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E-518/2014

E-518/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-518/2014 Urteil vom 11. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, B._______, C._______, Serbien, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - ethnische Serbin aus D._______ (Serbien) - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 14. Dezember 2013 mit (...) mit einem Bus verliess und am 15. Dezember 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 20. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ und am 20. Januar 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei geltend machte, sie sei in F._______ geboren und, nachdem sie die Kindergartenzeit abgeschlossen habe, nach Serbien zurückgekehrt, wo sie bei den Grosseltern aufgewachsen sei und die Schule absolviert habe, dass ihre Eltern eine Aufenthaltsbewilligung C besitzen und zwischen Serbien und der Schweiz pendeln würden, dass sie mit ihren Kindern im Haus ihres Vaters in D._______ gewohnt habe, in welchem auch ihre Schwester und ihr Schwager wohnen würden, dass sie von ihrer Familie jahrelang beschimpft und bedroht worden sei, weil sie uneheliche Kinder habe, dass sie ihr die Kinder hätten wegenehmen wollen, dass sie auch von Kriminellen aus der Nachbarschaft geschlagen worden sei, dass sie sich an die Polizei gewendet habe, diese jedoch nichts dagegen unternommen habe, dass sie seit zehn Jahren von der Sozialhilfe lebe, weil sie keine Arbeit gefunden habe, dass sie sich zur Ausreise entschlossen habe, weil ihr der Vater die Wohnungsschlüssel weggenommen habe, dass sie in ihrer Heimat mehrmals in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, weil sie Angstzustände gehabt habe, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 22. Januar 2014 - eröffnet am 24. Januar 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erstbefragung allgemein von Kriminellen, die sie geohrfeigt hätten, gesprochen, jedoch erst bei der Anhörung erwähnt, durch ihren Nachbar, der sie habe heiraten wollen und dessen Namen sie befremdlicherweise nicht kenne, malträtiert worden zu sein, dass daher diesen nachgeschobenen Vorbringen nicht geglaubt werden könne und diese zudem nicht den Eindruck erwecken würden, sie habe das Erzählte tatsächlich erlebt, da sie dies äusserst unsubstanziiert geschildert habe, dass auch ihre Aussagen über den Behördenkontakt wenig konkret ausgefallen seien, dass sie sich wegen der Bedrohung durch ihren Vater nicht an die Polizei gewendet habe, weshalb diese keine Kenntnis davon gehabt habe und daher auch keine Massnahmen habe einleiten können, dass zwar Übergriffe durch Drittpersonen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten, der serbische Staat diese jedoch nicht unterstütze, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die von der Beschwerdeführerin angeführten Nachteile nicht asylrelevant seien, dass sie finanzielle Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten habe und ihre Freunde ihr Geld für die Ausreise gegeben hätten, weshalb von einem sozialen Netz auszugehen sei, dass sie sich wegen ihrer schwierigen Verhältnisse an das (...) Frauenhaus in G._______, welches Opfern von häuslicher Gewalt Schutz biete, hätte wenden können, dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, in der Heimat behandelt werden könnten, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 30. Januar 2014 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss Gewährung von Asyl sowie Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien ermordet würde, dass sie schweres Rheuma und eine Lungenentzündung habe, dass sie seit fünf Jahren vom Psychiater Medikamente verschrieben bekommen habe und sich in der Schweiz weiterhin medizinisch behandeln lassen wolle, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom 22. Januar 2014 zu überzeugen vermögen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu keiner anderweitigen Beurteilung führen, dass die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, zu den Umständen, wie sie von irgendwelchen Kriminellen beziehungsweise von einem kriminellen Nachbarn malträtiert worden sei, sehr ungenaue und allgemeine Aussagen gemacht hat, so dass erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen, dass insbesondere die in der Befragung geltend gemachte und bei der Anhörung nicht mehr wiederholte Aussage, wonach ihr der Chef der Polizeistation gesagt habe, man würde ihr etwas Illegales anhängen, sollte sie etwas gegen diese unternehmen, nicht geglaubt werden kann, dass sie nämlich bei der Anhörung die Frage, ob sie sich über die Untätigkeit der Polizei beschwert habe, verneint habe, und anfügte nicht gewusst zu haben, wo sie sich hätte beschweren sollen, dass sie im Übrigen geltend machte, mit den Behörden niemals Probleme gehabt zu haben (A3/13 S. 8), dass ihre Schilderungen, wie sie sich bei der Polizei beschwert und diese nichts gemacht habe, nicht den Eindruck hinterlassen, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich wegen krimineller Dritter bei der Polizei vorgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, der vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestufte Staat Serbien sei grundsätzlich schutzfähig und -willig, dass er kriminelle Übergriffe durch Dritte bei Bekanntgabe weder billigt noch unterstützt, sondern diese strafrechtlich verfolgt, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin vielmehr der Eindruck entsteht, sie sei mit ihrem Leben in Serbien als ledige und allein erziehende Mutter sowie mit den Vorurteilen ihrer Familie und den Nachbaren nicht fertig geworden, dass sie sich in der Schweiz ein besseres Leben und eine bessere medizinische Versorgung erhoffte, dass jedoch solche allgemeinen privaten Probleme offensichtlich nicht als asylrechtlich relevant gelten können, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Serbien droht, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist, dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen nur dann unzumutbar ist, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Person führt, dass einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien keine medizinischen Gründe entgegenstehen, weil sie sich bereits dort psychiatrisch behandeln liess und Medikamente gegen Depressionen erhielt, dass sie zudem im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe festhält, Dokumente vom Universitätsspital E._______ zu besitzen und Arzttermine für die nächsten Monate zu haben, dass hinsichtlich der Arzttermine und eines allfälligen Spitalaufenthalts festzuhalten ist, dass dieser Umstand bei der Einsetzung einer Ausreisefrist zu berücksichtigen ist, dass in Serbien Freunde und mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin leben, die ihr bereits bei der Ausreise geholfen haben, dass sie während zehn Jahren eine Unterstützung von der Sozialhilfe bekommen hat, was sie weiterhin wird beanspruchen können, dass ihr weiter zuzumuten ist, sich mit Hilfe des Sozialamtes mit ihren Eltern zu arrangieren, dass somit weder die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug nach Serbien entgegenstehen, dass sodann auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367f.) zumal sich die Beschwerdeführerinnen erst sein kurzer Zeit in der Schweiz befinden und somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung der beiden Töchter gesprochen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der gesamten Umstände als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: