Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, reichte am (...) 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe sich bei der C._______ engagiert und sei in diesem Zusammenhang von den türkischen Behörden mehrmals festgenommen und etwa ein bis zweimal pro Woche bedroht worden. Mit Verfügung vom 3. November 2003 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die vorgebrachten Drohungen und kurzen Verhaftungen würden die zur Bejahung der Asylrelevanz erforderliche Intensität nicht aufweisen. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung könne nicht ausgemacht werden. Die Beschwerdeführerin ha-be sich einen auf ihren Namen lautenden Pass ausstellen lassen und die Türkei mit diesem legal verlassen, was sie bei begründeter Furcht vor Verfolgung nicht gemacht hätte. Ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche, dass sie nicht sofort nach der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, sondern den Ablauf des Vi-sums abgewartet habe. Die gegen diese Verfügung bei der vormals zuständigen Schweizeri-schen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. Januar 2004 in Stützung der vorinstanzlichen Begründung abgewiesen. Am 1. Juli 2004 meldete das Amt für (...) des Kantons D._______, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2004 verschwunden. B. Am 27. April 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl. Die summarische Erstbefragung und ein Gespräch zur Triage von Mehrfachgesuchen fanden am 15. Mai 2006 im E._______ und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM gleichenorts am 15. Juni 2006 statt. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesu-ches bei verschiedenen Freunden in der Schweiz aufgehalten und sei nicht in die Türkei zurückgekehrt. Sie habe sich für die kurdische Sa-che engagiert, im Internet recherchiert und Nachrichten verfasst, welche sie elektronisch der Zeitung F._______ übermittelt habe; einige davon seien veröffentlicht worden. Über den türkischen Rechtsanwalt (G._______) des Zeitungsunternehmens habe sie erfahren, dass die Staatsanwaltschaft H._______ am (...) 2006 und (...) 2006 wegen zwei von ihr verfassten Artikeln Anklage gegen sie erhoben habe und sie bei einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen müsse. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten: zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) und (...) 2006; zwei Verfügungen des zweiten Amtsstrafgerichtes H._______ vom (...) und (...) 2006 (Gutheissung der jeweiligen Anklageschriften) und je ein Protokoll desselben Datums mit der jeweiligen Ansetzung des Gerichtstermins; ein Anhörungsprotokoll der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2006 (in welchem der Chefredakteur der Zeitung F._______ die Beschwerdeführerin als Verfasserin eines Artikels vom [...] 2006 angibt); zwei Original-Zeitungsberichte vom (...) und (...) 2006; ein Internet-Ausdruck betreffend die in der Anklageschrift genannten Strafbestimmungen; ein Schreiben des türkischen Anwaltes G._______ vom 24. Mai 2006; zwei Überweisungsurteile vom (...) und (...) 2006 an das Gericht I._______; Gerichtsvorladungen; ein Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 14. März 2007. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 - eröffnet am 5. Juli 2007 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juli 2007 zeigte die Rechtsvertreterin unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und reichte als weitere Beweismittel ein Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 14. Juni 2007 samt französischer Übersetzung, ein Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) Mai 2007, ein anlässlich dieser Verhandlung gegen die Beschwerdeführerin erlassener Haftbefehl und den für den Versand dieser Dokumente verwendeten Briefumschlag zu den Akten. F. Am 3. August 2007 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie bei Nichtgewährung von Asyl die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Als neue Beweismittel reichte sie zwei auf der Internet-Seite info-turk publizierte Artikel und je eine Mitgliedbestätigung der K._______ vom 22. November 2003 in Kopie und der L._______ vom 2. August 2007, ebenfalls in Kopie, samt französischer Übersetzung zu den Akten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte zur Stützung dieses Gesuches eine Fürsorgebestätigung der M._______ vom 31. Juli 2007 ein. G. Mit Eingabe vom 9. August 2007 (Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte als weitere Beweismittel eine Bestätigung der N._______ vom 6. August 2007 in Kopie und eine Bestätigung der O._______ vom 7. August 2007, ebenfalls in Kopie, samt französischer Übersetzung ein, welche sich zu ihren Aktivitäten im Rahmen dieser Organisationen äussern. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, die in Kopie eingereichten Beweismittel innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass der Chefredakteur der türkischen Zeitung, welcher die Artikel ihrer Mandantin publiziert habe, nun ebenfalls in der Schweiz sei und ein Asylgesuch gestellt habe. Als Beilage reichte sie ein auf Türkisch verfasstes Schreiben des besagten Chefredakteurs vom 9. August 2007 in Kopie ein und stellte eine entsprechende Übersetzung dieses Schreibens in Aussicht. J. Mit Eingaben vom 21. und 23. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist die Originale der bereits (in Kopie) eingereichten Bestätigungen der O._______, N._______ und L._______ ein und bemerkte bezüglich der Bestätigung der K._______, dass diese im Original bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens eingereicht worden sei. K. Am 24. August 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht das Original des Schreibens des Chefredakteurs der Zeitung F._______ vom 9. August 2007 samt französischer Übersetzung zukommen. Gleichzeitig wurden ein türkischer Zeitungsartikel und verschiedene Fotos der Beschwerdeführerin eingereicht, welche anlässlich der Newroz-Feier im Jahre 2007 und einer Versammlung der N._______ vom November 2005 aufgenommen worden seien. L. Mit Eingabe vom 29. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Foto zu den Akten, auf welchem sie an der Newroz-Feier im Jahre 2005 zu sehen sei. Weiter stellte sie dem Gericht eine DVD mit Filmen zu, welche von ihr anlässlich der Newroz-Feiern im Jahre 2005 in P._______ und D._______ sowie derjenigen vom Jahre 2006 in D._______ gedreht worden seien. M. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht ein nicht übersetztes Schreiben des türkischen Anwaltes G._______ vom 26. September 2007 zusammen mit einem Verhandlungsprotokoll vom (...) September 2007 samt Übersetzung und dem entsprechenden Versandkuvert zukommen. O. Am 30. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. P. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 17. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben des türkischen Anwal-tes G._______ vom 11. März 2008 samt französischer Übersetzung ein. In diesem wird ausgeführt, an der Gerichtsverhandlung vom (...) 2008 sei entschieden worden, das gegen die Beschwerdeführerin hängige Verfahren mit einem anderen zu vereinigen; weiter werde am Haftbefehl festgehalten. Das entsprechende Verhandlungsprotokoll wurde ebenfalls in Kopie samt französischer Übersetzung zu den Akten gegeben. Q. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz aufgrund der neu eingereichten Beweismittel Gelegenheit, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine weitere Vernehmlas-sung einzureichen. Am 27. Mai 2008 ging die Stellungnahme des BFM beim Gericht ein; das Bundesamt verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht. R. Mit vorab per Telefax übermitteltem Schreiben vom 24. Juli 2008 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens und wies auf die schwierige Situation aufgrund ihres derzeitigen Sta-tus hin. In der Beilage fand sich eine Bestätigung der Universität D._______ vom 5. Juni 2007, wonach die Beschwerdeführerin ab 18. September 2007 als Vollzeitstudentin akzeptiert werde. S. Am 5. August 2008 informierte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand und ersuchte sie gleichzeitig um Mitteilung des Aufenthaltsortes ihrer Mandantin, da diese gemäss Schreiben des Kantons P._______ vom 18. Juli 2008 seit 31. Mai 2008 unbekannten Aufenthaltes sei. Die Angabe der Wohnadresse der Beschwerdeführerin erfolgte (vorab per Telefax) am 12. August 2008 und damit innert der vom Gericht angesetzten Frist. T. Am 17. März 2010 ging beim Gericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie um Mitteilung des Verfahrensstandes ersuchte. Mit Antwortschreiben vom 7. April 2010 setzte sie der Instruktionsrichter darüber in Kenntnis, dass ihr Verfahren - vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Entwicklung - bis Sommer 2010 erledigt sein sollte. U. Mit Verfügung vom 29. April 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Mai 2010 einen aktuellen Bericht zum Fortgang respektive Ausgang der geltend gemachten zwei türkischen Strafverfahren samt entsprechenden Beweismitteln (in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen. Am 17. Mai 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass gemäss Schreiben ihres türkischen Anwalts G._______ immer noch ein Verfahren gegen sie hängig sei und sie von der Polizei gesucht werde. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie deswegen verhaftet werden. Der Prozess sei auf den (...) 2010 vertagt worden. Es existiere kein Abwesenheitsurteil, und es scheine, dass die Instruktion offenbleibe, bis sie vor Gericht erscheine. Als Beweismittel wurden zwei Verfügungen des türkischen Strafgerichts vom (...) (...) 2009 respektive (...) 2010, in welchen der Prozess mangels Anwesenheit der Angeklagten vertagt wird, eingereicht, zudem ein Such- und Haftbefehl vom (...) 2010 sowie ein Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 7. Mai 2010. Die entsprechenden französischen Übersetzungen wurden erst mit Eingabe vom 17. Juni 2010 nachgereicht. V. Mit Telefax vom 13. Juli 2010 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf Hinweis des Gerichts eine Kostennote, eine ak-tuelle Fürsorgebestätigung und einen Beleg für entstandene Überset-zungskosten zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht als Begründung für ihr zweites Asylgesuch geltend, sie sei nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuches nicht in die Türkei zurückgekehrt und habe sich in der Schweiz weiter für die kurdische Sache engagiert. Die während dieser Zeit erfolgte Veröffentlichung von zwei von ihr verfassten, elektronisch an die türkische Zeitung F._______ übermittelten Artikeln habe in der Türkei zur Einleitung von politischen Strafverfahren gegen sie geführt. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Gefährdungssituation dem-nach mit ihrem politischen Engagement nach der Ausreise aus dem Heimatstaat und macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und sie des-wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssen. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen hätten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standgehalten, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der türkischen Behörden gestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei denn auch in der Schweiz in keiner Weise als engagierte politische Aktivistin aufgetreten. So sei auch in der türkischen Zeitung F._______ nie ein Artikel mit ihrem Namen erschienen, und die zwei angeblich von ihr verfassten Beiträge seien, wie aus den Titeln zu schliessen sei, nicht von politischer Brisanz. Ihre Aussagen zum angeblichen Engagement für die Kurden seien bezeichnenderweise wenig konkret, wenig detailliert und wenig differenziert ausgefallen. Aus den zu den Akten gereichten Dokumenten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in ein Strafverfahren involviert sei. Sie weise aber ein geringes persönliches Risikoprofil aus. Bis zu ihrem angeblichen Engagement für die Zeitung F._______ sei sie in der Türkei in kein Strafverfahren involviert gewesen und habe daher bei einer Einreise in die Türkei praxisgemäss keine Untersuchungshaft zu erwarten. Falls sie wegen des Verfassens der Zeitungsartikel erstinstanzlich verurteilt werden sollte, hätte sie zudem voraussichtlich eine geringfügige Strafe zu erwarten und zudem die Möglichkeit, ein allfälliges Urteil beim Kassationsgericht anzufechten. Insbesondere würden auch in diesem Verfahrensstadium praxisge-mäss weder eine Untersuchungshaft verfügt noch ein vorzeitiger Strafantritt angeordnet. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzumuten, den weiteren Verlauf der beiden Gerichtsverfahren in der Tür-kei abzuwarten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz sehr wohl politisch aktiv gewesen. Zwischen 2002 und 2007 habe sie inmitten von Mitgliedern der Q._______ an vielen Demonstrationen für die kurdische Sache teilgenommen. So habe sie jedes Jahr am 15. Februar in D._______ und J._______ gegen die Rückführung von Abdullah Öcalan in die Türkei demonstriert und jeweils auch bei den Versammlungen im Rahmen des internationalen Frauentages vom 8. März in D._______, J._______ und R._______ geholfen. Weiter habe sie an den Newroz-Feiern in D._______, P._______, S._______, T._______ und J._______ teilgenommen und sich am 1. Mai jeweils auch den Arbeitern in D._______ und S._______ angeschlossen. Schliesslich habe sie jeweils die Geburtstage der Q._______ in D._______ und T._______ gefeiert. Im (...) 2006 habe sie in D._______ eine Vorführung des Filmes "(...)" mit anschliessender Diskussion über das Thema "(...)" organisiert und geleitet. Zudem sei sie in zahlreichen Organisationen wie der K._______, der N._______, der L._______ und der O._______ aktiv gewesen. Was das Verfassen der Zeitungsartikel betreffe, weswegen Strafverfahren in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden seien, so werde beteuert, dass sie tatsächlich die Autorin sei und kein "Handel" mit dem Chefredakteur stattgefunden habe. Inhaltlich befassten sich die Artikel mit Menschenansammlungen von Sympathi-santen der kurdischen Sache und von Abdullah Öcalan, weshalb sie sehr wohl von politischer Bedeutung seien, was im Übrigen auch die Anklage durch die türkischen Behörden beweise. Die in der Schweiz ausgeübte politische Aktivität sei schliesslich nichts anderes als die logische Fortführung der bereits in der Türkei ausgeübten pro-kur-dischen Aktivität. Die türkische Regierung verfolge regimekritische Journalisten systematisch und verurteile diese teilweise zu hohen Strafen, darunter auch Freiheitsstrafen. Aufgrund der in der türkischen Justiz herrschenden Willkür und Unvorhersehbarkeit könnten keine Aussagen zum Ausgang des Strafverfahrens gemacht werden. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung sei vielmehr begründet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes würden kritische Meinungsäusserungen streng verfolgt. Die Beschwerdefüh-rerin laufe Gefahr, eine Mindestfreiheitsstrafe von vier Jahren und eine hohe Geldstrafe zu erhalten, wobei diese Strafandrohungen nicht nur fiktiv seien. Bei einer Rückkehr riskiere sie zudem aufgrund der vorliegenden Umstände in Untersuchungshaft genommen zu werden. Sowohl dort als auch im Strafvollzug wäre sie der Folter und anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.
E. 4.3.1 Aufgrund der Fülle der während des zweiten Asylverfahrens beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie eingereichten Beweismittel, die gemäss der vom Bundesamt vorgenommenen Analyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, ist als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 in zwei Pres-sestrafverfahren, welche aufgrund ihrer Abwesenheit noch hängig sind, involviert wurde, und dass gegen sie ein Such- und Haftbefehl besteht. Die Anklage lautet auf Lob von Straftaten und Straftätern und wird damit begründet, dass in den betreffenden Zeitungsartikeln Abdullah Öcalan als Führer der Terrororganisation gelobt werde.
E. 4.3.2 Ob die zwei Zeitungsartikel, welche zur Eröffnung von Verfahren gegen die Beschwerdeführerin führten, tatsächlich von ihr geschrieben wurden, steht nicht zweifelsfrei fest. Zwar wurde auf Beschwerdeebe-ne ein Schreiben des (damaligen) Chefredakteurs der Zeitung F._______ eingereicht, in welchem die Beschwerdeführerin als Verfasserin der genannten Artikel bestätigt wird. Trotzdem bleibt schwer nachvollziehbar, weshalb eine türkische Zeitung Artikel einer im Ausland wohnenden Türkin drucken sollte, welche sich darauf beschränken, im Internet aufgeschaltete Informationen zusammenzufassen (Akten BFM B 20/16 S. 6). Kommt hinzu, dass die Beschwer-deführerin angab, die von ihr verfassten Artikel dem Zeitungsunternehmen jeweils unentgeltlich und ohne jegliches Vertragsverhältnis geschickt und sich auch nicht darum gekümmert zu haben, ob diese jemals veröffentlicht worden sind (B 20/16 S. 6). Sie habe während eineinhalb Jahren für die Zeitung geschrieben und nie eine Rückmeldung zu ihren Artikeln erhalten (B 20/16 S. 10). Auffallend vage fielen denn auch die Angaben zu ihrer Schreibtätigkeit für die türkische Zeitung aus. So konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal ungefähr angeben, wie viele Nachrichten sie an die Zeitung geschickt hatte, und sie begründete dies damit, dass sie nicht die Mittel gehabt habe, um diese zu archivieren und es ihr auch nicht darum gegangen sei, dieses oder jenes zu erreichen, sondern dass sie einfach das Bedürfnis gehabt habe, das, was sie in Erfahrung habe bringen können, mit ande-ren Leuten zu teilen (B 20/16 S. 6). Auf den Einwand der Befragerin, wenn sie das Internet benützen könne, dann könne sie auch archivieren, führte sie wenig überzeugend aus, sie könne ohne weiteres sagen, dass sie sich im Internet beziehungsweise in Computer-Ange-legenheiten nicht sehr gut auskenne.
E. 4.3.3 Auch wenn nach dem Gesagten Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Autorin der in der türkischen Zeitung erschienenen beiden Artikel ist, so ist die belegte Tatsache, dass in dieser Sache ein Strafverfahren gegen sie hängig und deswegen ein Such- und Haftbefehl ausgestellt worden ist, bei der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliegt, zu berücksich-tigen.
E. 4.3.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen BVGE E-7803/2007 vom 11. März 2010) wird in der Türkei - neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") - auf nationaler Ebene seit längerer Zeit ein zentrales, EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS), unterhalten. Diese Datenbank beinhaltet Einträge über Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden Berichten durch den Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen dem GBTS beispielsweise auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen sein. Das Anlegen eines Datensatzes im GBTS erfolgt offenbar nicht auf dem gesamten Staatsgebiet immer nach genau gleichen Gesichtspunkten, gewisse Grundtendenzen sind jedoch klar erkennbar: So hat jedenfalls ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts - üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss - das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge. Zugang zum GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsge-biets, insbesondere auch die an den Landesgrenzen tätigen, für die Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Behörden bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Perso-nenkontrolle auf das entsprechende Datenblatt stossen, was ein beträchtliches Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt. Im Weiteren führt die landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne grösseren Aufwand feststellbare Fichierung als politisch "unbequeme Person" üblicherweise zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass solche Personen bei politischen relevan-ten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als poten-zielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt werden. Zudem liegen zahlreiche Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten, vor.
E. 4.3.6 Im vorliegenden Fall ist vom Bestehen eines politischen Datenblattes auszugehen, da zwei türkische Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig sind und in diesem Zusammenhang, um sie zu der ihr zur Last gelegten Straftat der "Unterstützung für eine bewaffnete Bande durch Propaganda in einem Pressemedium" zu befragen, ein Such- und ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Gemäss Schreiben ihres türkischen Anwalts G._______ vom 7. Mai 2010 würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der hängigen Prozesse und des Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen, wobei aufgrund des politischen Charakters des Prozesses und der von der Beschwerdeführerin vertretenen politischen Ansichten Repressalien und Misshandlungen durch die Polizei nicht ausgeschlossen werden könnten. Es bestehe zudem die Gefahr der Verurteilung zu einer Haftstrafe und der Vollstreckung des Urteils.
E. 4.3.7 Das Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen; aufgrund des ausgestellten Haft- und Suchbefehls muss aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Türkei (zwecks Befragung) festgenommen würde. Ob sie anschliessend wieder aus der Haft entlassen würde und, wie vom BFM ausgeführt, praxisgemäss die Urteile in Freiheit abwarten könnte, kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Dasselbe gilt für die Prognose der zu erwartenden Strafe, welche ge-mäss türkischem Strafrecht mehrere Jahre Freiheitsstrafe betragen könnte. Da sich jedoch die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken darf und eine legale Ausreise aus der Türkei bei einer Verurteilung nicht mehr möglich sein dürfte, teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, den weiteren Verlauf der beiden Gerichtsverfahren in der Türkei abzuwarten. In Fortführung der Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwal-tungsgerichts, wonach in der Regel bereits aus dem Vorliegen eines politischen Datenblattes auf begründete Furcht vor künftiger asylrecht-lich relevanter staatlicher Verfolgung geschlossen werden kann, ist die Furcht vor künftiger Verfolgung im vorliegenden Fall als begründet anzusehen. Dies umsomehr, als zwei politisch motivierte Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig sind und in diesem Zusammen-hang ein Such- und Haftbefehl ausgestellt wurde, welcher bei der Einreise in die Türkei zu einer Festnahme führen würde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die auf Beschwerdeebene eingereichten, der Bestäti-gung des politischen Engagements in der Schweiz dienenden Beweis-mittel einzugehen.
E. 4.3.8 Da der Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Datenblattes keine sichere landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht, erfüllt sie nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft. Die Asylberechtigung bleibt der Beschwerdeführerin indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführe-rin, in der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführerin ist somit in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2007 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzuneh-men.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2010 ausgewiesen ist, sind in Gutheissung des in der Rechts-mitteleingabe vom 3. August 2007 gestellten, noch nicht entschie-denen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat teilweise obsiegt, indem sie mit ihrer Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Es ist ihr daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel zu kürzende, Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der am 13. Juli 2010 per Telefax eingereichten Kostennote weist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-, total also Fr. 2100.-, und Auslagen von insgesamt Fr. 1367.50.- (inklusive Übersetzungskosten) aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt den aufgrund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes üblichen Rahmen deutlich und erscheint trotz des überdurchschnittlichen Umfangs des Vertretungsaufwandes als nicht angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 11,5 Stunden festzusetzen. Was die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 1367.50.- betrifft, so sind diese mit den sehr zahlrei-chen Besprechungen verbundenen Dolmetscherkosten entsprechend zu kürzen und auf Fr. 650.- festzusetzen. Die im Zusammenhang mit der Übersetzung von Dokumenten geltend gemachten Übersetzungskosten von Fr. 292.50.- werden nicht ersetzt, da die Übersetzungen nicht innert der angesetzten Frist eingingen und das Gericht daher die Beweismittel auf eigene Kosten übersetzen lassen musste. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1650.- (Vertretungsaufwand von 11,5 Stunden zu Fr. 150.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 500.-) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1650.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5253/2007 {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Géraldine Theumann, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, reichte am (...) 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe sich bei der C._______ engagiert und sei in diesem Zusammenhang von den türkischen Behörden mehrmals festgenommen und etwa ein bis zweimal pro Woche bedroht worden. Mit Verfügung vom 3. November 2003 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die vorgebrachten Drohungen und kurzen Verhaftungen würden die zur Bejahung der Asylrelevanz erforderliche Intensität nicht aufweisen. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung könne nicht ausgemacht werden. Die Beschwerdeführerin ha-be sich einen auf ihren Namen lautenden Pass ausstellen lassen und die Türkei mit diesem legal verlassen, was sie bei begründeter Furcht vor Verfolgung nicht gemacht hätte. Ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche, dass sie nicht sofort nach der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, sondern den Ablauf des Vi-sums abgewartet habe. Die gegen diese Verfügung bei der vormals zuständigen Schweizeri-schen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. Januar 2004 in Stützung der vorinstanzlichen Begründung abgewiesen. Am 1. Juli 2004 meldete das Amt für (...) des Kantons D._______, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2004 verschwunden. B. Am 27. April 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl. Die summarische Erstbefragung und ein Gespräch zur Triage von Mehrfachgesuchen fanden am 15. Mai 2006 im E._______ und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM gleichenorts am 15. Juni 2006 statt. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesu-ches bei verschiedenen Freunden in der Schweiz aufgehalten und sei nicht in die Türkei zurückgekehrt. Sie habe sich für die kurdische Sa-che engagiert, im Internet recherchiert und Nachrichten verfasst, welche sie elektronisch der Zeitung F._______ übermittelt habe; einige davon seien veröffentlicht worden. Über den türkischen Rechtsanwalt (G._______) des Zeitungsunternehmens habe sie erfahren, dass die Staatsanwaltschaft H._______ am (...) 2006 und (...) 2006 wegen zwei von ihr verfassten Artikeln Anklage gegen sie erhoben habe und sie bei einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen müsse. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten: zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) und (...) 2006; zwei Verfügungen des zweiten Amtsstrafgerichtes H._______ vom (...) und (...) 2006 (Gutheissung der jeweiligen Anklageschriften) und je ein Protokoll desselben Datums mit der jeweiligen Ansetzung des Gerichtstermins; ein Anhörungsprotokoll der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2006 (in welchem der Chefredakteur der Zeitung F._______ die Beschwerdeführerin als Verfasserin eines Artikels vom [...] 2006 angibt); zwei Original-Zeitungsberichte vom (...) und (...) 2006; ein Internet-Ausdruck betreffend die in der Anklageschrift genannten Strafbestimmungen; ein Schreiben des türkischen Anwaltes G._______ vom 24. Mai 2006; zwei Überweisungsurteile vom (...) und (...) 2006 an das Gericht I._______; Gerichtsvorladungen; ein Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 14. März 2007. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 - eröffnet am 5. Juli 2007 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juli 2007 zeigte die Rechtsvertreterin unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und reichte als weitere Beweismittel ein Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 14. Juni 2007 samt französischer Übersetzung, ein Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) Mai 2007, ein anlässlich dieser Verhandlung gegen die Beschwerdeführerin erlassener Haftbefehl und den für den Versand dieser Dokumente verwendeten Briefumschlag zu den Akten. F. Am 3. August 2007 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie bei Nichtgewährung von Asyl die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Als neue Beweismittel reichte sie zwei auf der Internet-Seite info-turk publizierte Artikel und je eine Mitgliedbestätigung der K._______ vom 22. November 2003 in Kopie und der L._______ vom 2. August 2007, ebenfalls in Kopie, samt französischer Übersetzung zu den Akten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte zur Stützung dieses Gesuches eine Fürsorgebestätigung der M._______ vom 31. Juli 2007 ein. G. Mit Eingabe vom 9. August 2007 (Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte als weitere Beweismittel eine Bestätigung der N._______ vom 6. August 2007 in Kopie und eine Bestätigung der O._______ vom 7. August 2007, ebenfalls in Kopie, samt französischer Übersetzung ein, welche sich zu ihren Aktivitäten im Rahmen dieser Organisationen äussern. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, die in Kopie eingereichten Beweismittel innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass der Chefredakteur der türkischen Zeitung, welcher die Artikel ihrer Mandantin publiziert habe, nun ebenfalls in der Schweiz sei und ein Asylgesuch gestellt habe. Als Beilage reichte sie ein auf Türkisch verfasstes Schreiben des besagten Chefredakteurs vom 9. August 2007 in Kopie ein und stellte eine entsprechende Übersetzung dieses Schreibens in Aussicht. J. Mit Eingaben vom 21. und 23. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist die Originale der bereits (in Kopie) eingereichten Bestätigungen der O._______, N._______ und L._______ ein und bemerkte bezüglich der Bestätigung der K._______, dass diese im Original bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens eingereicht worden sei. K. Am 24. August 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht das Original des Schreibens des Chefredakteurs der Zeitung F._______ vom 9. August 2007 samt französischer Übersetzung zukommen. Gleichzeitig wurden ein türkischer Zeitungsartikel und verschiedene Fotos der Beschwerdeführerin eingereicht, welche anlässlich der Newroz-Feier im Jahre 2007 und einer Versammlung der N._______ vom November 2005 aufgenommen worden seien. L. Mit Eingabe vom 29. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Foto zu den Akten, auf welchem sie an der Newroz-Feier im Jahre 2005 zu sehen sei. Weiter stellte sie dem Gericht eine DVD mit Filmen zu, welche von ihr anlässlich der Newroz-Feiern im Jahre 2005 in P._______ und D._______ sowie derjenigen vom Jahre 2006 in D._______ gedreht worden seien. M. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht ein nicht übersetztes Schreiben des türkischen Anwaltes G._______ vom 26. September 2007 zusammen mit einem Verhandlungsprotokoll vom (...) September 2007 samt Übersetzung und dem entsprechenden Versandkuvert zukommen. O. Am 30. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. P. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 17. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben des türkischen Anwal-tes G._______ vom 11. März 2008 samt französischer Übersetzung ein. In diesem wird ausgeführt, an der Gerichtsverhandlung vom (...) 2008 sei entschieden worden, das gegen die Beschwerdeführerin hängige Verfahren mit einem anderen zu vereinigen; weiter werde am Haftbefehl festgehalten. Das entsprechende Verhandlungsprotokoll wurde ebenfalls in Kopie samt französischer Übersetzung zu den Akten gegeben. Q. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz aufgrund der neu eingereichten Beweismittel Gelegenheit, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine weitere Vernehmlas-sung einzureichen. Am 27. Mai 2008 ging die Stellungnahme des BFM beim Gericht ein; das Bundesamt verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht. R. Mit vorab per Telefax übermitteltem Schreiben vom 24. Juli 2008 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens und wies auf die schwierige Situation aufgrund ihres derzeitigen Sta-tus hin. In der Beilage fand sich eine Bestätigung der Universität D._______ vom 5. Juni 2007, wonach die Beschwerdeführerin ab 18. September 2007 als Vollzeitstudentin akzeptiert werde. S. Am 5. August 2008 informierte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand und ersuchte sie gleichzeitig um Mitteilung des Aufenthaltsortes ihrer Mandantin, da diese gemäss Schreiben des Kantons P._______ vom 18. Juli 2008 seit 31. Mai 2008 unbekannten Aufenthaltes sei. Die Angabe der Wohnadresse der Beschwerdeführerin erfolgte (vorab per Telefax) am 12. August 2008 und damit innert der vom Gericht angesetzten Frist. T. Am 17. März 2010 ging beim Gericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie um Mitteilung des Verfahrensstandes ersuchte. Mit Antwortschreiben vom 7. April 2010 setzte sie der Instruktionsrichter darüber in Kenntnis, dass ihr Verfahren - vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Entwicklung - bis Sommer 2010 erledigt sein sollte. U. Mit Verfügung vom 29. April 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Mai 2010 einen aktuellen Bericht zum Fortgang respektive Ausgang der geltend gemachten zwei türkischen Strafverfahren samt entsprechenden Beweismitteln (in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen. Am 17. Mai 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass gemäss Schreiben ihres türkischen Anwalts G._______ immer noch ein Verfahren gegen sie hängig sei und sie von der Polizei gesucht werde. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie deswegen verhaftet werden. Der Prozess sei auf den (...) 2010 vertagt worden. Es existiere kein Abwesenheitsurteil, und es scheine, dass die Instruktion offenbleibe, bis sie vor Gericht erscheine. Als Beweismittel wurden zwei Verfügungen des türkischen Strafgerichts vom (...) (...) 2009 respektive (...) 2010, in welchen der Prozess mangels Anwesenheit der Angeklagten vertagt wird, eingereicht, zudem ein Such- und Haftbefehl vom (...) 2010 sowie ein Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 7. Mai 2010. Die entsprechenden französischen Übersetzungen wurden erst mit Eingabe vom 17. Juni 2010 nachgereicht. V. Mit Telefax vom 13. Juli 2010 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf Hinweis des Gerichts eine Kostennote, eine ak-tuelle Fürsorgebestätigung und einen Beleg für entstandene Überset-zungskosten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht als Begründung für ihr zweites Asylgesuch geltend, sie sei nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuches nicht in die Türkei zurückgekehrt und habe sich in der Schweiz weiter für die kurdische Sache engagiert. Die während dieser Zeit erfolgte Veröffentlichung von zwei von ihr verfassten, elektronisch an die türkische Zeitung F._______ übermittelten Artikeln habe in der Türkei zur Einleitung von politischen Strafverfahren gegen sie geführt. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Gefährdungssituation dem-nach mit ihrem politischen Engagement nach der Ausreise aus dem Heimatstaat und macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und sie des-wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssen. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen hätten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standgehalten, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der türkischen Behörden gestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei denn auch in der Schweiz in keiner Weise als engagierte politische Aktivistin aufgetreten. So sei auch in der türkischen Zeitung F._______ nie ein Artikel mit ihrem Namen erschienen, und die zwei angeblich von ihr verfassten Beiträge seien, wie aus den Titeln zu schliessen sei, nicht von politischer Brisanz. Ihre Aussagen zum angeblichen Engagement für die Kurden seien bezeichnenderweise wenig konkret, wenig detailliert und wenig differenziert ausgefallen. Aus den zu den Akten gereichten Dokumenten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in ein Strafverfahren involviert sei. Sie weise aber ein geringes persönliches Risikoprofil aus. Bis zu ihrem angeblichen Engagement für die Zeitung F._______ sei sie in der Türkei in kein Strafverfahren involviert gewesen und habe daher bei einer Einreise in die Türkei praxisgemäss keine Untersuchungshaft zu erwarten. Falls sie wegen des Verfassens der Zeitungsartikel erstinstanzlich verurteilt werden sollte, hätte sie zudem voraussichtlich eine geringfügige Strafe zu erwarten und zudem die Möglichkeit, ein allfälliges Urteil beim Kassationsgericht anzufechten. Insbesondere würden auch in diesem Verfahrensstadium praxisge-mäss weder eine Untersuchungshaft verfügt noch ein vorzeitiger Strafantritt angeordnet. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzumuten, den weiteren Verlauf der beiden Gerichtsverfahren in der Tür-kei abzuwarten. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz sehr wohl politisch aktiv gewesen. Zwischen 2002 und 2007 habe sie inmitten von Mitgliedern der Q._______ an vielen Demonstrationen für die kurdische Sache teilgenommen. So habe sie jedes Jahr am 15. Februar in D._______ und J._______ gegen die Rückführung von Abdullah Öcalan in die Türkei demonstriert und jeweils auch bei den Versammlungen im Rahmen des internationalen Frauentages vom 8. März in D._______, J._______ und R._______ geholfen. Weiter habe sie an den Newroz-Feiern in D._______, P._______, S._______, T._______ und J._______ teilgenommen und sich am 1. Mai jeweils auch den Arbeitern in D._______ und S._______ angeschlossen. Schliesslich habe sie jeweils die Geburtstage der Q._______ in D._______ und T._______ gefeiert. Im (...) 2006 habe sie in D._______ eine Vorführung des Filmes "(...)" mit anschliessender Diskussion über das Thema "(...)" organisiert und geleitet. Zudem sei sie in zahlreichen Organisationen wie der K._______, der N._______, der L._______ und der O._______ aktiv gewesen. Was das Verfassen der Zeitungsartikel betreffe, weswegen Strafverfahren in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden seien, so werde beteuert, dass sie tatsächlich die Autorin sei und kein "Handel" mit dem Chefredakteur stattgefunden habe. Inhaltlich befassten sich die Artikel mit Menschenansammlungen von Sympathi-santen der kurdischen Sache und von Abdullah Öcalan, weshalb sie sehr wohl von politischer Bedeutung seien, was im Übrigen auch die Anklage durch die türkischen Behörden beweise. Die in der Schweiz ausgeübte politische Aktivität sei schliesslich nichts anderes als die logische Fortführung der bereits in der Türkei ausgeübten pro-kur-dischen Aktivität. Die türkische Regierung verfolge regimekritische Journalisten systematisch und verurteile diese teilweise zu hohen Strafen, darunter auch Freiheitsstrafen. Aufgrund der in der türkischen Justiz herrschenden Willkür und Unvorhersehbarkeit könnten keine Aussagen zum Ausgang des Strafverfahrens gemacht werden. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung sei vielmehr begründet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes würden kritische Meinungsäusserungen streng verfolgt. Die Beschwerdefüh-rerin laufe Gefahr, eine Mindestfreiheitsstrafe von vier Jahren und eine hohe Geldstrafe zu erhalten, wobei diese Strafandrohungen nicht nur fiktiv seien. Bei einer Rückkehr riskiere sie zudem aufgrund der vorliegenden Umstände in Untersuchungshaft genommen zu werden. Sowohl dort als auch im Strafvollzug wäre sie der Folter und anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. 4.3 4.3.1 Aufgrund der Fülle der während des zweiten Asylverfahrens beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie eingereichten Beweismittel, die gemäss der vom Bundesamt vorgenommenen Analyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, ist als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 in zwei Pres-sestrafverfahren, welche aufgrund ihrer Abwesenheit noch hängig sind, involviert wurde, und dass gegen sie ein Such- und Haftbefehl besteht. Die Anklage lautet auf Lob von Straftaten und Straftätern und wird damit begründet, dass in den betreffenden Zeitungsartikeln Abdullah Öcalan als Führer der Terrororganisation gelobt werde. 4.3.2 Ob die zwei Zeitungsartikel, welche zur Eröffnung von Verfahren gegen die Beschwerdeführerin führten, tatsächlich von ihr geschrieben wurden, steht nicht zweifelsfrei fest. Zwar wurde auf Beschwerdeebe-ne ein Schreiben des (damaligen) Chefredakteurs der Zeitung F._______ eingereicht, in welchem die Beschwerdeführerin als Verfasserin der genannten Artikel bestätigt wird. Trotzdem bleibt schwer nachvollziehbar, weshalb eine türkische Zeitung Artikel einer im Ausland wohnenden Türkin drucken sollte, welche sich darauf beschränken, im Internet aufgeschaltete Informationen zusammenzufassen (Akten BFM B 20/16 S. 6). Kommt hinzu, dass die Beschwer-deführerin angab, die von ihr verfassten Artikel dem Zeitungsunternehmen jeweils unentgeltlich und ohne jegliches Vertragsverhältnis geschickt und sich auch nicht darum gekümmert zu haben, ob diese jemals veröffentlicht worden sind (B 20/16 S. 6). Sie habe während eineinhalb Jahren für die Zeitung geschrieben und nie eine Rückmeldung zu ihren Artikeln erhalten (B 20/16 S. 10). Auffallend vage fielen denn auch die Angaben zu ihrer Schreibtätigkeit für die türkische Zeitung aus. So konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal ungefähr angeben, wie viele Nachrichten sie an die Zeitung geschickt hatte, und sie begründete dies damit, dass sie nicht die Mittel gehabt habe, um diese zu archivieren und es ihr auch nicht darum gegangen sei, dieses oder jenes zu erreichen, sondern dass sie einfach das Bedürfnis gehabt habe, das, was sie in Erfahrung habe bringen können, mit ande-ren Leuten zu teilen (B 20/16 S. 6). Auf den Einwand der Befragerin, wenn sie das Internet benützen könne, dann könne sie auch archivieren, führte sie wenig überzeugend aus, sie könne ohne weiteres sagen, dass sie sich im Internet beziehungsweise in Computer-Ange-legenheiten nicht sehr gut auskenne. 4.3.3 Auch wenn nach dem Gesagten Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Autorin der in der türkischen Zeitung erschienenen beiden Artikel ist, so ist die belegte Tatsache, dass in dieser Sache ein Strafverfahren gegen sie hängig und deswegen ein Such- und Haftbefehl ausgestellt worden ist, bei der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliegt, zu berücksich-tigen. 4.3.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen BVGE E-7803/2007 vom 11. März 2010) wird in der Türkei - neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") - auf nationaler Ebene seit längerer Zeit ein zentrales, EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS), unterhalten. Diese Datenbank beinhaltet Einträge über Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden Berichten durch den Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen dem GBTS beispielsweise auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen sein. Das Anlegen eines Datensatzes im GBTS erfolgt offenbar nicht auf dem gesamten Staatsgebiet immer nach genau gleichen Gesichtspunkten, gewisse Grundtendenzen sind jedoch klar erkennbar: So hat jedenfalls ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts - üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss - das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge. Zugang zum GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsge-biets, insbesondere auch die an den Landesgrenzen tätigen, für die Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Behörden bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Perso-nenkontrolle auf das entsprechende Datenblatt stossen, was ein beträchtliches Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt. Im Weiteren führt die landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne grösseren Aufwand feststellbare Fichierung als politisch "unbequeme Person" üblicherweise zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass solche Personen bei politischen relevan-ten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als poten-zielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt werden. Zudem liegen zahlreiche Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten, vor. 4.3.6 Im vorliegenden Fall ist vom Bestehen eines politischen Datenblattes auszugehen, da zwei türkische Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig sind und in diesem Zusammenhang, um sie zu der ihr zur Last gelegten Straftat der "Unterstützung für eine bewaffnete Bande durch Propaganda in einem Pressemedium" zu befragen, ein Such- und ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Gemäss Schreiben ihres türkischen Anwalts G._______ vom 7. Mai 2010 würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der hängigen Prozesse und des Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen, wobei aufgrund des politischen Charakters des Prozesses und der von der Beschwerdeführerin vertretenen politischen Ansichten Repressalien und Misshandlungen durch die Polizei nicht ausgeschlossen werden könnten. Es bestehe zudem die Gefahr der Verurteilung zu einer Haftstrafe und der Vollstreckung des Urteils. 4.3.7 Das Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen; aufgrund des ausgestellten Haft- und Suchbefehls muss aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Türkei (zwecks Befragung) festgenommen würde. Ob sie anschliessend wieder aus der Haft entlassen würde und, wie vom BFM ausgeführt, praxisgemäss die Urteile in Freiheit abwarten könnte, kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Dasselbe gilt für die Prognose der zu erwartenden Strafe, welche ge-mäss türkischem Strafrecht mehrere Jahre Freiheitsstrafe betragen könnte. Da sich jedoch die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken darf und eine legale Ausreise aus der Türkei bei einer Verurteilung nicht mehr möglich sein dürfte, teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, den weiteren Verlauf der beiden Gerichtsverfahren in der Türkei abzuwarten. In Fortführung der Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwal-tungsgerichts, wonach in der Regel bereits aus dem Vorliegen eines politischen Datenblattes auf begründete Furcht vor künftiger asylrecht-lich relevanter staatlicher Verfolgung geschlossen werden kann, ist die Furcht vor künftiger Verfolgung im vorliegenden Fall als begründet anzusehen. Dies umsomehr, als zwei politisch motivierte Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig sind und in diesem Zusammen-hang ein Such- und Haftbefehl ausgestellt wurde, welcher bei der Einreise in die Türkei zu einer Festnahme führen würde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die auf Beschwerdeebene eingereichten, der Bestäti-gung des politischen Engagements in der Schweiz dienenden Beweis-mittel einzugehen. 4.3.8 Da der Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Datenblattes keine sichere landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht, erfüllt sie nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft. Die Asylberechtigung bleibt der Beschwerdeführerin indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführe-rin, in der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführerin ist somit in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2007 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzuneh-men. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2010 ausgewiesen ist, sind in Gutheissung des in der Rechts-mitteleingabe vom 3. August 2007 gestellten, noch nicht entschie-denen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat teilweise obsiegt, indem sie mit ihrer Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Es ist ihr daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel zu kürzende, Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der am 13. Juli 2010 per Telefax eingereichten Kostennote weist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-, total also Fr. 2100.-, und Auslagen von insgesamt Fr. 1367.50.- (inklusive Übersetzungskosten) aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt den aufgrund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes üblichen Rahmen deutlich und erscheint trotz des überdurchschnittlichen Umfangs des Vertretungsaufwandes als nicht angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 11,5 Stunden festzusetzen. Was die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 1367.50.- betrifft, so sind diese mit den sehr zahlrei-chen Besprechungen verbundenen Dolmetscherkosten entsprechend zu kürzen und auf Fr. 650.- festzusetzen. Die im Zusammenhang mit der Übersetzung von Dokumenten geltend gemachten Übersetzungskosten von Fr. 292.50.- werden nicht ersetzt, da die Übersetzungen nicht innert der angesetzten Frist eingingen und das Gericht daher die Beweismittel auf eigene Kosten übersetzen lassen musste. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1650.- (Vertretungsaufwand von 11,5 Stunden zu Fr. 150.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 500.-) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1650.- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: