Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Tadschike aus der Provinz Panjshir, gab an, den Grossteil seiner Kindheit in B._______ gelebt zu ha- ben. Seinen eigenen Angaben zufolge verliess er seinen Heimatstaat un- gefähr im Alter von (…) Jahren, nachdem die Taliban die Regierung ge- stürzt hätten. In der Folge habe er sich während etwa sechs Monaten ge- meinsam mit seiner Familie im Iran und dann während mehr als sieben Monaten in der Türkei aufgehalten, bevor er am 26. Januar 2023 über Grie- chenland und Italien in die Schweiz gereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 12. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er be- finde sich wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung und sehe seinen Arzt wöchentlich. Seine Eltern würden sich aktuell ge- meinsam mit seinen jüngeren Geschwistern im Iran aufhalten. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht; danach habe kein Unterricht mehr statt- gefunden, weil es keine Lehrpersonen mehr gehabt habe. Sein Vater sei Bauarbeiter gewesen und es sei ihnen finanziell nicht sehr gut gegangen. Nach der Machtübernahme habe sich dieser der Widerstandsfront (Jabha- ye-Moqawamat) angeschlossen und gegen die Taliban gekämpft. Seine Familie lebe inzwischen in C._______, wo sie aufgrund der politischen Be- ziehung zwischen Afghanistan und dem Iran Probleme hätten. Er sei von seiner Familie zur Weiterreise bewegt worden, weil die iranischen Behör- den junge afghanische Männer verhaftet und zur Teilnahme an Kampf- handlungen im Syrien-Krieg gezwungen hätten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seiner Tazkira, einen Drohbrief der Taliban sowie Arbeitsdokumente betref- fend seine Onkel und medizinische Unterlagen ein. C. C.a Am 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer auch zu seinen Asyl- gründen angehört. Er erklärte dabei, er habe mit seiner Familie seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil sie ständig von den Taliban belästigt worden seien. Sein Vater habe sich nach deren Machtübernahme gezwun- gen gefühlt, sich der Widerstandsfront anzuschliessen, weil die Taliban aus Panjshir stammenden Personen diskriminieren würden. Zudem hätten zwei seiner Onkel bei der ehemaligen Regierung als (…)kommandanten
E-5121/2023 Seite 3 der Nationalarmee respektive bei der Polizei gearbeitet und sich nach dem Sturz der Regierung ebenfalls der Widerstandsfront angeschlossen. Einer dieser Onkel sei bereits vor drei oder vier Jahren durch die Taliban identifi- ziert worden. C.b Er selber habe sporadisch gegen die Taliban gerichtete Videos auf TikTok, Facebook oder Youtube geteilt und an Demonstrationen gegen die Taliban teilgenommen. Er sei auch Administrator einer TikTok-Gruppe mit (…) Followern gewesen; diese sei aber infolge von Meldungen der Taliban schliesslich blockiert worden. Seit der Machtübernahme habe er keine Bei- träge mehr geteilt oder veröffentlicht. Bereits ungefähr zwei Wochen nach dem Sturz der Regierung hätten die Taliban seinen Vater zu Hause ge- sucht, weil er Mitglied der Widerstandsfront gewesen sei sowie wegen der Tätigkeiten der Onkel. Nachdem sein Vater nicht auffindbar gewesen sei, hätten sie ihn an seiner Stelle für zwei Tage mitgenommen, ihn belästigt und mit einem Messer am Bein verletzt. Er habe davon eine immer noch sichtbare Narbe. Die Familie sei in der Folge noch einmal durch die Taliban bedroht und nach dem Aufenthalt des Vaters befragt worden, worauf der Vater beschlossen habe, mit der Familie in den Iran zu fliehen. Seither hätten die Taliban noch einen weiteren Drohbrief geschickt. C.c Nachdem die Familie im Iran vor die Wahl gestellt worden sei, entwe- der nach Afghanistan deportiert oder nach Syrien geschickt zu werden, sei er gemeinsam mit einem Cousin und einem weiteren Verwandten in die Türkei geschickt worden. In seinen Heimatstaat könne er nicht zurück- kehren, weil die Taliban alles beschlagnahmt hätten und er sich vor diesen fürchte. D. Am 21. Juni 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers werde im erweiterten Verfahren behandelt. E. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 22. August 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, weil sich der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar erweise.
E-5121/2023 Seite 4 F. F.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe sei- nes Rechtsvertreters vom 22. September 2023 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Dispositivzif- fern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerde- führer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Zudem wurde beantragt, die Vorinstanz sei anzu- weisen, den Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu berichtigen. F.b Am 25. September 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers eine Beschwerdeergänzung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. I.a Mit Verfügung vom 7. November 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. I.b Der Rechtsbeistand ersuchte mit Fristerstreckungsgesuch vom 22. No- vember 2023 um Zustellung eines durch den Beschwerdeführer im erst- instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels (Tazkira des Vaters).
E-5121/2023 Seite 5 I.c Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer am 29. November 2023 einen Ausdruck des verlangten SEM-Aktenstücks zukommen und er- streckte die Frist zur Einreichung einer Replik. I.d In der Replik vom 13. Dezember 2023 wurde an seinen Rechtsbegeh- ren festgehalten.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägung ein- zutreten.
E. 1.5.1 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Änderung der ZEMIS-Eintragung betreffend seinen Namen. Dieser sei zunächst rich- tig erfasst worden, nach der Erstbefragung UMA aber ohne Begründung und ohne separate Verfügung geändert worden.
E-5121/2023 Seite 6
E. 1.5.2 Die Anpassung des Namens des Beschwerdeführers wurde weder in einer separaten Verfügung noch in der angefochtenen Verfügung verfügt. Aus den Verfahrensakten geht auch nicht hervor, dass ein entsprechendes Gesuch um Datenberichtigung beim SEM eingereicht wurde. Daher ist auf das Rechtsbegehren 4 der Beschwerde mangels eines tauglichen Anfech- tungsobjekts nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden zunächst die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung der Be- gründungspflicht durch das SEM gerügt. So habe es die geltend gemach- ten Gefährdungsmerkmale, die politisch oppositionelle Haltung und die aus dem Betrieb einer TikTok-Gruppe mit (…) Followern resultierende Gefähr- dung des Beschwerdeführers nicht geprüft. Die eingereichten Beweismittel
– wie der Drohbrief der Taliban oder die Arbeitsbestätigung seines Onkels
– seien zwar erwähnt, aber mit keinem Wort gewürdigt worden. Weiter habe das SEM den besonderen Aspekten seiner Minderjährigkeit und sei- nem Alter von nur (…) Jahren bei der Anhörung nicht Rechnung getragen. Anlässlich der Erstbefragung seien die üblichen, kurzgehaltenen Fragen gestellt worden und die Vorinstanz habe in erster Linie aufgrund der zeitli- chen Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlos- sen. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass genaue Zeitangaben in seinem Herkunftsland keinen so hohen Stellenwert hätten, wie dies in der Schweiz der Fall sei. Zudem sei er zu Themen – wie die Gefangenschaft durch die Taliban – weiter befragt worden, obwohl er angegeben habe, dies bereite ihm Mühe. Dieses Vorgehen widerspreche der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3).
E. 3.2 In der Vernehmlassung verweist das SEM hinsichtlich der bemängelten Rücksichtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die zwei entgegengesetzten Darstellungen in der Beschwerde. Einerseits solle es ihm aufgrund seines Kindesalters nicht möglich gewesen sein, allfällige Widersprüche und Unsubstanziiertheiten zu begründen; andererseits sei er aber derart reif und selbstständig, dass er bereits in jungem Alter an Demonstrationen teilgenommen, Inhalte der Taliban kritisch kommentiert und sich für Frauenrechte eingesetzt habe. Sein Alter scheine daher nicht geeignet, allfällige Widersprüche oder Unsubstanziiertheiten in seinen
E-5121/2023 Seite 7 Aussagen zu begründen. Auf die geltend gemachten oppositionellen Tätig- keiten des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden, weil gemäss Angaben des Beschwerdeführers je- weils der Vater und die Onkel im Zentrum des Kontakts mit den Taliban gestanden hätten. Weitere Konsequenzen als die Warnung der Taliban hät- ten seine Aktivitäten nicht gehabt. Er habe ausserdem lange vor dem Sturz der Regierung keine Beiträge mehr veröffentlicht.
E. 3.3.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu- chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 3.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
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E. 3.3.3 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getra- gen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Ver- treters oder der Vertrauensperson erfolgt und die Behörde hinsichtlich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 über Ver- fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Ver- letzlichkeiten der minderjährigen Person sowie die Komplexität der Vorbrin- gen zu berücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhö- rung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Be- ginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, welche der min- derjährigen Person ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf an- wendbaren Regeln erläutern. Ferner soll sie ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen und deren Rollen erklären. Ausserdem ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der minderjähri- gen Person während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonver- balen Kommunikation vermerkt. Schliesslich hat sie sich um eine wohlwol- lende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in der ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 und Urteil des BVGer E-7447/2015 vom 5. November 2018 E. 5.3).
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Vorfeld seiner Anhörung zu den Asylgründen ausführlich zu seiner Person, seiner Herkunft sowie zu seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen, seinem Reiseweg sowie seinem Gesundheitszustand befragt. In diesem Zusammenhang wurde ihm auch erklärt, es sei wichtig, dass er sich wohl fühle und er frei sprechen könne, weshalb regelmässige Pausen eingelegt würden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern das SEM ungenügend Rücksicht auf das junge Alter des Beschwerdeführers genommen haben soll, weil er im Anschluss an das Protokoll der Erstbefragung UMA auf einen einzelnen Widerspruch angesprochen wurde. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe ihn weiter zu einem Thema befragt, das ihn belasten würde, ist darauf hinzuweisen, dass an der Anhörung auch der Rechtsvertreter respektive die Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend war. Diesem
E-5121/2023 Seite 9 wurde sowohl bei der Erstbefragung UMA als auch an der Anhörung zu den Asylgründen Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. SEM-act. A15 S. 11 f., A19 ad F58 ff. und F65). Ausserdem ist davon auszugehen, dieser hätte interveniert, wäre die Anhörungssituation für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen.
E. 3.4.2 Nach dem Gesagten bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass das Vorgehen des SEM den in BVGE 2014/30 E. 2.3 festgehaltenen Vorgaben nicht entsprochen hätte.
E. 3.5.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist folgendes festzuhalten:
E. 3.5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den we- sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine sachgerechte Anfechtung war ihm beziehungsweise seinem Rechts- beistand ohne Weiteres möglich. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz nicht von einem gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsinteresse seitens der Taliban ausging. So habe im Zentrum des geltend gemachten Kontakts mit den Taliban jeweils der Vater oder die Onkel gestanden. Er habe weder eine drohende Verhaftung noch eine gezielte Suche nach ihm aufgrund seiner eigenen politischen Tätig- keiten geltend gemacht (vgl. Vernehmlassung S. 4). Daher erscheint nach- vollziehbar, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht einlässlich mit den vorgebrachten oppositionellen Tätigkeiten des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt hat. Damit hat das SEM seine Be- gründungspflicht nicht verletzt.
E. 3.5.3 Schliesslich ist mit Bezug auf die erstinstanzlich vorgelegten Beweis- mittel klarzustellen, dass diese in der angefochtenen Verfügung erwähnt sind, sich das SEM aber zu Recht nicht veranlasst sah, diese einer vertief- ten Würdigung zu unterziehen. Vielmehr verneinte es bereits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ein gezielt gegen ihn bestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban. Die Glaubhaftigkeit der Tätigkeiten sei- nes Vaters sowie seiner Onkel wurden jedoch nicht angezweifelt. In anti- zipierter Beweiswürdigung verzichtete das SEM daher auf eine Würdigung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, ohne dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.
E. 3.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen demnach als unbegrün- det. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuwei- sen.
E-5121/2023 Seite 10
E. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führt das SEM zunächst aus, es sei nicht davon auszugehen, die Taliban hätten den Beschwerde- führer freigelassen, wären sie tatsächlich zur Überzeugung gelangt, er ver- füge über Informationen zum Aufenthaltsort seines Vaters. Es sei weiter nicht vorstellbar, die Taliban hätten sich nach seiner Freilassung mit einer Drohung begnügt, anstatt ihn nochmals mitzunehmen, obwohl dies angeb- lich im zweiten Schreiben angekündigt worden sei. Es sei insbesondere aufgrund seiner ungereimten Aussagen bezüglich des Ausreisezeitpunkts gut möglich, dass der Beschwerdeführer noch längere Zeit nach dem Re- gierungssturz in Afghanistan verblieben sei. Weitere Widersprüche hätten sich ergeben im Zusammenhang mit seinem letzten Schultag sowie der Anzahl der Kontrollen durch die Taliban während ihrer Ausreise in den Iran. Nachdem die Taliban ihn bei der Ausreise mehrmals kontrolliert und ihn dann hätten weiterreisen lassen, könne er kaum, wie behauptet, in deren Visier gestanden haben. Insgesamt seien seine Erzählungen unsubstanzi- iert ausgefallen und er habe keine näheren Angaben zu Schlüsselmomen- ten machen können, insbesondere in Bezug auf seine Gefangenschaft. Seine diesbezüglichen Aussagen seien daher als unglaubhaft einzustufen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird hinsichtlich der materiellen Anträge ausge- führt, die Vorinstanz habe aufgrund einer einzelnen Angabe des Beschwer- deführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise falsche Schlüsse gezogen in Be- zug auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Bei genauer Betrachtung seiner Aussagen würden seine Angaben durchaus übereinstimmen, wo- nach er seinen Heimatstaat kurz nach der Machtübernahme durch die Ta- liban verlassen habe. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Vorgehen der Taliban keineswegs systematisch und einheitlich erfolge. Seine Frei- lassung mache ausserdem gerade deshalb Sinn, weil die Taliban weitere Informationen von ihm hätten erhältlich machen wollen. Entgegen der An- sicht des SEM habe er ausführlich über seine Inhaftierung sowie die erlebte Folter berichten können; insbesondere habe er Details genannt, seine Um- gebung beschrieben sowie diverse Nebensächlichkeiten erwähnt. Diese Realkennzeichen habe die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelas- sen. Als erstellt zu erachten sei auch das generelle Verfolgungsinteresse der Taliban an ihm wegen der Tätigkeiten seiner Onkel bei der ehemaligen Regierung sowie, dass sich sein Vater der Widerstandsfront angeschlos- sen habe; daraus ergebe sich eine asylrelevante Gefahr der Reflexverfol- gung. Ehemalige Angehörige der Polizei und der afghanischen Sicherheits- kräfte sowie deren Familienangehörige würden zu den Hauptzielen der
E-5121/2023 Seite 11 Taliban zählen. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in diesem Kontext drohende Reflexverfolgung. Er habe solche erlebt und die Nach- fragen nach seiner Freilassung würden ein weiterhin bestehendes Verfol- gungsinteresse bekunden. Bereits deshalb sei er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt.
E. 4.2.2 Darüber hinaus habe er angegeben, einen TikTok-Account mit (…) Followern betrieben zu haben. Indem er die Inhalte der Taliban kritisch kommentiert habe, habe er sich gegen die Taliban gestellt. Diese hätten davon Kenntnis gehabt, ihn bedroht und ihm sein Handy abgenommen, womit sie sämtliche Profile und Inhalte gespeichert hätten.
E. 4.3.1 In der Vernehmlassung erklärt das SEM, es erachte die Angaben des Beschwerdeführers weiterhin als insgesamt unglaubhaft. Die Hinweise auf die unterschiedlichen Zeitangaben hätten aufzeigen sollen, dass er einer- seits erklärt habe, etwa im Oktober 2021 ausgereist zu sein, während er andererseits angegeben habe, zwischen Januar und Juni 2022 ausgereist zu sein. Solche unterschiedlichen Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt habe er wiederholt gemacht. Dieses Sachverhaltselement sei deshalb von zentraler Bedeutung, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei nach der Machtübernahme der Taliban nicht mehr lange Zeit in seinem Heimat- staat verweilt. Sodann spreche das Ausstellungsdatum der Tazkira seines Vaters von Ende Dezember 2021 einerseits dafür, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Afghanistan aufgehalten habe, und andererseits gegen das Vorliegen eines Gefährdungsprofils des Vaters. Für die Ausstellung ei- ner Tazkira sei nämlich eine persönliche Vorsprache bei den zuständigen Behörden notwendig. Schliesslich würden die Kontrollen im Verlauf ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat gegen ein vorhandenes Verfolgungsinte- resse am Beschwerdeführer sowie seiner Familie sprechen. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, Ziel dieser Kontrollen sei es gewesen, Mit- glieder der alten Regierung oder der Jabha-ye-Moqawamat ausfindig zu machen. Der eingereichte Drohbrief weise keine überprüfbaren Sicher- heitsmerkmale auf und solche Dokumente könnten ohne Weiteres gegen Bezahlung erworben werden.
E. 4.3.2 Bezüglich der vorgebrachten eigenen oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieser an seinen Befra- gungen stets angegeben habe, er sei wegen seinem Vater von den Taliban mitgenommen und behelligt worden. Die von ihm ausgehende Gefahr sei von den Taliban demnach offensichtlich nicht als gross genug erachtet
E-5121/2023 Seite 12 worden, um aktiv gegen ihn vorzugehen; vielmehr sei er lediglich verwarnt worden. Seinen Angaben zufolge habe er seit dem Regierungssturz seine Aktivitäten in den sozialen Medien nicht mehr weitergeführt, weil der Ge- heimdienst der Taliban zu stark gewesen wäre und sie ihn aufgespürt hät- ten. Insofern erweise sich die Behauptung, er befinde sich auf einer Such- liste der Taliban, als reine Spekulation.
E. 4.4.1 In der Replik wird ausgeführt, der vom SEM erwähnte Bericht betref- fend das Ausstellungsprozedere der Tazkira weise darauf hin, dass sich der Ausstellungsprozess je nach Region und Zeitpunkt unterscheide und sich auf das erstmalige Ausstellen der Tazkira beziehe. Zum Fall des Vor- gehens bei einem Verlust schweige sich dieses Dokument allerdings aus. Einem anderen Bericht sei zu entnehmen, dass im Falle des Verlusts der Tazkira keine erneute biometrische Erfassung notwendig sei, sondern das einmalige Vorsprechen bei einem E-Tazkira Distribution Center ausreiche. Nachdem die Taliban darauf angewiesen seien, dass dort auch frühere An- gestellte tätig seien, könne aus der Ausstellung der Tazkira nicht abgeleitet werden, der Vater sei nicht verfolgt. Indem das SEM dem eingereichten Drohbrief per se den Beweiswert abgesprochen habe, habe es die ver- schiedenen Sachverhaltselemente nicht in einer Gesamtschau gewürdigt. Vielmehr sei dieses Beweismittel angesichts seiner ausführlichen Schilde- rungen der Verfolgung durch die Taliban als weiteres Indiz für seine Glaub- haftigkeit zu werten.
E. 4.4.2 Das SEM verkenne bei der dem Beschwerdeführers abgesproche- nen Gefährdung durch seine eigene oppositionelle Tätigkeit, dass die Tali- ban im Zeitpunkt seiner Behelligungen nur einzelne Posts gekannt hätten, aber noch keine Auswertung seines Handys stattgefunden haben könne, da dies eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Aufgrund seines Kindesal- ters hätten sie ihn mit einer Verwarnung gehen lassen. Das SEM sei fälsch- licherweise davon ausgegangen, er habe für diese Tätigkeiten eine beson- dere Reife besitzen müssen. Vielmehr habe er hierzu lediglich Internetzu- gang benötigt und mit der Benutzung eines Handys vertraut sein müssen. Ohnehin stelle dies keine Rechtfertigung dar, seine Minderjährigkeit im Ver- fahren nicht zu beachten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
E-5121/2023 Seite 13 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Verfahrensakten zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise erwogen hat, aus welchen Gründen es davon ausging, der Be- schwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise keinen Verfolgungsmass- nahmen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner Anhörung, er habe vor der Machtübernahme der Taliban gegen diese gerichtete Videos ge- postet, Beiträge kommentiert und an Demonstrationen teilgenommen. Zu- dem sei er Administrator einer TikTok-Gruppe mit (…) Followern gewesen. Lange vor dem Sturz der Regierung habe er aber keine Beiträge mehr ver- öffentlicht, weil der Geheimdienst der Taliban sehr stark geworden sei (vgl. SEM-act. A19 ad F11, 17 ff. und 24). In Bezug auf die Behelligungen sei- tens der Taliban nach deren Machtübernahme führte der Beschwerdefüh- rer aus, die Familie habe Drohbriefe erhalten, weil sich sein Vater der Wi- derstandsfront angeschlossen habe. Als die Taliban zu Hause auf- getaucht sei, habe er sich zugunsten seiner Familie freiwillig gemeldet, um mit den Taliban mitzugehen.
E. 6.3 Damit ging das SEM zu Recht davon aus, es habe im Zeitpunkt der Mitnahme durch die Taliban kein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten bestanden. Das Gericht geht ausserdem einig mit der Annahme des SEM, wonach der Be- schwerdeführer auch nicht gezielt von den Taliban verfolgt worden sei, nachdem die Taliban die Videos und Beiträge auf seinem Handy gesehen
E-5121/2023 Seite 14 hätten. Wäre er tatsächlich deswegen als zukünftige Gefahr betrachtet worden, hätten sie ihn sicherlich nicht gehen lassen. Seinen Angaben zu- folge hat er auch seit längerer Zeit keine Beiträge mehr veröffentlicht und die Taliban haben damit gedroht, die gesamte Familie mitzunehmen, um an Informationen zum Vater zu gelangen. Schliesslich seien auf dem Droh- brief, den die Taliban nach ihrer Ausreise geschickt hätten, nur die Angaben des Vaters und seine Mitgliedschaft bei der Jabha-ye-Moqawamat ver- merkt gewesen (vgl. SEM-act. A19 ad F33 und F53 f).
E. 6.4 Diese Zweifel an einem bestehenden Verfolgungsinteresse werden er- härtet durch den Umstand, dass die Familie – inklusive des angeblich ge- suchten Vaters sowie seiner Onkel, die ehemalige Regierungsmitarbeiter gewesen seien – bei der Ausreise mehrmals von den Taliban kontrolliert worden sei (vgl. SEM-act. A15 S. 8 und S. 10, A19 ad F51 f.). Es ist nicht davon auszugehen, diese hätten kurz nach ihrer Machübernahme Perso- nen ohne Papiere trotz mehrfacher Kontrolle ausreisen lassen (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, Policy Responses to Support Afghans Fleeing Taliban- Controlled Afghanistan, vom 21. Oktober 2021, abrufbar unter: < https:// www.hrw.org/news/2021/10/21/policy-responses-support-afghans-fleeing- taliban-controlled-afghanistan >; abgerufen am 2. April 2025).
E. 6.5 Im Übrigen erscheint in Bezug auf die angeblichen eigenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ohnehin fraglich, dass er diese in keiner Weise be- legen konnte. Es ist davon auszugehen, er hätte irgendeinen Beweis lie- fern können, hätte er sich tatsächlich in erkennbarer Weise gegen die Tali- ban eingesetzt.
E. 6.6 Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die überzeugenden Erwä- gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 3 ff.).
E. 6.7 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzun- gen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die angefochtene Verfügung des SEM ist zu bestätigen. Es hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an- geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Vorliegen allfälliger (weiterer) Wegweisungsvollzugshindernissen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.5.2).
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 19. Oktober 2022 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhält- nisse zu entnehmen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der am 13. Dezember 2023 ein- gereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand von 12½ Hono- rarstunden erscheint angemessen. Die pauschal geltend gemachten Fr. 40.– für "Portospesen", "Fotokopien" und "Telefonspesen" sind jedoch nicht zu entschädigen, zumal alle Eingaben digital zu den Akten gereicht worden sind, womit weder Porti noch Kosten für Fotokopien angefallen sein dürften. Die durch die Gerichtskasse zu vergütende Entschädigung ist demnach (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–) auf insgesamt Fr. 2'750.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5121/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2'750.– festgesetzt und dem amtlichen Rechtsbeistand durch die Ge- richtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5121/2023 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Tadschike aus der Provinz Panjshir, gab an, den Grossteil seiner Kindheit in B._______ gelebt zu haben. Seinen eigenen Angaben zufolge verliess er seinen Heimatstaat ungefähr im Alter von (...) Jahren, nachdem die Taliban die Regierung gestürzt hätten. In der Folge habe er sich während etwa sechs Monaten gemeinsam mit seiner Familie im Iran und dann während mehr als sieben Monaten in der Türkei aufgehalten, bevor er am 26. Januar 2023 über Griechenland und Italien in die Schweiz gereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 12. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er befinde sich wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung und sehe seinen Arzt wöchentlich. Seine Eltern würden sich aktuell gemeinsam mit seinen jüngeren Geschwistern im Iran aufhalten. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht; danach habe kein Unterricht mehr stattgefunden, weil es keine Lehrpersonen mehr gehabt habe. Sein Vater sei Bauarbeiter gewesen und es sei ihnen finanziell nicht sehr gut gegangen. Nach der Machtübernahme habe sich dieser der Widerstandsfront (Jabha-ye-Moqawamat) angeschlossen und gegen die Taliban gekämpft. Seine Familie lebe inzwischen in C._______, wo sie aufgrund der politischen Beziehung zwischen Afghanistan und dem Iran Probleme hätten. Er sei von seiner Familie zur Weiterreise bewegt worden, weil die iranischen Behörden junge afghanische Männer verhaftet und zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Syrien-Krieg gezwungen hätten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seiner Tazkira, einen Drohbrief der Taliban sowie Arbeitsdokumente betreffend seine Onkel und medizinische Unterlagen ein. C. C.a Am 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer auch zu seinen Asylgründen angehört. Er erklärte dabei, er habe mit seiner Familie seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil sie ständig von den Taliban belästigt worden seien. Sein Vater habe sich nach deren Machtübernahme gezwungen gefühlt, sich der Widerstandsfront anzuschliessen, weil die Taliban aus Panjshir stammenden Personen diskriminieren würden. Zudem hätten zwei seiner Onkel bei der ehemaligen Regierung als (...)kommandanten der Nationalarmee respektive bei der Polizei gearbeitet und sich nach dem Sturz der Regierung ebenfalls der Widerstandsfront angeschlossen. Einer dieser Onkel sei bereits vor drei oder vier Jahren durch die Taliban identifiziert worden. C.b Er selber habe sporadisch gegen die Taliban gerichtete Videos auf TikTok, Facebook oder Youtube geteilt und an Demonstrationen gegen die Taliban teilgenommen. Er sei auch Administrator einer TikTok-Gruppe mit (...) Followern gewesen; diese sei aber infolge von Meldungen der Taliban schliesslich blockiert worden. Seit der Machtübernahme habe er keine Beiträge mehr geteilt oder veröffentlicht. Bereits ungefähr zwei Wochen nach dem Sturz der Regierung hätten die Taliban seinen Vater zu Hause gesucht, weil er Mitglied der Widerstandsfront gewesen sei sowie wegen der Tätigkeiten der Onkel. Nachdem sein Vater nicht auffindbar gewesen sei, hätten sie ihn an seiner Stelle für zwei Tage mitgenommen, ihn belästigt und mit einem Messer am Bein verletzt. Er habe davon eine immer noch sichtbare Narbe. Die Familie sei in der Folge noch einmal durch die Taliban bedroht und nach dem Aufenthalt des Vaters befragt worden, worauf der Vater beschlossen habe, mit der Familie in den Iran zu fliehen. Seither hätten die Taliban noch einen weiteren Drohbrief geschickt. C.c Nachdem die Familie im Iran vor die Wahl gestellt worden sei, entweder nach Afghanistan deportiert oder nach Syrien geschickt zu werden, sei er gemeinsam mit einem Cousin und einem weiteren Verwandten in die Türkei geschickt worden. In seinen Heimatstaat könne er nicht zurück-kehren, weil die Taliban alles beschlagnahmt hätten und er sich vor diesen fürchte. D. Am 21. Juni 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. E. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 22. August 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, weil sich der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar erweise. F. F.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerde-führer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-beistand zu bestellen. Zudem wurde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu berichtigen. F.b Am 25. September 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. I.a Mit Verfügung vom 7. November 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. I.b Der Rechtsbeistand ersuchte mit Fristerstreckungsgesuch vom 22. November 2023 um Zustellung eines durch den Beschwerdeführer im erst-instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels (Tazkira des Vaters). I.c Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer am 29. November 2023 einen Ausdruck des verlangten SEM-Aktenstücks zukommen und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Replik. I.d In der Replik vom 13. Dezember 2023 wurde an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägung ein-zutreten. 1.5 1.5.1 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Änderung der ZEMIS-Eintragung betreffend seinen Namen. Dieser sei zunächst richtig erfasst worden, nach der Erstbefragung UMA aber ohne Begründung und ohne separate Verfügung geändert worden. 1.5.2 Die Anpassung des Namens des Beschwerdeführers wurde weder in einer separaten Verfügung noch in der angefochtenen Verfügung verfügt. Aus den Verfahrensakten geht auch nicht hervor, dass ein entsprechendes Gesuch um Datenberichtigung beim SEM eingereicht wurde. Daher ist auf das Rechtsbegehren 4 der Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden zunächst die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM gerügt. So habe es die geltend gemachten Gefährdungsmerkmale, die politisch oppositionelle Haltung und die aus dem Betrieb einer TikTok-Gruppe mit (...) Followern resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht geprüft. Die eingereichten Beweismittel - wie der Drohbrief der Taliban oder die Arbeitsbestätigung seines Onkels - seien zwar erwähnt, aber mit keinem Wort gewürdigt worden. Weiter habe das SEM den besonderen Aspekten seiner Minderjährigkeit und seinem Alter von nur (...) Jahren bei der Anhörung nicht Rechnung getragen. Anlässlich der Erstbefragung seien die üblichen, kurzgehaltenen Fragen gestellt worden und die Vorinstanz habe in erster Linie aufgrund der zeitlichen Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass genaue Zeitangaben in seinem Herkunftsland keinen so hohen Stellenwert hätten, wie dies in der Schweiz der Fall sei. Zudem sei er zu Themen - wie die Gefangenschaft durch die Taliban - weiter befragt worden, obwohl er angegeben habe, dies bereite ihm Mühe. Dieses Vorgehen widerspreche der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3). 3.2 In der Vernehmlassung verweist das SEM hinsichtlich der bemängelten Rücksichtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die zwei entgegengesetzten Darstellungen in der Beschwerde. Einerseits solle es ihm aufgrund seines Kindesalters nicht möglich gewesen sein, allfällige Widersprüche und Unsubstanziiertheiten zu begründen; andererseits sei er aber derart reif und selbstständig, dass er bereits in jungem Alter an Demonstrationen teilgenommen, Inhalte der Taliban kritisch kommentiert und sich für Frauenrechte eingesetzt habe. Sein Alter scheine daher nicht geeignet, allfällige Widersprüche oder Unsubstanziiertheiten in seinen Aussagen zu begründen. Auf die geltend gemachten oppositionellen Tätig-keiten des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden, weil gemäss Angaben des Beschwerdeführers jeweils der Vater und die Onkel im Zentrum des Kontakts mit den Taliban gestanden hätten. Weitere Konsequenzen als die Warnung der Taliban hätten seine Aktivitäten nicht gehabt. Er habe ausserdem lange vor dem Sturz der Regierung keine Beiträge mehr veröffentlicht. 3.3 3.3.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 3.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 3.3.3 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgt und die Behörde hinsichtlich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minderjährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, welche der minderjährigen Person ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll sie ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen und deren Rollen erklären. Ausserdem ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der minderjährigen Person während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Schliesslich hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in der ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 und Urteil des BVGer E-7447/2015 vom 5. November 2018 E. 5.3). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Vorfeld seiner Anhörung zu den Asylgründen ausführlich zu seiner Person, seiner Herkunft sowie zu seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen, seinem Reiseweg sowie seinem Gesundheitszustand befragt. In diesem Zusammenhang wurde ihm auch erklärt, es sei wichtig, dass er sich wohl fühle und er frei sprechen könne, weshalb regelmässige Pausen eingelegt würden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern das SEM ungenügend Rücksicht auf das junge Alter des Beschwerdeführers genommen haben soll, weil er im Anschluss an das Protokoll der Erstbefragung UMA auf einen einzelnen Widerspruch angesprochen wurde. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe ihn weiter zu einem Thema befragt, das ihn belasten würde, ist darauf hinzuweisen, dass an der Anhörung auch der Rechtsvertreter respektive die Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend war. Diesem wurde sowohl bei der Erstbefragung UMA als auch an der Anhörung zu den Asylgründen Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. SEM-act. A15 S. 11 f., A19 ad F58 ff. und F65). Ausserdem ist davon auszugehen, dieser hätte interveniert, wäre die Anhörungssituation für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen. 3.4.2 Nach dem Gesagten bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass das Vorgehen des SEM den in BVGE 2014/30 E. 2.3 festgehaltenen Vorgaben nicht entsprochen hätte. 3.5 3.5.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist folgendes festzuhalten: 3.5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine sachgerechte Anfechtung war ihm beziehungsweise seinem Rechtsbeistand ohne Weiteres möglich. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz nicht von einem gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsinteresse seitens der Taliban ausging. So habe im Zentrum des geltend gemachten Kontakts mit den Taliban jeweils der Vater oder die Onkel gestanden. Er habe weder eine drohende Verhaftung noch eine gezielte Suche nach ihm aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten geltend gemacht (vgl. Vernehmlassung S. 4). Daher erscheint nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht einlässlich mit den vorgebrachten oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Damit hat das SEM seine Begründungspflicht nicht verletzt. 3.5.3 Schliesslich ist mit Bezug auf die erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel klarzustellen, dass diese in der angefochtenen Verfügung erwähnt sind, sich das SEM aber zu Recht nicht veranlasst sah, diese einer vertieften Würdigung zu unterziehen. Vielmehr verneinte es bereits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ein gezielt gegen ihn bestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban. Die Glaubhaftigkeit der Tätigkeiten seines Vaters sowie seiner Onkel wurden jedoch nicht angezweifelt. In anti-zipierter Beweiswürdigung verzichtete das SEM daher auf eine Würdigung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, ohne dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. 3.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen demnach als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führt das SEM zunächst aus, es sei nicht davon auszugehen, die Taliban hätten den Beschwerdeführer freigelassen, wären sie tatsächlich zur Überzeugung gelangt, er verfüge über Informationen zum Aufenthaltsort seines Vaters. Es sei weiter nicht vorstellbar, die Taliban hätten sich nach seiner Freilassung mit einer Drohung begnügt, anstatt ihn nochmals mitzunehmen, obwohl dies angeblich im zweiten Schreiben angekündigt worden sei. Es sei insbesondere aufgrund seiner ungereimten Aussagen bezüglich des Ausreisezeitpunkts gut möglich, dass der Beschwerdeführer noch längere Zeit nach dem Regierungssturz in Afghanistan verblieben sei. Weitere Widersprüche hätten sich ergeben im Zusammenhang mit seinem letzten Schultag sowie der Anzahl der Kontrollen durch die Taliban während ihrer Ausreise in den Iran. Nachdem die Taliban ihn bei der Ausreise mehrmals kontrolliert und ihn dann hätten weiterreisen lassen, könne er kaum, wie behauptet, in deren Visier gestanden haben. Insgesamt seien seine Erzählungen unsubstanziiert ausgefallen und er habe keine näheren Angaben zu Schlüsselmomenten machen können, insbesondere in Bezug auf seine Gefangenschaft. Seine diesbezüglichen Aussagen seien daher als unglaubhaft einzustufen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird hinsichtlich der materiellen Anträge ausgeführt, die Vorinstanz habe aufgrund einer einzelnen Angabe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise falsche Schlüsse gezogen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Bei genauer Betrachtung seiner Aussagen würden seine Angaben durchaus übereinstimmen, wonach er seinen Heimatstaat kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban verlassen habe. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Vorgehen der Taliban keineswegs systematisch und einheitlich erfolge. Seine Freilassung mache ausserdem gerade deshalb Sinn, weil die Taliban weitere Informationen von ihm hätten erhältlich machen wollen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er ausführlich über seine Inhaftierung sowie die erlebte Folter berichten können; insbesondere habe er Details genannt, seine Umgebung beschrieben sowie diverse Nebensächlichkeiten erwähnt. Diese Realkennzeichen habe die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Als erstellt zu erachten sei auch das generelle Verfolgungsinteresse der Taliban an ihm wegen der Tätigkeiten seiner Onkel bei der ehemaligen Regierung sowie, dass sich sein Vater der Widerstandsfront angeschlossen habe; daraus ergebe sich eine asylrelevante Gefahr der Reflexverfolgung. Ehemalige Angehörige der Polizei und der afghanischen Sicherheitskräfte sowie deren Familienangehörige würden zu den Hauptzielen der Taliban zählen. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in diesem Kontext drohende Reflexverfolgung. Er habe solche erlebt und die Nachfragen nach seiner Freilassung würden ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse bekunden. Bereits deshalb sei er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. 4.2.2 Darüber hinaus habe er angegeben, einen TikTok-Account mit (...) Followern betrieben zu haben. Indem er die Inhalte der Taliban kritisch kommentiert habe, habe er sich gegen die Taliban gestellt. Diese hätten davon Kenntnis gehabt, ihn bedroht und ihm sein Handy abgenommen, womit sie sämtliche Profile und Inhalte gespeichert hätten. 4.3 4.3.1 In der Vernehmlassung erklärt das SEM, es erachte die Angaben des Beschwerdeführers weiterhin als insgesamt unglaubhaft. Die Hinweise auf die unterschiedlichen Zeitangaben hätten aufzeigen sollen, dass er einerseits erklärt habe, etwa im Oktober 2021 ausgereist zu sein, während er andererseits angegeben habe, zwischen Januar und Juni 2022 ausgereist zu sein. Solche unterschiedlichen Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt habe er wiederholt gemacht. Dieses Sachverhaltselement sei deshalb von zentraler Bedeutung, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei nach der Machtübernahme der Taliban nicht mehr lange Zeit in seinem Heimatstaat verweilt. Sodann spreche das Ausstellungsdatum der Tazkira seines Vaters von Ende Dezember 2021 einerseits dafür, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Afghanistan aufgehalten habe, und andererseits gegen das Vorliegen eines Gefährdungsprofils des Vaters. Für die Ausstellung einer Tazkira sei nämlich eine persönliche Vorsprache bei den zuständigen Behörden notwendig. Schliesslich würden die Kontrollen im Verlauf ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat gegen ein vorhandenes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer sowie seiner Familie sprechen. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, Ziel dieser Kontrollen sei es gewesen, Mitglieder der alten Regierung oder der Jabha-ye-Moqawamat ausfindig zu machen. Der eingereichte Drohbrief weise keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf und solche Dokumente könnten ohne Weiteres gegen Bezahlung erworben werden. 4.3.2 Bezüglich der vorgebrachten eigenen oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieser an seinen Befragungen stets angegeben habe, er sei wegen seinem Vater von den Taliban mitgenommen und behelligt worden. Die von ihm ausgehende Gefahr sei von den Taliban demnach offensichtlich nicht als gross genug erachtet worden, um aktiv gegen ihn vorzugehen; vielmehr sei er lediglich verwarnt worden. Seinen Angaben zufolge habe er seit dem Regierungssturz seine Aktivitäten in den sozialen Medien nicht mehr weitergeführt, weil der Geheimdienst der Taliban zu stark gewesen wäre und sie ihn aufgespürt hätten. Insofern erweise sich die Behauptung, er befinde sich auf einer Suchliste der Taliban, als reine Spekulation. 4.4 4.4.1 In der Replik wird ausgeführt, der vom SEM erwähnte Bericht betreffend das Ausstellungsprozedere der Tazkira weise darauf hin, dass sich der Ausstellungsprozess je nach Region und Zeitpunkt unterscheide und sich auf das erstmalige Ausstellen der Tazkira beziehe. Zum Fall des Vorgehens bei einem Verlust schweige sich dieses Dokument allerdings aus. Einem anderen Bericht sei zu entnehmen, dass im Falle des Verlusts der Tazkira keine erneute biometrische Erfassung notwendig sei, sondern das einmalige Vorsprechen bei einem E-Tazkira Distribution Center ausreiche. Nachdem die Taliban darauf angewiesen seien, dass dort auch frühere Angestellte tätig seien, könne aus der Ausstellung der Tazkira nicht abgeleitet werden, der Vater sei nicht verfolgt. Indem das SEM dem eingereichten Drohbrief per se den Beweiswert abgesprochen habe, habe es die verschiedenen Sachverhaltselemente nicht in einer Gesamtschau gewürdigt. Vielmehr sei dieses Beweismittel angesichts seiner ausführlichen Schilderungen der Verfolgung durch die Taliban als weiteres Indiz für seine Glaubhaftigkeit zu werten. 4.4.2 Das SEM verkenne bei der dem Beschwerdeführers abgesprochenen Gefährdung durch seine eigene oppositionelle Tätigkeit, dass die Taliban im Zeitpunkt seiner Behelligungen nur einzelne Posts gekannt hätten, aber noch keine Auswertung seines Handys stattgefunden haben könne, da dies eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Aufgrund seines Kindesalters hätten sie ihn mit einer Verwarnung gehen lassen. Das SEM sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er habe für diese Tätigkeiten eine besondere Reife besitzen müssen. Vielmehr habe er hierzu lediglich Internetzugang benötigt und mit der Benutzung eines Handys vertraut sein müssen. Ohnehin stelle dies keine Rechtfertigung dar, seine Minderjährigkeit im Verfahren nicht zu beachten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Verfahrensakten zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise erwogen hat, aus welchen Gründen es davon ausging, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen. 6.2 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner Anhörung, er habe vor der Machtübernahme der Taliban gegen diese gerichtete Videos gepostet, Beiträge kommentiert und an Demonstrationen teilgenommen. Zudem sei er Administrator einer TikTok-Gruppe mit (...) Followern gewesen. Lange vor dem Sturz der Regierung habe er aber keine Beiträge mehr veröffentlicht, weil der Geheimdienst der Taliban sehr stark geworden sei (vgl. SEM-act. A19 ad F11, 17 ff. und 24). In Bezug auf die Behelligungen seitens der Taliban nach deren Machtübernahme führte der Beschwerdeführer aus, die Familie habe Drohbriefe erhalten, weil sich sein Vater der Widerstandsfront angeschlossen habe. Als die Taliban zu Hause auf-getaucht sei, habe er sich zugunsten seiner Familie freiwillig gemeldet, um mit den Taliban mitzugehen. 6.3 Damit ging das SEM zu Recht davon aus, es habe im Zeitpunkt der Mitnahme durch die Taliban kein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten bestanden. Das Gericht geht ausserdem einig mit der Annahme des SEM, wonach der Beschwerdeführer auch nicht gezielt von den Taliban verfolgt worden sei, nachdem die Taliban die Videos und Beiträge auf seinem Handy gesehen hätten. Wäre er tatsächlich deswegen als zukünftige Gefahr betrachtet worden, hätten sie ihn sicherlich nicht gehen lassen. Seinen Angaben zufolge hat er auch seit längerer Zeit keine Beiträge mehr veröffentlicht und die Taliban haben damit gedroht, die gesamte Familie mitzunehmen, um an Informationen zum Vater zu gelangen. Schliesslich seien auf dem Drohbrief, den die Taliban nach ihrer Ausreise geschickt hätten, nur die Angaben des Vaters und seine Mitgliedschaft bei der Jabha-ye-Moqawamat vermerkt gewesen (vgl. SEM-act. A19 ad F33 und F53 f). 6.4 Diese Zweifel an einem bestehenden Verfolgungsinteresse werden erhärtet durch den Umstand, dass die Familie - inklusive des angeblich gesuchten Vaters sowie seiner Onkel, die ehemalige Regierungsmitarbeiter gewesen seien - bei der Ausreise mehrmals von den Taliban kontrolliert worden sei (vgl. SEM-act. A15 S. 8 und S. 10, A19 ad F51 f.). Es ist nicht davon auszugehen, diese hätten kurz nach ihrer Machübernahme Personen ohne Papiere trotz mehrfacher Kontrolle ausreisen lassen (vgl. Human Rights Watch, Policy Responses to Support Afghans Fleeing Taliban-Controlled Afghanistan, vom 21. Oktober 2021, abrufbar unter: ; abgerufen am 2. April 2025). 6.5 Im Übrigen erscheint in Bezug auf die angeblichen eigenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ohnehin fraglich, dass er diese in keiner Weise belegen konnte. Es ist davon auszugehen, er hätte irgendeinen Beweis liefern können, hätte er sich tatsächlich in erkennbarer Weise gegen die Taliban eingesetzt. 6.6 Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 3 ff.). 6.7 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die angefochtene Verfügung des SEM ist zu bestätigen. Es hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an-geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Vorliegen allfälliger (weiterer) Wegweisungsvollzugshindernissen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.5.2). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2022 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der am 13. Dezember 2023 eingereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand von 12½ Hono-rarstunden erscheint angemessen. Die pauschal geltend gemachten Fr. 40.- für "Portospesen", "Fotokopien" und "Telefonspesen" sind jedoch nicht zu entschädigen, zumal alle Eingaben digital zu den Akten gereicht worden sind, womit weder Porti noch Kosten für Fotokopien angefallen sein dürften. Die durch die Gerichtskasse zu vergütende Entschädigung ist demnach (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-) auf insgesamt Fr. 2'750.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2'750.- festgesetzt und dem amtlichen Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: