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E-5170/2019

E-5170/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste mit einem humanitären Visum (ausgestellt aus medizinischen Gründen) am 21. Februar 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Februar 2017 wurde er summarisch zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 11. Juni 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sudanesischer Staatsangehöriger aus B._______, Region Darfur, zu sein. Er habe die Koranschule und während drei Jahren die öffentliche Schule besucht. Aufgrund immer wiederkehrender und gewalttätiger Angriffe der Janjaweed-Miliz, denen unter anderem zwei seiner Familienmitglieder zum Opfer gefallen seien, habe er in B._______ Demonstrationen organisiert und selbst daran teilgenommen. Er sei aufgrund dessen in den Jahren 1999 bis 2001 mehrmals vom Sicherheitsdienst mitgenommen und inhaftiert worden. Im Rahmen der insgesamt drei Inhaftierungen sei er verhört, massiv gefoltert und sexuell misshandelt worden. Es sei ihm jeweils beim Toilettengang die Flucht aus der Haft gelungen. Im Jahre 2001 habe er eine gewisse Zeit in C._______ bei der Opposition verbracht. Mithilfe eines Mannes aus seinem Dorf habe er den Sudan im Jahre 2001 oder 2002 verlassen können und sei illegal in den Tschad gelangt. Von dort sei er 2002 beziehungsweise 2004 nach Libyen gereist, wo er bis 2007 gelebt habe. Über Ägypten sei er am 15. Januar 2008 nach Israel gereist und sei dort vom Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden. In der Schweiz sei er Mitglied des D._______ mit Sitz in E._______ sowie der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLM) geworden. Zum Beleg seiner Vorbringen und seiner Identität reichte er seinen Nationalitätenausweis, einen Mitgliedsausweis der SPLM, einen Flüchtlingsausweis des UNHCR sowie eine Mitgliederkarte der F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 - eröffnet am 4. September 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1-3 und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlings-eigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechts-verbeiständung durch seine mandatierte Rechtsvertreterin. D. Am 8. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. H. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und stellte einen ärztlichen Bericht der G._______ seine psychische Verfassung betreffend in Aussicht. Zudem wurde eine Honorarnote eingereicht. I. Am 16. März 2020 wurde der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht, datierend vom 21. Februar 2020, zu den Akten gereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen aufgrund bestehender Widersprüche in wesentlichen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. So habe er an der BzP erklärt, in seinem Heimatstaat zwei Demonstrationen organisiert zu haben, die erste am 15. Februar 2002 und die zweite am 5. April 2002. Das erste Mal sei er am 15. Januar 2001 und das zweite Mal am 5. April 2002 festgenommen worden. An der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, in den Jahren 1999, 2000 und 2001 drei Demonstrationen organisiert zu haben. In Bezug auf seine Inhaftierungen habe er im Rahmen der BzP vorgebracht, das erste Mal etwa eine Woche, das zweite Mal etwa einen Monat lang und das dritte Mal eineinhalb Monate inhaftiert gewesen zu sein. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, die zweite Haftzeit habe zehn Tage und die dritte rund 15 Tage lang gedauert. Des Weiteren habe er an der BzP zunächst geschildert, im Jahre 2001 für drei Monate bei der Opposition gewesen zu sein, um später an der BzP auszuführen, vom 20. Januar bis am 20. November 2001 bei der Befreiungsarmee gewesen zu sein. Wiederum abweichend habe er an der Anhörung vorgebracht, möglicherweise zwei oder drei Monate in C._______ bei der Opposition verweilt zu haben. Auch in Bezug auf seine Funktion bei der Opposition habe er unterschiedliche Angaben gemacht, indem er an der BzP keine bestimmte Funktion genannt habe, an der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben habe, dass er Verletzte betreut und Waren transportiert habe. Schliesslich habe er sich widersprüchlich dahingehend geäussert, ob er einen Pass erhalten habe oder nicht. Die vom Beschwerdeführer zur Rechtfertigung der Widersprüche angebrachte Begründung, dass die asylrelevanten Ereignisse schon lange her seien, könne die Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung nicht erklären. Soweit er die Widersprüche mit Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Arabisch sprechenden Dolmetscher begründe, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zwar angemerkt habe, dass Arabisch nicht seine Muttersprache sei. Zudem gebe es durchaus sprachliche Unterschiede im Arabischen, so dass sich eine Verständigung als problematisch erweisen könne. Den Protokollen der BzP und der Anhörung sei aber nicht zu entnehmen, dass es bei den Befragungen zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sein soll. Die Protokolle seien dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden und er habe mit seiner Unterschrift bestätigt, alles verstanden zu haben. Auch habe er im Rahmen der BzP zweimal bestätigt, die dolmetschende Person gut zu verstehen. Auch für den Einwand, dass es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, gebe es keine Grundlage. Insgesamt seien die Diskrepanzen zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung derart frappant, dass sie nicht alleine mit Verständigungsschwierigkeiten begründet werden könnten. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen um einschneidende Erlebnisse, von denen auch nach Jahren noch ein einigermassen konsistentes Aussagebild erwartet werden könne. Bezeichnenderweise seien seine Antworten in Bezug auf die Inhaftierung vage und unpersönlich ausgefallen. Auch der Umstand, dass er drei Mal inhaftiert, gefoltert und verhört worden und ihm dabei jedes Mal beim Toilettengang die Flucht gelungen sein soll, erscheine äusserst fragwürdig - insbesondere in Anbetracht der Verletzungen, die ihm während der Haft zugefügt worden sein sollen. Ferner sei unplausibel, dass er nach der Flucht aus der Haft jeweils nach Hause zurückgekehrt sei, ohne von den Sicherheitskräften, die ihn eigenen Angaben zufolge identifiziert hätten, sogleich wieder inhaftiert worden zu sein. Fragen in Bezug auf die Flucht habe er nicht nachvollziehbar beantworten können. Dasselbe gelte auch bezüglich der Frage, wieso er nicht bereits früher zur Opposition geflüchtet sei. Schliesslich sei auch seine Aussage, als einziger von über 100 Demonstranten verfolgt worden zu sein, anzuzweifeln. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet würden, sei des Weiteren festzuhalten, dass seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mindestens 17 Jahre vergangen seien. Dass er nach all dieser Zeit noch in den Fokus der Janjaweed-Miliz oder der sudanesischen Sicherheitsbehörden geraten würde, sei durchaus fraglich, insbesondere in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklungen im Sudan. Auch seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - namentlich Gespräche mit anderen Personen und Sammeln von freiwilligen Spenden - könnten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan begründen. Obschon sich die sudanesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer besonders exponiert gewesen sei und damit die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich gezogen habe. Die blosse Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation beziehungsweise die alleinige Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen führe nicht automatisch dazu, dass die sudanesischen Behörden oder der Geheimdienst Interesse an der betroffenen Person hätten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene zunächst vor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt und somit ungenügend erstellt worden sei, da sowohl die BzP wie auch die Anhörung auf Arabisch durchgeführt worden seien, obwohl seine Muttersprache Masalit sei. Er verfüge zwar über Arabischkenntnisse, habe jedoch einen sudanesischen Dialekt, den die Dolmetschenden an den Befragungen nicht beherrscht hätten. Obwohl er an den Befragungen Verständigungsprobleme kundgetan habe, seien seine Einwände nicht protokolliert worden. Auch habe an der BzP ein Hilfswerksvertreter gefehlt, der dies hätte vermerken können. Bereits an der BzP sei fälschlicherweise angegeben worden, dass er der arabischen Ethnie angehöre und seine Arabischkenntnisse gut genug für eine Anhörung wären. Insgesamt hätte er sich in seiner Muttersprache Masalit besser ausdrücken können. Entsprechend sei die Kommunikation insbesondere an der BzP sehr prekär gewesen. Dem Anhörungsprotokoll seien jedoch glaubhafte Hinweise darauf zu entnehmen, dass es an beiden Befragungen zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer führte sodann weiter aus, sollte seinem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung nicht Folge geleistet werden, seien seine Aussagen an den Befragungen unter Berücksichtigung der offensichtlichen Verständigungsprobleme zu würdigen. Die sprachlichen Schwierigkeiten hätten auch dazu beigetragen, dass seine Aussagen weniger detailliert ausgefallen seien. Zudem sei es bei Folteropfern nicht unüblich, dass die Schilderungen in Bezug auf das Erlittene eher spärlich seien. Ferner weise er offensichtlich psychische Probleme auf, auf die er an der Anhörung regelmässig hingewiesen habe. Diese hätten sich negativ auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt, wie dies im Übrigen vom Hilfswerksvertreter im Protokoll der Anhörung vermerkt worden sei. Soweit die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass seine Ausführungen unplausibel seien, sei dem zu entgegnen, dass er insbesondere die letzte Inhaftierung und Flucht sehr plausibel und mit diversen Realkennzeichen versehen geschildert habe, so dass dieses Ereignis glaubhaft sei. Aufgrund der Traumatisierung und der grossen Zeitspanne seit dem Vorfall könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er die drei Inhaftierungen nicht mehr genau auseinanderhalten könne. Es stehe aber fest, dass er bei allen drei Inhaftierungen habe flüchten können. Es könne aber auch sein, dass er die ersten beiden Male freigelassen worden sei und die sudanesische Regierung gehofft habe, er sei genügend eingeschüchtert, um von weiteren politischen Aktionen abzusehen. Er verfüge, insbesondere im Vergleich zu anderen Mitdemonstrierenden, über ein verschärftes politisches Profil, zumal er bereits vor dem ersten Angriff der Janjaweed-Miliz auf sein Heimatdorf politisch aktiv gewesen sei und daher den Behörden bekannt gewesen sein dürfte. Ausserdem sei er der Organisator der Demonstrationen und aufgrund des Megaphons als Kopf der Kundgebung erkennbar gewesen. Er habe im Übrigen niemanden in seine Probleme hineinziehen wollen, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass er jeweils nach der Flucht aus der Inhaftierung nach Hause zurückgekehrt und nicht bei anderen untergetaucht sei. Die BzP habe überdies nur summarischen Charakter und in Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur einen beschränkten Beweiswert. Die Verfolgungssituation sei aufgrund seiner politischen Aktivität vor und nach seiner Flucht und den Angriffen und Tötungen seiner Familienmitglieder durch die Janjaweed-Miliz im Übrigen noch immer aktuell. Auch die Situation im Sudan habe sich zwischenzeitlich nicht verändert. Er sei dazumal mit seinem Namen verzeichnet und sein Pass sei vom sudanesischen Sicherheitsdienst konfisziert worden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach wie vor als politisch unliebsame Person verfolgt werde. Vorliegend sei ebenfalls das Vorliegen triftiger Gründe zu bejahen, so dass eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat auch nach Wegfall der Verfolgungsgefahr nicht zumutbar sei, da er ein Überlebender einer gezielten ethnisch-motivierten Verfolgung unter anderem der Masalit durch die Janjaweed-Milizen in den Jahren 1999-2001 sei. In Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung sei zu ergänzen, dass er, obschon nie in psychologischer Behandlung, unter Schlafstörungen, Albträumen und Erinnerungslücken leide. Seit er sich in der Schweiz befinde, habe er sich aber vor allem auf sein (...) und die kürzlich erfolgte (...) fokussiert, so dass eine psychiatrische Behandlung noch nicht begonnen worden sei.

E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere aus, dass eine Verständigung an der Anhörung wie auch bereits an der BzP trotz der unterschiedlichen Dialekte gut funktioniert habe, zumal der Beschwerdeführer zweimal bestätigt habe, den Dolmetscher gut zu verstehen. Die Erfassung der Ethnie als Araber sei zwar auf einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Stellen im Protokoll, die auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten sollen, seien aber nicht einschlägig. Insgesamt sei die Verständigung gewährleistet gewesen. Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei der weiterhin volatilen Situation in Darfur Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer unterliege aber alleine aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Darfuri nicht einer asylrelevanten Kollektivverfolgung.

E. 3.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe den Fehler eingeräumt, der ihm bei der Erfassung seiner Ethnie unterlaufen sei. Es ziehe ebenfalls in Betracht, dass es anlässlich der BzP zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Zudem sei gerade die Schilderung von mehreren vergleichbaren Sachverhalten, wie die drei Inhaftierungen und die anschliessenden Fluchterfolge, sehr anfällig, Missverständnisse und Widersprüche zu erzeugen. Entgegen der Ausführungen des SEM würden die bereits erwähnten Protokollstellen zudem durchaus auf Verständnisschwierigkeiten hinweisen. Des Weiteren habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anerkannt, dass die Asylvorbringen asylrelevant seien, indem sie ausgeführt habe, die Situation in Darfur sei weiterhin volatil und von Gewalt geprägt. Mit Verweis auf den nachgereichten ärztlichen Bericht weise er Symptome auf, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen würden. Diese seien zu beobachten und bei einer Verstärkung derselben werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Zudem leide er an einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, so dass eine medikamentöse Behandlung und der Aufbau beziehungsweise die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur notwendig seien.

E. 4.1 In der Beschwerde werden Verständigungsprobleme anlässlich der Befragung und Anhörung geltend gemacht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die asylsuchende Person hat im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Nötigenfalls hat das SEM für die Anhörung einen Dolmetscher beizuziehen (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat. Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5).

E. 4.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu entgegnen: Aus dem Protokoll der BzP ergibt sich nicht, dass sprachliche Probleme den Beschwerdeführer an der korrekten und präzisen Wiedergabe seiner Asylgründe gehindert hätten. Im Gegenteil hat er zweimal bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A14/13 Antworten h und F9.02), die auf Arabisch erhaltenen Merkblätter gelesen und verstanden zu haben (act. A14/13 Antworten d und e). Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen zu seinem Lebenslauf, wonach er mehrere Jahre im Tschad, in Libyen und in Israel gelebt habe, wo Arabisch gesprochen wird. Weiter ist aufgrund des Protokollverlaufs und der jeweils schlüssigen Antworten auf die gestellten Fragen zu schliessen, dass die BzP in sprachlicher Hinsicht ohne Probleme durchgeführt wurde. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner Aussagen die Korrektheit und Vollständigkeit derselben mit seiner Unterschrift (act. A14/13 S. 9 f.). Deshalb erweisen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers, es sei an der BzP zu Verständigungsproblemen gekommen und diese seien protokollarisch nicht festgehalten worden, als nicht überzeugend, zumal der Beschwerdeführer Entsprechendes auch nicht im Rahmen der Anhörung ausführte (act A23/30). Dass die Vorinstanz die Ethnie des Beschwerdeführers zunächst nicht korrekt erfasst hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dasselbe gilt auch für die Anhörung. Zwar merkte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung an, den Dolmetscher «ein bisschen» zu verstehen, da er den sudanesischen Dialekt des Arabischen sprechen würde und der Dolmetscher hocharabisch, und dass er darum bitte, nachfragen zu dürfen, wenn er oder der Dolmetscher etwas nicht verstehen würde (act. A23/30 Antwort F1). Auf die Frage, wie der Dolmetscher ihn bis jetzt verstanden habe, antwortete dieser «bis jetzt gut» (act. A23/30 Antwort F2). Auch als sich im späteren Verlauf der Anhörung der Sachbearbeiter danach erkundigte, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstehe, bejahte er dies (act. A23/30 Antwort F77 und F198). Während der gesamten rund sechsstündigen Anhörungen hat der Beschwerdeführer lediglich einmal eine Frage nicht verstanden (act. A23/30 F34) und musste nur vereinzelt um eine Präzisierung nachfragen, wobei sich jeweils herausstellte, dass er den Dolmetscher stets von Anfang an korrekt verstanden hatte (z.B. act. A23/30 F67, F70, F133). Aus dem Anhörungsprotokoll geht insgesamt hervor, dass die Befragung ohne nennenswerte sprachliche Probleme hat durchgeführt werden können. Dem Verlauf der Anhörung sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte. Die Hilfswerksvertretung führte im Beiblatt zur Anhörungssituation aus, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, die Ereignisse zu schildern. Grund dafür seien aber nebst dem Umstand, dass die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei, vor allem die Umstände gewesen, wonach der Beschwerdeführer verunsichert gewesen sei, unter Erinnerungslücken gelitten habe, der Beschwerdeführer an mehreren Stellen länger überlegt oder Sätze wieder abgebrochen habe, dies könnten Zeichen für eine Traumatisierung sein (act. A23/30 S. 30). Dass es zu wesentlichen Verständnisschwierigkeiten gekommen sein soll, wie dies der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene vorbringt, hat die Hilfswerksvertretung nicht angemerkt. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner Aussagen an der Anhörung die Korrektheit und Vollständigkeit derselben mit seiner Unterschrift (act. A23/30 S. 29).

E. 4.4 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass es an der BzP und der Anhörung zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen ist und sich die Dolmetscher und der Beschwerdeführer nicht hätten verständigen können. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur weiteren Abklärung ist damit abzuweisen und die Vorinstanz konnte sich in ihrer Beurteilung auf die erstellten Protokolle stützen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 5.4 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist somit die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f.).

E. 5.5 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2018, N 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Das Gericht gelangt zum Schluss, dass sich in Anbetracht der teils widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verhaftungen und den erfolgreichen Fluchtversuchen Zweifel an diesen Vorbringen rechtfertigen. Die lange zeitliche Dauer, die seit den Ereignissen im Sudan vergangen ist, relativieren aber diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Frage, ob die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt sind, kann jedoch im vorliegenden Fall offengelassen werden, da dem Vorbringen, wie nachfolgend ausgeführt wird, zum heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz mehr beigemessen werden kann.

E. 6.2 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien, namentlich das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (ebenda E. 4.4.5).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Aussagen zufolge in den Jahren 1999-2002 beziehungsweise 2001-2002 in seinem Heimatstaat insgesamt drei Demonstrationen organisiert respektive daran teilgenommen. Im Nachgang an die Demonstrationen ist er jeweils inhaftiert worden. Es ist daher möglich, dass er den Behörden mithin als Veranstalter und politischer Oppositioneller bekannt gewesen ist. Zudem hat er zwei bis drei Monate bei der Opposition beziehungsweise bei der Befreiungsarmee verbracht und dabei Verletzte und Waren transportiert. Ein politisches Profil könnte ihm somit bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gänzlich abgesprochen werden. Innerhalb einer Zeitspanne von drei bis vier Jahren hat er jedoch an drei Demonstrationen teilgenommen beziehungsweise diese organisiert. Seine drei Inhaftierungen standen jeweils im Zusammenhang mit dieser Teilnahme. Aufgrund der Angaben auf Beschwerdeebene ist unklar, ob der Beschwerdeführer jeweils aus der Haft hat fliehen können oder ob er freigelassen wurde (vgl. Beschwerde S. S. 9 Ziff. 4.2.3). Schliesslich hat er auch bei der Opposition eigenen Angaben gemäss lediglich während einer kurzen Dauer eine politisch untergeordnete Arbeit verrichtet. All diese Ereignisse haben sich zudem, wie bereits erläutert, vor rund 18 Jahren zugetragen.

E. 6.4 Auch sein exilpolitisches Wirken in der Schweiz - seine Mitgliedschaft beim D._______ sowie der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLM) - kann lediglich als niederschwellig bezeichnet werden. Er ist als einfaches Vereinsmitglied zu betrachten, ohne nennenswerte Exponierung. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 25/9 S. 5 Ziff. 4). Es ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb von den sudanesischen Behörden als Regimekritiker registriert wurde. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, mit prominenten Mitgliedern der Opposition in Kontakt zu stehen oder sonstwie über ein verschärftes politisches Profil zu verfügen. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vergangenheit und seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Sudan. Nach den monatelang anhaltenden Protesten und dem Sturz von Präsident Omar Al-Bashir durch das Militär im April 2019 unterzeichneten die Führung des militärischen Übergangsrates und der Oppositionsbewegung im August 2019 eine Verfassungserklärung. Gemäss dieser wird für einen Zeitraum von 39 Monaten eine Übergangsregierung («sovereign council») bestehend aus sechs Zivilpersonen sowie fünf Militärangehörigen eingesetzt. Nach rund drei Jahren sollen Wahlen stattfinden. Die Übergangsregierung wird von Sudans Ministerpräsident Abdulla Hamdok angeführt. Die Staatspartei von Omar Al-Bashir (Nationale Kongresspartei) wurde aufgelöst. Zudem hat die Übergangsregierung einen Justizminister und eine Generalstaatsanwältin («chief justice and attorney general») bestimmt, welche Strafverfahren gegen die Angehörigen des vorherigen Regimes durchführen. Omar Al-Bashir wurde am 14. Dezember 2019 wegen Korruption zu zwei Jahren Hausarrest verurteilt. Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten ist noch hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Führungskräfte des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir, namentlich betreffend den Putsch von 1989, eingeleitet. Der «National Intelligence and Security Service» (NISS) wurde unter der Bezeichnung «General Intelligence Service» reorganisiert. 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ihres Amtes enthoben, so auch der Direktor. Nachdem im Dezember 2019 zwischen der Regierung Sudans und Rebellen Friedensgespräche aufgenommen wurden, kündigte die sudanesische Regierung im Februar 2020 an, Omar Al-Bashir und weitere Angeklagte an den International Criminal Court (ICC) in Den Haag ausliefern zu wollen, sobald die Friedensgespräche mit oppositionellen Rebellen erfolgreich verlaufen seien (vgl. Dabanga, Sudan govt to extradite Al Bashir to ICC, 11.02.2020, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-govt-to-extradite -al-bashir-to-icc; The National, Sudan's government restarts peace talks with rebel groups, 11.12.2019, https://www.thenational.ae/world/africa /sudan-s-government-restarts-peace-talks-with-rebel-groups-1.949621; BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49226130?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan&link_location=live-reporting-story; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, https://www.middleeastmonitor.com/20191011-sudanese-sovereignty-cou ncil-appoints-chief-justice-and-attorney-general/; Dabanga, Sudan's Attorney General to lift immunity of former NISS members, 24.10.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-attorney-gene ral-to-lift-immunity-of-former-niss-members; Country Policy and Information Note, Sudan: Non-Arab Darfuris, November 2019, Ziff. 3, Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wie ein kleiner Protest zur Revolution anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den Kopf gestellt wurde, 19.12.2019, https://www.nzz.ch/international/sudan-wie-ein-kleiner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602; NZZ, Tauwetter im Sudan, 15.12.2019, https://www.nzz.ch/international/tauwetter-im-sudan-ld.1527547; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machthaber Omar al-Bashir, 14.12.2019, https://www.nzz.ch/international/zwei-jahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566; Da-banga, Sudan court prepares murder charges against Al-Bashir and NISS chief Gosh, 22.09.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-court-prepares-murder-charges-against-bashir-and-ni ss-chief-gosh; Dabanga, Sudan junta retires 98 senior NISS officers, 11.06.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-junta-retires-98-senior-niss-officers; Dabanga, Sudanese lawyers open proceedings against Al Bashir regime leaders, 12.05.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudanese-lawyers-ope n-legal-proceedings-against-al-bashir-regime-leaders, alle abgerufen am 06.04.2020). Angesicht dieser seit nunmehr einem Jahr fortschreitenden positiven Entwicklungen auf politischer Ebene ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer staatliche oder mittelbar staatliche Verfolgung zu befürchten hätte (vgl. auch Urteile des BVGer E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 3.6 und E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 6.5). Dabei wird die Volatilität der Situation, die sich auch im jüngsten Attentatsversuch auf den Ministerpräsidenten zeigt, nicht in Abrede gestellt.

E. 6.5 Nach dem Gesagten liegen unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Beteiligung an politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung ist mithin zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Wie bereits erläutert liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.

E. 6.6 Eine erlittene Vorverfolgung ist sodann nur ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als «zwingende Gründe» sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Von einer entsprechenden Traumatisierung ist jedoch unter Berücksichtigung des eingereichten medizinischen Berichts vom 21. Februar 2020 nicht auszugehen (Beschwerdedossier act. 9 Beilage).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 30. August 2019 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, womit auch den geltend gemachten Gesundheits-beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.

E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Fabienne Zannol als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Kostennoten vom 4. Oktober 2019 und 14. Januar 2020 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 14.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.-, mithin ein Gesamthonorar von Fr. 2'698.25, geltend. Der Ansatz scheint in zeitlicher Hinsicht zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird der Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5170/2019 Urteil vom 30. April 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste mit einem humanitären Visum (ausgestellt aus medizinischen Gründen) am 21. Februar 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Februar 2017 wurde er summarisch zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 11. Juni 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sudanesischer Staatsangehöriger aus B._______, Region Darfur, zu sein. Er habe die Koranschule und während drei Jahren die öffentliche Schule besucht. Aufgrund immer wiederkehrender und gewalttätiger Angriffe der Janjaweed-Miliz, denen unter anderem zwei seiner Familienmitglieder zum Opfer gefallen seien, habe er in B._______ Demonstrationen organisiert und selbst daran teilgenommen. Er sei aufgrund dessen in den Jahren 1999 bis 2001 mehrmals vom Sicherheitsdienst mitgenommen und inhaftiert worden. Im Rahmen der insgesamt drei Inhaftierungen sei er verhört, massiv gefoltert und sexuell misshandelt worden. Es sei ihm jeweils beim Toilettengang die Flucht aus der Haft gelungen. Im Jahre 2001 habe er eine gewisse Zeit in C._______ bei der Opposition verbracht. Mithilfe eines Mannes aus seinem Dorf habe er den Sudan im Jahre 2001 oder 2002 verlassen können und sei illegal in den Tschad gelangt. Von dort sei er 2002 beziehungsweise 2004 nach Libyen gereist, wo er bis 2007 gelebt habe. Über Ägypten sei er am 15. Januar 2008 nach Israel gereist und sei dort vom Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden. In der Schweiz sei er Mitglied des D._______ mit Sitz in E._______ sowie der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLM) geworden. Zum Beleg seiner Vorbringen und seiner Identität reichte er seinen Nationalitätenausweis, einen Mitgliedsausweis der SPLM, einen Flüchtlingsausweis des UNHCR sowie eine Mitgliederkarte der F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 - eröffnet am 4. September 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1-3 und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlings-eigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechts-verbeiständung durch seine mandatierte Rechtsvertreterin. D. Am 8. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. H. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und stellte einen ärztlichen Bericht der G._______ seine psychische Verfassung betreffend in Aussicht. Zudem wurde eine Honorarnote eingereicht. I. Am 16. März 2020 wurde der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht, datierend vom 21. Februar 2020, zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen aufgrund bestehender Widersprüche in wesentlichen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. So habe er an der BzP erklärt, in seinem Heimatstaat zwei Demonstrationen organisiert zu haben, die erste am 15. Februar 2002 und die zweite am 5. April 2002. Das erste Mal sei er am 15. Januar 2001 und das zweite Mal am 5. April 2002 festgenommen worden. An der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, in den Jahren 1999, 2000 und 2001 drei Demonstrationen organisiert zu haben. In Bezug auf seine Inhaftierungen habe er im Rahmen der BzP vorgebracht, das erste Mal etwa eine Woche, das zweite Mal etwa einen Monat lang und das dritte Mal eineinhalb Monate inhaftiert gewesen zu sein. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, die zweite Haftzeit habe zehn Tage und die dritte rund 15 Tage lang gedauert. Des Weiteren habe er an der BzP zunächst geschildert, im Jahre 2001 für drei Monate bei der Opposition gewesen zu sein, um später an der BzP auszuführen, vom 20. Januar bis am 20. November 2001 bei der Befreiungsarmee gewesen zu sein. Wiederum abweichend habe er an der Anhörung vorgebracht, möglicherweise zwei oder drei Monate in C._______ bei der Opposition verweilt zu haben. Auch in Bezug auf seine Funktion bei der Opposition habe er unterschiedliche Angaben gemacht, indem er an der BzP keine bestimmte Funktion genannt habe, an der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben habe, dass er Verletzte betreut und Waren transportiert habe. Schliesslich habe er sich widersprüchlich dahingehend geäussert, ob er einen Pass erhalten habe oder nicht. Die vom Beschwerdeführer zur Rechtfertigung der Widersprüche angebrachte Begründung, dass die asylrelevanten Ereignisse schon lange her seien, könne die Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung nicht erklären. Soweit er die Widersprüche mit Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Arabisch sprechenden Dolmetscher begründe, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zwar angemerkt habe, dass Arabisch nicht seine Muttersprache sei. Zudem gebe es durchaus sprachliche Unterschiede im Arabischen, so dass sich eine Verständigung als problematisch erweisen könne. Den Protokollen der BzP und der Anhörung sei aber nicht zu entnehmen, dass es bei den Befragungen zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sein soll. Die Protokolle seien dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden und er habe mit seiner Unterschrift bestätigt, alles verstanden zu haben. Auch habe er im Rahmen der BzP zweimal bestätigt, die dolmetschende Person gut zu verstehen. Auch für den Einwand, dass es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, gebe es keine Grundlage. Insgesamt seien die Diskrepanzen zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung derart frappant, dass sie nicht alleine mit Verständigungsschwierigkeiten begründet werden könnten. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen um einschneidende Erlebnisse, von denen auch nach Jahren noch ein einigermassen konsistentes Aussagebild erwartet werden könne. Bezeichnenderweise seien seine Antworten in Bezug auf die Inhaftierung vage und unpersönlich ausgefallen. Auch der Umstand, dass er drei Mal inhaftiert, gefoltert und verhört worden und ihm dabei jedes Mal beim Toilettengang die Flucht gelungen sein soll, erscheine äusserst fragwürdig - insbesondere in Anbetracht der Verletzungen, die ihm während der Haft zugefügt worden sein sollen. Ferner sei unplausibel, dass er nach der Flucht aus der Haft jeweils nach Hause zurückgekehrt sei, ohne von den Sicherheitskräften, die ihn eigenen Angaben zufolge identifiziert hätten, sogleich wieder inhaftiert worden zu sein. Fragen in Bezug auf die Flucht habe er nicht nachvollziehbar beantworten können. Dasselbe gelte auch bezüglich der Frage, wieso er nicht bereits früher zur Opposition geflüchtet sei. Schliesslich sei auch seine Aussage, als einziger von über 100 Demonstranten verfolgt worden zu sein, anzuzweifeln. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet würden, sei des Weiteren festzuhalten, dass seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mindestens 17 Jahre vergangen seien. Dass er nach all dieser Zeit noch in den Fokus der Janjaweed-Miliz oder der sudanesischen Sicherheitsbehörden geraten würde, sei durchaus fraglich, insbesondere in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklungen im Sudan. Auch seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - namentlich Gespräche mit anderen Personen und Sammeln von freiwilligen Spenden - könnten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan begründen. Obschon sich die sudanesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer besonders exponiert gewesen sei und damit die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich gezogen habe. Die blosse Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation beziehungsweise die alleinige Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen führe nicht automatisch dazu, dass die sudanesischen Behörden oder der Geheimdienst Interesse an der betroffenen Person hätten. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene zunächst vor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt und somit ungenügend erstellt worden sei, da sowohl die BzP wie auch die Anhörung auf Arabisch durchgeführt worden seien, obwohl seine Muttersprache Masalit sei. Er verfüge zwar über Arabischkenntnisse, habe jedoch einen sudanesischen Dialekt, den die Dolmetschenden an den Befragungen nicht beherrscht hätten. Obwohl er an den Befragungen Verständigungsprobleme kundgetan habe, seien seine Einwände nicht protokolliert worden. Auch habe an der BzP ein Hilfswerksvertreter gefehlt, der dies hätte vermerken können. Bereits an der BzP sei fälschlicherweise angegeben worden, dass er der arabischen Ethnie angehöre und seine Arabischkenntnisse gut genug für eine Anhörung wären. Insgesamt hätte er sich in seiner Muttersprache Masalit besser ausdrücken können. Entsprechend sei die Kommunikation insbesondere an der BzP sehr prekär gewesen. Dem Anhörungsprotokoll seien jedoch glaubhafte Hinweise darauf zu entnehmen, dass es an beiden Befragungen zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer führte sodann weiter aus, sollte seinem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung nicht Folge geleistet werden, seien seine Aussagen an den Befragungen unter Berücksichtigung der offensichtlichen Verständigungsprobleme zu würdigen. Die sprachlichen Schwierigkeiten hätten auch dazu beigetragen, dass seine Aussagen weniger detailliert ausgefallen seien. Zudem sei es bei Folteropfern nicht unüblich, dass die Schilderungen in Bezug auf das Erlittene eher spärlich seien. Ferner weise er offensichtlich psychische Probleme auf, auf die er an der Anhörung regelmässig hingewiesen habe. Diese hätten sich negativ auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt, wie dies im Übrigen vom Hilfswerksvertreter im Protokoll der Anhörung vermerkt worden sei. Soweit die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass seine Ausführungen unplausibel seien, sei dem zu entgegnen, dass er insbesondere die letzte Inhaftierung und Flucht sehr plausibel und mit diversen Realkennzeichen versehen geschildert habe, so dass dieses Ereignis glaubhaft sei. Aufgrund der Traumatisierung und der grossen Zeitspanne seit dem Vorfall könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er die drei Inhaftierungen nicht mehr genau auseinanderhalten könne. Es stehe aber fest, dass er bei allen drei Inhaftierungen habe flüchten können. Es könne aber auch sein, dass er die ersten beiden Male freigelassen worden sei und die sudanesische Regierung gehofft habe, er sei genügend eingeschüchtert, um von weiteren politischen Aktionen abzusehen. Er verfüge, insbesondere im Vergleich zu anderen Mitdemonstrierenden, über ein verschärftes politisches Profil, zumal er bereits vor dem ersten Angriff der Janjaweed-Miliz auf sein Heimatdorf politisch aktiv gewesen sei und daher den Behörden bekannt gewesen sein dürfte. Ausserdem sei er der Organisator der Demonstrationen und aufgrund des Megaphons als Kopf der Kundgebung erkennbar gewesen. Er habe im Übrigen niemanden in seine Probleme hineinziehen wollen, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass er jeweils nach der Flucht aus der Inhaftierung nach Hause zurückgekehrt und nicht bei anderen untergetaucht sei. Die BzP habe überdies nur summarischen Charakter und in Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur einen beschränkten Beweiswert. Die Verfolgungssituation sei aufgrund seiner politischen Aktivität vor und nach seiner Flucht und den Angriffen und Tötungen seiner Familienmitglieder durch die Janjaweed-Miliz im Übrigen noch immer aktuell. Auch die Situation im Sudan habe sich zwischenzeitlich nicht verändert. Er sei dazumal mit seinem Namen verzeichnet und sein Pass sei vom sudanesischen Sicherheitsdienst konfisziert worden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach wie vor als politisch unliebsame Person verfolgt werde. Vorliegend sei ebenfalls das Vorliegen triftiger Gründe zu bejahen, so dass eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat auch nach Wegfall der Verfolgungsgefahr nicht zumutbar sei, da er ein Überlebender einer gezielten ethnisch-motivierten Verfolgung unter anderem der Masalit durch die Janjaweed-Milizen in den Jahren 1999-2001 sei. In Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung sei zu ergänzen, dass er, obschon nie in psychologischer Behandlung, unter Schlafstörungen, Albträumen und Erinnerungslücken leide. Seit er sich in der Schweiz befinde, habe er sich aber vor allem auf sein (...) und die kürzlich erfolgte (...) fokussiert, so dass eine psychiatrische Behandlung noch nicht begonnen worden sei. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere aus, dass eine Verständigung an der Anhörung wie auch bereits an der BzP trotz der unterschiedlichen Dialekte gut funktioniert habe, zumal der Beschwerdeführer zweimal bestätigt habe, den Dolmetscher gut zu verstehen. Die Erfassung der Ethnie als Araber sei zwar auf einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Stellen im Protokoll, die auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten sollen, seien aber nicht einschlägig. Insgesamt sei die Verständigung gewährleistet gewesen. Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei der weiterhin volatilen Situation in Darfur Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer unterliege aber alleine aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Darfuri nicht einer asylrelevanten Kollektivverfolgung. 3.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe den Fehler eingeräumt, der ihm bei der Erfassung seiner Ethnie unterlaufen sei. Es ziehe ebenfalls in Betracht, dass es anlässlich der BzP zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Zudem sei gerade die Schilderung von mehreren vergleichbaren Sachverhalten, wie die drei Inhaftierungen und die anschliessenden Fluchterfolge, sehr anfällig, Missverständnisse und Widersprüche zu erzeugen. Entgegen der Ausführungen des SEM würden die bereits erwähnten Protokollstellen zudem durchaus auf Verständnisschwierigkeiten hinweisen. Des Weiteren habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anerkannt, dass die Asylvorbringen asylrelevant seien, indem sie ausgeführt habe, die Situation in Darfur sei weiterhin volatil und von Gewalt geprägt. Mit Verweis auf den nachgereichten ärztlichen Bericht weise er Symptome auf, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen würden. Diese seien zu beobachten und bei einer Verstärkung derselben werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Zudem leide er an einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, so dass eine medikamentöse Behandlung und der Aufbau beziehungsweise die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur notwendig seien. 4. 4.1 In der Beschwerde werden Verständigungsprobleme anlässlich der Befragung und Anhörung geltend gemacht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die asylsuchende Person hat im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Nötigenfalls hat das SEM für die Anhörung einen Dolmetscher beizuziehen (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat. Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5). 4.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu entgegnen: Aus dem Protokoll der BzP ergibt sich nicht, dass sprachliche Probleme den Beschwerdeführer an der korrekten und präzisen Wiedergabe seiner Asylgründe gehindert hätten. Im Gegenteil hat er zweimal bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A14/13 Antworten h und F9.02), die auf Arabisch erhaltenen Merkblätter gelesen und verstanden zu haben (act. A14/13 Antworten d und e). Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen zu seinem Lebenslauf, wonach er mehrere Jahre im Tschad, in Libyen und in Israel gelebt habe, wo Arabisch gesprochen wird. Weiter ist aufgrund des Protokollverlaufs und der jeweils schlüssigen Antworten auf die gestellten Fragen zu schliessen, dass die BzP in sprachlicher Hinsicht ohne Probleme durchgeführt wurde. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner Aussagen die Korrektheit und Vollständigkeit derselben mit seiner Unterschrift (act. A14/13 S. 9 f.). Deshalb erweisen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers, es sei an der BzP zu Verständigungsproblemen gekommen und diese seien protokollarisch nicht festgehalten worden, als nicht überzeugend, zumal der Beschwerdeführer Entsprechendes auch nicht im Rahmen der Anhörung ausführte (act A23/30). Dass die Vorinstanz die Ethnie des Beschwerdeführers zunächst nicht korrekt erfasst hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dasselbe gilt auch für die Anhörung. Zwar merkte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung an, den Dolmetscher «ein bisschen» zu verstehen, da er den sudanesischen Dialekt des Arabischen sprechen würde und der Dolmetscher hocharabisch, und dass er darum bitte, nachfragen zu dürfen, wenn er oder der Dolmetscher etwas nicht verstehen würde (act. A23/30 Antwort F1). Auf die Frage, wie der Dolmetscher ihn bis jetzt verstanden habe, antwortete dieser «bis jetzt gut» (act. A23/30 Antwort F2). Auch als sich im späteren Verlauf der Anhörung der Sachbearbeiter danach erkundigte, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstehe, bejahte er dies (act. A23/30 Antwort F77 und F198). Während der gesamten rund sechsstündigen Anhörungen hat der Beschwerdeführer lediglich einmal eine Frage nicht verstanden (act. A23/30 F34) und musste nur vereinzelt um eine Präzisierung nachfragen, wobei sich jeweils herausstellte, dass er den Dolmetscher stets von Anfang an korrekt verstanden hatte (z.B. act. A23/30 F67, F70, F133). Aus dem Anhörungsprotokoll geht insgesamt hervor, dass die Befragung ohne nennenswerte sprachliche Probleme hat durchgeführt werden können. Dem Verlauf der Anhörung sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte. Die Hilfswerksvertretung führte im Beiblatt zur Anhörungssituation aus, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, die Ereignisse zu schildern. Grund dafür seien aber nebst dem Umstand, dass die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei, vor allem die Umstände gewesen, wonach der Beschwerdeführer verunsichert gewesen sei, unter Erinnerungslücken gelitten habe, der Beschwerdeführer an mehreren Stellen länger überlegt oder Sätze wieder abgebrochen habe, dies könnten Zeichen für eine Traumatisierung sein (act. A23/30 S. 30). Dass es zu wesentlichen Verständnisschwierigkeiten gekommen sein soll, wie dies der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene vorbringt, hat die Hilfswerksvertretung nicht angemerkt. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner Aussagen an der Anhörung die Korrektheit und Vollständigkeit derselben mit seiner Unterschrift (act. A23/30 S. 29). 4.4 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass es an der BzP und der Anhörung zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen ist und sich die Dolmetscher und der Beschwerdeführer nicht hätten verständigen können. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur weiteren Abklärung ist damit abzuweisen und die Vorinstanz konnte sich in ihrer Beurteilung auf die erstellten Protokolle stützen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 5.4 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist somit die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f.). 5.5 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2018, N 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Das Gericht gelangt zum Schluss, dass sich in Anbetracht der teils widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verhaftungen und den erfolgreichen Fluchtversuchen Zweifel an diesen Vorbringen rechtfertigen. Die lange zeitliche Dauer, die seit den Ereignissen im Sudan vergangen ist, relativieren aber diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Frage, ob die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt sind, kann jedoch im vorliegenden Fall offengelassen werden, da dem Vorbringen, wie nachfolgend ausgeführt wird, zum heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz mehr beigemessen werden kann. 6.2 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien, namentlich das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (ebenda E. 4.4.5). 6.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Aussagen zufolge in den Jahren 1999-2002 beziehungsweise 2001-2002 in seinem Heimatstaat insgesamt drei Demonstrationen organisiert respektive daran teilgenommen. Im Nachgang an die Demonstrationen ist er jeweils inhaftiert worden. Es ist daher möglich, dass er den Behörden mithin als Veranstalter und politischer Oppositioneller bekannt gewesen ist. Zudem hat er zwei bis drei Monate bei der Opposition beziehungsweise bei der Befreiungsarmee verbracht und dabei Verletzte und Waren transportiert. Ein politisches Profil könnte ihm somit bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gänzlich abgesprochen werden. Innerhalb einer Zeitspanne von drei bis vier Jahren hat er jedoch an drei Demonstrationen teilgenommen beziehungsweise diese organisiert. Seine drei Inhaftierungen standen jeweils im Zusammenhang mit dieser Teilnahme. Aufgrund der Angaben auf Beschwerdeebene ist unklar, ob der Beschwerdeführer jeweils aus der Haft hat fliehen können oder ob er freigelassen wurde (vgl. Beschwerde S. S. 9 Ziff. 4.2.3). Schliesslich hat er auch bei der Opposition eigenen Angaben gemäss lediglich während einer kurzen Dauer eine politisch untergeordnete Arbeit verrichtet. All diese Ereignisse haben sich zudem, wie bereits erläutert, vor rund 18 Jahren zugetragen. 6.4 Auch sein exilpolitisches Wirken in der Schweiz - seine Mitgliedschaft beim D._______ sowie der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLM) - kann lediglich als niederschwellig bezeichnet werden. Er ist als einfaches Vereinsmitglied zu betrachten, ohne nennenswerte Exponierung. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 25/9 S. 5 Ziff. 4). Es ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb von den sudanesischen Behörden als Regimekritiker registriert wurde. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, mit prominenten Mitgliedern der Opposition in Kontakt zu stehen oder sonstwie über ein verschärftes politisches Profil zu verfügen. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vergangenheit und seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Sudan. Nach den monatelang anhaltenden Protesten und dem Sturz von Präsident Omar Al-Bashir durch das Militär im April 2019 unterzeichneten die Führung des militärischen Übergangsrates und der Oppositionsbewegung im August 2019 eine Verfassungserklärung. Gemäss dieser wird für einen Zeitraum von 39 Monaten eine Übergangsregierung («sovereign council») bestehend aus sechs Zivilpersonen sowie fünf Militärangehörigen eingesetzt. Nach rund drei Jahren sollen Wahlen stattfinden. Die Übergangsregierung wird von Sudans Ministerpräsident Abdulla Hamdok angeführt. Die Staatspartei von Omar Al-Bashir (Nationale Kongresspartei) wurde aufgelöst. Zudem hat die Übergangsregierung einen Justizminister und eine Generalstaatsanwältin («chief justice and attorney general») bestimmt, welche Strafverfahren gegen die Angehörigen des vorherigen Regimes durchführen. Omar Al-Bashir wurde am 14. Dezember 2019 wegen Korruption zu zwei Jahren Hausarrest verurteilt. Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten ist noch hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Führungskräfte des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir, namentlich betreffend den Putsch von 1989, eingeleitet. Der «National Intelligence and Security Service» (NISS) wurde unter der Bezeichnung «General Intelligence Service» reorganisiert. 98 hohe Funktionäre des NISS wurden ihres Amtes enthoben, so auch der Direktor. Nachdem im Dezember 2019 zwischen der Regierung Sudans und Rebellen Friedensgespräche aufgenommen wurden, kündigte die sudanesische Regierung im Februar 2020 an, Omar Al-Bashir und weitere Angeklagte an den International Criminal Court (ICC) in Den Haag ausliefern zu wollen, sobald die Friedensgespräche mit oppositionellen Rebellen erfolgreich verlaufen seien (vgl. Dabanga, Sudan govt to extradite Al Bashir to ICC, 11.02.2020, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-govt-to-extradite -al-bashir-to-icc; The National, Sudan's government restarts peace talks with rebel groups, 11.12.2019, https://www.thenational.ae/world/africa /sudan-s-government-restarts-peace-talks-with-rebel-groups-1.949621; BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational declaration, 04.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49226130?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan&link_location=live-reporting-story; BBC News, Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019, https://www.middleeastmonitor.com/20191011-sudanese-sovereignty-cou ncil-appoints-chief-justice-and-attorney-general/; Dabanga, Sudan's Attorney General to lift immunity of former NISS members, 24.10.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-s-attorney-gene ral-to-lift-immunity-of-former-niss-members; Country Policy and Information Note, Sudan: Non-Arab Darfuris, November 2019, Ziff. 3, Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wie ein kleiner Protest zur Revolution anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den Kopf gestellt wurde, 19.12.2019, https://www.nzz.ch/international/sudan-wie-ein-kleiner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602; NZZ, Tauwetter im Sudan, 15.12.2019, https://www.nzz.ch/international/tauwetter-im-sudan-ld.1527547; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machthaber Omar al-Bashir, 14.12.2019, https://www.nzz.ch/international/zwei-jahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566; Da-banga, Sudan court prepares murder charges against Al-Bashir and NISS chief Gosh, 22.09.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-court-prepares-murder-charges-against-bashir-and-ni ss-chief-gosh; Dabanga, Sudan junta retires 98 senior NISS officers, 11.06.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-junta-retires-98-senior-niss-officers; Dabanga, Sudanese lawyers open proceedings against Al Bashir regime leaders, 12.05.2019, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudanese-lawyers-ope n-legal-proceedings-against-al-bashir-regime-leaders, alle abgerufen am 06.04.2020). Angesicht dieser seit nunmehr einem Jahr fortschreitenden positiven Entwicklungen auf politischer Ebene ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer staatliche oder mittelbar staatliche Verfolgung zu befürchten hätte (vgl. auch Urteile des BVGer E-303/2018 vom 16. September 2019 E. 3.6 und E-4301/2017 vom 27. Januar 2020 E. 6.5). Dabei wird die Volatilität der Situation, die sich auch im jüngsten Attentatsversuch auf den Ministerpräsidenten zeigt, nicht in Abrede gestellt. 6.5 Nach dem Gesagten liegen unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Beteiligung an politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung ist mithin zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Wie bereits erläutert liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. 6.6 Eine erlittene Vorverfolgung ist sodann nur ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als «zwingende Gründe» sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Von einer entsprechenden Traumatisierung ist jedoch unter Berücksichtigung des eingereichten medizinischen Berichts vom 21. Februar 2020 nicht auszugehen (Beschwerdedossier act. 9 Beilage). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 30. August 2019 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, womit auch den geltend gemachten Gesundheits-beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Fabienne Zannol als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Kostennoten vom 4. Oktober 2019 und 14. Januar 2020 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 14.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.-, mithin ein Gesamthonorar von Fr. 2'698.25, geltend. Der Ansatz scheint in zeitlicher Hinsicht zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird der Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: