Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-520/2010 {T 0/2} Urteil vom 2. März 2010 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus B._______, kabylischer Volkszugehörigkeit gemäss Stempeln im Reisepass sein Heimatland am 18. Juli 2009 verliess und gleichentags mit einem Besuchervisum über den Flughafen C._______ in die Schweiz einreiste, dass er sich im Juli beziehungsweise August 2009 eine Woche lang in Frankreich und vom 21. September 2009 bis zum 2. November 2009 in Tschechien aufgehalten habe, dass er in Tschechien ein Asylgesuch gestellt habe, dass er aufgrund des ihm von der schweizerischen Botschaft in Algier ausgestellten Schengenvisums und seiner ersten Einreise vom 18. Juli 2009 in die Schweiz am 2. November 2009 von Tschechien wieder an die Schweiz übergeben wurde, und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. November 2009 sowie der direkten Anhörung vom 17. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder (...) sei im November 1998 im Militärdienst ums Leben gekommen, dass er, der Beschwerdeführer, mehr über den Tod seines Bruders habe erfahren wollen, deshalb in der Kaserne E._______ nachgefragt habe und ihm dort von den Militärs mitgeteilt worden sei, sein Bruder sei bei einem Unfall ums Leben gekommen, dass ihm zudem gesagt worden sei, er dürfe den Sarg nicht öffnen, weil sein Bruder kein Gesicht mehr habe, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Verbot und trotz Widerstand der Militärs den Sarg geöffnet habe und dabei entdeckt habe, dass sein Bruder sehr wohl noch ein Gesicht gehabt habe und dass er erschossen worden sei, dass der Beschwerdeführer daraufhin in der Kaserne weitere Fragen zum Tod seines Bruders gestellt habe, bis die Miltärs ihm verboten hätten, weitere Fragen zu stellen, worauf er sich an einen Rechtsanwalt und wiederholt an ein Gericht gewendet habe, welche ihm indessen nicht hätten helfen können, dass er in der Hoffnung, den Tod seines Bruders aufklären zu können, im Januar 2003 der Garde Communale, einer Antiterrorgruppe, beigetreten sei, dass er im November 2003 zu Hause von einer unbekannten bewaffneten Gruppe gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Suche in den Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Garde Communale gestellt habe, weshalb er diese im Dezember 2003 wieder verlassen habe, dass er danach aus Angst nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei und sich ausserhalb des Dorfes versteckt habe, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2009 als Landwirt tätig gewesen sei, dass er in den folgenden Jahren immer wieder von Angehörigen einer bewaffneten Gruppe zu Hause gesucht worden sei und er herausgefunden habe, dass es sich dabei um Angehörige der Regierung beziehungsweise der Direction de renseignement service secure (DRS) gehandelt habe, dass er gesucht worden sei, weil er habe wissen wollen, wie sein Bruder im Militär umgekommen sei, dass er, der Beschwerdeführer, sich daher zur Ausreise entschlossen habe und auf Einladung seines in der Schweiz lebenden Bruders ("C-Bewilligung") zusammen mit seiner Mutter und mit einem Schengenvisum, ausgestellt am 1. Juli 2009 durch die Schweizer Botschaft in Algier, in die Schweiz gelangt sei, dass er in der Schweiz vorerst kein Asylgesuch eingereicht habe, weil hier viele algerische Landsleute lebten, die diesen Bruder kennten und er befürchtet habe, hier von algerischen Agenten getötet zu werden, dass er sich deshalb nach Frankreich begeben habe, wo er der Fremdenlegion habe beitreten wollen, was er nach einer Woche indessen wieder verworfen habe und in die Schweiz zurückgekehrt sei, bevor er nach Tschechien weitergereist sei, wo er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt um Asyl ersucht habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel, darunter zwei Bestätigungsschreiben vom 15. Juli 2009 bezüglich seines Einsatzes bei der Garde communale sowie mehrere Dokumente im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders (...) zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 - eröffnet gleichentags - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deute auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin, zumal er mehrere wesentliche Fragen nicht direkt zu beantworten vermocht habe, dass die Vorbringen der Verfolgung durch die DRS unsubstanziiert und realitätsfremd und demzufolge unglaubhaft seien, dass aufgrund der bestehenden Akten zwar davon auszugehen sei, dass der Bruder (...) während des Militärdienstes verstorben sei, die Vorbringen, wonach dieser erschossen worden sei, jedoch auf blossen Vermutungen basierten, zumal der Beschwerdeführer selber direkt keine Schussverletzungen gesehen habe, dass die Ausführungen, wie das Militär den Sarg zur Familie nach Hause gebracht habe und dieser geöffnet worden sei, dramatisierend und realitätsfremd seien, dass weiter nicht nachvollziehbar sei, dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer umzubringen beabsichtige, nur weil er mehr über den Tod seines Bruders habe erfahren wollen, dass sich abgesehen davon auch im Zusammenhang mit seinem Visumsantrag Ungereimtheiten ergeben hätten bezüglich seines Berufes (...) und der Buchung des Flugs (Hin- oder Hin- und Rückflug), dass schliesslich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht worden seien, weil sie Berber seien, unbeachtlich sei, weil er einerseits keine konkreten Angaben dazu habe machen können und andererseits die blosse Zugehörigkeit zur berberischen Minderheit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründe, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 gestützt auf dessen Eingabe vom 24. Januar 2010 Einsicht in die Asylakten gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2010 gegen die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und er sei eventualiter vorläufig aufzunehmen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (Art. 53 Abs. 1 VwVG) von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, so dass auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Januar 2010 rügte, es sei ihm vom BFM noch keine Akteneinsicht gewährt worden und festhielt, dass er sich zu den Vorwürfen des BFM nach Gewährung der Akteneinsicht nochmals äussern werde, dass das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gemäss vorinstanzlichen Akten vom 24. Januar 2010 datiert, am 26. Januar 2010 bei der Vorinstanz einging, und dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 vom BFM Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A21/2), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2010 die Möglichkeit wahrgenommen hat, zu den vorinstanzlichen Vorhalten nach Erhalt der Akten nochmals Stellung zu nehmen und er dabei keine weitergehende, als von der Vorinstanz gewährte Akteneinsicht beantragt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben geltend macht, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten, dass von ihm nicht verlangt werden könne, den gewaltsamen Tod seines Bruders zu beweisen, sondern er lediglich schildern könne, was vorgefallen sei, und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen seien, dass zudem nachvollziehbar sei, dass jemand, der an Informationen des Militärs oder einer Regierung gelangen wolle, welche diese ihm verweigerten, selbst zur Zielscheibe staatlicher Gewalt werde, dass ferner die DRS für ihre brutalen und menschenrechtsverletzenden Praktiken bekannt sei und eine Verfolgung durch die DRS aufgrund der konkreten Umstände durchaus nachvollziehbar sei, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Daten der Suche nach ihm zu berücksichtigen sei, dass er sich neun Jahre lang versteckt, im Freien gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, so dass leicht nachvollziehbar sei, dass Ereignisse zeitlich nur noch grob eingeordnet werden könnten, dass seine Vorbringen keinen Widerspruch in Bezug auf sein Verstecktsein beinhalteten, was sich aus dem sorgfältigen Lesen seiner Aussagen ergebe, dass er in seinem Heimatland gesucht werde, weil er den Tod seines Bruders (...) habe aufklären wollen und damit für die Behörden zur regimekritischen Person geworden sei, und deshalb von diesen seit Jahren gesucht werde, dass hinzu komme, dass er Kabyle sei und in Algerien als Angehöriger dieser Ethnie seit Jahrzenten weniger Rechte habe als als Araber und diskriminiert werde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten der Ansicht der Vorinstanz anschliesst, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund unsubstanziierter, realitätsfremder und widersprüchlicher Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend und rechtskonform dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, dass der Beschwerdeführer diese zutreffenden Erkenntnisse in seiner Beschwerdeeingabe nicht umzustossen vermag, zumal ihnen insgesamt nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die vorinstanzlich festgestellte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers dadurch bestätigt wird, dass ihm am (...) von den algerischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, und er sein Heimatland im Juli 2010 legal mit diesem Reisepass und einem Schengenvisum verlassen konnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Anträge einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere davon abgesehen werden kann, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen durch eine Botschaftsanfrage überprüfen zu lassen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (...) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, werden diese doch lediglich behauptet und in keiner Weise belegt, dass der Beschwerdeführer zwar die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht stellt, ihm jedoch aufgrund seiner bisherigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, um ein solches erhältlich zu machen, so dass es sich erübrigt, zur Beibringung eines solchen Frist anzusetzen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere - sofern erforderlich - mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: