Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 März 2025 gültig (A10), dass in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen ist, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-
E-5182/2024 Seite 8 Staaten bis zum 4. März 2025 – Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 – vorüber- gehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten, dass nach dem zuvor Gesagten vorliegend – gemäss Subsidiaritätsprin- zip – in Österreich grundsätzlich eine gültige Schutzalternative vorliegt und sich die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt erweist, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei nicht über die Konsequenzen einer Ausreise nach Österreich und den Verlust des Schutzstatus in der Schweiz aufgeklärt worden, jedoch zu prüfen ist, ob ihre Verzichtserklärung vom 20. April 2023 (vgl. SEM-Akte […]-1/4) an ei- nem Willensmangel leidet, dass bei der Frage, ob eine Verzichtserklärung mit einem Willensmangel behaftet ist, praxisgemäss die einschlägigen Grundsätze des Obligationen- rechts sinngemäss anzuwenden sind, da die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände (Irrtum [Art. 23 ff. OR], absichtliche Täuschung [Art. 28 OR] und Furchterregung [Art. 29 f. OR]) auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar sind, wobei einerseits für die sich auf Willens- mängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen müssen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden darf (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a und 1996 Nr. 33 E. 5), dass der behauptete Willensmangel sodann nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu ma- chen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4000/2020 vom 21. Juli 2022 E. 2.2 m.w.H.), dass vorliegend namentlich der Willensmangeltatbestand des Grundlagen- oder Erklärungsirrtums zu prüfen ist, dass ein wesentlicher Irrtum unter anderem dann vorliegt, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrach- tet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum respektive qua- lifizierter Motivirrtum), womit nebst einem Irrtum als solchem vorausgesetzt wird, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden res- pektive die Irrende subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt
E-5182/2024 Seite 9 abzuschliessen, wobei der fragliche Sachverhalt auch objektiv, vom Stand- punkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen muss (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 7.1 m.w.H.), dass – wie nachfolgend dargelegt – gestützt auf die Akten nicht davon aus- gegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Ver- zichtserklärung in einem solchen wesentlichen Irrtum befunden hat, dass in der von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichneten schriftlichen Verzichtserklärung vom 20. April 2023 (Formular des SEM; vgl. SEM-Akte […]-1/4) genügend klar zum Ausdruck kommt, dass die Folge der Unterzeichnung der Erklärung der vorbehaltlose Verzicht auf den Schutzstatus in der Schweiz ist, dass zudem mit der im Anschluss an die Unterzeichnung der Verzichtser- klärung erfolgten Ausreise aus der Schweiz am 22. April 2024 (SEM-Akte […]-1/4) sowie dem darauffolgenden Ersuchen um vorübergehenden Schutz in Österreich Anfang Mai 2023 (A12 Beilagen 1, 8 und 9) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz auch definitiv verlassen wollte und bewusst auf den hierzulande gewährten Schutzstatus verzichtet hat, dass den Akten somit nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin damit gerechnet hat, der Schutzstatus werde bei einer Wiedereinreise in die Schweiz reaktiviert, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass sie die Schweiz unfreiwillig verlassen hat, zumal es – vor dem Hintergrund ihrer Begründung in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024, wonach sie keine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet habe, weil sie ihrem Ex-Ehemann nicht habe schaden wollen (A12) – nicht überzeugt, dass es ihr verwehrt worden sei, die schweizerischen Behörden hinsichtlich der erlittenen häuslichen Ge- walt durch ihren Ex-Ehemann um Schutz zu ersuchen, dass sie darüber hinaus insofern widersprüchliche Angaben gemacht hat, als sie in der Beschwerde vorbrachte, sie habe in der Schweiz keine Freunde oder Familie, weshalb sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, als die Schweiz zu verlassen und [nach Österreich] zu fliehen (Beschwerde S. 4), in der Kurzbefragung demgegenüber geltend machte, sie habe Ös- terreich verlassen (respektive sei wieder in die Schweiz eingereist), da sie in der Schweiz Freunde habe und es ihr in Österreich nicht gefallen habe (A1),
E-5182/2024 Seite 10 dass weder aus der Kurzbefragung noch der Stellungnahme zum rechtli- chen Gehör vom 28. März 2024 und den damit eingereichten Beweismit- teln zu erkennen ist, dass sie davon ausgegangen ist, bei ihrer Wiederein- reise in die Schweiz werde der Schutzstatus reaktiviert respektive sie habe den Schutzstatus in der Schweiz nie aufgegeben (vgl. insbes. A1; A12), dass bereits die Tatsache, dass sie im Februar 2024 in der Schweiz ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt hat, gegen eine ent- sprechende Annahme spricht, dass sich auch gestützt auf die weiteren Akten und übrigen Ausführungen auf Beschwerdeebene kein Grund zur Annahme eines wesentlichen Grundlagen- oder Erklärungsirrtums entnehmen lässt, dass der Verzicht auf den Schutzstatus nach dem Gesagten freiwillig und vorbehaltslos erfolgte und die entsprechende Erklärung vom 20. April 2023 auch nicht mit einem Willensmangel behaftet ist, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über eine valable Schutzalternative ver- fügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, weshalb sie das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Folge zu Recht abgewiesen hat, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Be- trachtungsweise führen, dass das SEM den Sachverhalt nach dem Gesagten auch bezüglich der Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz vollstän- dig und richtig festgestellt hat und nicht verpflichtet war, weiter abzuklären, ob sie als Opfer häuslicher Gewalt gehörig über die Schutzmöglichkeiten in der Schweiz informiert wurde und sie tatsächlich freiwillig aus der Schweiz ausgereist sei, dass es sich in der Verfügung vom 20. Juni 2024 auch mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, so dass es ihr möglich war, die angefochtene Verfügung in ihrer Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass der Rückweisungsantrag demnach abzuweisen ist, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl.
E-5182/2024 Seite 11 Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht ange- ordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvoll- zug in den Drittstaat Österreich geprüft hat, dass die österreichischen Behörden die Vorinstanz zudem darüber infor- mierten, der Schutzstatus der Beschwerdeführerin sei noch bis am 4. März 2025 gültig und sie könne sich bis zu diesem Datum rechtmässig in Öster- reich aufhalten (A10), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Österreich drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist,
E-5182/2024 Seite 12 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass die von der Beschwerde- führerin geschilderten Umstände (Verlassen der Schweiz im April 2023, da sie unter häuslicher Gewalt ihres Ex-Ehemannes gelitten und Zuflucht in Österreich gesucht habe) zwar äusserst bedauerlich sind, jedoch keine Gründe darstellen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Österreich tangieren, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt darzulegen, dass sie bei ei- ner Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde und weder ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz wegen Freun- den, noch weil es ihr in Österreich nicht gefallen habe, etwas daran zu än- dern vermögen (A1), dass sie – wie das SEM bereits zu Recht festgestellt hat – laut Akten eine gesunde und junge Frau ohne familiäre Verpflichtungen ist, bereits meh- rere Monate in Österreich gelebt hat (A1) und sich dort gemäss ihren An- gaben in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 K._______ und Freunde aufhalten, auf deren Unterstützung sie hinsichtlich «Wohnung, Unterhalt, Essen, etc.» zählen könne (A12), dass sie darüber hinaus über Deutschkenntnisse verfügt und bereits an verschiedenen Orten gearbeitet hat, so beispielsweise in der (…), (…) und als (…) (A12), weshalb es ihr zumutbar und möglich ist, bei einer Rückkehr
E-5182/2024 Seite 13 nach Österreich eine Arbeitsstelle zu finden oder bei Bedarf Sozialhilfe zu beantragen, dass diesen Feststellungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entge- gengehalten wird, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdefüh- rerin im Besitz eines ukrainischen Passes ist (A2 und A5), dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – an- gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 11. September 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5182/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5182/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsbürgerin, erstmals am (...) 2022 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersuchte und ihr dieser vom SEM mit Verfügung vom (...) 2022 gewährt wurde (vgl. SEM-Akte [...]), dass das SEM, nachdem die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Verzichtserklärung vom 20. April 2023 auf den gewährten vorübergehenden Schutzstatus verzichtet hatte und am 22. April 2023 aus der Schweiz ausgereist war, mit Schreiben vom 10. Mai 2023 das Erlöschen ihres vorübergehenden Schutzes bestätigte (vgl. SEM-Akte [...]), dass die Beschwerdeführerin im Februar 2024 erneut um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersuchte, dass sie zur Begründung dieses Gesuchs anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Februar 2024 im Wesentlichen erklärte, nachdem sie ein Jahr in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, habe sie die Schweiz verlassen, da sie sich habe scheiden lassen wollen; danach habe sie sich von (...) bis (...) in Österreich aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt, welchen sie mittlerweile habe annullieren lassen; zwischenzeitlich habe sie sich in B._______ scheiden lassen und habe keine Kenntnis über den Aufenthaltsort ihres Ex-Ehemannes, dass sich in den vorinstanzlichen Akten neben dem ukrainischen Pass, der ukrainischen Identitätskarte und dem ukrainischen Führerschein der Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil vom (...) (nicht übersetzt) sowie eine Identitätskarte von C._______ (Gastgeberin der Beschwerdeführerin in der Schweiz) befinden, dass die österreichischen Behörden das SEM am 1. März 2024 auf Anfrage hin darüber informierten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unter die Vertriebenenverordnung falle, welche bis am 4. März 2025 gültig sei, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 13. März 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährte und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2024 hierzu Stellung nahm, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe nicht freiwillig auf den Schutzstatus in der Schweiz verzichtet, sondern sei dazu gezwungen gewesen, um ihrer schwierigen Ehesituation mit häuslicher Gewalt und Misshandlung durch den Ex-Ehemann zu entfliehen, dass sie mit dieser Stellungnahme die folgenden Unterlagen einreichte:
- eine am 27. März 2024 erstellte chronologische Auflistung der Vorkommnisse vom (...) 2022 bis 28. März 2024,
- die erste Seite des positiven Asylentscheids des SEM vom (...) 2022,
- einen Mailverkehr zwischen der Gemeindeverwaltung D._______ und ihrer Gastgeberin vom 10. August 2022 zum Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes,
- einen Mailverkehr zwischen ihrer Gastgeberin und dem E._______ vom 21. April 2023 mit der gleichentags unterzeichneten Erklärung der Beschwerdeführerin, freiwillig auf die Sozialhilfe/Asylsozialhilfe zu verzichten, und einem ebenfalls gleichentags unterzeichneten Schreiben an das SEM mit dem Betreff «Bewilligung/Vollmacht Versand Bestätigung Verzichtserklärung an Drittperson»,
- ein Kündigungsschreiben einer Wohnung vom 21. April 2023,
- ein Bestätigungsschreiben ihrer Gastgeberin vom 3. Mai 2023 betreffend ihre Ausreise aus der Schweiz,
- eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister F._______ vom 2. Mai 2023,
- einen Laufzettel - Fremden Administration der österreichischen Behörden vom 4. Mai 2023,
- das Bestätigungsschreiben des SEM vom 10. Mai 2023 betreffend Erlöschen des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz,
- die Scheidungsklage vom (...) (nicht übersetzt),
- ein von ihr unterzeichnetes Bestätigungsschreiben vom 14. Februar 2024 betreffend eine Privatunterkunft in der Schweiz
- ein Empfehlungsschreiben von G._______ der H._______ vom 20. März 2024 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - eröffnet am 22. Juli 2024 - das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies, den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete und sie dem Kanton I._______ zuwies, welchen es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin gehöre in Anwendung des sogenannten Subsidiaritätsprinzips nicht zu der vom Bundesrat gemäss Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie in Österreich über einen Schutzstatus für ukrainische Schutzsuchende verfüge, dass an diesem Umstand auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich nichts ändere, da dadurch die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde, dass im Übrigen aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe, sie habe Österreich unfreiwillig verlassen, dass die österreichischen Behörden zudem bestätigt hätten, ihr Schutzstatus sei noch bis am 4. März 2025 gültig, dass die von ihr geltend gemachten Vorbringen zum Grund ihrer Ausreise aus der Schweiz im April 2023 (häusliche Gewalt ihres Ex-Ehemannes, Suche nach Zuflucht in Österreich) äusserst bedauerlich seien und der Wunsch nach einem Entkommen aus einer solchen Situation nachvollziehbar sei, die geschilderten Umstände jedoch keine Gründe darstellen würden, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Österreich tangieren würden, dass sie gesund und arbeitsfähig sei, sich bereits in Österreich aufgehalten habe, was ihre berufliche und soziale Reintegration in Österreich erleichtern sollte, sowie über Deutschkenntnisse verfüge, weshalb keine Hinweise bestünden, der Vollzug der Wegweisung nach Österreich wäre nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben, ihr sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung mit zusätzlicher Anhörung ans SEM zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte sowie die aufschiebende Wirkung bezüglich der Wegweisung nach Österreich beantragte, dass sie sich in ihrer Beschwerde erneut zu den Umständen ihrer Ehe äusserte und im Wesentlichen erklärte, sie sei weder durch die J._______, wo sie am (...) 2023 einen Termin zur Besprechung ihrer Situation wahrgenommen habe, noch von anderer Seite über Schutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt in der Schweiz (wie beispielweise Frauenhäuser) informiert worden, dass sie darüber hinaus auch nicht über die Konsequenzen einer Ausreise nach Österreich und den Verlust des Schutzstatus in der Schweiz aufgeklärt worden sei, dass sie die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe, sondern aufgrund der häuslichen Gewalt keinen anderen Ausweg gesehen habe, als [nach Österreich] zu fliehen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt habe, da es nicht überprüft habe, ob sie als Opfer häuslicher Gewalt gehörig über die Schutzmöglichkeiten in der Schweiz informiert worden sei, und es die Umstände für ihre Ausreise aus der Schweiz nicht ausreichend abgeklärt habe, dass das SEM des Weiteren die Begründungspflicht und die Sorgfaltspflicht verletzt habe, da es versäumt habe, die Unfreiwilligkeit ihrer Ausreise aus der Schweiz angemessen zu erkennen und zu würdigen respektive es entscheidende Faktoren für ihre Ausreise aus der Schweiz nicht ausreichend berücksichtigt sowie nicht nachvollziehbar dargelegt habe, warum es diese Umstände als «freiwillige Ausreise» eingestuft habe, dass infolge dieser Versäumnisse eine Anhörung zu erfolgen habe, dass der Beschwerde eine Fürsorgebescheinigung beilag, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. August 2024 auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eintrat, feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- aufforderte, welcher am 11. September 2024 bezahlt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit, nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde zwar die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2024 beantragt wird, angesichts der Ausführungen in der Begründung indessen davon auszugehen ist, dass sich diese nur gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht angefochten und mithin Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Schutzbedürftigen gemäss Art. 4 AsylG für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, wobei der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen ist, dass daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3), dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht geeignet sind, den Erwägungen des SEM - wonach die Beschwerdeführerin in Österreich über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist - Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal ihr am 4. Mai 2023 in Österreich vorübergehender Schutz gewährt wurde (A12 Beilagen 1 und 9) und die österreichischen Behörden das SEM am 1. März 2024 darüber informierten, ihr Schutzstatus sei noch bis am 4. März 2025 gültig (A10), dass in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten, dass nach dem zuvor Gesagten vorliegend - gemäss Subsidiaritätsprinzip - in Österreich grundsätzlich eine gültige Schutzalternative vorliegt und sich die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt erweist, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei nicht über die Konsequenzen einer Ausreise nach Österreich und den Verlust des Schutzstatus in der Schweiz aufgeklärt worden, jedoch zu prüfen ist, ob ihre Verzichtserklärung vom 20. April 2023 (vgl. SEM-Akte [...]-1/4) an einem Willensmangel leidet, dass bei der Frage, ob eine Verzichtserklärung mit einem Willensmangel behaftet ist, praxisgemäss die einschlägigen Grundsätze des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden sind, da die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände (Irrtum [Art. 23 ff. OR], absichtliche Täuschung [Art. 28 OR] und Furchterregung [Art. 29 f. OR]) auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar sind, wobei einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen müssen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden darf (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a und 1996 Nr. 33 E. 5), dass der behauptete Willensmangel sodann nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4000/2020 vom 21. Juli 2022 E. 2.2 m.w.H.), dass vorliegend namentlich der Willensmangeltatbestand des Grundlagen- oder Erklärungsirrtums zu prüfen ist, dass ein wesentlicher Irrtum unter anderem dann vorliegt, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum respektive qualifizierter Motivirrtum), womit nebst einem Irrtum als solchem vorausgesetzt wird, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden respektive die Irrende subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen, wobei der fragliche Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen muss (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 7.1 m.w.H.), dass - wie nachfolgend dargelegt - gestützt auf die Akten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Verzichtserklärung in einem solchen wesentlichen Irrtum befunden hat, dass in der von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichneten schriftlichen Verzichtserklärung vom 20. April 2023 (Formular des SEM; vgl. SEM-Akte [...]-1/4) genügend klar zum Ausdruck kommt, dass die Folge der Unterzeichnung der Erklärung der vorbehaltlose Verzicht auf den Schutzstatus in der Schweiz ist, dass zudem mit der im Anschluss an die Unterzeichnung der Verzichtserklärung erfolgten Ausreise aus der Schweiz am 22. April 2024 (SEM-Akte [...]-1/4) sowie dem darauffolgenden Ersuchen um vorübergehenden Schutz in Österreich Anfang Mai 2023 (A12 Beilagen 1, 8 und 9) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz auch definitiv verlassen wollte und bewusst auf den hierzulande gewährten Schutzstatus verzichtet hat, dass den Akten somit nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin damit gerechnet hat, der Schutzstatus werde bei einer Wiedereinreise in die Schweiz reaktiviert, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass sie die Schweiz unfreiwillig verlassen hat, zumal es - vor dem Hintergrund ihrer Begründung in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024, wonach sie keine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet habe, weil sie ihrem Ex-Ehemann nicht habe schaden wollen (A12) - nicht überzeugt, dass es ihr verwehrt worden sei, die schweizerischen Behörden hinsichtlich der erlittenen häuslichen Gewalt durch ihren Ex-Ehemann um Schutz zu ersuchen, dass sie darüber hinaus insofern widersprüchliche Angaben gemacht hat, als sie in der Beschwerde vorbrachte, sie habe in der Schweiz keine Freunde oder Familie, weshalb sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, als die Schweiz zu verlassen und [nach Österreich] zu fliehen (Beschwerde S. 4), in der Kurzbefragung demgegenüber geltend machte, sie habe Österreich verlassen (respektive sei wieder in die Schweiz eingereist), da sie in der Schweiz Freunde habe und es ihr in Österreich nicht gefallen habe (A1), dass weder aus der Kurzbefragung noch der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 28. März 2024 und den damit eingereichten Beweismitteln zu erkennen ist, dass sie davon ausgegangen ist, bei ihrer Wiedereinreise in die Schweiz werde der Schutzstatus reaktiviert respektive sie habe den Schutzstatus in der Schweiz nie aufgegeben (vgl. insbes. A1; A12), dass bereits die Tatsache, dass sie im Februar 2024 in der Schweiz ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt hat, gegen eine entsprechende Annahme spricht, dass sich auch gestützt auf die weiteren Akten und übrigen Ausführungen auf Beschwerdeebene kein Grund zur Annahme eines wesentlichen Grundlagen- oder Erklärungsirrtums entnehmen lässt, dass der Verzicht auf den Schutzstatus nach dem Gesagten freiwillig und vorbehaltslos erfolgte und die entsprechende Erklärung vom 20. April 2023 auch nicht mit einem Willensmangel behaftet ist, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, weshalb sie das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Folge zu Recht abgewiesen hat, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass das SEM den Sachverhalt nach dem Gesagten auch bezüglich der Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz vollständig und richtig festgestellt hat und nicht verpflichtet war, weiter abzuklären, ob sie als Opfer häuslicher Gewalt gehörig über die Schutzmöglichkeiten in der Schweiz informiert wurde und sie tatsächlich freiwillig aus der Schweiz ausgereist sei, dass es sich in der Verfügung vom 20. Juni 2024 auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, so dass es ihr möglich war, die angefochtene Verfügung in ihrer Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass der Rückweisungsantrag demnach abzuweisen ist, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Österreich geprüft hat, dass die österreichischen Behörden die Vorinstanz zudem darüber informierten, der Schutzstatus der Beschwerdeführerin sei noch bis am 4. März 2025 gültig und sie könne sich bis zu diesem Datum rechtmässig in Österreich aufhalten (A10), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Österreich drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände (Verlassen der Schweiz im April 2023, da sie unter häuslicher Gewalt ihres Ex-Ehemannes gelitten und Zuflucht in Österreich gesucht habe) zwar äusserst bedauerlich sind, jedoch keine Gründe darstellen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Österreich tangieren, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde und weder ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz wegen Freunden, noch weil es ihr in Österreich nicht gefallen habe, etwas daran zu ändern vermögen (A1), dass sie - wie das SEM bereits zu Recht festgestellt hat - laut Akten eine gesunde und junge Frau ohne familiäre Verpflichtungen ist, bereits mehrere Monate in Österreich gelebt hat (A1) und sich dort gemäss ihren Angaben in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 K._______ und Freunde aufhalten, auf deren Unterstützung sie hinsichtlich «Wohnung, Unterhalt, Essen, etc.» zählen könne (A12), dass sie darüber hinaus über Deutschkenntnisse verfügt und bereits an verschiedenen Orten gearbeitet hat, so beispielsweise in der (...), (...) und als (...) (A12), weshalb es ihr zumutbar und möglich ist, bei einer Rückkehr nach Österreich eine Arbeitsstelle zu finden oder bei Bedarf Sozialhilfe zu beantragen, dass diesen Feststellungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin im Besitz eines ukrainischen Passes ist (A2 und A5), dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 11. September 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: