Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5194/2015 Urteil vom 24. September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM sie am 26. August 2014 zur Person und am 5. September 2014 zu ihren Asylgründen anhörte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2015 feststellte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2015 beantragte, es sei "der negative Asylentscheid" aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 verlangte Kostenvorschuss am 15. September 2015 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Asylgesuchs ausführte, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und dass die allgemeine Unsicherheit, die sich aus dem militärischen Konflikt auf einem relativ kleinen Gebiet im Osten der Ukraine ergebe, die dortige Bevölkerung in gleichem Masse betreffe, dass die Beschwerdeführerin lediglich vorbrachte, nicht in die Ostukraine zurückkehren zu können und es auch im Westen der Ukraine Probleme gebe, da die russischsprachige Bevölkerung von dort vertrieben werde, dass das SEM feststellte, diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass das Ersuchen um Asylerteilung in der Beschwerde ebenfalls lediglich damit begründet wird, die Beschwerdeführerin werde als russischsprechende Ukrainerin von den ukrainischen Behörden vertrieben, ihre Rückkehr in die Ukraine sei ihr nicht zuzumuten, nach Russland wolle sie nicht und nach Donesk könne sie nicht gehen, dass mit diesen Vorbringen offensichtlich keine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht wird, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Wegweisungsvollzugs ausführt, der Konflikt beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine, der Wohnort der Beschwerdeführerin befinde sich zwar im von den Separatisten kontrollierten Gebiet, jedoch habe sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu wählen, dass auch keine individuellen Gründe gegen ihre Rückkehr in die Ukraine sprächen, da sie jung sei, über eine ausgezeichnete Ausbildung und Berufserfahrung verfüge und aufgrund ihrer regen Reisetätigkeit davon auszugehen sei, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfüge, dass es ihr, obwohl sie nach eigenen Angaben weder über ein familiäres noch ein soziales Beziehungsnetz im von der Regierung kontrollierten Gebiet verfüge, zumutbar sei, in die Ukraine zurückzukehren, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift entgegnet, als russischsprechende Ukrainerin würde sie von den ukrainischen Behörden vertrieben werden und sie wisse nicht, wo sie sich nach einer Rückkehr in die Ukraine aufhalten solle, zumal ihre Eltern zwischenzeitlich nach Russland geflohen seien und sie nicht mehr unterstützen könnten, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin spricht, da sich der militärische Konflikt, wie das SEM zu Recht ausführt, auf den relativ kleinen Teil der ostukrainischen Oblasten Donezk und Luhansk beschränkt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 27-jährige, gut ausgebildete, gesunde Frau handelt und dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vorliegen, dass die russischsprachige Bevölkerung im grossen, vom separatistisch motivierten militärischen Konflikt nicht tangierten Teil der Ukraine systematisch vertrieben würde, dass damit nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in die Ukraine spricht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: