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E-5112/2017

E-5112/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus Herat, verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008 und gelangte in den Iran, wo er sich bis zur Ausreise Ende 2015 aufgehalten habe. Am 4. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und am 9. Januar 2016 suchte er um Asyl nach. Am 20. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. Dabei er an, er habe mit seinen Eltern und fünf Geschwistern in Herat im eigenen Haus gelebt; die Schule habe er nicht besucht. Er sei schiitischen Glaubens. Sein Vater sei Schiit, seine Mutter Sunnitin. Im Quartier, wo seine Familie gewohnt habe, seien sie die einzigen Schiiten gewesen. Der Vater sei in einer Moschee tätig gewesen. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie aufgrund des Vormarschs der Taliban nach B._______, Iran, gezogen. Dort habe er ab dem Alter von 13 Jahren in der (...) seines Onkels mütterlicherseits (...) hergestellt. Nach dem Sturz der Taliban sei er im Jahr 2005 mit der Familie nach Herat zurückgekehrt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, 2006 oder 2007 sei die Lage zwischen den Schiiten und den Sunniten anlässlich einer Trauerprozession eskaliert. Die Moschee, in welcher sein Vater tätig gewesen sei, sei von Sunniten überfallen worden. Sein Vater sei verprügelt worden. Zwei Freunde seines Vaters seien erschossen worden. In der Folge seien die Familienmitglieder von Sunniten diskriminiert, tätlich angegangen und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund der ständigen Bedrohungen sei er mit seinem Bruder C._______ wieder in den Iran gereist. Einige Zeit später seien ihnen die Eltern mit den vier jüngeren Geschwistern gefolgt. Dann habe die iranische Regierung begonnen, Truppen nach Syrien in den Krieg zu schicken. Sein Vater sei mehrmals aufgefordert worden, seine Söhne nach Syrien zu schicken. Aus Sorge um ihre Sicherheit habe der Vater noch am selben Abend ihre Ausreise organisiert. Weiter gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan sei es verboten gewesen, Musik zu machen, auch im Iran habe er - mit den Eltern - deswegen Probleme bekommen. Er habe Iran dann mit seinen drei Brüdern in Richtung Europa verlassen. Sein Bruder D._______ (in der Folge R.; [...]; vgl. Urteil E-5123/2021 vom selben Datum) befinde sich ebenfalls in der Schweiz. Die beiden anderen Brüder seien von der Türkei nach Afghanistan ausgeschafft worden. Einer sei nun wieder bei den Eltern und den zwei Schwestern im Iran; der andere sei nach Syrien in den Krieg geschickt worden. In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, an (...) zu leiden. Als Beweismittel gab er seine Tazkira in Kopie und einen USB-Stick mit Konzertaufnahmen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. C.a Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Sache sei für eine Neubeurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Herat an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. C.b Gleichentags reichte er mit separater Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 4. September 2017 ein. D. Am 14. September 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. F.a In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Ausweises für Asylsuchende, eine Bestätigung der Persisch Christlichen Kirche Schweiz vom 8. November 2011 (recte wohl: 2017) und ein Taufbekenntnis vom 3. September 2017 ein. H. H.a Am 9. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Einholen einer Vernehmlassung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und um Akteneinsicht. H.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung sein Akteneinsichtsgesuch zu spezifizieren respektive ein Gesuch um Einsicht in die N-Akten direkt an das SEM zu richten. H.c Am 15. Februar 2018 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung unter Berücksichtigung des Urteils des BVGer D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 ein. I.b In der ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 hielt das SEM an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I.c Am 28. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 festgehalten, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe erstmals an der Anhörung erwähnt, dass er Schiite und deshalb aus seinen Heimatstaat geflüchtet sei, vorher habe er angegeben, er sei sunnitischen Glaubens. Die Vorbringen zur Religionszugehörigkeit seien demnach widersprüchlich und nachgeschoben. Seine Erklärungsversuche, er sei schlecht beraten worden, habe nicht gewusst, dass in der Schweiz Religionsfreiheit herrsche und er sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen und nur zur allgemeinen Lage befragt worden, vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe hier Schutz beantragt und sei mehrmals auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Ferner habe er die erlittenen Übergriffe äusserst schematisch und ohne persönliche Betroffenheit dargelegt. Seine Ausführungen seien widersprüchlich, vage und ausweichend ausgefallen. Nebenbei sei festzuhalten, dass auch die Iran betreffenden Aussagen unglaubhaft seien, weil vage und ausweichen. Selbst wenn seine Vorbringen als glaubhaft erachtet würden, seien sie nicht asylrelevant, da es sich nicht um eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung handle. In der BzP habe er denn auch als Ausreisegründe die schwierige wirtschaftliche Situation und die allgemeine Sicherheitslage genannt. Anlässlich der Anhörung habe er sodann verneint, je Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner Leidenschaft für die Musik je einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei.

E. 5.1.2 Zum Vollzug der Wegweisung erwog die Vorinstanz, es lägen keine entsprechenden Hindernisse vor.

E. 5.1.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig.

E. 5.1.2.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vor-instanz aus, im Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 sei das BVGer zum Schluss gelangt, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan hätten sich derart verschlechtert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. Mit Grundsatzurteil vom 28. Oktober 2011 habe sich das BVGer konkret zur Situation in Herat geäussert und die dortige Situation vergleichbar mit jener in Kabul erachtet. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 könne eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen beobachtet werden. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine Rückkehr nach Herat sei demnach nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Der aus der Stadt Herat stammende Beschwerdeführer sei jung und gesund. Es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen; dies betreffe auch seine Biographie. Er habe versucht, die Schweizer Behörden in verschiedener Hinsicht zu täuschen. Entgegen seinen Aussagen könne aufgrund seines Auftretens und seiner Erscheinung davon ausgegangen werden, dass er eine Schulbildung genossen habe. Zudem verfüge er über mehrjährige Berufserfahrung und es sei davon auszugehen, dass er ein soziales Netz in Afghanistan habe. Ferner werde er zusammen mit seinem Bruder weggewiesen, so dass sie einander bei der Wiedereingliederung helfen könnten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er aus einer finanziell sehr gut gestellten Familie stamme, zumal er und seine drei Brüder sich die teure Reise nach Europa hätten leisten können und die Familie ein Haus in Herat besitze, welches sie vermiete. Es seien somit keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Herat sprechen würden.

E. 5.1.2.3 Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz stütze sich für die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat nach wie vor auf Grundsatzurteile des BVGer aus dem Jahr 2011 ab. Diese entsprächen indessen nicht mehr dem aktuellen Stand. Die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Herat weiche erheblich von jener der Vorinstanz ab. Ferner habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass er Afghanistan bereits 2008 im Alter von 17 Jahren in Richtung Iran verlassen und sich somit seit neun Jahren nicht mehr in Herat aufgehalten habe. Wie er bei einer Rückkehr seine Existenz sichern könne, bleibe unklar. Die Vorinstanz unterstelle ihm, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, und gehe davon aus, er sei gebildet und habe in Herat reiche Familienangehörige. Sie habe weder die aktuelle Sicherheitslage in Herat noch seine persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, womit sie das rechtliche Gehör verletze.

E. 5.3 In der ergänzenden Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, auch nach Vorliegen des Urteils D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 könne vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine abschliessende Beurteilung besonders begünstigender Umstände betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges werde aufgrund der offensichtlichen Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer verunmöglicht und es sei nicht Sache der Behörde, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen.

E. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM verweigere sich mit ihrem Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Tatsache, dass das BVGer die Lage in Herat heute deutlich schlechter einschätze als noch zum Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).

E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 6.4.1 Vorab ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Er hat sich durchaus bemüht, Angaben zu seiner Herkunft, seinem Lebenslauf und den Ausreisegründen zu machen, auch wenn seine Schilderungen im Vergleich zu jenen von R. durchaus oberflächlicher ausgefallen sind. In ihrer Gesamtheit ergeben sie aber durchaus ein stimmiges Bild (vgl. SEM-Akten A18/16 F23 ff., F60, F65 ff. und F95) und sind in den wesentlichen Teilen mit den Angaben von R. vereinbar. Das SEM hat insofern eine einseitige Gewichtung vorgenommen, als es jene Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen, nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen oder etwa auch nicht berücksichtig hat, dass sich wesentliche Teile der Schilderungen auch auf Zeiträume beziehen, als der Beschwerdeführer noch ein Kind oder jedenfalls sehr jung war. Eine Mitwirkungspflichtsverletzung oder gar Täuschung liegt jedenfalls nicht vor.

E. 6.4.2 Zwar trifft zu, dass insbesondere die zeitlichen Gegebenheiten aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht immer klar werden. Dies betrifft etwa die Angaben, in welchem Jahr er erstmals in den Iran gereist sei. Allerdings lässt sich der ungefähre Zeitpunkt durchaus eruieren (vgl. SEM-Akten A18/16 F60 f.). Nicht zu verkennen sind durchaus auch Widersprüche. So etwa wenn er einerseits angibt, er habe ungefähr ein Jahr oder etwas länger (...) (vgl. ebd. F22) und andererseits kurz später, er sei mehrere Jahre dieser Arbeitstätigkeit nachgegangen (vgl. ebd. F26). Gewisse Zweifel sind auch berechtigt an seiner Aussage, er habe gar keine Schulbildung, zumal er das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akten A1/2). Demgegenüber ergeben sich gewisse Relativierungen der Unstimmigkeiten auch aus den Akten. So bezog er etwa seine Angabe, er habe während ungefähr einem Jahr (...), auf Afghanistan (vgl. SEM-Akten A18/16 F22), während sich seine spätere Angabe in F26 f. ausdrücklich auf B._______ (Iran) bezieht. Hinsichtlich der fehlenden Schulbildung ist immerhin festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar nicht immer leicht fiel, den Fragen zu folgen (vgl. ebd. F15). Auch ist festzustellen, dass aus den übersetzten Daten des Dschalali-Kalenders (persischer Kalender) nur schwierig genauere zeitliche Rückschlüsse gezogen werden können. Dass der Beschwerdeführer keine oder kaum mehr Erinnerungen an die Zeit in Afghanistan bis zur ersten Ausreise in den Iran hat, ergibt sich ohne Weiteres aus seinem damaligen Alter. Festzuhalten ist zwar, dass die eigentlichen Asylgründe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das SEM hat rechtskräftig festgestellt, dass keine solchen vorliegen. Soweit aber die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht - diese wiederum ist auch für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs relevant - ist immerhin festzustellen, dass das vorinstanzliche Argument, er habe sich widersprüchlich zu seiner Religionszugehörigkeit geäussert, nicht restlos überzeugt, auch wenn es zutrifft, dass er in der BzP angab, er sei Sunnite (vgl. SEM-Akten A8/10 S. 3 Ziff. 1.13) und an der Anhörung ausführte, er sei schiitischen Glaubens (vgl. SEM-Akten A17/16 F60). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch - was das SEM nicht getan hat - seine durchaus plausiblen und nachvollziehbaren Schilderungen zu seiner Herkunft aus einer gemischt-religiösen Familie und deren Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Herat aber auch innerhalb seiner Ethnie. Insgesamt schildert der Beschwerdeführer zentrale Elemente seines Lebenslaufs (Geburt und Kindsjahre in Afghanistan, Übersiedlung in den Iran aufgrund des Vormarschs der Taliban, Arbeit als (...) bei einem Onkel mütterlicherseits, Rückkehr nach Afghanistan, erneute Ausreise in den Iran, Ausreise aus dem Iran in Richtung Europa mit seinen drei Brüdern, weil die iranischen Behörden begonnen hätten, afghanische Flüchtlinge nach Syrien zu schicken) an verschiedenen Stellen anschaulich und gleichlautend (vgl. SEM-Akten A18/16 F23 ff., F46 ff., F65 f., F95). Schliesslich bestreitet auch das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht. Selbst wenn nicht sämtliche Zweifel an seinen Vorbringen beseitigt sind, sind in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die vorliegend entscheidenden Teile seiner Sachdarstellung, insbesondere seine Herkunft aus Herat, als glaubhaft zu erachten.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann und die für die Beurteilung der massgeblichen Frage zentralen Elemente seines Lebenslaufes als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 6.6.1 Mit Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021, welches zur Publikation als Referenzurteil bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seine zuletzt im Urteil BVGE 2011/38 festgehaltene Lageeinschätzung zur Situation in Herat aktualisiert (vgl. ebenda, E. 10). Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozio-ökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Rückkehrende geraten vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als grundsätzlich unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Nur ausnahmsweise kann von der Zumutbarkeit ausgegangen werden, und zwar dann, wenn davon auszugehen ist, die Person fände in Herat besonders begünstigende Umstände vor. Ob im Einzelfall vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ausgegangen werden kann, ist anhand der in BVGE 2011/7 niedergelegten Grundsätze sowie der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) zu ermitteln.

E. 6.6.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind die strengen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat nicht erfüllt, da keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der vorstehenden Erwägung vorliegen. Zwar ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan erstmals im Kindesalter in Richtung Iran verlassen hat. Als Jugendlicher ist er mit seiner Familie nach Herat zurückgekehrt, bevor er später mit einem Bruder zusammen erneut in den Iran ausreiste; später folgten auch die übrigen Familienmitglieder. Im heutigen Zeitpunkt liegt die letzte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat über zehn Jahre zurück. Glaubhaft ist auch, dass seine Familie ebenfalls seit vielen Jahren im Iran lebt. Auch wenn er grundsätzlich mit seinem Bruder R. nach Herat zurückkehren könnte sind insgesamt die strengen Bedingungen, die gemäss dem obengenannten Urteil erfüllt sein müssen, um ausnahmsweise für den Vollzug der Wegweisung nach Herat nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen, nicht erfüllt. Dass die Familie in Herat ein Haus besitze, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Somit liegen keine besonders begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine weitere Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Herat vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse.

E. 6.7 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. August 2017 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Zu berücksichtigen ist, dass die Eingaben in wesentlichen Teilen identisch ausfallen wie im Verfahren von R. (Urteil vom heutigen Datum i.S. E-5123/2017). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. August 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5112/2017 Urteil vom 6. Oktober 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus Herat, verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008 und gelangte in den Iran, wo er sich bis zur Ausreise Ende 2015 aufgehalten habe. Am 4. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und am 9. Januar 2016 suchte er um Asyl nach. Am 20. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. Dabei er an, er habe mit seinen Eltern und fünf Geschwistern in Herat im eigenen Haus gelebt; die Schule habe er nicht besucht. Er sei schiitischen Glaubens. Sein Vater sei Schiit, seine Mutter Sunnitin. Im Quartier, wo seine Familie gewohnt habe, seien sie die einzigen Schiiten gewesen. Der Vater sei in einer Moschee tätig gewesen. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie aufgrund des Vormarschs der Taliban nach B._______, Iran, gezogen. Dort habe er ab dem Alter von 13 Jahren in der (...) seines Onkels mütterlicherseits (...) hergestellt. Nach dem Sturz der Taliban sei er im Jahr 2005 mit der Familie nach Herat zurückgekehrt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, 2006 oder 2007 sei die Lage zwischen den Schiiten und den Sunniten anlässlich einer Trauerprozession eskaliert. Die Moschee, in welcher sein Vater tätig gewesen sei, sei von Sunniten überfallen worden. Sein Vater sei verprügelt worden. Zwei Freunde seines Vaters seien erschossen worden. In der Folge seien die Familienmitglieder von Sunniten diskriminiert, tätlich angegangen und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund der ständigen Bedrohungen sei er mit seinem Bruder C._______ wieder in den Iran gereist. Einige Zeit später seien ihnen die Eltern mit den vier jüngeren Geschwistern gefolgt. Dann habe die iranische Regierung begonnen, Truppen nach Syrien in den Krieg zu schicken. Sein Vater sei mehrmals aufgefordert worden, seine Söhne nach Syrien zu schicken. Aus Sorge um ihre Sicherheit habe der Vater noch am selben Abend ihre Ausreise organisiert. Weiter gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan sei es verboten gewesen, Musik zu machen, auch im Iran habe er - mit den Eltern - deswegen Probleme bekommen. Er habe Iran dann mit seinen drei Brüdern in Richtung Europa verlassen. Sein Bruder D._______ (in der Folge R.; [...]; vgl. Urteil E-5123/2021 vom selben Datum) befinde sich ebenfalls in der Schweiz. Die beiden anderen Brüder seien von der Türkei nach Afghanistan ausgeschafft worden. Einer sei nun wieder bei den Eltern und den zwei Schwestern im Iran; der andere sei nach Syrien in den Krieg geschickt worden. In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, an (...) zu leiden. Als Beweismittel gab er seine Tazkira in Kopie und einen USB-Stick mit Konzertaufnahmen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. C.a Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Sache sei für eine Neubeurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Herat an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. C.b Gleichentags reichte er mit separater Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 4. September 2017 ein. D. Am 14. September 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. F.a In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Ausweises für Asylsuchende, eine Bestätigung der Persisch Christlichen Kirche Schweiz vom 8. November 2011 (recte wohl: 2017) und ein Taufbekenntnis vom 3. September 2017 ein. H. H.a Am 9. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Einholen einer Vernehmlassung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und um Akteneinsicht. H.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung sein Akteneinsichtsgesuch zu spezifizieren respektive ein Gesuch um Einsicht in die N-Akten direkt an das SEM zu richten. H.c Am 15. Februar 2018 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung unter Berücksichtigung des Urteils des BVGer D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 ein. I.b In der ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 hielt das SEM an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I.c Am 28. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 festgehalten, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe erstmals an der Anhörung erwähnt, dass er Schiite und deshalb aus seinen Heimatstaat geflüchtet sei, vorher habe er angegeben, er sei sunnitischen Glaubens. Die Vorbringen zur Religionszugehörigkeit seien demnach widersprüchlich und nachgeschoben. Seine Erklärungsversuche, er sei schlecht beraten worden, habe nicht gewusst, dass in der Schweiz Religionsfreiheit herrsche und er sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen und nur zur allgemeinen Lage befragt worden, vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe hier Schutz beantragt und sei mehrmals auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Ferner habe er die erlittenen Übergriffe äusserst schematisch und ohne persönliche Betroffenheit dargelegt. Seine Ausführungen seien widersprüchlich, vage und ausweichend ausgefallen. Nebenbei sei festzuhalten, dass auch die Iran betreffenden Aussagen unglaubhaft seien, weil vage und ausweichen. Selbst wenn seine Vorbringen als glaubhaft erachtet würden, seien sie nicht asylrelevant, da es sich nicht um eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung handle. In der BzP habe er denn auch als Ausreisegründe die schwierige wirtschaftliche Situation und die allgemeine Sicherheitslage genannt. Anlässlich der Anhörung habe er sodann verneint, je Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner Leidenschaft für die Musik je einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. 5.1.2 Zum Vollzug der Wegweisung erwog die Vorinstanz, es lägen keine entsprechenden Hindernisse vor. 5.1.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. 5.1.2.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vor-instanz aus, im Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 sei das BVGer zum Schluss gelangt, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan hätten sich derart verschlechtert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. Mit Grundsatzurteil vom 28. Oktober 2011 habe sich das BVGer konkret zur Situation in Herat geäussert und die dortige Situation vergleichbar mit jener in Kabul erachtet. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 könne eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen beobachtet werden. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine Rückkehr nach Herat sei demnach nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Der aus der Stadt Herat stammende Beschwerdeführer sei jung und gesund. Es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen; dies betreffe auch seine Biographie. Er habe versucht, die Schweizer Behörden in verschiedener Hinsicht zu täuschen. Entgegen seinen Aussagen könne aufgrund seines Auftretens und seiner Erscheinung davon ausgegangen werden, dass er eine Schulbildung genossen habe. Zudem verfüge er über mehrjährige Berufserfahrung und es sei davon auszugehen, dass er ein soziales Netz in Afghanistan habe. Ferner werde er zusammen mit seinem Bruder weggewiesen, so dass sie einander bei der Wiedereingliederung helfen könnten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er aus einer finanziell sehr gut gestellten Familie stamme, zumal er und seine drei Brüder sich die teure Reise nach Europa hätten leisten können und die Familie ein Haus in Herat besitze, welches sie vermiete. Es seien somit keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Herat sprechen würden. 5.1.2.3 Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz stütze sich für die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat nach wie vor auf Grundsatzurteile des BVGer aus dem Jahr 2011 ab. Diese entsprächen indessen nicht mehr dem aktuellen Stand. Die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Herat weiche erheblich von jener der Vorinstanz ab. Ferner habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass er Afghanistan bereits 2008 im Alter von 17 Jahren in Richtung Iran verlassen und sich somit seit neun Jahren nicht mehr in Herat aufgehalten habe. Wie er bei einer Rückkehr seine Existenz sichern könne, bleibe unklar. Die Vorinstanz unterstelle ihm, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, und gehe davon aus, er sei gebildet und habe in Herat reiche Familienangehörige. Sie habe weder die aktuelle Sicherheitslage in Herat noch seine persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, womit sie das rechtliche Gehör verletze. 5.3 In der ergänzenden Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, auch nach Vorliegen des Urteils D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 könne vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine abschliessende Beurteilung besonders begünstigender Umstände betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges werde aufgrund der offensichtlichen Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer verunmöglicht und es sei nicht Sache der Behörde, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM verweigere sich mit ihrem Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Tatsache, dass das BVGer die Lage in Herat heute deutlich schlechter einschätze als noch zum Zeitpunkt des Asylentscheids. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6.4 6.4.1 Vorab ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Er hat sich durchaus bemüht, Angaben zu seiner Herkunft, seinem Lebenslauf und den Ausreisegründen zu machen, auch wenn seine Schilderungen im Vergleich zu jenen von R. durchaus oberflächlicher ausgefallen sind. In ihrer Gesamtheit ergeben sie aber durchaus ein stimmiges Bild (vgl. SEM-Akten A18/16 F23 ff., F60, F65 ff. und F95) und sind in den wesentlichen Teilen mit den Angaben von R. vereinbar. Das SEM hat insofern eine einseitige Gewichtung vorgenommen, als es jene Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen, nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen oder etwa auch nicht berücksichtig hat, dass sich wesentliche Teile der Schilderungen auch auf Zeiträume beziehen, als der Beschwerdeführer noch ein Kind oder jedenfalls sehr jung war. Eine Mitwirkungspflichtsverletzung oder gar Täuschung liegt jedenfalls nicht vor. 6.4.2 Zwar trifft zu, dass insbesondere die zeitlichen Gegebenheiten aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht immer klar werden. Dies betrifft etwa die Angaben, in welchem Jahr er erstmals in den Iran gereist sei. Allerdings lässt sich der ungefähre Zeitpunkt durchaus eruieren (vgl. SEM-Akten A18/16 F60 f.). Nicht zu verkennen sind durchaus auch Widersprüche. So etwa wenn er einerseits angibt, er habe ungefähr ein Jahr oder etwas länger (...) (vgl. ebd. F22) und andererseits kurz später, er sei mehrere Jahre dieser Arbeitstätigkeit nachgegangen (vgl. ebd. F26). Gewisse Zweifel sind auch berechtigt an seiner Aussage, er habe gar keine Schulbildung, zumal er das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akten A1/2). Demgegenüber ergeben sich gewisse Relativierungen der Unstimmigkeiten auch aus den Akten. So bezog er etwa seine Angabe, er habe während ungefähr einem Jahr (...), auf Afghanistan (vgl. SEM-Akten A18/16 F22), während sich seine spätere Angabe in F26 f. ausdrücklich auf B._______ (Iran) bezieht. Hinsichtlich der fehlenden Schulbildung ist immerhin festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar nicht immer leicht fiel, den Fragen zu folgen (vgl. ebd. F15). Auch ist festzustellen, dass aus den übersetzten Daten des Dschalali-Kalenders (persischer Kalender) nur schwierig genauere zeitliche Rückschlüsse gezogen werden können. Dass der Beschwerdeführer keine oder kaum mehr Erinnerungen an die Zeit in Afghanistan bis zur ersten Ausreise in den Iran hat, ergibt sich ohne Weiteres aus seinem damaligen Alter. Festzuhalten ist zwar, dass die eigentlichen Asylgründe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das SEM hat rechtskräftig festgestellt, dass keine solchen vorliegen. Soweit aber die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht - diese wiederum ist auch für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs relevant - ist immerhin festzustellen, dass das vorinstanzliche Argument, er habe sich widersprüchlich zu seiner Religionszugehörigkeit geäussert, nicht restlos überzeugt, auch wenn es zutrifft, dass er in der BzP angab, er sei Sunnite (vgl. SEM-Akten A8/10 S. 3 Ziff. 1.13) und an der Anhörung ausführte, er sei schiitischen Glaubens (vgl. SEM-Akten A17/16 F60). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch - was das SEM nicht getan hat - seine durchaus plausiblen und nachvollziehbaren Schilderungen zu seiner Herkunft aus einer gemischt-religiösen Familie und deren Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Herat aber auch innerhalb seiner Ethnie. Insgesamt schildert der Beschwerdeführer zentrale Elemente seines Lebenslaufs (Geburt und Kindsjahre in Afghanistan, Übersiedlung in den Iran aufgrund des Vormarschs der Taliban, Arbeit als (...) bei einem Onkel mütterlicherseits, Rückkehr nach Afghanistan, erneute Ausreise in den Iran, Ausreise aus dem Iran in Richtung Europa mit seinen drei Brüdern, weil die iranischen Behörden begonnen hätten, afghanische Flüchtlinge nach Syrien zu schicken) an verschiedenen Stellen anschaulich und gleichlautend (vgl. SEM-Akten A18/16 F23 ff., F46 ff., F65 f., F95). Schliesslich bestreitet auch das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht. Selbst wenn nicht sämtliche Zweifel an seinen Vorbringen beseitigt sind, sind in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die vorliegend entscheidenden Teile seiner Sachdarstellung, insbesondere seine Herkunft aus Herat, als glaubhaft zu erachten. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann und die für die Beurteilung der massgeblichen Frage zentralen Elemente seines Lebenslaufes als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 6.6 6.6.1 Mit Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021, welches zur Publikation als Referenzurteil bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seine zuletzt im Urteil BVGE 2011/38 festgehaltene Lageeinschätzung zur Situation in Herat aktualisiert (vgl. ebenda, E. 10). Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozio-ökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Rückkehrende geraten vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als grundsätzlich unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Nur ausnahmsweise kann von der Zumutbarkeit ausgegangen werden, und zwar dann, wenn davon auszugehen ist, die Person fände in Herat besonders begünstigende Umstände vor. Ob im Einzelfall vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ausgegangen werden kann, ist anhand der in BVGE 2011/7 niedergelegten Grundsätze sowie der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) zu ermitteln. 6.6.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind die strengen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat nicht erfüllt, da keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der vorstehenden Erwägung vorliegen. Zwar ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan erstmals im Kindesalter in Richtung Iran verlassen hat. Als Jugendlicher ist er mit seiner Familie nach Herat zurückgekehrt, bevor er später mit einem Bruder zusammen erneut in den Iran ausreiste; später folgten auch die übrigen Familienmitglieder. Im heutigen Zeitpunkt liegt die letzte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat über zehn Jahre zurück. Glaubhaft ist auch, dass seine Familie ebenfalls seit vielen Jahren im Iran lebt. Auch wenn er grundsätzlich mit seinem Bruder R. nach Herat zurückkehren könnte sind insgesamt die strengen Bedingungen, die gemäss dem obengenannten Urteil erfüllt sein müssen, um ausnahmsweise für den Vollzug der Wegweisung nach Herat nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen, nicht erfüllt. Dass die Familie in Herat ein Haus besitze, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Somit liegen keine besonders begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine weitere Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Herat vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse. 6.7 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. August 2017 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Zu berücksichtigen ist, dass die Eingaben in wesentlichen Teilen identisch ausfallen wie im Verfahren von R. (Urteil vom heutigen Datum i.S. E-5123/2017). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. August 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nathalie Schmidlin Versand: