Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Beschwerdeführer 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellten am (...) November 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Das SEM führte am 13. November 2015 ihre Befragungen zur Person (BzP) durch. Am 11. Februar 2016 informierte das SEM sie darüber, dass ein zuvor eingeleitetes Dublin-Zuständigkeitsverfahren beendet worden sei und das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Am 7. April 2017 und am 18. Mai 2017 (Fortsetzung) fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 18. Mai 2017 angehört. A.a Der Beschwerdeführer gab bei seinen Anhörungen an, er stamme aus D._______ und habe nach der obligatorischen Schulzeit (...) Jahre lang (...) studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als (...) habe er in E._______ in einem (...) gearbeitet. Dort habe er mit dem Geschäftsinhaber islamkritische Unterlagen (...). Er habe sich auch in den sozialen Medien regimekritisch geäussert. Am (...). 2015 sei er zu Hause vom iranischen Geheimdienst Ettelaat verhaftet worden. Man habe ihn (...) Wochen lang an einem unbekannten Ort festgehalten, wo er verhört und gefoltert worden sei. Danach sei er zuerst vor Gericht und anschliessend in ein Gefängnis in D._______ verbracht worden. Am (...). 2015 habe man ihn gegen Kaution entlassen, wobei (...) als Sicherheit habe hinterlegen müssen. In der Folge sei er aus Furcht vor weiterer Verfolgung - ohne seine Partnerin, die ihm auf dem Luftweg nachgereist sei - am (...) 2015 in die Türkei geflohen. Ungefähr (...) 2015 habe er (...) erfahren, dass eine schriftliche Vorladung für ihn abgegeben worden sei, respektive eine Verwarnung für den Fall, dass er sich nicht bei den Behörden melde; er befürchte, dass nun (...) konfisziert werde. Gemäss deren Schilderung hätten auch immer wieder Geheimdienstangehörige bei seiner Familie seinetwegen vorgesprochen. Er leide immer noch an den gesundheitlichen Folgen der erlittenen Misshandlungen. In der Schweiz habe er sich der (...) Kirche angeschlossen und sich am (...) 2016 taufen lassen. Er nehme regelmässig an Gottesdiensten teil. Ausser seiner Mutter wisse im Iran niemand von seiner Konversion. A.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe im Iran - abgesehen von alltäglichen Einschränkungen der iranischen Frauen bezüglich ihres Erscheinungsbilds und ihrer Kleidung - selber keine Schwierigkeiten gehabt und sei einzig wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten (neben Identitätspapieren und Flüchtlingsausweisen/-Registrierungen) zum Beleg ihrer Vorbringen ins-besondere drei in D._______ ausgestellte Gerichtsdokumente, einen Bericht des Hauptgefängnisses von D._______ sowie eine Verwarnung der Staatsanwaltschaft D._______ zu den Akten. B. Am (...) heirateten die Beschwerdeführenden in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 26. August 2019 (eröffnet am 3. September 2019) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Diesen Asylentscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 2. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2019, für den Beschwerdeführer die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und für die Beschwerdeführerin den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und die Gewährung von (Familien-)Asyl; eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge - subeventualiter, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, als Ausländer - vorläufig aufzunehmen. D.b Mit der Beschwerde wurden eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht, namentlich Belege für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, medizinische Unterlagen, Berichte über die Situation im Iran, das Unterstützungsschreiben eines Seelsorgers F._______, eine Kostennote und eine Bestätigung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hiess die vormalige Instruk-tionsrichterin die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein; zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 orientierte die Rechtsbeiständin das Gericht über den beeinträchtigten physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über Misshandlungen, die im Asylverfahren bisher nicht zur Sprache gekommen seien. Mit dem Schreiben wurden sieben Arztberichte zu den Akten gereicht und weitere medizinische Unterlagen angekündigt. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 - die den Beschwerdeführenden in der Folge ohne Gewährung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde - an seiner Verfügung fest. H. Am (...) kam das Kind der Beschwerdeführenden (...) in der Schweiz zur Welt. I. In einer als "Replik" bezeichneten Eingabe vom 22. November 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz und liessen an ihren Anträgen festhalten. Mit dem Schreiben wurden mehrere Screenshots von einer Facebook-Site des Beschwerdeführers, ein Schreiben betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten und eine Kostennote der Rechtsbeiständin eingereicht. J. Mit weiteren Eingaben vom 22. November 2019, 28. Mai 2020, 16. und 30. September 2020, 27. April 2021 und 19. August 2021 wurden unter anderem der Taufschein des neugeborenen Kindes, den Beschwerde-führer betreffende medizinische Berichte sowie Beweismittel zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten, ein Unterstützungsschreiben und ein Flyer aus dem Kreis der (...) Kirchgemeinde G._______ und eine Kostennote (Stand: 27. April 2021) ins Recht gelegt. K. Im Frühling 2021 wurde das Verfahren der Beschwerdeführenden von der Leitung der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und aArt. Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführen-den 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ihre während des Beschwerdeverfahrens geborene Tochter (Beschwerdeführerin 3) ist in das Asyl(beschwerde)verfahren der Eltern einzubeziehen.
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid, soweit die geltend gemachten Vorfluchtgründe betreffend, mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 4.1.1 Die Herstellung und Verbreitung (...) mit religiösem und regierungskritischem Inhalt sei von ihm in verschiedener Hinsicht - namentlich bezüglich der Abläufe und der Aufteilung der Rollen zwischen ihm und dem Inhaber (...) - unterschiedlich geschildert worden. Die angeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien vor der Flucht habe er in der BzP und im ersten Teil der Anhörung noch nicht erwähnt, sondern erst anlässlich der Fortsetzung der Anhörung vom 18. Mai 2017.
E. 4.1.2 Gemäss Erfahrungen des SEM bringe ein Grossteil der iranischen Asylsuchenden vor, im Iran inhaftiert worden zu sein, was sich oft als tatsachenwidrig herausstelle, obwohl solche Haftstrafen von ihnen meist ausführlich geschildert würden. Beim Beschwerdeführer wirke die Schilderung der Haftumstände detailreicher und substanziierter als die Beschreibung der politischen Aktivitäten, die zu dieser Verhaftung geführt hätten; diese Feststellung sei demnach als Unglaubhaftigkeitsindiz zu werten.
E. 4.1.3 Angesichts der offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen erübrige sich eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel, insbesondere der Gerichtsunterlagen, zumal diese in Kopieform eingereichten Dokumente nicht fälschungssicher seien.
E. 4.2 Die Konversion des Beschwerdeführers (...) wurde vom SEM nicht angezweifelt. Die Vorinstanz führte dazu jedoch aus, es sei "fraglich", ob er dadurch bei einer Rückkehr in den Iran allerdings einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal er sich diesbezüglich nicht geäussert habe und den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Konversion erhalten hätten.
E. 4.3 In der Beschwerde wurde unter anderem festgehalten, die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM beruhe teilweise auf aktenwidrigen Feststellungen. So habe der Beschwerdeführer die Aktivitäten in den sozialen Medien bereits im ersten Teil der Anhörung erwähnt, und dass er erst auf mehrmaliges Nachfragen hin die Titel von politischen Büchern genannt habe, sei ebenfalls unzutreffend. Die vom SEM beanstandeten Schilderungen der Fluchtgründe seien detailliert, substanziiert und glaubhaft. Im Rechtsmittel wurden weiter auch die exilpolitischen Aktivitäten und die Umstände der Konversion (...) ausführlich beschrieben.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM die Richtigkeit einiger Gegenargumente aus der Beschwerdeschrift ein, hielt aber daran fest, dass die unbestrittene Substanziiertheit der Schilderungen der Haftzeit noch nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens schliessen lasse. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer schon einmal selber eine Hafterfahrung gemacht habe, "vermutlich" aber nicht aus den im Asylverfahren vorgebrachten Gründen. Der Beschwerdeführer habe bezeichnenderweise keine Auszüge aus seinem Facebook-Profil eingereicht, welche Online-Aktivitäten während der Dauer des Aufenthalts im Iran belegen würden. Durch die in der Beschwerde geltend gemachten politischen Exilaktivitäten habe er sich nicht besonders exponiert. Zudem falle der gehäufte exilpolitische Aktivismus nach Erhalt des negativen erstinstanzlichen Asylentscheids auf, nachdem er sich in den drei Jahren seit der Einreise in die Schweiz noch nicht politisch betätigt habe.
E. 4.5 Mit der Replik reichten die Beschwerdeführenden sieben Screenshots der Facebook-Site des Beschwerdeführers aus den Jahren (...) zu den Akten. Sie führten aus, dieser habe die Aktivitäten in den sozialen Medien in der BzP nicht explizit erwähnt, weil er dazu angehalten worden sei, sich in dieser summarischen Befragung kurz zu halten, und er davon ausgegangen sei, im Asylverfahren seien in erster Linie seine persönlichen Erlebnisse von Interesse und nicht seine Aktivitäten in den sozialen Medien. Die Aussage des SEM, er habe sich erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids politisch in der Schweiz betätigt, sei unzutreffend; diese Argumentation sei überdies unverständlich, nachdem in der Vernehmlassung ausdrücklich anerkannt werde, dass er seit Januar 2016 in grosser Regelmässigkeit politische Inhalte geteilt habe. Abschliessend wurde erneut auf die im Asylverfahren eingereichten Gerichtsunterlagen verwiesen.
E. 5.1 Vorbringen sind nach Lehre und Praxis glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind (vgl. hierzu und zum Folgenden insbes. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). Die Aussagen dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach konstanter Praxis berücksichtigt und herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3).
E. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen vor seiner illegalen Ausreise aus dem Iran diesen Anforderungen insgesamt zu genügen. Die Unglaubhaftigkeitsargumente des SEM werden von der amtlichen Rechtsbeiständin in der Beschwerde und in der Replik auf überzeugende Weise bestritten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Entgegnungen verwiesen werden (zumal sie in der Vernehmlassung, zu Recht, teilweise anerkannt worden sind).
E. 5.3 Die protokollierte Schilderung der Erlebnisse während der gut (...)monatigen Inhaftierung im Iran weist unbestrittenermassen eine Vielzahl von Realkennzeichen auf. Die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers sind substanziiert und wirken lebensecht. Aus der Feststellung des SEM, dies sei erfahrungsgemäss auch bei vielen iranischen Asylsuchenden der Fall, deren Vorbringen sich dann trotzdem als unglaubhaft herausstellen würden (vgl. Verfügung S. 6), lässt sich für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Glaubhaftigkeitsprüfung nichts Hilfreiches ableiten.
E. 5.4 Die Beschreibung der politischen Aktivitäten (...) sind im Vergleich zur Beschreibung der Haftumstände zwar tatsächlich etwas weniger ausführlich; sie weisen aber ebenfalls Realitätskennzeichen auf und können nach Auffassung des Geruchs jedenfalls nicht als unsubstanziiert bezeichnet werden. Die detailliertere (und deutlich emotionaler wirkende) Erzählart könnte im Übrigen auch darauf zurückzuführen sein, dass die zu beschreibenden Ereignisse während der Haft zweifellos deutlich einprägsamer waren als die Vornahme (...).
E. 5.5 Soweit in der angefochtenen Verfügung die Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Inhaber (...) und die konkreten Abläufe bei (...) ausführlich dargelegt und als widersprüchlich bezeichnet werden, wirkt diese Argumentation - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen der BzP und den beiden Anhörungsteilen eineinhalb Jahre vergingen - teilweise gesucht. Es kann auch in dieser Hinsicht auf die überzeugenden Entgegnungen der Rechtsbeiständin verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
E. 5.6 Dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten in den sozialen Medien vor der Ausreise in der BzP nicht erwähnte, ist nur auf den ersten Blick überraschend: Er begann die Antwort auf die Frage nach den "wesentlichen Gründen" für die Ausreise (vgl. Protokoll BzP S. 8) mit den folgenden Worten: "Es hat politische Gründe. Ich wurde gefoltert [...]". Die Darstellung der amtlichen Rechtsbeiständin ist nicht unplausibel, der Beschwerdeführer sei wohl davon ausgegangen, dass auf diese Frage hin eine kurze Schilderung der persönlichen Verfolgungserlebnisse und deren Ursache erwartet werde (vgl. Replik S. 1).
E. 5.7.1 Der Beschwerdeführer hat folgende Beweismittel in Form von Kopien zu den Akten gereicht: Ein Formular der iranischen Staatsanwaltschaft betreffend die Annahme einer Kaution vom (...), ein Strafurteil des Revolutionsgerichts D._______ vom (...) 2015 (gemäss Übersetzung wegen (...)) und ein das erste Urteil weitgehend bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts der Provinz D._______ vom (...) 2016.
E. 5.7.2 Die Argumentation der Vorinstanz, diese Beweismittel müssten im Asylverfahren nicht geprüft und berücksichtigt werden, weil die Asylvorbringen sich als unglaubhaft herausgestellt hätten (vgl. angefochtene Verfügung 6), ist unzutreffend. Allenfalls könnte höchstens, umgekehrt, auf die inhaltliche Prüfung der Glaubhaftigkeit einzelner protokollierter Aussagen verzichtet werden, wenn der Sachverhalt durch Dokumente positiv-rechtlich bewiesen wäre. Das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit diesen Gerichtsdokumenten stellt im Ergebnis eine Nichtabnahme zulässiger Beweismittel dar und verletzt neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.
E. 5.7.3 Der vorinstanzliche Hinweis darauf, dass die drei Dokumente in Form von Kopien eingereicht worden seien (vgl. angefochtene Verfügung, a.a.O.), erfolgt zwar zu Recht. Kopien weisen indessen nicht von vorn-herein keine, sondern praxisgemäss reduzierte Beweiskraft auf. Dass diese Beweismittel formale oder inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden, wird vom SEM nicht behauptet; solches wäre auch für das Gericht nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen stellen die Dokumente zwar nicht den Beweis für die Richtigkeit, aber immerhin Indizien für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags dar.
E. 5.8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben einer Vielzahl physischer Erkrankungen auch an vielen psychischen Gesundheitsbeschwerden leidet. In den vielen beigebrachten medizinischen Berichten sind unter anderen die folgenden Diagnosen psychischer Erkrankungen aufgeführt: Verdacht auf Posttraumatische Anpassungsstörung; generalisierte Angststörung mit Hypervigilanz, Schlafstörungen, Angetriebensein, vegetative Begleitsymptomatik, Herzangst, Panikattacken und Hypochondrie (differenzialdiagnostisch: Traumafolgestörung); schwe-re Depression, Posttraumatische Belastungsstörung. Im aktuellsten Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom (...) 2021 werden die folgenden Diagnosen erwähnt: Depressive Störung (derzeit mittelgradige Episode), Generalisierte Angststörung, Panikstörung. In mehreren Berichten werden diese psychiatrischen Diagnosen in direkten Zusammenhang mit den anamnestisch erhobenen Ereignissen während des Gefängnisaufenthalts im Iran gestellt.
E. 5.8.2 Bei den vielen eingereichten Unterlagen betreffend die Behandlung physischer Leiden des Beschwerdeführers fallen (neben dem quantitativen Umfang der Beschwerden) die Diversität dieser Gesundheitsprobleme auf. Im letzten eingereichten Bericht hält der Hausarzt des Beschwerdeführers nach einer langen Auflistung der ihm bekannten Behandlungen seines Klienten fest: "Die Vielzahl der bekannten und geklagten Beschwerden ist aus hausärztlicher Sicht für einen (...)-jährigen Mann abnorm und meines Erachtens nur als Folge einer schweren psychophysischen Destabilisierung infolge der im Iran durchgemachten Folterung erklärbar".
E. 5.8.3 Bei dieser Aktenlage stellen auch die beigebrachten medizinischen Berichte ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat dar.
E. 5.9 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller aktenkundigen Umstände zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren sind.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise aus politischen Gründen inhaftiert und mehr als (...) Monate lang unter Misshandlungen festgehalten. Er reiste unmittelbar nach der bedingten Freilassung aus und hatte zu diesem Zeitpunkt begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, jeweils m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG sind demnach auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt.
E. 6.2 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (insbesondere im Sinn von Art. 53 AsylG) hindeuten würden.
E. 6.3 Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6.4 Unter diesen Umständen kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen der Konversion des Beschwerdeführers (...) sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten offenbleiben.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat die Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft nicht beantragt. Den Akten sind in der Tat keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung wegen ihres Mannes zu entnehmen. Das Gleiche gilt offenkundig auch für das in der Schweiz geborene Kind (...).
E. 7.2 Für die beiden Angehörigen des Beschwerdeführers wird jedoch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Familienasyl beantragt.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 7.2.2 Nachdem den Akten keine solchen Umstände zu entnehmen sind, ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters einzubeziehen.
E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich gutzuheissen; Die Verfügung des SEM vom 26. August 2019 ist aufzuheben.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)
E. 10 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 27. April 2021 ausgewiesene Aufwand ist angesichts der Komplexität des Verfahrens angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird - unter Berücksichtigung des Aufwands für die nachträglichen Eingaben vom 19. und 24. August 2021 demnach auf insgesamt Fr. 3800.- (inkl. Auslagen) festgelegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 26. August 2019 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3800.- auszurichten
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5136/2019 Urteil vom 21. September 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), Iran, alle amtlich verbeiständet durch MLaw Olivia Eugster, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Beschwerdeführer 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellten am (...) November 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Das SEM führte am 13. November 2015 ihre Befragungen zur Person (BzP) durch. Am 11. Februar 2016 informierte das SEM sie darüber, dass ein zuvor eingeleitetes Dublin-Zuständigkeitsverfahren beendet worden sei und das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Am 7. April 2017 und am 18. Mai 2017 (Fortsetzung) fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 18. Mai 2017 angehört. A.a Der Beschwerdeführer gab bei seinen Anhörungen an, er stamme aus D._______ und habe nach der obligatorischen Schulzeit (...) Jahre lang (...) studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als (...) habe er in E._______ in einem (...) gearbeitet. Dort habe er mit dem Geschäftsinhaber islamkritische Unterlagen (...). Er habe sich auch in den sozialen Medien regimekritisch geäussert. Am (...). 2015 sei er zu Hause vom iranischen Geheimdienst Ettelaat verhaftet worden. Man habe ihn (...) Wochen lang an einem unbekannten Ort festgehalten, wo er verhört und gefoltert worden sei. Danach sei er zuerst vor Gericht und anschliessend in ein Gefängnis in D._______ verbracht worden. Am (...). 2015 habe man ihn gegen Kaution entlassen, wobei (...) als Sicherheit habe hinterlegen müssen. In der Folge sei er aus Furcht vor weiterer Verfolgung - ohne seine Partnerin, die ihm auf dem Luftweg nachgereist sei - am (...) 2015 in die Türkei geflohen. Ungefähr (...) 2015 habe er (...) erfahren, dass eine schriftliche Vorladung für ihn abgegeben worden sei, respektive eine Verwarnung für den Fall, dass er sich nicht bei den Behörden melde; er befürchte, dass nun (...) konfisziert werde. Gemäss deren Schilderung hätten auch immer wieder Geheimdienstangehörige bei seiner Familie seinetwegen vorgesprochen. Er leide immer noch an den gesundheitlichen Folgen der erlittenen Misshandlungen. In der Schweiz habe er sich der (...) Kirche angeschlossen und sich am (...) 2016 taufen lassen. Er nehme regelmässig an Gottesdiensten teil. Ausser seiner Mutter wisse im Iran niemand von seiner Konversion. A.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe im Iran - abgesehen von alltäglichen Einschränkungen der iranischen Frauen bezüglich ihres Erscheinungsbilds und ihrer Kleidung - selber keine Schwierigkeiten gehabt und sei einzig wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten (neben Identitätspapieren und Flüchtlingsausweisen/-Registrierungen) zum Beleg ihrer Vorbringen ins-besondere drei in D._______ ausgestellte Gerichtsdokumente, einen Bericht des Hauptgefängnisses von D._______ sowie eine Verwarnung der Staatsanwaltschaft D._______ zu den Akten. B. Am (...) heirateten die Beschwerdeführenden in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 26. August 2019 (eröffnet am 3. September 2019) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Diesen Asylentscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 2. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2019, für den Beschwerdeführer die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und für die Beschwerdeführerin den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und die Gewährung von (Familien-)Asyl; eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge - subeventualiter, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, als Ausländer - vorläufig aufzunehmen. D.b Mit der Beschwerde wurden eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht, namentlich Belege für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, medizinische Unterlagen, Berichte über die Situation im Iran, das Unterstützungsschreiben eines Seelsorgers F._______, eine Kostennote und eine Bestätigung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hiess die vormalige Instruk-tionsrichterin die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein; zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 orientierte die Rechtsbeiständin das Gericht über den beeinträchtigten physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über Misshandlungen, die im Asylverfahren bisher nicht zur Sprache gekommen seien. Mit dem Schreiben wurden sieben Arztberichte zu den Akten gereicht und weitere medizinische Unterlagen angekündigt. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 - die den Beschwerdeführenden in der Folge ohne Gewährung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde - an seiner Verfügung fest. H. Am (...) kam das Kind der Beschwerdeführenden (...) in der Schweiz zur Welt. I. In einer als "Replik" bezeichneten Eingabe vom 22. November 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz und liessen an ihren Anträgen festhalten. Mit dem Schreiben wurden mehrere Screenshots von einer Facebook-Site des Beschwerdeführers, ein Schreiben betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten und eine Kostennote der Rechtsbeiständin eingereicht. J. Mit weiteren Eingaben vom 22. November 2019, 28. Mai 2020, 16. und 30. September 2020, 27. April 2021 und 19. August 2021 wurden unter anderem der Taufschein des neugeborenen Kindes, den Beschwerde-führer betreffende medizinische Berichte sowie Beweismittel zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten, ein Unterstützungsschreiben und ein Flyer aus dem Kreis der (...) Kirchgemeinde G._______ und eine Kostennote (Stand: 27. April 2021) ins Recht gelegt. K. Im Frühling 2021 wurde das Verfahren der Beschwerdeführenden von der Leitung der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und aArt. Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführen-den 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ihre während des Beschwerdeverfahrens geborene Tochter (Beschwerdeführerin 3) ist in das Asyl(beschwerde)verfahren der Eltern einzubeziehen. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid, soweit die geltend gemachten Vorfluchtgründe betreffend, mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 4.1.1 Die Herstellung und Verbreitung (...) mit religiösem und regierungskritischem Inhalt sei von ihm in verschiedener Hinsicht - namentlich bezüglich der Abläufe und der Aufteilung der Rollen zwischen ihm und dem Inhaber (...) - unterschiedlich geschildert worden. Die angeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien vor der Flucht habe er in der BzP und im ersten Teil der Anhörung noch nicht erwähnt, sondern erst anlässlich der Fortsetzung der Anhörung vom 18. Mai 2017. 4.1.2 Gemäss Erfahrungen des SEM bringe ein Grossteil der iranischen Asylsuchenden vor, im Iran inhaftiert worden zu sein, was sich oft als tatsachenwidrig herausstelle, obwohl solche Haftstrafen von ihnen meist ausführlich geschildert würden. Beim Beschwerdeführer wirke die Schilderung der Haftumstände detailreicher und substanziierter als die Beschreibung der politischen Aktivitäten, die zu dieser Verhaftung geführt hätten; diese Feststellung sei demnach als Unglaubhaftigkeitsindiz zu werten. 4.1.3 Angesichts der offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen erübrige sich eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel, insbesondere der Gerichtsunterlagen, zumal diese in Kopieform eingereichten Dokumente nicht fälschungssicher seien. 4.2 Die Konversion des Beschwerdeführers (...) wurde vom SEM nicht angezweifelt. Die Vorinstanz führte dazu jedoch aus, es sei "fraglich", ob er dadurch bei einer Rückkehr in den Iran allerdings einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal er sich diesbezüglich nicht geäussert habe und den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Konversion erhalten hätten. 4.3 In der Beschwerde wurde unter anderem festgehalten, die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM beruhe teilweise auf aktenwidrigen Feststellungen. So habe der Beschwerdeführer die Aktivitäten in den sozialen Medien bereits im ersten Teil der Anhörung erwähnt, und dass er erst auf mehrmaliges Nachfragen hin die Titel von politischen Büchern genannt habe, sei ebenfalls unzutreffend. Die vom SEM beanstandeten Schilderungen der Fluchtgründe seien detailliert, substanziiert und glaubhaft. Im Rechtsmittel wurden weiter auch die exilpolitischen Aktivitäten und die Umstände der Konversion (...) ausführlich beschrieben. 4.4 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM die Richtigkeit einiger Gegenargumente aus der Beschwerdeschrift ein, hielt aber daran fest, dass die unbestrittene Substanziiertheit der Schilderungen der Haftzeit noch nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens schliessen lasse. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer schon einmal selber eine Hafterfahrung gemacht habe, "vermutlich" aber nicht aus den im Asylverfahren vorgebrachten Gründen. Der Beschwerdeführer habe bezeichnenderweise keine Auszüge aus seinem Facebook-Profil eingereicht, welche Online-Aktivitäten während der Dauer des Aufenthalts im Iran belegen würden. Durch die in der Beschwerde geltend gemachten politischen Exilaktivitäten habe er sich nicht besonders exponiert. Zudem falle der gehäufte exilpolitische Aktivismus nach Erhalt des negativen erstinstanzlichen Asylentscheids auf, nachdem er sich in den drei Jahren seit der Einreise in die Schweiz noch nicht politisch betätigt habe. 4.5 Mit der Replik reichten die Beschwerdeführenden sieben Screenshots der Facebook-Site des Beschwerdeführers aus den Jahren (...) zu den Akten. Sie führten aus, dieser habe die Aktivitäten in den sozialen Medien in der BzP nicht explizit erwähnt, weil er dazu angehalten worden sei, sich in dieser summarischen Befragung kurz zu halten, und er davon ausgegangen sei, im Asylverfahren seien in erster Linie seine persönlichen Erlebnisse von Interesse und nicht seine Aktivitäten in den sozialen Medien. Die Aussage des SEM, er habe sich erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids politisch in der Schweiz betätigt, sei unzutreffend; diese Argumentation sei überdies unverständlich, nachdem in der Vernehmlassung ausdrücklich anerkannt werde, dass er seit Januar 2016 in grosser Regelmässigkeit politische Inhalte geteilt habe. Abschliessend wurde erneut auf die im Asylverfahren eingereichten Gerichtsunterlagen verwiesen. 5. 5.1 Vorbringen sind nach Lehre und Praxis glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind (vgl. hierzu und zum Folgenden insbes. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). Die Aussagen dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach konstanter Praxis berücksichtigt und herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3). 5.2 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen vor seiner illegalen Ausreise aus dem Iran diesen Anforderungen insgesamt zu genügen. Die Unglaubhaftigkeitsargumente des SEM werden von der amtlichen Rechtsbeiständin in der Beschwerde und in der Replik auf überzeugende Weise bestritten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Entgegnungen verwiesen werden (zumal sie in der Vernehmlassung, zu Recht, teilweise anerkannt worden sind). 5.3 Die protokollierte Schilderung der Erlebnisse während der gut (...)monatigen Inhaftierung im Iran weist unbestrittenermassen eine Vielzahl von Realkennzeichen auf. Die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers sind substanziiert und wirken lebensecht. Aus der Feststellung des SEM, dies sei erfahrungsgemäss auch bei vielen iranischen Asylsuchenden der Fall, deren Vorbringen sich dann trotzdem als unglaubhaft herausstellen würden (vgl. Verfügung S. 6), lässt sich für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Glaubhaftigkeitsprüfung nichts Hilfreiches ableiten. 5.4 Die Beschreibung der politischen Aktivitäten (...) sind im Vergleich zur Beschreibung der Haftumstände zwar tatsächlich etwas weniger ausführlich; sie weisen aber ebenfalls Realitätskennzeichen auf und können nach Auffassung des Geruchs jedenfalls nicht als unsubstanziiert bezeichnet werden. Die detailliertere (und deutlich emotionaler wirkende) Erzählart könnte im Übrigen auch darauf zurückzuführen sein, dass die zu beschreibenden Ereignisse während der Haft zweifellos deutlich einprägsamer waren als die Vornahme (...). 5.5 Soweit in der angefochtenen Verfügung die Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Inhaber (...) und die konkreten Abläufe bei (...) ausführlich dargelegt und als widersprüchlich bezeichnet werden, wirkt diese Argumentation - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen der BzP und den beiden Anhörungsteilen eineinhalb Jahre vergingen - teilweise gesucht. Es kann auch in dieser Hinsicht auf die überzeugenden Entgegnungen der Rechtsbeiständin verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 5.6 Dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten in den sozialen Medien vor der Ausreise in der BzP nicht erwähnte, ist nur auf den ersten Blick überraschend: Er begann die Antwort auf die Frage nach den "wesentlichen Gründen" für die Ausreise (vgl. Protokoll BzP S. 8) mit den folgenden Worten: "Es hat politische Gründe. Ich wurde gefoltert [...]". Die Darstellung der amtlichen Rechtsbeiständin ist nicht unplausibel, der Beschwerdeführer sei wohl davon ausgegangen, dass auf diese Frage hin eine kurze Schilderung der persönlichen Verfolgungserlebnisse und deren Ursache erwartet werde (vgl. Replik S. 1). 5.7 5.7.1 Der Beschwerdeführer hat folgende Beweismittel in Form von Kopien zu den Akten gereicht: Ein Formular der iranischen Staatsanwaltschaft betreffend die Annahme einer Kaution vom (...), ein Strafurteil des Revolutionsgerichts D._______ vom (...) 2015 (gemäss Übersetzung wegen (...)) und ein das erste Urteil weitgehend bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts der Provinz D._______ vom (...) 2016. 5.7.2 Die Argumentation der Vorinstanz, diese Beweismittel müssten im Asylverfahren nicht geprüft und berücksichtigt werden, weil die Asylvorbringen sich als unglaubhaft herausgestellt hätten (vgl. angefochtene Verfügung 6), ist unzutreffend. Allenfalls könnte höchstens, umgekehrt, auf die inhaltliche Prüfung der Glaubhaftigkeit einzelner protokollierter Aussagen verzichtet werden, wenn der Sachverhalt durch Dokumente positiv-rechtlich bewiesen wäre. Das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit diesen Gerichtsdokumenten stellt im Ergebnis eine Nichtabnahme zulässiger Beweismittel dar und verletzt neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. 5.7.3 Der vorinstanzliche Hinweis darauf, dass die drei Dokumente in Form von Kopien eingereicht worden seien (vgl. angefochtene Verfügung, a.a.O.), erfolgt zwar zu Recht. Kopien weisen indessen nicht von vorn-herein keine, sondern praxisgemäss reduzierte Beweiskraft auf. Dass diese Beweismittel formale oder inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden, wird vom SEM nicht behauptet; solches wäre auch für das Gericht nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen stellen die Dokumente zwar nicht den Beweis für die Richtigkeit, aber immerhin Indizien für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags dar. 5.8 5.8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben einer Vielzahl physischer Erkrankungen auch an vielen psychischen Gesundheitsbeschwerden leidet. In den vielen beigebrachten medizinischen Berichten sind unter anderen die folgenden Diagnosen psychischer Erkrankungen aufgeführt: Verdacht auf Posttraumatische Anpassungsstörung; generalisierte Angststörung mit Hypervigilanz, Schlafstörungen, Angetriebensein, vegetative Begleitsymptomatik, Herzangst, Panikattacken und Hypochondrie (differenzialdiagnostisch: Traumafolgestörung); schwe-re Depression, Posttraumatische Belastungsstörung. Im aktuellsten Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom (...) 2021 werden die folgenden Diagnosen erwähnt: Depressive Störung (derzeit mittelgradige Episode), Generalisierte Angststörung, Panikstörung. In mehreren Berichten werden diese psychiatrischen Diagnosen in direkten Zusammenhang mit den anamnestisch erhobenen Ereignissen während des Gefängnisaufenthalts im Iran gestellt. 5.8.2 Bei den vielen eingereichten Unterlagen betreffend die Behandlung physischer Leiden des Beschwerdeführers fallen (neben dem quantitativen Umfang der Beschwerden) die Diversität dieser Gesundheitsprobleme auf. Im letzten eingereichten Bericht hält der Hausarzt des Beschwerdeführers nach einer langen Auflistung der ihm bekannten Behandlungen seines Klienten fest: "Die Vielzahl der bekannten und geklagten Beschwerden ist aus hausärztlicher Sicht für einen (...)-jährigen Mann abnorm und meines Erachtens nur als Folge einer schweren psychophysischen Destabilisierung infolge der im Iran durchgemachten Folterung erklärbar". 5.8.3 Bei dieser Aktenlage stellen auch die beigebrachten medizinischen Berichte ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat dar. 5.9 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller aktenkundigen Umstände zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren sind. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise aus politischen Gründen inhaftiert und mehr als (...) Monate lang unter Misshandlungen festgehalten. Er reiste unmittelbar nach der bedingten Freilassung aus und hatte zu diesem Zeitpunkt begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, jeweils m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG sind demnach auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. 6.2 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (insbesondere im Sinn von Art. 53 AsylG) hindeuten würden. 6.3 Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.4 Unter diesen Umständen kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen der Konversion des Beschwerdeführers (...) sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten offenbleiben. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat die Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft nicht beantragt. Den Akten sind in der Tat keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung wegen ihres Mannes zu entnehmen. Das Gleiche gilt offenkundig auch für das in der Schweiz geborene Kind (...). 7.2 Für die beiden Angehörigen des Beschwerdeführers wird jedoch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Familienasyl beantragt. 7.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 7.2.2 Nachdem den Akten keine solchen Umstände zu entnehmen sind, ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters einzubeziehen.
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich gutzuheissen; Die Verfügung des SEM vom 26. August 2019 ist aufzuheben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)
10. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 27. April 2021 ausgewiesene Aufwand ist angesichts der Komplexität des Verfahrens angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird - unter Berücksichtigung des Aufwands für die nachträglichen Eingaben vom 19. und 24. August 2021 demnach auf insgesamt Fr. 3800.- (inkl. Auslagen) festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. August 2019 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3800.- auszurichten
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: