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E-5207/2021

E-5207/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrer Tochter am 12. Sep- tember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober 2021 machte die Beschwerde- führerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, indes im Iran geboren worden, wo sie ihr ganzes Leben verbracht habe. Ihr Vater sei verstorben und bis zur Aus- reise habe sie mit ihrer eigenen Familie und ihrer Mutter zusammengelebt. Da das Einkommen ihres Ehemannes als Tagelöhner zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht habe, habe sie (heimlich) als Prostitu- ierte gearbeitet, wovon ihr Schwager erfahren habe. Dieser habe ihr vor- geworfen, damit den Ruf der Familie verletzt zu haben und sie mit dem Tod bedroht. Seither habe sie stets befürchtet, dass ihr Ehemann von ihrer Tä- tigkeit erfahren werde. Später sei ihr Ehemann von den Sepah-Kräften kon- taktiert und dazu aufgefordert worden, für sie zu spionieren und illegal im Iran wohnhafte afghanische Staatsangehörige zu melden, ansonsten seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann angesichts der schwierigen Situation zur Ausreise gedrängt, auch in der Hoffnung, sich dem Schwager und seinen Drohun- gen entziehen zu können. Aus diesen Gründen sei sie und ihre Familie im September beziehungsweise Oktober 2019 über die Türkei nach Griechen- land gelangt, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten hätten, bevor es ihr ge- lungen sei, mit ihrer Tochter in die Schweiz zu reisen, während ihr Ehe- mann und die beiden Söhne immer noch in Griechenland lebten. Seit der Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr mit ihrem Schwager. Sie wisse nicht, ob er ihrem Ehemann von ihrer Tätigkeit als Prostituierte erzählt habe. C. Am 29. Oktober 2021 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Diese erfolgte mit Eingabe vom 1. November 2021. D. Mit Entscheid vom 2. November 2021 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 12. September 2021 mangels erforderlicher Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob

E-5207/2021 Seite 3 jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Auf- nahme auf. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. November 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie bean- tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivzif- fern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststel- lung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Unter Einreichung mehrerer Screenshots wurde erstmals geltend gemacht, zwei Freundinnen hätten der Beschwerdeführerin mittels Screenshots via Whatsapp von einem Instagram-Profil namens «C._______» berichtet, auf dem mehrere Fotos der Beschwerdeführerin sowie Texte veröffentlicht wor- den seien, die auf einen Ehebruch und auf ihre Tätigkeit als Prosituierte schliessen liessen. F. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 6. Dezember 2021, 21. Dezember 2021, 30. Dezember 2021 und vom 16. Februar 2022 wurden weitere Beweismittel und medizi- nische Berichte nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 wurde der Vorinstanz mit Hin- weis auf die neu geltend gemachte Gefährdungssituation Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und hielt an ih- rer Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz fest. Die Frage der Glaubhaf- tigkeit wurde ausdrücklich offengelassen.

E-5207/2021 Seite 4 J. Mit Replik vom 27. März 2022 (recte: 27. Mai 2022) nahm die Rechtsver- tretung zur vorinstanzlichen Argumentation Stellung. K. Mit den Eingaben vom 24. Juni 2022 und 7. März 2023 wurden die ärztli- chen Berichte vom 15. Juni 2022 und 9. Februar 2023 eingereicht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

E-5207/2021 Seite 5 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vorgängig fest, dass Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen seien (Art. 1 lit. A Ziff. 2 Genfer Flüchtlingskonvention i.V .m. Art. 1 Abs. 2 Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Flüchtlinge seien zwar gemäss Wortlaut von Art. 3 AsyIG «Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten» verfolgt würden oder eine be- gründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz «im Land, in dem sie zuletzt wohnten» gelte allerdings nur für staatenlose Personen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehöre.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin mache Schwierigkeiten im Iran geltend, na- mentlich den Umstand, dass ihr Ehemann dazu aufgefordert worden sei, illegal anwesende afghanische Staatsangehörige den iranischen Behörden zu melden. Es sei ihm damit gedroht worden, ihm ansonsten die eigene Aufenthaltsbewilligung zu entziehen.

E. 4.1.2 Die genannten Vorbringen bezüglich dem Iran seien einzig dann ge- eignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Hei- matstaat zu einer Verfolgungssituation führten, was vorliegend nicht der Fall sei. Daher könne darauf verzichtet werden, das von der Beschwerde- führerin im Iran Erlebte inhaltlich zu thematisieren und einer Glaubhaftig- keitsprüfung zu unterziehen. Aus diesen Gründen seien die geltend ge- machten Vorbringen nicht asylrelevant.

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E. 4.1.3 Aufgrund des bereits Gesagten sei auch das weitere Vorbringen, dass ihr Schwager sie wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte umbringen könnte, in Bezug auf Afghanistan zu prüfen, da für die Beschwerdeführerin als afghanische Staatsangehörige eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei. Eine allfällige dortige Bedrohungslage sei daher nicht relevant.

E. 4.1.4 Damit eine Furcht als begründet im Sinne des Asylgesetzes gelte, müsse nebst der subjektiven Komponente in objektiver Hinsicht hinrei- chend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. In sub- jektiver Hinsicht begründe die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Furcht damit, dass Afghanistan ein sehr konservatives und islamisches Land sei, in welchem Sie gesteinigt oder sogar umgebracht werden könnte, weil das, was Sie getan habe, auf keinen Fall toleriert werde ([…]-25, S. 8). Vielleicht werde ihr Schwager persönlich kommen, um sie umzubringen, oder er würde eine andere Person damit beauftragen ([…], S. 9). In objektiver Hinsicht sei festzustellen, dass keine hinlänglichen Hinweise vorlägen, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtun- gen tatsächlich eintreffen könnten. So habe ihr Schwager einerseits bereits mehrere Monate vor Ihrer Ausreise aus dem Iran von Ihrer Tätigkeit als Prostituierte gewusst, jedoch habe er abgesehen von den Drohungen nichts Konkretes gegen sie unternommen ([…]-25, S. 10). Momentan deute auch nichts darauf hin, dass er ihrem Ehemann davon erzählt habe, obwohl inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen seien und ihr Ehemann noch immer in Kontakt mit seinem Bruder stehe ([…]-25, S. 9). Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr Schwager in Zukunft ein Interesse daran haben könnte, ihrem Ehemann von Ihrer Arbeit zu erzählen. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, dass sie von dessen Seite konkret et- was befürchten müsste. Andererseits müsse auch nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführerin von sonst jemandem in Afgha- nistan etwas angetan werden könnte. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese Furcht konkret zu begründen, sondern beriefen sich nur in grundsätzlicher Art und Weise auf die konservative Gesetzgebung und die gesellschaftliche Intoleranz gegenüber Frauen, die ihren Körper Män- nern anbieten würden ([…]-25, S. 8 und 9–10). Ihr Schwager lebe seit vie- len Jahren im Iran und sei seither nie mehr in seine Heimat zurückgekehrt. Die Möglichkeit, dass er nach Afghanistan kommen könnte, um Sie dort umzubringen, sei äusserst hypothetisch, zumal er auch bereits im Iran et- was gegen die Beschwerdeführerin hätte unternehmen können, was er in- des nicht getan habe ([…]-25, S. 10). Auch die Befürchtung der Beschwer- deführerin, dass er jemanden damit beauftragen könnte, ihr etwas anzutun,

E-5207/2021 Seite 7 entbehre ebenfalls jeglicher konkreten Grundlage, habe sie doch nicht ein- mal gewusst, ob ihr Schwager überhaupt noch Kontakt nach Afghanistan habe, und nur sehr vage auf den Umstand verwiesen, dass dessen Vater wieder dort lebe, wobei auch ungewiss sei, ob er mit diesem noch in Kon- takt stehe ([…]-25, S. 10).

E. 4.2 Somit seien den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit als Pros- tituierte Verfolgung zu befürchten hätte. Die von ihr geäusserten Befürch- tungen seien als subjektive Lageeinschätzung zu betrachten, der aus ob- jektiver Sicht nicht gefolgt werden könne. Es könne darauf verzichtet wer- den, die nicht asylrelevanten Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.1 In der Beschwerde wurde hinsichtlich des Sachverhalts erstmals gel- tend gemacht, am 2. November 2021 (und damit ausgerechnet einen Tag nach Einreichung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf) habe sich die Beschwerdeführerin «aufgelöst bei der Unterzeichnenden gemeldet» und von privaten Veröffentlichungen auf einem ihr unbekannten Instagram-Pro- fil namens «C._______» erzählt. Eine afghanische Freundin in Griechen- land habe eine Anfrage auf Instagram erhalten und Posts von der Be- schwerdeführerin mit Angeboten zu sexuellen Diensten gesehen, welche sie daraufhin der Beschwerdeführerin mittels Screenhots via Whatsapp (vgl. eingereichte Beweismittel 4-11) zur Kenntnis gebracht habe. Auf dem besagten Instagram Profil seien mehrere, klar erkenntliche Fotos der Be- schwerdeführerin sowie Texte veröffentlicht worden, die auf einen Ehe- bruch ihrerseits und auf ihre Tätigkeit als Prostituierte schliessen liessen. Andererseits könne auch festgestellt werden, dass sich die Instagram-Pro- file «C._______» und «D._______» «gegenseitig abonniert hätten», was dafür spreche, dass hinter dem Account «C._______» der Schwager der Beschwerdeführerin stehe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Facebook er- neut aktiviert und habe dort vom 8. November 2021 bis 15. November 2021 Drohnachrichten erhalten (vgl. Beweismittel 12–14). Aufgrund dieser sei die Beschwerdeführerin sowohl am 9. November 2021 als auch am 12. November 2021 zusammengebrochen und von der Pflege im BAZ Bern behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und aufgrund psychischer Erschöpfungszustände und Panikattacken habe das Pflegepersonal im BAZ Bern die Beschwerdeführerin der transkulturel- len Sprechstunde überwiesen, wo sie seit dem 12. November 2021 in The- rapie sei (vgl. medizinische Dokumentation BAZ Bern). Wegen der

E-5207/2021 Seite 8 anhaltenden psychischen Belastung sei der Facebook-Account definitiv deaktiviert worden. Die Bedrohungslage der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Vor- kommnisse real und aktuell. Sie sei durch die Fotos auf Instagram identifi- zierbar, da sie dort namentlich erwähnt werde, weshalb davon auszugehen sei, dass der erweiterte Verwandtenkreis der Familie von den Vorwürfen an die Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt habe. Hinzu komme, dass das Instagram-Profil von «C._______» insgesamt 150 Abonnente und weitere 520 Profile beinhalte. Die Argumentation, die Asylgründe würden sich nur auf das Staatsgebiet des Iran beziehen, sei vorliegend nicht mehr aufrecht- zuerhalten. Die Vorwürfe des Ehebetrugs und der Prostitution stünden im islamischen Recht unter schwerer Strafe. Damit sei die Furcht der Be- schwerdeführerin vor künftiger Verfolgung objektiv begründet. Mit Eingaben vom 21. Dezember 2021, 30. Dezember 2021 und vom

16. Februar 2022 wurden weitere Screenshots von veröffentlichten Bildern und Posts der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf Instagram einge- reicht und Bedrohungen durch die Schwägerin wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte geltend gemacht.

E. 5.2 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Verbindungen im Heimat- staat Afghanistan sowie die der Familie ihres Ehemannes gegenüber der Anhörung vom 22. Oktober 2021 nicht weiter vertieft habe. Sie habe ledig- lich in pauschaler Art und Weise angegeben, dass wegen des Instagram- Accounts nun ein erweiterter Verwandtenkreis Kenntnis von ihrer Tätigkeit als Prostituierte haben könnte, sowie dass von den Abonnenten des Ac- counts viele Personen aus Afghanistan stammen dürften. Sie habe aber nicht weitere ausgeführt, aufgrund welcher Gegebenheiten sie zu dieser Annahme gekommen sei. So sei auch offengeblieben, welche Personen ihr in Afghanistan überhaupt konkret Probleme bereiten und wegen Ehe- bruch und Prostitution eine Bestrafung anstreben könnten. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, habe die Beschwerdeführerin angegeben, selber in Afghanistan keinerlei Bekanntschaften mehr zu ha- ben ([…]-25 S. 10 und S. 11). Somit sei die Gefahr einer Bestrafung in Afghanistan aus objektiver Sicht weiterhin als hypothetisch zu bezeichnen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin basierten ausschliesslich auf der islamischen Gesetzgebung, welche für Ehebruch und Prostitution eine Bestrafung vorsehe, entbehre jedoch der konkreten Grundlage, um anneh- men zu müssen, dass diese im Fall der Beschwerdeführerin auch

E-5207/2021 Seite 9 tatsächlich zur Anwendung käme. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Asylrelevanz bisher nicht auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG geprüft worden seien. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde deshalb weiterhin explizit offenbehalten. Diese sei auch aufgrund der eingereichten Arztberichte, in welchen der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstö- rung attestierten, nicht zwangsläufig gegeben, stelle doch die Diagnose ei- ner psychischen Störung für sich allein noch keinen Beweis für ein behaup- tetes traumatisierendes Erlebnis dar (vgl. Urteil D-5781/2012 des Bundes- verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015).

E. 5.3 In der Replik vom 27. März 2022 wurde festgehalten, dass die Gros- seltern mütterlicherseits wie auch der Schwiegervater der Beschwerdefüh- rerin in Afghanistan lebten und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Anhörung nicht in Kontakt mit ihrem Schwiegervater gestanden habe, nicht ausschliesse, dass er von ihrem Schwager über die «Prostitu- tionsanschuldigungen» Kenntnisse habe. Im Weiteren sei darauf hinzuwei- sen, dass der Instagram-Account «E._______» – ehemals «C._______» – nach wie vor Fotos der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Sexar- beit und Ehebruch poste (vgl. eingereichtes Foto vom 16. Mai 2022). Die allgemeine, ohnehin bereits prekäre Situation von Frauen in Afghanistan habe sich seit dem Regimewechsel im August 2021 stetig verschlechtert, wobei auch die Taliban beziehungsweise ihre Anhänger eine nie dagewe- sene Präsenz auf Social-Media hätten. Die Taliban nützten ihren Auftritt in den sozialen Medien einerseits als Propagandamittel, andererseits gehe es auch darum, Afghanen und Afghaninnen mit Risikoprofil dort ins Visier zu nehmen. Die Taliban nützten das Internet weiter auch dazu, um Sexar- beiterinnen ausfindig zu machen und sie gezielt aufzuspüren (Beilage 2). Frauen wie die Beschwerdeführerin, die öffentlich als Sexarbeiterin enthüllt worden seien, seien einer enormen Gefahr ausgesetzt. Gemäss. 3 Abs. 2 AsyIG sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Das SEM sei bislang in keiner Weise auf die geschlechtsspezifische Verfolgung eingegangen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sämtliche Elemente des Flüchtlingsbegriffs frauenspezifisch auszulegen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zum Entscheidzeitpunkt nicht voll- ständig erhoben gewesen. Aufgrund der Untersuchungspflicht sei es die Aufgabe der Behörde, die vorgebrachten Umstände und Beweismittel

E-5207/2021 Seite 10 eingehend zu prüfen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen. In diesem Zusammenhang sei das Subeventualbegehren hervorzuheben, wonach die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen sei

E. 6 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts erweist sich als unzutreffend. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rah- men der Anhörung und des gewährten rechtlichen Gehörs hinreichend Ge- legenheit, ihre Vorbringen geltend zu machen und sich zum Entscheident- wurf zu äussern. Diese Vorbringen wurden von der Vorinstanz denn auch in der angefochtenen Verfügung in ihrer Gesamtheit berücksichtigt und auf ihre Asylrelevanz geprüft. Aufgrund der festgestellten fehlenden Asylrele- vanz wurde auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung am 2. November 2021 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass ein ihr unbekannter Instagram-Account bestehe, auf welchem in ihrem Namen se- xuelle Dienste angeboten werde, wurde von der Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung berücksichtigt und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegen- heit, sich im Rahmen des Replikrechts hierzu zu äussern.

E. 7.1 In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vor- bringen hinsichtlich der Vorkommnisse und der Situation im Drittstaat Iran nur dann asylrechtlich relevant wären, wenn diese auch in ihrem Heimat- staat Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen könnten. Die Beschwerdeführerin gab an, sie befürchte, aufgrund ihrer heimlichen Tätigkeit als Prostituierte im Iran, wovon ihr ebenfalls im Iran lebender Schwager erfahren habe, Behelligungen in ihrem Heimatstaat zu erfahren. Afghanistan sei ein sehr konservatives und islamisches Land, in welchem sie gesteinigt oder sogar umgebracht werden könnte, weil das, was sie ge- tan habe, auf keinen Fall toleriert werde ([…]-25, S. 8). Vielleicht werde ihr Schwager persönlich kommen, um sie umzubringen, oder aber er würde eine andere Person damit beauftragen ([…]-25, S. 9).

E. 7.2 Damit eine Furcht als begründet im Sinne des Asylgesetzes gilt, muss nebst der vorstehend erwähnten subjektiven Komponente in objektiver Hinsicht hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan- den sein.

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E. 7.2.1 Solche objektiven Anhaltspunkte hat die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung zutreffend verneint. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung der Schwager der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis ihrer Tätigkeit als Prosti- tuierte bis zu ihrer Ausreise abgesehen von den Drohungen nichts Konkre- tes gegen sie unternommen hat ([...]-25, S. 10) und auch nichts darauf hin- deutet, dass er dem Ehemann der Beschwerdeführerin davon erzählt hat, obwohl inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind und die Beiden immer noch miteinander in Kontakt stehen ([...]-25, S. 9). Umso unwahr- scheinlicher erscheint die Furcht, dass der Schwager der Beschwerdefüh- rerin nach Afghanistan kommen könnte – sofern inskünftig ihre vorläufige Aufnahme überhaupt je aufgehoben und sie dorthin zurückkehren würde – , um Sie dort umzubringen, zumal er auch bereits im Iran etwas gegen die Beschwerdeführerin hätte unternehmen können, was er indes nicht getan hat ([...]-25, S. 10). Es muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin von sonst jemandem in Afghanistan etwas ange- tan werden könnte, war doch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese Furcht konkret zu begründen, sondern berief sie sich nur in pauscha- ler Art und Weise auf die konservative Gesetzgebung und die gesellschaft- liche Intoleranz gegenüber Frauen, die ihren Körper Männern anbieten würden ([...]-25, S. 8 und S. 9–10).

E. 7.2.2 Die Einschätzung fehlender objektiver Anhaltspunkte für die An- nahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan bleibt auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene gel- tend gemachten Vorbringen, am 2. November 2022 (und damit am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung) davon Kenntnis erlangt zu haben, das ein ihr unbekannter, wohl von ihrem Schwager eingerichteter Insta- gram-Account bestehe, auf welchem in ihrem Namen sexuelle Dienste an- geboten würden, bestehen.

E. 7.2.3 Als erstes ist aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe der angeb- lichen Kenntnisnahme des fake-Profils zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung und in Berücksichtigung der leichten Fälschbarkeit des eingereich- ten Profilverlaufes nicht auszuschliessen, dass diese Vorbringen zum Zweck der angeblichen Verschärfung der Situation der Beschwerdeführe- rin in Afghanistan bloss konstruiert und nachgeschoben wurden. Ohnehin vermochte die Beschwerdeführerin ihre Vermutung, dass nun ein erweiterter Verwandtenkreis Kenntnis von ihrer Tätigkeit als Prostituierte haben könnte, nicht näher zu substanziieren. Insbesondere gelang es ihr

E-5207/2021 Seite 12 nicht, näher zu schildern, welche Personen ihr in Afghanistan überhaupt konkret Probleme bereiten könnten. In ihrer Replik wurde darauf hingewie- sen, dass die Taliban beziehungsweise ihre Anhänger eine nie dagewe- sene Präsenz auf Social-Media hätten. Die Taliban nützten ihren Auftritt in den sozialen Medien einerseits als Propagandamittel, andererseits gehe es auch darum, Afghanen und Afghaninnen mit Risikoprofil ins Visier zu nehmen. Sie nützten das Internet weiter auch dazu, um Sexarbeiterinnen dort ausfindig zu machen und sie gezielt aufzuspüren (Beilage 2). Der im Rahmen der Replik als Beilage 2 eingereichte Zeitungsbericht unterschei- det sich indes deutlich vom vorliegenden Sachverhalt. Aus dem eingereich- ten Medienbericht geht hervor, dass die Taliban Video von afghanischen Bordellen beziehungsweise deren Lage ausfindig machen, damit sie dort lokal vor Ort die Prostituierten finden können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nach eigenen Angaben im Iran und nicht in Afghanistan als Prosti- tuierte gearbeitet und das angeblich vom Schwager im Iran angelegte Fake-Profil hat nichts mit einem Bordell in Afghanistan zu tun. Es ist daher nicht zu erkennen, wie die Taliban die Beschwerdeführerin überhaupt aus- findig machen sollten. Ohnehin erscheint ein Verfolgungsinteresse der Ta- liban an der Beschwerdeführerin, die noch nie in Afghanistan gelebt hat und deren Fake-Profil angeblich im Iran (von ihrem Schwager) aufgeschal- tet worden sein soll und auch ansonsten keinen für diese erkennbaren Be- zug zu Afghanistan aufweist, sehr unwahrscheinlich. Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Taliban sich für Profile im Ausland interessieren soll- ten, die nichts mit unmoralischen Aktivitäten in Afghanistan zu tun haben und deren sämtliche Bezüge (Wohnort der Beschwerdeführerin in der Schweiz, vormalige Tätigkeiten und Aufschalten des Profils im Iran) alle- samt im Ausland liegen.

E. 7.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer (im Lichte ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie gedenk des Umstandes, dass sie noch nie in Afghanistan gelebt hat, ohnehin rein hypothetischen Rückkehr dorthin) künftigen Verfolgung in Afghanistan und damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5207/2021 Seite 13

E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Weg- weisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.

E. 8.3 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Da die vorliegende Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis- sen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der Beschwerde ledig- lich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung liegt nicht vor, weshalb über ein solches nicht befunden wurde. Bei dieser Sachlage be- darf die Eingabe vom 30. Januar 2023, worin die Rechtsvertretung (an- scheinend im Rahmen eines serienmässig verschickten Schreibens an die Behörde hier irrtümlicherweise) um Entlassung aus der amtlichen Verbei- ständung und zugleich um Einsetzung von Frau MLaw Barbara Stangherlin ersucht, nicht weiterer Berücksichtigung.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5207/2021 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5207/2021 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, und deren Tochter B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Paulina Salm, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrer Tochter am 12. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober 2021 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, indes im Iran geboren worden, wo sie ihr ganzes Leben verbracht habe. Ihr Vater sei verstorben und bis zur Ausreise habe sie mit ihrer eigenen Familie und ihrer Mutter zusammengelebt. Da das Einkommen ihres Ehemannes als Tagelöhner zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht habe, habe sie (heimlich) als Prostituierte gearbeitet, wovon ihr Schwager erfahren habe. Dieser habe ihr vorgeworfen, damit den Ruf der Familie verletzt zu haben und sie mit dem Tod bedroht. Seither habe sie stets befürchtet, dass ihr Ehemann von ihrer Tätigkeit erfahren werde. Später sei ihr Ehemann von den Sepah-Kräften kontaktiert und dazu aufgefordert worden, für sie zu spionieren und illegal im Iran wohnhafte afghanische Staatsangehörige zu melden, ansonsten seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann angesichts der schwierigen Situation zur Ausreise gedrängt, auch in der Hoffnung, sich dem Schwager und seinen Drohungen entziehen zu können. Aus diesen Gründen sei sie und ihre Familie im September beziehungsweise Oktober 2019 über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten hätten, bevor es ihr gelungen sei, mit ihrer Tochter in die Schweiz zu reisen, während ihr Ehemann und die beiden Söhne immer noch in Griechenland lebten. Seit der Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr mit ihrem Schwager. Sie wisse nicht, ob er ihrem Ehemann von ihrer Tätigkeit als Prostituierte erzählt habe. C. Am 29. Oktober 2021 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Diese erfolgte mit Eingabe vom 1. November 2021. D. Mit Entscheid vom 2. November 2021 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 12. September 2021 mangels erforderlicher Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. November 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Unter Einreichung mehrerer Screenshots wurde erstmals geltend gemacht, zwei Freundinnen hätten der Beschwerdeführerin mittels Screenshots via Whatsapp von einem Instagram-Profil namens «C._______» berichtet, auf dem mehrere Fotos der Beschwerdeführerin sowie Texte veröffentlicht worden seien, die auf einen Ehebruch und auf ihre Tätigkeit als Prosituierte schliessen liessen. F. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 6. Dezember 2021, 21. Dezember 2021, 30. Dezember 2021 und vom 16. Februar 2022 wurden weitere Beweismittel und medizinische Berichte nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 wurde der Vorinstanz mit Hinweis auf die neu geltend gemachte Gefährdungssituation Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und hielt an ihrer Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz fest. Die Frage der Glaubhaftigkeit wurde ausdrücklich offengelassen. J. Mit Replik vom 27. März 2022 (recte: 27. Mai 2022) nahm die Rechtsvertretung zur vorinstanzlichen Argumentation Stellung. K. Mit den Eingaben vom 24. Juni 2022 und 7. März 2023 wurden die ärztlichen Berichte vom 15. Juni 2022 und 9. Februar 2023 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vorgängig fest, dass Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen seien (Art. 1 lit. A Ziff. 2 Genfer Flüchtlingskonvention i.V .m. Art. 1 Abs. 2 Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Flüchtlinge seien zwar gemäss Wortlaut von Art. 3 AsyIG «Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten» verfolgt würden oder eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz «im Land, in dem sie zuletzt wohnten» gelte allerdings nur für staatenlose Personen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehöre. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin mache Schwierigkeiten im Iran geltend, namentlich den Umstand, dass ihr Ehemann dazu aufgefordert worden sei, illegal anwesende afghanische Staatsangehörige den iranischen Behörden zu melden. Es sei ihm damit gedroht worden, ihm ansonsten die eigene Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. 4.1.2 Die genannten Vorbringen bezüglich dem Iran seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten, was vorliegend nicht der Fall sei. Daher könne darauf verzichtet werden, das von der Beschwerdeführerin im Iran Erlebte inhaltlich zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Aus diesen Gründen seien die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant. 4.1.3 Aufgrund des bereits Gesagten sei auch das weitere Vorbringen, dass ihr Schwager sie wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte umbringen könnte, in Bezug auf Afghanistan zu prüfen, da für die Beschwerdeführerin als afghanische Staatsangehörige eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei. Eine allfällige dortige Bedrohungslage sei daher nicht relevant. 4.1.4 Damit eine Furcht als begründet im Sinne des Asylgesetzes gelte, müsse nebst der subjektiven Komponente in objektiver Hinsicht hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. In subjektiver Hinsicht begründe die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Furcht damit, dass Afghanistan ein sehr konservatives und islamisches Land sei, in welchem Sie gesteinigt oder sogar umgebracht werden könnte, weil das, was Sie getan habe, auf keinen Fall toleriert werde ([...]-25, S. 8). Vielleicht werde ihr Schwager persönlich kommen, um sie umzubringen, oder er würde eine andere Person damit beauftragen ([...], S. 9). In objektiver Hinsicht sei festzustellen, dass keine hinlänglichen Hinweise vorlägen, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen tatsächlich eintreffen könnten. So habe ihr Schwager einerseits bereits mehrere Monate vor Ihrer Ausreise aus dem Iran von Ihrer Tätigkeit als Prostituierte gewusst, jedoch habe er abgesehen von den Drohungen nichts Konkretes gegen sie unternommen ([...]-25, S. 10). Momentan deute auch nichts darauf hin, dass er ihrem Ehemann davon erzählt habe, obwohl inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen seien und ihr Ehemann noch immer in Kontakt mit seinem Bruder stehe ([...]-25, S. 9). Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr Schwager in Zukunft ein Interesse daran haben könnte, ihrem Ehemann von Ihrer Arbeit zu erzählen. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, dass sie von dessen Seite konkret etwas befürchten müsste. Andererseits müsse auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin von sonst jemandem in Afghanistan etwas angetan werden könnte. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese Furcht konkret zu begründen, sondern beriefen sich nur in grundsätzlicher Art und Weise auf die konservative Gesetzgebung und die gesellschaftliche Intoleranz gegenüber Frauen, die ihren Körper Männern anbieten würden ([...]-25, S. 8 und 9-10). Ihr Schwager lebe seit vielen Jahren im Iran und sei seither nie mehr in seine Heimat zurückgekehrt. Die Möglichkeit, dass er nach Afghanistan kommen könnte, um Sie dort umzubringen, sei äusserst hypothetisch, zumal er auch bereits im Iran etwas gegen die Beschwerdeführerin hätte unternehmen können, was er indes nicht getan habe ([...]-25, S. 10). Auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass er jemanden damit beauftragen könnte, ihr etwas anzutun, entbehre ebenfalls jeglicher konkreten Grundlage, habe sie doch nicht einmal gewusst, ob ihr Schwager überhaupt noch Kontakt nach Afghanistan habe, und nur sehr vage auf den Umstand verwiesen, dass dessen Vater wieder dort lebe, wobei auch ungewiss sei, ob er mit diesem noch in Kontakt stehe ([...]-25, S. 10). 4.2 Somit seien den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit als Prostituierte Verfolgung zu befürchten hätte. Die von ihr geäusserten Befürchtungen seien als subjektive Lageeinschätzung zu betrachten, der aus objektiver Sicht nicht gefolgt werden könne. Es könne darauf verzichtet werden, die nicht asylrelevanten Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde hinsichtlich des Sachverhalts erstmals geltend gemacht, am 2. November 2021 (und damit ausgerechnet einen Tag nach Einreichung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf) habe sich die Beschwerdeführerin «aufgelöst bei der Unterzeichnenden gemeldet» und von privaten Veröffentlichungen auf einem ihr unbekannten Instagram-Profil namens «C._______» erzählt. Eine afghanische Freundin in Griechenland habe eine Anfrage auf Instagram erhalten und Posts von der Beschwerdeführerin mit Angeboten zu sexuellen Diensten gesehen, welche sie daraufhin der Beschwerdeführerin mittels Screenhots via Whatsapp (vgl. eingereichte Beweismittel 4-11) zur Kenntnis gebracht habe. Auf dem besagten Instagram Profil seien mehrere, klar erkenntliche Fotos der Beschwerdeführerin sowie Texte veröffentlicht worden, die auf einen Ehebruch ihrerseits und auf ihre Tätigkeit als Prostituierte schliessen liessen. Andererseits könne auch festgestellt werden, dass sich die Instagram-Profile «C._______» und «D._______» «gegenseitig abonniert hätten», was dafür spreche, dass hinter dem Account «C._______» der Schwager der Beschwerdeführerin stehe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Facebook erneut aktiviert und habe dort vom 8. November 2021 bis 15. November 2021 Drohnachrichten erhalten (vgl. Beweismittel 12-14). Aufgrund dieser sei die Beschwerdeführerin sowohl am 9. November 2021 als auch am 12. November 2021 zusammengebrochen und von der Pflege im BAZ Bern behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und aufgrund psychischer Erschöpfungszustände und Panikattacken habe das Pflegepersonal im BAZ Bern die Beschwerdeführerin der transkulturellen Sprechstunde überwiesen, wo sie seit dem 12. November 2021 in Therapie sei (vgl. medizinische Dokumentation BAZ Bern). Wegen der anhaltenden psychischen Belastung sei der Facebook-Account definitiv deaktiviert worden. Die Bedrohungslage der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Vorkommnisse real und aktuell. Sie sei durch die Fotos auf Instagram identifizierbar, da sie dort namentlich erwähnt werde, weshalb davon auszugehen sei, dass der erweiterte Verwandtenkreis der Familie von den Vorwürfen an die Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt habe. Hinzu komme, dass das Instagram-Profil von «C._______» insgesamt 150 Abonnente und weitere 520 Profile beinhalte. Die Argumentation, die Asylgründe würden sich nur auf das Staatsgebiet des Iran beziehen, sei vorliegend nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die Vorwürfe des Ehebetrugs und der Prostitution stünden im islamischen Recht unter schwerer Strafe. Damit sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung objektiv begründet. Mit Eingaben vom 21. Dezember 2021, 30. Dezember 2021 und vom 16. Februar 2022 wurden weitere Screenshots von veröffentlichten Bildern und Posts der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf Instagram eingereicht und Bedrohungen durch die Schwägerin wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte geltend gemacht. 5.2 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Verbindungen im Heimatstaat Afghanistan sowie die der Familie ihres Ehemannes gegenüber der Anhörung vom 22. Oktober 2021 nicht weiter vertieft habe. Sie habe lediglich in pauschaler Art und Weise angegeben, dass wegen des Instagram-Accounts nun ein erweiterter Verwandtenkreis Kenntnis von ihrer Tätigkeit als Prostituierte haben könnte, sowie dass von den Abonnenten des Accounts viele Personen aus Afghanistan stammen dürften. Sie habe aber nicht weitere ausgeführt, aufgrund welcher Gegebenheiten sie zu dieser Annahme gekommen sei. So sei auch offengeblieben, welche Personen ihr in Afghanistan überhaupt konkret Probleme bereiten und wegen Ehebruch und Prostitution eine Bestrafung anstreben könnten. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, habe die Beschwerdeführerin angegeben, selber in Afghanistan keinerlei Bekanntschaften mehr zu haben ([...]-25 S. 10 und S. 11). Somit sei die Gefahr einer Bestrafung in Afghanistan aus objektiver Sicht weiterhin als hypothetisch zu bezeichnen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin basierten ausschliesslich auf der islamischen Gesetzgebung, welche für Ehebruch und Prostitution eine Bestrafung vorsehe, entbehre jedoch der konkreten Grundlage, um annehmen zu müssen, dass diese im Fall der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zur Anwendung käme. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Asylrelevanz bisher nicht auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG geprüft worden seien. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde deshalb weiterhin explizit offenbehalten. Diese sei auch aufgrund der eingereichten Arztberichte, in welchen der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung attestierten, nicht zwangsläufig gegeben, stelle doch die Diagnose einer psychischen Störung für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes traumatisierendes Erlebnis dar (vgl. Urteil D-5781/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015). 5.3 In der Replik vom 27. März 2022 wurde festgehalten, dass die Grosseltern mütterlicherseits wie auch der Schwiegervater der Beschwerdeführerin in Afghanistan lebten und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Anhörung nicht in Kontakt mit ihrem Schwiegervater gestanden habe, nicht ausschliesse, dass er von ihrem Schwager über die «Prostitutionsanschuldigungen» Kenntnisse habe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Instagram-Account «E._______» - ehemals «C._______» - nach wie vor Fotos der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Sexarbeit und Ehebruch poste (vgl. eingereichtes Foto vom 16. Mai 2022). Die allgemeine, ohnehin bereits prekäre Situation von Frauen in Afghanistan habe sich seit dem Regimewechsel im August 2021 stetig verschlechtert, wobei auch die Taliban beziehungsweise ihre Anhänger eine nie dagewesene Präsenz auf Social-Media hätten. Die Taliban nützten ihren Auftritt in den sozialen Medien einerseits als Propagandamittel, andererseits gehe es auch darum, Afghanen und Afghaninnen mit Risikoprofil dort ins Visier zu nehmen. Die Taliban nützten das Internet weiter auch dazu, um Sexarbeiterinnen ausfindig zu machen und sie gezielt aufzuspüren (Beilage 2). Frauen wie die Beschwerdeführerin, die öffentlich als Sexarbeiterin enthüllt worden seien, seien einer enormen Gefahr ausgesetzt. Gemäss. 3 Abs. 2 AsyIG sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Das SEM sei bislang in keiner Weise auf die geschlechtsspezifische Verfolgung eingegangen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sämtliche Elemente des Flüchtlingsbegriffs frauenspezifisch auszulegen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zum Entscheidzeitpunkt nicht vollständig erhoben gewesen. Aufgrund der Untersuchungspflicht sei es die Aufgabe der Behörde, die vorgebrachten Umstände und Beweismittel eingehend zu prüfen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen. In diesem Zusammenhang sei das Subeventualbegehren hervorzuheben, wonach die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei

6. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich als unzutreffend. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen der Anhörung und des gewährten rechtlichen Gehörs hinreichend Gelegenheit, ihre Vorbringen geltend zu machen und sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Diese Vorbringen wurden von der Vorinstanz denn auch in der angefochtenen Verfügung in ihrer Gesamtheit berücksichtigt und auf ihre Asylrelevanz geprüft. Aufgrund der festgestellten fehlenden Asylrelevanz wurde auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 2. November 2021 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass ein ihr unbekannter Instagram-Account bestehe, auf welchem in ihrem Namen sexuelle Dienste angeboten werde, wurde von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung berücksichtigt und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich im Rahmen des Replikrechts hierzu zu äussern. 7. 7.1 In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen hinsichtlich der Vorkommnisse und der Situation im Drittstaat Iran nur dann asylrechtlich relevant wären, wenn diese auch in ihrem Heimatstaat Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen könnten. Die Beschwerdeführerin gab an, sie befürchte, aufgrund ihrer heimlichen Tätigkeit als Prostituierte im Iran, wovon ihr ebenfalls im Iran lebender Schwager erfahren habe, Behelligungen in ihrem Heimatstaat zu erfahren. Afghanistan sei ein sehr konservatives und islamisches Land, in welchem sie gesteinigt oder sogar umgebracht werden könnte, weil das, was sie getan habe, auf keinen Fall toleriert werde ([...]-25, S. 8). Vielleicht werde ihr Schwager persönlich kommen, um sie umzubringen, oder aber er würde eine andere Person damit beauftragen ([...]-25, S. 9). 7.2 Damit eine Furcht als begründet im Sinne des Asylgesetzes gilt, muss nebst der vorstehend erwähnten subjektiven Komponente in objektiver Hinsicht hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. 7.2.1 Solche objektiven Anhaltspunkte hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend verneint. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung der Schwager der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis ihrer Tätigkeit als Prostituierte bis zu ihrer Ausreise abgesehen von den Drohungen nichts Konkretes gegen sie unternommen hat ([...]-25, S. 10) und auch nichts darauf hindeutet, dass er dem Ehemann der Beschwerdeführerin davon erzählt hat, obwohl inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind und die Beiden immer noch miteinander in Kontakt stehen ([...]-25, S. 9). Umso unwahrscheinlicher erscheint die Furcht, dass der Schwager der Beschwerdeführerin nach Afghanistan kommen könnte - sofern inskünftig ihre vorläufige Aufnahme überhaupt je aufgehoben und sie dorthin zurückkehren würde -, um Sie dort umzubringen, zumal er auch bereits im Iran etwas gegen die Beschwerdeführerin hätte unternehmen können, was er indes nicht getan hat ([...]-25, S. 10). Es muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin von sonst jemandem in Afghanistan etwas angetan werden könnte, war doch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese Furcht konkret zu begründen, sondern berief sie sich nur in pauschaler Art und Weise auf die konservative Gesetzgebung und die gesellschaftliche Intoleranz gegenüber Frauen, die ihren Körper Männern anbieten würden ([...]-25, S. 8 und S. 9-10). 7.2.2 Die Einschätzung fehlender objektiver Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan bleibt auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, am 2. November 2022 (und damit am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung) davon Kenntnis erlangt zu haben, das ein ihr unbekannter, wohl von ihrem Schwager eingerichteter Instagram-Account bestehe, auf welchem in ihrem Namen sexuelle Dienste angeboten würden, bestehen. 7.2.3 Als erstes ist aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe der angeblichen Kenntnisnahme des fake-Profils zum Erlass der angefochtenen Verfügung und in Berücksichtigung der leichten Fälschbarkeit des eingereichten Profilverlaufes nicht auszuschliessen, dass diese Vorbringen zum Zweck der angeblichen Verschärfung der Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan bloss konstruiert und nachgeschoben wurden. Ohnehin vermochte die Beschwerdeführerin ihre Vermutung, dass nun ein erweiterter Verwandtenkreis Kenntnis von ihrer Tätigkeit als Prostituierte haben könnte, nicht näher zu substanziieren. Insbesondere gelang es ihr nicht, näher zu schildern, welche Personen ihr in Afghanistan überhaupt konkret Probleme bereiten könnten. In ihrer Replik wurde darauf hingewiesen, dass die Taliban beziehungsweise ihre Anhänger eine nie dagewesene Präsenz auf Social-Media hätten. Die Taliban nützten ihren Auftritt in den sozialen Medien einerseits als Propagandamittel, andererseits gehe es auch darum, Afghanen und Afghaninnen mit Risikoprofil ins Visier zu nehmen. Sie nützten das Internet weiter auch dazu, um Sexarbeiterinnen dort ausfindig zu machen und sie gezielt aufzuspüren (Beilage 2). Der im Rahmen der Replik als Beilage 2 eingereichte Zeitungsbericht unterscheidet sich indes deutlich vom vorliegenden Sachverhalt. Aus dem eingereichten Medienbericht geht hervor, dass die Taliban Video von afghanischen Bordellen beziehungsweise deren Lage ausfindig machen, damit sie dort lokal vor Ort die Prostituierten finden können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nach eigenen Angaben im Iran und nicht in Afghanistan als Prostituierte gearbeitet und das angeblich vom Schwager im Iran angelegte Fake-Profil hat nichts mit einem Bordell in Afghanistan zu tun. Es ist daher nicht zu erkennen, wie die Taliban die Beschwerdeführerin überhaupt ausfindig machen sollten. Ohnehin erscheint ein Verfolgungsinteresse der Taliban an der Beschwerdeführerin, die noch nie in Afghanistan gelebt hat und deren Fake-Profil angeblich im Iran (von ihrem Schwager) aufgeschaltet worden sein soll und auch ansonsten keinen für diese erkennbaren Bezug zu Afghanistan aufweist, sehr unwahrscheinlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban sich für Profile im Ausland interessieren sollten, die nichts mit unmoralischen Aktivitäten in Afghanistan zu tun haben und deren sämtliche Bezüge (Wohnort der Beschwerdeführerin in der Schweiz, vormalige Tätigkeiten und Aufschalten des Profils im Iran) allesamt im Ausland liegen. 7.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer (im Lichte ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie gedenk des Umstandes, dass sie noch nie in Afghanistan gelebt hat, ohnehin rein hypothetischen Rückkehr dorthin) künftigen Verfolgung in Afghanistan und damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. 8.3 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Da die vorliegende Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der Beschwerde lediglich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung liegt nicht vor, weshalb über ein solches nicht befunden wurde. Bei dieser Sachlage bedarf die Eingabe vom 30. Januar 2023, worin die Rechtsvertretung (anscheinend im Rahmen eines serienmässig verschickten Schreibens an die Behörde hier irrtümlicherweise) um Entlassung aus der amtlichen Verbeiständung und zugleich um Einsetzung von Frau MLaw Barbara Stangherlin ersucht, nicht weiterer Berücksichtigung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: