Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 11. April 1988 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 17. Mai 2008 ersuchten die nicht verheirateten Eltern des Beschwerdeführers beim BFM um Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters. C. Mit Entscheid vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl erteilt. D. Mit eingeschriebener Sendung vom 30. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Das Schreiben wurde dem BFM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. E. Mit Verfügung vom 14. September 2012 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. F. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylstatus sei zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid aufgrund formeller Mängel und unvollständiger Sachverhaltsabklärung aufzuheben und die Vorinstanz zur korrekten Prüfung anzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Unterzeichnete sei ihm als unentgeltliche Rechtsanwältin beizuordnen. G. Am 17. Oktober 2012 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Nach Einsicht in die kantonalen Akten reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs.1 Bst. b AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt eine Person nicht mehr unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsabkommens, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
E. 5.2 Zur Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus, ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG bestehe nur, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Solche seien vorliegend angesichts des nicht oder nur kurzzeitig gelebten Familienverhältnisses vorhanden. Dem Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2008 Asyl gewährt worden, da von einer gelebten familiären Beziehung zwischen ihm und seinem Vater ausgegangen worden sei. Aufgrund des kurzen Zusammenlebens sei indes nicht anzunehmen, dass tatsächlich einmal ein Wille seitens des Kindsvaters bestanden habe, eine familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer zu leben, zumal er auch seinen Unterhaltszahlungen nicht nachgekommen sei.
E. 5.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid zu Recht nicht auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (Erschleichen durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen). Sie erachtet jedoch die Beendigungsklausel von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK als erfüllt. Diese Norm basiert indes auf einer andere Konstellation. Sie bezieht sich auf grundlegende Veränderungen im Land, aufgrund derer anzunehmen ist, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Solche Umstände macht die Vorinstanz nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Weiter stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf Art. 51 AsylG ab. Diese Bestimmung regelt den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitglieds, nicht aber den Asylwiderruf (Art. 63 AsylG). Soweit in der angefochtenen Verfügung auf das kurze Zusammenleben als Familie Bezug genommen wird, liegt ebenfalls kein Widerrufsgrund vor. Sodann hat im Verfahrung des Asylwiderrufs ausser Acht zu bleiben, dass der Vater die Unterhaltszahlungen nicht immer geleistet hat, ein Vorhalt der im Übrigen so nicht zutrifft. Gemäss Entscheid des Gemeinderats von C._______ vom 7. Juli 2008 wurde von der Regelung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer abgesehen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass ein (nicht zu ersehender) Grund in der Person des Vaters sich ohnehin nicht auf ihn als dessen Kind erstrecken könnte (Art. 63 Abs. 4 AsylG).
E. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das Asyl widerrufen und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 14. September 2012 aufzuheben. Der Beschwerdeführer untersteht weiterhin der FK und hat seinen Reisepass nicht zurückzugeben. Da somit die Rechtslage vor Erlass der angefochtenen Verfügung gilt, ist auch dem Antrag, der Asylstatus sei zu bestätigen, mit dem vorliegenden Urteil Genüge getan. Das Eventualbegehren ist gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden (Stundenansatz von Fr. 162.- [Fr. 150.- zuzüglich 8% MwSt]) und eine Spesenpauschale von Fr. 53.80 geltend. Für die Eingabe vom 29. Oktober 2012 kann eine weitere Stunde veranschlagt werden. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird aufgehoben. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5364/2012 Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), gesetzlich vertreten durch B._______, geboren (...) Vietnam, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 11. April 1988 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 17. Mai 2008 ersuchten die nicht verheirateten Eltern des Beschwerdeführers beim BFM um Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters. C. Mit Entscheid vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl erteilt. D. Mit eingeschriebener Sendung vom 30. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Das Schreiben wurde dem BFM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. E. Mit Verfügung vom 14. September 2012 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. F. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylstatus sei zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid aufgrund formeller Mängel und unvollständiger Sachverhaltsabklärung aufzuheben und die Vorinstanz zur korrekten Prüfung anzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Unterzeichnete sei ihm als unentgeltliche Rechtsanwältin beizuordnen. G. Am 17. Oktober 2012 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Nach Einsicht in die kantonalen Akten reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs.1 Bst. b AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt eine Person nicht mehr unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsabkommens, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. 5.2 Zur Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus, ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG bestehe nur, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Solche seien vorliegend angesichts des nicht oder nur kurzzeitig gelebten Familienverhältnisses vorhanden. Dem Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2008 Asyl gewährt worden, da von einer gelebten familiären Beziehung zwischen ihm und seinem Vater ausgegangen worden sei. Aufgrund des kurzen Zusammenlebens sei indes nicht anzunehmen, dass tatsächlich einmal ein Wille seitens des Kindsvaters bestanden habe, eine familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer zu leben, zumal er auch seinen Unterhaltszahlungen nicht nachgekommen sei. 5.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid zu Recht nicht auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (Erschleichen durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen). Sie erachtet jedoch die Beendigungsklausel von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK als erfüllt. Diese Norm basiert indes auf einer andere Konstellation. Sie bezieht sich auf grundlegende Veränderungen im Land, aufgrund derer anzunehmen ist, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Solche Umstände macht die Vorinstanz nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Weiter stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf Art. 51 AsylG ab. Diese Bestimmung regelt den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitglieds, nicht aber den Asylwiderruf (Art. 63 AsylG). Soweit in der angefochtenen Verfügung auf das kurze Zusammenleben als Familie Bezug genommen wird, liegt ebenfalls kein Widerrufsgrund vor. Sodann hat im Verfahrung des Asylwiderrufs ausser Acht zu bleiben, dass der Vater die Unterhaltszahlungen nicht immer geleistet hat, ein Vorhalt der im Übrigen so nicht zutrifft. Gemäss Entscheid des Gemeinderats von C._______ vom 7. Juli 2008 wurde von der Regelung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer abgesehen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass ein (nicht zu ersehender) Grund in der Person des Vaters sich ohnehin nicht auf ihn als dessen Kind erstrecken könnte (Art. 63 Abs. 4 AsylG). 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das Asyl widerrufen und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 14. September 2012 aufzuheben. Der Beschwerdeführer untersteht weiterhin der FK und hat seinen Reisepass nicht zurückzugeben. Da somit die Rechtslage vor Erlass der angefochtenen Verfügung gilt, ist auch dem Antrag, der Asylstatus sei zu bestätigen, mit dem vorliegenden Urteil Genüge getan. Das Eventualbegehren ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden (Stundenansatz von Fr. 162.- [Fr. 150.- zuzüglich 8% MwSt]) und eine Spesenpauschale von Fr. 53.80 geltend. Für die Eingabe vom 29. Oktober 2012 kann eine weitere Stunde veranschlagt werden. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird aufgehoben. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand