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E-5121/2021

E-5121/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 22. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, gegen ihn sei im Jahr (...) beziehungsweise (...) ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, wegen Begehung von Delikten im Namen einer Terrororganisation und wegen Propagandatätigkeit für eine illegale Organisation mittels sozialer Medien eröffnet worden. Aufgrund des Nichterscheinens vor Gericht sei er zudem zur Festnahme ausgeschrieben worden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte er diverse türkische Justizdokumente zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 5. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das geltend gemachte Strafverfahren würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere handle es sich einer vom SEM veranlassten Botschaftsabklärung zufolge bei sämtlichen eingereichten Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4468/2020 vom 13. November 2020 ab. Es schloss sich darin der Einschätzung des SEM an und hielt dazu im Wesentlichen fest, dass es keinen Anlass zu Zweifeln an den in Auftrag gegebenen Abklärungen der schweizerischen Botschaft in der Türkei gebe. B. B.a Am 17. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz erneut ein Asylgesuch ein. Darin brachte er in Ergänzung des bisher vorgetragenen Sachverhalts im Wesentlichen vor, die türkische Polizei habe in seiner Wohnung in der Türkei eine Razzia durchgeführt. Gemäss Angaben seines Mieters werde er wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht. Es seien, höchstwahrscheinlich aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eingeleitet worden. B.b Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wies sie das Gesuch kostenpflichtig ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie begründete den Entscheid dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatstaat tatsächlich ein behördliches Vorgehen aus den vorgebrachten Gründen befürchten müsse. Vielmehr entstehe der Eindruck, er hätte die neuen Vorbringen konstruiert, um den Vollzug der im vorangehenden ordentlichen Verfahren angeordneten und inzwischen rechtskräftigen Wegweisung zu verhindern. B.c Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1621/2021 vom 28. April 2021 mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung nicht ein. C. C.a Am 26. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch/Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe die Verfügung vom 17. Februar 2021 erst am 16. März 2021 erhalten, weshalb er nicht rechtzeitig habe Beschwerde erheben können. Zudem habe er zwischenzeitlich neue Beweismittel betreffend das geltend gemachte Strafverfahren in der Türkei erhalten, welche er hiermit zu den Akten reiche. C.b Das SEM nahm die unter Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 26. Mai 2021 sowie im Beschwerdeverfahren E-1621/2021 (vgl. hiervor Bst. B.c) ins Recht gelegt hatte, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. November 2021 wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 26. Mai 2021 kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom 19. Februar 2021 (recte: 17. Februar 2021) für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Mit der Beschwerde wurden diverse türkische Justizdokumente betreffend das geltend gemachte Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, welche grösstenteils bereits zuvor eingereicht worden waren (vgl. Beweismittelverzeichn in der Beschwerde vom 24. November 2021 sowie hiervor Bst. C.b), ins Recht gelegt. F. Am 25. November 2021 ordnete die zu diesem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Die Vorinstanz wurde ferner zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 kam die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung ihres Entscheides vom 1. November 2021 auf diesen zurück, hob die Dispositivziffern 1 und 2 desselben auf, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, stellte die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Ferner stellte sie fest, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt bleibe, da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der Ausreise aus der Türkei geschaffen worden und somit als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren seien. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich namentlich zur Frage zu äussern, ob er vor dem Hintergrund der teilweisen Widererwägung der angefochtenen Verfügung nach wie vor an seiner Beschwerde festhalte. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Prozessgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 54 AsylG in der Annahme subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl gewährte.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 3.3 In seiner Eingabe vom 26. Mai 2021 verlangte der Beschwerdeführer mittels der von ihm eingereichten Beweismittel die Korrektur der seiner Ansicht nach ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 17. Februar 2021, welche nie materiell von einem Gericht überprüft worden war. Das SEM hat diese Eingabe somit korrekterweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und nach Art. 66 ff. VwVG behandelt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Eine weitergehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (Urteil des BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2; vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16).

E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Die ohnehin unsubstantiiert gebliebene formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009728 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.1 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise festgestellt wurde, ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt hat, mithin ob ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe bestehen.

E. 6.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die durch den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachte Strafverfolgung gemäss den eingereichten Akten auf Aktivitäten in den sozialen Medien nach seiner Einreise in der Schweiz bezieht. Die in den Ermittlungsberichten vom (...) 2021 und (...) 2021 aufgeführten Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien stammen aus den Jahren (...) und (...). Dies stimmt denn auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Mehrfachgesuch vom 17. Dezember 2020 überein, wonach er davon ausgehe, er würde aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt werden. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach die flüchtlingsrelevanten Tatsachen erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat stattfanden, erweist sich daher als zutreffend. In diesen Fällen ist die Gewährung von Asyl gemäss Art. 54 AsylG von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

E. 6.3 Zusammenfassend liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor und die Asylverweigerung ist zu bestätigen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Wiedererwägungsentscheid vom 7. Januar 2022 als Flüchtling anerkannte und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat feststellte, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen hierzu.

E. 9 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 7. Januar 2022 gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es wäre ihm daher grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Im Umfang des hälftigen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5121/2021 Urteil vom 19. August 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 22. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, gegen ihn sei im Jahr (...) beziehungsweise (...) ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, wegen Begehung von Delikten im Namen einer Terrororganisation und wegen Propagandatätigkeit für eine illegale Organisation mittels sozialer Medien eröffnet worden. Aufgrund des Nichterscheinens vor Gericht sei er zudem zur Festnahme ausgeschrieben worden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte er diverse türkische Justizdokumente zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 5. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das geltend gemachte Strafverfahren würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere handle es sich einer vom SEM veranlassten Botschaftsabklärung zufolge bei sämtlichen eingereichten Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4468/2020 vom 13. November 2020 ab. Es schloss sich darin der Einschätzung des SEM an und hielt dazu im Wesentlichen fest, dass es keinen Anlass zu Zweifeln an den in Auftrag gegebenen Abklärungen der schweizerischen Botschaft in der Türkei gebe. B. B.a Am 17. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz erneut ein Asylgesuch ein. Darin brachte er in Ergänzung des bisher vorgetragenen Sachverhalts im Wesentlichen vor, die türkische Polizei habe in seiner Wohnung in der Türkei eine Razzia durchgeführt. Gemäss Angaben seines Mieters werde er wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht. Es seien, höchstwahrscheinlich aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eingeleitet worden. B.b Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wies sie das Gesuch kostenpflichtig ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie begründete den Entscheid dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatstaat tatsächlich ein behördliches Vorgehen aus den vorgebrachten Gründen befürchten müsse. Vielmehr entstehe der Eindruck, er hätte die neuen Vorbringen konstruiert, um den Vollzug der im vorangehenden ordentlichen Verfahren angeordneten und inzwischen rechtskräftigen Wegweisung zu verhindern. B.c Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1621/2021 vom 28. April 2021 mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung nicht ein. C. C.a Am 26. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch/Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe die Verfügung vom 17. Februar 2021 erst am 16. März 2021 erhalten, weshalb er nicht rechtzeitig habe Beschwerde erheben können. Zudem habe er zwischenzeitlich neue Beweismittel betreffend das geltend gemachte Strafverfahren in der Türkei erhalten, welche er hiermit zu den Akten reiche. C.b Das SEM nahm die unter Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 26. Mai 2021 sowie im Beschwerdeverfahren E-1621/2021 (vgl. hiervor Bst. B.c) ins Recht gelegt hatte, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. November 2021 wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 26. Mai 2021 kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom 19. Februar 2021 (recte: 17. Februar 2021) für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Mit der Beschwerde wurden diverse türkische Justizdokumente betreffend das geltend gemachte Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, welche grösstenteils bereits zuvor eingereicht worden waren (vgl. Beweismittelverzeichn in der Beschwerde vom 24. November 2021 sowie hiervor Bst. C.b), ins Recht gelegt. F. Am 25. November 2021 ordnete die zu diesem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Die Vorinstanz wurde ferner zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 kam die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung ihres Entscheides vom 1. November 2021 auf diesen zurück, hob die Dispositivziffern 1 und 2 desselben auf, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, stellte die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Ferner stellte sie fest, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt bleibe, da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der Ausreise aus der Türkei geschaffen worden und somit als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren seien. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich namentlich zur Frage zu äussern, ob er vor dem Hintergrund der teilweisen Widererwägung der angefochtenen Verfügung nach wie vor an seiner Beschwerde festhalte. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Prozessgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 54 AsylG in der Annahme subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl gewährte.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 3.3 In seiner Eingabe vom 26. Mai 2021 verlangte der Beschwerdeführer mittels der von ihm eingereichten Beweismittel die Korrektur der seiner Ansicht nach ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 17. Februar 2021, welche nie materiell von einem Gericht überprüft worden war. Das SEM hat diese Eingabe somit korrekterweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und nach Art. 66 ff. VwVG behandelt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Eine weitergehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (Urteil des BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2; vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Die ohnehin unsubstantiiert gebliebene formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009728 E. 7.1 m.w.H.). 6. 6.1 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise festgestellt wurde, ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt hat, mithin ob ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe bestehen. 6.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die durch den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachte Strafverfolgung gemäss den eingereichten Akten auf Aktivitäten in den sozialen Medien nach seiner Einreise in der Schweiz bezieht. Die in den Ermittlungsberichten vom (...) 2021 und (...) 2021 aufgeführten Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien stammen aus den Jahren (...) und (...). Dies stimmt denn auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Mehrfachgesuch vom 17. Dezember 2020 überein, wonach er davon ausgehe, er würde aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt werden. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach die flüchtlingsrelevanten Tatsachen erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat stattfanden, erweist sich daher als zutreffend. In diesen Fällen ist die Gewährung von Asyl gemäss Art. 54 AsylG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. 6.3 Zusammenfassend liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor und die Asylverweigerung ist zu bestätigen.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

8. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Wiedererwägungsentscheid vom 7. Januar 2022 als Flüchtling anerkannte und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat feststellte, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen hierzu.

9. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 7. Januar 2022 gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es wäre ihm daher grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Im Umfang des hälftigen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: