Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 - eröffnet am 19. Mai 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 14. März 2014 nicht ein, wies diese aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Deutschland an. Die am 21. Mai 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 2766/2014 vom 1. Juli 2014 ab. B. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 7. Juli 2014 beim BFM eine Eingabe ein, welche das BFM als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Darin übten sie Urteilskritik und machten (weitere) gesundheitliche Probleme ([...]) der minderjährigen Beschwerdeführerin geltend. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 erachtete das BFM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert der angesetzten Frist auf das Gesuch nicht einzutreten. Zur Begründung führte es aus, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sollten sie sich von den deutschen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich an die zuständigen [deutschen] Behörden wenden. D. Mit Verfügung vom 15. August 2014 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2014 androhungsgemäss nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 6. Mai 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Verfügung versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach die Verfügung innert 30 Tagen anfechtbar sei. E. Mit Eingabe vom 13. September 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist -soweit entshceidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist nicht nur die Verfügung des BFM vom 15. August 2014 (Verfügung, mit welcher das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht eintrat), sondern auch die erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung des BFM vom 30. Juli 2014, mit welcher es den Gebührenvorschuss mit der Begründung, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, erhob (vgl. BVGE 2007/18 E. 4).
E. 1.3 Die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide beträgt gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage seit Eröffnung der Verfügung. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wäre die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Indessen hatte das BFM die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführerinnen mangelhaft eröffnet, indem es in seiner Rechtsmittelbelehrung anstatt der fünftägigen Beschwerdefrist eine Frist von 30 Tagen aufgeführt hatte. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sich jene in guten Treuen auf diese verlassen durfte (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Nur derjenige kann sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei jedoch nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters dazu führen sollen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ein solcher Fehler wird namentlich dann bejaht und der Vertrauensschutz dementsprechend verneint, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (vgl. Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 38 Rz. 1, 4-7 und 18; vgl. BGE 135 III 377 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das BFM wies in der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG fälschlicherweise auf die 30tägige Beschwerdefrist hin, ohne die spezialgesetzliche Regelung von Art. 108 Abs. 2 AsylG zu erwähnen. Mit dem Verweis des BFM auf die Verfahrensbestimmungen des VwVG wird der Anschein erweckt, hinsichtlich der vom BFM angegebenen Rechtsmittelfrist würden die Bestimmungen des VwVG zum Tragen kommen. Eine entsprechende Konsultation des VwVG würde ergeben, dass) eine 30tägige Beschwerdefrist gelte. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, die unvertretenen Beschwerdeführerinnen haben keine Kenntnis von der spezialgesetzlichen fünftägigen Beschwerdefrist besessen und sind durch die Angabe der falschen Rechtsmittelfrist in einen Irrtum versetzt worden, den sie auch bei grösserer Aufmerksamkeit nicht hätte vermeiden können, zumal nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerinnen hätten als Laien unter den gegebenen Umständen die fehlerhafte Eröffnung des BFM erkennen können. Demzufolge kann die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerinnen als begreifliche Folge der irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung angesehen werden. Das BFM hat in der Rechtsmittelbelehrung aber 30 Tage angegeben. Die Beschwerde ist somit frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 6 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht werden kann, Revisionsgründe angesichts des Urteils vom 1. Juli 2014 dagegen im Wiedererwägungsverfahren nicht gehört werden können. Weder im Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführerinnen auch nur ansatzweise dargelegt, inwiefern die geltend gemachte Behinderung der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenüber der Lage zum Zeitpunkt des Urteils vom 1. Juli 2014 eine erhebliche Verschlechterung darstellen soll und, falls es sich um eine veränderte Sachlage handeln sollte, diese dahingehend erheblich ist, dass sie an der Feststellung, dass Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, etwas ändern sollte. Revisionsgründe, appellatorische Kritik und Vorbringen zu den Asylgründen sind im vorliegenden Verfahren, bei dem es um eine Wiedererwägung eines Nichteintretensentscheids auf Asylgesuche geht, unbeachtlich. Nach dem Gesagten hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als aussichtslos eingestuft und in Anwendung von Art. 111d Abs. 3 bst. a AsylG zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben. Dementsprechend ist es nach versäumter Frist auch zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerin-nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5175/2014 Urteil vom 25. September 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Russland, B._______, Russland, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 - eröffnet am 19. Mai 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 14. März 2014 nicht ein, wies diese aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Deutschland an. Die am 21. Mai 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 2766/2014 vom 1. Juli 2014 ab. B. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 7. Juli 2014 beim BFM eine Eingabe ein, welche das BFM als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Darin übten sie Urteilskritik und machten (weitere) gesundheitliche Probleme ([...]) der minderjährigen Beschwerdeführerin geltend. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 erachtete das BFM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert der angesetzten Frist auf das Gesuch nicht einzutreten. Zur Begründung führte es aus, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sollten sie sich von den deutschen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich an die zuständigen [deutschen] Behörden wenden. D. Mit Verfügung vom 15. August 2014 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2014 androhungsgemäss nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 6. Mai 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Verfügung versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach die Verfügung innert 30 Tagen anfechtbar sei. E. Mit Eingabe vom 13. September 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist -soweit entshceidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Anfechtungsobjekt ist nicht nur die Verfügung des BFM vom 15. August 2014 (Verfügung, mit welcher das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht eintrat), sondern auch die erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung des BFM vom 30. Juli 2014, mit welcher es den Gebührenvorschuss mit der Begründung, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, erhob (vgl. BVGE 2007/18 E. 4). 1.3 Die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide beträgt gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage seit Eröffnung der Verfügung. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wäre die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Indessen hatte das BFM die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführerinnen mangelhaft eröffnet, indem es in seiner Rechtsmittelbelehrung anstatt der fünftägigen Beschwerdefrist eine Frist von 30 Tagen aufgeführt hatte. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sich jene in guten Treuen auf diese verlassen durfte (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Nur derjenige kann sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei jedoch nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters dazu führen sollen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ein solcher Fehler wird namentlich dann bejaht und der Vertrauensschutz dementsprechend verneint, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (vgl. Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 38 Rz. 1, 4-7 und 18; vgl. BGE 135 III 377 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das BFM wies in der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG fälschlicherweise auf die 30tägige Beschwerdefrist hin, ohne die spezialgesetzliche Regelung von Art. 108 Abs. 2 AsylG zu erwähnen. Mit dem Verweis des BFM auf die Verfahrensbestimmungen des VwVG wird der Anschein erweckt, hinsichtlich der vom BFM angegebenen Rechtsmittelfrist würden die Bestimmungen des VwVG zum Tragen kommen. Eine entsprechende Konsultation des VwVG würde ergeben, dass) eine 30tägige Beschwerdefrist gelte. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, die unvertretenen Beschwerdeführerinnen haben keine Kenntnis von der spezialgesetzlichen fünftägigen Beschwerdefrist besessen und sind durch die Angabe der falschen Rechtsmittelfrist in einen Irrtum versetzt worden, den sie auch bei grösserer Aufmerksamkeit nicht hätte vermeiden können, zumal nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerinnen hätten als Laien unter den gegebenen Umständen die fehlerhafte Eröffnung des BFM erkennen können. Demzufolge kann die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerinnen als begreifliche Folge der irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung angesehen werden. Das BFM hat in der Rechtsmittelbelehrung aber 30 Tage angegeben. Die Beschwerde ist somit frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht werden kann, Revisionsgründe angesichts des Urteils vom 1. Juli 2014 dagegen im Wiedererwägungsverfahren nicht gehört werden können. Weder im Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführerinnen auch nur ansatzweise dargelegt, inwiefern die geltend gemachte Behinderung der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenüber der Lage zum Zeitpunkt des Urteils vom 1. Juli 2014 eine erhebliche Verschlechterung darstellen soll und, falls es sich um eine veränderte Sachlage handeln sollte, diese dahingehend erheblich ist, dass sie an der Feststellung, dass Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, etwas ändern sollte. Revisionsgründe, appellatorische Kritik und Vorbringen zu den Asylgründen sind im vorliegenden Verfahren, bei dem es um eine Wiedererwägung eines Nichteintretensentscheids auf Asylgesuche geht, unbeachtlich. Nach dem Gesagten hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als aussichtslos eingestuft und in Anwendung von Art. 111d Abs. 3 bst. a AsylG zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben. Dementsprechend ist es nach versäumter Frist auch zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerin-nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: