Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat am 30. oder 31. Dezember 2010 und reiste am 1. Januar 2011 in die Schweiz ein, wo sie am 18. Januar 2011 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 5. Juli 2012 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe sich im Jahr 1995 als Studentin der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen und daraufhin eineinhalb Monate in den Bergen verbracht. Da sie jedoch nach kurzer Zeit krank geworden sei, habe sie sich in das vom (...) Flüchtlingslager für Kurden (...) im Gebiet C._______ (Nordirak) begeben. Dort sei sie als Ausbildnerin von Kindern tätig gewesen. Im (...) habe sie mit dieser Arbeit aufgehört und bei ihrer Schwester in D._______ Unterschlupf gesucht. Am (...) sei sie verhaftet und später wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe habe sie im Typ-E-Gefängnis in E._______ abgesessen; nach vier Jahren und acht Monaten, am (...), sei sie wegen guter Führung bedingt entlassen worden und in ihre Heimatstadt F._______ zurückgekehrt. Bereits eine Woche nach ihrer Entlassung sei sie wieder von der Polizei belästigt worden, was bis zu ihrer Ausreise ständig vorgekommen sei. Die Polizei habe sie auf der Strasse angehalten und festgenommen, sei zu ihr nach Hause gekommen und habe ihre Familie belästigt. Dieses Vorgehen habe bezweckt, sie zu zermürben. Ausserdem habe sie nach ihrer Entlassung keine Arbeit finden können, obschon sie über eine Ausbildung verfüge; als fichierte Person sei es fast unmöglich, eine Stelle zu finden und zu arbeiten. Die Polizei habe sie auch während ihrer Besuche bei ihren Geschwistern in D._______ und G._______ aufgesucht. Bei der letzten Festnahme sei sie "einer anderen Behandlung", was ihr Geschlecht als Frau angehe, unterzogen und mit dem Tod bedroht worden. Dies habe bei ihr Depressionen ausgelöst und sie habe sich nirgends mehr sicher gefühlt. Sie habe immer befürchten müssen, festgenommen und ins Gefängnis gebracht zu werden. Auch ihre Familie sei eingeschüchtert worden und habe ihr nahegelegt, die Türkei zu verlassen. Ihre Familie, zu welcher sie nach wie vor Kontakt pflege, habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei immer noch vorbeikomme und sich nach ihr erkundige. Seit sie in der Schweiz sei, nehme sie psychotherapeutische und medikamentöse Hilfe in Anspruch. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beweis ihrer Vorbringen ihre Identitätskarte, das begründete Strafurteil vom (...) sowie eine Haftdauerbestätigung vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. September 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung ihres Asylgesuchs und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte sie einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...) sowie eine Bestätigung des türkischen Rechtsanwaltes H._______ vom (...) samt Übersetzung zu den Akten. Mit Urteil vom 7. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. D. Am 23. November 2012 wandte sich das BFM an die Schweizer Botschaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) und ersuchte diese um diskrete Abklärung, ob die Beschwerdeführerin die angegebene Haftstrafe tatsächlich abgesessen habe, ob sie in der Türkei gesucht werde und wenn ja, aus welchem Grund, sowie ob ein Datenblatt über sie bestehe. E. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 beantwortete die Botschaft die Fragen der Vorinstanz folgendermassen: Die Beschwerdeführerin habe die angegebene Haftstrafe abgesessen, sie werde in der Türkei nicht gesucht, und es bestehe auch kein Datenblatt über sie. F. Am 11. Februar 2013 liess das BFM der Beschwerdeführerin die Anfrage sowie den entsprechenden Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zukommen und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Aus den Akten ist ersichtlich, dass dieses Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post an die Vorinstanz retourniert wurde. G. Am 26. März 2013 führte das BFM eine zweite Anhörung durch. Anlässlich dieser machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie werde nach wie vor regelmässig von der Polizei belästigt, indem ungefähr drei- bis viermal monatlich Polizisten in Zivil bei ihnen vorbeikommen und jemanden auf die Polizeizentrale mitnehmen würden. Obwohl sie (Beschwerdeführerin) seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis keinen Kontakt mehr zur PKK gehabt habe, könne sie kein normales Leben mehr führen in der Türkei. Weil sie einmal als PKK-Mitglied verurteilt worden sei, stehe sie und ihre Familie bei der Terrorbekämpfungseinheit unter Generalverdacht. Sie habe keine Arbeit finden können, da alle potenziellen Arbeitgeber die Angebote unter Polizeidruck zurückgezogen hätten. Von der Polizei sei sie nach ihrer Entlassung regelmässig, ungefähr drei- bis viermal monatlich, aufgesucht worden. Durch diese Vorgehensweise habe diese sie (Beschwerdeführerin) unter Druck setzen und ihr zeigen wollen, dass sie nicht mehr in ihrem Heimatdorf bleiben könne. Einmal sei sie von den Polizisten mitgenommen und auf ein Feld ausserhalb der Stadt gebracht worden, wo sie beschimpft und erniedrigt worden sei. Zwei der fünf anwesenden Männer hätten sie sexuell belästigt und ihr sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Dieser Vorfall habe ungefähr zwei Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden und sei ausschlaggebend gewesen für ihren Entscheid, das Land zu verlassen. Ausserdem sei sie ungefähr sieben oder acht Mal in die Zentrale für Terrorismusbekämpfung gebracht worden. Dort sei sie jeweils in einem Folterraum (Nezarethane) befragt worden. Dabei handle es sich um einen kleinen Raum, welcher mit Kameras ausgestattet sei. Er befinde sich unter der Erde, so dass es dunkel und kalt sei. Der Raum sei mit einem Eisengitter verschlossen und man dürfe dort weder auf die Toilette noch Wasser trinken. Sie sei dort jeweils mehrere Stunden festgehalten worden. Mindestens fünfmal sei sie ferner mitgenommen und während 45 Minuten oder einer Stunde in der Stadt herumgefahren worden. Einer der Polizisten sei bei jeder Mitnahme dabei gewesen, sogar bereits in der Zeit, als sie noch an der Universität gewesen sei. Damals sei sie zweimal in Gewahrsam genommen und gefoltert worden, weshalb sie sich dazu entschieden habe, mit der PKK in die Berge zu gehen. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage gewährt. Sie führte dabei aus, es wundere sie nicht, dass sie nicht offiziell in der Türkei gesucht werde und kein Datenblatt bestehe. Dies sei aber natürlich nur die offizielle Haltung der türkischen Verwaltung. Schon in der letzten Anhörung habe sie ausgesagt, dass ihre Mitnahmen nie protokolliert worden seien. Es seien willkürliche und illegale Akte gewesen, welche natürlich nicht festgehalten worden seien. Dies sei die Arbeitsweise der türkischen Polizei. Seit ihrer Ausreise werde ihre Familie weiterhin belästigt und unter Druck gesetzt, was sie psychisch stark belaste. Beispielsweise sei ihrer (...), welche (...) studiert habe und (...) habe werden wollen, gesagt worden, sie könne diesen Traum vergessen, da ihre (...) eine Terroristin sei. H. Mit Verfügung vom 21. August 2013 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. I. Am 23. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beweismittel reichte sie einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom (...) zu den Akten. J. Am 25. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten. K. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote im Umfang von total Fr. 2996.70 ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer negativen Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht standhalten. Sie habe eine Strafe verbüsst und sei nach ihrer Entlassung weiterhin von den Behörden kontrolliert und schikaniert worden. Die geschilderten Vorfälle hätten die Beschwerdeführerin belastet, ihr jedoch kein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht. Die Belästigungen und Kontrollen könnten nicht als Gefährdung des Leibes oder des Lebens angesehen werden. Gemäss Botschaftsabklärung bestehe über die Beschwerdeführerin zudem kein Datenblatt. Es erscheine deshalb fraglich, ob sie dennoch landesweit in einem Masse belästigt worden sei, dass für sie ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe dem entgegnet, die Kontrollen und Schikanen seien nicht auf rechtsstaatlicher Ebene geschehen, weshalb nicht erstaunlich sei, dass über sie kein Datenblatt bestehe. Wenn die Polizei tatsächlich über ihre Befugnisse zur Kontrolle der Bewährungsauflagen hinaus agiert habe, wäre es möglich gewesen, dagegen vorzugehen. Es sei davon auszugehen, dass sie anstelle von F._______ einen alternativen Aufenthaltsort in der Türkei hätte finden können. Bei der von ihr geltend gemachten Mitnahme auf ein Feld, wo es zu sexuellen Belästigungen gekommen sei, handle es sich um einen einmaligen Vorfall, der in seiner Intensität nicht asylrelevant sei. Ferner gebe die Beschwerdeführerin an, es sei immer derselbe Polizist gewesen, der sie schikaniert habe. Diesbezüglich hätte es ihr offen gestanden, gegen diese Einzelperson vorzugehen. Die Beschwerdeführerin sei somit in ihrem Heimatland nicht an Leib und Leben bedroht gewesen. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die Begründung der Vorinstanz verharmlose die Nachstellungen durch die türkischen Behörden in unzulässiger Weise. Die Nachstellungen hätten sich in ihrer Intensität gesteigert von Vorsprachen und Bedrohungen zu Hause über das Verschleppen in die Zentrale für Terrorismusbekämpfung in F._______ und schliesslich auf ein Feld, wo es zu den sexuellen Misshandlungen gekommen sei. Dies habe schliesslich zu einem unerträglichen Druck geführt, dessen Intensität ohne weiteres als ausreichend zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beurteilt werden müsse. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Türkei verlassen habe, bevor die Vergewaltigungsdrohungen in die Tat umgesetzt worden seien. Ein weiterer Verbleib, bis die Nachstellungen schliesslich ein Ausmass erreicht hätten, das auch der Vorinstanz als ausreichend intensiv zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erscheine, hätte der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden können. Ausserdem übersehe das BFM, dass ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Sowohl in D._______ als auch in G._______ sei sie in ähnlicher Weise behördlich schikaniert worden wie in F._______. Die Meinung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin dagegen in der Türkei hätte vorgehen können, verkenne die Situation, wie sie in der Türkei für Personen, die wegen PKK-Mitgliedschaft verurteilt wurden, herrsche. Diesbezüglich sei auch auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Anwalts H._______ zu verweisen. Auch das Ergebnis der Botschaftsanfrage, wonach über die Beschwerdeführerin kein Datenblatt bestehe, vermöge daran nichts zu ändern. Die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen PKK-Mitgliedschaft führe in der Regel zu einem entsprechenden Registereintrag. Im Weiteren rügt der Rechtsvertreter das Vorgehen des BFM bezüglich Erteilung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsanfrage und -antwort. Aus den Akten sei ersichtlich, dass ein Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführerin schriftlich Gelegenheit geboten worden sei zur Stellungnahme, trotz bestehendem Vertretungsverhältnis an diese direkt adressiert worden sei. Im Aktenverzeichnis sei erwähnt, die Beschwerdeführerin habe diesen Brief auf der Post nicht abgeholt, was nicht einem korrekten Vorgehen entspreche. Ausserdem könne sich die Beschwerdeführerin nicht daran erinnern, jemals ein Einschreiben nicht auf der Post abgeholt zu haben. Wie es sich mit dem Zustellungsversuch verhalte, könne nicht überprüft werden, da dem Vertreter die entsprechenden Akten nicht zugestellt worden seien. Es erscheine zumindest als zweifelhaft, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine Konfrontation mit der Botschaftsantwort anlässlich der ergänzenden Befragung ausreichend nachgekommen worden sei. Dem Gesundheitsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom (...) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 13. Dezember 2011 in intensiver (...) Behandlung sowie in (...) und (...) befinde. Bisher hätten 50 (...) Gespräche stattgefunden, wobei die (...) in der Regel wöchentlich stattfinde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin von Mai bis September 2013 in (...) teilgenommen. Aufgrund von (...) sei sie von (...) bis (...) in (...) Behandlung gewesen. Bei ihr seien [Diagnosen] diagnostiziert worden. Die Behandlung einer traumatisierten Patientin sei nicht aussichtsreich, wenn diese in einer unsicheren Umgebung, also dort wo Gewalt und unerträglicher psychischer Druck erlebt wurden und mit Wiederholungen durch die Täterschaft zu rechnen ist, stattfinde. Dies könne selbst bei Zugang zu (...) Behandlungsangeboten im Herkunftsland mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu einer Retraumatisierung führen.
E. 6 Auf Ausführungen zur Rüge, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das BFM die Botschaftsanfrage und -antwort ihr persönlich anstatt ihrem Rechtsvertreter zugestellt habe (wobei sie dieses Schreiben nie erhalten habe) und ihr erst anlässlich der zweiten Anhörung Gelegenheit geboten wurde zur Stellungnahme, kann an dieser Stelle verzichtet werden, da ihr aufgrund der nachfolgenden Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keine Nachteile entstehen oder entstanden sind.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der Akten sowie der in der Türkei herrschenden Situation, wie sie dem Gericht bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6684/2011 E. 5.2.2 ff., zur Publikation vorgesehen [BVGE 2013 25]), zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
E. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei. In ihren Erzählungen zu den Festnahmen und Belästigungen durch die Polizei finden sich verschiedenen Glaubhaftigkeitsmerkmale, beispielsweise die Beschreibung von Details der Haftzellen oder die Umschreibung der zeitlichen Angaben. Zudem sind die eingereichten Beweismittel echt und die Haftvorbringen wurden von der Botschaft bestätigt. Es ist somit vollumfänglich von dem Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, auszugehen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist ehemaliges PKK-Mitglied und zieht als solches nach wie vor die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich. Nachdem sie ihre Haftstrafe ordnungsgemäss abgesessen hatte, ist sie regelmässig festgenommen, verhört, bedroht und erniedrigt worden. Gemäss ihren Aussagen wird ihr nicht geglaubt, dass sie keinen Kontakt mehr zur PKK hat. Die türkischen Behörden haben es der Beschwerdeführerin mit den regelmässigen Mitnahmen, Belästigungen und indem sie sie daran gehindert haben, eine Arbeit aufzunehmen, verunmöglicht, ein normales Leben zu führen. Gemäss ihren Angaben hat sie jederzeit damit rechnen müssen, erneut inhaftiert zu werden. Dies und insbesondere der Vorfall, als sie auf ein Feld gebracht und sexuell belästigt worden sei, haben bei ihr (...) verursacht, welche mit zwei Berichten des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK belegt werden. Auch die Familie der Beschwerdeführerin ist systematisch eingeschüchtert worden. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin hat die Polizei ihr Vorgehen offenbar fortgeführt. Die Würdigung der Vorinstanz, da es sich bei den Belästigungen durch die Polizei nicht um offizielle Handlungen gehandelt habe, hätte sich die Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden darüber beschweren können, erscheint aufgrund der bestehenden Aktenlage als realitätsfremd. Selbst wenn die besagten Handlungen von der Polizei nicht registriert worden sind, ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Fehlverhalten einzelner Polizisten handelt. Vielmehr ist dies als bewusstes Verhalten der Behörden, welches der Einschüchterung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dienen soll, zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist relativ intensiv belästigt und schikaniert worden, wobei die Intensität gemäss ihren Angaben mit der Zeit offensichtlich noch zugenommen hat. Bei einer Rückkehr würde ihr eine Fortsetzung der Belästigungen und wohl eine weitere Intensivierung drohen. Das Vorgehen der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin - insbesondere das ihr für die Zukunft angedrohte - erreicht somit die nötige Intensität zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Die Argumentation des BFM, wonach nicht erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin landesweit gesucht werde und ihr eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe, ist als unzutreffend zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend macht, sowohl in D._______ als auch in G._______ in ähnlicher Weise behelligt worden zu sein wie in F._______. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Einstellung verfolgt wird und Nachteilen ausgesetzt ist, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Demnach erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft. Nachdem sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein mögliches Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben, welches zu einer Asylunwürdigkeit führen könnte, ist das Asylgesuch gutzuheissen und ihr in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter reichte am 11. Oktober 2013 eine Kostennote mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 2996.70 ein, welche als leicht überhöht erscheint. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf gesamthaft Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5331/2013 Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat am 30. oder 31. Dezember 2010 und reiste am 1. Januar 2011 in die Schweiz ein, wo sie am 18. Januar 2011 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 5. Juli 2012 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe sich im Jahr 1995 als Studentin der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen und daraufhin eineinhalb Monate in den Bergen verbracht. Da sie jedoch nach kurzer Zeit krank geworden sei, habe sie sich in das vom (...) Flüchtlingslager für Kurden (...) im Gebiet C._______ (Nordirak) begeben. Dort sei sie als Ausbildnerin von Kindern tätig gewesen. Im (...) habe sie mit dieser Arbeit aufgehört und bei ihrer Schwester in D._______ Unterschlupf gesucht. Am (...) sei sie verhaftet und später wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe habe sie im Typ-E-Gefängnis in E._______ abgesessen; nach vier Jahren und acht Monaten, am (...), sei sie wegen guter Führung bedingt entlassen worden und in ihre Heimatstadt F._______ zurückgekehrt. Bereits eine Woche nach ihrer Entlassung sei sie wieder von der Polizei belästigt worden, was bis zu ihrer Ausreise ständig vorgekommen sei. Die Polizei habe sie auf der Strasse angehalten und festgenommen, sei zu ihr nach Hause gekommen und habe ihre Familie belästigt. Dieses Vorgehen habe bezweckt, sie zu zermürben. Ausserdem habe sie nach ihrer Entlassung keine Arbeit finden können, obschon sie über eine Ausbildung verfüge; als fichierte Person sei es fast unmöglich, eine Stelle zu finden und zu arbeiten. Die Polizei habe sie auch während ihrer Besuche bei ihren Geschwistern in D._______ und G._______ aufgesucht. Bei der letzten Festnahme sei sie "einer anderen Behandlung", was ihr Geschlecht als Frau angehe, unterzogen und mit dem Tod bedroht worden. Dies habe bei ihr Depressionen ausgelöst und sie habe sich nirgends mehr sicher gefühlt. Sie habe immer befürchten müssen, festgenommen und ins Gefängnis gebracht zu werden. Auch ihre Familie sei eingeschüchtert worden und habe ihr nahegelegt, die Türkei zu verlassen. Ihre Familie, zu welcher sie nach wie vor Kontakt pflege, habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei immer noch vorbeikomme und sich nach ihr erkundige. Seit sie in der Schweiz sei, nehme sie psychotherapeutische und medikamentöse Hilfe in Anspruch. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beweis ihrer Vorbringen ihre Identitätskarte, das begründete Strafurteil vom (...) sowie eine Haftdauerbestätigung vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. September 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung ihres Asylgesuchs und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte sie einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...) sowie eine Bestätigung des türkischen Rechtsanwaltes H._______ vom (...) samt Übersetzung zu den Akten. Mit Urteil vom 7. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. D. Am 23. November 2012 wandte sich das BFM an die Schweizer Botschaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) und ersuchte diese um diskrete Abklärung, ob die Beschwerdeführerin die angegebene Haftstrafe tatsächlich abgesessen habe, ob sie in der Türkei gesucht werde und wenn ja, aus welchem Grund, sowie ob ein Datenblatt über sie bestehe. E. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 beantwortete die Botschaft die Fragen der Vorinstanz folgendermassen: Die Beschwerdeführerin habe die angegebene Haftstrafe abgesessen, sie werde in der Türkei nicht gesucht, und es bestehe auch kein Datenblatt über sie. F. Am 11. Februar 2013 liess das BFM der Beschwerdeführerin die Anfrage sowie den entsprechenden Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zukommen und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Aus den Akten ist ersichtlich, dass dieses Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post an die Vorinstanz retourniert wurde. G. Am 26. März 2013 führte das BFM eine zweite Anhörung durch. Anlässlich dieser machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie werde nach wie vor regelmässig von der Polizei belästigt, indem ungefähr drei- bis viermal monatlich Polizisten in Zivil bei ihnen vorbeikommen und jemanden auf die Polizeizentrale mitnehmen würden. Obwohl sie (Beschwerdeführerin) seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis keinen Kontakt mehr zur PKK gehabt habe, könne sie kein normales Leben mehr führen in der Türkei. Weil sie einmal als PKK-Mitglied verurteilt worden sei, stehe sie und ihre Familie bei der Terrorbekämpfungseinheit unter Generalverdacht. Sie habe keine Arbeit finden können, da alle potenziellen Arbeitgeber die Angebote unter Polizeidruck zurückgezogen hätten. Von der Polizei sei sie nach ihrer Entlassung regelmässig, ungefähr drei- bis viermal monatlich, aufgesucht worden. Durch diese Vorgehensweise habe diese sie (Beschwerdeführerin) unter Druck setzen und ihr zeigen wollen, dass sie nicht mehr in ihrem Heimatdorf bleiben könne. Einmal sei sie von den Polizisten mitgenommen und auf ein Feld ausserhalb der Stadt gebracht worden, wo sie beschimpft und erniedrigt worden sei. Zwei der fünf anwesenden Männer hätten sie sexuell belästigt und ihr sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Dieser Vorfall habe ungefähr zwei Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden und sei ausschlaggebend gewesen für ihren Entscheid, das Land zu verlassen. Ausserdem sei sie ungefähr sieben oder acht Mal in die Zentrale für Terrorismusbekämpfung gebracht worden. Dort sei sie jeweils in einem Folterraum (Nezarethane) befragt worden. Dabei handle es sich um einen kleinen Raum, welcher mit Kameras ausgestattet sei. Er befinde sich unter der Erde, so dass es dunkel und kalt sei. Der Raum sei mit einem Eisengitter verschlossen und man dürfe dort weder auf die Toilette noch Wasser trinken. Sie sei dort jeweils mehrere Stunden festgehalten worden. Mindestens fünfmal sei sie ferner mitgenommen und während 45 Minuten oder einer Stunde in der Stadt herumgefahren worden. Einer der Polizisten sei bei jeder Mitnahme dabei gewesen, sogar bereits in der Zeit, als sie noch an der Universität gewesen sei. Damals sei sie zweimal in Gewahrsam genommen und gefoltert worden, weshalb sie sich dazu entschieden habe, mit der PKK in die Berge zu gehen. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage gewährt. Sie führte dabei aus, es wundere sie nicht, dass sie nicht offiziell in der Türkei gesucht werde und kein Datenblatt bestehe. Dies sei aber natürlich nur die offizielle Haltung der türkischen Verwaltung. Schon in der letzten Anhörung habe sie ausgesagt, dass ihre Mitnahmen nie protokolliert worden seien. Es seien willkürliche und illegale Akte gewesen, welche natürlich nicht festgehalten worden seien. Dies sei die Arbeitsweise der türkischen Polizei. Seit ihrer Ausreise werde ihre Familie weiterhin belästigt und unter Druck gesetzt, was sie psychisch stark belaste. Beispielsweise sei ihrer (...), welche (...) studiert habe und (...) habe werden wollen, gesagt worden, sie könne diesen Traum vergessen, da ihre (...) eine Terroristin sei. H. Mit Verfügung vom 21. August 2013 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. I. Am 23. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beweismittel reichte sie einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom (...) zu den Akten. J. Am 25. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten. K. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote im Umfang von total Fr. 2996.70 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer negativen Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht standhalten. Sie habe eine Strafe verbüsst und sei nach ihrer Entlassung weiterhin von den Behörden kontrolliert und schikaniert worden. Die geschilderten Vorfälle hätten die Beschwerdeführerin belastet, ihr jedoch kein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht. Die Belästigungen und Kontrollen könnten nicht als Gefährdung des Leibes oder des Lebens angesehen werden. Gemäss Botschaftsabklärung bestehe über die Beschwerdeführerin zudem kein Datenblatt. Es erscheine deshalb fraglich, ob sie dennoch landesweit in einem Masse belästigt worden sei, dass für sie ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe dem entgegnet, die Kontrollen und Schikanen seien nicht auf rechtsstaatlicher Ebene geschehen, weshalb nicht erstaunlich sei, dass über sie kein Datenblatt bestehe. Wenn die Polizei tatsächlich über ihre Befugnisse zur Kontrolle der Bewährungsauflagen hinaus agiert habe, wäre es möglich gewesen, dagegen vorzugehen. Es sei davon auszugehen, dass sie anstelle von F._______ einen alternativen Aufenthaltsort in der Türkei hätte finden können. Bei der von ihr geltend gemachten Mitnahme auf ein Feld, wo es zu sexuellen Belästigungen gekommen sei, handle es sich um einen einmaligen Vorfall, der in seiner Intensität nicht asylrelevant sei. Ferner gebe die Beschwerdeführerin an, es sei immer derselbe Polizist gewesen, der sie schikaniert habe. Diesbezüglich hätte es ihr offen gestanden, gegen diese Einzelperson vorzugehen. Die Beschwerdeführerin sei somit in ihrem Heimatland nicht an Leib und Leben bedroht gewesen. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die Begründung der Vorinstanz verharmlose die Nachstellungen durch die türkischen Behörden in unzulässiger Weise. Die Nachstellungen hätten sich in ihrer Intensität gesteigert von Vorsprachen und Bedrohungen zu Hause über das Verschleppen in die Zentrale für Terrorismusbekämpfung in F._______ und schliesslich auf ein Feld, wo es zu den sexuellen Misshandlungen gekommen sei. Dies habe schliesslich zu einem unerträglichen Druck geführt, dessen Intensität ohne weiteres als ausreichend zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beurteilt werden müsse. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Türkei verlassen habe, bevor die Vergewaltigungsdrohungen in die Tat umgesetzt worden seien. Ein weiterer Verbleib, bis die Nachstellungen schliesslich ein Ausmass erreicht hätten, das auch der Vorinstanz als ausreichend intensiv zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erscheine, hätte der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden können. Ausserdem übersehe das BFM, dass ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Sowohl in D._______ als auch in G._______ sei sie in ähnlicher Weise behördlich schikaniert worden wie in F._______. Die Meinung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin dagegen in der Türkei hätte vorgehen können, verkenne die Situation, wie sie in der Türkei für Personen, die wegen PKK-Mitgliedschaft verurteilt wurden, herrsche. Diesbezüglich sei auch auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Anwalts H._______ zu verweisen. Auch das Ergebnis der Botschaftsanfrage, wonach über die Beschwerdeführerin kein Datenblatt bestehe, vermöge daran nichts zu ändern. Die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen PKK-Mitgliedschaft führe in der Regel zu einem entsprechenden Registereintrag. Im Weiteren rügt der Rechtsvertreter das Vorgehen des BFM bezüglich Erteilung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsanfrage und -antwort. Aus den Akten sei ersichtlich, dass ein Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführerin schriftlich Gelegenheit geboten worden sei zur Stellungnahme, trotz bestehendem Vertretungsverhältnis an diese direkt adressiert worden sei. Im Aktenverzeichnis sei erwähnt, die Beschwerdeführerin habe diesen Brief auf der Post nicht abgeholt, was nicht einem korrekten Vorgehen entspreche. Ausserdem könne sich die Beschwerdeführerin nicht daran erinnern, jemals ein Einschreiben nicht auf der Post abgeholt zu haben. Wie es sich mit dem Zustellungsversuch verhalte, könne nicht überprüft werden, da dem Vertreter die entsprechenden Akten nicht zugestellt worden seien. Es erscheine zumindest als zweifelhaft, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine Konfrontation mit der Botschaftsantwort anlässlich der ergänzenden Befragung ausreichend nachgekommen worden sei. Dem Gesundheitsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom (...) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 13. Dezember 2011 in intensiver (...) Behandlung sowie in (...) und (...) befinde. Bisher hätten 50 (...) Gespräche stattgefunden, wobei die (...) in der Regel wöchentlich stattfinde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin von Mai bis September 2013 in (...) teilgenommen. Aufgrund von (...) sei sie von (...) bis (...) in (...) Behandlung gewesen. Bei ihr seien [Diagnosen] diagnostiziert worden. Die Behandlung einer traumatisierten Patientin sei nicht aussichtsreich, wenn diese in einer unsicheren Umgebung, also dort wo Gewalt und unerträglicher psychischer Druck erlebt wurden und mit Wiederholungen durch die Täterschaft zu rechnen ist, stattfinde. Dies könne selbst bei Zugang zu (...) Behandlungsangeboten im Herkunftsland mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu einer Retraumatisierung führen.
6. Auf Ausführungen zur Rüge, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das BFM die Botschaftsanfrage und -antwort ihr persönlich anstatt ihrem Rechtsvertreter zugestellt habe (wobei sie dieses Schreiben nie erhalten habe) und ihr erst anlässlich der zweiten Anhörung Gelegenheit geboten wurde zur Stellungnahme, kann an dieser Stelle verzichtet werden, da ihr aufgrund der nachfolgenden Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keine Nachteile entstehen oder entstanden sind. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der Akten sowie der in der Türkei herrschenden Situation, wie sie dem Gericht bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6684/2011 E. 5.2.2 ff., zur Publikation vorgesehen [BVGE 2013 25]), zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei. In ihren Erzählungen zu den Festnahmen und Belästigungen durch die Polizei finden sich verschiedenen Glaubhaftigkeitsmerkmale, beispielsweise die Beschreibung von Details der Haftzellen oder die Umschreibung der zeitlichen Angaben. Zudem sind die eingereichten Beweismittel echt und die Haftvorbringen wurden von der Botschaft bestätigt. Es ist somit vollumfänglich von dem Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, auszugehen. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist ehemaliges PKK-Mitglied und zieht als solches nach wie vor die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich. Nachdem sie ihre Haftstrafe ordnungsgemäss abgesessen hatte, ist sie regelmässig festgenommen, verhört, bedroht und erniedrigt worden. Gemäss ihren Aussagen wird ihr nicht geglaubt, dass sie keinen Kontakt mehr zur PKK hat. Die türkischen Behörden haben es der Beschwerdeführerin mit den regelmässigen Mitnahmen, Belästigungen und indem sie sie daran gehindert haben, eine Arbeit aufzunehmen, verunmöglicht, ein normales Leben zu führen. Gemäss ihren Angaben hat sie jederzeit damit rechnen müssen, erneut inhaftiert zu werden. Dies und insbesondere der Vorfall, als sie auf ein Feld gebracht und sexuell belästigt worden sei, haben bei ihr (...) verursacht, welche mit zwei Berichten des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK belegt werden. Auch die Familie der Beschwerdeführerin ist systematisch eingeschüchtert worden. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin hat die Polizei ihr Vorgehen offenbar fortgeführt. Die Würdigung der Vorinstanz, da es sich bei den Belästigungen durch die Polizei nicht um offizielle Handlungen gehandelt habe, hätte sich die Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden darüber beschweren können, erscheint aufgrund der bestehenden Aktenlage als realitätsfremd. Selbst wenn die besagten Handlungen von der Polizei nicht registriert worden sind, ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Fehlverhalten einzelner Polizisten handelt. Vielmehr ist dies als bewusstes Verhalten der Behörden, welches der Einschüchterung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dienen soll, zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist relativ intensiv belästigt und schikaniert worden, wobei die Intensität gemäss ihren Angaben mit der Zeit offensichtlich noch zugenommen hat. Bei einer Rückkehr würde ihr eine Fortsetzung der Belästigungen und wohl eine weitere Intensivierung drohen. Das Vorgehen der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin - insbesondere das ihr für die Zukunft angedrohte - erreicht somit die nötige Intensität zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Die Argumentation des BFM, wonach nicht erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin landesweit gesucht werde und ihr eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe, ist als unzutreffend zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend macht, sowohl in D._______ als auch in G._______ in ähnlicher Weise behelligt worden zu sein wie in F._______. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Einstellung verfolgt wird und Nachteilen ausgesetzt ist, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Demnach erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft. Nachdem sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein mögliches Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben, welches zu einer Asylunwürdigkeit führen könnte, ist das Asylgesuch gutzuheissen und ihr in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter reichte am 11. Oktober 2013 eine Kostennote mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 2996.70 ein, welche als leicht überhöht erscheint. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf gesamthaft Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: