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E-5190/2021

E-5190/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 7. Mai 2021 mittels eines Visums in die Schweiz und ersuchte am 8. August 2021 um Asyl. Im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ wurde sie am 12. August 2021 zu ihren Personalien und am 7. September 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Am 8. September 2021 wurde sie dem erweiterten Verfahren und dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, libanesische Staatsangehörige arabischer Ethnie zu sein, aus D._______ zu stammen und seit 1997 bis zu ihrer Ausreise in Beirut gelebt zu haben. Sie habe den Libanon verlassen, weil ihre Tochter E._______, die sich zwecks Studium in der Schweiz befinde, an Depressionen leide und auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Ausserdem habe die Tochter damit begonnen, in den sozialen Medien Beiträge gegen die Hisbollah und den Propheten Mohammed zu veröffentlichen, weswegen auch sie, die Beschwerdeführerin, zukünftig in Gefahr sein könnte. Hinzu komme die katastrophale wirtschaftliche Lage im Libanon sowie die schlechte medizinische Versorgung. So sei ihre Mutter gestorben, weil sie sich nicht habe behandeln lassen können. Sie selbst habe im April 2021 eine Augenoperation gehabt; im Libanon habe sie sich aber nicht weiterbehandeln lassen können, weil es an Medikamenten fehle. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen und ihrer Nationalität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, ihre Schuldiplome, sowie ein Schreiben ihres Arztes aus dem Libanon, ihre Augenoperation betreffend, ein. Zudem reichte sie verschiedene Dokumente die Situation und den Gesundheitszustand ihrer Tochter betreffend, Dokumente zur allgemeinen Lage im Libanon sowie Fotos von ihrem Facebook-Account und Whatsapp-Nachrichten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 - eröffnet am 28. Oktober 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung, eine Arbeitsbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Sohnes der Beschwerdeführerin, zwei ärztliche Zeugnisse der (...) vom 25. Oktober 2021 und 23. November 2021 die Tochter betreffend, verschiedene Berichte über die allgemeine Lage im Libanon, eine CD mit Videos sowie ein Screenshot eines Kartenausschnitts des (Wohn-)Orts der aufgenommenen Videos eingereicht (vgl. Beilagenverzeichnis Beschwerde). D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 1. Dezember 2021 bestätigt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, Nachteile, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Situation im Heimatstaat zurückzuführen seien und nicht auf die Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe abzielten, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, die Lage im Libanon sei katastrophal, es fehle an Medikamenten, Strom, Wasser und Arbeit, die Wirtschaft sei zusammengebrochen und die Behörden seien korrupt, würden sich diese Vorbringen allesamt auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat beziehen und keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Auch der Tod ihrer Mutter im Zusammenhang mit der fehlenden medizinischen Versorgung im Libanon würde sich auf die allgemeine Lage im Land beziehen. In Bezug auf das Vorbringen, ihre Tochter E._______ äussere sich in den sozialen Medien kritisch zur Hisbollah und zum Islam, wodurch sie die ganze Familie gefährde, sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführerin je konkrete Probleme deswegen gehabt hätte. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der Hisbollah oder den libanesischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Beim Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne zukünftig Probleme wegen der Aktivität ihrer Tochter bekommen, handle es sich eine Mutmassung, die keine objektive Furcht begründe.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter E._______ zunächst in F._______ gearbeitet habe, nun aber in G._______ studiere und wegen der Sprache Schwierigkeiten habe, sich zu integrieren. Ausserdem stünden ihr nur wenige finanzielle Mittel zur Verfügung. Ihr gehe es psychisch sehr schlecht und sie sei seit dem 30. September 2021 in den (...) hospitalisiert. Sie besuche regelmässig die Kirche und äussere sich in den sozialen Medien kritisch über die Hisbollah, andere Organisationen und den Propheten Mohammed. Aufgrund der Missionierung ihrer Tochter für das Christentum sei sie, die Beschwerdeführerin, von ihrer Familie im Libanon kontaktiert worden. Ebenfalls sei die Familie im Libanon wegen der Veröffentlichungen der Tochter von Personen kontaktiert worden. Aufgrund der islamkritischen Posts, die öffentlich zugänglich seien, bestehe die Gefahr, dass auch sie, die Beschwerdeführerin, von den Hisbollah verfolgt werden könnte. Der libanesische Staat sei nicht in der Lage, Einzelpersonen vor der Hisbollah zu schützen. Soweit die Vorinstanz ausführe, es seien keine Anhaltspunkte für konkrete Probleme wegen der Aktivitäten ihrer Tochter ersichtlich, sei festzuhalten, dass ihre Tochter erst mit diesen begonnen habe, als sie, die Beschwerdeführerin, sich in der Schweiz befunden habe. Entsprechend habe ihr im Libanon noch gar nichts zustossen können. Die aktuelle Situation im Libanon sei aber angespannt und sie würde mit grosser Sicherheit als Gegnerin der Hisbollah wahrgenommen und verfolgt werden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (S. 4 ff.) verwiesen werden.

E. 6.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte desolate wirtschaftliche Lage und die mangelhafte Grundversorgung im Libanon keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichterstattungen und die Videos die allgemeine Lage im Libanon betreffend nichts zu ändern. Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schlechten psychischen Gesundheitszustand ihrer Tochter kommt in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu; dieser Umstand, wie auch ihre eigene gesundheitliche Verfassung, bildet Gegenstand der Prüfung des Wegweisungsvollzugs. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ihre Tochter äussere sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber der Hisbollah, anderen Gruppierungen und dem Propheten Mohammed, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass sie selbst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von der Hisbollah oder dem libanesischen Staat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Die von ihr geäusserten Bedenken sind rein hypothetischer Natur; daran ändern auch ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene, ihre Familie im Libanon habe sie deswegen kontaktiert, und die Familie im Libanon sei ebenfalls von Personen kontaktiert worden, nichts, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht weiter erörtert hat, welche Personen mit der Familie in Kontakt getreten sein sollen und mit welcher Intention. Des Weiteren sind Zweifel an den angeblichen Aktivitäten der Tochter anzubringen: Einerseits hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, diesbezügliche Beweise einzureichen. Andererseits ist, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, die Posts ihrer Tochter auf Facebook und Instagram seien öffentlich zugänglich, festzustellen, dass die beiden Profile offensichtlich privat sind, beziehungsweise das teilweise öffentlich zugängliche Facebook-Profil soweit ersichtlich keine Veröffentlichungen kritischen Inhalts enthält; Entsprechendes wurde auch nicht eingereicht.

E. 6.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Die allgemeine Lage im Libanon ist nicht durch Krieg, einen landesweiten Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.1).

E. 8.4.2 Im Libanon ist zwar von einer desaströsen wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Lage auszugehen, von der ein Grossteil der Bevölkerung empfindlich betroffen ist (vgl. Urteil des BVGer E-50/2020 vom 18. Februar 2021 E. 12.3). Die Beschwerdeführerin hat aber, wie bereits vom SEM festgehalten, eine langjährige Berufserfahrung nachzuweisen, hat studiert und sich stetig weitergebildet und in den letzten 20 Jahren für die (...) gearbeitet. Nebst ihrer in der Schweiz niedergelassenen Tochter E._______ hat sie zwei weitere, in der H._______ als Botschaftsmitarbeiterin und Informatiker erwerbstätige Kinder sowie vier Geschwister, wovon zwei im Heimatstaat leben und erwerbstätig sind (s. SEM-Vorhaben [...]-12/7 F1.14; SEM-Vorhaben [...]-15/16 [nachfolgend act. A15/16] F27 ff.; F46 ff.). Unter diesen Umständen kann sowohl ihr Lebensunterhalt als auch ihre Wohnsituation im Libanon generell als gesichert erachtet werden. Soweit die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter E._______ anbringt, ist zwar nachvollziehbar, dass sie sich als Mutter um das Wohlbefinden ihres Kindes sorgt und sie unterstützen will. Ihre (...)-jährige Tochter E._______ lebt aber seit über einem Jahr in der Schweiz, studiert und arbeitet hier. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befindet (s. Beschwerde Beilagen 3 und 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Tochter bestmöglich behandelt werden. Ein Abhängigkeitsverhältnis, welches die Anwesenheit der Beschwerdeführerin dringend notwendig machen würde, ist von vornherein nicht zu bejahen. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin selbst ist festzuhalten, dass es ihr eigenen Angaben zufolge in der Anhörung gesundheitlich gut ging (act. A15/16 F6). Ihr Augenleiden wurde bereits im Libanon operativ behandelt (act. A15/16 F18); zurzeit werden ihre Sehschwierigkeiten mit Vitaminpräparaten und Augentropfen behandelt (act. A15/16 F20), wobei diesbezüglich, trotz gegenteiliger Angaben der Beschwerdeführerin und zugegebenermassen schwieriger Versorgungslage im Libanon, davon auszugehen ist, dass diese auch in ihrem Heimatstaat verfügbar sind. Es steht ihr ausserdem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Die mit der Beschwerde geltend gemachte ambulante psychotherapeutische Behandlung vom 23. November 2021, in welcher eine Re-Evaluation nach 6 Wochen empfohlen ist (vgl. Beilage 10), lässt nicht auf eine gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5190/2021 Urteil vom 7. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______ geboren am (...), Libanon, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 7. Mai 2021 mittels eines Visums in die Schweiz und ersuchte am 8. August 2021 um Asyl. Im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ wurde sie am 12. August 2021 zu ihren Personalien und am 7. September 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Am 8. September 2021 wurde sie dem erweiterten Verfahren und dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, libanesische Staatsangehörige arabischer Ethnie zu sein, aus D._______ zu stammen und seit 1997 bis zu ihrer Ausreise in Beirut gelebt zu haben. Sie habe den Libanon verlassen, weil ihre Tochter E._______, die sich zwecks Studium in der Schweiz befinde, an Depressionen leide und auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Ausserdem habe die Tochter damit begonnen, in den sozialen Medien Beiträge gegen die Hisbollah und den Propheten Mohammed zu veröffentlichen, weswegen auch sie, die Beschwerdeführerin, zukünftig in Gefahr sein könnte. Hinzu komme die katastrophale wirtschaftliche Lage im Libanon sowie die schlechte medizinische Versorgung. So sei ihre Mutter gestorben, weil sie sich nicht habe behandeln lassen können. Sie selbst habe im April 2021 eine Augenoperation gehabt; im Libanon habe sie sich aber nicht weiterbehandeln lassen können, weil es an Medikamenten fehle. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen und ihrer Nationalität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, ihre Schuldiplome, sowie ein Schreiben ihres Arztes aus dem Libanon, ihre Augenoperation betreffend, ein. Zudem reichte sie verschiedene Dokumente die Situation und den Gesundheitszustand ihrer Tochter betreffend, Dokumente zur allgemeinen Lage im Libanon sowie Fotos von ihrem Facebook-Account und Whatsapp-Nachrichten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 - eröffnet am 28. Oktober 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung, eine Arbeitsbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Sohnes der Beschwerdeführerin, zwei ärztliche Zeugnisse der (...) vom 25. Oktober 2021 und 23. November 2021 die Tochter betreffend, verschiedene Berichte über die allgemeine Lage im Libanon, eine CD mit Videos sowie ein Screenshot eines Kartenausschnitts des (Wohn-)Orts der aufgenommenen Videos eingereicht (vgl. Beilagenverzeichnis Beschwerde). D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 1. Dezember 2021 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, Nachteile, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Situation im Heimatstaat zurückzuführen seien und nicht auf die Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe abzielten, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, die Lage im Libanon sei katastrophal, es fehle an Medikamenten, Strom, Wasser und Arbeit, die Wirtschaft sei zusammengebrochen und die Behörden seien korrupt, würden sich diese Vorbringen allesamt auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat beziehen und keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Auch der Tod ihrer Mutter im Zusammenhang mit der fehlenden medizinischen Versorgung im Libanon würde sich auf die allgemeine Lage im Land beziehen. In Bezug auf das Vorbringen, ihre Tochter E._______ äussere sich in den sozialen Medien kritisch zur Hisbollah und zum Islam, wodurch sie die ganze Familie gefährde, sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführerin je konkrete Probleme deswegen gehabt hätte. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der Hisbollah oder den libanesischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Beim Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne zukünftig Probleme wegen der Aktivität ihrer Tochter bekommen, handle es sich eine Mutmassung, die keine objektive Furcht begründe. 5.2 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter E._______ zunächst in F._______ gearbeitet habe, nun aber in G._______ studiere und wegen der Sprache Schwierigkeiten habe, sich zu integrieren. Ausserdem stünden ihr nur wenige finanzielle Mittel zur Verfügung. Ihr gehe es psychisch sehr schlecht und sie sei seit dem 30. September 2021 in den (...) hospitalisiert. Sie besuche regelmässig die Kirche und äussere sich in den sozialen Medien kritisch über die Hisbollah, andere Organisationen und den Propheten Mohammed. Aufgrund der Missionierung ihrer Tochter für das Christentum sei sie, die Beschwerdeführerin, von ihrer Familie im Libanon kontaktiert worden. Ebenfalls sei die Familie im Libanon wegen der Veröffentlichungen der Tochter von Personen kontaktiert worden. Aufgrund der islamkritischen Posts, die öffentlich zugänglich seien, bestehe die Gefahr, dass auch sie, die Beschwerdeführerin, von den Hisbollah verfolgt werden könnte. Der libanesische Staat sei nicht in der Lage, Einzelpersonen vor der Hisbollah zu schützen. Soweit die Vorinstanz ausführe, es seien keine Anhaltspunkte für konkrete Probleme wegen der Aktivitäten ihrer Tochter ersichtlich, sei festzuhalten, dass ihre Tochter erst mit diesen begonnen habe, als sie, die Beschwerdeführerin, sich in der Schweiz befunden habe. Entsprechend habe ihr im Libanon noch gar nichts zustossen können. Die aktuelle Situation im Libanon sei aber angespannt und sie würde mit grosser Sicherheit als Gegnerin der Hisbollah wahrgenommen und verfolgt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (S. 4 ff.) verwiesen werden. 6.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte desolate wirtschaftliche Lage und die mangelhafte Grundversorgung im Libanon keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichterstattungen und die Videos die allgemeine Lage im Libanon betreffend nichts zu ändern. Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schlechten psychischen Gesundheitszustand ihrer Tochter kommt in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu; dieser Umstand, wie auch ihre eigene gesundheitliche Verfassung, bildet Gegenstand der Prüfung des Wegweisungsvollzugs. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ihre Tochter äussere sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber der Hisbollah, anderen Gruppierungen und dem Propheten Mohammed, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass sie selbst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von der Hisbollah oder dem libanesischen Staat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Die von ihr geäusserten Bedenken sind rein hypothetischer Natur; daran ändern auch ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene, ihre Familie im Libanon habe sie deswegen kontaktiert, und die Familie im Libanon sei ebenfalls von Personen kontaktiert worden, nichts, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht weiter erörtert hat, welche Personen mit der Familie in Kontakt getreten sein sollen und mit welcher Intention. Des Weiteren sind Zweifel an den angeblichen Aktivitäten der Tochter anzubringen: Einerseits hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, diesbezügliche Beweise einzureichen. Andererseits ist, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, die Posts ihrer Tochter auf Facebook und Instagram seien öffentlich zugänglich, festzustellen, dass die beiden Profile offensichtlich privat sind, beziehungsweise das teilweise öffentlich zugängliche Facebook-Profil soweit ersichtlich keine Veröffentlichungen kritischen Inhalts enthält; Entsprechendes wurde auch nicht eingereicht. 6.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die allgemeine Lage im Libanon ist nicht durch Krieg, einen landesweiten Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.1). 8.4.2 Im Libanon ist zwar von einer desaströsen wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Lage auszugehen, von der ein Grossteil der Bevölkerung empfindlich betroffen ist (vgl. Urteil des BVGer E-50/2020 vom 18. Februar 2021 E. 12.3). Die Beschwerdeführerin hat aber, wie bereits vom SEM festgehalten, eine langjährige Berufserfahrung nachzuweisen, hat studiert und sich stetig weitergebildet und in den letzten 20 Jahren für die (...) gearbeitet. Nebst ihrer in der Schweiz niedergelassenen Tochter E._______ hat sie zwei weitere, in der H._______ als Botschaftsmitarbeiterin und Informatiker erwerbstätige Kinder sowie vier Geschwister, wovon zwei im Heimatstaat leben und erwerbstätig sind (s. SEM-Vorhaben [...]-12/7 F1.14; SEM-Vorhaben [...]-15/16 [nachfolgend act. A15/16] F27 ff.; F46 ff.). Unter diesen Umständen kann sowohl ihr Lebensunterhalt als auch ihre Wohnsituation im Libanon generell als gesichert erachtet werden. Soweit die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter E._______ anbringt, ist zwar nachvollziehbar, dass sie sich als Mutter um das Wohlbefinden ihres Kindes sorgt und sie unterstützen will. Ihre (...)-jährige Tochter E._______ lebt aber seit über einem Jahr in der Schweiz, studiert und arbeitet hier. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befindet (s. Beschwerde Beilagen 3 und 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Tochter bestmöglich behandelt werden. Ein Abhängigkeitsverhältnis, welches die Anwesenheit der Beschwerdeführerin dringend notwendig machen würde, ist von vornherein nicht zu bejahen. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin selbst ist festzuhalten, dass es ihr eigenen Angaben zufolge in der Anhörung gesundheitlich gut ging (act. A15/16 F6). Ihr Augenleiden wurde bereits im Libanon operativ behandelt (act. A15/16 F18); zurzeit werden ihre Sehschwierigkeiten mit Vitaminpräparaten und Augentropfen behandelt (act. A15/16 F20), wobei diesbezüglich, trotz gegenteiliger Angaben der Beschwerdeführerin und zugegebenermassen schwieriger Versorgungslage im Libanon, davon auszugehen ist, dass diese auch in ihrem Heimatstaat verfügbar sind. Es steht ihr ausserdem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Die mit der Beschwerde geltend gemachte ambulante psychotherapeutische Behandlung vom 23. November 2021, in welcher eine Re-Evaluation nach 6 Wochen empfohlen ist (vgl. Beilage 10), lässt nicht auf eine gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili