig auf den engen Beziehungen seines Arbeitgebers zu ukrainischen Unternehmen und der damit einhergehenden Bevorzugung ukrainischer Arbeitnehmer basiert. Es könne jedoch keineswegs davon ausgegangen werden, dass er in naher Zukunft eine neue Arbeit finden werde. Auch die Beschwerdeführerin, welche sich bisher um die drei gemeinsamen Kinder gekümmert habe und keine Arbeitserfahrung aufweise, habe keine Aus- sicht auf eine Anstellung in Italien. Unter diesen Umständen sei damit zu rechnen, dass die Aufenthaltsbewilligungen nicht verlängert würden.

D-2918/2023 Seite 9 Dementsprechend stellten auch die aktuell gültigen Aufenthaltspapiere keine genügende Sicherheit dar, dass sie sich auch in Zukunft dauerhaft in Italien aufhalten könnten, zumal die italienischen Behörden lediglich die Gültigkeit, jedoch nicht eine zukünftige Verlängerung bestätigt hätten. Ent- gegen der vorinstanzlichen Argumentation würden sie unter Bst. a der All- gemeinverfügung fallen, da sie zuvor in der Ukraine gelebt und ihren dorti- gen ständigen Wohnsitz als ukrainische Staatsangehörige beibehalten hät- ten. Aufgrund der erwähnten Umstände sei eine Verlängerung der italieni- schen Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr möglich; und da kein Anspruch auf eine italienische Aufenthaltsbewilligung bestehe, sie demensprechend nicht dauerhaft nach Italien zurückkehren könnten und eine Rückkehr in die Ukraine ausgeschlossen sei, erweise sich die angeordnete Wegwei- sung als unzulässig respektive als unzumutbar. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorübergehende Schutz vorliegend zu Recht verweigert wurde. Hierfür ist vollumfänglich auf die Begründung in der vorinstanzli- chen Verfügung zu verweisen und darüber hinaus festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen sind (vgl. SEM-Akte A12/6, F22; A10/7, F31). Gemäss Aktenlage arbeiten und leben sie seit 2007 res- pektive 2008 in Italien und verfügen über eine Wohnung sowie unbefristete Aufenthaltsbewilligungen. Ausserdem sind alle drei Kinder (mit den Jahr- gängen […], […] und […]) in Italien geboren und dort aufgewachsen. Die Ukraine haben sie lediglich zu Ferien- und Familienzwecken besucht (vgl. SEM-Akten 10/7, F4-9, F17; A12/6, F3-4, F14; A16/42, Geburtsurkunden der Kinder [Beweismittel 6-8]). Die eingereichten ukrainischen Wohnsitz- bescheinigungen (von 1. Juli 2019 und 9. Dezember 2022) bestätigen zwar eine Anmeldung in der Ukraine, vermögen den Beweis des ständigen Wohnsitzes in der Ukraine jedoch nicht zu erbringen, zumal die Beschwer- deführenden im Zeitpunkt der Ausstellung der betreffenden Dokumente un- bestrittenermassen ihren Wohnsitz nicht mehr in der Ukraine, sondern ih- ren faktischen Lebensmittelpunkt in Italien hatten. Ausserdem stellt eine solche Bestätigung der (Personen-)Registrierung in der Regel nicht eine Bestätigung über den tatsächlichen Wohnsitz dar respektive liefert keine verlässlichen Informationen über den aktuellen, tatsächlichen Wohnsitz der betreffenden Person (vgl. Urteil des BVGer E-5375/2022 vom 28. April 2023 E. 6.3 m.w.H.). Überdies sind auch die eingereichten Steuerausweise nicht geeignet, einen permanenten Wohnsitz in der Ukraine zu belegen. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer während seiner Befragung,

D-2918/2023 Seite 10 dass er davon ausgehe, in Italien steuerpflichtig zu sein (vgl. SEM-Akte A10/7, F35). Sodann sind die Beschwerdeführenden im Besitz von unbe- fristeten Aufenthaltsbewilligungen (vgl. SEM-Akte A4/3). Vor diesem Hin- tergrund vermag ihre Schilderung, dass sie lediglich vorübergehend in Ita- lien gelebt und nie beabsichtigt hätten, sich dort dauerhaft niederzulassen, sondern in die Ukraine zurückzukehren, sobald die Kinder etwas älter ge- worden seien, dies jedoch aufgrund des Kriegsausbruchs verunmöglicht worden sei, nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte A10/7, F14).

7.2 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs respektive am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben und auch nicht ihren Wohnsitz dort hatten. Somit ist das objektive Kriterium, an wel- ches die Allgemeinverfügung in Bst. a der Allgemeinverfügung anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) nicht erfüllt. Auch sind die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar, da die Be- schwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind.

7.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat.

8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu

D-2918/2023 Seite 11 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

10.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

10.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch ge- stellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Ita- lien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.

10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2918/2023 Seite 12 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

10.4.2 Den Beschwerdeführenden gelang es nicht, überzeugend darzule- gen, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage geraten würden. Ihrer Begründung, aufgrund von Arbeitslosigkeit respek- tive mangelnder Arbeitsmöglichkeiten und fehlender Wohnung würde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, ist zu entgegnen, dass sie durchaus intakte Chancen haben, sich nach einem 15-jährigen Aufenthalt in Italien und einer bisher permanenten Arbeitstätigkeit des gut ausgebil- deten Beschwerdeführers erneut eine Arbeitsstelle und eine Wohnmöglich- keit zu finden oder sich allenfalls um den Erhalt eines Schutzstatus für uk- rainische Staatsangehörige zu bemühen. Ausserdem stellen soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen auch die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sein kann, – worunter auch die Ar- beitslosigkeit und Stellensuche der Beschwerdeführerin und des Be- schwerdeführers fallen – keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden unter keinen schwerwiegenden gesund- heitlichen Problemen leiden. Die vom Beschwerdeführer geltend erwähn- ten (…) sind auch problemlos in Italien behandelbar (vgl. SEM-Akte A10/7, F41). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass sie in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch steht das Kindeswohl ei- ner Wegweisung nach Italien nicht entgegen, zumal die Kinder dort ihr ge- samtes Leben verbracht haben und bestens integriert sein dürften.

10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar. 10.6 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reise- pässe und gültige, unbefristete italienische Aufenthaltsbewilligungen

D-2918/2023 Seite 13 (vgl. SEM-Akten A1/57; A9/10), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht beleg- ten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebe- gehren von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2918/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

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