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E-5223/2021

E-5223/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. November 2021 wurde sie im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu ihren Personalien, am 16. November 2021 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, georgische Staatsangehörige zu sein und aus C._______, D._______, zu stammen. Sie sei offiziell noch verheiratet, sei aber seit etwa 25 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, weil er sie psychisch und physisch schlecht behandelt habe. Sie habe nach der Trennung mit ihrem Sohn eine Mietwohnung bezogen. In schulischer und beruflicher Hinsicht habe sie die Mittlere Stufe und das College abgeschlossen und von 2009 bis 2015 in einem Laden als (...) gearbeitet, bis sie aufgrund der eigenen schlechten gesundheitlichen Verfassung und der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter die Arbeit habe aufgeben müssen, und im Haus ihres Neffen von der Rente ihrer Mutter gelebt habe. Nach deren Tod habe sie nicht mehr in dem Haus bleiben dürfen und habe Georgien wegen der Armut, der Arbeitslosigkeit und ihrer Gesundheit verlassen. Sie leide seit Jahren an Bein- und Rückenschmerzen und sei an Brustkrebs erkrankt. Im August 2021 sei eine maligne Veränderung nachgewiesen worden, wobei sie die anstehende Behandlung nicht habe bezahlen können und deshalb in die Schweiz gereist sei. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte sie ihren Reisepass im Original sowie folgende medizinische Unterlagen ein:

- Arztbericht der Poliklinik in E._______, Georgien, vom 30. September 2021;

- Migrationsmedizinische Abklärung vom 3. November 2021;

- Medizinische Dokumentation der (...) vom 3. November 2021;

- Ärztlicher Kurzbericht vom 9. November 2021. B. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom 23. November 2021 mit Schreiben vom 24. November 2021 Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. November 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Universitätsklinik (...) B._______ vom 25. November 2021 betreffend eine Untersuchung vom 19. November 2021 zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 bestätigt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere die Brustkrebserkrankung, in ihrem Heimatstaat medizinisch behandelbar seien. Mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2973/2018 vom 30. Mai 2018 sei darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei einer Krebserkrankung in Georgien dank neuerlicher Verbesserungen und Erweiterungen des Gesundheitssystems gewährleistet seien, beispielsweise im (...). Zudem sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der (...) - Poliklinik von E._______ behandelt worden. Eigenen Angaben zufolge habe sie die durch die Poliklinik vorgeschlagenen Behandlungsmöglichkeiten mangels genügend finanzieller Mittel nicht in Anspruch genommen. Seit der Einführung des staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Program» (UHCP) im Februar 2013 habe sich der Zugang der georgischen Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung verbessert; zudem stünden der Beschwerdeführerin weitere staatliche Finanzhilfen zur Verfügung. Insgesamt habe sie mithin Zugang zu medizinischen Behandlungen und könne dabei auf soziale und finanzielle staatliche und private Unterstützung zählen, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass im vorliegenden Fall nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin leide einerseits an Bein- und Rückenschmerzen, die in Georgien behandelbar seien, was sich auch daran zeige, dass sie an den Beinen bereits mehrmals in ihrem Heimatstaat operiert worden sei. Anderseits sei sie an Brustkrebs erkrankt, was eine medizinische Behandlung erfordere, die in Georgien verfügbar sei. Zudem seien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika erhältlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, ihr würden die finanziellen Mittel für die nötigen Behandlungen fehlen, sei festzuhalten, dass in Georgien für Personen unterhalb der Armutsgrenze ein Sozialhilfeprogramm bestehe, in welches eine kostenlose Krankenversicherung eingeschlossen sei. Entsprechend habe sie, auch in finanzieller Hinsicht, Zugang zu hinreichender medizinischer Versorgung. Schliesslich verfüge sie über eine Schulbildung und gewisse Berufserfahrung, und mit ihrem Sohn, ihrer Schwester und ihrem Neffen in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der Rückkehr und der Behandlung ihrer Krankheiten unterstützen könnte; auch die Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 AsylG stehe ihr zur Verfügung. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug mithin zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, dass sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit über keine finanziellen Mittel verfüge und auch keinen Zugang zur Sozialhilfe und der staatlichen Krankenversicherung habe. Ihr würden ausserdem die sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen und das Wissen fehlen, um von staatlichen Leistungen profitieren zu können. Finanzielle Hilfe könne sie von ihren Verwandten, die selbst vom Existenzminimum leben würden, nicht erwarten. Dass sie sich vor über zwanzig Jahren habe an den Beinen operieren lassen können, lasse nicht darauf schliessen, dass sie auch heute noch für ihre medizinischen Behandlungen aufkommen könne. Es sei mithin davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nur unzureichende medizinische Versorgung erhalten würde beziehungsweise nicht in der Lage wäre, Zugang zu den notwendigen medizinischen und therapeutischen Massnahmen zu erlangen. Entsprechend bestehe ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In Georgien sei im Übrigen bloss eine Erstdiagnose bezüglich der Krebserkrankung ergangen. Zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM sei der Bericht der Untersuchung vom 19. November 2021 noch nicht vorgelegen; insbesondere habe es an einer Klassifikation des Tumors hinsichtlich Schwere und Behandlungsnotwendigkeit gefehlt. Das SEM habe in seinem Entscheid fälschlicherweise angenommen, dass ein Abwarten weiterer ärztlicher Untersuchung in der Schweiz nicht notwendig sei und den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachtet. Gemäss dem Bericht der Untersuchung vom 19. November 2021 müsse sie aufgrund einer nicht konklusiven Histologie für eine erneute sonographische Biopsie aufgeboten werden, was im Zusammenhang mit den bisherigen Erkenntnissen auf eine komplexe und gravierende Krebserkrankung hindeute. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihr ohne Weiteres individuell-konkret angemessene Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zur Verfügung stehen würden. Entsprechend habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt, weswegen die Sache an sie zurückzuweisen sei.

E. 7 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist. Insbesondere hat das SEM medizinische Abklärungen getroffen (s. SEM-Vorhaben [...]-13/1, 14/1 und 16/2) und ist seiner Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung somit nachgekommen, selbst wenn der Bericht vom 25. November 2021, der im Übrigen den Verdacht einer Brustkrebserkrankung nicht bestätigt (s. dazu später E. 8.1.3 ff.), noch nicht vorlag. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen.

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, sondern ausschliesslich medizinische Gründe, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.1.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten physischen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 8.1.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 5 ff.; s. auch oben E. 6.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, an Brustkrebs erkrankt zu sein und an Bein- und Rückenschmerzen zu leiden. Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 25. November 2021 betreffend die Untersuchung vom 19. November 2021 ist hingegen zu entnehmen, dass insbesondere durch die histologische Analyse kein Karzinom nachgewiesen werden konnte und von einer ausgedehnten Fettgewebsnekrose auszugehen sei. Zwar wird eine erneute Biopsie empfohlen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, selbst wenn durch eine weitere Biopsie ein Karzinom nachgewiesen würde, lassen aber weder auf ein terminales Krankheitsstadium noch darauf schliessen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr in das Heimatland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsste. Die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht erreicht. Aus den Akten ergeben sich mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückführung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.

E. 8.2.3 Es bestehen auch in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Georgien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien ist bezüglich der genannten physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, davon auszugehen, dass sie sich in Georgien behandeln lassen kann. Diese Einschätzung gilt auch dann, wenn sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Brustkrebserkrankung entgegen der nach der Biopsie gestellten ersten Diagnose in der Schweiz nun durch eine zweite Biopsie bestätigen würde. Hinsichtlich der Finanzierung ist mit der Vorinstanz auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene einerseits und andererseits auf das allgemeine Gesundheitsprogramm (UHCP) zu verweisen. Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin hat die medizinischen Einrichtungen in ihrer Heimat bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen und es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb ihr dies künftig nicht mehr möglich sein sollte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sie über das UHCP - welches unter anderem onkologische Behandlungen inklusive Chemo- und Strahlentherapien umfasst - sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben wird, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Der Einwand auf Beschwerdeebene (Beschwerde S. 6), ihr würden das Wissen und die sozialen Beziehungen und Kontakte fehlen, um staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, schlägt fehl. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass ihre Familie sie zumindest teilweise finanziell unterstützen kann, sollten die Kosten für ihre Behandlungen nicht vollständig von der Krankenversicherung gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt des Weiteren über eine Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrung; auch die Wohnsituation in ihrer Heimat dürfte durch die Wohnung ihres Sohnes gesichert sein. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG).

E. 8.2.4 Es ist daher - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5223/2021 Urteil vom 8. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Christopher Gabriel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. November 2021 wurde sie im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu ihren Personalien, am 16. November 2021 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, georgische Staatsangehörige zu sein und aus C._______, D._______, zu stammen. Sie sei offiziell noch verheiratet, sei aber seit etwa 25 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, weil er sie psychisch und physisch schlecht behandelt habe. Sie habe nach der Trennung mit ihrem Sohn eine Mietwohnung bezogen. In schulischer und beruflicher Hinsicht habe sie die Mittlere Stufe und das College abgeschlossen und von 2009 bis 2015 in einem Laden als (...) gearbeitet, bis sie aufgrund der eigenen schlechten gesundheitlichen Verfassung und der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter die Arbeit habe aufgeben müssen, und im Haus ihres Neffen von der Rente ihrer Mutter gelebt habe. Nach deren Tod habe sie nicht mehr in dem Haus bleiben dürfen und habe Georgien wegen der Armut, der Arbeitslosigkeit und ihrer Gesundheit verlassen. Sie leide seit Jahren an Bein- und Rückenschmerzen und sei an Brustkrebs erkrankt. Im August 2021 sei eine maligne Veränderung nachgewiesen worden, wobei sie die anstehende Behandlung nicht habe bezahlen können und deshalb in die Schweiz gereist sei. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte sie ihren Reisepass im Original sowie folgende medizinische Unterlagen ein:

- Arztbericht der Poliklinik in E._______, Georgien, vom 30. September 2021;

- Migrationsmedizinische Abklärung vom 3. November 2021;

- Medizinische Dokumentation der (...) vom 3. November 2021;

- Ärztlicher Kurzbericht vom 9. November 2021. B. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom 23. November 2021 mit Schreiben vom 24. November 2021 Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. November 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Universitätsklinik (...) B._______ vom 25. November 2021 betreffend eine Untersuchung vom 19. November 2021 zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere die Brustkrebserkrankung, in ihrem Heimatstaat medizinisch behandelbar seien. Mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2973/2018 vom 30. Mai 2018 sei darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei einer Krebserkrankung in Georgien dank neuerlicher Verbesserungen und Erweiterungen des Gesundheitssystems gewährleistet seien, beispielsweise im (...). Zudem sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der (...) - Poliklinik von E._______ behandelt worden. Eigenen Angaben zufolge habe sie die durch die Poliklinik vorgeschlagenen Behandlungsmöglichkeiten mangels genügend finanzieller Mittel nicht in Anspruch genommen. Seit der Einführung des staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Program» (UHCP) im Februar 2013 habe sich der Zugang der georgischen Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung verbessert; zudem stünden der Beschwerdeführerin weitere staatliche Finanzhilfen zur Verfügung. Insgesamt habe sie mithin Zugang zu medizinischen Behandlungen und könne dabei auf soziale und finanzielle staatliche und private Unterstützung zählen, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass im vorliegenden Fall nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin leide einerseits an Bein- und Rückenschmerzen, die in Georgien behandelbar seien, was sich auch daran zeige, dass sie an den Beinen bereits mehrmals in ihrem Heimatstaat operiert worden sei. Anderseits sei sie an Brustkrebs erkrankt, was eine medizinische Behandlung erfordere, die in Georgien verfügbar sei. Zudem seien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika erhältlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, ihr würden die finanziellen Mittel für die nötigen Behandlungen fehlen, sei festzuhalten, dass in Georgien für Personen unterhalb der Armutsgrenze ein Sozialhilfeprogramm bestehe, in welches eine kostenlose Krankenversicherung eingeschlossen sei. Entsprechend habe sie, auch in finanzieller Hinsicht, Zugang zu hinreichender medizinischer Versorgung. Schliesslich verfüge sie über eine Schulbildung und gewisse Berufserfahrung, und mit ihrem Sohn, ihrer Schwester und ihrem Neffen in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der Rückkehr und der Behandlung ihrer Krankheiten unterstützen könnte; auch die Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 AsylG stehe ihr zur Verfügung. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug mithin zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, dass sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit über keine finanziellen Mittel verfüge und auch keinen Zugang zur Sozialhilfe und der staatlichen Krankenversicherung habe. Ihr würden ausserdem die sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen und das Wissen fehlen, um von staatlichen Leistungen profitieren zu können. Finanzielle Hilfe könne sie von ihren Verwandten, die selbst vom Existenzminimum leben würden, nicht erwarten. Dass sie sich vor über zwanzig Jahren habe an den Beinen operieren lassen können, lasse nicht darauf schliessen, dass sie auch heute noch für ihre medizinischen Behandlungen aufkommen könne. Es sei mithin davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nur unzureichende medizinische Versorgung erhalten würde beziehungsweise nicht in der Lage wäre, Zugang zu den notwendigen medizinischen und therapeutischen Massnahmen zu erlangen. Entsprechend bestehe ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In Georgien sei im Übrigen bloss eine Erstdiagnose bezüglich der Krebserkrankung ergangen. Zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM sei der Bericht der Untersuchung vom 19. November 2021 noch nicht vorgelegen; insbesondere habe es an einer Klassifikation des Tumors hinsichtlich Schwere und Behandlungsnotwendigkeit gefehlt. Das SEM habe in seinem Entscheid fälschlicherweise angenommen, dass ein Abwarten weiterer ärztlicher Untersuchung in der Schweiz nicht notwendig sei und den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachtet. Gemäss dem Bericht der Untersuchung vom 19. November 2021 müsse sie aufgrund einer nicht konklusiven Histologie für eine erneute sonographische Biopsie aufgeboten werden, was im Zusammenhang mit den bisherigen Erkenntnissen auf eine komplexe und gravierende Krebserkrankung hindeute. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihr ohne Weiteres individuell-konkret angemessene Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zur Verfügung stehen würden. Entsprechend habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt, weswegen die Sache an sie zurückzuweisen sei. 7. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist. Insbesondere hat das SEM medizinische Abklärungen getroffen (s. SEM-Vorhaben [...]-13/1, 14/1 und 16/2) und ist seiner Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung somit nachgekommen, selbst wenn der Bericht vom 25. November 2021, der im Übrigen den Verdacht einer Brustkrebserkrankung nicht bestätigt (s. dazu später E. 8.1.3 ff.), noch nicht vorlag. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen. 8. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, sondern ausschliesslich medizinische Gründe, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.1.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten physischen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 8.1.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 5 ff.; s. auch oben E. 6.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, an Brustkrebs erkrankt zu sein und an Bein- und Rückenschmerzen zu leiden. Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 25. November 2021 betreffend die Untersuchung vom 19. November 2021 ist hingegen zu entnehmen, dass insbesondere durch die histologische Analyse kein Karzinom nachgewiesen werden konnte und von einer ausgedehnten Fettgewebsnekrose auszugehen sei. Zwar wird eine erneute Biopsie empfohlen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, selbst wenn durch eine weitere Biopsie ein Karzinom nachgewiesen würde, lassen aber weder auf ein terminales Krankheitsstadium noch darauf schliessen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr in das Heimatland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsste. Die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht erreicht. Aus den Akten ergeben sich mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückführung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 8.2.3 Es bestehen auch in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Georgien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien ist bezüglich der genannten physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, davon auszugehen, dass sie sich in Georgien behandeln lassen kann. Diese Einschätzung gilt auch dann, wenn sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Brustkrebserkrankung entgegen der nach der Biopsie gestellten ersten Diagnose in der Schweiz nun durch eine zweite Biopsie bestätigen würde. Hinsichtlich der Finanzierung ist mit der Vorinstanz auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene einerseits und andererseits auf das allgemeine Gesundheitsprogramm (UHCP) zu verweisen. Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin hat die medizinischen Einrichtungen in ihrer Heimat bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen und es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb ihr dies künftig nicht mehr möglich sein sollte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sie über das UHCP - welches unter anderem onkologische Behandlungen inklusive Chemo- und Strahlentherapien umfasst - sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben wird, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Der Einwand auf Beschwerdeebene (Beschwerde S. 6), ihr würden das Wissen und die sozialen Beziehungen und Kontakte fehlen, um staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, schlägt fehl. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass ihre Familie sie zumindest teilweise finanziell unterstützen kann, sollten die Kosten für ihre Behandlungen nicht vollständig von der Krankenversicherung gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt des Weiteren über eine Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrung; auch die Wohnsituation in ihrer Heimat dürfte durch die Wohnung ihres Sohnes gesichert sein. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). 8.2.4 Es ist daher - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili