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E-5123/2021

E-5123/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens aus dem Distrikt B._______ - suchte am28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 25. August 2021 und der (nach Zuteilung ins erweiterte Verfahren) erfolgten ergänzenden Anhörung vom 16. September 2021 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Syrien keine Schule besucht und nicht gearbeitet, habe nur in ihrem Zimmer gewohnt und sei von ihrem Vater geschlagen worden. Die Situation in ihrem Dorf sei nach der Eroberung durch die Al-Nusra Front sehr schwierig gewesen (Misshandlung und Entführung von Frauen). Im Oktober 2020 habe ein Angehöriger der Freien Syrischen Armee (FSA) von ihrem Vater die Herausgabe einer Tochter verlangt und sie sei von ihm mitgenommen worden. Er habe sie geschlagen und «Dinge von ihr verlangt». Nach vier Monaten habe sie ihr Onkel mütterlicherseits befreit. Aus diesen Gründen habe sie Syrien 2021 verlassen. Sie befürchte, dass ihr Vater sie bei einer Rückkehr umbringen würde, da sie durch ihre Flucht seine Ehre verletzt habe. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine Kopie einer Anmeldequittung zur Ausstellung einer Identitätskarte, eine Kopie des Familienbüchleins sowie Dokumente betreffend die in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern (Schwester, Schwager) ein. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Eröffnung am 25. Oktober 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Formularbeschwerde vom 24. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen bestehender Flüchtlingseigenschaft. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. E. Mit Schreiben vom 25. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Vater geschlagen und eingesperrt und von einem Angehörigen der FSA gegen ihren Willen festgehalten und misshandelt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den allgemeinen Lebensumständen in Syrien auffallend unbestimmt ausgefallen sind. So bezeichnete sie diese lediglich «als nicht gut» (vgl. Akte 1104109-29 F44) und erklärte auf Nachfrage ihre fehlenden Eindrücke mit der realitätsfremden Angabe, im Zimmer eingeschlossen gewesen zu sein und nicht mitbekommen zu haben, was draussen geschehen sei. Auch war die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht in der Lage, ihre eigene Lebenssituation hinreichend zu konkretisieren (vgl. Akte 1104109-16 F157). Im Weiteren fielen ihre Aussagen zu ihrer Schwester, mit der sie im gleichen Zimmer gelebt und noch heute guten Kontakt habe, und deren Hochzeit auch auf mehrmalige Nachfrage ausweichend aus (vgl. Akte 1104109-16 F24ff). Ebenso unsubstantiiert hat die Beschwerdeführerin, auch auf konkrete Nachfragen hin, die geltend gemachte Mitnahme durch einen Angehörigen der FSA geschildert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren sind die Angaben der Beschwerdeführerin auch widersprüchlich ausgefallen. So hat die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage, vollkommen isoliert in einem Zimmer gelebt zu haben, angegeben, auch in C._______ und D._______ zu Besuch gewesen zu sein (vgl. Akte 1104109-16 F66) und jeweils Besuch von ihrem Onkel gehabt zu haben. Auch die Angaben zur Mitnahme durch einen Angehörigen der FSA enthalten Widersprüchlichkeiten. So gab die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage, ihr Vater habe die Mitnahme weder bejaht noch verneint, an, dieser habe es ausdrücklich erlaubt, dass seine Tochter mitgenommen werde (vgl. Akte 1104109-29, F68, F118).

E. 4.1.2 Im Verlauf der Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein Trauma und könne sich aufgrund des Stresses nicht mehr erinnern (vgl. Akte 1104109-16 F24, F92). In der Beschwerde machte sie in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund ihrer psychisch schlechten Verfassung sei ein Termin in der (...) angesetzt worden. Sie werde nach Wahrung des Termins ein ärztliches Zeugnis einreichen, worin die behandelnde Psychologin auch erklären könne, «dass es für sie fast unmöglich sei, über die Gefangenschaft zu sprechen». Mit der impliziten Argumentation, dass sie ein Trauma erlitten habe, welches sich auf ihre Sachverhaltsvorträge ausgewirkt habe, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Widersprüche aufzulösen und die Ungereimtheiten bezüglich der vorgebrachten Behelligungen plausibel zu erklären, selbst wenn bei ihr eine Traumafolgestörung vorliegen sollte. Bei dieser Sachlage muss in antizipierter Beweiswürdigung die Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses nicht abgewartet werden, da dieses aus den nachfolgenden Gründen nichts an der vorgenommenen Einschätzung der Unglaubhaftigkeit zu ändern vermag. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben, erklärt werden können, ist indessen in diesen Fällen ebenso davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Dies ist angesichts des auffallend ausweichenden Aussageverhaltens und der überwiegend substanzarmen und teils widersprüchlichen Angaben nicht der Fall. Bei dieser Sachlage muss in antizipierter Beweiswürdigung die Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses nicht abgewartet werden, da dieses aus den genannten Gründen nichts an der vorgenommenen Einschätzung der Unglaubhaftigkeit zu ändern vermag. Im Weiteren sind den Anhörungsprotokollen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Vorbringen zu schildern und die Fragen zu beantworten. Der Befragungsstil war auch bei - aufgrund des ausweichenden Aussageverhaltens - erforderlichen Nachfragen rücksichtsvoll und geduldig. Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin nach den Rückübersetzungen jeweils unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der beiden Anhörungen vollständig und korrekt seien sowie ihren Ausführungen entsprechen würden. Aus diesen Gründen sind die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern.

E. 4.2 Der weitere Ausreisegrund, die allgemeine schwierige Situation im Dorf der Beschwerdeführerin, ist vom SEM mangels erforderlicher Gezieltheit zu Recht als nicht asylrelevant erachtet worden.

E. 4.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 6.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 6.2 Da die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtlos erschienen, sind die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5123/2021 Urteil vom 6. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens aus dem Distrikt B._______ - suchte am28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 25. August 2021 und der (nach Zuteilung ins erweiterte Verfahren) erfolgten ergänzenden Anhörung vom 16. September 2021 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Syrien keine Schule besucht und nicht gearbeitet, habe nur in ihrem Zimmer gewohnt und sei von ihrem Vater geschlagen worden. Die Situation in ihrem Dorf sei nach der Eroberung durch die Al-Nusra Front sehr schwierig gewesen (Misshandlung und Entführung von Frauen). Im Oktober 2020 habe ein Angehöriger der Freien Syrischen Armee (FSA) von ihrem Vater die Herausgabe einer Tochter verlangt und sie sei von ihm mitgenommen worden. Er habe sie geschlagen und «Dinge von ihr verlangt». Nach vier Monaten habe sie ihr Onkel mütterlicherseits befreit. Aus diesen Gründen habe sie Syrien 2021 verlassen. Sie befürchte, dass ihr Vater sie bei einer Rückkehr umbringen würde, da sie durch ihre Flucht seine Ehre verletzt habe. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine Kopie einer Anmeldequittung zur Ausstellung einer Identitätskarte, eine Kopie des Familienbüchleins sowie Dokumente betreffend die in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern (Schwester, Schwager) ein. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Eröffnung am 25. Oktober 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Formularbeschwerde vom 24. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen bestehender Flüchtlingseigenschaft. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. E. Mit Schreiben vom 25. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Vater geschlagen und eingesperrt und von einem Angehörigen der FSA gegen ihren Willen festgehalten und misshandelt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft. 4.1.1 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den allgemeinen Lebensumständen in Syrien auffallend unbestimmt ausgefallen sind. So bezeichnete sie diese lediglich «als nicht gut» (vgl. Akte 1104109-29 F44) und erklärte auf Nachfrage ihre fehlenden Eindrücke mit der realitätsfremden Angabe, im Zimmer eingeschlossen gewesen zu sein und nicht mitbekommen zu haben, was draussen geschehen sei. Auch war die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht in der Lage, ihre eigene Lebenssituation hinreichend zu konkretisieren (vgl. Akte 1104109-16 F157). Im Weiteren fielen ihre Aussagen zu ihrer Schwester, mit der sie im gleichen Zimmer gelebt und noch heute guten Kontakt habe, und deren Hochzeit auch auf mehrmalige Nachfrage ausweichend aus (vgl. Akte 1104109-16 F24ff). Ebenso unsubstantiiert hat die Beschwerdeführerin, auch auf konkrete Nachfragen hin, die geltend gemachte Mitnahme durch einen Angehörigen der FSA geschildert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren sind die Angaben der Beschwerdeführerin auch widersprüchlich ausgefallen. So hat die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage, vollkommen isoliert in einem Zimmer gelebt zu haben, angegeben, auch in C._______ und D._______ zu Besuch gewesen zu sein (vgl. Akte 1104109-16 F66) und jeweils Besuch von ihrem Onkel gehabt zu haben. Auch die Angaben zur Mitnahme durch einen Angehörigen der FSA enthalten Widersprüchlichkeiten. So gab die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage, ihr Vater habe die Mitnahme weder bejaht noch verneint, an, dieser habe es ausdrücklich erlaubt, dass seine Tochter mitgenommen werde (vgl. Akte 1104109-29, F68, F118). 4.1.2 Im Verlauf der Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein Trauma und könne sich aufgrund des Stresses nicht mehr erinnern (vgl. Akte 1104109-16 F24, F92). In der Beschwerde machte sie in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund ihrer psychisch schlechten Verfassung sei ein Termin in der (...) angesetzt worden. Sie werde nach Wahrung des Termins ein ärztliches Zeugnis einreichen, worin die behandelnde Psychologin auch erklären könne, «dass es für sie fast unmöglich sei, über die Gefangenschaft zu sprechen». Mit der impliziten Argumentation, dass sie ein Trauma erlitten habe, welches sich auf ihre Sachverhaltsvorträge ausgewirkt habe, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Widersprüche aufzulösen und die Ungereimtheiten bezüglich der vorgebrachten Behelligungen plausibel zu erklären, selbst wenn bei ihr eine Traumafolgestörung vorliegen sollte. Bei dieser Sachlage muss in antizipierter Beweiswürdigung die Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses nicht abgewartet werden, da dieses aus den nachfolgenden Gründen nichts an der vorgenommenen Einschätzung der Unglaubhaftigkeit zu ändern vermag. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben, erklärt werden können, ist indessen in diesen Fällen ebenso davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Dies ist angesichts des auffallend ausweichenden Aussageverhaltens und der überwiegend substanzarmen und teils widersprüchlichen Angaben nicht der Fall. Bei dieser Sachlage muss in antizipierter Beweiswürdigung die Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses nicht abgewartet werden, da dieses aus den genannten Gründen nichts an der vorgenommenen Einschätzung der Unglaubhaftigkeit zu ändern vermag. Im Weiteren sind den Anhörungsprotokollen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Vorbringen zu schildern und die Fragen zu beantworten. Der Befragungsstil war auch bei - aufgrund des ausweichenden Aussageverhaltens - erforderlichen Nachfragen rücksichtsvoll und geduldig. Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin nach den Rückübersetzungen jeweils unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der beiden Anhörungen vollständig und korrekt seien sowie ihren Ausführungen entsprechen würden. Aus diesen Gründen sind die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. 4.2 Der weitere Ausreisegrund, die allgemeine schwierige Situation im Dorf der Beschwerdeführerin, ist vom SEM mangels erforderlicher Gezieltheit zu Recht als nicht asylrelevant erachtet worden. 4.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 6. 6.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 6.2 Da die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtlos erschienen, sind die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: