Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 23. Februar 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna). Im (...) 2015 habe er seine Schwester von der Schule abgeholt. Sie habe geweint, weil sie von einer Gruppe von ungefähr fünf Männern, die einer Bande angehört hätten, ausgelacht worden sei. Als er diese zur Rede gestellt habe, habe einer der Männer ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt. (...) nach diesem Vorfall seien diese Männer verhaftet, wenige Tage darauf jedoch aufgrund ihrer Verbindungen zur Polizei wieder freigelassen worden. Er sei von ihnen zu Unrecht verdächtigt worden, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Am Tag ihrer Freilassung seien sie zusammen mit der Polizei und dem Nachrichtendienst zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht, er sei jedoch nicht vor Ort gewesen. Sie hätten seinen Eltern gedroht, ihn zu töten, wenn sie ihn finden würden. Auch bei seinen Freunden hätten sie sich nach ihm erkundigt. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Daraufhin sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Am nächsten Tag hätten die Männer erneut bei ihm zu Hause und auf einem Sportplatz, auf dem er sich regelmässig aufhalte, nach ihm gesucht. Er habe stets seinen Aufenthaltsort gewechselt, bis seine Eltern seine Ausreise beschlossen hätten. Am (...) 2015 sei er von Colombo in den Iran geflogen und von dort über mehrere Länder am 21. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten sich die Männer bei seiner Familie und seinen Freunden weiterhin nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Als Beweismittel reichte er vier nicht übersetzte Zeitungsartikel (in Kopie), eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins und seine Identitätskarte (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 10. August 2018 - eröffnet am 13. August 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund und wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: ein Schreiben des C._______ vom (...) 2018 den Vater des Beschwerdeführers betreffend, ein undatiertes Reintegration Certificate D._______ betreffend, ein in singhalesischer Sprache verfasstes Schreiben des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) D._______ betreffend, ein Certificate of Training in Masonry Trade vom (...) und ein National Certificate "Construction Craftsman (Masonry)" vom (...), beide ausgestellt für D._______ (alles in Kopie); eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka Version vom15. August 2018 und 63 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 15. August 2018, Kopien der Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka", Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). D. Am 19. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 1.3 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, der Begründungspflicht und des Willkürverbots.
E. 4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Gefährdung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten und der LTTE-Verbindungen seines Onkels sowie seines Vaters nicht abgeklärt und damit den Sachverhalt weder korrekt noch vollständig erstellt. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Gefährdung eine Frage der rechtlichen Würdigung ist, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt, und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Zudem brachte der Beschwerdeführer sowohl die Verbindungen seines Vaters zu den LTTE als auch seine exilpolitischen Aktivitäten erst auf Beschwerdeebene vor. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt somit nicht vor. Die Zugehörigkeit seines Onkels zu den LTTE - welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nur auf Nachfrage erwähnte (vgl. vorinstanzliche Akten A 16/9 F40) - nannte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen rechtswesentlichen Sachumstand (vgl. nachfolgende Erwägungen), weshalb keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorliegt.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch ihm unbekannte Personen stufte sie als insgesamt nicht glaubhaft ein und kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP, der Anhörung und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung, ferner mit deren Erlass durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin von Februar 2014 missachtet und mithin eine andere Vorgehensweise gewählt, als das SEM in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 in Aussicht gestellt habe. Des Weiteren könne ein Entscheid, welcher auf einer Anhörung vom 23. Februar 2017 basiere und sämtliche Ereignisse in der Zwischenzeit ausblende, nicht als aktuell betrachtet werden und würde die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abklären. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht; dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann keine Vorgabe für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Welche entscheidrelevanten Ereignisse sich zwischen der Anhörung und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung ergeben haben sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Es ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der beantragte Beizug der für die Anhörung angelegten internen Akten (vgl. Beschwerde S. 18) läuft von vornherein ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer alle verfahrensrelevanten Vorakten, namentlich auch das Anhörungsprotokoll, zur Kenntnis gebracht wurden.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe weder erwähnt, dass er sich exilpolitisch engagiere, noch dass sein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei. Diese Umstände würden gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel weder übersetzt noch berücksichtigt und damit neben der Begründungspflicht auch die Pflicht zur korrekten Feststellung des Sachverhalts verletzt. Es hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, sein exilpolitisches Engagement im vorinstanzlichen Verfahren darzutun. Er wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es war diesem möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Zugehörigkeit seines Onkels zu den LTTE erwähnte er zwar anlässlich der Anhörung, führte aber gleichzeitig aus, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen, was darauf schliessen lässt, dass die Familie keinen Kontakt zu diesem pflegt (vgl. A16/19 F32 ff.). Auch machte er nicht geltend, seine Vorbringen stünden in irgendeinem Zusammenhang mit der Vergangenheit seines Onkels. Eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf den Onkel liegt mithin nicht vor. Den Inhalt der Zeitungsartikel erläuterte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und führte aus, weder er noch seine Familie würden darin erwähnt werden, sondern es werde von Personen berichtet, welche auch Probleme mit "solchen" Leuten gehabt hätten und getötet worden seien (vgl. A16/19 F72 f.; vgl. auch E. 8.1.). Die Vorinstanz hatte somit Kenntnis des wesentlichen Inhalts und führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb dieser nicht relevant für die Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers sei. Anzumerken bleibt, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieser Zeitungsartikel hätte einreichen können; dies hat er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan. Es liegt weder eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist ebenso wie das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung abzuweisen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGerD-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3 m.w.H.).
E. 4.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren auseinandergesetzt und diese nicht abgeklärt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Normoder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4.8 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seines Onkels, betreffend die erneute Inhaftierung von D._______ sowie betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu setzen. Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören.
E. 5.2 Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Ferner kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in der vorliegenden Beschwerdeschrift die neu behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb sie deren Asylrelevanz nicht prüfte. Sie führte hierzu Folgendes aus: Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, seine Schwester sei von den Angreifern wahrscheinlich vergewaltigt worden, in der Anhörung habe er dagegen lediglich von einer verbalen Belästigung gesprochen. Auch habe er während der Anhörung im Gegensatz zur BzP nicht mehr erwähnt, dass es sich bei den Angreifern um Beamte des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Bezüglich der Anzahl der Tage, welche seine Angreifer in Haft verbracht hätten, der Personen, bei welchen sich diese nach ihm erkundigt hätten und seinem Aufenthaltsort während dieser Erkundigungen, habe er sich ebenfalls widersprochen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Angreifer, die Auseinandersetzung mit ihnen, die darauffolgende Reaktion seiner Eltern, oder die Erkundigungen und Drohungen gegenüber seinen Eltern substantiiert zu schildern. Die eingereichten Zeitungsartikel würden den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht persönlich betreffen. Begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Vorliegens von Risikofaktoren einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte. Dagegen spreche auch der Umstand, dass die sri-lankischen Behörden ihm einen Pass ausgestellt hätten und er somit als unbescholtener Bürger gelten dürfte.
E. 7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, sein Vater habe während des Bürgerkrieges (...) an Mitglieder und Mittelsmänner der LTTE überschrieben, um den tamilischen Separatismus zu unterstützen. Ein in diese Machenschaften involvierter Mitarbeiter, D._______, sei nach dem Ende des Krieges aufgrund anderer Unterstützungsleistungen für die LTTE in Rehabilitationshaft genommen worden. Als die Verfolger seine Eltern aufgesucht hätten, hätten sie seinem Vater mitgeteilt, dass sie ihn (den Vater) bei den sri-lankischen Behörden denunzieren würden. Da er im Ruhestand sei, würden sie auf das nächste männliche Mitglied der Familie, mithin ihn, den Beschwerdeführer, zurückgreifen. Aus diesem Grund habe der Vater umgehend seine Ausreise organisiert. Die Befürchtungen einer Denunziation hätten sich bewahrheitet, als D._______ erneut inhaftiert worden sei. Zu seinem (des Beschwerdeführers) Schutz habe sein Vater ihn erst darüber informiert, dass er die LTTE unterstützt habe, als er den negativen Entscheid der Vorinstanz erhalten habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er nicht zu Protokoll gegeben, seine Schwester sei vergewaltigt worden, sondern lediglich, dass dies wahrscheinlich die Absicht der Angreifer gewesen sei. Ferner sei klar, dass er anlässlich der Anhörung mit "Nachrichtendienst der Polizei" das CID gemeint habe. Sowohl bei der Anzahl der Tage, welche seine Angreifer in Haft verbracht hätten, als auch bei der Anzahl der Nachstellungen bei ihm zu Hause, handle es sich um sehr geringfügige Widersprüche, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen kaum umstossen könnten. Der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung erwähnt habe, seine Verfolger hätten mit seinem Vater gesprochen, sei als Präzisierung seiner Aussagen anlässlich der BzP zu verstehen. Sie hätten sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Vater gesprochen. Seine Ausführungen seien ausführlich und präzise ausgefallen. Da er während der Suche nach ihm bei seinen Eltern nicht anwesend gewesen sei, könne er diese auch nicht so schildern, als habe er sie selbst erlebt. Aufgrund der Nähe seiner Angreifer zu den sri-lankischen Sicherheitsbehörden sei denkbar, dass er und seine Familie von diesen als Unterstützer des tamilischen Separatismus denunziert worden seien und er aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka gesucht werde. In den Jahren 2016 und 2017 habe er am (...) in E._______ und im (...) 2017 an einer Demonstration in F._______ teilgenommen. Aufgrund dieser exilpolitischen Betätigung, seinen Verbindungen zu den LTTE, einer potentiellen Eintragung in eine Watch- beziehungsweise Stop-List, seiner tamilischen Ethnie, seines hinduistischen Glaubens, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, des Umstandes, sich den sri-lankischen Behörden auf illegale Weise entzogen zu haben, des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der zwangsweisen Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland, und weil er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, sei er in asylrelevanter Weise gefährdet. Er würde in Sri Lanka entweder extralegal hingerichtet oder es würde ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden.
E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dem Beschwerdeführer kann zugestimmt werden, dass er zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen hat, seine Schwester sei vergewaltigt worden. Ferner trifft es zu, dass die Abweichung seiner Aussagen bezüglich der Haftdauer seiner Angreifer anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung von einem Tag als geringfügig zu erachten ist. Auch ist eine tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer Gruppe Männer aufgrund verbaler Attacken gegenüber seiner Schwester nicht auszuschliessen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich eine solche in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontext und mit den geltend gemachten Konsequenzen zugetragen hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine Ausführungen zur Verfolgung durch ihm unbekannte Personen wenig substantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Auf die Aufforderung, seine Angreifer zu beschreiben, führte er lediglich aus, diese würden eine Gruppe bilden, die viele Mitglieder habe. Jeden Tag würden andere dort stehen (vgl. A16/19 F45). Auf Nachfrage hin ergänzte er, sie seien alle über 22 Jahre alt, seien "etwa so grobe Leute" (vgl. A16/19 F46) und würden zivile Kleidung tragen (vgl. A16/19 F47). Auch seine Erklärung, seine Eltern hätten, trotz einer Platzwunde an seiner Stirn, nichts von der Auseinandersetzung bemerkt, als er nach Hause gekommen sei, weil er schnell gegessen und sich dann schlafen gelegt habe (vgl. A16/19 F50 ff.), erscheint wenig überzeugend. Anlässlich der BzP gab er ferner zu Protokoll, er sei zwei Mal zu Hause gesucht worden (vgl. A4/12 S. 8), anlässlich der Anhörung gab er dagegen an, dies sei drei Mal der Fall gewesen (vgl. A16/19 F79). Angesichts dieser überschaubaren Anzahl der Nachstellungen und des Umstandes, dass es sich hierbei um fluchtauslösende Ereignisse gehandelt haben soll, kann der Widerspruch nicht als geringfügig betrachtet werden. Entgegen seinen Ausführungen anlässlich der BzP, wonach ab dem Zeitpunkt, als er sich bei seinem Onkel versteckt habe, nichts mehr vorgefallen sei (vgl. A4/12 S. 8), gab er anlässlich der Anhörung ferner zu Protokoll, seine Eltern seien zwei Mal aufgesucht worden, während er bei seinem Onkel zu Hause gewesen sei (vgl. A16/19 F78 ff.). Auch seine erstmaligen Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach seine Verfolgung mit den Unterstützungsleistungen seines Vaters für die LTTE im Zusammenhang stehe, vermögen nicht zu überzeugen. Sollte der Vater des Beschwerdeführers die LTTE tatsächlich unterstützt haben, wäre nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand (erst) aufgrund einer dazu in keinem Zusammenhang stehenden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer Gruppe junger Männer Relevanz erlangen sollte. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Hilfeleistungen für die LTTE keinen Repressalien ausgesetzt sein soll, sondern an seiner Stelle der Beschwerdeführer, weil jener pensioniert sei. Für die sri-lankischen Behörden und die mit ihnen verbundenen Gruppierungen ist dies bekanntlich kein Grund, um von Nachstellungen abzusehen. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht plausibel zu machen, wovor sein Vater ihn nach der Ausreise aus Sri Lanka und offensichtlich in Kenntnis der Asylgesuchstellung hätte schützen wollen, indem er ihn während des laufenden vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht über seine Unterstützungsleistungen für die LTTE informierte. Insgesamt wirken diese Vorbringen konstruiert. Die Verhaftung von D._______ lässt ferner keine Rückschlüsse auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers zu, da die Gründe seiner Inhaftierung nicht bekannt sind. Zudem sollen die Unterstützungsleistungen des Vaters für die LTTE den Behörden ohnehin bereits bekannt sein. Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. An diesen Feststellungen vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsartikel nichts zu ändern, gab der Beschwerdeführer doch selbst an, diese würden in keinem direkten Zusammenhang zu ihm stehen, sondern Vorfälle schildern, bei denen andere Personen in einen Konflikt mit einer Bande, wie die von ihm beschriebene, geraten seien (vgl. A16/19 F72 f.). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel beziehen sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente und vermögen deshalb am Vorgesagten ebenfalls nichts zu ändern.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung, sondern erst auf Beschwerdeebene eine exilpolitische Tätigkeit erwähnt. Diese ist als niederschwellig einzustufen. Gemäss eigenen Angaben hat er in den letzten drei Jahren zwei Mal am (...) und ein Mal an einer Demonstration teilgenommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 8.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (auf CD), sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE), beziehen sich auf Umstände, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig zu betrachten ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Allein aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Die Mitgliedschaft seines Onkels bei den LTTE erwähnte der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin (vgl. A16/19 F40) und brachte nicht vor, aufgrund dieser jemals Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden oder regierungsnaher Gruppierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem scheint er keinen Kontakt zu seinem Onkel zu haben, gab er doch zu Protokoll, nicht zu wissen, wo sich dieser befinde (vgl. A16/19 F40). Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die sri-lankischen Behörden würden bei seiner Rückkehr sofort in Kenntnis seiner politischen Vergangenheit sein. Zudem verfüge er in Sri Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine betagten Eltern würden nicht für ihn aufkommen können. Er habe keinen Beruf erlernt, weshalb es ihm kaum möglich wäre, eine Anstellung zu finden.
E. 10.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 10.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der junge und gesunde (vgl. A4/12 F8.02) Beschwerdeführer lebte zusammen mit seinen Eltern und (...) Geschwistern in B._______, Distrikt Jaffna (vgl. A4/12 F2.01). Seine Onkel und Tanten leben ebenfalls in Jaffna (vgl. A16/19 F32 ff.). Er absolvierte die Schule bis zum O-Level, arbeitete danach ehrenamtlich als (...) und half seinem Vater in der Landwirtschaft (vgl. A16/19 F10 ff.). Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Seine Familie bezeichnete er als zur Mittelschicht gehörend (vgl. A16/19 F28). Es ist davon auszugehen, dass diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz, auch ausserhalb von Jaffna, wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerdeschrift vom 12. September 2018 Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwaD-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5191/2018 Urteil vom 12. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 23. Februar 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna). Im (...) 2015 habe er seine Schwester von der Schule abgeholt. Sie habe geweint, weil sie von einer Gruppe von ungefähr fünf Männern, die einer Bande angehört hätten, ausgelacht worden sei. Als er diese zur Rede gestellt habe, habe einer der Männer ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt. (...) nach diesem Vorfall seien diese Männer verhaftet, wenige Tage darauf jedoch aufgrund ihrer Verbindungen zur Polizei wieder freigelassen worden. Er sei von ihnen zu Unrecht verdächtigt worden, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Am Tag ihrer Freilassung seien sie zusammen mit der Polizei und dem Nachrichtendienst zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht, er sei jedoch nicht vor Ort gewesen. Sie hätten seinen Eltern gedroht, ihn zu töten, wenn sie ihn finden würden. Auch bei seinen Freunden hätten sie sich nach ihm erkundigt. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Daraufhin sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Am nächsten Tag hätten die Männer erneut bei ihm zu Hause und auf einem Sportplatz, auf dem er sich regelmässig aufhalte, nach ihm gesucht. Er habe stets seinen Aufenthaltsort gewechselt, bis seine Eltern seine Ausreise beschlossen hätten. Am (...) 2015 sei er von Colombo in den Iran geflogen und von dort über mehrere Länder am 21. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten sich die Männer bei seiner Familie und seinen Freunden weiterhin nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Als Beweismittel reichte er vier nicht übersetzte Zeitungsartikel (in Kopie), eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins und seine Identitätskarte (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 10. August 2018 - eröffnet am 13. August 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund und wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: ein Schreiben des C._______ vom (...) 2018 den Vater des Beschwerdeführers betreffend, ein undatiertes Reintegration Certificate D._______ betreffend, ein in singhalesischer Sprache verfasstes Schreiben des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) D._______ betreffend, ein Certificate of Training in Masonry Trade vom (...) und ein National Certificate "Construction Craftsman (Masonry)" vom (...), beide ausgestellt für D._______ (alles in Kopie); eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka Version vom15. August 2018 und 63 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 15. August 2018, Kopien der Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka", Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). D. Am 19. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.3 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, der Begründungspflicht und des Willkürverbots. 4.1 4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Gefährdung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten und der LTTE-Verbindungen seines Onkels sowie seines Vaters nicht abgeklärt und damit den Sachverhalt weder korrekt noch vollständig erstellt. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Gefährdung eine Frage der rechtlichen Würdigung ist, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt, und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Zudem brachte der Beschwerdeführer sowohl die Verbindungen seines Vaters zu den LTTE als auch seine exilpolitischen Aktivitäten erst auf Beschwerdeebene vor. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt somit nicht vor. Die Zugehörigkeit seines Onkels zu den LTTE - welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nur auf Nachfrage erwähnte (vgl. vorinstanzliche Akten A 16/9 F40) - nannte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen rechtswesentlichen Sachumstand (vgl. nachfolgende Erwägungen), weshalb keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorliegt. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch ihm unbekannte Personen stufte sie als insgesamt nicht glaubhaft ein und kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen. 4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP, der Anhörung und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung, ferner mit deren Erlass durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin von Februar 2014 missachtet und mithin eine andere Vorgehensweise gewählt, als das SEM in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 in Aussicht gestellt habe. Des Weiteren könne ein Entscheid, welcher auf einer Anhörung vom 23. Februar 2017 basiere und sämtliche Ereignisse in der Zwischenzeit ausblende, nicht als aktuell betrachtet werden und würde die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abklären. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht; dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann keine Vorgabe für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Welche entscheidrelevanten Ereignisse sich zwischen der Anhörung und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung ergeben haben sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Es ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der beantragte Beizug der für die Anhörung angelegten internen Akten (vgl. Beschwerde S. 18) läuft von vornherein ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer alle verfahrensrelevanten Vorakten, namentlich auch das Anhörungsprotokoll, zur Kenntnis gebracht wurden. 4.5 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe weder erwähnt, dass er sich exilpolitisch engagiere, noch dass sein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei. Diese Umstände würden gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel weder übersetzt noch berücksichtigt und damit neben der Begründungspflicht auch die Pflicht zur korrekten Feststellung des Sachverhalts verletzt. Es hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, sein exilpolitisches Engagement im vorinstanzlichen Verfahren darzutun. Er wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es war diesem möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Zugehörigkeit seines Onkels zu den LTTE erwähnte er zwar anlässlich der Anhörung, führte aber gleichzeitig aus, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen, was darauf schliessen lässt, dass die Familie keinen Kontakt zu diesem pflegt (vgl. A16/19 F32 ff.). Auch machte er nicht geltend, seine Vorbringen stünden in irgendeinem Zusammenhang mit der Vergangenheit seines Onkels. Eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf den Onkel liegt mithin nicht vor. Den Inhalt der Zeitungsartikel erläuterte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und führte aus, weder er noch seine Familie würden darin erwähnt werden, sondern es werde von Personen berichtet, welche auch Probleme mit "solchen" Leuten gehabt hätten und getötet worden seien (vgl. A16/19 F72 f.; vgl. auch E. 8.1.). Die Vorinstanz hatte somit Kenntnis des wesentlichen Inhalts und führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb dieser nicht relevant für die Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers sei. Anzumerken bleibt, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieser Zeitungsartikel hätte einreichen können; dies hat er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan. Es liegt weder eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.6 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist ebenso wie das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung abzuweisen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGerD-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3 m.w.H.). 4.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren auseinandergesetzt und diese nicht abgeklärt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Normoder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.8 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seines Onkels, betreffend die erneute Inhaftierung von D._______ sowie betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu setzen. Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. 5.2 Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Ferner kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in der vorliegenden Beschwerdeschrift die neu behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb sie deren Asylrelevanz nicht prüfte. Sie führte hierzu Folgendes aus: Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, seine Schwester sei von den Angreifern wahrscheinlich vergewaltigt worden, in der Anhörung habe er dagegen lediglich von einer verbalen Belästigung gesprochen. Auch habe er während der Anhörung im Gegensatz zur BzP nicht mehr erwähnt, dass es sich bei den Angreifern um Beamte des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Bezüglich der Anzahl der Tage, welche seine Angreifer in Haft verbracht hätten, der Personen, bei welchen sich diese nach ihm erkundigt hätten und seinem Aufenthaltsort während dieser Erkundigungen, habe er sich ebenfalls widersprochen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Angreifer, die Auseinandersetzung mit ihnen, die darauffolgende Reaktion seiner Eltern, oder die Erkundigungen und Drohungen gegenüber seinen Eltern substantiiert zu schildern. Die eingereichten Zeitungsartikel würden den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht persönlich betreffen. Begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Vorliegens von Risikofaktoren einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte. Dagegen spreche auch der Umstand, dass die sri-lankischen Behörden ihm einen Pass ausgestellt hätten und er somit als unbescholtener Bürger gelten dürfte. 7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, sein Vater habe während des Bürgerkrieges (...) an Mitglieder und Mittelsmänner der LTTE überschrieben, um den tamilischen Separatismus zu unterstützen. Ein in diese Machenschaften involvierter Mitarbeiter, D._______, sei nach dem Ende des Krieges aufgrund anderer Unterstützungsleistungen für die LTTE in Rehabilitationshaft genommen worden. Als die Verfolger seine Eltern aufgesucht hätten, hätten sie seinem Vater mitgeteilt, dass sie ihn (den Vater) bei den sri-lankischen Behörden denunzieren würden. Da er im Ruhestand sei, würden sie auf das nächste männliche Mitglied der Familie, mithin ihn, den Beschwerdeführer, zurückgreifen. Aus diesem Grund habe der Vater umgehend seine Ausreise organisiert. Die Befürchtungen einer Denunziation hätten sich bewahrheitet, als D._______ erneut inhaftiert worden sei. Zu seinem (des Beschwerdeführers) Schutz habe sein Vater ihn erst darüber informiert, dass er die LTTE unterstützt habe, als er den negativen Entscheid der Vorinstanz erhalten habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er nicht zu Protokoll gegeben, seine Schwester sei vergewaltigt worden, sondern lediglich, dass dies wahrscheinlich die Absicht der Angreifer gewesen sei. Ferner sei klar, dass er anlässlich der Anhörung mit "Nachrichtendienst der Polizei" das CID gemeint habe. Sowohl bei der Anzahl der Tage, welche seine Angreifer in Haft verbracht hätten, als auch bei der Anzahl der Nachstellungen bei ihm zu Hause, handle es sich um sehr geringfügige Widersprüche, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen kaum umstossen könnten. Der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung erwähnt habe, seine Verfolger hätten mit seinem Vater gesprochen, sei als Präzisierung seiner Aussagen anlässlich der BzP zu verstehen. Sie hätten sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Vater gesprochen. Seine Ausführungen seien ausführlich und präzise ausgefallen. Da er während der Suche nach ihm bei seinen Eltern nicht anwesend gewesen sei, könne er diese auch nicht so schildern, als habe er sie selbst erlebt. Aufgrund der Nähe seiner Angreifer zu den sri-lankischen Sicherheitsbehörden sei denkbar, dass er und seine Familie von diesen als Unterstützer des tamilischen Separatismus denunziert worden seien und er aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka gesucht werde. In den Jahren 2016 und 2017 habe er am (...) in E._______ und im (...) 2017 an einer Demonstration in F._______ teilgenommen. Aufgrund dieser exilpolitischen Betätigung, seinen Verbindungen zu den LTTE, einer potentiellen Eintragung in eine Watch- beziehungsweise Stop-List, seiner tamilischen Ethnie, seines hinduistischen Glaubens, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, des Umstandes, sich den sri-lankischen Behörden auf illegale Weise entzogen zu haben, des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der zwangsweisen Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland, und weil er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, sei er in asylrelevanter Weise gefährdet. Er würde in Sri Lanka entweder extralegal hingerichtet oder es würde ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dem Beschwerdeführer kann zugestimmt werden, dass er zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen hat, seine Schwester sei vergewaltigt worden. Ferner trifft es zu, dass die Abweichung seiner Aussagen bezüglich der Haftdauer seiner Angreifer anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung von einem Tag als geringfügig zu erachten ist. Auch ist eine tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer Gruppe Männer aufgrund verbaler Attacken gegenüber seiner Schwester nicht auszuschliessen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich eine solche in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontext und mit den geltend gemachten Konsequenzen zugetragen hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine Ausführungen zur Verfolgung durch ihm unbekannte Personen wenig substantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Auf die Aufforderung, seine Angreifer zu beschreiben, führte er lediglich aus, diese würden eine Gruppe bilden, die viele Mitglieder habe. Jeden Tag würden andere dort stehen (vgl. A16/19 F45). Auf Nachfrage hin ergänzte er, sie seien alle über 22 Jahre alt, seien "etwa so grobe Leute" (vgl. A16/19 F46) und würden zivile Kleidung tragen (vgl. A16/19 F47). Auch seine Erklärung, seine Eltern hätten, trotz einer Platzwunde an seiner Stirn, nichts von der Auseinandersetzung bemerkt, als er nach Hause gekommen sei, weil er schnell gegessen und sich dann schlafen gelegt habe (vgl. A16/19 F50 ff.), erscheint wenig überzeugend. Anlässlich der BzP gab er ferner zu Protokoll, er sei zwei Mal zu Hause gesucht worden (vgl. A4/12 S. 8), anlässlich der Anhörung gab er dagegen an, dies sei drei Mal der Fall gewesen (vgl. A16/19 F79). Angesichts dieser überschaubaren Anzahl der Nachstellungen und des Umstandes, dass es sich hierbei um fluchtauslösende Ereignisse gehandelt haben soll, kann der Widerspruch nicht als geringfügig betrachtet werden. Entgegen seinen Ausführungen anlässlich der BzP, wonach ab dem Zeitpunkt, als er sich bei seinem Onkel versteckt habe, nichts mehr vorgefallen sei (vgl. A4/12 S. 8), gab er anlässlich der Anhörung ferner zu Protokoll, seine Eltern seien zwei Mal aufgesucht worden, während er bei seinem Onkel zu Hause gewesen sei (vgl. A16/19 F78 ff.). Auch seine erstmaligen Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach seine Verfolgung mit den Unterstützungsleistungen seines Vaters für die LTTE im Zusammenhang stehe, vermögen nicht zu überzeugen. Sollte der Vater des Beschwerdeführers die LTTE tatsächlich unterstützt haben, wäre nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand (erst) aufgrund einer dazu in keinem Zusammenhang stehenden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer Gruppe junger Männer Relevanz erlangen sollte. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Hilfeleistungen für die LTTE keinen Repressalien ausgesetzt sein soll, sondern an seiner Stelle der Beschwerdeführer, weil jener pensioniert sei. Für die sri-lankischen Behörden und die mit ihnen verbundenen Gruppierungen ist dies bekanntlich kein Grund, um von Nachstellungen abzusehen. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht plausibel zu machen, wovor sein Vater ihn nach der Ausreise aus Sri Lanka und offensichtlich in Kenntnis der Asylgesuchstellung hätte schützen wollen, indem er ihn während des laufenden vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht über seine Unterstützungsleistungen für die LTTE informierte. Insgesamt wirken diese Vorbringen konstruiert. Die Verhaftung von D._______ lässt ferner keine Rückschlüsse auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers zu, da die Gründe seiner Inhaftierung nicht bekannt sind. Zudem sollen die Unterstützungsleistungen des Vaters für die LTTE den Behörden ohnehin bereits bekannt sein. Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. An diesen Feststellungen vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsartikel nichts zu ändern, gab der Beschwerdeführer doch selbst an, diese würden in keinem direkten Zusammenhang zu ihm stehen, sondern Vorfälle schildern, bei denen andere Personen in einen Konflikt mit einer Bande, wie die von ihm beschriebene, geraten seien (vgl. A16/19 F72 f.). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel beziehen sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente und vermögen deshalb am Vorgesagten ebenfalls nichts zu ändern. 8.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung, sondern erst auf Beschwerdeebene eine exilpolitische Tätigkeit erwähnt. Diese ist als niederschwellig einzustufen. Gemäss eigenen Angaben hat er in den letzten drei Jahren zwei Mal am (...) und ein Mal an einer Demonstration teilgenommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 8.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (auf CD), sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE), beziehen sich auf Umstände, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig zu betrachten ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Allein aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Die Mitgliedschaft seines Onkels bei den LTTE erwähnte der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin (vgl. A16/19 F40) und brachte nicht vor, aufgrund dieser jemals Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden oder regierungsnaher Gruppierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem scheint er keinen Kontakt zu seinem Onkel zu haben, gab er doch zu Protokoll, nicht zu wissen, wo sich dieser befinde (vgl. A16/19 F40). Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die sri-lankischen Behörden würden bei seiner Rückkehr sofort in Kenntnis seiner politischen Vergangenheit sein. Zudem verfüge er in Sri Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine betagten Eltern würden nicht für ihn aufkommen können. Er habe keinen Beruf erlernt, weshalb es ihm kaum möglich wäre, eine Anstellung zu finden. 10.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 10.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der junge und gesunde (vgl. A4/12 F8.02) Beschwerdeführer lebte zusammen mit seinen Eltern und (...) Geschwistern in B._______, Distrikt Jaffna (vgl. A4/12 F2.01). Seine Onkel und Tanten leben ebenfalls in Jaffna (vgl. A16/19 F32 ff.). Er absolvierte die Schule bis zum O-Level, arbeitete danach ehrenamtlich als (...) und half seinem Vater in der Landwirtschaft (vgl. A16/19 F10 ff.). Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Seine Familie bezeichnete er als zur Mittelschicht gehörend (vgl. A16/19 F28). Es ist davon auszugehen, dass diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz, auch ausserhalb von Jaffna, wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerdeschrift vom 12. September 2018 Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwaD-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Maria Wende Versand: